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VfGH vom 26.06.2020, V344/2020 ua (V344/2020-15)

VfGH vom 26.06.2020, V344/2020 ua (V344/2020-15)

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für 2019 mangels Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs; Unzuständigkeit des drittgereihten Stellvertreters zur Verordnungserlassung mangels Verhinderung des zweitgereihten Stellvertreters

Spruch

I.Die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom " Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019, war gesetzwidrig.

II.Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III.Der zu V440/2020 protokollierte Antrag wird im Übrigen zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss, Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E3603/2019 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Brigadier des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war Vorsitzender der Disziplinarkommission für Soldaten im Bundesministerium für Landesverteidigung. Seine Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission wurde auf Grund eines gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahrens ruhend gestellt. Seither hat ein Stellvertreter des Vorsitzenden seine Aufgaben übernommen. In dieser Funktion erließ der Stellvertreter auch die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom " Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019 (im Folgenden: Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019).

1.2. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Sein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am einen Vorlageantrag. Ein vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gerichteter, auf Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG gestützter Verordnungsprüfungsantrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , V33/2019, zurückgewiesen.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom unter Berichtigung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der hinreichende Verdacht einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bestehe und auch kein Einstellungsgrund vorliege. Der Spruch sei jedoch zu präzisieren. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung bzw Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 würden aus näher dargelegten Überlegungen nicht geteilt, weswegen von der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes abgesehen werde.

1.4. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit folgender Bestimmungen der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 entstanden:

der Wortfolge "mit Wirksamkeit vom " im Titel der Verordnung;

des Punktes I. im Umfang des Einleitungssatzes "Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:" sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 und

des Punktes II. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

2. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"Nach § 18 Abs 2 HDG 2014 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Anzahl der Senate festzulegen, die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen, die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind, den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen. Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.

Die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl VfSlg 17.771/2006, 18.287/2007, 19.072/2010, 19.230/2010).

Gemäß § 18 Abs 2 HDG 2014 ist die Geschäftseinteilung der Disziplinar-kommission öffentlich kundzumachen. Eine solche öffentliche Kundmachung, die geeignet ist, alle Normadressaten – nämlich Soldaten, Wehrpflichtige und Berufssoldaten – vom Inhalt der Verordnung in Kenntnis zu setzen, dürfte nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall auch erfolgt sein.

Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde am im Verlautbarungsblatt II Nr 20/2019 veröffentlicht. Aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verordnungsakten geht weiters hervor, dass die Kundmachung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mit den dazugehörigen Verlautbarungsblättern an den Amtstafeln "AG ROSSAU" und "AG F.J.K" am ausgehängt wurde.

Durch den Anschlag der Kundmachung mit den dazugehörigen Verlautbarungs-blättern an den Amtstafeln am dürfte die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 ordnungsgemäß kundgemacht worden sein (vgl ). Ferner ist die Geschäftsverteilung im Intra- und Internet abrufbar.

Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, dass die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 von einem unzuständigen Organ erlassen wurde:

Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs 2 HDG 2014 obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission der Erlass der Geschäftseinteilung. Im Falle seiner Verhinderung kommen seine Aufgaben dem in Betracht kommenden Stellvertreter zu (§17 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 iVm § 18 Abs 2 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018).

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission, der zum Erlass der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission 2019 zuständig ist, dürfte sich aus der DKS für das Kalenderjahr 2018 ergeben. Als Stellvertreter des Vorsitzenden sind in der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 in absteigender Reihenfolge "Bgdr ***", "Obst ***" und "Obst ***" angeführt. Demnach würden die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung an den erstgenannten Stellvertreter übergehen; ist dieser ebenfalls verhindert, hat der Zweitgenannte die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen; bei Verhinderung des Zweitgenannten käme dem drittgenannten Stellvertreter diese Aufgabe zu. Dieser Ansicht folgend wäre Brigadier *** zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen. Aus den Verordnungsakten geht nun hervor, dass dieser am in den Ruhestand versetzt wurde und demgemäß – der Reihenfolge der DKS für das Kalenderjahr 2018 entsprechend – Oberst *** zur Stellvertretung des Vorsitzenden berufen wäre. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde jedoch von Oberst *** als stellvertretenden Vorsitzenden erlassen. Dass dieser zum Erlass der in Prüfung gezogenen Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 zuständig war, ist für den Verfassungsgerichtshof weder aus der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 noch aus dem bezughabenden Verordnungsakt ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mangels Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs gesetzeswidrig ist (vgl VfSlg 14.985/1997).

Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 sind beim Verfassungsgerichtshof auch hinsichtlich des rückwirkenden Inkrafttretens entstanden:

In der Einleitung als auch unter Punkt I. der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wird das Inkrafttreten mit "Wirksamkeit vom " angeordnet. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 dürfte durch Anschlag an der Amtstafel am kundgemacht worden sein […]; der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass mit den in Prüfung gezogenen Wortfolgen ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet wurde.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen – von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen (vgl VfSlg 20.232/2017) abgesehen – nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl zB VfSlg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass weder § 18 Abs 2 HDG 2014 noch eine andere Bestimmung des HDG 2014 eine solche Ermächtigung für die Erlassung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission 2019 erteilen. Aus den dargelegten Gründen scheint die Verordnung – zumindest für den Zeitraum von bis zum Ablauf des – auch aus diesem Grund gesetzwidrig zu sein."

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken entgegengetreten wird.

3.1. Konkret wird hinsichtlich der Bedenken betreffend die Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organs bzw der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 auszugsweise wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen nicht übernommen):

"Gemäß § 16 Abs 1 und 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) wurden für die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport für die Funktionsperiode bis (Erlass vom , GZ S 91534/2-DiszBW/2016, VBI. II Nr 58/2016) bestellt:

Bgdr Mag. iur. *** zum Vorsitzenden und

Bgdr ***,

Obst *** und

Obst ***; und

für die restliche Funktionsperiode (2019-2022)

Bgdr Prof. Mag. Dr. *** (GZ S 91534/4-DiszBW/2018 (1)) zu

dessen Stellvertreter.

[…]

Da die Mitgliedschaft des Bgdr Mag. iur. *** (Vorsitzender) zur Disziplinarkommission für Soldaten gem. § 17 Abs 1 HDG 2014 aufgrund des Strafantrages der StA WIEN (Anordnung der Hauptverhandlung) mit Wirksamkeit vom vom Herrn Bundesminister ruhend gestellt wurde, musste der 1. Stellvertreter dieser Disziplinarkommission (Obst ***) kurzfristig diese Agenden übernehmen.

Nach der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2018 mit Wirksamkeit vom , Verfügung des Vorsitzenden der DKS gemäß § 18 Abs 2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I Nr 2 (HDG 2014) vom , GZ I/2-DKS/17 Erlass vom , GZ S 91534/1-DiszBW/2018; kundgemacht am im Intranet durch Verlautbarungsblatt II Nr 5/2018 und im Internet […], jeweils unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung.

Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:

Vorsitzender: Bgdr Mag. ***

Stellvertreter des Vorsitzenden:

Bgdr ***

Obst ***

Obst ***

Die Disziplinarkommission entscheidet in 3 Senaten.

Am (Ruhendstellung der Mitgliedschaft des Vorsitzenden) waren somit Bgdr ***, Obst *** und Obst *** vom Herrn Bundesminister als Stellvertreter gem. § 16 Abs 2 Z 1 HDG bestellt.

In der Geschäftseinteilung wird die Stellvertretung der Senatsvorsitzenden dezidiert geregelt, aber eben nicht die Stellvertreterregelung des Vorsitzenden. Diese ergibt sich im Konkreten aus folgenden Verfügungen des Herrn Bundesministers (Arbeitsplatzbesetzung der DKS).

Gemäß Weisung des Herrn Bundesminister vom (GZ S 92615/120-Org/2018; Organisationsplan ZE5, Version 9, in Krafttretung mit , DiszBW-Abt/BMLV) war weiters verfügt:

Bgdr Mag. *** war auf der PosNr 023 – VorsDKS seit (OrgPlan ZE5, Version 6) bzw seit (OrgPlan ZE5, Version 9) als Vorsitzender diensteingeteilt (GZ P412677/63-PersB/2014(1)).

Obst *** war seit auf der PosNr 025 – 2.stvVorsDKS eingeteilt, aber aufgrund der dienstlichen Abwesenheit von Bgdr *** (war im Kabinett des Herrn Bundesminister tätig) wurde er mit gleichem Datum in Vertretung auf PosNr 024 – 1. stvVorsDKS als 1. Stellvertreter diensteingeteilt und mit der Funktion betraut (GZ P407780/28-PersB/2014).

Obst *** war seit auf der PosNr 970-temporäre Verwendung eingeteilt, aber aufgrund der Vertretung Bgdr *** durch Obst *** wurde er mit in Vertretung auf PosNr 025 – 2. stvVorsDKS als 2. Stellvertreter diensteingeteilt und mit der Funktion betraut (GZ P410162/46-PersB/2014).

Im Organisationsplan – Ausdruck vom – waren eingeteilt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Positionsnummer
MTC Verwendung
API seit
Name
Besetzungsart
023
VorsDKS
***
Einteilung
024
1.stvVorsDKS
***
Einteilung
024
1.stvVorsDKS
***
Vertretung
025
2.stvVorsDKS
***
Vertretung
025
2.stvVorsDKS
***
Einteilung
970
Temporäre Verwendung
***
Einteilung

Mit Ablauf trat Bgdr *** in den Ruhestand.

Konkret waren am gem. Organisationsplan – Ausdruck vom – eingeteilt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Positionsnummer
MTC Verwendung
API seit
Name
Besetzungsart
023
VorsDKS
***
Einteilung
024
1.stvVorsDKS
***
Vertretung
025
2.stvVorsDKS
***
Einteilung
025
2.stvVorsDKS
***
Vertretung
970
Temporäre Verwendung
***
Einteilung

Aus den Auszügen des Organisationsplans lässt sich eindeutig ableiten, dass innerhalb der Disziplinarkommission Obst *** immer als 1. Stellvertreter (oder als Vertreter des 1. Stellvertreters) in dieser Funktionsperiode eingeteilt war.

[…]

Mit Wirksamkeit vom (GZ S 91534/4-DiszBW/2018(1)) wurde gem. § 16 Abs 1 und 2 HDG 2014 Bgdr Prof. Mag. Dr. *** vom Herrn Bundesminister als zusätzlicher Stellvertreter für den Rest der Funktionsperiode bestellt. Der diesbezügliche Akt wurde am seitens 1.stv VorsDKS Obst *** mit Wirksamkeit angelegt, die Unterfertigung seitens Herrn Bundesminister erfolgte aber erst am .

Aus der o.a. Darstellung ist ersichtlich, dass der Verfüger der Geschäftseinteilung für das Jahr 2019 (Obst ***) bereits am die Intension hatte, einen weiteren stv Vorsitzenden mit Wirksamkeit einzuteilen, um hinsichtlich der Verfügung rechtskonform zu agieren.[…]

Gem. § 18 Abs 2 HDG ist die Geschäftseinteilung jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr vom Vorsitzenden zu erlassen und öffentlich kundzumachen.

Da am (Ruhendstellung der Mitgliedschaft des Vorsitzenden) Obst *** als 1. stv Vorsitzender DKS (PosNr 024) in Vertretung diensteingeteilt war, verfügte er als 1. Stellvertreter am die Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019.

[…]

Da sich gem. Abschnitt II der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019 die Senatsvorsitzenden gegenseitig vertreten bzw gem. Punkt II der drittgenannte Stellvertreter des Vorsitzenden (nimmt diese Tätigkeit als Nebentätigkeit zu seinen originären Aufgaben als Rechtsberater wahr und scheint deshalb im OrgPlan DKS nicht namentlich auf) bei Verhinderung der in den Punkten 1 bis 4 genannten Vertretern in den jeweiligen Senat eintritt, hatte Bgdr Prof. Mag. Dr. *** die Vertretung des Senatsvorsitzenden des Senates 1 (aufgrund der Ablehnung des Senatsvorsitzenden des Senates 6 Obst *** durch den Beschuldigten am und aufgrund der Befangenheitserklärung des Senatsvorsitzenden des Senates 4 Obst *** am ) zu übernehmen. […]

Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Disziplinarkommission für Soldaten

- die Verfügung der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019 durch den 1. stv Vors Obst *** und auch

- die stv Senatsführung des Senates 1 (Kommissionsverfahren; Bescheid vom ) bis zur Ablehnung gem. § 72 Abs 4 HDG durch den Beschuldigten am durch Obst *** und

- danach aufgrund der Befangenheitserklärung des 2. stv Vors Obst *** die stv Senatsführung des Senates 1 durch Bgdr Prof. Mag. Dr. *** gem. Vertretungsregel rechtmäßig."

3.2. Zum Bedenken eines rückwirkenden Inkrafttretens der Verordnung äußert sich die verordnungserlassende Behörde wiederum auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen nicht übernommen):

"Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ; Verfügung des stv Vorsitzenden der DKS gemäß § 18 Abs 2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I Nr 2 (HDG 2014) vom , GZ I/1-DKS/19 Erlass vom , GZ S 91534/1-DiszBW/2019, kundgemacht am im Intranet durch Verlautbarungsblatt II Nr 20/2019 und am im lnternet […], jeweils unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung, zusätzlich ausgehängt an der Amtstafel des BMLV am 12. Feber 2019.

Die Verfügung erfolgte erst am deshalb, weil mit der Verfügung der Geschäftseinteilung für das Kalenderjahr 2019 auf die Bestellung eines weiteren Stellvertreters durch den Herrn Bundesminister zugewartet wurde. Denn mit Wirksamkeit vom (GZ S 91534/4-DiszBW/2018(1)) wurde gem. § 16 Abs 1 HDG Bgdr Prof. Mag. Dr. *** vom Herrn Bundesminister als zusätzlicher Stellvertreter für den Rest der Funktionsperiode bestellt.

Die Geschäftseinteilung wurde vom stv Vorsitzenden der Disziplinarkommission im Wege der Aktenvorschreibung am genehmigt. Die administrativen Belange der Disziplinarkommission für Soldaten werden laut der Geschäftsverteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung von der Sektion I /DiszBW – Abteilung wahrgenommen. Dies erklärt die Geschäftszahl und das Genehmigungsverfahren.

Mit BGBl I Nr 181/2013 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS […]) wurde ab im § 18 Abs 2 HDG 2002 unter anderen folgender Satz angefügt:

'Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.'

Diese Adaptierungen und Formalanpassungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 betreffen insbesondere nach den Erläuterungen die zur Straffung von Disziplinarverfahren notwendigen Anpassungen, die durch weitgehende Angleichungen an die mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I Nr 140, im Disziplinarrecht der Bundesbeamten bereits vorgenommenen Regelungen erfolgen sollen.

Im Gegensatz zu § 101 Abs 5 BDG […] wurde aber vom Gesetzgeber hinsichtlich der Publizierung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten nicht die BDG Bestimmung übernommen, sondern nur die öffentliche Kundmachung gem. § 18 Abs 2 HDG 2014 vorgeschrieben, nicht aber den verpflichtenden Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission.

Daher ist die Kundmachung der Geschäftseinteilung im Intranet und im Internet unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung wohl als gesetzeskonform anzusehen.

[…]

Die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom wurde am im Intranet (VBI. II Nr 7/2020) bzw im Internet […] unter Abbildung der gesamten Geschäftseinteilung verlautbart, wobei unter Punkt VII festgehalten wurde, dass 'die bis zum mit den Bezug habenden Geschäftsordnungen verfügten Zuständigkeiten der Senate bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen bleiben'.

[…]

Die Verfügung dieser Geschäftseinteilung 2019 basiert auf § 16 HDG 2014 (vor 2. DR – Novelle), wurde vom damaligen zuständigen stv Vorsitzenden (Obst ***) wohl erst am verfügt […] und im Intranet und Internet unter Abbildung der gesamten Rechtsverordnung am bzw öffentlich kundgemacht. Dies wohl unter Missachtung des Verbotes eines rückwirkenden lnkrafttretens (mit Wirksamkeit vom ).

[…]

Mangels Vorliegen der 3 Punkte des Art 139 Abs 3 B-VG ist nach Ansicht der Disziplinarkommission für Soldaten nur die rückwirkende Inkraftsetzung der bereits außer Kraft getretenen Verordnung ('mit Wirksamkeit vom ') als problematisch anzusehen, dies hat aber auf das gegenständliche Verfahren keine Auswirkungen."

4. Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Darlegungen der Disziplinarkommission vollinhaltlich beitritt. Zum Themenkreis der Stellvertretungsregelungen bezüglich des Kommissionsvorsitzenden führt sie ergänzend aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erlassung der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 nicht aus der Geschäftseinteilung der DKS ergebe, weil nach der Bestimmung des § 18 Abs 2 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018 die Stellvertretung des Kommissionsvorsitzenden nicht in einer Geschäftseinteilung zu regeln sei; diese ergebe sich gemäß § 16 Abs 2 Z 1 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018 ausschließlich aus der Bestellung (des Vorsitzenden und) der Stellvertreter. Die Bestellung des Vorsitzenden und der Stellvertreter sowie weiterer Mitglieder für die Funktionsperiode 2017 bis 2022 sei mit Erlass vom , kundgemacht im Verlautbarungsblatt II, Nr 58/2016, durch den Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt worden und sehe in absteigender Vertretungsreihenfolge Brigadier ***, Oberst *** und Oberst *** als Stellvertreter des Vorsitzenden der Disziplinarkommission vor. Allfälligen anderslautenden Reihenfolgen in Geschäftseinteilungen für bestimmte Kalenderjahre könne daher in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommen.

5. Die beteiligte Partei hat ebenfalls Äußerungen erstattet, in denen sie den Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde und der Bundesministerin für Landesverteidigung entgegentritt und darlegt, dass sie die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3606/2019, geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 teilt.

6. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu V424/2020, V430/2020 und V440/2020 drei Gerichtsanträge des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt:

6.1. Mit den zu V424/2020 und V430/2020 protokollierten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht,

"folgende Bestimmungen der 'Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ', Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019 als gesetzwidrig aufzuheben:

1. die Wortfolge 'mit Wirksamkeit vom ' im Titel der Verordnung

2. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes 'Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:' sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 7 [V424/2020] [bzw] 2 [V430/2020]

3. Punkt II. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze".

6.2. Mit dem zu V440/2020 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, der Verfassungsgerichtshof wolle,

"(Hauptantrag) folgende Bestimmungen der 'Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ', Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019, als gesetzwidrig aufheben:

1. die Wortfolge 'mit Wirksamkeit vom ' im Titel der Verordnung;

2. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes 'Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:' sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1

sowie

3. Punkt II. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze.

(erster Eventualantrag) in eventu:

I. folgende Bestimmungen der 'Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ', Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019, als gesetzwidrig aufheben:

1. die Wortfolge 'mit Wirksamkeit vom ' im Titel der Verordnung;

2. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes 'Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:' sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 und

3. Punkt II. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze.

sowie

II. folgende Bestimmungen der 'Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom ', Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 in der Fassung Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 15/2020, als gesetzwidrig aufheben:

1. die Wortfolge 'mit Wirksamkeit vom ' im Titel der Verordnung;

2. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes 'Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:' und

3. Punkt VII. über die bisherigen Zuständigkeiten bis zur Gänze.

(zweiter Eventualantrag) in eventu

I. folgende Bestimmungen der 'Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ', Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019, als gesetzwidrig aufheben:

1. die Wortfolge 'mit Wirksamkeit vom ' im Titel der Verordnung;

2. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes 'Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:' sowie der Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 und

3. Punkt II. über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze.

sowie

II. folgende Bestimmungen der 'Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom ', Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 in der Fassung Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 15/2020, als gesetzwidrig aufheben:

1. die Wortfolge 'mit Wirksamkeit vom ' im Titel der Verordnung und

2. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes 'Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:'."

6.3. Den Beschwerden, anlässlich deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht diese Anträge stellt, liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

6.3.1. Beim Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in dem zu V424/2020 protokollierten Verfahren handelt es sich um einen Beamten der Verwendungsgruppe M ZUO, der den Dienstgrad Wachtmeister führt. Über diesen wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Senat 7, vom die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde ua eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vorgebracht, da die bekämpfte Entscheidung auf einer gesetzwidrigen Verordnung fuße.

6.3.2. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in dem zu V430/2020 protokollierten Verfahren ist Beamter der Verwendungsgruppe MBO2, der den Dienstgrad Oberstleutnant führt. Er wurde mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten am gemäß § 40 Abs 1 HDG vorläufig vom Dienst enthoben. Der Bescheid wurde am der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung zur Entscheidung vorgelegt. Die Zuweisung des Geschäftsfalles durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission an den Vorsitzenden des Senats 2 erfolgte am auf der Grundlage der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ". Mit Beschluss der Disziplinarkommission, Senat 2, vom , wurde der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben. Dagegen richtet sich dessen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6.3.3. Das zu V440/2020 protokollierte Verfahren betrifft wiederum jenen Beschwerdeführer, dessen Beschwerde betreffend die Entscheidung über den Einleitungsbeschluss derzeit im Verfahren zu E3603/2019 (Anlassfall) anhängig ist, weshalb im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen auf die Ausführungen unter Punkt I.1. verwiesen werden kann. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom wegen dort näher umschriebener Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen und mit einer Geldbuße bestraft wurde. Dagegen richten sich die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Beschwerden des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und des Beschwerdeführers.

6.4. Zur Zulässigkeit der zu V424/2020 und V430/2020 protokollierten Anträge führt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst jeweils aus, dass sich aus den angefochtenen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 die Zuständigkeit (jeweils des Senates) der Behörde ergebe, die die bekämpften Bescheide erlassen habe (wobei auch die einmal durch Verteilung der einlangenden Geschäftsfälle an den jeweiligen Senatsvorsitzenden durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission begründete Zuständigkeit bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen bleibe), weshalb diese Bestimmungen für die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes präjudiziell seien.

Zur Zulässigkeit des zu V440/2020 protokollierten Antrages führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Zuweisung des der Beschwerde zugrundeliegenden Geschäftsfalles nach der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom erfolgt sei, womit deren Titel (und somit die im Hauptantrag unter 1. und in den Eventualanträgen unter I.1. jeweils angefochtenen Teile des Titels) sowie der Einleitungssatz (und somit die im Hauptantrag unter 2. und in den Eventualanträgen unter I.2. jeweils angefochtenen Teile des Einleitungssatzes) jedenfalls anwendbar seien. Der Geschäftsfall des betroffenen Beschwerdeführers sei vom Senat 1 der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung entschieden worden, sodass die Festlegung der Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senates 1 jedenfalls anwendbar sei. Beim betroffenen Beschwerdeführer handle es sich nach der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 um den Vorsitzenden des Senates 1. Dieser hätte somit nicht gegen sich selbst behördlich tätig werden dürfen, weswegen auch die Bestimmungen in Punkt II. der angefochtenen Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 über die Verhinderung des Senatsvorsitzenden zur Gänze anwendbar seien. Die Rechtssache sei nicht mit Abschluss des erledigt gewesen, weshalb die Bestimmung über die Perpetuierung der Zuständigkeiten sowie Titel und Einleitungssatz der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom " (im Folgenden: Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2020) im vorliegenden Fall ebenfalls zur Anwendung gelange.

6.5. Zur inhaltlichen Begründung der zu V424/2020 und V430/2020 protokollierten Anträge verweist das Bundesverwaltungsgericht jeweils auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3606/2019, und die darin geäußerten und von ihm geteilten Bedenken, die auch im Hinblick auf die in den jeweiligen Verfahren entscheidenden Senate 7 bzw 2 bestehen würden.

In dem zu V440/2020 protokollierten Antrag schließt sich das Bundesverwaltungsgericht – soweit dies die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 betrifft – ebenfalls den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vom , E3606/2019, geäußerten Bedenken an.

Im Hinblick auf die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2020 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Bedenken wegen ihres rückwirkenden Inkrafttretens entstanden seien. Sowohl in der Einleitung als auch unter Punkt I. der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2020 werde das Inkrafttreten mit "Wirksamkeit vom " angeordnet. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2020 dürfte laut dem Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 am kundgemacht worden sein, weshalb davon auszugehen sei, dass mit den in Prüfung gezogenen Wortfolgen ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet worden sei, wofür das HDG 2014 jedoch keine Ermächtigung erteile.

6.6. Der Verfassungsgerichtshof führte zu den zu V424/2020 und V430/2020 protokollierten Anträgen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Hinblick auf § 19 Abs 3 Z 4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch.

6.7. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend den zu V440/2020 protokollierten Antrag ein Vorverfahren durchgeführt. Die verordnungserlassende Behörde und das Bundesministerium für Landesverteidigung verweisen in ihren jeweiligen Äußerungen auf das bereits zu V344/2020 Ausgeführte. Die beteiligte Partei hat ebenfalls eine Äußerung erstattet.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl I 2/2014, idF BGBl I 61/2018 lauten auszugsweise:

"Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1. Soldaten,

2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

3. Berufssoldaten des Ruhestandes.

Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

[§§2-15…]

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§16. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

1. den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und

2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss rechtskundig sein.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied der Disziplinarkommission darf kein Soldat bestellt werden,

1. der außer Dienst gestellt ist oder

2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder

4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5. gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§17. (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder

2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

4. während einer Außerdienststellung oder

5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder

6. während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit

1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied

a) auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat, oder

3. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

5. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Disziplinarsenate

§18. (1) Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

1. dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

2. zwei weiteren Mitgliedern.

Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs 3 angehören.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung

1. die Anzahl der Senate festzulegen,

2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt."

2. Die Bestimmung des § 90 Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl I 2/2014, idF BGBl I 58/2019 lautet:

"Übergangsbestimmungen

§90. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des ein Beschluss nach § 71 Abs 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl I Nr 167, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs 2 HDG 2002 in der ab geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab als Beschluss nach § 71 Abs 2 HDG 2002 in der ab geltenden Fassung.

(3) Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I Nr 58/2019, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des weiter anzuwenden. Ab sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen."

3. Die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2018 mit Wirksamkeit vom ", kundgemacht im Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 5/2018 vom , sieht unter Punkt I. folgende Reihung der Stellvertreter des Vorsitzenden vor (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"I.

[…]

Vorsitzender:

Bgdr ***, Mag. iur.

Stellvertreter des Vorsitzenden:

Bgdr ***

Obst ***

Obst ***"

4. Die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ", kundgemacht im Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019 vom , lautet auszugsweise (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen; dafür Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen bzw vom Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung beantragten Bestimmungen):

"20. Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom

Verfügung des Stv Vorsitzenden der DKS gemäß § 18 Abs 2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I Nr 2 (HDG 2014) vom , GZ I/1-DKS/19

Erlass vom , GZ S 91534/1-DiszBW/2019

Gemäß § 15 Abs 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, (HDG 2014), BGBl Nr 2/2014, ist für

- Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und

- Berufssoldaten des Ruhestandes

beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinarkommission (DKS) einzurichten.

Gemäß § 18 Abs 2 HDG 2014, hat der Vorsitzende der DKS beim Bundesministerium für Landesverteidigung jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr

1. die Anzahl der Senate festzulegen,

2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden der DKS oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern (davon ein weiteres Mitglied vom Zentralausschuss bestellt).

I.

Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:

[…]

Vorsitzender der Disziplinarkommission für Soldaten:

Bgdr Mag. iur. ***

Stellvertreter des Vorsitzenden:

Obst ***

Obst ***

Bgdr Dr. Prof. ***

Die Disziplinarkommission entscheidet in 7 Senaten.

Senat 1

Dieser Senat ist zuständig für Disziplinar- und Dienstenthebungsangelegenheiten aller Offiziere im Dienstverhältnis und im Ruhestand mit dem Dienstgrad Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General, sowie für Überprüfungsanträge nach im Einsatz verhängten rechtskräftigen Disziplinarstrafen

Senatsvorsitzender:

Bgdr Mag. iur. ***

Weitere Mitglieder:

Auf Vorschlag des Zentralausschusses bestellte weitere Mitglieder:

[…]

Senat 2

Dieser Senat ist zuständig für Disziplinar- und Dienstenthebungsangelegenheiten aller Offiziere bis zum Dienstgrad Oberst und Militärseelsorger im Dienstverhältnis und im Ruhestand, sowie für Überprüfungsanträge nach im Einsatz verhängten rechtskräftigen Disziplinarstrafen in den Bundesländern WIEN, NIEDERÖSTERREICH und BURGENLAND

Senatsvorsitzender:

Bgdr Mag. iur. ***

[…]

Senat 7

Dieser Senat ist zuständig für Disziplinar- und Dienstenthebungsangelegenheiten aller Unteroffiziere und Chargen im Dienstverhältnis und im Ruhestand, sowie für Überprüfungsanträge nach im Einsatz verhängten rechtskräftigen Disziplinarstrafen in den Bundesländern OBERÖSTERREICH, SALZBURG, TIROL und VORARLBERG

Senatsvorsitzender:

Obst ***

Weitere Mitglieder für die Senate 2, 4 und 6:

[…]

Weitere Mitglieder für die Senate 3, 5 und 7:

[…]

II.

Verhinderung der Senatsvorsitzenden

Bei Verhinderung des Vorsitzenden der jeweiligen Senate aus dienstlichen oder persönlichen Gründen bzw bei Ablehnung durch den Beschuldigten gemäß § 72 Abs 4 HDG 2014 oder bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gem. § 7 AVG vertritt

1. den Senatsvorsitzenden des Senates 1 der Senatsvorsitzende des Senates 6, ist auch dieser verhindert, vertritt der Senatsvorsitzende des Senates 4

2. den Senatsvorsitzenden der Senate 2 und 3 der Senatsvorsitzende des Senates 6, ist auch dieser verhindert, vertritt der Senatsvorsitzende des Senates 4

3. den Senatsvorsitzenden der Senate 4 und 5 der Senatsvorsitzende des Senates 2, ist auch dieser verhindert, vertritt der Senatsvorsitzende des Senates 6

4. den Senatsvorsitzenden der Senate 6 und 7 der Senatsvorsitzende des Senates 4, ist auch dieser verhindert, vertritt der Senatsvorsitzende des Senates 2.

5. Der drittgenannte Stellvertreter des Vorsitzenden tritt bei Verhinderung der in den Punkten 1 bis 4 genannten Vertretern in den jeweiligen Senat ein.

Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt dann bestehen.

III.

Einteilung

1. Der Vorsitzende verteilt die einlangenden Geschäftsfälle an den jeweiligen Senatsvorsitzenden.

2. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Senatsvorsitzenden vor Anberaumung des ersten gemeinsamen Beratungstermins nach Abschnitt IV festzulegen und dem Beschuldigten gem. § 72 Abs 4 HDG 2014 gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss mitzuteilen. Zur Sicherstellung eines arbeitsfähigen Senats sind vom Senatsvorsitzenden allfällige Verhinderungsgründe von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in geeigneter Weise vorweg in Erfahrung zu bringen.

3. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Senate sind Dienstenthebungsverfahren wie Disziplinarverfahren zu behandeln. Im Dienstenthebungs- und Disziplinarverfahren ist grundsätzlich derselbe Senat einzuteilen. Allfällige Ergänzungen sind nach Abschnitt IV. vorzunehmen.

[IV. - VII. …]"

5. Die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom ", kundgemacht im Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 vom , lautet auszugsweise (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen; dafür Hervorhebung der vom Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung beantragten Bestimmungen):

"7. Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom

Verfügung des Stv Vorsitzenden der DKS gemäß § 18 Abs 2 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I Nr 2 (HDG 2014) vom , GZ I/2-DKS/19

Erlass vom , GZ S 91534/3-DiszBW/2019

[…]

I.

Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:

[…]

VII.

Bisherige Zuständigkeiten bis

Die bis zum mit den Bezug habenden Geschäftsordnungen verfügten Zuständigkeiten der Senate, bleiben bis zum Abschluss der jeweiligen Kommissionsverfahren bestehen."

6. Die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom " kundgemacht im Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 vom wurde durch die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020, GZ I/2-DKS/19, Änderung mit Wirksamkeit vom ", Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 15/2020 vom , geändert und lautet auszugsweise (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"15. Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten

beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS)

für das Kalenderjahr 2020, GZ I/2-DKS/19,

Änderung mit Wirksamkeit vom

Verfügung des Stv Vorsitzenden der DKS

gemäß § 18 Abs 3 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I Nr 2 (HDG 2014) -

vom , GZ I/1-DKS/20

Erlass vom , GZ S 91534/1-DiszBW/2020

Mit Wirksamkeit vom werden nachfolgende Änderungen verfügt:

Zu Punkt I.

Stellvertreter des Vorsitzenden:

ObstdIntD Mag. iur. ***

Obst ***

Bgdr Prof. Dr. iur. ***

[…]

Zu Punkt II.

Verhinderung der Senatsvorsitzenden

Bei Verhinderung des Vorsitzenden der jeweiligen Senate aus dienstlichen oder persönlichen Gründen oder bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gem. § 7 AVG vertritt

1. den Senatsvorsitzenden des Senates 1 der Senatsvorsitzende des Senates 6,

2. den Senatsvorsitzenden der Senate 2 und 3 der Senatsvorsitzende des Senates 4,

3. den Senatsvorsitzenden der Senate 4 und 5 der Senatsvorsitzende des Senates 6,

4. den Senatsvorsitzenden der Senate 6 und 7 der Senatsvorsitzende des Senates 4.

Der unter Punkt I drittgenannte Stellvertreter des Vorsitzenden tritt bei Verhinderung der in den Punkten 1 bis 4 genannten Vertreter in den jeweiligen Senat ein.

Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt dann bestehen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat im von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren zu V344/2020 und über den – mit V344/2020 in sinngemäßer Anwendung der § 187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung verbundenen – zu V440/2020 protokollierten Gerichtsantrag sowie die zu V424/2020 und V430/2020 protokollierten Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Verfahren

1.1. Im vom Verfassungsgerichtshof amtswegig eingeleiteten, zu V344/2020 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was an der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss angenommenen Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

1.2. Zur Zulässigkeit der zu V424/2020 und V430/2020 protokollierten Anträge und dem zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen, zu V440/2020 protokollierten Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist Folgendes auszuführen:

1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.2. Im Rahmen der zu V424/2020 und V430/2020 protokollierten Anträge geht das Bundesverwaltungsgericht nicht geradezu denkunmöglich davon aus, dass es in den seinen Anträgen zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden hat. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich diese Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt als zulässig.

1.2.3. Im Rahmen des zu V440/2020 protokollierten Antrages erweist sich der Hauptantrag als zulässig (vgl die Ausführungen zu Punkt III.1.2.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmungen der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 denkmöglich angewendet.

Darüber hinaus enthält der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes einen für den Fall der Abweisung des Hauptantrages als "erster Eventualantrag" bezeichneten weiteren Antrag, worin unter Punkt I. der als "Hauptantrag" bezeichnete Antrag wiederholt wird sowie unter Punkt II. beantragt wird, "1. die Wortfolge 'mit Wirksamkeit vom ' im Titel der Verordnung;" und die Bestimmungen zu "2. Punkt I. im Umfang des Einleitungssatzes 'Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:' und 3. Punkt VII. über die bisherigen Zuständigkeiten bis zur Gänze." der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom ", Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 in der Fassung Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 15/2020 (Hervorhebung nicht im Original), als gesetzwidrig aufzuheben. Hinsichtlich der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2020 führt das Bundesverwaltungsgericht das Bedenken an, dass mit den unter Punkt II.1. und II.2. des als "erster Eventualantrag" bezeichneten Antrages in Prüfung gezogenen Wortfolgen ein rückwirkendes Inkrafttreten der Geschäftseinteilung angeordnet worden sei. Da sich die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes somit auf eine andere Rechtsvorschrift als im Hauptantrag beziehen, handelt es sich beim zweiten Teil des als "erster Eventualantrag" bezeichneten Antrages (dh seines Punktes II.) um einen zusätzlichen (eigenständigen) Antrag (vgl zB VfSlg 19.909/2014, 19.933/2014; ).

Dieser Antrag bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Geschäftseinteilung "in der Fassung Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 15/2020". In dieser Fassung kommen die in den Punkten II.1. und II.2. angefochtenen Wortfolgen "mit Wirksamkeit vom " im Titel der Verordnung beziehungsweise "Mit Wirksamkeit vom wird verfügt:" im Einleitungssatz nicht vor. Hinsichtlich der gänzlichen Anfechtung des in Punkt II.3. des als "erster Eventualantrag" bezeichneten Antrages angeführten Punktes VII. der "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom " Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 idF Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 15/2020, welcher die Zusammensetzung der Senate für jene Fälle, deren Zuständigkeiten bis zum mit den Bezug habenden Geschäftsordnungen verfügt wurden, neuerlich festlegt, wurden vom Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken vorgebracht. Insofern erweist sich dieser zweite Teil des als "erster Eventualantrag" bezeichneten (eigenständigen) Antrages als unzulässig.

Hinsichtlich des als "zweiter Eventualantrag" bezeichneten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes treffen die soeben dargelegten Ausführungen – ausgenommen im Hinblick auf Punkt VII., dessen Aufhebung hier nicht beantragt wird, – in gleicher Weise zu.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken, dass die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, weil sich – im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission zur Erlassung einer Geschäftseinteilung – dessen Stellvertretung und die Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 17 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 iVm § 18 Abs 2 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018 nach der in der Geschäftseinteilung (im vorliegenden Fall gemäß der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018) vorgesehenen (absteigenden) Reihenfolge der Stellvertreter richte. Demnach wäre nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes – nach Ausfall des in absteigender Reihenfolge erstgenannten Stellvertreters, Brigadier ***, auf Grund seiner Ruhestandsversetzung – der zweitgereihte Stellvertreter, Oberst ***, zum Erlass der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 berufen gewesen.

2.2. Die Bundesministerin für Landesverteidigung bemerkt dazu, dass sich die Zuständigkeit des Stellvertreters des Vorsitzenden nicht aus einer Geschäftseinteilung für bestimmte Kalenderjahre ergeben würde, sondern – gemäß der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 1 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018 – ausschließlich aus dessen Bestellung durch den Bundesminister für Landesverteidigung. Die verordnungserlassende Behörde vertritt die Ansicht, dass sich die Stellvertreterregelung des Vorsitzenden aus den Verfügungen des zuständigen Bundesministers zur Arbeitsplatzbesetzung der DKS ergebe. Aus den Auszügen des Organisationsplanes ließe sich eindeutig ableiten, dass innerhalb der Disziplinarkommission Oberst *** im Jahr 2019 immer als erster Stellvertreter (oder als Vertreter des ersten Stellvertreters) eingeteilt gewesen und die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 daher von dem dafür zuständigen Stellvertreter erlassen worden sei.

2.3. Bei der die Zuständigkeiten der DKS regelnden Geschäftseinteilung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um eine von einer Verwaltungsbehörde, nämlich von der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erlassene verwaltungsbehördliche Zuständigkeiten begründende Rechtsvorschrift, somit also um eine generelle und außenwirksame Norm, die als Verordnung iSd Art 139 B-VG zu qualifizieren ist (vgl VfSlg 17.771/2006, 18.287/2007, 19.072/2010, 19.230/2010). Diese ist – um rechtsverbindliche Geltung zu erlangen –kundzumachen; eine entsprechende Kundmachung ist – wie im Prüfungsbeschluss angenommen – im Falle der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission der DKS für das Kalenderjahr 2019 erfolgt (vgl § 18 Abs 2 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018, wonach die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission – unter Hinweis darauf, dass diese vom Vorsitzenden erlassen wurde – öffentlich kundzumachen ist).

2.4. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass auch die Zuständigkeit des verordnungserlassenden Organes ausdrücklich aus der (im jeweils konkreten Fall einschlägigen) Geschäftseinteilung hervorzugehen hat (vgl dazu insbesondere VfSlg 17.771/2006), weil es sich auch dabei um eine Zuständigkeitsbestimmung handelt. Im konkreten Fall ist daher in der Geschäftseinteilung der DKS – soweit nicht gesetzlich bereits festgelegt – auch die Reihenfolge der Vertretung des Vorsitzenden zu regeln.

2.5. Sofern die Bundesministerin für Landesverteidigung vermeint, dass allfälligen Vertretungsreihenfolgen in Geschäftseinteilungen für bestimmte Kalenderjahre insofern keine rechtliche Bedeutung zukomme, als sich die Stellvertretung des Vorsitzenden gemäß § 16 Abs 2 Z 1 HDG 2014 idF BGBl I 61/2018 ausschließlich aus der Bestellung durch den Bundesminister für Landesverteidigung ergebe, ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung – wie sich bereits aus deren Überschrift "Bestellung der Kommissionsmitglieder" ergibt – auf die generelle Bestellung der Mitglieder bezieht, die in der Disziplinarkommission tätig werden – also die Zusammensetzung des Organes hinsichtlich seiner Mitglieder an sich – ohne aber deren konkrete Zuständigkeit zu regeln. Durch den von der Bundesministerin ins Treffen geführten Erlass ("Disziplinarkommissionen HDG Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS - Bestellung des Vorsitzenden und der Stellvertreter sowie weiterer Mitglieder für die Funktionsperiode vom bis ") werden der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Disziplinaranwalt, seine Stellvertreter sowie die Hälfte der weiteren Mitglieder für die Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission für eine sechsjährige Funktionsperiode bestellt. Der in Rede stehende Erlass betrifft die "Organkreation" (vgl VfSlg 17.771/2006); er enthält lediglich die in Betracht kommenden – innerhalb ihres Dienstgrades in alphabetischer Reihenfolge gelisteten – Mitglieder des Organes. Die zuständigkeitsbegründenden Bestimmungen finden sich jedoch in der – jährlich neu zu erlassenden – jeweiligen Geschäftseinteilung.

2.6. Die von der verordnungserlassenden Behörde weiters ins Treffen geführten Verfügungen bzw der interne Organisationsplan vermögen ebenfalls die Reihenfolge der Vertretung und somit die Zuständigkeit nicht zu begründen, weil es sich dabei um bloß interne Regelungen handelt.

An der in der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 vorgenommenen Reihenfolge der Vertretung des Vorsitzenden vermögen solche internen Regelungen nichts zu ändern, zumal auf personelle Änderungen auch während des laufenden Jahres insofern reagiert werden kann, als eine Änderung der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres nach § 18 Abs 3 HDG idF idF BGBl I 61/2018 dann vorgenommen werden darf, wenn dies im Falle einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln in der Geschäftseinteilung notwendig ist (vgl zu einer vergleichbaren Bestimmung des BDG 1979: ).

Ein Grund, weshalb auch Oberst *** – welcher der an zweiter Stelle gereihte Vertreter des Vorsitzenden ist – an der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission – als in der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2018 zweitgereihter und somit zum Erlass der Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 zuständiger Stellvertreter – verhindert gewesen und damit der drittgereihte Oberst *** an dessen Stelle gerückt wäre, ist von der verordnungserlassenden Behörde nicht vorgebracht worden.

2.7. Wenn aber wie im vorliegenden Fall – entgegen den in der Verordnung vorgesehenen Vertretungsregelungen – die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 vom drittgereihten Stellvertreter Oberst *** und nicht vom zweitgereihten Oberst *** erlassen wurde, mangelte es dem verordnungserlassenden Organ an der Zuständigkeit. Die Geschäftseinteilung der DKS für das Kalenderjahr 2019 wurde somit von einem unzuständigen Organ – und damit gesetzwidrig – erlassen (vgl in diesem Sinne etwa VfSlg 14.985/1997).

2.8. Gemäß Art 139 Abs 3 litc B-VG hat der Verfassungsgerichtshof die ganze Verordnung aufzuheben, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die Verordnung in gesetzwidriger Weise von einem unzuständigen Organ erlassen wurde. Der festgestellte Mangel betrifft nicht nur die in den Anlassfällen präjudiziellen Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen, weswegen sich die ganze Verordnung als gesetzwidrig erweist.

2.9. Art 139 Abs 4 B-VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs 3 leg.cit. sinngemäß.

2.10. Die im Spruch genannte – mit "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom " überschriebene – Verordnung galt im Jahr 2019. Mit der mit "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2020 mit Wirksamkeit vom " überschriebenen Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 7/2020 wurde der in Prüfung gezogenen Verordnung materiell derogiert. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof den Ausspruch darauf zu beschränken, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

2.11. Da die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes zu V424/2020 und V430/2020 jenem des amtswegigen Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs 3 Z 4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen (vgl dazu bereits zuvor unter Punkt I.6.6.). Dies erfolgt in Hinblick darauf, dass die dort aufgeworfenen Rechtsfragen in dem vorliegenden vom Verfassungsgerichtshof amtswegig eingeleiteten Verfahren zu V344/2020 bereits geklärt wurden.

IV. Ergebnis

1. Es ist daher auszusprechen, dass die "Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) für das Kalenderjahr 2019 mit Wirksamkeit vom ", Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 20/2019, gesetzwidrig war.

2. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Landesverteidigung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art 139 Abs 5 zweiter Satz B-VG und auf § 60 Abs 2 (iVm § 61) VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.

3. Im Übrigen ist der zu V440/2020 protokollierte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:V344.2020
Schlagworte:
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Heeresdisziplinarrecht, Verordnungserlassung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang

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