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VfGH vom 16.10.1992, V301/91

VfGH vom 16.10.1992, V301/91

Sammlungsnummer

13236

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung über Zahnersatz in der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mangels gesetzlicher Deckung; Zurückweisung der Anträge des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des BSVG betreffend Kostenzuschüsse für Zahnersatz mangels Präjudizialität

Spruch

1. beschlossen:

Die Anträge,

§ 95 Abs 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 559/1978, über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG) nach Art 140 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben sowie

§ 25 Abs 3 litc der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am , genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom , Z 26.569/1-10/74, verlautbart in SoSi 1974 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 94), idF des Beschlusses der Hauptversammlung vom , genehmigt mit Erlaß vom , Z 26.569/1-3/77, verlautbart in SoSi 1977 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 46) nach Art 139 Abs 1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben,

werden zurückgewiesen,

und

2. gemäß Art 139 B-VG zu Recht erkannt:

§ 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen vom Vorstand am , genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom , Z 26.624/2-3/1975, kundgemacht in SoSi 1976 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 52), wird gemäß Art 139 Abs 1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Aus Anlaß einer Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom keine Folge gegeben wurde, stellt der Oberste Gerichtshof die Anträge, der Verfassungsgerichtshof wolle

a) § 95 Abs 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gemäß Art 140 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig (hg. protokolliert zu G322/91) sowie

b) § 25 Abs 3 litc der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom (im folgenden: Satzung) gemäß Art 139 Abs 1 B-VG als gesetzwidrig (hg. protokolliert zu V301/91) und

c) § 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom (im folgenden: Krankenordnung) ebenfalls gemäß Art 139 Abs 1 B-VG als gesetzwidrig (hg. protokolliert zu V302/91)

aufheben.

1.2. Die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen (und im folgenden hervorgehobenen) Bestimmungen haben in ihrem Kontext folgenden Wortlaut:

1.2.1. Der unter der Überschrift "Zahnbehandlung und Zahnersatz" stehende § 95 BSVG lautet:

"§95.(1) Als Leistungen der Zahnbehandlung sind chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu gewähren.

(2) Chirurgische und konservierende Zahnbehandlung wird durch Vertragsärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Bauernkrankenversicherung oder in Vertragseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des § 80 gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Zu Kieferregulierungen werden Kostenzuschüsse gewährt, deren Höhe die Satzung festsetzt. § 85 Abs 2 gilt entsprechend.

(3) Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung sind nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren.

(4) Die Kostenerstattung und die Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In der Satzung und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die auf Grund der Bestimmungen des § 153 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in den Zahnambulatorien der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingerichteten Krankenversicherungsträger erbracht werden.

(5) Bei der Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes, Vertragsdentisten, einer eigenen Einrichtung oder Vertragseinrichtung ist ein Zahnbehandlungsschein vorzulegen.

(6) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes in Anspruch, gilt § 88 Abs 1 bis 3 entsprechend.

(7) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt § 85 Abs 4 und 5 entsprechend."

1.2.2. § 23 der Satzung, zuletzt geändert mit Beschluß vom , und § 25 der Satzung, zuletzt geändert mit Beschluß vom , lauten:

"Kostenzuschüsse bei der Inanspruchnahme von

Nichtvertragspartnern.

§23

Nimmt der Versicherte (Angehörige) nicht die Vertragspartner bzw. Vertragseinrichtungen der Anstalt für Leistungen im Sinne des § 74 Abs 1 BSVG in Anspruch, so gebührt ihm - ausgenommen bei Gesundenuntersuchungen - ein Kostenzuschuß in der Höhe des Betrages, den die Anstalt bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Vertragspartner bzw. Vertragseinrichtungen unter Bedachtnahme auf § 80 BSVG hätte aufwenden müssen."

"Kieferregulierungen und Zahnersatz

§25

(1) Beim Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten betragen die Kostenzuschüsse für:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Kieferregulierungen (kieferorthopädische Behandlungen) 80 v. H. des Rechnungsbetrages, höchstens pro Behandlungsjahr ........... S 3.767,-;


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2.
Reparaturkosten an abnehmbaren kieferorthopädischen Apparaturen:

a) Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper,

Ersatz eines einfachen Drahtelementes S 247,-;

b) Unterfütterung oder Erweiterung eines

therapeutisch ausgeschöpften Apparates S 301,-;

c) Reparatur eines Labialbogens, Ersatz

einer Dehnschraube S 375,-.

(2) Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung werden beim Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten folgende Kostenzuschüsse gewährt:

a) Prothesen-Neuherstellungen:

1. Platte (jede Größe) .................. S 1.500,-,

2. Zahn, pro Einheit .................... S 83,-,

3. Klammer (eine mehrarmige Klammer,

jedoch nur in einfacher Ausführung) .. S 83,-,

4. Sauger ............................... S 83,-;

b) Reparatur von Zahnersatzstücken:

1. Reparatur gesprungener oder

gebrochener Platten, Wiederbefestigung

je Zahn oder Klammer ................. S 274,-,

2. Ersatz eines Zahnes oder einer

Klammer, Erweiterung um einen Zahn,

Anbringung eines Saugers, künstliches

Zahnfleisch ergänzen

(Teilunterfütterung) ................. S 315,-,

3. Leistungen gemäß 1. und 2. gemeinsam

bzw. zwei Leistungen gemäß 1. oder 2. S 383,-,

4. mehr als zwei Leistungen (Einheiten)

wie vorstehend, totale Unterfütterung

eines partiellen Zahnersatzstückes,

Obturator ............................ S 457,-,

5. totale Unterfütterung totaler

Zahnersatzstücke ..................... S 492,-;

c) metallprothetische Zahnbehandlung:

1. Metallgerüstprothese einschließlich

fortgesetzter Klammer, Aufruhen und

Zahnklammern (Die Zähne werden

zusätzlich abgegolten) ............... S 3.634,-,

2. Zahn pro Einheit ..................... S 83,-,

3. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei

Teilprothesen (darunter sind

Vollgußkronen und Bandkronen mit

gegossener Kaufläche zu verstehen) ... S 1.240,-;

d) Reparatur an Metallgerüstprothesen:

1. Anlöten einer Retention, Klammer

oder Aufruhe ......................... S 311,-,

2. zwei Leistungen gemäß 1., Reparatur

eines Metallbügels oder einer

fortgesetzten Klammer ................ S 438,-,

3. mehr als zwei Leistungen gemäß 1. oder

2., Erweiterung der Metallbasis ...... S 510,-;

e) Zahnbrücken, Einzelkronen und Stiftzähne:

Anfertigung von Zahnbrücken, Einzelkronen

(mit Ausnahme der Voll-Metallkronen nach

litc) und Stiftzähnen pro Brückenglied,

Krone oder Stiftzahn .................... S 500,-.

Die Kostenzuschüsse dürfen 80 v. H. der tatsächlich erwachsenen

Kosten nicht übersteigen.

(3) Werden Zahnersatz bzw. Kieferregulierungen durch

Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen

gewährt, hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten bei

a) kieferorthopädischen Behandlungen ............. 50 %,

b) abnehmbarem Zahnersatz

1. für Kunststoffprothesen .................... 25 %,

2. für Metallgerüstprothesen einschließlich

fortgesetzter Klammer, Aufruhen und

Zahnklammern ............................... 50 %,

3. für Reparaturen an Kunststoff-,

Metallgerüstprothesen und an abnehmbaren

kieferorthopädischen Apparaturen ........... 25 %,

c) Voll-Metallkronen an Klammerzähnen, bei

Teilprothesen (darunter sind Vollgußkronen und

Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu

verstehen) .................................... 50 %

der vertraglich festgelegten Tarife als Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlungen sind auf volle Schilling in der Weise zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden.

(4) Die im Abs 1 und 2 lita bis d genannten Beträge ändern sich gleichzeitig im selben Ausmaß (gewogener Durchschnitt), wie sich dieses aus der Änderung der Positionen in der für die Anstalt vereinbarten Honorarordnung für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ergibt. Die aufgrund des Änderungsfaktors festzustellenden Beträge sind in der Weise zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als voller Schilling gerechnet werden."

Die im Abs 1 und 2 lita bis d genannten Beträge wurden seit 1985 gemäß § 25 Abs 4 der Satzung mehrfach geändert.

1.2.3. Die Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom wurde mit Beschlüssen des Vorstandes vom , , , , und - jeweils vom Bundesminister für Arbeit und Soziales genehmigt und in den Amtlichen Verlautbarungen der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" kundgemacht - geändert. Durch diese Änderungen wurde der § 12 der Krankenordnung nicht betroffen; die Bestimmung gilt daher nach wie vor in der Stammfassung der Krankenordnung vom . Der unter der Überschrift "Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferregulierung" stehende § 12 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom lautet:

"(1) Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferregulierung wird durch Vertragsärzte, Vertragsdentisten, durch eigene Einrichtungen, durch Vertragseinrichtungen der Anstalt, sowie durch Wahlzahnärzte und Wahldentisten erbracht.

(2) Für die Inanspruchnahme der Geldleistungen (Kostenerstattung, Kostenzuschuß) gilt § 9 entsprechend.

(3) Der Zahnersatz hat die medizinisch-funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit soweit als möglich zu gewährleisten; er ist jedoch in wirtschaftlichem und zweckmäßigem Umfang anzufertigen. Für Sonderausführungen, die über diesen Umfang hinausgehen, ist keine zusätzliche Leistungserbringung möglich. Aus kosmetischen Gründen angefertigter Zahnersatz wird nicht vergütet. Dasselbe gilt in gleicher Weise auch für Neuherstellungen und Reparaturen.

(4) Für verlorengegangene und für nicht durch den normalen Gebrauch funktionsuntüchtig gewordene Zahnersatzstücke wird kein Ersatz geleistet.

(5) Zu den Kosten einer vorläufigen prothetischen Versorgung (abnehmbarer Zahnersatz) kann ein Zuschuß gewährt werden, wenn ein solcher Zahnersatz aus medizinischen oder aus beruflichen Gründen notwendig ist.

(6) Zu Kieferregulierungen werden Kostenzuschüsse gewährt, deren Höhe die Satzung festsetzt. Die Rechnungen sind tunlichst einmal pro Behandlungsjahr bzw. bei Abschluß der Behandlung vorzulegen."

1.3.1. Den Anträgen des Obersten Gerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Revisionswerber wurde im November 1988 von einem Zahnarzt in Ungarn eine zwölfstellige Keramikbrücke im Oberkiefer sowie eine sechsstellige Keramikbrücke im rechten und eine fünfstellige Keramikbrücke im linken Unterkiefer angefertigt. Das hiefür in Rechnung gestellte Honorar wurde vom Revisionswerber an den Zahnarzt bezahlt. In der Folge begehrte er von der Revisionsgegnerin, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, den Ersatz dieser Kosten; diese gewährte ihm für die Brücke im linken Unterkiefer einen Kostenzuschuß und lehnte die Gewährung eines Kostenzuschusses für die beiden anderen Brücken mit der Begründung ab, daß sie weder den wirtschaftlichen noch den medizinischen Anforderungen entsprächen. Die vom Revisionswerber sodann erhobene Klage wurde im wesentlichen aufgrund folgender Feststellungen abgewiesen:

"Bei der Brücke im Oberkiefer müssen vier Pfeilerzähne acht

Brückenzwischenglieder tragen, sodaß auf einen Pfeilerzahn die

Belastung von zwei weiteren Zähnen (Brückengliedern) fällt. Als

Grundregel gilt aber, daß ein gesunder Zahn höchstens einen

gleichgroßen Zahn mittragen darf. ... Ein weiterer Mangel der ...

Brücken besteht darin, daß bei den Zähnen 4 und 5 rechts kein Kontakt mit dem Gegenkiefer zustandekommt.

... Die Art, wie die Brücken angelegt wurden, entspricht nicht

dem österreichischen medizinischen Standard. In Österreich wäre dem Kläger entweder eine Teleskopkrone mit einer Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren oder eine Klammerkrone mit einer Lebensdauer von 10 bis 20 Jahren angefertigt worden. ..."

In rechtlicher Hinsicht führt das Erstgericht aus, daß ein Kostenersatz nur in Betracht komme, wenn die Behandlung sowohl nach dem Stand der medizinisch anerkannten Wissenschaft, also der Schulmedizin, als auch wirtschaftlich durchgeführt worden sei. Da die erste Voraussetzung nicht erfüllt sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge; gegen das Berufungsurteil erhob der Kläger Revision an das antragstellende Gericht.

1.3.2. Der Oberste Gerichtshof führt - die angefochtenen Bestimmungen in ihrem jeweiligen sprachlichen Kontext wörtlich wiedergebend - zur Präjudizialität aus:

"Die grundlegende Regelung über den Zahnersatz enthält in dem hier maßgebenden Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl 1978/559 § 95 Abs 3 ...

...

Den zu leistenden Kostenersatz regelt § 25 Abs 3 der Satzung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom

...

...

Mit dem Zahnersatz beschäftigt sich außerdem noch § 12 Abs 3 der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom ...

...

Alle diese Bestimmungen, von der Krankenordnung aber jedenfalls Satz 1 des § 12 Abs 3, sind iVm § 95 Abs 6 und § 88 BSVG dafür maßgebend, auf welche Leistungen der Kläger wegen des bei ihm angefertigten Zahnersatzes Anspruch hat. Sie sind daher vom Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über die Revision des Klägers anzuwenden, weshalb Präjudizialität besteht. Dies gilt trotz der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auch für § 25 Abs 3 der Satzung, weil die Möglichkeit besteht, daß der Anspruch des Klägers auf einen Kostenzuschuß dem Grunde nach zu bejahen ist (vgl VfSlg 10296)."

1.3.3. Gegen die angegriffenen Bestimmungen hegt der antragstellende Gerichtshof folgende Bedenken:

Zu § 95 Abs 3 BSVG:

"... § 74 Abs 1 Z 3 BSVG (zählt zwar) die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zu den Aufgaben der Krankenversicherung, doch enthält die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung im § 75 BSVG keine Bestimmungen über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Dieser wird vielmehr in § 95 BSVG gesondert geregelt, weshalb, abgesehen von den in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen, die für andere Krankheitsfälle normierten Leistungsgrundsätze für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz nicht herangezogen werden können. Hier kämen daher nur § 95 Abs 4 BSVG in Betracht, wonach die Kostenzuschüsse für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein müssen, und ferner § 95 Abs 6 ASVG (gemeint wohl: BSVG), wonach § 88 Abs 1 bis 3 dieses Gesetzes entsprechend gilt, wenn der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch nimmt. Auch aus diesen Bestimmungen kann aber nicht entnommen werden, nach welchen Kriterien die Höhe der im § 95 Abs 3 BSVG genannten Zuschüsse in der Satzung festzulegen ist; überdies lassen sowohl § 95 Abs 3 BSVG als auch die angeführten Bestimmungen die Möglichkeit offen, daß in der Satzung besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse bestimmt werden. Dem § 95 Abs 3 BSVG sind daher weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Bestimmungen die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu entnehmen, weshalb nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Bedenken bestehen, ob er nicht eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation enthält.

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom , 10 Ob S 63/91, den Antrag auf Aufhebung des vergleichbaren § 153 Abs 1 Satz 1 ASVG gestellt hat, der beim Verfassungsgerichtshof unter G245/91 eingetragen ist."

Zu § 25 Abs 3 litc der Satzung:

"Ist § 95 Abs 3 BSVG verfassungswidrig, so fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die die Höhe der Kostenzuschüsse festsetzende Bestimmung der Satzung, weshalb diese gesetzwidrig ist. Da hier nur die Anwendung des § 25 Abs 3 litc der Satzung in Betracht kommt, kann auch nur die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt werden."

Zu § 12 Abs 3 der Krankenordnung:

"Gemäß § 214 BSVG hat der Versicherungsträger eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere das Verhalten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die überwachung der Kranken zu regeln hat. Demgegenüber - und im übrigen entgegen dem § 1 Abs 1 der Krankenordnung - wird im § 12 Abs 3 der Krankenordnung nicht eine der genannten Angelegenheiten geregelt, sondern es wird darin festgelegt, welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird. Für eine solche Regelung fehlt aber die gesetzliche Grundlage im BSVG. Wenn auch das Wort 'insbesondere' im § 214 dieses Gesetzes zuläßt, daß in der Krankenordnung auch andere als die im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten geregelt werden, so muß es sich im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung doch um den angeführten vergleichbare Angelegenheiten handeln, weil sonst § 214 BSVG wegen Undeterminiertheit ebenfalls verfassungswidrig wäre.

Überdies könnte man § 95 Abs 3 BSVG dahin verstehen, daß darin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Zahnersatzes abschließend festgelegt werden sollten. Es wäre dann daraus abzuleiten, daß einzige Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes ist. In diesem Fall würde § 12 Abs 3 der Krankenordnung dem § 95 Abs 3 BSVG widersprechen und wäre daher aus diesem Grund gesetzwidrig, weil er nicht allein auf die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes abstellt, sondern auf dessen Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Es bestehen daher aus beiden Gründen Bedenken in der Richtung, daß der - hier allein in Betracht kommende - Satz 1 des § 12 Abs 3 der Krankenordnung, bei der es sich wie bei der Satzung um eine Verordnung handelt (Tomandl in Tomandl, Sozialversicherungssystem4 4. ErgLfg 15 mwN in FN 14; Korinek in Tomandl aaO 499 mwN in FN 17 und 18), gesetzwidrig sein könnte."

2. Die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Revisionswerber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof haben Äußerungen erstattet:

2.1. Die Bundesregierung beantragt, den Antrag des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen, in eventu § 95 Abs 3 BSVG nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Sie meint, daß der angefochtene Satz in § 95 Abs 3 BSVG in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Abs 1, 2 und 4 stehe, da diese - nicht angefochtenen Gesetzesstellen - nähere Regelungen über die Leistung von Zahnbehandlung festlegten und die verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle nicht beseitigt würden. Zu den Bedenken führt die Bundesregierung im wesentlichen aus:

"Wenn man ... die angefochtene Verordnungsermächtigung insbesondere im Lichte des § 95 BSVG insgesamt betrachtet, so erscheint sie ausreichend bestimmt zu sein:

So ergibt sich zunächst aus § 95 Abs 1 und 2 BSVG eine nähere Bestimmung der in Frage kommenden Zahnbehandlungsleistungen, nämlich chirurgische und konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen. Aus § 95 Abs 3 BSVG läßt sich im Zusammenhalt mit § 95 Abs 1 BSVG auch durchaus ein Rechtsanspruch auf diese angeführten Zahnbehandlungen ableiten.

Zum einen sieht der angefochtene Satz selbst ausdrücklich vor, daß Zuschüsse zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandhaltung zu gewähren sind. Den Worten 'nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung' kommt im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG - sofern nicht gravierende Argumente dagegen sprechen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffen dürfte - die Bedeutung von ausführenden, im Dienste des Gesetzes stehenden Bestimmungen zu.

Zum anderen sind die Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandhaltung in § 83 Abs 2 BSVG näher bestimmt. Demnach soll eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt werden. Diese nähere Bestimmung des Ausmaßes der Leistungen der Zahnbehandlung wird bei Erlassung einer Verordnung (Satzung) bereits nach dem Wortlaut des § 95 Abs 3 BSVG heranzuziehen sein.

Der gesetzliche Maßstab des § 95 Abs 3 in Verbindung mit § 83 Abs 2 BSVG wird in § 12 Abs 3 erster Satz der Satzung (gemeint wohl: der Krankenordnung) wiederholt. Einer abschließenden Regelung bzw. dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz gemäß Art 18 Abs 2 B-VG, wonach 'die Verordnung (bloß) präzisieren darf, was in wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde' (vgl. VfSlg. 10296 und die dort zitierte Vorjudikatur), wird damit entsprochen.

Auch der Umstand, daß § 83 BSVG eine jener Bestimmungen ist, die für Krankenbehandlungen im engeren Sinn gelten, ändert daran nichts: Dem Argument des OGH, daß zwar § 74 Abs 1 Z 3 BSVG die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zu den Aufgaben der Krankenversicherung zählt, die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung in § 75 BSVG jedoch keine Bestimmung über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz enthält, kann mit dem Erk. VfSlg. 3709/1960 begegnet werden. Im gleichgelagerten Fall des Verhältnisses zwischen § 117 und § 118 ASVG hat nämlich der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß sich aus dem Umstand, daß Zahnbehandlung und Zahnersatz nicht in § 117 ASVG angeführt sind, nicht ergibt, daß es sich dabei nicht um Leistungen aus der Krankenversicherung handle. Der in § 83 Abs 2 BSVG festgelegte Umfang einer Krankenbehandlung erscheint somit - zumindest per analogiam - auch für das Ausmaß der zu leistenden chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlungen gemäß § 95 BSVG maßgeblich.

Eine Abstützung erfährt dieses systematische Argument überdies im Verweis des § 95 Abs 2 BSVG auf § 88 leg.cit. (Zuschüsse zu den Kosten der Krankenbehandlung) und die damit vom Gesetzgeber intendierte Verbindung des 1. und 2. Unterabschnittes mit dem mit 'Leistungen der Krankenversicherung' überschriebenen Abschnitt II des Gesetzes.

Im übrigen erscheint auch die in § 95 Abs 2 BSVG enthaltene Regelung der Kostenzuschüsse betreffend Kieferregulierung mit dem Verweis auf § 80 BSVG im vorliegenden Zusammenhang für die Determinierung der angefochtenen Verordnungsermächtigung beachtlich: Daraus ergibt sich nämlich implizit, daß die Kieferbehandlungen im Ausmaß gesetzlicher Mindestleistungen gemäß § 80 Abs 1 BSVG zu erbringen sind und satzungsmäßig Mehrleistungen unter Beachtung der in § 80 Abs 2 vorletzter Satz BSVG genannten Kriterien bestimmt werden können.

Daß die Regelungen des BSVG über die Leistungen der Krankenversicherung insgesamt von einer ausreichenden und zweckmäßigen Behandlung des Versicherten im Sinne des § 83 Abs 2 BSVG ausgehen, die jedoch - im Hinblick auf die beschränkten finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft und der Beibehaltung eines angemessenen Beitragsniveaus - das Maß des Notwendigen nicht übersteigen darf, kommt schließlich auch in § 181 BSVG zum Ausdruck, wonach für die vertraglichen Beziehungen zwischen Sozialversicherungsträgern und Ärzten die Bestimmungen des ASVG, mit Ausnahme der in Z 1 - 6 dieser Bestimmung angeführten Gesetzesstellen, zur Anwendung kommen. § 338 Abs 2 ASVG normiert in diesem Zusammenhang, daß eine ausreichende Versorgung des Versicherten und seiner anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen ist."

2.2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales vertritt die Ansicht, "daß das BSVG so wie das ASVG eine Reihe von Bestimmungen enthält, die die Regelungen in der Satzung determinieren". Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Antrag auf Aufhebung des § 12 Abs 3 erster Satz der Krankenordnung wird seitens des Bundesministers "nichts entgegengehalten".

2.3.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern führt im wesentlichen aus:

"Gemäß § 95 Abs 2 BSVG wird chirurgische und konservierende Zahnbehandlung u.a. durch Vertragsärzte bzw. durch Vertragsdentisten gemäß den Bestimmungen des § 80 gewährt. Die Satzung kann an Stelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Hingegen sind zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung gem. § 95 Abs 3 nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren.

Gemäß § 95 Abs 6 gilt § 88 Abs 1 bis 3 entsprechend, soferne der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes in Anspruch nimmt.

Aus der Textierung des Abs 6 ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, auch die Leistung des Zahnersatzes als Vertragsleistung zu konzepieren. Vertragsleistung ist gleichbedeutend mit der Existenz von einvernehmlich festgelegten Schillingbeträgen, welche nach dem Willen der Vertragsparteien das Entgelt für einzelne Leistungspositionen darstellen. Demzufolge kann die Textierung des § 95 Abs 3 nur so verstanden werden, daß die Zuschüsse zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung durch die Satzung in einem Prozentsatz des vereinbarten Tarifes ausgedrückt werden. Durch die Maßgabe des § 80 iVm § 95 darf ein solcher Zuschuß höchstens 80 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten betragen. Einer Kostenübernahme zu 100 % steht überdies der Wortsinn des Begriffes 'Zuschuß' entgegen. Anderseits folgert aus dem Begriff 'Zuschuß' nicht notwendigerweise, daß dieser jedenfalls 80 % der Kosten betragen muß.

Ungeachtet der innerhalb dieser Kriterien festgesetzten Höhe des Prozentsatzes ergibt sich die Höhe des Zuschusses aus dem Tarif der entsprechenden Leistungspositionen für den Fall der Inanspruchnahme eines Vertragspartners. Aus § 95 Abs 6 iVm § 88 Abs 1 bis 3 folgert im Falle der Inanspruchnahme eines Nichtvertragspartners die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses im äquivalenten Ausmaß.

Wie ausgeführt, soll dem Willen des Gesetzgebers folgend, auch die Leistung des Zahnersatzes als Vertragsleistung ausgestaltet sein. Tatsächlich jedoch ist eine diesbezügliche gesamtvertragliche Einigung zwischen Sozialversicherungsanstalt der Bauern einerseits und Österr. Ärztekammer bzw. Dentistenkammer anderseits bis heute nicht zustandegekommen. Ein Gesamtvertrag im Sinne des VI. Teiles des ASVG iVm § 181 BSVG regelt nach wie vor ausschließlich die chirurgische bzw. konservierende Zahnbehandlung ...

Bereits im Zuge der erstmaligen Gesetzwerdung der Bauern-Krankenversicherung durch das B-KVG (BGBl. 219/65) war aufgrund von Widerständen eines Teiles der österreichischen Ärzteschaft abzusehen, daß gesamtvertragliche Vereinbarungen wenn überhaupt, erst nach längeren Verhandlungen zustande kommen würden. Das B-KVG sah daher bereits in seiner Stammfassung eine Regelung im § 183 vor, derzufolge die Satzung Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen festzusetzen hat.

Das BSVG hat diese Regelung übernommen. § 239 BSVG ist ident mit der vormaligen Bestimmung des B-KVG.

Demzufolge hat die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse festzusetzen, solange vertragliche Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen.

Im Lichte der obigen Ausführungen zu § 95 Abs 3 BSVG können in Anwendung des § 239 die Kostenzuschüsse in diesem Fall nur in ziffernmäßigen Schillingbeträgen bestehen.

Dementsprechend bestimmt § 25 Abs 2 der Satzung die betraglichen Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten und Dentisten.

Als Regulativ gelten hiebei einerseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers sowie das wirtschaftliche Bedürfnis.

Beide Regelungen erscheinen mit dem gesetzlichen Konzept einer 'Zuschußleistung' durchaus vereinbar, sodaß die nach Auffassung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausreichende Determination der Kriterien für die Höhe der in § 95 Abs 3 BSVG genannten Zuschüsse als verfassungskonform angesehen werden muß.

Auch die Bedenken des Obersten Gerichtshofes im Hinblick darauf, daß § 95 Abs 3 BSVG die Möglichkeit offen lasse, durch die Satzung besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse zu bestimmen, vermag die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht zu teilen.

Wie selbst vom antragstellenden Obersten Gerichtshof an anderer Stelle ausgeführt, kann § 95 Abs 3 auch so verstanden werden, daß darin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Zahnersatzes selbst festgelegt werden sollten. Nach Auffassung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist dies insoweit zutreffend, als durch den Begriff 'unentbehrlich' eine entsprechende Determination gegeben ist. ...

...

Unter der Maßgabe der Verfassungskonformität des § 95 Abs 3 BSVG machen die Ausführungen ... deutlich, daß eine gesamtvertragliche Regelung in bezug auf den Zahnersatz nicht existiert.

Rechtsgrundlage für den Kostenzuschuß im Anlaßfall ist folglich § 95 Abs 3 iVm § 239 BSVG bzw. § 25 Abs 2 lite der Satzung. Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes kann § 25 Abs 3 der Satzung schon deshalb nicht greifen, da diese Bestimmung die Inanspruchnahme eines Vertragspartners zum Inhalt hat ... § 25 Abs 3 litc ist daher nicht praejudiziell, sodaß der diesbezügliche Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in bezug auf § 12 Abs 3 der Krankenordnung muß insoweit beigepflichtet werden, als § 214 BSVG keinen Raum läßt für materiellrechtliche Regelungen, welche in der übergeordneten Norm keine Deckung finden. Als solche ist § 12 Abs 3 auch nicht gedacht.

...

Für den Sozialversicherungsträger als Verordnungsgeber stellt sich legistisch das Problem, Verhaltensregeln für die Versicherten aufstellen zu müssen, bei deren Nichteinhaltung der einzelne Gefahr läuft, Leistungsverluste hinnehmen zu müssen. Zur möglichst weitgehenden Vermeidung solcher Leistungseinbußen bzw. -verluste als Sanktion für einen Verstoß gegen eine Verhaltensregel ist es erforderlich, die einzelnen Bestimmungen möglichst verständlich zu formulieren. Hiebei ist es mitunter unvermeidbar, Textierungen der Erklärung halber weitreichender und umfassender zu gestalten, als dies dem Stufenbau der Rechtsordnung entspräche. Im Falle des § 12 Abs 3 verhält es sich so ähnlich. Die vorstehenden Ausführungen ... haben zu verdeutlichen versucht, daß § 95 Abs 3 BSVG in legistischer Hinsicht infolge ausreichender Determination keiner weiteren Durchführungsbestimmung bedarf. § 12 Abs 3 der Krankenordnung ist daher in seiner Textierung als erklärende Norm aus der Sicht der Normadressaten zu verstehen und selbstredend NICHT als materiellrechtliche Rechtsgrundlage für die Zu- bzw. Aberkennung einer Leistung."

2.3.2. Da der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Obersten Gerichtshofes nicht nur der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Beteiligte des Verfahrens, sondern im Hinblick auf die Anfechtung einer Bestimmung der Satzung sowie einer Bestimmung der Krankenordnung auch der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als satzungserlassendem Organ und dem Vorstand als dem die Krankenordnung erlassenden Organ zur Ermöglichung einer Stellungnahme zur Verteidigung der Norm zugestellt hat, die - vom Generaldirektor der Anstalt als leitendem Angestellten unterfertigte - Äußerung der Sozialversicherungsanstalt jedoch keine Ausführungen darüber enthielt, ob sie auch als Stellungnahme der Hauptversammlung und des Vorstandes abgegeben wurde, und diesbezügliche Auszüge eines Beschlußprotokolles nicht vorgelegt worden waren, forderte der Verfassungsgerichtshof die Sozialversicherungsanstalt der Bauern auf, sich hiezu zu äußern, gegebenenfalls die Beschlußfassung der genannten Organe nachzuweisen.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern legte in der Folge einen Protokollauszug über eine Vorstandssitzung vor, der vom Obmann und dem Generaldirektor der Anstalt unterfertigt ist, in dem die Befassung des Vorstandes mit dem Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren und der Wille zur Verteidigung der angegriffenen Bestimmungen der Satzung und der Krankenordnung zum Ausdruck kommen.

Die abgegebene Stellungnahme hat daher - auch als den Verordnungsgebern zurechenbar - Berücksichtigung zu finden.

2.4. Eine Äußerung hat schließlich auch der Revisionswerber des Anlaßverfahrens als Beteiligter abgegeben, in der er sich den Bedenken des antragstellenden Obersten Gerichtshofes anschließt und den Zuspruch von Kosten begehrt.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

3.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig ausgeschlossen (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987).

3.1.2. § 95 Abs 3 BSVG bildet die gesetzliche Grundlage des § 25 Abs 3 litc der Satzung und kommt für die Anwendung durch den Obersten Gerichtshof nur als solche in Betracht. Die diesbezüglichen Aufhebungsanträge des Obersten Gerichtshofes sind darauf gegründet, daß § 95 Abs 3 BSVG als dem Determinierungsgebot widersprechend verfassungswidrig sei und § 25 Abs 3 litc der Satzung nach Aufhebung des § 95 Abs 3 BSVG mit Gesetzlosigkeit belastet wäre.

Die angegriffene gesetzliche Regelung wäre nur dann präjudiziell, wenn die angegriffene Satzungsbestimmung vom Obersten Gerichtshof anzuwenden ist. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall.

Nach dem Sachverhalt, von dem der antragstellende Oberste Gerichtshof ausgeht, wurde der Zahnersatz von einem Zahnarzt in Ungarn angefertigt; der Revisionswerber bezahlte die hiefür entstandenen Kosten an diesen und begehrte sodann von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Kostenersatz.

Nach § 23 der Satzung gebührt bei Inanspruchnahme von Nichtvertragspartnern ein Kostenzuschuß. Nach § 25 der Satzung wird bei der Kostenerstattung für Zahnersatz zwischen den Fällen, in denen eine vertragliche Regelung mit Zahnärzten oder Dentisten nicht besteht (Abs2), und den Fällen, in denen der Zahnersatz durch Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen laut Tarif (Vertrag) gewährt wurde (Abs3), unterschieden.

Da es zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern lediglich eine gemäß § 27 der Gesamtverträge vom , und abgeschlossene Sonderregelung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde betreffend konservierende und chirurgische Zahnbehandlung gibt, eine vertragliche Regelung betreffend Prothetik aber nicht besteht, kann ein Fall des § 25 Abs 3 der Satzung nicht vorliegen. § 25 Abs 3 litc der Satzung ist demnach nicht präjudiziell.

Da die Präjudizialität der angegriffenen Satzungsbestimmung jedoch die Voraussetzung dafür ist, daß § 95 Abs 3 BSVG in Prüfung gezogen werden kann, fehlt folglich auch die für dieses Aufhebungsbegehren vorausgesetzte Präjudizialität.

Die Anträge des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung des § 95 Abs 3 BSVG und des § 25 Abs 3 litc der Satzung sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.3. Demgegenüber wurde die Präjudizialitätsfrage vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich des § 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern offensichtlich denkmöglich bejaht. Das Verfahren hat auch nichts ergeben, was die Präjudizialität dieser Bestimmung in Frage stellen würde. Der Verfassungsgerichtshof vermag insbesondere auch nicht der Ansicht des Vorstandes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu folgen, daß der in Prüfung stehenden Bestimmung der Krankenordnung kein normativer, sondern lediglich ein erklärender oder narrativer Inhalt beizumessen wäre. Dagegen spricht schon deren Wortlaut, der ein solches Verständnis der in Prüfung gezogenen Regelung nicht erlaubt. § 1 Abs 3 der Krankenordnung legt zudem fest, daß deren Bestimmungen für alle Versicherten und Leistungsempfänger verbindlich sind.

Das hg. zu V302/92 protokollierte Verfahren ist daher zulässig.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung in der Sache selbst erwogen:

Die Bedenken des Obersten Gerichtshofes treffen zu.

§ 214 BSVG, der die gesetzliche Grundlage für die Krankenordnung bildet, lautet:

"§214. Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere das Verhalten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Überwachung der Kranken zu regeln hat."

§ 214 BSVG ermächtigt demnach lediglich zur Regelung des Verhaltens der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle sowie des Verfahrens bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und zur Überwachung der Kranken. Die angegriffene Regelung legt demgegenüber fest, welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird.

Der Verfassungsgerichtshof pflichtet dem antragstellenden Obersten Gerichtshof bei, daß das Wort "insbesondere" in § 214 BSVG keine gesetzliche Deckung für § 12 Abs 3 erster Satz der Krankenordnung abzugeben vermöchte, weil sonst § 214 BSVG mangels hinreichender Determinierung selbst verfassungswidrig wäre. Daß aber - bei verfassungskonformer Interpretation des § 214 BSVG - eine Regelung mit dem Inhalt, wie ihn § 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung hat, nicht Gegenstand der Krankenordnung sein darf, ergibt sich schon daraus, daß eine Bestimmung, der - wie § 12 Abs 3 Satz 1 leg.cit. - für den Umfang der vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistung Bedeutung zukommt, gemäß § 95 BSVG der Satzung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist (§194 Abs 1 Z 4 BSVG), vorbehalten ist.

Der erste Satz des § 12 Abs 3 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom findet somit im Gesetz keine Deckung.

4. Der erste Satz des § 12 Abs 3 der Krankenordnung war daher als gesetzwidrig aufzuheben. Die weiteren Aussprüche stützen sich auf Art 139 Abs 5 und 6 B-VG.

Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den §§62 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe des antragstellenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch zu erkennen (vgl. VfSlg. 8871/1980).

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.