VfGH vom 17.06.2013, V29/2013

VfGH vom 17.06.2013, V29/2013

19756

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der Postbus-Weiterbildungsverordnung über die Abgeltung der auf die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen entfallenden Dienstzeit durch Pauschalbetrag mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

I. Die Abs 5 und 6 des § 1 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnamen gem. der "Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung — Berufskraftfahrer — GWB" für die gemäß § 17 Abs 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus — Weiterbildungsverordnung), BGBl II Nr 450/2011, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Bundesministerin für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1263/2012 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer ist ein der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Bundesbeamter und verrichtet seinen Dienst als im gewerblichen Personenverkehr eingesetzter Buslenker. Er absolvierte am 30. März und am Weiterbildungsmaßnahmen gemäß der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung — Berufskraftfahrer — GWB, BGBl II 139/2008, und erhielt für die auf die Teilnahme entfallenden Dienstzeiten einen Pauschalbetrag in der Höhe von jeweils € 63,– gemäß § 1 Abs 6 der Postbus — Weiterbildungsverordnung, BGBl II 450/2011.

Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass "die auf die Weiterbildungsmaßnahmen entfallenden Zeiten als Dienstzeit abgegolten werden", abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass weder das Kraftfahrliniengesetz noch die GWB – sowohl für Angestellte als auch für Beamte – eine Aussage darüber träfen, ob die Zeit der Bildungsmaßnahme als Arbeitszeit abzugelten sei. Die dienstrechtlichen Folgen der Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen würden ausschließlich in der Postbus — Weiterbildungsverordnung geregelt; darin sei u.a. festgelegt, dass die Teilnahme an angeordneten Weiterbildungsmaßnahmen für die beamteten Omnibuslenker eine Dienstpflicht darstelle, dass für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahme entfallende Dienstzeit kein Gehalt gebühre und dass dem Beamten stattdessen ein Pauschalbetrag in Höhe von € 63,– zustehe. Es bestehe sohin keine Rechtsgrundlage für eine über diesen Pauschalbetrag "hinausgehende Abgeltung der auf die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen entfallenden Dienstzeit".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die – auf Art 144 B-VG gestützte – Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung (§1 Abs 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Zur Gesetzwidrigkeit des § 1 Abs 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung wird u.a. vorgebracht, dass er ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei; es fehle im Lichte des § 17a Abs 3 Z 1 Poststrukturgesetz die Ermächtigung in den Dienstrechtsgesetzen, den Bezug eines Beamten durch Verordnung zu schmälern und die auf eine Weiterbildungsmaßnahme entfallende Dienstzeit nicht mit dem üblichen Bezug abzugelten.

Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Abs 5 und 6 des § 1 der Postbus — Weiterbildungsverordnung, BGBl II 450/2011, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, die genannten Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Zur Zulässigkeit des Verfahrens

[…] Bei Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs 5 und 6 Postbus — Weiter bildungsverordnung entstanden.

[…] Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren gemäß Art 139 Abs 1 BVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmung einzuleiten. Er geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.

[…] Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 1 Abs 5 und 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft angewendet hat und daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hätte. Darüber hinaus dürfte § 1 Abs 5 und 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (VfSlg 15.631/1999, 15.773/2000, 16.212/2001), als er die besoldungsrechtlichen Folgen des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme abschließend regelt. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sein.

[…] In der Sache

[…] Gemäß Art 18 Abs 2 B VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. 'Art18 Abs 2 B VG unterstreicht diese Gesetzesabhängigkeit (auch) der Verordnungen, indem er betont, daß diese nur 'auf Grund der Gesetze' erlassen werden können, was mit anderen Worten heißt, daß eine Verordnung nur präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist' ( Ringhofer , Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, so auch VfSlg 14.314/1995, 14.630/1996, 15.354/1998). Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass den in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen die gesetzliche Grundlage iSd Art 18 Abs 2 B VG fehlt:

[…] Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs 3 Z 1 PTSG hat der Vorsitzende des Vorstandes für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten durch Verordnung alle Dienstrechtsangelegenheiten zu regeln, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind. Das bedeutet einen generellen Verweis auf das für Beamte geltende Dienstrecht samt den sich daraus ergebenden Verordnungsermächtigungen.

[…] Gemäß § 33 BDG 1979 hat die Dienstbehörde für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Beamter hat gemäß § 58 BDG 1979 an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Ausweislich der Erläuterungen (RV 11 BlgNR 15. GP) sollte mit dieser Bestimmung die Dienstpflicht des Beamten statuiert werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist (für die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung normiert § 25 Abs 2 letzter Satz BDG 1979, dass sie jedenfalls Dienst ist). Lenker von Omnibussen haben gemäß § 44c Kraftfahrliniengesetz Weiterbildungsmaßnahmen nach § 12 GWB iVm Anlage 1 dieser Verordnung nachzuweisen.

Aus der Zusammenschau der dienstrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Dienstbehörde die nähere Ausgestaltung der Weiterbildung jener Beamten, die als Buslenker im Personenverkehr eingesetzt sind, mittels Verordnung regeln kann; sie kann insbesondere eine Pflicht zur Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen ausdrücklich festgelegen und bestimmen, dass der Besuch der Weiterbildungsmaßnahme innerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hat. In diesem Sinne ist in der Postbus — Weiterbildungsverordnung geregelt, dass die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß der GWB für beamtete Omnibuslenker insoweit eine Dienstpflicht darstellt, als sie von der Dienstbehörde angeordnet wird. Der Verfassungsgerichtshof hegt sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage als auch hinsichtlich dieser in der Verordnung getroffenen Regelungen keine Bedenken.

[…] Hingegen dürfte § 1 Abs 5 und 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung der gesetzlichen Grundlage entbehren: Nach diesen Bestimmungen dürfte einem Omnibuslenker für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßname entfallende Dienstzeit kein Gehalt gebühren; anstelle des Gehaltes dürfte vielmehr ausschließlich ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung durch einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 63,– bestehen. Es scheint, dass durch diese Regelungen die besoldungsrechtliche Stellung von Beamten derart verändert wird, dass durch die verpflichtende Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen nicht nur in Einzelfällen eine Kürzung der Bezüge eines Beamten eintreten kann.

[…] Gemäß § 62 BDG 1979 hat der (in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende) Beamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge. Mit Ausnahme besonderer Bestimmungen im BDG 1979 – wie zB bei einer Suspendierung im Disziplinarrecht (§112 BDG 1979) – befinden sich die grundlegenden Bestimmungen über die Bezüge eines Beamten im Gehaltsgesetz, das ein in sich 'abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche' () darstellt; neben den allgemeinen bezügerechtlichen Regelungen enthält das Gehaltsgesetz besondere Bestimmungen für die Bezüge von Beamten, die der Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, wie zum Beispiel die §§3 iVm 103 bis 107 und 130 GehG.

Das Gehaltsgesetz sieht in den §§12c bis 12e, 12g sowie 13 und 13c Regelungen über die Kürzung bzw. den Entfall der Bezüge vor. Diese Regelungen scheinen nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Kürzung bzw. den Entfall der Bezüge abschließend zu regeln; der – zumindest teilweise – Entfall bezugsrechtlicher Ansprüche dürfte demnach nur nach den in den besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen Gründen oder auf Grund einer Verordnung, zu deren Erlassung die Dienstbehörde ausdrücklich ermächtigt wurde, zulässig sein. Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes enthalten die Bestimmungen des GehG weder eine gesetzliche Grundlage für die vorliegende Reduktion der Bezüge noch sehen sie eine Ermächtigung an die Dienstbehörde vor, durch Verordnung weitere Fälle für eine Kürzung der Bezüge festzulegen. Es dürfte somit der durch § 1 Abs 5 Postbus — Weiterbildungsverordnung angeordnete Entfall der Bezüge eines Beamten für den verpflichtenden Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme innerhalb der Dienstzeit – auch wenn statt dessen ein fixer Pauschalbetrag gewährt wird – der gesetzlichen Grundlage entbehren.

[…] Darüber hinaus dürften auch sonst keine gesetzlichen 'dienstrechtlichen' Bestimmungen bestehen, die den Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß § 17a Abs 3 Z 1 PTSG ermächtigen, durch Verordnung eine – auch durch Einrechnung des Pauschalbetrages zumindest im Ergebnis darauf hinauslaufende – Reduktion des Gehaltes vorzunehmen.

[…] Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürfte auch § 17a Abs 3 Z 2 PTSG – entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung – schon kraft seines ausdrücklichen Wortlautes als gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen ausscheiden, weil damit keine 'wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze' erfolgt. Mit dieser Ermächtigung dürfte der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft lediglich ermächtigt werden, die jeweilige ziffernmäßige Höhe der Bezüge und Zulagen festzusetzen, die sich aus den regelmäßig 'wiederkehrenden' Gehaltserhöhungen ergeben. Von diesem Verständnis dürfte etwa auch der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beispielsweise bei Erlassung der Post — Bezügeverordnung 2011, BGBl II 361/2011, ausgegangen sein, die dieser Auffassung entsprechend die Höhe der Bezüge und Zulagen anpasst und – im Gegensatz zur Postbus — Weiterbildungsverordnung – ausdrücklich auf § 17a Abs 3 Z 2 PTSG gestützt ist. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Postbus — Weiterbildungsverordnung scheinen jedoch weder eine 'wiederkehrende Anpassung' darzustellen noch dürfte es sich um in 'Geldbeträgen ausgedrückte[…] Bezugs- und Zulagenansätze' handeln.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürfte § 17a Abs 3 Z 2 PTSG auch keine Grundlage dafür bieten, eine – wie die belangte Behörde meint – zulässige Anpassung des Dienstrechtes der beamteten Buslenker im Personenverkehr an den Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben vornehmen zu können."

Die Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft als die verordnungserlassende Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie den vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen entgegentritt; für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen wird "für das Außerkrafttreten der Verordnung eine Frist von einem Jahr [beantragt], um die erforderlichen Vorkehrungen zu ermöglichen." Im Wesentlichen wird Folgendes ausgeführt:

"§17a Abs 3 Z 1 PTSG verweist generell auf das für Beamte geltende Dienstrecht samt den sich daraus ergebenden Verordnungsermächtigungen. Zutreffend ist, dass sich daraus die Ermächtigung zur Regelung der näheren Ausgestaltung der von den Beamten zu absolvierenden Ausbildungen nicht ergibt. Weder das Gehaltsgesetz noch das BDG enthalten eine entsprechende Ermächtigung zur Reduktion der Bezüge, wie durch § 1 Abs 5 und 6 der in Prüfung stehenden Verordnung (VO BGBI II 450/2011).

Rechtsgrundlage der in Prüfung stehenden Bestimmungen ist § 17a Abs 3 Z 2 PTSG. Nach dieser Bestimmung kann der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Postbus AG für die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung durch Verordnung vornehmen. Dass die VO BGBI II 450/2011 (fälschlicherweise) nicht Z 2 leg cit als Ermächtigungsgrundlage nennt, sondern Z 1 leg cit, vermag daran nichts zu ändern, weil der Verordnungsgeber die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überhaupt nicht benennen müsste, sodass auch die irrtümliche Fehlbezeichnung der Ermächtigungsgrundlage insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führt, als nur überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die fragliche VO besteht. Zwei Punkte dieser Ermächtigung sind nun zentral: Zum einen ist von der Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze die Rede. Bereits dieser Wortlaut legt die Annahme nahe, dass es sich dabei nicht zwangsläufig immer um eine Erhöhung handeln muss. Eine Anpassung – insoweit ist der Wortlaut offen – kann auch eine solche 'nach unten' sein. Auch wenn dies die an Bundesdienststellen beschäftigten Beamten aus der Praxis nicht kennen, wäre es ohne jeden Zweifel dem Gesetzgeber aus budgetären Gründen möglich, das Entgelt für die Zukunft herabzusetzen. Im vorliegenden Fall ist dafür aber nicht der Gesetzgeber, sondern der Verordnungsgeber zuständig. Zum anderen hat der Vorstands vorsitzende auf die für Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung Bedacht zu nehmen. Damit soll eine parallele Entgeltentwicklung von Beamten und anderen Arbeitnehmern erreicht werden.

Der Vorstandsvorsitzende ist nicht bloß berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet ('hat zu regeln'), für die dienstzugewiesenen Beamten im Verordnungsweg die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung zu regeln. Dabei hat er auch die Entwicklungen des im Unternehmen anzuwendenden Kollektivertrages zu berücksichtigen. Dazu im Einzelnen:

Diese Verordnungsermächtigung ist vor dem Hintergrund des Gehaltsrechts zu sehen, das die Grundlagen der Abgeltung der Dienste von Bundesbeamten regelt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Regelungen über die Entgeltbestandteile von Bundesbeamten von unterschiedlicher Regelungstiefe geprägt sind: Während die Ansprüche auf den Monatsbezug und die Zulagen im GehG selbst entweder bis zur Höhe des Eurobetrages geregelt sind oder sich deren Höhe aus Formeln ergibt, die im Gesetz geregelt sind (zB Überstundenvergütung), hier aber jedenfalls eine betragsmäßige Festlegung bereits durch Gesetz erfolgt, ist bei anderen Entgeltbestandteilen die Höhe gesetzlich nicht abschließend festgelegt und bedarf es einer weiteren Konkretisierung durch Verordnung (zB Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung). Die Entgeltbestandteile der Beamten ergeben sich also betragsmäßig teilweise unmittelbar aus dem Gesetz oder aus Verordnungen.

Aus dieser Regelungstechnik des GehG ergibt sich nun, dass im Anwendungsbereich von § 17a Abs 3 Z 2 PTSG nicht alle Entgelte, die betragsmäßig (wenn auch im Verordnungsweg) festlegbar sind, in Zukunft gemäß der genannten Ermächtigung durch Verordnung des Vorstandsvorsitzenden regelbar sind, sondern dass nur jene Entgeltbestandteile, die bereits in der Vergangenheit (also vor Erlassung einer auf Z 2 leg cit beruhenden VO) betragsmäßig durch Gesetz oder Verordnung festgelegt waren, in Zukunft gemäß § 17a Abs 3 Z 2 PTSG durch Verordnung des Vorstandsvorsitzenden geändert werden können. Dies belegen auch die Materialien zu Z 2 leg cit, wonach der Vorstand im Verordnungsweg zB keine neuen Zulagen für dienstzugewiesene Beamte schaffen darf (EBRV 1765 BlgNR XX. GP). Die dargelegte Verordnungskompetenz ist allerdings nach dem Gesetzeswortlaut auf die Anpassung dieser Beträge unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer geltenden kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltsanpassungen auszuüben, wodurch erreicht werden soll, dass die Gehaltsentwicklung der zugewiesenen Bundesbeamten analog zu jener der vom KollV erfassten Arbeitnehmer im Unternehmen erfolgt. Die Verordnungskompetenz nach Z 2 leg cit ermöglicht es also, kollektivvertragliche Entwicklungen betreffend die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auch im Gehaltsrecht der der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Bundesbeamten nachzuvollziehen.

Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Verordnungsermächtigung des § 17a Abs 3 Z 2 PTSG unter folgenden zwei Voraussetzungen die Entgeltregelung durch Verordnung erlaubt: Die VO darf (1) nur zum Zeitpunkt der Erlassung bereits durch Gesetz oder VO betragsmäßig festgelegte Entgeltbestandteile regeln, und (2) sie hat dabei auf die kollektivvertraglichen Entgeltregelungen für Arbeitnehmer im Unternehmen Bedacht zu nehmen und darf jene der dienstzugewiesenen Beamten daran anpassen.

[…] Die beschwerdegegenständliche Verordnung erfüllt nun beide der eben genannten Voraussetzungen.

Zum einen (1) war die Abgeltung der auf die Weiterbildung entfallende[n] Dienstzeit vor Erlassung der VO insofern durch das Gesetz (GehG und BDG) betragsmäßig festgelegt, als der Besuch der Weiterbildungsmaßnahme innerhalb der Dienstzeit als Dienstpflicht und Dienstzeit gilt, welche (mangels abweichender Anordnung und daher vor Erlassung der beschwerdegegenständlichen VO) als vollwertige Arbeitszeit nach GehG zu vergüten und deshalb die Abgeltung betragsmäßig (in Höhe des Normalbezuges) festgelegt war. Nunmehr erfolgt durch die in Prüfung stehende VO eine Anpassung der Besoldung für diese Zeiten der Dienstverrichtung. Klar ist, dass weder ein neues Gehaltsschema[…] noch eine neue Zulage eingeführt wurde, sodass sich die Regelung innerhalb der in den Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV 1765 BlgNR 20. GP 17) beschriebenen Grenzen bewegt.

Zum anderen (2) ist zu bedenken, dass für die im Unternehmen der Postbusunternehmen angestellten Autobuslenker der (zwischen Fachverband der Autobusunternehmen und ÖGB abgeschlossene) Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben gilt, welcher (zum Zeitpunkt der VO-Erlassung) in seinem Pakt XVI lit[…] b ebenfalls festlegte, dass der ArbG zwar die Kurskosten der Weiterbildung iSd 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung — Berufskraftfahrer — GWB', BGBI. II Nr 139/2008 zu tragen hat, dass aber die vom ArbN für den Weiterbildungsbesuch aufgewendete Arbeitszeit nicht vom ArbG zu bezahlen ist. Der maßgebliche Kollektivvertrag, auf welchen der Verordnungsgeber gemäß § 17a Abs 3 Z 2 PTSG bei der Vergütungsanpassung Bedacht zu nehmen hat, sah also zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung keine Vergütung für die auf die Weiterbildung entfallende Zeit vor, sodass die VO zulässigerweise in Anlehnung an die kollektivvertragliche Bestimmung einen solchen Vergütungsanspruch ausgeschlossen hat. Dass die VO (abweichend vom KollV) immerhin die Pauschalvergütung in Höhe von EUR 63,00 vorsieht, schadet insofern nicht, als die VO die Vergütungsregelungen im KollV nicht auf Punkt und Beistrich übernehmen muss, sondern laut Ermächtigung auf den KollV bloß Bedacht zu nehmen ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass entgegen den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes die Rechtsgrundlage für die Pauschalabgeltung der für Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendeten Zeiten von der Ermächtigungsgrundlage in § 17a Abs 3 Z 2 PTSG ausreichend gedeckt ist.

Die verordnungserlassende Behörde erachtet daher die in Prüfung gezogene Regelung als gesetzmäßig und als verfassungsrechtlich für unbedenklich." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Im Rahmen des Verordnungsprüfungsverfahrens gab die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst eine Stellungnahme ab, in der sie sich mit näherer Begründung den inhaltlichen Bedenken des Verfassungsgerichthofes gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anschließt. Im Ergebnis wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es "den in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen […] somit an einer gesetzlichen Deckung mangeln [dürfte]."

Die im Anlassverfahren beschwerdeführende Partei hat eine Äußerung abgegeben, in der sie sich der Stellungnahme der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst anschließt und darüber hinaus im Wesentlichen ausführt, dass "[s]elbst bei großzügigster Auslegung […] von [§17a Abs 3 Z 2 PTSG] die willkürliche Festlegung, dass für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit kein Gehalt gebühre[,] bzw. die Festlegung eines willkürlichen Pauschalbetrages für einen bestimmten Teil der Dienstzeit durch Verordnung nicht gedeckt" sei.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes und die Bundesministerin für Finanzen nahmen von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die §§33, 43, 47a, 58 und 62 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 153/2009, lauten im Wesentlichen – jeweils samt Überschrift – wie folgt:

"Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

§33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.

Allgemeine Dienstpflichten

§43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) und (3) […]

Begriffsbestimmungen

§47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

1. Dienstzeit die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes und

d) der Mehrdienstleistung,

2. […]

3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Ausbildung und Fortbildung

§58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

Bezüge

§62. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge."

§17a Poststrukturgesetz — PTSG, BGBl 201/1996 idF BGBl I 96/2007, lautet – samt Überschrift – auszugsweise wie folgt:

"Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) […]

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) bis (12) […]"

Die §§103 und 105 Gehaltsgesetz 1956 — GehG, BGBl 54 idF BGBl I 142/2000, lauten auszugsweise – jeweils samt Überschrift – wie folgt:

"Anwendungsbereich und Gehalt

§103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.

(2) Das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:


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in der Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
PT 9
PT 8
PT 7
PT 6
PT 5
PT 4
PT 3
PT 2
PT 1
Euro
1
1071,4
1115,5
1125,8
1161,8
1161,8
1307,1
1307,1
1307,1
1579,4
2
1080,3
1126,4
1140,2
1174,2
1174,2
1334,8
1334,8
1334,8
1579,4
3
1089,5
1139,1
1156,3
1190,7
1248,5
1367,9
1367,9
1367,9
1579,4
4
1099,4
1153,8
1174,4
1211,6
1252,4
1406,5
1407,4
1407,4
1660,8
5
1110,0
1170,6
1194,4
1236,1
1263,8
1450,2
1453,2
1487,8
1747,1
6
1120,8
1189,3
1216,3
1265,1
1282,8
1498,8
1505,2
1540,9
1838,1
7
1132,4
1209,8
1240,2
1298,5
1310,4
1552,3
1563,8
1602,1
1934,4
8
1144,5
1232,5
1266,0
1337,3
1345,7
1610,7
1628,5
1671,0
2035,3
9
1157,0
1257,1
1294,3
1380,2
1389,0
1674,1
1699,5
1748,1
2141,2
10
1170,2
1283,5
1325,0
1427,4
1439,9
1742,5
1776,6
1833,3
2251,8
11
1183,9
1313,0
1357,9
1478,8
1498,7
1815,6
1860,4
1926,5
2367,6
12
1198,2
1344,7
1392,7
1534,7
1565,4
1893,7
1950,6
2027,6
2487,9
13
1213,0
1378,5
1429,6
1594,6
1640,0
1976,6
2046,9
2137,0
2613,4
14
1228,2
1414,1
1468,4
1658,9
1722,4
2064,3
2149,2
2254,2
2743,8
15
1244,2
1451,9
1509,1
1727,6
1812,5
2157,1
2258,0
2379,7
2878,8
16
1260,7
1491,8
1551,9
1800,4
1910,6
2255,0
2373,3
2513,4
3018,8
17
1277,7
1533,5
1596,7
1877,6
2016,3
2357,5
2494,7
2654,7
3163,9

(3) Den im § 229 Abs 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 216,6 Euro. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 236,1 Euro.

(4) Das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) An Stelle des im Abs 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt

1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der PTA Direktion Wien ein Gehalt im Ausmaß von 7 194,0 Euro und

2. den Leitern der übrigen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 6 833,1 Euro.

(6) und (7) […]

Dienstzulage

§105. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs 3 BDG1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:


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auf Arbeits plätzen der Verwendungs-gruppe
in der Dienst zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 15
1 bis 10
11 bis 14
Euro
S
1 012,7
1 933,5
3 093,7
1
891,9
1 114,9
2 006,8
PT 1
1b
669,0
1 114,9
2 006,8
2
669,0
891,9
1 783,6
3
613,1
836,2
1 114,9
3b
557,3
780,4
1 114,9
PT 2
S
917,9
1 303,0
1 619,5
1
557,3
780,4
947,7
1b
111,6
501,7
947,7
2
223,0
501,7
669,0
2b
78,1
223,0
669,0
3
111,6
223,0
446,0
3b
78,1
223,0
446,0
PT 3
1
111,6
223,0
334,5
1b
78,1
223,0
334,5
2
78,1
156,0
234,1
3
55,7
89,2
122,5
PT 4
1
49,9
72,5
105,8
PT 5
1
22,2
33,4
44,8

(2) [aufgehoben durch BGBl I 161/1999]

(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
auf Arbeits plätzen der Verwendungs-gruppe
in der Dienst zulagengruppe
für die Verwendung als (im)
Euro
PT 5
A
66,8
B
148,5
PT 7
A
Dienst des Facharbeiters als Vorarbeiter, der im einschlägigen Lehrberuf verwendet wird und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter beauftragt ist
33,4
B
Omnibuslenkerdienst
162,7
PT 8
A
Omnibuslenkerdienst
162,7
B
Landzustelldienst, Codierer bei automatischen Verteilanlagen, Bediener elektronischer Abfertigungsstraßen im PTA-Informationsservice
33,4

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(5) Die Abs 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist."

Die nach ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich auf § 17a Abs 3 Z 1 PTSG, BGBl 201/1996 idF BGBl I 111/2010, gestützte Postbus — Weiterbildungsverordnung, BGBl II 450/2011, des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft lautet im Wesentlichen wie folgt (die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind hervorgehoben):

"§1. (1) Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der 'Grundqualifikations- und Weiter bildungsverordnung — Berufskraftfahrer — GWB', BGBl II Nr 139/2008.

(2) Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat.

(3) Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu tragen.

(4) Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der Dienstzeit.

(5) Für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit gebührt kein Gehalt.

(6) Für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit gebührt ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 63,00."

Punkt XVI. des Bundes-Kollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben, gültig ab , der gemäß seinem Geltungsbereich ausschließlich auf vertragliche Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden ist (im Folgenden: Bundes-Kollektivvertrag), lautet auszugsweise wie folgt:

"XVI. KOSTEN VON WEITERBILDUNGSMASSNAHMEN

a) […]

b) Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 14c GelVG/§44c KfLG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.

c) […]"

In den Erläuterungen wird zu § 17a Z 2 PTSG (RV 1765 BlgNR 20. GP, 17) Folgendes ausgeführt:

"Diese Regelung soll für den Bereich des PT-Konzerns von den allgemeinen Gehaltsabschlüssen des Bundes abweichende Gehaltsabschlüsse ermöglichen und damit gewährleisten, dass bei zukünftigen Gehaltsanpassungen besser als bisher auf die wirtschaftliche Lage des PT-Konzerns und die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Beamten eingegangen werden kann. Die Ermächtigung zur Regelung der in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Zulagenansätze beschränkt sich ausschließlich auf die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einfachgesetzlichen Umsetzung vorhandenen gesetzlichen Ansätze durch Verordnung; weiter gehende Änderungen wie etwa die Einführung neuer Gehaltsschemata oder neuer Zulagen oder die Änderung des Vorrückungszeitraums sind von der Ermächtigung nicht umfasst."

Im AB 2025 BlgNR 20. GP, 3 wird zu § 17a Abs 3 PTSG Folgendes ausgeführt:

"Die in der Regierungsvorlage enthaltene Ermächtigung des Vorstandsvorsitzenden der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Erlassung einheitlicher Verordnungen für alle gemäß § 17 Abs 1 PTSG zugewiesenen Beamten berücksichtigt die jeweilige wirtschaftliche Lage der beiden Tochterunternehmen Österreichische Post Aktiengesellschaft und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht ausreichend. Anstelle des Vorstandsvorsitzenden der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft soll daher der jeweilige Vorstandsvorsitzende der beiden Tochtergesellschaften ermächtigt werden, die Dienstrechts- und Bezugsanpassungsverordnungen gesondert für die der Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu erlassen. Da unterschiedliche Bezugsanpassungen für Beamte derselben Besoldungsgruppe mit dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren könnten, wird die Regelung im Verfassungsrang erlassen."

Erwägungen

Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Es hat sich auch nichts ergeben, was gegen den untrennbaren Zusammenhang der Abs 5 und 6 des § 1 der Postbus — Weiterbildungsverordnung spräche. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss geäußerten Auffassung, dass für § 1 Abs 5 und 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung eine nach Art 18 Abs 2 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage nicht besteht:

2.2. Der im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass § 1 Abs 5 und 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung in Summe eine Kürzung der Bezüge des Beamten zur Folge hat, weil einem Omnibuslenker für die auf den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme entfallende Dienstzeit kein Gehalt, sondern lediglich eine finanzielle Abgeltung durch einen Pauschalbetrag gebührt, wurde auch von der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegengetreten.

2.3. Aus der Zusammenschau der dienstrechtlichen Bestimmungen (insbesondere §§33 und 58 BDG 1979) ergibt sich für die Dienstbehörde die Möglichkeit, die Weiterbildung der Beamten durch Verordnung näher auszugestalten; sie kann insbesondere eine Pflicht zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ausdrücklich festlegen und bestimmen, dass diese innerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hat. Soweit daher die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß der GWB im Falle ihrer Anordnung eine Dienstpflicht darstellt und innerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hat (§1 Abs 4 Postbus — Weiterbildungsverordnung), bestehen gegen eine solche Regelung keine Bedenken.

Gemäß § 17a Abs 1 PTSG bleibt für die der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung grundsätzlich unberührt. Damit sind insbesondere das BDG 1979 und das GehG für die Beurteilung dieser Rechtsverhältnisse weiterhin verbindlich. Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte u.a. verpflichtet, "seine dienstlichen Aufgaben […] zu besorgen"; die Besorgung dieser dienstlichen Aufgaben hat grundsätzlich in der Dienstzeit zu geschehen. Die pflichtgemäße Teilnahme an Fortbildungskursen in der Dienstzeit (vgl. § 1 Abs 4 Postbus — Weiterbildungsverordnung) begründet daher einen Anspruch des Beamten auf Bezüge nach Maßgabe "besonderer gesetzlicher Vorschriften" (vgl. § 62 BDG 1979). Die Bestimmungen über die bezugsrechtlichen Ansprüche eines Bundesbeamten des Dienststandes (§1 Abs 2 GehG) befinden sich – mit Ausnahme besonderer Bestimmungen im BDG 1979 (beispielsweise § 112 BDG 1979 betreffend die Suspendierung im Disziplinarrecht) – im GehG; demgemäß gebühren einem Beamten für die Besorgung seiner Aufgaben in der Dienstzeit gemäß § 3 Abs 1 GehG Monatsbezüge, die aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen bestehen (§3 Abs 2 leg.cit.).

Das GehG stellt ein in sich "abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche" dar (). Die §§12c bis 12e, 12g sowie 13 (vgl. dazu auch § 112 BDG 1979) und 13c GehG enthalten die Bestimmungen über den Entfall und die Kürzung von Bezügen. All diesen Bestimmungen ist auch gemein, dass eine Kürzung oder ein Entfall der Bezüge nur dann eintritt, wenn die Pflicht des Beamten zur Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben teilweise oder zur Gänze entfällt; sie können als Ausnahmebestimmungen verstanden werden, die ihren Auswirkungen nach eng auszulegen sind (). Das GehG enthält darüber hinaus keine weiteren Regelungen oder Ermächtigungen für die Dienstbehörde, weitere Tatbestände über die Kürzung oder den Entfall der Bezüge vorzusehen.

Die dienstrechtlichen Bestimmungen – insbesondere das GehG – sehen weder eine gesetzliche Grundlage für die in der Verordnung vorgesehene Reduktion der bezugsrechtlichen Ansprüche bei Weiterbildungsmaßnahmen noch eine Ermächtigung an die Dienstbehörde vor, durch Verordnung weitere Fälle der Kürzung der Bezüge festzulegen.

2.4. Da § 17a Abs 3 Z 1 PTSG den Vorsitzenden des Vorstandes lediglich zur Verordnungserlassung in jenen Fällen ermächtigt, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, stellt auch diese Bestimmung keine gesetzliche Grundlage für die in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen dar.

2.5. Die verordnungserlassende Behörde geht davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen ihre gesetzliche Grundlage in § 17a Abs 3 Z 2 PTSG haben und begründet dies im Wesentlichen damit, dass durch § 1 Abs 5 und 6 Postbus — Weiterbildungsverordnung weder ein neues Gehaltsschema festgelegt noch eine neue Zulage eingeführt werde; durch die in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen erfolge lediglich eine Anpassung der Besoldung innerhalb der zulässigen Grenzen. Diese Anpassung habe unter Bedachtnahme auf Bestimmungen des Bundes-Kollektivvertrages zu geschehen. Der Bundes-Kollektivvertrag sehe vor, dass die vom Arbeitnehmer für den Weiterbildungsbesuch aufgewendete Arbeitszeit nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen sei; dies sei entsprechend zu berücksichtigen gewesen und eine Anpassung der Bezüge sei überdies auch nach unten zulässig.

2.6. § 17a Abs 3 Z 2 PTSG sieht vor, dass der Vorsitzende des Vorstandes die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassungen vorzunehmen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Prüfungsbeschluss ausgesprochen, dass schon nach dem Wortlaut des § 17a Abs 3 Z 2 PTSG anscheinend lediglich eine "wiederkehrende Anpassung" von in "Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätzen" zulässig sei (vgl. auch die Erläuterungen [s. Pkt. II.6.], wonach sich die "Ermächtigung zur Regelung der in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Zulagenansätze […] ausschließlich auf die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einfachgesetzlichen Umsetzung vorhandenen gesetzlichen Ansätze durch Verordnung" bezieht). Ausweislich der Erläuterungen sind von dieser Ermächtigung "weiter gehende Änderungen wie etwa die Einführung neuer Gehaltsschemata oder neuer Zulagen" nicht umfasst. Bei den "Gehalts- und Zulagenansätze[n]" handelt es sich im Wesentlichen um die in den Gehaltstabellen gemäß §§103 und 105 GehG enthaltenen Ansätze; lediglich diese – und nicht die diesen zugrunde liegenden Ansprüche – sind unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Vereinbarungen durch Verordnung anzupassen (vgl. etwa auch die Verordnungen des Vorsitzenden des Vorstandes BGBl II 361/2011 oder zuletzt BGBl II 283/2012). § 17a Abs 3 Z 2 PTSG bildet also keine Grundlage für eine Regelung, die nicht nur die im Gesetz festgelegten "Ansätze" des Gehaltes bzw. der Zulage an den Kollektivvertrag anpasst (erhöht oder senkt), sondern darüber hinaus die gesetzlichen "Ansprüche" auf das Gehalt bzw. die Zulage selbst verändert.

§17a Abs 3 Z 2 PTSG stellt demnach für eine derartige Kürzung der Bezüge von Beamten keine gesetzliche Grundlage dar, weil es mit dieser Anordnung für die während der Dienstzeit erbrachten Leistungen zu einer Kürzung des Gehaltes kommt.

Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

Die Abs 5 und 6 des § 1 der Postbus — Weiterbildungsverordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, BGBl II 450/2011, sind daher als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft hat angeregt, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die erforderlichen Vorkehrungen zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der festgestellten Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen, der im Ergebnis vorgenommenen Kürzung des Gehaltes der Betroffenen und des Umstandes, dass bis zu einer allfälligen neuerlichen Regelung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bemessung der Bezüge anzuwenden sind, sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, eine Frist für das Außerkrafttreten vorzusehen.

Die Verpflichtung der Bundesministerin für Finanzen zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Dem Beschwerdeführer des Anlassverfahrens sind die für die abgegebene Äußerung verzeichneten (jedoch nicht begehrten) Kosten schon deshalb nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz in Verordnungsprüfungsverfahren (vom – hier nicht gegebenen – Fall des § 61a VfGG abgesehen) im VfGG nicht vorgesehen ist.