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VfGH vom 24.09.2019, V23/2019 ua

VfGH vom 24.09.2019, V23/2019 ua

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Oö Chancengleichheitsverordnung mangels gesetzlicher Ermächtigung für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Verordnung

Spruch

I.§11 erster Satz der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitragsverordnung), LGBl Nr 66/2018, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Anträge

Mit drei, auf Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten, zu V23/2019, zu V24/2019 bzw zu V25/2019 protokollierten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jeweils, § 11 erster Satz der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitragsverordnung), LGBl Nr 66/2018, als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.§20 des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), LGBl 41/2008 idF LGBl 39/2018, lautet:

"2. HAUPTSTÜCK
ZUGANG ZU DEN LEISTUNGEN UND VERFAHREN

1. ABSCHNITT
BEITRÄGE ZU DEN LEISTUNGEN

§20
Beiträge und beitragspflichtige Personen

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.

(2) Als Beitrag gemäß Abs 1 können insbesondere herangezogen werden:

1.das Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs 5;

2.die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungsfinanzierung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist;

3.bereits erfüllte Ansprüche im Sinn der Z 2.

(3) Der Landesregierung ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs 3 VVG, BGBl Nr 62/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift der Beitragsschuldnerin bzw des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird die Beitragsschuldnerin bzw der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(5) Abweichend vom Abs 1 ist

1. für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs 2 Z 1,

2. für Maßnahmen der Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs 2 Z 4 und

3. für Maßnahmen der geschützten Arbeit nach § 11 Abs 2 Z 2 kein Beitrag zu leisten.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs 2 Z 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden."

2.Die § 1, 2 und 11 der – laut ihrer Präambel auf § 20 Abs 6 Oö. ChG gestützten – Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitragsverordnung), LGBl 66/2018, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§1
Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.

(2) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(3) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach § 9, 10, 11, 12 Abs 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.

(4) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs 1 bis 3 möglich ist, sind die Beiträge nach den § 3 ff. zu leisten.

§2
Einkommen nach § 20 Abs 6 Oö. ChG, Freibeträge

(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:

1.bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,

2.bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§36 EStG 1988), des Freibetrags nach § 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen,

3.bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70 % des jeweils geltenden Versicherungswerts,

4.alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhält,

5.das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

(3) Das Einkommen ist nachzuweisen

1.bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das letzte veranlagte Kalenderjahr,

2.bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Arbeitnehmerveranlagungsbescheids oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben,

3.bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheids,

4.bei Personen, die ein Einkommen beziehen, das nach § 3 EStG 1988 steuerfrei belassen ist und zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, durch Vorlage des Nachweises über den Erhalt der Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr,

5.für allfällige Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen durch entsprechende Unterlagen (wie zB Unterhaltsklage, Scheidungsurteil). Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht und verlangt werden.

(4) Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.

§11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl Nr 78/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2015, außer Kraft."

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Dem Antrag zu V23/2019 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom anhängig, mit dem der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht ein Kostenbeitrag für den Zeitraum ab in Höhe (derzeit) von 1.204,20 Euro monatlich (im Zusammenhang mit der nach dem Oö. ChG gewährten Leistung Wohnen in einem Wohnheim) vorgeschrieben wurde. Diese Vorschreibung eines Kostenbeitrags stützt sich auf § 20 Oö. ChG, nach dessen Abs 6 die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Beitrag zu erlassen hat. Die auf dieser Grundlage ergangene Oö. ChG-Beitragsverordnung, LGBl 66/2018, wurde am kundgemacht und ist gemäß ihrem § 11 mit in Kraft getreten.

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"V. Bedenken gegen die Gesetzwidrigkeit des § 11 erster Satz Oö. ChG-Beitrags-verordnung:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt gegen § 11 erster Satz Oö. ChG-Beitragsverordnung, dessen Aufhebung es beantragt, Bedenken wegen Verstoßes gegen § 20 Abs 6 Oö. ChG bzw das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 Abs 2 B-VG.

Die Oö. ChG-Beitragsverordnung legt die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG fest. Diese Verordnung wurde am im Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Nr 66/2018, kundgemacht. § 11 der Oö. ChG-Beitragsverordnung ordnet an, dass die gesamte Verordnung mit in Kraft tritt und gleichzeitig die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung außer Kraft tritt.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis VfSlg 167/1922 mehrfach ausgesprochen, dass rückwirkende Kraft nur Gesetzen zukommt, die diese aussprechen, eine Rückwirkung von Verordnungen hingegen nur zulässig ist, wenn dazu das Gesetz ausdrücklich ermächtigt (vgl ua VfSlg 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 12.843/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 16.897/2003 und zuletzt 20.127/2016). Diese ständige Rechtsprechung beruht auf dem das B-VG tragenden Gedanken der Bindung der gesamten staatlichen Verwaltung an das Gesetz gemäß Art 18 Abs 1 B-VG und das dieser Bestimmung innewohnende Verbot zur formalgesetzlichen Delegation. Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein.

Eine solche Ermächtigung erteilt § 20 Abs 6 Oö. ChG, auf dessen Grundlage die Oö. ChG-Beitragsverordnung erlassen wurde, gerade nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann bei der Beurteilung der hier allein maßgeblichen Wirkung jener Norm, welche die Rückwirkung anordnet, außer Betracht bleiben, ob die Normadressaten von der Aufhebung der Rückwirkungsanordnung der Verordnung materiell tatsächlich betroffen sind (vgl etwa VfSlg 16.897/2003). Selbst wenn sich daher für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Oö. ChG-Beitragsverordnung und der davor in Geltung stehenden Oö. ChG-Beitrags-und Richtsatzverordnung ergeben, bewirkt die Inkraftretensbestimmung in § 11 erster Satz Oö. ChG-Beitragsverordnung zumindest für den Zeitraum von bis eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung.

Im Fall einer Aufhebung würde für den Zeitraum bis die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung zur Anwendung gelangen. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich in seinem Erkenntnis VfSlg 8946/1980 ausgeführt hat, knüpft der Verordnungsgeber zwar mit der Verwendung des Wortes "Gleichzeitig" an den rückwirkend festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an und wird so auch für das Außerkrafttreten derselbe Zeitpunkt bestimmt, doch verändert sich diese Bestimmung durch eine etwaige Beseitigung des ersten Satzes in ihrer Bedeutung nicht entscheidend: Sie bezieht sich dann auf das regelmäßig mit Ablauf des Tages der Kundmachung eintretende Inkrafttreten der Verordnung. Die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung wäre aufgrund der Aufhebung des § 11 erster Satz Oö. ChG-Beitragsverordnung als mit Ablauf des außer Kraft getreten zu beurteilen."

3. Sowohl die Oberösterreichische Landesregierung als auch die Parteien des Anlassverfahrens haben von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

4.Den zu V24/2019 und V25/2019 protokollierten Anträgen liegen ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken in diesen Anträgen wie im Verfahren zu V23/2019 dar. Die Oberösterreichische Landregierung hat zu den beiden erstgenannten Anträgen eine Äußerung erstattet, in der sie zu Zweck und Motiv der Verordnungserlassung auf den (als Beilage vorgelegten) Amtsvortrag verwies, im Übrigen aber von einer weitergehenden Stellungnahme absah.

5.Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß den § 187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

IV.Erwägungen

1.Die – zulässigen – Anträge sind begründet:

2.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

3.Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gehen dahin, dass die – am kundgemachte – Oö. ChG-Beitragsverordnung, LGBl 66/2018, gemäß ihrem § 11 erster Satz am und somit rückwirkend in Kraft trat, weshalb sie in Widerspruch zu § 20 Abs 6 Oö. ChG bzw zu Art 18 Abs 2 B-VG stehe. Die Oberösterreichische Landesregierung ist diesen Bedenken nicht entgegengetreten.

4.Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rückwirkung von Verordnungen – von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen (vgl VfSlg 20.232/2017) abgesehen – nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl zB VfSlg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017). Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. Weder § 20 Abs 6 Oö. ChG noch eine andere Bestimmung erteilen eine solche Ermächtigung für die Oö. ChG-Beitragsverordnung.

5.§11 erster Satz der Oö. ChG-Beitragsverordnung sieht somit ohne gesetzliche Grundlage ein rückwirkendes Inkrafttreten der Verordnung mit vor und ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

6.Wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu Recht ausgeführt hat, trifft dieser Vorwurf indessen auf § 11 zweiter Satz der Oö. ChG-Beitragsverordnung nicht zu. Er bezieht sich nach dem Wegfall des ersten Satzes auf das regelmäßig mit Ablauf des Tages der Kundmachung eintretende Inkrafttreten der Verordnung (vgl VfSlg 8946/1980, 16.897/2003).

V.Ergebnis

1. § 11 erster Satz der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden, kundgemacht in LGBl Nr 66/2018 am , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2.Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 2 litb Oö. Verlautbarungsgesetz 2015.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:V23.2019
Schlagworte:
Verordnungserlassung, Rückwirkung, Behinderte, Sozialhilfe

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