VfGH vom 19.06.2001, V32/01
Sammlungsnummer
16206
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Satzung und der Beitragsordnung der bzw für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; keine gesetzliche Grundlage für die Normierung von Beitragspflicht und Beiträgen; weitreichende gesetzliche Vorkehrungen für den Wechsel vom System der gesetzlichen Sozialversicherung in ein kammereigenes, privatrechtlich organisiertes Pensionssystem erforderlich
Spruch
I. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am , kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, war gesetzwidrig.
II. Die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am , kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, war gesetzwidrig.
III. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1587/00, B1588/00, B1615/00 und B1666/00 Beschwerden von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegen Bescheide des Beschwerdeausschusses dieser Kammer anhängig, mit denen den Beschwerdeführern im Instanzenzug unter Anwendung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Beitragsordnung Beiträge für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Höhe von jeweils S 45.000,-- vorgeschrieben worden sind.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§11 Abs 3, 5, 6 und 7, 24 Abs 5 lita und c sowie Abs 8 und 27 Abs 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und von Punkt I. 1. und 2. der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der im Spruch bezeichneten Fassung entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Prüfungsbeschluß das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der vom Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am erlassenen Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beitragsordnung der Deckung im Gesetz entbehren dürften.
3. Der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat als verordnungserlassendes Organ eine Äußerung erstattet.
Er bringt folgendes vor:
"1. Mit dem Prüfungsbeschluss vom entschied der Verfassungsgerichtshof, die §§11 Abs 3, 5, 6 und 7, 24 Abs 5 lita und c sowie Abs 8 und 27 Abs 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie Punkt I.1. und 2. der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils beschlossen vom Kammertag am und kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr 2/2000, von Amts wegen zu prüfen.
Dabei ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass diesen Bestimmungen in den vier Anlassverfahren Präjudizialität zukomme. Für § 11 Abs 6 und 7 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder trifft dies allerdings nicht zu. Diese Bestimmungen sind nicht präjudiziell, weil sie nicht die Befreiung von der Beitragspflicht, sondern ausschließlich die Beitragsstundung regeln, und keiner der Beschwerdeführer eine Beitragsstundung beantragt hat.
2. Die in Prüfung gezogene Fassung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurden vom Kammertag am beschlossen.
Sowohl die Satzung der Vorsorgeeinrichtung als auch die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung werden als Verordnungen angesehen. Der Kammertag ist gemäß § 155 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) jenes Organ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen zukommt.
3. Bei der Beschlussfassung über die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung hat sich der Kammertag ausdrücklich auf § 146 Abs 2 Z 5 WTBG berufen. Der Verfassungsgerichtshof hegt allerdings Bedenken, ob diese Bestimmung als gesetzliche Grundlage für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Pensionsvorsorgesystems ausreicht, und führt dazu aus, dass die in Rede stehende Z 5 über die Regelungsdichte einer Art'Zielbestimmung' nicht hinauskomme.
Richtig ist zwar, dass Verordnungen einer gewissen gesetzlichen Determinierung bedürfen. Das Legalitätsprinzip, welches im allgemeinen aus Art 18 B-VG abgeleitet wird, verlangt allerdings keine vollständige, exakte Bindung der Vollziehung an das Gesetz. Dies wird auch durch Art 130 Abs 2 B-VG deutlich, wonach die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörden absehen und diesen freies Ermessen einräumen kann (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 9 (2000) Rz 574). Auch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist zulässig (VfSlg 1239, 11.864, 11.393; ). Der Bundesverfassungsgesetzgeber setzt also einen gewissen Entscheidungsspielraum der Verwaltung voraus.
Wie groß der den Verwaltungsbehörden zukommende Entscheidungsspielraum ist, kann nicht generell festgelegt werden. Hinsichtlich des erforderlichen Ausmaßes der Determinierung wird insbesondere nach Sachgebieten differenziert. Während zum Beispiel im Bereich des Steuer- und Strafrechts eine sehr genaue gesetzliche Determinierung verlangt wird, ist in anderen Bereichen, insbesondere im Raumordnungsrecht, eine 'finale Programmierung' in Form von Zielvorgaben ausreichend (VfSlg. 8280, 8330, 8389).
Auch im Bereich der Selbstverwaltung muss ein gelockerter Legaltitätsmaßstab angelegt werden, weil zur Idee der Selbstverwaltung auch eine 'Satzungsautonomie' gehört (Öhlinger, Verfassungsrecht 4 Rz 596 mwN; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung (1970) 227 ff, insbesondere 231 ff; vgl. auch Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht (1927) 360; Winkler, Rechtspersönlichkeit und autonomes Satzungsrecht als Wesensmerkmale in der personalen Selbstverwaltung, ÖJZ 1991, 73 sowie für die Gemeinde Art 118 Abs 4 B-VG und dazu etwa Rill, Gemeindeselbstverwaltung und Bundesverfassung, in: Rebhahn (Hrsg), Beiträge zum Kärntner Gemeinderecht (1998) 10 ff mwN).
Die autonome Satzung eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers kann mit einer Durchführungsverordnung iSd Art 18 Abs 2 B-VG keinesfalls gleichgesetzt werden, G. Winkler hat das Verhältnis zwischen autonomer Satzung und Gesetz ausführlich untersucht (in: Rechtspersönlichkeit und autonomes Satzungsrecht als Wesensmerkmale in der personalen Selbstverwaltung, ÖJZ 1991, 73 (82)):
'Autonome Satzungen stehen im Rang gewiss den Gesetzen nach. Es wäre aber unpräzis und irreführend, sie schlechthin als untergesetzlich zu qualifizieren. Nach der Regelungstechnik der Gesetze, welche die einzelnen Arten von Selbstverwaltungskörpern einrichten und regeln, sind die gesetzlichen Grundlagen mit ihren Determinierungen seit jeher aber auch so inhaltsarm, dass der autonomen Satzung mitunter ein Entfaltungsraum zukommt, der bis zum Grenzbereich der gesetzesvertretenden als gesetzesergänzenden Regelung und von dieser bis zur bloßen Durchführung reicht. Daran schließt die wichtige verfassungsrechtliche Frage an, wieweit der Staat bei der gesetzlichen Determinierung der Satzungsgebungsbefugnis und -ermächtigung des eigenen Wirkungsbereiches als autonomen Gestaltungsrahmen überhaupt gehen darf. Dabei ist angesichts der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Kompetenztatbestände schlüssig begründbar, dass eine durchgehende enge Determinierung der Satzungsgebungsbefugnis und -ermächtigung durch das einfache Gesetz, ohne jeden selbständigen Gestaltungsspielraum, schlechthin als verfassungswidrig zu werten wäre. (...)'
Der Verfassungsgerichtshof meinte in seinem Einleitungsbeschluss vom , es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale einer Verordnungs-Regelung ersehen werden können und eine Verordnung habe nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Dies kann aber in seiner Strenge nur für Durchführungsverordnungen gelten, nicht aber für Satzungen der beruflichen Selbstverwaltungskörper, weil durch eine zu enge gesetzliche Determinierung deren Satzungsautonomie gefährdet wäre.
§ 146 Abs 2 WTBG enthält eine demonstrative Aufzählung von Aufgaben, welche die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Dazu zählt
'...
5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen (...)'.
Der Gesetzgeber hat damit mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Satzungsautonomie zukommt, gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen zur Altersvorsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben. Die in Prüfung gezogene Satzung der Vorsorgeeinrichtung sichert sowohl die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als auch deren Hinterbliebenen ab.
Auch aus § 5 GSVG ergibt sich, dass es in den Aufgabenbereich der gesetzlichen beruflichen Vertretungen fällt, soziale Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, ihre Altersversorgung sicherzustellen und Einrichtungen für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung ihrer Mitglieder zu schaffen. Darüber hinaus enthält § 5 GSVG keine weitere Determinierung außer dem Hinweis darauf, dass die Leistungen jenen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind.
Dass in dem mit 'Vorsorgeeinrichtungen' übertitelten § 173 WTBG nur die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung für das Kammerpersonal erwähnt ist, nimmt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht die Befugnis zur Schaffung einer kammerinternen Altersvorsorge. Die Bedeutung des § 173 Abs 3 WTBG liegt darin, dass durch diese Bestimmung eine gesetzliche Verpflichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder normiert wird, für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Möglichkeit, auch für Kammermitglieder Versorgungseinrichtungen zu schaffen, bleibt dadurch unberührt.
Berücksichtigt man neben § 146 Abs 2 WTBG die den beruflichen Selbstverwaltungskörpern zukommende Satzungsautonomie, so muss die Entscheidung des Kammertags, eine gemeinsame Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu schaffen, respektiert werden. Man kann keinesfalls davon ausgehen, dass die gesamte Satzung oder die gesamte Beitragsordnung der gesetzlichen Grundlage entbehren. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gegebenenfalls auf die Aufhebung jener Bestimmungen zu beschränken, welche in den anhängigen Rechtssachen B1587/00, B1588/00, B1615/00 und B1666/00 anzuwenden sind.
3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshof(e)s müssen Steuern in einem besonders hohen Ausmaß gesetzlich determiniert sein. Die an die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu zahlenden Beiträge können jedoch mit Steuern und Abgaben keinesfalls gleichgesetzt werden, weil die Kammermitglieder mit der Zahlung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung entsprechende Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erwerben. Selbst wenn die Vorschreibung der Beiträge als Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht zu werten wäre, so wäre dieser jedenfalls durch das öffentliche Interesse an einer umfassenden und ausreichenden Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung gerechtfertigt.
Die Altersversorgung kann entweder nach dem Umlagesystem oder dem Kapitaldeckungssystem. Der Kammertag hat für die Satzung der Vorsorgeeinrichtung das Kapitaldeckungssystem gewählt, bei welchem sich die nähere Ausgestaltung aus versicherungsmathematischen Grundsätzen ergibt, die einer gesetzlichen Regelung nicht zugänglich sind. Eine nähere gesetzliche Determinierung erscheint daher weder möglich noch notwendig.
4. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche Gegenstand des Verordnungsprüfungsverfahrens sind, galten für die im Jahr 2000 zu zahlenden Beiträge. Mit traten an die Stelle dieser beiden Verordnungen die vom Kammertag in der Sitzung vom beschlossene Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die in dieser Sitzung beschlossene Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung."
4. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
4.1. Die relevanten Bestimmungen 1. Hauptstückes des dritten Teiles des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, lauten wie folgt:
"§145. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
Aufgaben
§146. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder,
2. die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,
3. die Führung der Listen ihrer Mitglieder,
4. die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,
5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,
6. die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
7. die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, und
9. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen.
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
...
Organe
§147. (1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
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1. | der Präsident, | |||||||||
2. | die Vizepräsidenten, | |||||||||
3. | das Präsidium, | |||||||||
4. | der Vorstand und | |||||||||
5. | der Kammertag. |
(2) ...
Kammertag
§155. (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.
(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
2. die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
3. die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
4. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
5. die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind, und
6. die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung.
...
3. Abschnitt
Mitgliedschaft
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§163. (1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
...
4. Abschnitt
Gebarung - Haushalt - Umlagen
Gebarung
§168. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.
(3) Unter angemessenen Rücklagen sind jene Rücklagen zu verstehen, die zum Ausgleich unvorhersehbarer Entwicklungen bei den Einnahmen und Ausgaben und zur Bedeckung bestimmter Vorhaben erforderlich sind.
(4) Als Umlagen können erhoben werden:
1. als einmalige Gebühren Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Änderungsgebühren und
2. als jährliche Gebühren Grundgebühren und Umsatzgebühren.
(5) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.
(6) Im Einzelfall kann
1. die Bezahlung der Umlagen gemäß Abs 4 ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre, und
2. die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die Bezahlung des Gesamtbetrages oder dessen sofortige Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre.
(7) Die Mitglieder sind hinsichtlich der Umsatzgebühren verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.
(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.
(9) Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gemäß Abs 8 nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.
(10) Gegen Bescheide gemäß Abs 8 und 9 steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entscheiden.
Haushaltsordnung - Umlagenordnung
§171. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
(2) Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
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2. | die interne Kontrolle, | |||||||||
3. | die Verwaltung und Anlage des Vermögens, | |||||||||
4. | die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen, | |||||||||
5. | die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und | |||||||||
6. | die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß. |
(3) Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
1. die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
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2. | den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen, | |||||||||
3. | die Zweckmäßigkeit und | |||||||||
4. | einen gleichmäßigen Mittelzufluß. |
(4) Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Vorsorgeeinrichtungen
§173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
(2) Alle für die Vorsorgeeinrichtung erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsherabsetzungen und die Zuerkennung von Leistungen, hat der für die Vorsorgeeinrichtung zu bestellende Ausschuß zu treffen. Über einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung ist längstens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für die Deckung von Ruhe- und Versorgungsansprüchen des Personals der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Pensionsfonds zu bilden. Die Höhe des Pensionsfonds hat versicherungsmathematischen Grundsätzen zu entsprechen. Die entsprechenden Beträge sind in den jährlichen Voranschlägen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusetzen. Soweit die Ruhe- und Versorgungsansprüche durch den Pensionsfonds nicht gedeckt sind, sind die zur Ergänzung notwendigen Beträge in den Voranschlägen anzusetzen."
4.2. Die vom Kammertag erstmals am beschlossene Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie eine Beitragsordnung für diese Vorsorgeeinrichtung wurden im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 3/1999 kundgemacht. Am beschloß der Kammertag sowohl die Satzung als auch die Beitragsordnung neu. Diese wurden im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000 kundgemacht. Im Dezember 2000 wurden die Satzung und die Beitragsordnung abermals geändert und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2000 kundgemacht.
4.3. Jene Satzung der Vorsorgeeinrichtung, die der Kammertag am beschlossen hat und die gem. ihrem § 1 am in Kraft getreten ist, stellte sich in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden, im Spruch bezeichneten Fassung (d.h. vor ihrer gänzlichen Neuerlassung im Dezember 2000) folgendermaßen dar (die von Amts wegen geprüften Bestimmungen sind hervorgehoben):
§ 3 regelt den persönliche Geltungsbereich der Satzung; demnach gilt diese "für alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und jene ordentliche Mitglieder, die ihre Befugnis ruhend gemeldet haben sowie die Leistungsberechtigten". § 4 regelt das Vorsorgeziel, d.i. den Anwartschaftsberechtigten und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf die ebenfalls in § 4 bestimmten Vorsorgeleistungen (u.a. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension und verschiedene Pensionsleistungen, die im Todesfall für Hinterbliebene vorgesehen sind) zu sichern.
§ 5 regelt den Anspruch auf Vorsorgeleistungen.
§ 6 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder bestimmt Höhe und Dauer der Vorsorgeleistungen;
§7 der Satzung regelt die Erbringung der Vorsorgeleistung, während sich in § 9 Regelungen betreffend den Anfall der Vorsorgeleistungen finden und § 10 die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Vorsorgeleistungen normiert.
§ 11 lautet:
"(1) Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge wird vom Kammertag in der Beitragsordnung festgesetzt. Die Höhe der Beiträge bleibt bis zur Wirksamkeit einer Neufestsetzung in Geltung.
(2) Die eingehenden Beiträge sind zunächst für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge zu verwenden.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten und endet bei Pensionsantritt, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für den Zeitraum, für den die Berufsbefugnis ruhend gestellt wird, erfolgt über Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht. Eine rückwirkende Ruhendstellung führt nicht zur Rückzahlung von bereits eingezahlten Beiträgen.
(4) Sofern ein Wahlrecht für die Veranlagung der Beiträge eingerichtet wird, haben die AWB die Möglichkeit, sich in der Veranlagung ihrer Beiträge im Rahmen der angebotenen Veranlagungsgemeinschaften zu entscheiden. Die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist in der Beitragsordnung zu regeln.
(5) Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag reduziert werden bzw. gänzlich entfallen und zwar:
a) für das Jahr der Ersteintragung des Mitgliedes und das darauffolgende Jahr oder
b) für das zweite bis vierte Jahr nach dem Jahr der Ersteintragung des Mitgliedes
c) wenn der jährliche Gewinn aus Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder/Selbständiger Buchhalter vor Ertragssteuern oder das jährliche Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern die jeweilige in der Beitragsordnung festgelegte Grenze nicht überschreitet. Als jährlicher Gewinn gelten die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988. Als jährliches Bruttogehalt gelten die laufenden und sonstigen Bezüge abzüglich Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern. Hievon ausgenommen sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen.
Liegen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders/Selbständigen Buchhalters in einem Geschäftsjahr vor, sind diese zusammenzurechnen.
Der Antrag ist unter Vorlage des letztgültigen Einkommensteuerbescheides oder einer Gehaltsbestätigung für das Vorjahr bis 28.2. eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Beitragsjahr.
(6) Für den Fall der Geburt eines Kindes, kann die Mutter, die Mitglied ist, für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ab der Geburt einen Antrag auf Stundung in sinngemäßer Anwendung des Abs 5 c) stellen. Der maximale Stundungsbetrag für den Antragszeitraum ergibt sich aus der Differenz des bescheidmäßig vorgeschriebenen Beitrages und jenes reduzierten Beitrages, der sich aufgrund der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage ergäbe. Die gestundeten Beiträge sind nach Wahl innerhalb von vier, acht oder zwölf aufeinanderfolgenden Quartalen in gleich hohen Teilbeträgen ohne Verrechnung von Zinsen nachzuzahlen.
(7) Für den Fall, dass innerhalb eines Jahres ein Mitglied arbeitslos wird, kann das Mitglied für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Stundung in sinngemäßer Anwendung des Abs 5 c) stellen. Der maximale Stundungsbetrag für den Antragszeitraum ergibt sich aus der Differenz des bescheidmäßig vorgeschriebenen Beitrages und jenes reduzierten Beitrages, der sich aufgrund der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage ergäbe. Die gestundeten Beiträge sind nach Wahl innerhalb von vier, acht oder zwölf aufeinanderfolgenden Quartalen in gleich hohen Teilbeträgen ohne Verrechnung von Zinsen nachzuzahlen."
Die Veranlagung der Beiträge ist in § 12 geregelt, wobei hinsichtlich der Finanzierung und der Kosten gem. § 15 ein Geschäftsplan aufzustellen ist. Der VI. Abschnitt (§§20 bis 22) regelt das Verfahren.
Die §§23 und 24 lauten:
"§23 Satzung, Beitrags- und Leistungsordnung
(1) Der Kammertag hat für diese Vorsorgeeinrichtung eine Satzung zu beschließen.
(2) Der Kammertag hat eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Mindestleistungen festzusetzen, in der Beitragsordnung die Höhe der Beiträge. Die Beitragsordnung hat die Beiträge für die Vorsorgeeinrichtung so zu bemessen, dass den AWB eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Wirtschaftstreuhänders angemessene Lebensführung ermöglicht wird. Bei der Bemessung der Beiträge ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung können auch einen angemessenen, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnenden Anteil zur Abdeckung des Risikos im Bereich der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge enthalten.
(4) Die Leistungsordnung kann angemessen Sterbegeld und Abfindungsleistungen sowie Mindestleistungen zur angemessenen Vorsorge von Hinterbliebenen und Berufsunfähigen vorsehen.
(5) Die Beitragsordnung hat festzulegen, wie bei der Ausübung eines in der Veranlagung der Beiträge eingeräumten Wahlrechtes vorzugehen ist.
§ 24 Ausschuss
(1) Der Ausschuss wird vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Ausschuss hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung gemäß der Geschäftsordnung und nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses zu führen.
(3) Dem Ausschuss steht es frei, zu seinen Sitzungen Berater in Fachfragen beizuziehen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung mit Ausnahme der dem Kammertag vorbehaltenen Angelegenheiten.
(5) Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören alle in dieser Satzung festgelegten Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung über:
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a) | Vorschreibung und Einhebung der Beiträge; | |||||||||
b) | Ansuchen um Ermäßigung der Beiträge, Abstattung derselben in Teilzahlungen, und Stundungen der Beiträge; | |||||||||
c) | Ansuchen um die Befreiung von der Beitragspflicht; | |||||||||
d) | Ausarbeitung von Vorschlägen an den Kammertag betreffend Änderung der Satzungen, Beitragsordnung und Leistungsordnung; | |||||||||
e) | Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten; | |||||||||
f) | Vergabe von Aufträgen für die externe Vermittlung der Vorsorgeeinrichtung; | |||||||||
g) | Einrichtung eines Wahlrechtes des AWB in der Veranlagung seiner Beiträge; | |||||||||
h) | Entscheidung über die Dotation der Gewinnreserve. |
(6) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in der Regel mindestens 8 Tage vorher einberufen. Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(8) Gegen die Beschlüsse des Ausschusses steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde an den Beschwerdeausschuss zu."
§ 25 konstituiert den Beschwerdeausschuß, während § 26 die Geschäftsführung regelt.
§ 27 lautet:
"(1) Ordentliche Mitglieder, die im Jahr des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Satzung das 60. Lebensjahr erreichen oder bereits überschritten haben, sind auf Antrag von der Einbeziehung in die Vorsorgeeinrichtung zu befreien.
(2) Über Antrag kann jedes ordentliche Mitglied Versicherungszeiten im Ausmaß von höchstens zehn Jahren nachkaufen. Dadurch darf sich jedoch keine längere Gesamtversicherungszeit ergeben als jene, die sich ab dem Zeitpunkt der letzten öffentlichen Bestellung ergeben würde, wobei Teile eines begonnenen Jahres als ganzes Jahr zählen. Falls ein Mitglied von der Nachkaufmöglichkeit Gebrauch macht, hat er jährlich mindestens einen zusätzlichen Jahresbeitrag zu leisten. Bei der Berechnung aller Leistungen sind nachgekaufte Versicherungszeiten soweit zu berücksichtigen, als bis zum Zeitpunkt des Leistungsfalles Einzahlungen geleistet wurden."
4. Der in Prüfung gezogene Punkt I. 1. und 2. der Beitragsordnung lautet:
"I. Beiträge
1. Der Beitrag beträgt ATS 45.000,- p.a., für eine Bemessungsgrundlage von ATS 600.001,- und mehr.
Als jährlicher Gewinn gelten die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988. Als jährliches Bruttogehalt gelten die laufenden und sonstigen Bezüge abzüglich Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern. Hievon ausgenommen sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen.
Gemäß § 11 (5) der Satzung kann auf Antrag der Beitrag wie folgt ermäßigt werden bzw. ganz entfallen:
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1) | für § 11 (5) a auf ATS 0,- p.a. | |||||||||
2) | für § 11 (5) a und b auf ATS 10.000,- p.a. |
3) für § 11 (5) c Bemessungsgrundlage
bis ATS 150.000 ATS 0,-
p.a.
ATS 150.001,- bis 200.000,- ATS 10.000,-
p.a.
ATS 200.001,- bis 600.000,- ATS 27.000,-
p.a.
ab ATS 600.001,- ATS 45.000,-
p.a.
2. Der Beitrag ist in vier gleichen Teilen jeweils am 15.3., 15.5.,
15.8 und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Abweichend davon werden im Leistungsfall und bei Austritt die aliquotierten Beiträge sofort fällig."
Punkt II. regelt die Verwaltungskosten, Punkt III. Beiträge zur Risikoversicherung, Punkt IV. das Verfahren und Punkt V. das Wahlrecht in der Veranlagung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Anlaßbeschwerden sind zulässig; der Verfassungsgerichtshof hat daher über sie meritorisch zu entscheiden, wobei er die im Prüfungsbeschluß genannten Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beitragsordnung anzuwenden hätte. Den Ausführungen des Kammertages ist aber insoweit zuzustimmen, daß die Absätze 6 und 7 des § 11 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht präjudiziell sind: Die belangte Behörde hat in den in den Bescheidprüfungsverfahren zu B1587/00 und B1615/00 angefochtenen Bescheiden die Beschwerdeführer zwar in unterschiedlichen Formulierungen jeweils auf die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge gem. § 11 Abs 6 und 7 der Satzung hingewiesen, damit der Sache nach aber nicht den Bescheid begründet, sondern den Beschwerdeführern lediglich eine Rechtsbelehrung erteilt. Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung der in den Bescheidprüfungsverfahren angefochtenen Bescheide diese Bestimmungen nicht angewendet. Da sie auch der Verfassungsgerichtshof bei Prüfung der Bescheide nicht anzuwenden hätte, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insoweit als unzulässig.
Im übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zweifeln ließe. Insoweit ist das Verfahren daher zulässig.
2. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hat sich als zutreffend erwiesen:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind auch Organe der Selbstverwaltungskörper zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" iS des Art 18 Abs 2 B-VG befugt (vgl. VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13464/1993; vgl. explizit ablehnend zum Gedanken eines "gelockerten Legalitätsprinzipes" für autonome Satzungen bereits VfSlg. 7903/1976). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest.
2.2. § 146 Abs 2 Z 5 WTBG kommt über die Regelungsdichte einer Zielbestimmung nicht hinaus. Hingegen enthält § 173 WTBG ausdrückliche Regelungen zur Einrichtung einer Vorsorgeeinrichtung nicht nur für das Personal, wie dies in der Äußerung des Kammertages dargestellt wird, sondern auch für Kammermitglieder, hinsichtlich letzterer freilich nur für den Fall der Krankheit. Auch der Gesetzgeber hat daher offenkundig in § 146 Abs 2 Z 5 WTBG (noch) keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer kammereigenen Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (und damit wohl auch nicht für den Fall des Alters) gesehen.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Prüfungsbeschluß - ein nunmehr vorgebrachtes Argument des Kammertages gleichsam vorwegnehmend - ausgesprochen hat, kann auf ein Minimum von ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungen im hier zu untersuchenden Zusammenhang auch dann nicht verzichtet werden, wenn man davon ausginge, daß im Zweifel nur eine Pensionsvorsorge nach dem Kapitaldeckungssystem und unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze zulässig wäre. Selbst wenn nämlich wegen der damit sichergestellten Wechselseitigkeit von Beitrag und Leistung insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung entbehrlich wäre, so fehlte noch immer das erforderliche Minimum an Determinanten hinsichtlich des zulässigen Ausmaßes der einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellenden Beitragsverpflichtung der Mitglieder und damit des Ausmaßes der in Aussicht genommenen Altersvorsorge, aber auch der Zulässigkeit sowie der Grundsätze einer allfälligen Hinterbliebenenversorgung (vgl. in diesem Zusammenhang ferner VfSlg. 5742/1968 - Überantwortung der gesamten Beitragsregelung an die Verordnung verfassungswidrig - und VfSlg. 10899/1986 - fehlende Determinierung einer Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht).
2.3. Das Vorbringen des Kammertages, daß sich auch aus § 5 GSVG ergebe, daß es in den Aufgabenbereich der gesetzlichen beruflichen Vertretungen fällt, soziale Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und daß § 5 GSVG außer dem Hinweis darauf, "dass die Leistungen jenen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind" keine weiteren Determinanten enthalte, vermag zur Frage, welche gesetzliche berufliche Vertretung über eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zur Schaffung einer solchen, dem GSVG gleichwertigen Versorgungseinrichtung verfügt, nichts beizutragen (vgl. E vom , V4/01). Es läßt nämlich außer acht, daß selbständige Wirtschaftstreuhänder - anders als zB die Rechtsanwälte - bereits seit 1958 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (und seinen Vorläufergesetzen) unterliegen und daher in ihrem Fall ein Wechsel vom System der gesetzlichen Sozialversicherung in ein kammereigenes, privatrechtlich organisiertes Pensionssystem - anders als im Falle von Berufsgruppen, die erstmals in das GSVG einbezogen werden - weitreichenderer Vorkehrungen in bezug auf die nach dem GSVG erworbenen Anwartschaften bedurft hätte.
2.4. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung sowie der Beitragsordnung können sich somit auf keine gesetzliche Grundlage stützen.
3. Da jedoch nicht nur jene Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, hinsichtlich derer das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist, sowie die in Prüfung gezogenen Teile der Beitragsordnung jeder gesetzlichen Grundlage entbehren, sondern vielmehr die gesamte Satzung und die gesamte Beitragsordnung, war gem. Art 139 Abs 3 lita iVm. Abs 4 B-VG vorzugehen.
4. Die am vom Kammertag beschlossene Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftsordnung sowie die Beitragsordnung sind mit Ablauf des außer Kraft getreten, da am die am vom Kammertag beschlossene Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie die am selben Tag beschlossene Beitragsordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2000, in Kraft getreten sind.
Der Verfassungsgerichtshof hatte sich daher gem. Art 139 Abs 4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, daß die gesamte Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie die gesamte Beitragsordnung jeweils in der im Spruch genannten Fassung gesetzwidrig waren.
5. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VerfGG.
6. Dies konnte gem. § 19 Abs 4 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.