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VfGH vom 25.06.2009, V337/08

VfGH vom 25.06.2009, V337/08

Sammlungsnummer

18811

Leitsatz

Abweisung des Individualantrags von Taxiunternehmern auf Aufhebung der in der Stmk Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung festgelegten Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems in Gemeinden mit verordnetem verbindlichen Tarif;

Verpflichtung nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt;

Zurückweisung des Individualantrags eines zur Interessenvertretung von Taxiunternehmern tätigen Vereins

Spruch

Der Antrag wird - soweit er vom Verein "Die steirische Taxi-Initiative" eingebracht worden ist - zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art 139 B-VG

gestützten Antrag die Aufhebung des § 13 Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. 1/2007.

2. Zur Rechtslage:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), BGBl. 112/1996 idF BGBl. I 153/2006, lauten wie folgt:

"Besondere Ausübungsvorschriften

§13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.

(2) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.

(3) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

(4) - (5) [...]

Tarife

§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.

(2) - (6) [...]"

2.2. § 13 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. 1/2007 (im Folgenden: Stmk. BO) lautet wie folgt (der angefochtene Absatz ist hervorgehoben):

"§13

Sonderbestimmungen für Gemeinden mit verbindlichem Tarif

(1) In Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.

(2) In Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verordnet ist, ist ein Sitzkontaktsystem zu verwenden, das automatisch jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Dieses System hat den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes zu entsprechen und ist bis längstens in den Fahrzeugen einzubauen."

3. Die Antragsteller begründen ihre Antragslegitimation damit, dass die Mitglieder des Erstantragstellers bzw. der Zweit- und der Drittantragsteller selbst als selbständige Taxiunternehmer in Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs 1 GelverkG verordnet ist, durch die Einführung des Sitzkontaktsystems gegenüber Taxiunternehmen in Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif nicht verordnet ist, benachteiligt werden würden. Die Regelung sei ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragsteller wirksam geworden und greife unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein.

Zur Begründetheit des Antrages wird vorgebracht, dass die Verordnung Taxiunternehmer in Gemeinden, für die ein verbindlicher Tarif besteht (für die Steiermark seien dies jedenfalls Graz, Leoben und Feldkirchen bei Graz), verpflichte, ein Sitzkontaktsystem zu installieren und zu verwenden, dessen Ankauf- und Einbaukosten ca. € 600,-- betragen würden. Abgesehen davon, dass dadurch Taxiunternehmer in Orten mit verbindlichem Tarif gegenüber tariffreien Orten benachteiligt würden, widerspreche diese Verordnungsregelung auch dem § 14 GelverkG, wonach für Beförderungen aus besonderen Anlässen im Tarif Sondervereinbarungen festgelegt werden könnten. Denn § 13 Abs 2 Stmk. BO weise ausdrücklich darauf hin, dass jede Fahrt registriert und über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet werden müsse. Weiters fänden sich - entgegen dem entsprechenden Verweis in § 13 Abs 2 Stmk. BO - im Maß- und Eichgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen keine Bestimmungen, die in Zusammenhang mit dem Sitzkontaktsystem und Fahrpreisanzeigern stünden. Es könne daher von vornherein nicht gesagt werden, welches System tauglich sei und den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entsprechen solle. Die Verordnung sei einzig und allein aus dem Grund von der Fachgruppe der Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Steiermark beim Land Steiermark initiiert worden, um den großen Taxiunternehmern die Möglichkeit zu geben, mit gesetzlicher Deckung ihre angestellten Taxifahrer kontrollieren zu können. Arbeitsrechtliche Bedenken seien dadurch hintan gehalten worden. Die Antragsteller hätten aber kein Interesse an Arbeitnehmerkontrolle, sondern allein den Nachteil der Einbaukosten und den Nachteil, keine Sondervereinbarungen im Tarifgebiet mehr abschließen zu können. Hinsichtlich der "tariffreien Gemeinden" käme es daher zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsbenachteiligungen. Die Verordnung verstoße daher jedenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot.

4. Der Landeshauptmann von Steiermark legte fristgerecht die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag hinsichtlich des Erstantragstellers zurück-, in eventu abweisen und hinsichtlich des Zweit- und Drittantragstellers abweisen.

Der Landeshauptmann von Steiermark hält in seiner Äußerung zunächst fest, dass die durch § 13 Abs 2 Stmk. BO für Gebiete, für die verbindliche Tarife verordnet wurden, vorgeschriebene verpflichtende Ergänzung des Fahrpreisanzeigers mit einem Sitzkontaktsystem sicherstelle, dass - sobald ein Fahrgast im Fahrzeug Platz nimmt - die Fahrt sowohl automatisch registriert werde, als auch über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet werde. Wesentlich sei, dass sich damit die Einhaltung des verordneten Tarifs gewährleisten lasse. Der Fahrgast könne sich darauf verlassen, dass er in einem bestimmten Gebiet immer zu einem bestimmten Tarif befördert werde. Andererseits würden damit faire Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, da alle im Tarifgebiet ansässigen Taxiunternehmer ihre Leistungen zu den verordneten Tarifen erbringen würden.

Zur Zulässigkeit des Antrages führt der Landeshauptmann von Steiermark aus, dass dem Verein "Die steirische Taxi-Initiative" als Erstantragsteller die rechtliche Betroffenheit fehle. Abgesehen davon, dass diesbezügliche Ausführungen im Antrag überhaupt fehlen würden, vermöge eine Interessenvertretungsfunktion eine fehlende aktuelle und unmittelbare rechtliche Betroffenheit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15.530/1999) selbst dann nicht zu ersetzen, wenn die Rechtsvorschrift tatsächlich die Rechtssphäre der einzelnen Mitglieder unmittelbar gestalten würde oder wenn die antragstellenden Interessenvertretungen selbst von den wirtschaftlichen Reflexwirkungen der Vorschrift betroffen wären. Nachdem der Zweit- und Drittantragsteller jeweils über eine Gewerbeberechtigung in Gemeinden verfügen würden, für die ein verbindlicher Tarif verordnet wurde, seien sie von § 13 Abs 2 Stmk. BO betroffen und lägen die Prozessvoraussetzungen dahingehend vor.

In der Sache führt der Landeshauptmann von Steiermark im Wesentlichen aus:

§ 13 Abs 2 Stmk. BO knüpfe an die Differenzierung zwischen Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif verordnet wurde, und solchen, in denen dies nicht der Fall ist, an. Die Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Gebieten mit verbindlichem Tarif und Gebieten ohne verbindlichen Tarif ergäbe sich aus § 14 Abs 1 GelverkG. Da das Sitzkontaktsystem und die automatische Verrechnung über den Fahrpreisanzeiger auf die Einhaltung des verordneten Tarifs abziele, sei der hinter § 13 Abs 2 Stmk. BO stehende ordnungspolitische Regelungswille in "Nicht-Tarifgebieten" nicht vorhanden. Die Anknüpfung an die Differenzierung zwischen Gebieten mit verbindlichem Tarif und Gebieten ohne verbindlichen Tarif bei der verpflichtenden Verwendung des Sitzkontaktsystems sei daher sachlich gerechtfertigt.

Daran anknüpfend sei das Vorbringen der Antragsteller unzutreffend, dass die Einführung von Sitzkontaktsystemen einzig und allein dazu diene, große Taxiunternehmer in die Lage zu versetzen, ihre angestellten Taxifahrer kontrollieren zu können. Wie aus den Erläuterungen hervorgehe, stünden konsumentenschutzrechtliche Aspekte bei der Einführung des Sitzkontaktsystems im Vordergrund. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.538/2002 in Prüfung der Verfassungskonformität des § 14 GelverkG die Ordnungsfunktion - gelegen in der Sicherstellung einer korrekten, nachprüfbaren Verrechnung erbrachter Leistungen - im Interesse der Konsumenten anerkannt habe. Die Bestimmung des § 13 Abs 2 Stmk. BO trage genau dieser Ordnungsfunktion Rechnung. Dass die Maßnahme geeignet sei, neben dem Interesse der Konsumenten auch dem Interesse einer geordneten Gewerbeausübung Rechnung zu tragen, stehe damit keinesfalls im Widerspruch, wie auch § 13 Abs 4 GelverkG belege, der den Landeshauptmann zur Erlassung gewerbepolizeilicher Maßnahmen ermächtige.

Zum behaupteten Widerspruch der Regelung zu § 14 GelverkG weist der Landeshauptmann von Steiermark zunächst darauf hin, dass in Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs 1 GelverkG verordnet worden sei, die Möglichkeit einer Pauschalvereinbarung generell unzulässig sei (vgl. VfSlg. 16.538/2002). Das Verbot von Pauschalpreisvereinbarungen stehe mit der Einführung des Sitzkontaktsystems in keinem Zusammenhang. Darüber hinaus übersähen die Antragsteller, dass die Regelung in § 14 Abs 1 letzter Satz GelverkG, wonach für Beförderungen aus besonderen Anlässen im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden könnten, lediglich eine dahingehende Verordnungsermächtigung an den Landeshauptmann enthalte. Die Zulässigkeit von Pauschalen sei daher nur dann gegeben, wenn dies im Tarif verordnet worden sei. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bei Erlassung der Tarifverordnungen durch den Landeshauptmann von Steiermark jedoch abgesehen.

Schließlich hält der Landeshauptmann von Steiermark dem Vorbringen fehlender Bestimmungen zum Sitzkontaktsystem im Maß- und Eichgesetz und den dazugehörigen Verordnungen entgegen, dass es sich bei einem Sitzkontaktsystem um ein Peripheriegerät handle, das an den Fahrpreisanzeiger angeschlossen werde und mit diesem kommuniziere, indem es die automatische Aktivierung des Fahrpreisanzeigers veranlasse. In Anhang I der Messgeräteverordnung in der Tabelle 1 unter Punkt 8. ("Schutz gegen Verfälschungen") werde ausgeführt, dass die messtechnischen Merkmale eines Messgerätes durch das Anschließen eines anderen Gerätes, durch die Merkmale des angeschlossenen Gerätes oder die Merkmale eines abgetrennten Gerätes, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung stehe, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden dürften. Durch den Verweis auf die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in § 13 Abs 2 Stmk. BO werde daher sichergestellt, dass es bei der Verwendung eines Sitzkontaktsystems zu keiner unzulässigen Beeinflussung der Messgenauigkeit des - in § 1 Abs 1 Z 7 Messgeräteverordnung erfassten - Fahrpreisanzeigers (Taxameters) komme.

5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete ebenfalls eine Stellungnahme zum Antragsvorbringen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit

des Antrages erwogen:

1. Gemäß Art 139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

2. Die angefochtene Verordnungsregelung verpflichtet Taxiunternehmer, sofern sie in Gemeinden tätig sind, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs 1 GelverkG verordnet ist, ein Sitzkontaktsystem zu verwenden, welches nach dem Wortlaut der Regelung bis längstens in den Fahrzeugen einzubauen war. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 31 Stmk. BO nach § 15 Abs 1 Z 6 GelverkG strafbar.

3. Laut den Ausführungen im Antrag ist der Erstantragsteller ein bei der Bundespolizeidirektion Graz eingetragener Verein zur Interessenvertretung seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, bei Behörden sowie der Fachgruppe für die Beförderung mit Personenkraftwagen der steirischen Wirtschaftskammer. Seine Mitglieder sind Taxiunternehmer in jeder Art der Betriebsform.

Der Erstantragsteller ist nicht Adressat der angefochtenen Verordnungsregelung, da diese im Ergebnis allein eine Verpflichtung für die einzelnen Taxiunternehmer normiert. Wie der Landeshauptmann von Steiermark in seiner Äußerung zutreffend ausführt, vermag auch die Interessenvertretungsfunktion des Erstantragstellers keine aktuelle und unmittelbare rechtliche Betroffenheit zu schaffen und zwar selbst dann nicht, wenn eine Verordnungsregelung angegriffen würde, welche - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich die Rechtssphäre zumindest einzelner Mitglieder des Erstantragstellers unmittelbar gestaltet oder wenn er selbst von wirtschaftlichen Reflexwirkungen der Vorschrift betroffen wäre (s. VfSlg. 16.667/2002; vgl. auch VfSlg. 15.530/1999).

Da somit die angefochtene Regelung aus dem Blickwinkel der Antragsbehauptungen keinen unmittelbaren Eingriff in eine dem Erstantragsteller gewährleistete Rechtssphäre bewirkt und es dem Erstantragsteller daher an der Antragslegitimation nach Art 139 Abs 1 letzter Satz fehlt, ist der Antrag insoweit zurückzuweisen.

4. Der Zweit- und der Drittantragsteller sind als Taxiunternehmer (jedenfalls auch) in Gemeinden tätig, in denen ein verbindlicher Tarif besteht, und als solche unmittelbar durch die angefochtene Verordnungsregelung zum Einbau und zur Verwendung des Sitzkontaktsystems verpflichtet. Ein anderer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, steht den Antragstellern nicht zu: Die Übertretung der Verordnungsregelung ist nach § 15 Abs 1 Z 6 GelverkG strafbar. Es kann den Antragstellern nicht zugemutet werden, eine verbotene Handlung zu begehen, um sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die verletzte Norm gesetzwidrig ist (vgl. VfSlg. 16.137/2001).

Im Hinblick auf den Zweit- und den Drittantragsteller ist der Antrag daher zulässig.

III. Soweit zulässig, ist der Antrag aber nicht begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).

2. Die Antragsteller bringen zunächst vor, als Taxiunternehmer in Gemeinden, in denen ein verbindlicher Tarif verordnet ist, gegenüber Unternehmern in Gemeinden, in denen dies nicht der Fall ist, benachteiligt zu sein. Dadurch käme es zudem zu Wettbewerbsverzerrungen.

Die in § 13 Abs 2 Stmk. BO niedergelegte Verpflichtung zur Verwendung des Sitzkontaktsystems knüpft daran an, dass in Gemeinden gemäß § 14 Abs 1 GelverkG ein verbindlicher Tarif verordnet wurde. In VfSlg. 16.538/2002 befand der Verfassungsgerichtshof die Festlegung verbindlicher Tarife (Mindest- und Höchsttarife) auf Grund von § 14 Abs 1 GelverkG für verfassungsrechtlich zulässig. Er hielt zudem fest, dass die Festlegung von verbindlichen Taxitarifen auch "eine geeignete Basis dafür [bietet], ein System der Verrechnung der erbrachten Leistungen (etwa mittels eines geeichten Taxameters) vorzusehen, das transparent und nachprüfbar ist und den Konsumenten Gewähr für eine korrekte Berechnung der Entgelte zu bieten vermag". Die Verpflichtung zum Einbau des Sitzkontaktsystems beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung nach § 13 Abs 2 Z 1 GelverkG zur Festlegung der "nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche[n] Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge".

Wie der Landeshauptmann von Steiermark ausführt, dient die Regelung des § 13 Abs 2 Stmk. BO dem Schutz der Konsumenten sowie der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen, indem gewährleistet wird, dass der verordnete Tarif von den Taxiunternehmern eingehalten wird. Sobald ein Fahrgast in einem Fahrzeug, das mit einem Sitzkontaktsystem ausgestattet ist, Platz nimmt, wird die Fahrt sowohl automatisch registriert als auch über den Fahrpreisanzeiger automatisch verrechnet. Das mit § 13 Abs 2 Stmk. BO verfolgte Ziel kann dadurch jedenfalls erreicht werden. Die Verpflichtung ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem Vorwurf hoher Einbaukosten für das Sitzkontaktsystem ist - abgesehen davon, dass dieser vom Landeshauptmann von Steiermark gestützt auf eine Auskunft der Wirtschaftskammer Steiermark bestritten wird - entgegenzuhalten, dass eine solche - einmalige - Betriebsausgabe im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Ergebnis nicht in Frage zu stellen vermag. Das Vorbringen der Antragsteller, dass sie durch die Verpflichtung aus § 13 Abs 2 Stmk. BO als Taxiunternehmer, die in Gemeinden tätig sind, für die ein verbindlicher Tarif verordnet wurde, benachteiligt sind, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. In Anknüpfung an verordnete verbindliche Tarife erweist sich die Verpflichtung zur Verwendung eines Sitzkontaktsystems als sachlich gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist auf die - im Übrigen auch nicht näher begründete - Behauptung der Antragsteller, § 13 Abs 2 Stmk. BO diene allein dazu, großen Taxiunternehmern eine Kontrolle ihrer angestellten Taxifahrer zu ermöglichen, nicht näher einzugehen.

3. Ferner behaupten die Antragsteller, dass die Verordnungsregelung dem § 14 GelverkG widersprechen würde, wonach für Beförderungen aus besonderen Anlässen im Tarif Sondervereinbarungen festgelegt werden könnten.

Die Antragsteller übersehen bei diesem Vorbringen, dass sich die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen (Pauschalen) für Beförderungen aus besonderen Anlässen erst aus einer entsprechenden Regelung im Tarif durch den Landeshauptmann gemäß § 14 Abs 1 GelverkG ergeben kann. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Sondervereinbarungen ist demgemäß allein vom Bestehen oder Nichtbestehen einer entsprechenden Regelung im Tarif abhängig. Ob der Landeshauptmann eine solche Regelung trifft oder nicht, ist dabei seinem Ermessen anheim gestellt. Die Verpflichtung zur Verwendung des Sitzkontaktsystems nach § 13 Abs 2 Stmk. BO kann insofern keine Auswirkungen auf die Möglichkeit von Taxiunternehmern, Sondervereinbarungen mit den Kunden zu treffen, zeitigen. Sondervereinbarungen sind in der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz, der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz und der Stadtgemeinde Leoben nicht vorgesehen. Es ist daher ausgeschlossen, dass insofern durch die Verpflichtung nach § 13 Abs 2 Stmk. BO in die Rechte der Antragsteller eingegriffen wird. Ausweislich der Verordnungsakten stellte im Übrigen gerade die Verhinderung von - mangels entsprechender Verordnungsregelung - unzulässigen Sonder- bzw. Pauschalvereinbarungen einen wesentlichen Grund für die Einführung der Verpflichtung nach § 13 Abs 2 Stmk. BO dar.

4. Die Antragsteller bringen schließlich vor, dass es im Maß- und Eichgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen keine Bestimmungen gebe, die in Zusammenhang mit dem Sitzkontaktsystem und Fahrpreisanzeigern stünden. Entgegen dem diesbezüglichen Verweis in § 13 Abs 2 Stmk. BO könne daher von vornherein nicht gesagt werden, welches System tauglich sei und den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entsprechen solle.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller keine Gesetzwidrigkeit der Verordnungsregelung aufzuzeigen: Es handelt sich nämlich beim Sitzkontaktsystem um ein sog. Peripheriegerät, dh. es ist als Zubehör zu einem anderen Gerät - dem Fahrpreisanzeiger - anzusehen und kann nicht allein bestehen, weil es als einzelnes Gerät keinen Zweck erfüllt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Maß- und Eichgesetz unterliegen Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Vor diesem Hintergrund hat das Sitzkontaktsystem in seiner Funktion als Peripheriegerät und in Verbindung mit dem Fahrpreisanzeiger, wie in § 13 Abs 2 Stmk. BO auch vorgesehen (arg. "dieses System"), dem Maß- und Eichgesetz zu entsprechen. Insbesondere darf es die Funktionsweise und damit die Ergebnisse des Fahrpreisanzeigers nicht beeinflussen (vgl. Anhang I der Messgeräteverordnung, Punkt 8.). Der Verweis auf das Maß- und Eichgesetz in § 13 Abs 2 Stmk. BO geht vor diesem Hintergrund keineswegs ins Leere.

5. Die vom Zweit- und vom Drittantragsteller vorgebrachten Bedenken gegen § 13 Abs 2 Stmk. BO treffen daher insgesamt nicht zu, weshalb der Antrag insoweit als unbegründet abzuweisen war.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.