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VfGH vom 08.03.2017, V30/2016

VfGH vom 08.03.2017, V30/2016

Leitsatz

Abweisung eines Antrags des Landesvolksanwaltes auf Aufhebung einer - inhaltlich mit einer vom VfGH aufgehobenen Fassung identen - Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz; nicht ordnungsgemäß erfolgte Kundmachung nunmehr in gesetzmäßiger Form nachgeholt

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art 139 Abs 1 Z 6 B-VG iVm Art 148i Abs 2 B-VG und Art 60 Abs 2 Vorarlberger Landesverfassung gestützten Antrag begehrt der Landesvolksanwalt von Vorarlberg, "die von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz am beschlossene, mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zahl VIIa-602.37.01, genehmigte und vom Bürgermeister der Marktgemeinde Hörbranz am ausgefertigte und in der Zeit von bis durch Anschlag an der Amtstafel kundgemachte Verordnung über die 83. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz" als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Rechtslage

Die hier maßgeblichen §§21, 21a und 23 Vorarlberger Raumplanungsgesetz ("RPG"), LGBl 39/1996, idF LGBl 72/2012, lauten:

"§21

Verfahren, Allgemeines

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie ist, wenn ein Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem und, wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, überdies auf der Homepage sowie weiters in mindestens einer Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt, kundzumachen. Die Unterlassung der Kundmachung der Auflage – ausgenommen durch Anschlag an der Amtstafel – hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Während der Auflagefrist ist im Gemeindeamt ein allgemein verständlicher Erläuterungsbericht über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes in der erforderlichen Anzahl aufzulegen. Der Entwurf eines Flächenwidmungsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.

(2) Von der Auflage nach Abs 1 sind das Amt der Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen.

(3) Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs 1 hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs 2 genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wenn beabsichtigt ist, Flächen als Vorbehaltsflächen oder nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete zu widmen, sind die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich diese Widmungen beziehen, vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs 2 genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen vorzulegen.

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a) den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt,

c) einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde oder

d) auf Planungen des Bundes, des Landes oder anderer Gemeinden nicht Bedacht nimmt.

(7) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs 6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.

(8) Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen.

§21a

Verfahren, Umweltprüfung

(1) Die §§10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.

(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzept zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen Entwicklungskonzeptes gesammelt wurden.

[…]

§23

Änderung

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b) bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§21 und 21a sinngemäß, soweit die Abs 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(3) Eine Planauflage ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezieht, und von anrainenden Grundstücken vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der § 8 Abs 2 dritter Satz sinngemäß. Eine Planauflage ist auch nicht erforderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden.

(4) Kommt die Gemeinde der Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgrund eines Landesraumplanes, in dem die Widmung vorgegeben ist, innerhalb von vier Monaten nach Erlassung des Landesraumplanes nicht nach, kann die Bezirkshauptmannschaft anstelle und im Namen der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern. Die Planauflage hat zu entfallen. Die Änderung bedarf nicht der Genehmigung der Landesregierung gemäß § 21 Abs 6 und 7.

(5) Die Erleichterungen nach den Abs 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen."

III.Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.Mit Erkenntnis VfSlg 19.890/2014 hob der Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Antrages der Landesvolksanwältin von Vorarlberg den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung, von der Gemeindevertretung am beschlossen, von der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom genehmigt und mit Bescheid vom berichtigt und am kundgemacht, soweit er sich auf die von der 76. Änderung erfassten Flächen bezieht, als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung damit, dass nicht zweifelsfrei erkennbar war, auf welche Plandarstellungen sich die Kundmachung der Verordnung bezog. Außerdem entsprachen die zwei im Akt befindlichen planlichen Darstellungen nicht den Anforderungen der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, LGBl 50/1996 ("Planzeichenverordnung"), weil sie in einem anderen als dem dort bezeichneten Maßstab kundgemacht worden waren. Die Plandarstellungen enthielten keine lesbaren Grundstücksnummern, keine Legende der Widmungsarten und ließen nicht klar erkennen, woran sich die in den Plandarstellungen gezogenen Widmungsgrenzen orientierten. Mit LGBl 43/2014 machte die Vorarlberger Landesregierung die oben dargestellte Aufhebung kund.

1.2.Am beschloss die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, durch welche die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Umwidmung – inhaltlich ident – neuerlich erlassen wurde. Diese Änderung wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom genehmigt, vom Bürgermeister der Marktgemeinde Hörbranz am ausgefertigt und in der Zeit von 30. Oktober bis durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Die Kundmachung enthielt eine Plandarstellung, welche den Anforderungen der – mittlerweile novellierten – Planzeichenverordnung idF LGBl 57/2014 entsprach.

2.Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Der Landesvolksanwalt hegt Bedenken, ob die 83. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz rechtmäßig, mithin entsprechend den Erzeugungsregelungen des § 23 Abs 2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 33/2005, Nr 28/2011 und Nr 72/2012, sowie des § 21 Abs 1 bis 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 6/2004, Nr 33/2005 und Nr 28/2011, zustande gekommen ist.

Mit Erkenntnis vom , V70/2013, hat der Verfassungsgerichtshof die von der ehemaligen Landesvolksanwältin von Vorarlberg erhobenen Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung als zutreffend erkannt und die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes leben frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf und ist für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück überhaupt keine Widmung- und Nutzungsart festgelegt (vgl ; ).

Nach § 23 Abs 1 lita Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist der Flächenwidmungsplan bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage zu ändern. Durch die ersatzlose Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch obiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erfuhr die rechtliche Situation im betroffenen Teil des Gemeindegebietes eine tiefgreifende Änderung. Die Marktgemeinde Hörbranz war daher verpflichtet, für jenen Teil des Gemeindegebietes, der von der Aufhebung betroffen [war], einen Flächenwidmungsplan zu erlassen.

Das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans wird von § 23 Abs 2 und § 21 Vorarlberger Raumplanungsgesetz näher ausgeformt. Nach § 21 Abs 1 und 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist unter anderem von der Gemeindevertretung der Entwurf eines Flächenwidmungsplanes zu beschließen und dieser einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Der Beschlussfassung über den Entwurf eines Flächenwidmungsplanes hat — eine im Vorarlberger Raumplanungsgesetz nicht näher beschriebene — Erforschung des Planungsraumes voranzugehen.

Nach Behebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung durch den Verfassungsgerichtshof wurden keine neuerlichen Grundlagenforschungen angestellt und hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz für den von der Aufhebung betroffenen Teil des Gemeindegebietes keinen Entwurf eines Flächenwidmungsplanes beschlossen, der in der Folg[e] zur allgemeinen Einsicht aufgelegt hätte werden können.

Vielmehr ist die Marktgemeinde Hörbranz davon ausgegangen, es sei die 76. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz lediglich wegen eines formalen (Kundmachungs-) Mangels aufgehoben worden. Das seinerzeitige Auflageverfahren sei nicht beanstandet und in der Sache keine Mängel erkannt worden. Es sei das Auflageverfahren daher nicht zu wiederholen gewesen und dem neuerlichen, inhaltsgleichen Umwidmungsbeschluss der Gemeindevertretung eine Plandarstellung zugrunde zu legen, die den vom Verfassungsgerichtshof zuvor als nicht ausreichend beanstandeten strengen formalen Anforderungen entspricht. Es gebe keine Bestimmung im Vorarlberger Raumplanungsgesetz, die vorschreibe, dass in einem Fall wie dem vorliegenden das Auflageverfahren nochmals durchgeführt werden müsse, bevor dieselbe Umwidmung von der Gemeindevertretung nochmals beschlossen werde. Es müsse lediglich — entsprechend dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz — vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung über die Widmung das im Gesetz vorgesehene Verfahren (ua Anhörung der Planungsbetroffenen) durchgeführt werden.

Entgegen der von der Marktgemeinde Hörbranz und der Vorarlberger Landesregierung vertretenen Meinung ist der Landesvolksanwalt der Ansicht, die vom Vorarlberger Raumplanungsgesetz vorgezeichneten aufeinanderfolgenden Schritte des Ermittlungsverfahrens zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes (Grundlagenforschung, Planauflage, Anhörung) gehen in der folgenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes auf.

Die inhaltsgleiche Widmung des von der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes betroffenen Teils des Gemeindegebietes durch die Marktgemeinde Hörbranz hätte daher die neuerliche Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 23 Abs 2 iVm § 21 Vorarlberger Raumplanungsgesetz erfordert.

Demnach hätte die Marktgemeinde Hörbranz nach Aufhebung der 76. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz durch den Verfassungsgerichtshof erneut Grundlagenforschung zumindest dahingehend betreiben müssen, ob die Planungsgrundlagen unverändert geblieben sind oder sich seit deren Erhebung vor der 76. Änderung irgendwelche Änderungen ergeben haben. Eine Bestandsaufnahme, zumindest deren Überprüfung auf Aktualität hin, wurde nach der Aktenlage nicht vorgenommen, sodass die Entscheidungsgrundlage für die 83. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz nicht ausreichend erkennbar und damit keine Aussage darüber mögliche ist, 'ob die Verordnung den vom Gesetz vorgesehenen Zielen entspricht' (VfSlg 8280/1978). Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 83. Änderung ist bereits aus diesem Grund gesetzeswidrig.

Aufbauend auf den Ergebnissen einer neuerlichen Erhebung bzw einer Aktualitätsprüfung der Planungsgrundlagen hätte die Marktgemeinde Hörbranz die politische Entscheidung treffen müssen, ob die seinerzeit mit der 76. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz verfolgten Ziele auch für eine erneute Änderung des Flächenwidmungsplanes zutreffend sind. Für den Landesvolksanwalt ist nicht erkennbar, dass sich die Marktgemeinde Hörbranz nach der Aufhebung der 76. Änderung des Flächenwidmungsplanes auf konkret verfolgte Planungsziele festgelegt und diese in einen zielabhängigen Planentwurf eingearbeitet hätte.

Es konnte folglich und wurde kein Beschluss der Gemeindevertretung über einen Entwurf des Flächenwidmungsplans gefasst werden, der im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen gewesen wäre. Mangels Auflage konnten sich weder Gemeindebürger noch Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zur beabsichtigten Verordnung äußern und Änderungsvorschläge erstatten. Das in § 23 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 und 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz vorgesehene Verfahren wurde damit nicht eingehalten.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hat die Unterrichtung von Gemeindebürgern über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen frei von Beeinträchtigungen zu erfolgen. Werden die Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfes und ihrer öffentlichen Kundmachung nicht eingehalten, führt dies zur Gesetzwidrigkeit des Raumplanes (so etwa VfSlg 14.698, 18.596).

Die angefochtene Verordnung ist nach Ansicht des Landesvolksanwaltes in einem gesetzwidrigen Verfahren zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs belastet ein derartiger Mangel die gesamte Verordnung mit Gesetzwidrigkeit (VfSlg 8213, 17.166)."

3.Die Vorarlberger Landesregierung erstattete zu den im Antrag erhobenen Bedenken folgende Äußerung:

"1. Zum Vorbringen des Landesvolksanwaltes, es hätte das gesamte Änderungsverfahren gemäß § 23 Abs 2 iVm § 21 Raumplanungsgesetz über den Entwurf der neuerlichen Flächenwidmungsplanänderung durchgeführt werden müssen, weil das Ermittlungsverfahren zur ursprünglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes (Grundlagenforschung, Planauflage, Anhörung) in der früheren Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes 'aufgegangen' sei, ist Folgendes anzumerken:

Es ist unrichtig, dass das gesamte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes neu durchgeführt hätte werden müssen. Dies deshalb, da das gesamte Verfahren bereits durchgeführt wurde, an dem der Verfassungsgerichtshof (mit Ausnahme der Kundmachung) nichts beanstandet hat. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bezogen sich lediglich auf die Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung, jedoch nicht auf deren Inhalt oder das der Kundmachung vorangegangene Verfahren.

Die interessierte Öffentlichkeit und auch die Planungsbetroffenen konnten aufgrund der seinerzeit im Rahmen des Auflageverfahrens von der Gemeinde aufgelegten Planunterlagen erkennen, was umgewidmet werden soll bzw. inwieweit sie davon betroffen sind und dazu Stellung nehmen.

Gegenstand des neuerlichen Umwidmungsbeschlusses der Gemeindevertretung war inhaltlich genau dieselbe Umwidmung wie zuvor (der Beschluss der Gemeindevertretung über die Umwidmung wurde nach der Aufhebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich gefasst).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der — vom Landesvolksanwalt zitierten — Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (; ; siehe auch VfSlg 15.851/2000) nach der Aufhebung der Widmung durch den Verfassungsgerichtshof die frühere Flächenwidmung nicht wieder auflebt.

Nach dieser Rechtsprechung wird es sich nach der Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung nicht um Freiflächen gemäß § 18 Raumplanungsgesetz ('Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet sind, sind Freiflächen'...) gehandelt haben, sondern wird für die betroffenen Flächen überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt gewesen sein. Die vom Raumplanungsgesetz geforderten 'wichtigen Gründe' für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes waren demnach weiterhin gegeben. Diese Auffassung teilt auch der Landesvolksanwalt, der in seinem Antrag ausführt, dass die Gemeinde sogar verpflichtet gewesen sei, für jenen Teil des Gemeindegebietes, der von der Aufhebung betroffenen war, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen.

Beim (neuerlichen) Umwidmungsbeschluss der Gemeindevertretung wurde richtigerweise auf eine Plandarstellung Bezug genommen, die den strengen Anforderungen für die Kundmachung laut dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entspricht.

Der Plan, der kundgemacht wurde, hat daher einen etwas größeren Maßstab (1:1000); dies entspricht auch der — zwischenzeitlich geänderten — Planzeichenverordnung, LGBlNr 50/1996 idF LGBlNr 57/2014 (vgl. § 4 leg.cit.).

Der Planentwurf, der einem Auflageverfahren zugrunde liegt, und der Plan, der schließlich von der Gemeindevertretung beschlossen wird, müssen von der Form bzw. vom Planmaßstab nicht ident sein, weshalb eine Auflage des neuen Planes nicht erforderlich ist.

Das ergibt sich daraus, dass selbst bei inhaltlichen Änderungen das Auflageverfahren nicht in jedem Fall wiederholt werden muss, bevor der geänderte Plan von der Gemeindevertretung beschlossen werden kann.

So ist es z.B. durchaus möglich, dass es bei geplanten Umwidmungen aufgrund der Ergebnisse des Auflageverfahrens noch zu inhaltlichen Änderungen kommt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Änderungen des Entwurfes auf Grund der abgegebenen Stellungnahmen die zwangsläufige Folge des mit der öffentlichen Auflage verbundenen Zweckes. Eine Neuauflage des geänderten Planentwurfs ist aus diesem Grund grundsätzlich nicht erforderlich (sondern nur bei Änderungen grundlegender Art; vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V13/77, VfSlg 8697/1979).

Es findet sich im Raumplanungsgesetz zudem keine Bestimmung, die vorschreibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden das Auflageverfahren nochmals durchgeführt werden müsste, bevor dieselbe Umwidmung von der Gemeindevertretung neuerlich beschlossen wird.

Es muss lediglich vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung über die Widmung das im Raumplanungsgesetz vorgesehene Verfahren (Planauflage, Anhörung der Planungsbetroffenen etc.) durchgeführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde das gesamte gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durchgeführt und vom Verfassungsgerichtshof (bis auf die Kundmachung) nicht beanstandet.

Das Ergebnis des bereits durchgeführten Auflageverfahrens kann daher der neuerlichen Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die betreffende Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrunde gelegt werden.

Sinn und Zweck des Auflageverfahrens ist es, den Planunterworfenen eine ausreichende Möglichkeit zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen die beabsichtigten Planungsmaßnahmen einzuräumen. Die Planunterworfenen hatten im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, sich zu den beabsichtigten Flächenwidmungsplanänderungen zu äußern (und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, siehe den Ergänzenden Erläuterungsbericht der Marktgemeinde Hörbranz vom , ON 1343), wodurch der Verfahrensbestimmung des § 21 Raumplanungsgesetz entsprochen wurde. Die Behauptung des Landesvolksanwaltes, dass sich weder Gemeindebürger noch Eigentümer von betroffenen Grundstücken äußern konnten und auch keine Änderungsvorschläge erstatten konnten, erweist sich daher als falsch.

Die Rechtsansicht des Landesvolksanwaltes, das Ermittlungsverfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes sei in der früheren Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes 'aufgegangen', weshalb das gesamte Verfahren gemäß § 23 Abs 2 iVm § 21 Raumplanungsgesetz wiederholt hätte werden müssen, wird daher nicht geteilt.

2. Weiters bringt der Landesvolksanwalt vor, die Marktgemeinde Hörbranz hätte erneut Grundlagenforschung zumindest dahingehend betreiben müssen, ob die Planungsgrundlagen unverändert geblieben sind oder sich seit deren Erhebung vor der 76. Änderung irgendwelche Änderungen ergeben haben. Eine Bestandsaufnahme, zumindest deren Überprüfung auf Aktualität hin, sei nach der Aktenlage nicht vorgenommen worden.

Dazu ist auszuführen, dass die Planungsgrundlagen im Zeitpunkt der neuerlichen Beschlussfassung der Gemeindevertretung aktuell waren. Der Landesvolksanwalt kann auch keinen konkreten Sachverhalt bzw. Umstand nennen, der sich geändert haben soll. Die bloße Behauptung, es habe keine Aktualitätsprüfung stattgefunden, kann für sich alleine nicht dazu führen, dass die Flächenwidmungsplanänderung gesetzwidrig ist."

4.Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz erstattete folgende Äußerung zu den im Antrag erhobenen Bedenken:

"Mit Schreiben vom wurde von der Landesvolksanwaltschaft Vorarlberg das Widmungsverfahren betreffend die 76. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz beim Verfassungsgerichtshof beeinsprucht. Der Verfassungsgerichtshof hat die angefochtene 76. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hörbranz wegen formaler Mängel als gesetzwidrig erkannt und wurde die Gemeindeverordnung vom daher seitens der Vorarlberger Landesregierung mit Kundmachung im LGBL. Nr 57/2014 aufgehoben.

Im Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom , V70/2013-9 erkennt dieser, dass sich die Marktgemeinde Hörbranz im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens umfassend mit dieser Sache auseinandergesetzt hat. Die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Mängel beziehen sich ausschließlich auf formale Mängel in dieser Kundmachung. Andere, von der Landesvolksanwältin in ihrem Antrag geäußerten Bedenken, hinsichtlich fachlicher oder verfahrenstechnischen Beurteilungen, waren laut Verfassungsgerichtshof nicht zutreffend.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil nicht geäußert, wie bei einer neuerlichen Widmungsänderung hinsichtlich dem Auflageverfahren vorzugehen wäre. Auch im Vorarlberger Raumplanungsgesetz sind keine Bestimmungen enthalten, dass das, bereits in dieser Sache durchgeführte Auflageverfahren des Entwurfes vom bis , zu wiederholen wäre. Weiters wird gemeindeseits festgestellt, dass nach unserem Ermessen Entwurfspläne, welche einem Auflageverfahren zugrunde liegen und der Umwidmungsplan, der schließlich von der Gemeindevertretung beschlossen wird, von der Form bzw. vom Planmaßstab nicht genau gleich sein müssen. Auch entspricht es dem Zweck eines Entwurf- Auflageverfahrens, dass aufgrund der im Zuge des Auflageverfahrens eingelangten Äußerungen, diese berücksichtigt und allenfalls noch Änderungen vor einer endgültigen Beschlussfassung vorgenommen werden können.

Da sich in der Sache keine Änderungen grundlegender Art ergaben wurde in der Gemeindevertretung, 35. Sitzung vom , mit der 83. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz, hinsichtlich einer Widmungsänderung für die Umwidmung der Flächen zur Errichtung der geplanten Raststätte, durch die Gemeindevertretung neuerlich ein mehrheitlicher Beschluss gefasst und zugestimmt. Diesem Beschluss lagen ein Ergänzender Erläuterungsbericht der Marktgemeinde Hörbranz vom (Siehe Anhang zu 35. Gemeindevertretungsprotokoll), der Leitfaden 08-2014 sowie nachstehende, auf Grund des Verfassungsgerichtshofurteils berichtigte, Unterlagen zugrunde:

1. GST-NRN Verzeichnis 08-2014/83/I

2. Planzeichen des Vorarlberger Flächenwidmungsplanes 08-2014/83/11

3. Kooordinatenverzeichnis 08-2014/83/III

4. Plan der Änderung, Plan-Zl:08-2014/83 mit Datum vom , Maßstab 1:1000

Die Genehmigung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung erfolgte mit Bescheid vom . Die Kundmachung der Verordnung zur 83. Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Hörbranz vom bis und umfasste der Anschlag nachstehende Unterlagen:

1. Kundmachung und Verordnung über die 83. Änderung des Flächenwidmungs-planes Hörbranz

2. GST-NRN Verzeichnis 08-2014/83/I

3. Planzeichen des Vorarlberger Flächenwidmungsplanes 08-2014/83/II

4. Kooordinatenverzeichnis 08-2014/83/III

5. Plan der Änderung, Plan-ZI:08-2014/83 mit Datum vom , Maßstab 1:1000, mit Datum des Gemeindevertretungsbeschluss vom und Genehmigungsvermerk vom Amt der Vorarlberger Landesregierung lt. Be-scheid vom , ZL.: Vlla-602.37.01"

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit

Die Legitimation des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg zur Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus Art 60 Abs 2 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl 9/1999, idF LGBl 89/2012, sowie aus Art 148i Abs 2 iVm Art 139 Abs 1 Z 6 B-VG.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag zulässig (VfSlg 11.990/1989, 14.642/1996, 15.273/1998, 17.656/2005, 19.890/2014).

2.In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag ist nicht begründet.

2.1.Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg führt in seinem Antrag aus, nach Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung durch das Erkenntnis VfSlg 19.890/2014 sei für die von der Aufhebung erfassten Grundstücke keine Widmungs- bzw. Nutzungsart festgelegt gewesen. Durch diese ersatzlose Behebung habe die rechtliche Situation im betroffenen Gebiet eine tiefgreifende Änderung erfahren, auf Grund derer die Marktgemeinde Hörbranz gemäß § 23 Abs 1 lita Vbg. RPG verpflichtet gewesen sei, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen. Hiebei hätte die Marktgemeinde Hörbranz ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 Abs 2 iVm § 21 Vbg. RPG durchführen müssen, das eine Planauflage und die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht umfasst; zumindest hätte sie eine Grundlagenforschung dahingehend betreiben müssen, ob sich die Planungsgrundlagen geändert hätten. Aufbauend auf diesen Erhebungen hätte die Marktgemeinde Hörbranz die politische Entscheidung zu treffen gehabt, welche Planungsziele mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes verfolgt werden. Da die Marktgemeinde Hörbranz diese Schritte unterlassen habe, erweise sich die angefochtene Verordnung als gesetzwidrig.

2.2.Die Vorarlberger Landesregierung und die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz treten diesem Vorbringen entgegen und bringen zusammengefasst vor, der Verfassungsgerichtshof habe bei der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung am Verfahren zur Erlassung dieser Verordnung nichts zu beanstanden gehabt. Die Aufhebung habe sich lediglich auf die Kundmachung der Flächenwidmungsplanänderung bezogen. Da die nunmehrige Umwidmung inhaltlich ident mit jener sei, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen sei, das zu einer Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplans in der Fassung der 76. Änderung geführt habe, habe nicht das gesamte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederholt werden müssen; vielmehr könne das Ergebnis des bereits durchgeführten Auflageverfahrens auch der neuerlichen Beschlussfassung über die betreffende Änderung zugrunde gelegt werden. An der Aktualität der Planungsgrundlagen habe sich nichts geändert.

2.3.Es ist dem Landesvolksanwalt von Vorarlberg grundsätzlich zuzustimmen, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – in Hinblick auf den von Art 140 Abs 6 B-VG abweichenden Art 139 B-VG – frühere Verordnungsbestimmungen bzw. Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder aufleben (VfSlg 9690/1983, 10.703/1985, 12.560/1990, 13.742/1994, 15.851/2000, 18.410/2008; 19.975/2015; vgl. auch ; , 95/05/0233; , 96/05/0017; , 98/05/0040; , 2000/05/0232).

Dies führt allerdings im konkreten Fall nicht dazu, dass das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz ab ovo (neu) durchzuführen ist. Wie die verordnungserlassende Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz und die Vorarlberger Landesregierung zutreffend ausführen, hob der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.890/2014 den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung ausschließlich deswegen (teilweise) auf, weil die Kundmachung des – formell und materiell gesetzmäßigen – Beschlusses der Verordnung nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Aus diesem Grund musste die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz – bei neuerlicher Festlegung derselben Widmung wie bereits in der Fassung der 76. Änderung – ausschließlich die Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes in gesetzmäßiger Form (und nicht auch das gesamte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes) nachholen.

Da die Kundmachung des Beschlusses über die – inhaltlich mit der 76. Änderung idente – 83. Änderung des Flächenwidmungsplanes in gesetzmäßiger Art und Weise erfolgte, ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.

V.Ergebnis

1.Die vom Landesvolksanwalt von Vorarlberg erhobenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 83. Änderung, soweit er sich auf die von der 83. Änderung erfassten Flächen bezieht, erweisen sich als nicht zutreffend. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:V30.2016
Schlagworte:
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung

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