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VfGH vom 27.02.2020, V31/2019

VfGH vom 27.02.2020, V31/2019

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Gemeinde betreffend die – hinreichend bestimmte – Gebühr für die Benützung einer Abfallsammelstelle; Berechtigung der Gemeinde zur Einhebung von Gebühren für die Abfallsammelstelle als Gemeindeeinrichtung iSd F-VG bei Einhaltung der Grundsätze der Gebührenerhebung nach dem Bgld AbfallwirtschaftsG 1993; mutmaßlicher Jahresertrag der Gebühren für Erhaltung und Betrieb der Gemeindeeinrichtung übersteigt nicht das doppelte Jahreserfordernis; Gebührenvorschreibung erfolgt umsatzsteuerlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, die

"[…] Aufhebung der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle', kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am bis , als gesetzwidrig wegen Widerspruchs zu § 17 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017);

in eventu

[…] Aufhebung des § 3 Abs 1 und § 4 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in § 3 Abs 1, Ziffer '60-' und der Wortfolge 'Wohn- bzw' in § 4 Abs 1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des § 4 Abs 2 sowie des zweiten Satzes in § 4 Abs 2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung des § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 und Abs 2 erster Satz der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in § 3 Abs 1, der Ziffer '60-' und der Wortfolge 'Wohn- bzw' in § 4 Abs 1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des § 4 Abs 2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in § 3 Abs 1, der Wortfolge 'Wohn- bzw' in § 4 Abs 1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des § 4 Abs 2 sowie des zweiten Satzes in § 4 Abs 2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Wortfolge 'Haushalte bzw' in § 3 Abs 1, der Wortfolge 'Wohn- bzw' in § 4 Abs 1 und der Wortfolge 'Haushalte bzw' im ersten Satz des § 4 Abs 2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Ziffer '60-' in § 4 Abs 1 sowie des zweiten Satzes in § 4 Abs 2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung der Ziffer '60-' in § 4 Abs 1 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]', als gesetzwidrig;

in eventu

[…] Aufhebung des zweiten Satzes in § 4 Abs 2 der 'Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart […]',als gesetzwidrig[.]"

II.Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1.§7 Finanz-Verfassungsgesetz (in Folge: F-VG), BGBl 45/1948, idF BGBl I 103/2007, lautet auszugsweise:

"§7 […]

(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

[…]"

2.§17 Finanzausgleichsgesetz 2017 (in Folge: FAG 2017), BGBl I 116/2016, lautet auszugsweise:

"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

[…]

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

[…]

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

[…]"

3.§2 Umsatzsteuergesetz 1994 (in Folge: UStG), BGBl 663/1994, idF BGBl 201/1996, lautet auszugsweise:

"Unternehmer, Unternehmen

§2. […]

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

- Wasserwerke,

- Schlachthöfe,

- Anstalten zur Müllbeseitigung und

- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie

- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

[…]"

4.§20 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl 10/1994:

"§20

Abfallsammelstellen

(1) Zur Sammlung von Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarer Art und Menge haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn diese Sammlung durch Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes eine geeignete Abfallsammelstelle vorhanden ist. Abfallsammelstellen gelten nicht als Zwischenlager.

(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, den auf ihren Grundstücken anfallenden Sperrmüll in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs1 zweiter Satz), so hat die Ablieferung in der Abfallsammelstelle dieses Gemeindeverbandes zu erfolgen.

(3) Der Verband ist verpflichtet,

1. die Gemeinden bzw die Gemeindeverbände bei der Einrichtung und beim Betrieb der Abfallsammelstelle zu beraten,

2. über Auftrag von Gemeinden bzw von Gemeindeverbänden die in deren Abfallsammelstellen gelagerten Abfälle gegen Ersatz der Kosten zu verwerten oder verwerten zu lassen und

3. die in den Abfallsammelstellen gelagerten, nicht verwertbaren Abfälle gegen Ersatz der Kosten zur Behandlung zu übernehmen."

5.§66 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl 10/1994, idF LGBl 40/2000:

"§66

Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle

und der Abfallbehandlungsanlage

Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß § 20 und 37 können die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt."

6.Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle, kundgemacht vom bis , lautet:

"§1

Für die Benützung der Abfallsammelstelle der Stadtgemeinde Oberwart am Standort Umweltstraße 1, 7400 Oberwart, wird eine Gebühr erhoben.

§2

(1) Zur Entrichtung der Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle sind die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundflächen verpflichtet.

(2) Miteigentümer schulden die Abfallbehandlungsabgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht für Wohnungseigentum. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.

(3) Ist das im Pflichtbereich gelegene Grundstück vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§3

(1) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Haushalte bzw Betriebsobjekte, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind.

(2) Stichtag ist der 01. Jänner des Jahres der Abgabenvorschreibung.

§4

(1) Der Einheitssatz wird mit € 60- pro vorhandenem Wohn- bzw Betriebsobjekt pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Haushalte bzw Betriebsobjekte nach § 3. Die gesetzliche Umsatzsteuer [ist] in diesem Betrag enthalten.

§5

Die Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle ist jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

§6

Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland sind mehrere Beschwerden gegen Bescheide des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart anhängig. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart wurde den Beschwerdeführern vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland jeweils gestützt auf die angefochtene Verordnung eine jährliche Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in Oberwart für das Jahr 2018 vorgeschrieben.

1.2.In den dagegen erhobenen Berufungen wurde ua vorgebracht, dass die Abfallsammelstelle keine Gemeindeeinrichtung darstelle, weil die Stadtgemeinde Oberwart kein unternehmerisches Risiko trage. Zudem sei die angefochtene Verordnung widersprüchlich: § 3 beziehe sich bei der Bemessungsgrundlage auf die Anzahl der "Haushalte bzw Betriebsobjekte", § 4 ziele hingegen beim Einheitssatz auf die "Wohn- und Betriebsobjekte" ab. Die in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Gebühr übersteige das gesetzlich zulässige Maß.

1.3.Die Berufungen wurden vom Gemeinderat der Stadtgemeine Oberwart mit Bescheiden vom und vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die angefochtene Verordnung von der Aufsichtsbehörde geprüft und nicht beanstandet worden sei.

1.4.Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben. Im Zuge der Behandlung der Beschwerden sind im Landesverwaltungsgericht Burgenland Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle entstanden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Burgenland den vorliegenden Antrag nach Art 139 B-VG gestellt hat.

2.Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"III.1. Keine Gemeindeeinrichtung – Widerspruch zu § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017

[…]

Die Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart steht nicht im zivilrechtlichen Eigentum der Stadtgemeinde Oberwart. […] Um aber Gebühren gemäß § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 einheben zu können, muss sie diese Anlage jedoch als eine Gemeindeeinrichtung oder -anlage selbst betreiben, d.h. sie muss selbst das unternehmerische Wagnis tragen, sie muss das Verfügungsrecht über die Anlage haben und die Benützer der Einrichtung dürfen in diesem Zusammenhang nur in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten.

All diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

[…] Der UDB [Umweltdienst Burgenland GmbH] und seine 'Mutter' BMV [Burgenländischer Müllverband] erbringen sämtliche Tätigkeiten, die beim Betrieb der Abfallsammelstelle anfallen […]. Der Stadtgemeinde Oberwart kommt kein Verfügungsrecht über die Anlage zu, weder betreffend die Betriebserrichtung und -führung sowie die Instandhaltung der Anlage noch hinsichtlich der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten steht ihr eine Mitsprache zu. Eine solche wurde weder im Stammvertrag noch im Nachtrag vereinbart; sie kann lediglich längere (als die 'üblichen') Öffnungszeiten verlangen, muss diese allerdings gesondert vereinbaren und kostenmäßig abgelten. Sie trägt auch kein wirtschaftliches Risiko im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb der Anlage.

[…]

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Stadtgemeinde Oberwart keinerlei Einfluss auf die vom UDB und BMV ausgeübten Tätigkeiten an der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart hat. Sie hat weder ein Verfügungsrecht über die Anlage noch ein Mitspracherecht beim Betrieb der Anlage.

[…]

4. Ein unternehmerisches Wagnis aus dem Betrieb der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart kommt der Stadtgemeinde nicht zu. Wirtschaftlich gesehen werden die dem UDB und BMV zu entrichtenden vertraglich vereinbarten Kostenersätze und Leistungsentgelte sowie die anfallenden Abfallverwertungskosten im Wege der in Prüfung gezogenen Verordnung auf die in Betracht kommenden Gemeindebürger umgelegt. Es besteht kein Risiko für allfällig zusätzlich aus der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage resultierende Kosten (wie Personalkosten, Instandhaltungskosten, Kosten von Rechts[s]treitigkeiten, Kosten aus Verwertungsproblemen, Kosten aus Auflagen bei der Entsorgung, usw). Von der Tragung eines derartigen Risikos geht die Gemeinde Oberwart nicht einmal selbst aus, wenn sie in ihrem Schreiben vom hervorhebt, dass sie die finanziellen Zuschüsse leistet, 'um den UDB dadurch auch das unternehmerische Risiko zu nehmen, damit dessen wirtschaftliches Fortbestehen und kostendeckendes Unterfangen in dieser Agenda sichergestellt ist'.

5. Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass es sich beim BMV, der beim Stammvertrag und Nachtrag neben dem UDB auch Vertragspartner der Stadtgemeinde Oberwart ist, zwar um einen Gemeindeverband handelt und die Stadtgemeinde Oberwart eine Verbandsgemeinde ist. Allerdings ist sie dabei eine von 171 Mitgliedsgemeinden und liegt daher kein Beherrschungsverhältnis vor (im Gegensatz zu VfSlg 9539/1982, wo die Gemeinde über fünf von acht Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügte).

6. Bei der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart handelt es sich sohin um keine 'Gemeindeeinrichtung oder –anlage' im Sinne von § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017, vielmehr wird die Abfallsammelstelle von einem anderen Rechtssubjekt (UDB) betrieben. Aus diesem Grund fehlt nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes der Verordnung vom die gesetzliche Grundlage. Die angefochtene Verordnung erweist sich daher aus diesem Grund zur Gänze als gesetzwidrig, weshalb die Aufhebung der ganzen Verordnung beantragt wird.

III. 2. Gebührenhöhe – Widerspruch zu § 17 Abs 3 Z 4 FAG

[…]

3. […] Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass weder aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom noch aus den sonstigen dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass mit der Gebühr (auch) bezweckt worden wäre, ungedeckte Abgänge der vergangenen Jahre zu decken.

4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom wurde die Stadtgemeinde Oberwart ua aufgefordert, Unterlagen betreffend die 'Berechnungsgrundlage für die Höhe der festgesetzten Gebühr, wie Jahreserfordernis für Errichtung und Betrieb der Anlage (samt allfälliger kalkulatorischer Zusatzkosten), allfällige öffentliche Fördermittel sowie die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage' vorzulegen und die Gründe zu erläutern, falls die Einnahmen aus der Gebühr das Jahreserfordernis übersteigen sollten.

Mit Eingabe vom gab die Stadtgemeinde bekannt, dass sich das Jahreserfordernis wie folgt darstelle:

'1.Investitionskostenersatz UDB € 63.109,98

2.Errichtung und Betrieb Grünschnittlager € 38.162,60

3.Müllentsorgungskosten € 78.592,74

4.Personalkosten Samstagöffnung Sammelstelle € 4.637,60

5. Personalkosten Problemstoffsammelstelle € 1.773,20

6.Personalkosten Reinigung öff. Verkehrswege € 114.117,41

7.Arbeitsmaterialien € 18.279,50

8.Administrativaufwand Rathaus € 18.670,00

9.Kostenersatz Tierkadaver € 253,69

Jahreserfordernis€ 337.596,72

Die Einnahmen für das 3. und 4. Quartal 2018 der Stadtgemeinde Oberwart betrugen € 110.940,–. Die Jahreseinnahmen für das Jahr 2019 werden damit rund € 222.000,– betragen und liegen damit deutlich unter dem gesetzlichen Höchstmaß.'

[…]

Ad 1. Investitionskostenersatz: Die Verordnung ist zeitlich unbefristet. Gemäß Punkt IV. des Nachtrages ist ein Investitionskostenersatz in zehn gleichen Teilbeträgen jährlich ab in der Höhe von je 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen zu entrichten. Das bedeutet, der letzte Teil dieses Investitionskostenersatzes war am zu entrichten. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre, Vertragsbeginn: , Vertragsende: . Ein Investitionskostenbeitrag fällt sohin in den Jahren 2020 bis 2030 nicht mehr an.

Für diesen Investitionskostenersatz waren beginnend mit dem Jahr 2010 bis einschließlich dem Jahr 2018 Zinsen in der Höhe von 43.724,56 Euro zu entrichten (siehe die Auflistung im Schreiben der Stadtgemeinde Oberwart vom ). Dies bedeutet umgelegt auf die Laufzeit von 20 Jahren eine jährliche Zinsbelastung von 2 186,23 Euro.

Bei dem unter Punkt 1. von der Stadtgemeinde angeführten Betrag handelt es sich aber offensichtlich nicht um den 9. Anteil des Investitionskostenbeitrages, sondern auf das in Punkt V. des Nachtrages vereinbarte Leistungsentgelt. Dieses Leistungsentgelt für die den Zeitraum bis 31.10.[2030] beträgt pauschal 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in der Höhe von 7 372,71 Euro und zuzüglich 10% USt. in der Höhe von ebenfalls 5 737,27 Euro. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 63 109,98 Euro […]. Es handelt sich um einen Einmalbetrag, der am zu bezahlen war.

Ad 2. Grünschnittlager: Laut Darlegung der Gemeinde Oberwart vom setzt sich der Betrag von 38.162,60 Euro aus einem Investitionskostenersatz von 35.093,60 Euro (29 244,67 zuzüglich 20% USt in der Höhe von 5 848,93) und einer 'Betriebsführungspauschale' von 3.069,00 Euro für das Jahr 2018 zusammen.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Investitionskostenersatz um eine im Jahr 2018 anfallende Einmalzahlung handelt und der Vertrag eine Laufzeit von 20 Jahren und sechs Monaten hat (Vertragsbeginn: , Vertragsende: ).

Jährlich fällt ein Leistungsentgelt in der Höhe von 5.500 Euro plus USt und Wertsicherung an (siehe Punkt IV. des Vertrages-Grünschnitt), welches quartalsmäßig zu entrichten ist. Laut Mitteilung der Gemeinde Oberwart vom wurde [ein] solches bis dato vom UDB noch nicht in Rechnung gestellt; nach hg. Ansicht dürfte es sich jedoch bei der 'Betriebsführungspauschale' (eine solche wurde vertraglich nicht vereinbart) um das aliquote Leistungsentgelt für das Jahr 2018 (Vertragsbeginn: ) handeln.

Ad 3. Müllentsorgungskosten: Laut Mitteilung der Gemeinde Oberwart vom setzen sich die Müllentsorgungskosten in der Höhe von 78.592,74 Euro aus folgenden Positionen zusammen:

'Entsorgungskosten der Stadtgemeinde Oberwart € 39.254,16

Entsorgungskosten Bauschutt und Sperrmüll€ 22.676,51

Entsorgungskosten Lagerplatz€ 6.942,07

Entsorgungskosten Wirtschaftshof€ 9.720,00'

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes betrifft nur die Position 'Entsorgungskosten Bauschutt und Sperrmüll' die Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart. Die erste Position betrifft die gesamte Müllentsorgung der städtischen Einrichtungen, die dritte und vierte Position betreffen nicht die Abfallsammelstelle mit dem in der Verordnung genannten Standort. Dies wurde mit hg. Schreiben vom der Stadtgemeinde mitgeteilt und um Bekanntgabe der von der Gemeinde Oberwart jährlich entrichteten Entsorgungskosten für die Entsorgung des Sperrmülls und der Altstoffe (siehe § 20 des Bgld Abfallwirtschaftsgesetzes 1993) von der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1, 7400 Oberwart, ab dem Jahr 2010 ersucht.

Von der Stadtgemeinde Oberwart wurden mit Schreiben vom folgen-de Beträge bekannt gegeben:

JahrBetrag in Euro (inkl. 10% USt.)

20109.729,96

201129.764,48

201218.556,84

201313.685,21

201416.540,63

20156.301,69

20169.882,29

201716.967,40

201812.919,30

Auf Anfrage vom , in welchem Verhältnis diese Beträge zum im Schreiben vom genannten Betrag von 22 676,51 Euro stehen würden, wurde mit E-Mail vom mitgeteilt, dass obige Beträge für Altstoffe und Problemstoffe in Rechnung gestellt würden. Der Betrag von 22 676,51 sei für die Entsorgung von Bauschutt und Sperrmüll angefallen.

Für das Gericht sind diese Angaben nicht ganz nachvollziehbar, da bei der Auflistung oben von der Stadtgemeinde im Schreiben vom mitgeteilt wurde, dass dies die Kosten für Sperrmüll und Altstoffe seien. Bei der vom Gericht erstellten Kalkulation wurden daher (sicherheitshalber) beide Beträge angesetzt. Der für 'Bauschutt und Sperrmüll' bekannt gegebene Betrag wurde für die Folgejahre jeweils mit 2% wertgesichert, aus den obigen Beträgen für 'Sperr-müll und Altstoffe' wurde ein Durchschnittbetrag errechnet und dieser für die Folgejahre ebenfalls mit 2% wertgesichert.

[…]

Entsorgungskosten für den Baum-, Strauch- und Grünschnitt wurden laut Mitteilung der Stadtgemeinde Oberwart für das Jahr 2018 in der Höhe von 2 500 Euro netto in Rechnung gestellt. Bei der vom Gericht erstellten Kalkulation wurde im Hinblick auf die niedrigeren Entsorgungskosten für Grünschnitt im Vergleich zu 'Sperrmüll und Altstoffe' jeweils für die Folgejahre ein Drittel der Entsorgungs-kosten vom 'Sperrmüll und Altstoffe' angesetzt (was in etwa auch einer Hochrechnung auf Basis für das Halbjahr 2018 verrechneten Entsorgungskosten für Grünschnitt entspricht).

Ad 5. Personalkosten Problemstoffsammelstelle: Eine Problemstoffsammelstelle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 befindet sich in der Rechten Bach-gasse/Grazer Straße in 7400 Oberwart. Mit der angefochtenen Verordnung werden aber Gebühren für die Benützung der Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart festgelegt. Die im Zusammenhang mit dem gen. Problemstoffsammelzentrum anfallenden Kosten sind daher bei der gegenständlichen Kalkulation nicht maßgebend.

Ad 6. und 7. Personalkosten Reinigung öff. Verkehrswege/Arbeitsmaterialien: Die Reinigung der öffentlichen Verkehrswege und von Einrichtungen wie öffentliche WC-Anlagen und die dafür erforderlichen Arbeitsmaterialien wie ein elektrischer Müllsauger sind keine unter 'Schaffung, Erhaltung und Betrieb der Einrichtung oder Anlage' zu subsumierenden Kosten, sodass diese Beträge bei der Kalkulation nicht angesetzt werden dürfen.

Ad 8. Administrativaufwand Rathaus: […]

Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes um eine Position, die zum größten Teil nicht aus der Schaffung, der Erhaltung und dem Betrieb der Abfallsammelstelle resultiert. Die Personalkosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage (Öffnung an Samstagen) wurden schon gesondert unter Punkt 4. ausgewiesen. Im Punkt hier wären nur jene 'Overhead'-Kosten zu berücksichtigen, die in unmittelbarem Konnex mit Schaffung, Erhaltung und Betrieb der Anlage stehen (wie Überprüfung und Anweisung der vertraglich vereinbarten Zahlungen, Organisation und Betreuung des Personals für die Samstag-Öffnung, usw). Aus § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass auch der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand (einschließlich der Datenpflege) berücksichtigt werden darf. Das Landesverwaltungsgericht geht von einem Anteil von 20% der mitgeteilten Kosten aus, der im Zusammenhang mit der Schaffung, der Erhaltung und dem Betrieb der Abfallsammelstelle steht.

[…]

Aus dieser Kalkulation zeigt sich klar, dass das durchschnittliche Jahreserfordernis für Schaffung, Erhaltung und Betrieb der Anlage – abgesehen vom Jahr 2018 (in diesem fielen nur die Hälfte der Einnahmen an) – immer mehr als 20% unterhalb der Hälfte der Einnahmen aus den Gebühren liegt. Die Gebühr ist also so hoch festgesetzt, dass die Gemeinde Oberwart jährlich – abgesehen vom Jahr 2018 – einen wesentlichen Überschuss erzielt; aber selbst im Jahr 2018 überstiegen die Einnahmen das Jahreserfordernis.

[…]

6. Von der Gemeinde wurden keine Gründe für eine Rechtfertigung dieser Über-schüsse dargelegt, die im Sinne der oben dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in einem inneren Zusammenhang mit der Einrichtung stehen würden. Auf die Ausführungen oben zu den einzelnen von der Gemeinde ins Treffen geführten Positionen wird verwiesen.

7. Wenn die Gemeinde weiters vorbringt, dass als zukünftiger Schritt ein innovatives Abfallsammelzentrum in Oberwart im Zeitraum der nächsten zwei bis drei Jahre entstehen solle, und die Stadtgemeinde sich an den zukünftigen Investitionen des UDB von rund 1,5 Mio. Euro beteiligen werde, ist dem entgegen zu halten, dass gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Kalkulation der vorliegenden Gebühren nur jene Kosten angesetzt werden dürfen, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung tatsächlich erwachsen oder erwachsen würden. Aufgrund der mit dem UDB/BMV von der Stadtgemeinde Oberwart abgeschlossenen Verträgen ist die Entsorgung der haushaltsüblichen Mengen von Sperrmüll und Altstoffen bis zum Ablauf des Jahres 2030 und des Grünschnittes jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2028 gesichert und besteht keine vertragliche Verpflichtung, sich an weiteren Investitionen des UDB zu beteiligen. Auch sind die diesbezüglichen Ausführungen noch äußerst vage und wurde keine konkrete Position betreffend die Bildung diesbezüglicher Rücklagen in der Stellungnahme vom ins Treffen geführt. Ein derartiges 'Nachschieben' von Kostenfaktoren, um einen Gebührentarif nachträglich zu rechtfertigen, ist unzulässig (VfSlg 11.559/1987).

[…]

8. Die Höhe der in der Verordnung vom festgesetzten Gebühr über-steigt daher im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die zulässige Grenze des § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017. Sie ist daher gesetzwidrig, weswegen ihre Aufhebung beantragt wird.

III. 3. Umsatzsteuer – Widerspruch zu § 2 Abs 3 UStG 1944

[…]

Im Fall hier wird die Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart – wie oben unter Punkt III.1. dargelegt – gerade nicht von der Gemeinde betrieben und bedient sie sich auch nicht eines von ihr beherrschten sog ausgegliederten Rechtsträgers. Vielmehr wird die Abfallsammelstelle mit Standort Umweltstraße 1 in 7400 Oberwart von einem Dritten betrieben, die Gemeinde hat bezüglich der Anlage kein Verfügungsrecht und trägt kein unternehmerisches Wagnis, vielmehr hat sie mit dem Betreiber (bzw den Betreibern) 'bloße' Leistungsverträge abgeschlossen.

Abgesehen von den unter Punkt III.1. dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die angefochtene Verordnung ist die Gemeinde Oberwart daher in Bezug auf die in der Verordnung vom genannte Abfallsammelstelle, für deren Benützung Gebühren eingehoben werden sollen, nicht gewerblich tätig. Der Stadtgemeinde Oberwart ist es daher mangels eigener unternehmerischer Betätigung nicht möglich, bei der Festsetzung dieser Gebühren in der Verordnung vom die Umsatzsteuer als Kostenfaktor zu berücksichtigen; die den einzelnen Abgabepflichtigen mittels Bescheid als Gebühr vorgeschriebenen Beträge stellen keinen steuerpflichtigen Umsatz dar und unterliegen sohin nicht der Umsatzsteuer.

§4 Abs 2 zweiter Satz steht daher in Widerspruch zu § 2 Abs 3 UStG 1994 und wäre daher aufzuheben. Der in § 4 Abs 1 festgesetzte Einheitssatz beinhaltet in unzulässiger Weise auch die gesetzliche Umsatzsteuer von 10% (siehe § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1994), weshalb in eventu auch in diesem Zusammenhang dessen Aufhebung ('Ziffer "60-"') beantragt wird.

III.4. Unzureichende Determiniertheit

[…]

§3 Abs 1 der angefochtenen Verordnung vom legt als Bemessungs-grundlage die Anzahl der vorhandenen Haushalte (bzw Betriebsobjekte) fest, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind. Daraus folgt, dass die Einheit, für die die Abgabe zu entrichten ist, gemäß dieser Bestimmung der vorhandene Haushalt ist. Die konkrete Beitragshöhe errechnet sich gemäß § 4 Abs 2 leg.cit. aus der Multiplikation des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Haushalte (bzw Betriebsobjekte).

Allerdings wird in § 4 Abs 1 für die Einheit 'Haushalt' kein Beitragssatz (Einheits-satz) festgelegt, sondern für die Einheit 'Wohnobjekt' (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei den 'Betriebsobjekten', bei denen auf einheitliche Begrifflichkeiten abgestellt wird).

[…]"

3.Die verordnungserlassende Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

3.1.Der vom antragstellenden Gericht gewählte Anfechtungsumfang sei einerseits überschießend, weil die angefochtene Verordnung in ihrer Gesamtheit nicht gesetzwidrig sei. Andererseits hätte die Aufhebung einzelner Absätze, Wörter und Wortfolgen zur Folge, dass ein völlig veränderter, nicht mehr verständlicher Inhalt der angefochtenen Verordnung verbliebe.

3.2.Zum Vorliegen einer Gemeindeeinrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 sei auszuführen, dass der Stadtgemeinde Oberwart ein Verfügungsrecht über die Abfallsammelstelle und damit das unternehmerische Wagnis zukomme. Im Falle einer Schließung der Abfallsammelstelle erleide die Stadtgemeinde Oberwart einen beträchtlichen wirtschaftlichen Ausfall. Bediene sich ein Unternehmen eines Subunternehmers, so bleibe das unternehmerische Risiko bei dem Unternehmer. Ebenso trage die Stadtgemeinde Oberwart das unternehmerische Risiko.

3.3.Zur Gebührenhöhe sei auszuführen, dass die Stadtgemeinde Oberwart im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht keine Kostenfaktoren "nachgeschoben" habe. Das antragstellende Gericht sei bei seiner Gebührenkalkulation von einem zu starken Wachstum ausgegangen und habe Betriebsschließungen sowie den Wegfall von Haushalten außer Acht gelassen. Zum Investitionskostenersatz sei auszuführen, dass mit diesem die ungedeckten Abgänge der vergangenen Jahre abgedeckt werden sollten. Die Kosten für die Entsorgung des Lagerplatzes sowie des Wirtschaftshofes seien jedenfalls einzubeziehen. Die Kosten für die Verwaltung und Vorschreibung des Abfallbehandlungsbeitrages, für das Bürgerservice, den Parteienverkehr und die Erledigung von Administrativsachen stünden sehr wohl im Zusammenhang mit dem "Betrieb" der Abfallsammelstelle. Die Schaffung eines innovativen Abfallsammelzentrums in der Stadtgemeinde Oberwart stelle jedenfalls einen sachlichen Grund für eine Überdeckung durch die Einhebung der mit der Verordnung geschaffenen Gebühr dar.

3.4.Die angefochtene Verordnung verstoße nicht gegen Art 18 B-VG. Es sei augenscheinlich, dass es sich bei der Formulierung "Wohnobjekte" in § 4 Abs 1 der Verordnung um ein redaktionelles Versehen handle und hier ebenfalls "Haushalte" gemeint gewesen sei. Die Widersprüchlichkeit sei durch Auslegung auflösbar. Bei einer konkreten Rechtsanwendung hätten auch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Bei Vorliegen einer Wohnung sei auch ein Haushalt umfasst.

4.Die Burgenländische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie darlegt, dass bei der Prüfung der Verordnung keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien.

5.Einzelne Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland haben als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in welcher die "Zurückweisung" der Äußerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart beantragt wird.

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.Das Landesverwaltungsgericht Burgenland beantragt, die Verordnung zur Gänze aufzuheben, weil es sich bei der Abfallsammelstelle um keine Gemeindeeinrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 handle. Darüber hinaus enthält der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland einen für den Fall der Abweisung des Hauptantrages gestellten, auf Aufhebung des § 3 Abs 1 und § 4 der Verordnung gerichteten zusätzlichen (eigenständigen) Antrag, dem eigene Bedenken, nämlich die Überschreitung der zulässigen Gebührenhöhe, die unzulässige Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor sowie die unzureichende Bestimmtheit der betreffenden Vorschriften, zuzuordnen sind. Der für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Bedenken ob des Fehlens der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gemeindeeinrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 nicht teilt, gestellte Antrag, § 3 Abs 1 und § 4 der angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ist der Sache nach daher nicht als Eventual-, sondern als zusätzlicher (eigenständiger) Antrag anzusehen, weil das Landesverwaltungsgericht Burgenland gegen diese Bestimmungen andere Bedenken darlegt als im Hauptantrag. Dieser Antrag ist daher unabhängig von der Zulässigkeit des Hauptantrags zu beurteilen (vgl VfSlg 19.909/2014, 19.933/2014). Die diesem Antrag folgenden Anträge sind Eventualanträge, welche nur bei Unzulässigkeit des Zusatzantrages zu beurteilen sind.

1.3.In den Ausgangsverfahren vor dem antragstellenden Gericht ist über Beschwerden gegen die Vorschreibung von Gebühren für die Benützung der Abfallsammelstelle der Stadtgemeinde Oberwart am Standort Umweltstraße 1 zu entscheiden. Für den Verfassungsgerichtshof bestehen keine Zweifel, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland die angefochtene Verordnung in den bei ihm anhängigen Verfahren denkmöglich anzuwenden hat.

1.4.Die verordnungserlassende Behörde erachtet das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der gesamten Verordnung der Stadtgemeinde Oberwart insofern für unzulässig, als die angenommene Gesetzwidrigkeit, nämlich das Fehlen der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gemeindeeinrichtung, durch einen geringeren Aufhebungsumfang beseitigt werden könne.

1.5.Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach § 57 Abs 1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN ua; vgl auch ; , G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; ; , G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.6.Mit ihrem Vorbringen vermag die verordnungserlassende Behörde sohin nicht die Unzulässigkeit des Antrages hinsichtlich der Aufhebung der gesamten Verordnung aufzuzeigen. Das Bedenken des antragstellenden Gerichtes, wonach die Abfallsammelstelle, für deren Benützung mit der angefochtenen Verordnung eine Gebühr vorgeschrieben wird, keine Gemeindeeinrichtung darstelle, richtet sich gegen die gesamte Verordnung. Die angefochtene Verordnung bezieht sich nämlich nur auf die Benützung dieser Abfallsammelstelle.

1.7.Auf die Eventualanträge ist auf Grund der Zulässigkeit des Hauptantrages sowie des Zusatzantrages nicht mehr einzugehen.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2.Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

2.2.1.Das antragstellende Gericht hegt das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung schon deshalb gesetzwidrig sei, weil die Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1 keine Gemeindeeinrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 sei. Die Abfallsammelstelle werde nach dem zwischen der Stadtgemeinde Oberwart als Auftraggeberin und der Umweltdienst Burgenland GmbH (in Folge: UDB), einer 100% Tochtergesellschaft des Gemeindeverbandes Burgenländischer Müllverband (in Folge: BMV), als Auftragnehmerin abgeschlossenen Vertrag nicht von der Stadtgemeinde Oberwart, sondern von der Auftragnehmerin betrieben. Auch wenn es nicht vorausgesetzt sei, dass die Anlage im zivilrechtlichen Eigentum der Stadtgemeinde Oberwart stehe, müsse sie diese selbst betreiben, dh selbst das wirtschaftliche Risiko tragen. Der Stadtgemeinde Oberwart komme jedoch kein Verfügungsrecht über die Anlage zu, sie habe keinen Einfluss auf die auszuübenden Tätigkeiten an der Abfallsammelstelle und sie trage auch kein wirtschaftliches Risiko im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage. Die Stadtgemeinde Oberwart habe lediglich eine vertragliche Vereinbarung mit der UDB geschlossen, nach der die UDB an sich der Gemeinde zukommende Aufgaben erbringe, wofür die Gemeinde ein fixes Leistungsentgelt an die UDB entrichte. Zusätzlich verrechne die UDB der Stadtgemeinde Oberwart die Kosten für die Verwertung der Abfälle unter Berücksichtigung von den Kommunen zustehenden Freimengen entsprechend den gültigen Preislisten. Wirtschaftlich gesehen würden die von der UDB bzw BMV zu entrichtenden vertraglich vereinbarten Kostenersätze und Leistungsentgelte sowie die anfallenden Abfallverwertungskosten im Wege der in Prüfung gezogenen Verordnung auf die in Betracht kommenden Gemeindebürger umgelegt, ohne dass für die Stadtgemeinde Oberwart ein Risiko für zusätzlich aus der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage resultierende Kosten bestehe. Das antragstellende Gericht verkenne hierbei nicht, dass es sich beim BMV, der neben der UDB auch Vertragspartner der Stadtgemeinde Oberwart sei, zwar um einen Gemeindeverband handle; die Stadtgemeinde sei aber dabei nur eine von 171 Mitgliedsgemeinden, weshalb kein Beherrschungsverhältnis vorliege.

2.2.2.Gemäß § 7 Abs 5 F-VG kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Auf dieser Grundlage werden gemäß § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 Gemeinden ermächtigt, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, auszuschreiben.

2.2.3.Die angefochtene Verordnung sieht in § 1 die Erhebung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle am Standort Umweltstraße 1, 7400 Oberwart vor, für deren Benützung nach § 2 leg.cit. die Eigentümer der im Pflichtbereich gemäß dem Bgld Abfallwirtschaftsgesetz liegenden Anschlussgrundstücke bzw im Fall der Gebrauchsüberlassung der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) zur Entrichtung verpflichtet sind.

2.2.4.Der Begriff der Gemeindeeinrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 erfordert – wie auch das antragstellende Gericht erkennt – nicht, dass diese im Gemeindeeigentum stehen muss (VfSlg 7583/1975, 8847/1980, 11.172/1986). Auch ist es nicht erforderlich, dass die Leistungen der Abfallentsorgung tatsächlich durch die Gemeinde erbracht werden. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Gemeinde die Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auch einem Dritten übertragen kann, somit also die Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt. In solchen Fällen muss aber die Gemeinde die Einrichtung selbst betreiben, dh das unternehmerische Wagnis tragen (VfSlg 8197/1977). Das Vorliegen einer gebührenfähigen Einrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 setzt daher voraus, dass die Gemeinde Einfluss auf die Tätigkeit des Dritten nehmen kann.

2.2.5.Eine Gemeindeeinrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 liegt somit dann nicht vor, wenn die "Gebühr" ein bloßer Ersatz für die einer Gemeinde aus der Betrauung eines privaten Unternehmens erwachsenen Kosten – sohin bloßer Durchlaufposten – ist (VfSlg 8197/1977). Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 9539/1982 ausgesprochen, dass Gemeinden, die die Ableitung von Abwässern durch Abwasserverbände vornehmen, berechtigt sind, Gebühren vorzuschreiben. Das antragstellende Gericht nimmt auf diese Rechtsprechung Bezug, vermeint jedoch, dass im Anlassfall deshalb keine Gemeindeeinrichtung im Sinne des § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 vorliege, weil im Fall der Stadtgemeinde Oberwart "kein Beherrschungsverhältnis" vorliege.

2.2.6.Der Verfassungsgerichtshof vermag diese Bedenken nicht zu teilen: Auch wenn der einzelnen Gemeinde wegen der Anzahl der Mitglieder und auch wegen eines fehlenden Vetorechtes keine alleinige Verfügungsmacht zukommt, ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Aufgabenerfüllung durch einen Gemeindeverband die Gemeinden insgesamt verhalten sind, das Äquivalenzprinzip zu beachten und damit gewährleistet werden kann, dass für die einzelne Gemeinde keine höheren Kosten anfallen, als wenn sie alleine die Gestion des Verbandes beeinflussen könnte. Hinzu kommt, dass die gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung durch einen Gemeindeverband regelmäßig gegenüber einer isolierten Aufgabenerfüllung im Sinne der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Vorteile bieten kann.

2.2.7.§17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 schließt somit die Gebühreneinhebung durch eine Gemeinde nicht aus, wenn die im Rahmen eines Gebührenhaushaltes finanzierte Aufgabe von einer Gemeinde auf einen Gemeindeverband übertragen wird und für den Fall der Übertragung gewährleistet ist, dass auf der Ebene der die Aufgabe übertragenden Gemeinde die für die Gebührenerhebung maßgebenden Grundsätze eingehalten werden (VfSlg 9539/1982).

2.2.8.Diese Voraussetzungen liegen im Fall der angefochtenen Verordnung vor, bestimmt doch § 66 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz, dass die Gemeinden für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß § 20 leg.cit. privatrechtliche Entgelte oder Gebühren auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 F-VG erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben können, wobei das Entgelt jenes Ausmaß nicht übersteigen darf, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt. § 20 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz regelt nicht nur den Fall des Betriebes einer Abfallsammelstelle durch eine Gemeinde, sondern auch den Fall der Sammlung durch Gemeindeverbände, in dem für die Gemeinde die Verpflichtung zum Betrieb einer Abfallsammelstelle entfällt, wenn in einer Gemeinde eine geeignete Sammelstelle vorhanden ist.

2.2.9.Ungeachtet der Aufgabenübertragung an den Gemeindeverband ist somit die in der Stadtgemeinde Oberwart gelegene Abfallsammelstelle, für die die Stadtgemeinde Oberwart durch Tragung eines wesentlichen Teils der Investitionskosten das unternehmerische Wagnis übernommen hat, als Gemeindeeinrichtung iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 zu qualifizieren. § 66 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz gewährleistet nämlich, dass auf Ebene der die Aufgaben übertragenden Gemeinde die für die Gebührenerhebung maßgebenden Grundsätze eingehalten werden.

2.3.Soweit das antragstellende Verwaltungsgericht geltend macht, dass die Höhe des Einheitssatzes der angefochtenen Verordnung gesetzwidrig sei, führt es im Wesentlichen folgende Bedenken an: So wären der Investitionskostenersatz ebenso wie die für diesen Zeitraum geleisteten Vertragsentgelte auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. Die Kalkulation der Stadtgemeinde Oberwart sei auch deshalb unzutreffend, weil Kosten einbezogen worden seien, die in keinem Zusammenhang mit der Einrichtung stünden, wie etwa Entsorgungskosten für den Lagerplatz und den Wirtschaftshof sowie der Administrativaufwand im Rathaus. Dagegen zeige die vom antragstellenden Gericht aufgestellte Kalkulation, dass das durchschnittliche Jahreserfordernis für Schaffung, Erhaltung und Betrieb der Anlage mehr als 20% unterhalb der Hälfte der Einnahmen aus den Gebühren liege. Die Stadtgemeinde Oberwart habe keine Gründe für diese Überschüsse dargelegt, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einem inneren Zusammenhang mit der Abfallsammelstelle stehen müssten.

2.3.1.Mit diesem Bedenken ist das antragstellende Gericht nicht im Recht:

2.3.1.1.Nach § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 dürfen Gebühren bis zu einem Ausmaß erhoben werden, bei dem ihr mutmaßlicher Jahresertrag das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist diese Regelung so zu verstehen, dass damit eine über die Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung im Sinne des Äquivalenzprinzips hinausgehende Ausschöpfung nur aus Gründen in Betracht kommt, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, sei es, dass Folgekosten der Einrichtung finanziert werden, sei es, dass mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (zB ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmenentwicklung zu vermeiden (VfSlg 16.319/2001). Die Kalkulationsgrundlage der gebühreneinhebenden Gemeinde hat somit den Zweck, die der Einrichtung zuzurechnenden Kosten zu ermitteln und zu gewährleisten, dass die sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schranken im Zuge der Festlegung der Gebührenhöhe beachtet werden. Dabei können der Gebührenkalkulation zum Teil vereinfachte Annahmen zugrunde gelegt werden, zumal diese dazu dienen, Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen zu vermeiden (VfSlg 19.859/2014).

2.3.1.2.Das Erfordernis des inneren Zusammenhanges der für das Entstehen von Überschüssen maßgebenden Gründe mit der betreffenden Einrichtung soll nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sicherstellen, dass das Ausschöpfen der Ermächtigung verfassungsrechtlich nicht dazu führen darf, dass den Benützern einer bestimmten Gemeindeeinrichtung neben der Anlastung der vollen Kosten zusätzlich noch eine Steuer im finanzwissenschaftlichen Sinn (in maximal gleicher Höhe) auferlegt wird (VfSlg 16.319/2001). Kostenüberdeckungen nehmen dabei den Charakter einer Steuer nicht schon dann an, wenn diese im betreffenden Jahr der Entstehung zur Abdeckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse verwendet werden, sondern erst dann, wenn die für das Entstehen der Überschüsse maßgebenden Gründe in keinem inneren Zusammenhang mit der Einrichtung stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im zeitlichen Geltungsbereich des einfachen Äquivalenzprinzips ausgesprochen, dass zum Zweck einer langfristigen Gebührenkalkulation ein Gesamtbetrachtungs- und Ausgleichszeitraum von bis zu zehn Jahren in Betracht gezogen werden kann (VfSlg 11.559/1987). Die Frage nach dem Bestehen eines inneren Zusammenhangs stellt sich somit erst dann, wenn Überschüsse der Einrichtung dauerhaft entzogen werden. Dies ist bei einem längerfristigen Gesamtbetrachtungs- und Ausgleichszeitraum bei angefallenen Überschüssen nicht gegeben, wenn damit zuvor angesammelte Fehlbeträge der Gemeindeeinrichtung ausgeglichen werden (VfSlg 19.859/2014).

2.3.1.3.Dem antragstellenden Gericht ist zunächst nicht entgegenzutreten, wenn es zwecks Ermittlung des Jahreserfordernisses die Investitionskosten und Vertragsentgelte, die für die Vertragslaufzeit geleistet werden, auf die Vertragslaufzeit verteilt. Dabei ergeben sich nach der Kalkulation des Gerichts in den Jahren 2019 bis 2030 jährliche Aufwendungen iHv ca. € 100.000,– bis € 110.000,–, denen das antragstellende Gericht einen mutmaßlichen Jahresertrag von ca. € 222.000,– bis € 260.000,– gegenüberstellt.

2.3.1.4.Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts vermag die Aufstellung aber nicht zu zeigen, dass der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis iSd § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 übersteigen würde:

Zunächst vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die von der Stadtgemeinde Oberwart geltend gemachten Entsorgungskosten pro Jahr für den Lagerplatz iHv € 6.942,07 und für den Wirtschaftshof iHv € 9.720,– in keinem Zusammenhang mit der Einrichtung stehen. Der Einwand des antragstellenden Gerichts, dass diese Kosten nicht die Abfallsammelstelle mit dem in der Verordnung genannten Standort betreffen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Einrichtung stehen. So führt die Stadtgemeinde Oberwart aus, dass es sich beim Lagerplatz um eine gemeindeeigene Fläche handle, die für Bauschutt benützt wird, der aus Gemeindearbeiten anfällt und mit dessen Entsorgung die UDB beauftragt wird. Damit sind aber diese Kosten solche, die der Abfallsammelstelle zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Teile der Entsorgungskosten des Wirtschaftshofes.

Zudem ist dem antragstellenden Gericht nicht zu folgen, wenn es anstelle des von der Stadtgemeinde Oberwart angesetzten Administrativaufwandes Rathaus iHv € 18.670,– nur einen Betrag iHv € 3.734,– anerkennt und dies vor allem damit begründet, dass der mit der Erhebung der Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand nicht zu berücksichtigen wäre. Dieser ist aber der Benützung der Abfallsammelstelle in voller Höhe zuzurechnen, zumal damit die Abfallsammelstelle und die damit verbundenen Anliegen der Abgabepflichtigen personell versorgt werden (vgl VfSlg 7583/1975, 11.559/1987).

Unter Berücksichtigung vorstehender, im sachlichen Zusammenhang mit der Einrichtung stehender Kosten treffen die Bedenken des antragstellenden Gerichts, der mutmaßliche Jahresertrag übersteige das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten, nicht zu.

Schließlich übersieht das antragstellende Gericht, dass die ab dem Jahr 2018 erzielten Überschüsse die zuvor angesammelten Fehlbeträge ausgleichen. Wie der Aufstellung des antragstellenden Gerichts zu entnehmen ist, belief sich der Abgang der Abfallsammelstelle in den Jahren 2010 bis 2017 auf durchschnittlich ca. € 80.000,– pro Jahr.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vermag der Verfassungsgerichtshof damit aber nicht zu erkennen, dass in den fraglichen Gebührenbemessungszeiträumen ab 2018 Überschüsse erzielt werden, die dem Gebührenhaushalt dauerhaft entzogen wären.

2.4.Soweit sich das antragstellende Gericht gegen die Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühren wendet, führt es im Wesentlichen aus, dass es der Stadtgemeinde Oberwart mangels unternehmerischer Tätigkeit nicht möglich sei, Umsatzsteuer anzulasten. Die den einzelnen Abgabepflichtigen mittels Bescheid vorgeschriebenen Beträge seien keine steuerpflichtigen Umsätze.

2.4.1.Mit diesem Vorbringen ist das antragstellende Gericht nicht im Recht:

Gemeinden wie auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit Unternehmer iSd UStG, als sie einen Betrieb gewerblicher Art führen (vgl § 2 Abs 3 UStG). Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sind umsatzsteuerlich Entgelt für die von der Gemeinde erbrachte Leistung (VfSlg 8943/1980, 8995/1980). Das antragstellende Gericht verkennt, dass dies auch dann gilt, wenn die Leistung im Auftrag der Gemeinde von einem Dritten ausgeführt wird. In diesen Fällen liegt umsatzsteuerlich eine Leistung des Dritten an die Gemeinde vor, die diese Leistung an den Gebührenschuldner weiterreicht. Dies hat zur Folge, dass auf Ebene der Stadtgemeinde Oberwart die Gebührenvorschreibung umsatzsteuerlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art erfolgt.

2.5.Zudem erachtet das antragstellende Gericht das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot als verletzt: Die angefochtene Verordnung knüpfe die Bemessungsgrundlage in § 3 Abs 1 an die Anzahl der Haushalte, ebenso ergebe sich die Höhe der Abgabe aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Haushalte gemäß § 4 Abs 1 leg.cit. Der Einheitssatz in § 4 Abs 1 der angefochtenen Verordnung werde jedoch pro Wohnobjekt festgesetzt.

2.5.1.Dem antragstellenden Gericht ist insoweit zuzustimmen, dass – um eine Abgabe festzusetzen – die Einheit, für die die Abgabe zu entrichten ist, sowie der Beitragssatz pro Einheit festzulegen ist. Dabei übersieht das antragstellende Gericht jedoch, dass § 3 Abs 1 und § 4 der angefochtenen Verordnung verschiedene Regelungsgegenstände zum Inhalt haben.

2.5.2.§3 Abs 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt, nach welchen Kriterien die Bemessungsgrundlage festzulegen ist. Dabei sind gemäß § 3 Abs 1 der angefochtenen Verordnung die Anzahl der Haushalte bzw Betriebsobjekte, die am Stichtag mit der Adresse auf einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück vorhanden sind, heranzuziehen. Nach der Festlegung der Bemessungsgrundlage wird die Höhe der Abgabe berechnet. Diese ergibt sich gemäß § 4 Abs 2 der angefochtenen Verordnung aus dem Produkt des Einheitssatzes mit der Anzahl der vorhandenen Haushalte bzw Betriebsobjekte nach § 3 leg.cit.

2.5.3.Gemäß § 4 Abs 1 der angefochtenen Verordnung wird der Einheitssatz mit € 60,– jährlich pro vorhandenem Wohn- bzw Betriebsobjekt festgesetzt. Wenn § 4 Abs 1 der angefochtenen Verordnung den Einheitssatz auf Wohngebäude bezieht, bedingt dies somit aber nicht, dass die Vorschriften betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, für die die Anzahl der Haushalte heranzuziehen ist, unbestimmt wären.

2.5.4.Der Verfassungsgerichtshof vermag sohin nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber in § 3 Abs 1 und § 4 der angefochtenen Verordnung unbestimmte Begriffe verwendet hat.

V.Ergebnis

1.Die ob der Gesetzesmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom über die Ausschreibung einer Gebühr für die Benützung der Abfallsammelstelle, kundgemacht vom bis , erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:V31.2019
Schlagworte:
Abfallwirtschaft, Finanzausgleich, Finanzverfassung, Gebühr, Abgaben Gemeinde-, Gemeinderecht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität

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