VfGH vom 17.06.1995, V353/94
Sammlungsnummer
14155
Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf betreffend Baulichkeiten im Grünland wegen Widerspruchs zum Nö ROG 1976 infolge ausschließlichen Abstellens auf eine Bewirtschaftung für Zwecke des Weinbaus und eines im Ergebnis dadurch für sämtliche als Grünland gewidmete Flächen bewirkten Bauverbotes
Spruch
§ 6 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom , neugefaßt durch Beschluß des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 1. Juni bis , wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat mit Beschluß vom , Top 15, mit Verordnung eine Änderung der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf verfügt:
"Abschnitt II - Grünland
§6 Baulichkeiten im Grünland Gl
sowie im Grünland Glw (Weinbauschutzgebiet)
Im Grünland sowie im Weinbauschutzgebiet ist zur Bewirtschaftung nur die Errichtung von Hüterhäuschen oder Wetterschutzhütten mit einer maximalen Grundfläche von 5 m2 und einer maximalen Traufenhöhe von 2,5 m gestattet.
Neue landwirtschaftliche Betriebsstätten, wie z.B. Spritz-, Sprühanlagen, dürfen errichtet werden, wenn sie dauernd auf gemeinnütziger Basis geführt werden und außerdem nur Betriebsräume, jedoch keine Wohnungen, enthalten."
Die Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel vom bis kundgemacht.
2. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei zu B1525/93 und B 1266/94 protokollierte Beschwerden gegen Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig, mit denen einerseits die Vorstellung der Beschwerdeführerin zu B1525/93 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf, mit dem ihr der Auftrag zur Entfernung einer auf den Grundstück Nr. 1594, KG Perchtoldsdorf, errichteten Gerätehütte, eines Ponyhengstunterstandes sowie einer Pferdekoppel erteilt wurde, "bezüglich der Pferdekoppel und des Ponyhengstunterstandes" stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen und im übrigen als unbegründet abgewiesen, sowie andererseits die Vorstellung des Beschwerdeführers zu B1266/94 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf, mit dem der Antrag auf Bewilligung für den Neubau eines Holzhauses auf den Grundstücken Nr. 1689/2 und 1690, KG Perchtoldsdorf, mit einer Grundfläche von ca. 40 m2 zur landwirtschaftlichen Nutzung der erwähnten Grundstücke (Nuß- und Obstkultur), wegen Widerspruchs zu den Bebauungsvorschriften abgewiesen wurde.
In ihren auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Freiheit der Berufsausübung und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der - ihrer Meinung nach - gesetzwidrigen Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG am beschlossen, § 6 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom , neugefaßt durch Beschluß des Gemeinderates der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 1. Juni bis , von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Der Verfassungsgerichtshof hegte vorläufig das Bedenken, daß die Bestimmung des § 6 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf, durch die Baulichkeiten, etwa auch landwirtschaftliche Betriebsstätten, im Grünland schlechthin (- mit Ausnahme von Hüterhäuschen oder Wetterschutzhütten mit einer maximalen Grundfläche von 5 m2 und einer maximalen Traufenhöhe von 2,5 m -) untersagt werden, § 19 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, (NÖ ROG 1976), über den Sinngehalt von Grünlandwidmungen deswegen nicht entspricht, weil dadurch - sieht man von den genannten Hüterhäuschen oder Wetterschutzhütten einmal ab - für sämtliche, als Grünland gewidmete Flächen der Marktgemeinde Perchtoldsdorf ein Bauverbot festgelegt wird.
4. Die Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Gesetzmäßigkeit ihrer Bebauungsvorschriften verteidigt. § 3 Abs 1 Niederösterreichische Bauordnung, LGBl. 8200, (NÖ BauO 1976), normiere, daß die Bebauungsvorschriften ausgehend von den Ergebnissen der Grundlagenforschung und aufgrund des örtlichen Raumordnungsprogrammes die Regeln für die bauliche Gestaltung der Umwelt festzulegen hat. Gemäß § 3 Abs 2 NÖ BauO 1976 sei in den Bebauungsvorschriften die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Bauwerke sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Dabei sei auf die Erfordernisse einer hohen Wohnqualität und der Verkehrserschließung sowie auf die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 4 Abs 3 NÖ BauO 1976 können die Bebauungsvorschriften zur Erreichung der Ziele gemäß § 3 Abs 1 und 2 NÖ BauO 1976 auch für das Grünland Regelungen, insbesondere auch Maßnahmen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe oder auch die Bebauungsdichte, treffen. Bei der Festlegung der Bebauungs-vorschriften sei in erster Linie auf örtliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Die Grundlagenforschung ergebe für Perchtoldsdorf, daß "Landwirtschaft primär in der Form des Weinbaues ausgeübt wird". Weiters führt die Marktgemeinde Perchtoldsdorf aus:
"Der Weinbau selbst wird in Betriebsformen zwischen 3 und 5 ha Anbaufläche ausgeübt. Nahezu sämtliche Betriebsgebäude der jeweiligen Weinproduzenten sind im Ortsgebiet gelegen. Der Wein selbst wird zum Großteil glasweise im Buschenschank vermarktet.
Die landwirtschaftlichen Betriebe des Weinbaues in Perchtoldsdorf benötigen im allgemeinen keinerlei Bauwerke im Grünland. Das bestehende Gebäude - zumindest in der Kernzone - wird als Wohnhaus verwendet als auch als landwirtschaftliche Produktionsstätte als auch als Schanklokal. Die dabei vorhandenen Flächen und Räumlichkeiten reichen in nahezu allen Fällen aus.
Die moderne Technik hat es mit sich gebracht, daß die Lagerung von Gerätschaften und Werkzeugen im Bereich der Weingartenkulturen nicht mehr erforderlich sind. Auch Unterstellmöglichkeiten vor plötzlich herannahenden Unwettern und dgl. mehr sind durch vorhandene Fahrzeuge nicht mehr notwendig. Fallweise bestehen einzelne kleine Hütten für Notbehelfe. Diese entsprechen aber absolut den Vorgaben bzw. 5 m2 Ausdehnung bzw. 2,5 m Traufenhöhe."
Da somit größere Baulichkeiten "das Landschaftsbild zerstören könnten" und "für die aktuelle Landwirtschaft nicht erforderlich sind", seien die Beschränkungen der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf zulässig.
5. Die Niederösterreichische Landesregierung führt in ihrer Äußerung zur Verteidigung der Verordnung aus, "daß die Marktgemeinde Perchtoldsdorf aufgrund ihrer Lage am südlichen Stadtrand von Wien seit etlichen Jahrzehnten einem ganz extremen Siedlungsdruck ausgesetzt ist, der nicht nur zu einer regen Bautätigkeit innerhalb des Baulandes, sondern auch zu zahlreichen Bauführungen im wesentlich billigeren Grünland geführt hat". Dazu komme, daß die Landwirtschaft lange nicht mehr die Bedeutung besitze, die sie früher hatte, und daß daher landwirtschaftliche Grundflächen für andere Interessenten zur Verfügung stehen müßten. Der Raum Perchtoldsdorf habe auch eine besondere Bedeutung als bevorzugtes Naherholungsgebiet für den Wiener Ballungsraum.
Diese Kriterien sind nach Meinung der Niederösterreichischen Landesregierung derart schwerwiegend, "daß sich die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf getroffenen Maßnahmen rechtfertigen". Eine Berücksichtigung der beiden Planungsziele "Vermeidung der Zersiedelung" (§14 Abs 2 Z 1 NÖ ROG 1976) und "Sicherstellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" (§14 Abs 2 Z 2 NÖ ROG 1976) könnten "in dieser gemeinsamen Gewichtung alleine mit Maßnahmen der Raumplanung nicht wahrgenommen werden. Erst im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung, die von sich aus wiederum von den Zielsätzen der örtlichen Raumplanung ausgehen muß (§3 Abs 1 NÖ Bauordnung 1976), kann die gleichzeitige Wahrnehmung beider Interessen vorgenommen werden." Aus diesem Grund meint die Niederösterreichische Landesregierung, daß auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 19 NÖ ROG 1976 die von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf getroffenen Maßnahmen gesetzmäßig waren. Sie räumt jedoch ein, "daß das konkrete Planungsziel der Marktgemeinde Perchtoldsdorf (weitgehende Verhinderung einer Zersiedelung unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung des Grünlandes) durch eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Grünlandwidmung vielleicht treffender unterstützt werden könnte".
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 6 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom bildet eine Rechtsgrundlage der beim Verfassungsgerichtshof zu B1525/93 und B1266/94 gemäß Art 144 B-VG angefochtenen, von der Niederösterreichischen Landesregierung erlassenen Vorstellungsbescheide. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung sohin bei seiner Entscheidung über die Beschwerden ebenfalls anzuwenden.
Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 Abs 1 B-VG zulässig.
2. Die im Prüfungsbeschluß vom vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfenen Bedenken konnten weder von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf noch von der Niederösterreichischen Landesregierung in ihren Äußerungen entkräftet werden:
a. Gemäß § 3 Abs 1 NÖ BauO 1976 "hat der Bebauungsplan die Regeln für die bauliche Gestaltung der Umwelt, insbesondere für die Bebauung, ... festzulegen".
§ 3 Abs 2 NÖ BauO 1976 lautet:
"(2) Im Bebauungsplan ist die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Bauwerke sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Dabei ist auf die Erfordernisse einer hohen Wohnqualität und der Verkehrserschließung sowie auf die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes Rücksicht zu nehmen."
§ 4 NÖ BauO 1976 über den "Inhalt des Bebauungsplanes" gestattet in seinem Abs 3, "die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Regelungen, soweit dies zur Erreichung der im § 3 Abs 1 und 2 angeführten Ziele erforderlich ist, auch für das Grünland" zu treffen.
§ 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 ordnet schließlich an, daß "im Grünland ... Neu-, Zu- und Umbauten nur errichtet werden (dürfen), wenn sie für eine Nutzung nach Abs 2 erforderlich sind". Im § 19 Abs 2 NÖ ROG 1976 ist die Grünlandwidmung insbesondere "für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ... bestimmt sind, ..." vorgesehen.
b. Zweifellos dürfen durch "Bebauungsvorschriften" als Bestandteil eines Bebauungsplanes (vgl. § 3 Abs 4 NÖ BauO 1976) für Grundflächen, die als Grünland gewidmet sind, Regelungen getroffen werden, mit denen zur "Pflege des Orts- und Landschaftsbildes" die "räumliche Verteilung der Bauwerke" Einschränkungen unterworfen wird. Dem Verordnungsgeber ist auch nicht verwehrt, im Wege des Bebauungsplanes eine schematisierende generelle Beschränkung der Größe von Baulichkeiten - entsprechend dem jeweiligen Orts- und Landschaftsbild - zu verfügen. Hingegen ist es weder Aufgabe einer Flächenwidmung nach § 19 NÖ ROG 1976, geschweige denn einer Bebauungsplanung gemäß den §§3 ff NÖ BauO 1976, eine bestimmte landwirtschaftliche Nutzung im Wege der baulichen Gestaltung zu gebieten und jedwede andere Art einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grünlandes auszuschließen. Dadurch, daß die Marktgemeinde Perchtoldsdorf Bebauungsvorschriften erlassen hat, die ausschließlich auf eine Bewirtschaftung der als Grünland gewidmeten Flächen für Zwecke des Weinbaus abstellen, hat sie aber § 19 Abs 2 und 4 NÖ ROG 1976 verletzt, denen zufolge im Grünland auch Baulichkeiten für andere land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zulässig sind.
Mag auch entsprechend der Äußerung der Marktgemeinde Perchtoldsdorf in dieser Gemeinde Landwirtschaft "primär" in Gestalt des Weinbaus ausgeübt werden und "nahezu" sämtliche Betriebsgebäude der jeweiligen Weinproduzenten im Ortsgebiet gelegen sein, so wird doch durch diese, von der Marktgemeinde selbst gewählten Formulierungen deutlich, daß sich die landwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes in Perchtoldsdorf weder gegenwärtig ausschließlich auf den Weinbau beschränkt, noch - raumplanungsrechtlich betrachtet - beschränkt werden darf. Wenn die Beschwerdeführer der Verfahren, die Anlaß zur Einleitung des gegenständlichen Verordnungsprüfungsverfahrens waren, den Obstbau und die Tierzucht betreiben wollen, ist es von Rechts wegen ausgeschlossen, ihnen derartige landwirtschaftliche Nutzungen mit den Mitteln des Raumplanungs- und Baurechts schlechthin und durchgehend im gesamten Gemeindegebiet zu verwehren. Eine derartige Auslegung des Raumplanungs- und Baurechts stünde auch im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz der Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art 6 StGG, demzufolge die Untersagung einer bestimmten Erwerbstätigkeit nur im öffentlichen Interesse und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist.
Wie § 19 Abs 2 NÖ ROG 1976 zu entnehmen ist, sind als Grünland vorwiegend Flächen vorzusehen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen sollen. Eine Bebauungsvorschrift, die lediglich Hüterhäuschen oder Wetterschutzhütten mit einer maximalen Grundfläche von 5 m2 und einer maximalen Traufenhöhe von 2,5 m zuläßt, reicht für die gesetzlich vorgegebenen Verwendungszwecke jedenfalls nicht aus. Dem § 19 NÖ ROG 1976 widerspricht es auch, landwirtschaftliche Betriebsstätten in Zukunft nur mehr errichten zu lassen, "wenn sie dauernd auf gemeinnütziger Basis geführt werden" und wenn sie überdies "nur Betriebsräume, jedoch keine Wohnungen, enthalten".
Das durch § 6 der Bebauungsvorschriften im Ergebnis angeordnete Bauverbot kann auch nicht mit der "Pflege des Orts- und Landschaftsbildes" begründet werden. "Zur Pflege des Orts- und Landschaftsbildes" können im Wege des Bebauungsplanes gemäß § 5 Abs 9 NÖ BauO 1976 wohl "bestimmte Teile oder ein bestimmtes Ausmaß von Grundflächen von einer Bebauung ausgenommen" werden, keinesfalls darf aber das gesamte Grünland ohne jedwede Differenzierung mit einem Bauverbot belegt werden.
Überdies verhindert § 6 der Bebauungsvorschriften auch für bereits bislang landwirtschaftlich genutzte, mit den dazu erforderlichen Baulichkeiten ausgestattete Flächen in Zukunft Ersatzinvestitionen ebenso wie die zur normalen Weiterentwicklung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Bauführungen. Die Ermächtigung des § 4 Abs 3 NÖ BauO 1976 wäre mangels sachlicher Rechtfertigung mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, ließe es diese Bestimmung zu, auch den Ausbau bestehender landwirtschaftlicher Betriebe im Grünland zu verhindern (vgl. auch VfSlg. 8701/1979).
Mag auch, wie die Niederösterreichische Landesregierung ausführt, die Marktgemeinde Perchtoldsdorf auf Grund ihrer Stadtrandlage "einem ganz extremen Siedlungsdruck ausgesetzt" sein, so wird daraus zwar eine, die weitere Bautätigkeit stark einschränkende Flächenwidmung und (einzel-)grundstücksbezogene Bebauungsplanung gerechtfertigt sein; die - im Ergebnis praktisch - als Bauverbot wirkende, ganz allgemeine und ausnahmslose Regelung des § 6 der Bebauungsvorschriften entspricht hingegen nicht den - verfassungskonform zu deutenden - gesetzlichen Ermächtigungen zur Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung. § 6 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde Perchtoldsdorf in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates dieser Gemeinde vom ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
KAAAE-29403