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VfGH vom 03.10.2006, v23/06

VfGH vom 03.10.2006, v23/06

Sammlungsnummer

17944

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die der Telekom Austria zugewiesenen Beamten mangels Kundmachung im Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw in den PTA-Mitteilungen gemäß den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes; Publikation im unternehmensinternen Intranet, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Auflage im Personalamt nicht ausreichend

Spruch

Die §§2 bis 4 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß § 17 Abs 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (TK-DVV) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B119/04 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom anhängig, mit dem für einen näher bestimmten Zeitraum der Verbrauch des Erholungsurlaubes des Beschwerdeführers festgelegt wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des § 3 Abs 1 Z 1 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß § 17 Abs 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (TK-DVV) von Amts wegen zu prüfen.

3. Der Vorsitzende des Vorstandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft legte als verordnungserlassende Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen, in eventu die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Bundesminister für Finanzen teilte mit, er sehe sich nicht in der Lage [zur Frage der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung] Stellung zu nehmen. Der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria AG sei oberste Dienst- und Pensionsbehörde. Dem Bundesminister für Finanzen komme daher keinerlei Kompetenz zu, auf die hier in Rede stehenden Angelegenheiten Einfluss zu nehmen.

II. 1. Die maßgebliche Rechtslage:

1.1. Die TK-DVV lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Gemäß § 17a Abs 3 Z 1 PTSG und gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 54/1958 wird verordnet:

§ 1 (1) Die Zuständigkeit für Beamte wird in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten von dem beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1. Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit.

2. Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnortes.

3. Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung.

4. Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens.

5. Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes.

6. Festlegung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung.

7. Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung.


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8.
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
a)
der Gewährung der erforderlichen freien Zeit
b)
der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
c)
der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare.


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9. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu einer Woche.


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10. Feststellung des Arbeitserfolges.


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11. Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten.


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12. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes.


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13. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes.

(2) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der dem beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt angehört oder ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 2 Als nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 gelten die gemäß § 17 Abs 3 Ziffer 7 - 12 PTSG eingerichteten Personalämter.

§ 3 (1) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:

1. Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes.

2. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Arbeitstagen.

(2) Die Regelung des Abs 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Mitarbeiters, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten jener Dienstbehörde, deren regionalem und sachlichem (nach § 1 Abs 1) Wirkungsbereich die Dienststelle zugeordnet ist.

§ 4 Diese Verordnung tritt ab in Kraft. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzusetzen."

1.2. Die §§17 und 17a PoststrukturG BGBl. 1996/201, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 2001/86, lauten auszugsweise wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. ... Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;

2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;

3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;

4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;

5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;

6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,

7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,

12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

..."

"Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) Verordnungen nach Abs 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

(6) Verordnungen nach Abs 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

..."

1.3.1. Die §§2 und 9 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) BGBl. 29/1984, in der im Zeitpunkt der Erlassung der TK-DVV geltenden Fassung BGBl. I 94/2000, lauteten wie folgt:

"Zu den §§2 bis 6 AVG

§2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(3) Eine Übertragung im Sinne des Abs 2 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle als nachgeordnete Dienstbehörde zulässig. In diesem Fall ist diese Dienstbehörde in erster Instanz und der Bundesminister für Landesverteidigung in zweiter Instanz zuständig.

(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung festgestellt. Das Recht des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt.

(6a) Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs 6 erster Satz zuständig.

(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

(8) Die Abs 2 und 3 sind auch in den Fällen der Abs 6 und 7 anwendbar.

(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in erster und letzter Instanz zuständig."

"Zu § 57 AVG

§ 9 (1) Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs 2 und 3 AVG unberührt.

(3) Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die das Mandat erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht im Dienstrechtsmandat die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die aufschiebende Wirkung ist auszusprechen, wenn im Dienstrechtsmandat Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, daß die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

(4) Die Dienstbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Über die Vorstellung entscheidet die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat. Wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, ist in einer stattgebenen Entscheidung auszusprechen, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates zurückwirkt.

(5) Der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen. Über die gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung, für die Abs 3 sinngemäß gilt, entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde."

1.3.2. Mit Art 16 Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst BGBl. I 2002/119 wurde das Dienstrechtsverfahrensgesetz wie folgt geändert:

"1. § 2 Abs 2 lautet:

'(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.'

2. § 2 Abs 3 entfällt.

3. § 2 Abs 7 lautet:

'(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs 2 zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.'

4. § 18 samt Überschrift lautet:

'Übergangsbestimmungen

§ 18.§ 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.'

5. Im § 19 erhält Abs 5 die Bezeichung '(4)' und wird folgender Abs 5 angefügt:

'(5) § 2 Abs 2 und 7,§ 18 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, sowie die Aufhebung des § 2 Abs 3 treten mit in Kraft.' "

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1182 BlgNR

21. GP 75, die dieser gesetzlichen Neuregelung zu Grunde liegt, wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu Art 17 Z 1 und 2 (§2 Abs 2 und 3 DVG):

Die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - sollen nunmehr kraft Gesetz generell den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden. Die Dienststellen, die gleichzeitig Dienstbehörde erster Instanz werden sollen, soll der jeweilige Bundesminister durch Verordnung bestimmen. Es muss sich jeden falls um Dienststellen handeln, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind. Der Bundesminister ist als oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

Durch diese Neuregelung entfällt der bisher erforderliche Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Befassung der Bundesregierung für die Anpassung der DVV an geänderte Gegebenheiten.

Vgl. auch die Neuregelung des § 2e VBG.

Die Übergangsbestimmung findet sich in § 18 DVG.

Zu Art 17 Z 3 (§2 Abs 7 DVG):

Im Sinne einer Deregulierung soll künftig bei der Übernahme von Angehörigen anderer Ressorts nicht die oberste, sondern die für den Beamten künftig in erster Instanz zuständige Dienstbehörde auslaufende Dienstrechtsverfahren zu Ende führen.

Zu Art 17 Z 4 (§18 DVG):

§ 2 der auf Grund des bisherigen § 2 DVG von der Bundesregierung erlassenen DVV 1981 wird in Gesetzesrang gehoben und soll für den Wirkungsbereich der einzelnen Bundesminister so lange weiter gelten, bis diese die unmittelbar nachgeordneten Dienststellen durch eine Verordnung aufgrund des neuen § 2 Abs 2 erster Satz DVG bezeichnet haben. Ausgenommen von der Weitergeltung des § 2 DVV im Gesetzesrang soll dessen Z 3 mit den dort angeführten Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Hinblick auf die durch das Bundesämtersozialämterreformgesetz (In-Kraft-Treten mit ) bevorstehenden Organisationsänderungen bleiben, wodurch diese Bundesämter künftig keine nachgeordneten Dienstbehörden mehr sein sollen.

Die Übergangsbestimmung des bisherigen § 18 ist nach Aufhebung des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, obsolet geworden und kann daher entfallen."

2.1. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss aus:

"Die Beschwerde scheint zulässig zu sein. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass er die im Spruch genannte Verordnungsbestimmung in dem bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahren (in Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde oder aber der Leiter der Dienststelle [§9 Abs 5 DVG] zur Bescheiderlassung zuständig war) anzuwenden hätte; daher dürfte diese Bestimmung hier präjudiziell in der Bedeutung des Art 139 Abs 1 B-VG sein.

Die TK-DVV ist als Rechtsverordnung zu qualifizieren, die sich auf § 17a Abs 3 Z 1 PTSG iVm § 2 Abs 4 DVG stützt."

2.2.1. Dem hält die verordnungserlassende Behörde in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung va. Folgendes entgegen:

"Wie aus dem bekämpften Bescheid offenkundig ersichtlich ist, hat die belangte Behörde die TK-DVV nicht angewendet. Es bleibt daher die Frage zu klären, ob der Verfassungsgerichtshof die TK-DVV im Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte. Dies ist nach Ansicht der belangten Behörde nicht der Fall, weil mit Inkrafttreten der DVG-Novelle, BGBl I 119/2002, am die Verordnungsgrundlage durch den geänderten § 2 DVG, auf deren Grundlage die TK-DVV gemäß § 17a Abs 3 Z 1 PTSG vom Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria erlassen wurde, weggefallen und damit die TK-DVV ex lege außer Kraft getreten ist (VfSlg 11.643, 12.634).

... Das Außerkrafttreten ex lege erfasst nach Ansicht der belangten Behörde die gesamte TK-DVV, somit auch deren § 3, weil er in einem untrennbaren Zusammenhang zu den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung steht. Selbst wenn man in dem durch die DVG-Novelle unverändert gebliebenen § 2 Abs 4 DVG eine gesetzliche Grundlage für die in § 3 TK-DVV erfolgte Festlegung der den Leitern der Dienststellen obliegenden Durchführung der in Abs 1 Z 1 und 2 TK-DVV genannten Dienstrechtsangelegenheiten erblickt, reicht dies für eine fortbestehende Geltung des in Prüfung genommenen § 3 Abs 1 Z 1 TK-DVV nicht hin.

§ 3 Abs 2 TK-DVV schränkt den persönlichen Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 TK-DVV ein, indem er festlegt, dass die Durchführung der in Abs 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten dem Dienststellenleiter jener Dienstbehörde obliegt, deren regionalem und sachlichem (nach § 1 Abs 1) Wirkungsbereich die Dienststelle zugeordnet ist.

Wären durch die DVG-Novelle nur die §§1 und 2 TK-DVV außer Kraft getreten, verbliebe von § 3 Abs 2 TK-DVV aufgrund des ins Leere gehenden Verweises auf § 1 Abs 1 TK-DVV ein Torso. Folglich wäre nicht mehr festgelegt, wer bei den Leitern der Dienststellen für die in § 3 Abs 1 Z 1 und 2 TK-DVV bezeichneten Angelegenheiten zuständig ist. Somit steht § 3 TK-DVV im Ergebnis in einem inhaltlichen Zusammenhang zu §§1 und 2 TK-DVV, sodass die Änderung der Verordnungsermächtigung mit der DVG-Novelle in § 2 Abs 2 DVG nicht nur den §§1 und 2 TK-DVV, sondern auch dem § 3 TK-DVV die gesetzliche Grundlage entzogen hat.

... Im Übrigen weist die belangte Behörde im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren darauf hin, dass sich das Unternehmen der TA aufgrund seiner Matrixorganisation nicht in einzelne Betriebe iSd § 4 Abs 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz untergliedert (§17a Abs 8 PTSG), so dass auch keine Dienststellen bestehen können, die von Dienststellenleitern iSd § 2 Abs 4 DVG geleitet werden.

Da der bekämpfte Bescheid am erlassen wurde, kann daher die TK-DVV denkunmöglich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit herangezogen werden. Die belangte Behörde verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt 1.4. ihrer Gegenschrift vom sowie auf ein Gutachten von Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer vom (beiliegend), der ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die - gesamte - TK-DVV außer Kraft getreten ist.

Mangels Präjudizialität der in Prüfung genommenen Verordnung, einschließlich seines § 3 Abs 1 Z 1, ist das Verordnungsprüfungsverfahren daher einzustellen."

2.2.2. Pkt. 1.4. der im Bescheidprüfungsverfahren, aus dessen Anlass das vorliegende Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, erstatteten Gegenschrift lautet ua.:

"...Für die Aufgabenverteilung zwischen dem Personalamt beim Vorstand (§17 Abs 2 PTSG) und den nachgeordneten Personalämtern (§17 Abs 3 PTSG) wurde durch § 17 Abs 4 PTSG der § 2 DVG für 'sinngemäß' anwendbar erklärt. § 2 Abs 2 DVG sah nun in seiner (alten) Fassung (BGBl I Nr 94/2000) eine Aufteilung zwischen den obersten Verwaltungsorganen und den nachgeordneten Dienststellen vor, die folgendermaßen gelautet hat:

'Die obersten Verwaltungsorgane sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbaren nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.'

Diese Regelung ermöglichte es, dass mittels einer Verordnung nachgeordnete Dienststellen als nachgeordnete Dienstbehörden eingerichtet werden, die in bestimmten, ihnen ausdrücklich zugewiesenen einzelnen Angelegenheiten als Dienstbehörden erster Instanz Bescheide erlassen können. Im Bereich der Dienststellen des Bundes existierte die als Verordnung zu qualifizierende Dienstrechtsverfahrensordnung 1981 (in der Folge kurz 'DVV' genannt). In dieser Verordnung sind jene Dienstrechtsangelegenheiten aufgezählt, die bestimmten ausdrücklich bezeichneten Dienststellen zur Erledigung als nachgeordnete Dienstbehörden zugewiesen werden.

...Durch § 17 a Abs 5 PTSG wurden diese VO bis zur Erlassung von VO gem. § 17 a Abs 3 PTSG als Bundesgesetze in Kraft gesetzt. Ohne diese Regelung wären diese DVV durch das Inkrafttreten des § 17 a Abs 3 PTSG außer Kraft getreten (zB VfSlg 11.643, 12.634). Dass sie als Bundesgesetze in Kraft gesetzt wurden, findet seine Begründung darin, dass der Gesetzgeber keine VO erlassen kann (Werner, Kann der Nationalrat Verordnungen erlassen? JBl 1951, 353; Werner, Kann der Nationalrat Verordnungen erlassen - ein Nachwort, JBl 1952, 553; Mayer, Die Verordnung [1977] 15 ff mwN; VfSlg 2320, 5023).

...Mit der ... Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 hat der Vorstandsvorsitzende der Telekom von seiner Kompetenz gem. § 17 a Abs 3 Z 1 PTSG Gebrauch gemacht und in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 2 DVG (in seiner vor dem geltenden Fassung) eine Zuständigkeitsübertragung auf die gem. § 17 Abs 3 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalämter vorgenommen.

... Durch Art 16 Z 1 BGBl I 2002/119 wurde § 2 Abs 2 DVG neu gefasst. § 2 Abs 2 DVG (neu) - auf den nach wie vor § 17 Abs 4 PTSG verweist - lautet nunmehr folgendermaßen:

'Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in 1. Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden 1. Instanz zuständig. In 2. Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als 2 Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in 1. Instanz zuständig.'

In § 18 DVG 1984 wurde eine Übergangsregelung eingefügt. Diese lautet:

'§2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensordnung 1981, BGBl Nr 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gem. § 2 Abs 2 1. Satz idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.'

...

Die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG ist am In Kraft getreten.

Die Bestimmung unterscheidet sich von der früheren Regelung in mehrfacher Hinsicht: Nach der früheren Regelung waren zwar auch die obersten Verwaltungsorgane als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Durch Verordnung der Bundesregierung (§20 DVG) konnten aber deren Zuständigkeiten ganz oder zum Teil auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden. Diese Bestimmung war Grundlage für die DVV, die gem. § 17 a Abs 5 PTSG bis zur Erlassung der Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 im Telekombereich als Bundesgesetz in Geltung stand.

Die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG sieht eine wesentlich andere Rechtslage vor:

Nunmehr ist das oberste Verwaltungsorgan die Dienstbehörde erster Instanz. Der betreffende BM kann nachgeordneten Dienststellen - unter bestimmten Voraussetzungen - die Kompetenz einer Dienstbehörde erster Instanz übertragen. Die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG hat insbesondere drei wesentliche Neuerungen gebracht:


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Die Verordnungskompetenz liegt nicht mehr bei der Bundesregierung, sondern beim jeweiligen Bundesminister;


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es können die Zuständigkeiten der Dienstbehörde nicht mehr ganz oder zum Teil sondern nur mehr ganz übertragen werden (1182 BlgNR, 21. GP, 75);


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eine Übertragung kann auch an eine mittelbar nachgeordnete Dienststelle erfolgen.


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... Folgende Konsequenzen ergeben sich im Anwendungsbereich des PTSG aus der Änderungen in § 2 Abs 2 DVG:

Der § 17 Abs 4 PTSG gebietet die sinngemäße Anwendung des § 2 DVG in seiner jeweils geltenden Fassung; sohin ist die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG durch die Novelle BGBl I 2002/119 für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den im § 17 Abs 2 und 3 PTSG vorgesehenen Personalämtern maßgeblich. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass § 2 Abs 2 DVG iVm § 17 Abs 4 PTSG so anzuwenden ist, dass an die Stelle der 'obersten Verwaltungsorgane des Bundes' bzw. des 'jeweiligen Bundesministers' der Vorstandsvorsitzende tritt. Die Personalämter gem. § 17 Abs 3 PTSG sind die 'nachgeordneten Dienststellen' iSd § 2 Abs 2 DVG.

Die vom Beschwerdeführer genannte VO Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 des Vorstandvorsitzenden stützt sich inhaltlich im Wesentlichen auf die bis geltende Fassung des § 2 Abs 2 DVG; sie ist durch die seit geltende Neufassung nicht mehr gedeckt. Im vorliegenden Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der VfGH und der VwGH davon ausgehen, dass eine vom Gesetzgeber bewirkte Aufhebung oder Änderung der gesetzlichen Grundlage einer VO zum ex lege Außerkrafttreten der auf sie gestützten Durchführungsverordnungen führt (zB VfSlg 11.643, 12.634; VwSlgNF 10.400 A, 10.802 A).

Dies bedeutet, dass die Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 mit Ablauf des außer Kraft getreten ist. Dieses Ergebnis folgt daraus, dass die geltende Fassung des § 2 Abs 2 DVG die Erlassung einer VO mit diesem Inhalt nicht mehr gestattet und dass auch eine andere gesetzliche Grundlage für eine solche VO nicht erkennbar ist.

Daraus folgt, dass das beim Vorstand eingerichtete Personalamt seit erste und zugleich letzte Instanz ist (§2 Abs 2 DVG iVm § 17 Abs 4 PTSG). Die nachgeordneten Personalämter gem. § 17 Abs 3 PTSG haben seit diesem Zeitpunkt keine eigenen behördlichen Zuständigkeiten. Gem. § 2 Abs 2 DVG können den nachgeordneten Personalämtern seit einzelne dienstbehördliche Kompetenzen nicht mehr übertragen werden.

Gegen dieses Ergebnis könnte man einwenden, es unterlaufe die Regelung des § 17 Abs 3 PTSG und damit die gesetzliche Einrichtung der nachgeordneten Personalämter. Eine nähere Betrachtung erweist diesen Einwand als unzutreffend; dies deshalb, weil § 17 Abs 3 PTSG zwar die nachgeordneten Personalämter einrichtet, über deren Kompetenzen aber keine Regelung enthält. Die Begründung der dienstbehördlichen Kompetenzen erfolgt ausschließlich über § 17 Abs 4 PTSG iVm § 2 DVG; daran hat sich nichts geändert."

2.2.3. In dem mit der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Gutachten heißt es ua.:

"Die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG durch Art 16 Z 1 BGBl I 2002/119

Die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG ist am in Kraft getreten. Die Bestimmung unterscheidet sich von der früheren Regelung in mehrfacher Hinsicht: Nach der früheren Regelung waren zwar auch die obersten Verwaltungsorgane als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Durch VO der BReg (§20 DVG) konnten aber deren Zuständigkeiten ganz oder zum Teil auf unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörden übertragen werden. Diese Bestimmung war Grundlage für die DVV, die gem § 17a Abs 5 PoststrukturG bis zur Erlassung der Telekom-Dienstrechts-verfahrensordnung 2002 im Telekombereich als Bundesgesetz in Geltung stand.

Die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG sieht eine wesentlich andere Rechtslage vor: Nunmehr ist das oberste Verwaltungsorgan Dienstbehörde erster Instanz. Der betreffende BM kann nachgeordneten Dienststellen - unter bestimmten Voraussetzungen - die Kompetenz einer Dienstbehörde erster Instanz übertragen. Die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG hat insb drei wesentliche Neuerungen gebracht:


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-
Die Verordnungskompetenz liegt nicht mehr bei der BReg, sondern beim jeweiligen BM;


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-
es können die Zuständigkeiten der Dienstbehörde nicht mehr ganz oder zum Teil sondern nur mehr ganz übertragen werden (1182 BlgNR, 21. GP, 75);


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-
eine Übertragung kann auch an eine mittelbar nachgeordnete Dienststelle erfolgen.

... Die Konsequenzen der Änderungen im § 2 Abs 2 DVG für den

Anwendungsbereich des PoststrukturG.

... Dynamische oder statische Verweisung?

... § 17 Abs 4 PoststrukturG lautet:

'Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl Nr. 29, sinngemäß.'

Die Bestimmung verweist leicht erkennbar nicht auf § 2 DVG 'in der jeweils geltenden Fassung' sondern auf die Stammfassung des DVG; dennoch wird davon auszugehen sein, dass eine dynamische Verweisung vorliegt ...; sohin ist die Neufassung des § 2 Abs 2 DVG durch die Novelle BGBl I 2002/119 für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den im § 17 Abs 2 und 3 vorgesehenen Personalämtern maßgeblich.

... Was bedeutet 'sinngemäße' Anwendung?

... Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass 'sinngemäße'

Anwendung bedeutet, dass die jeweilige Rechtsvorschrift nicht unmittelbar ('wörtlich'), sondern entsprechend angepasst anzuwenden ist; die 'sinngemäß' anzuwendende Vorschrift muss also in einen neuen Zusammenhang gestellt werden.

...

Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass § 2 Abs 2 DVG iVm § 17 Abs 4 PoststrukturG so anzuwenden ist, dass an die Stelle der 'obersten Verwaltungsorgane des Bundes' bzw des 'jeweiligen Bundesministers' der Vorstandsvorsitzende tritt. Die Personalämter gem § 17 Abs 3 PoststrukturG sind die 'nachgeordneten Dienststellen' iSd § 2 Abs 2 DVG.

... Die Konsequenzen der Änderung des § 2 Abs 2 DVG für die Telekom-Dienstrechtsverfahrensverordnung 2002

Die genannte VO stützt sich inhaltlich im wesentlichen auf die bis geltende Fassung des § 2 Abs 2 DVG; sie ist durch die seit geltende Neufassung nicht mehr gedeckt, was hier nicht weiter erörtert werden muss. Damit stellt sich die schwierige Frage, welche Auswirkungen das Außerkrafttreten oder eine maßgebliche Änderung der gesetzlichen Grundlage einer Durchführungsverordnung auf deren Bestand hat ...

Im vorliegenden Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der VfGH und der VwGH davon ausgehen, dass eine vom Gesetzgeber bewirkte Aufhebung oder Änderung der gesetzlichen Grundlage einer VO zum ex lege Außerkrafttreten der auf sie gestützten Durchführungsverordnungen führt (zB VfSlg 11.643, 12.634; VwSlgNF

10.400 A, 10.802 A). Folgt man dieser Auffassung - die auch in der ... Lehre weithin Gefolgschaft findet -, so führt dies zum Ergebnis dass die Telekom-Dienstrechtsverfahrensordnung 2002 mit Ablauf des außer Kraft getreten ist. Dies folgt daraus, dass die geltende Fassung des § 2 Abs 2 DVG die Erlassung einer VO mit diesem Inhalt nicht mehr gestattet und dass auch eine andere gesetzliche Grundlage für eine solche VO nicht erkennbar ist.

Dies bedeutet weiter, dass das beim Vorstand eingerichtete Personalamt, seit erste und zugleiche letzte Instanz ist (§2 Abs 2 DVG iVm § 17 Abs 4 PoststrukturG). Die nachgeordneten Personalämter gem § 17 Abs 3 PoststrukturG haben seit diesem Zeitpunkt keine eigenen behördlichen Zuständigkeiten, können aber als Hilfsorgane des Personalamtes des Vorstandes für dieses - 'nach innen' - tätig werden. Gem § 2 Abs 2 DVG können den nachgeordneten Personalämtern seit einzelne dienstbehördliche Kompetenzen nicht mehr übertragen werden.

Gegen dieses Ergebnis könnte man einwenden, es unterlaufe die Regelung des § 17 Abs 3 PoststrukturG und damit die gesetzliche Einrichtung der nachgeordneten Personalämter. Eine nähere Betrachtung erweist diesen Einwand als unzutreffend; dies deshalb, weil § 17 Abs 3 PoststrukturG zwar die nachgeordneten Personalämter einrichtet, über deren Kompetenzen aber keine Regelung enthält. Die Begründung der dienstbehördlichen Kompetenzen erfolgt ausschließlich über § 17 Abs 4 PoststrukturG iVm § 2 DVG; daran hat sich nichts geändert. Ebenso wenig hat sich am Bestand der Personalämter etwas geändert; sie sind nach wie vor existent, haben aber seit dem 1. Jänner keine dienstbehördlichen Zuständigkeiten und können daher nur als Hilfsorgane der obersten Dienstbehörde tätig werden."

2.3. Die Auffassung der verordnungserlassenden Behörde, das Verordnungsprüfungsverfahren sei nicht zulässig, ist unzutreffend.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, dass - wie die verordnungserlassende Behörde meint - seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs 2 DVG idF BGBl. I 2002/119 die Erlassung einer Verordnung mit dem Inhalt der TK-DVV "nicht mehr gestattet, und dass auch eine andere gesetzliche Grundlage für eine solche [Verordnung] nicht erkennbar ist", woraus folge, "dass das beim Vorstand eingerichtete Personalamt seit erste und zugleich letzte Instanz ist" und die "nachgeordneten Personalämter gemäß § 17 Abs 3 PTSG ... seit diesem Zeitpunkt keine eigenen behördlichen Zuständigkeiten" mehr haben.

Im vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren geht es nämlich einzig und allein um eine Regelung in § 3 TK-DVV. Diese Verordnungsbestimmung hat nun aber ihre gesetzliche Grundlage nicht im Abs 2 des § 2 DVG, sondern in dessen Abs 4. Diese Bestimmung des DVG hat jedoch auch durch Art 16 Z 1 Deregulierungsgesetz - öffentlicher Dienst keine Änderung erfahren. Die Auffassung der verordnungserlassenden Behörde, § 3 TK-DVV sei vom "Außerkrafttreten ex lege" der - auf § 2 Abs 2 DVG idF vor dessen mit dem Deregulierungsgesetz - öffentlicher Dienst bewirkter Änderung gestützten Bestimmungen der TK-DVV miterfasst, "weil [§3 TK-DVV] in einem untrennbaren Zusammenhang zu den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung steht", ist unzutreffend. Ein untrennbarer Zusammenhang besteht allein deshalb nicht, weil die in Rede stehenden Bestimmungen der TK-DVV auf unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen beruhen und durchaus unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen. Auch aus dem Argument, "dass sich das Unternehmen der TA auf Grund seiner Matrixorganisation nicht in einzelne Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz untergliedert (§17a Abs 8 PTSG), sodass auch keine Dienststellen bestehen können, die von Dienststellenleitern im Sinne des § 2 Abs 4 DVG geleitet werden", ist für den Standpunkt der verordnungserlassenden Behörde nichts zu gewinnen. Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des - nach wie vor geltenden - § 17 Abs 3 PoststrukturG, dem zu Folge jeweils für die Beamten bei territorial umschriebenen "Betriebsstellen" der Telekom Austria AG "nachgeordnete Personalämter" zur Wahrnehmung der früher "den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde eingerichtet werden." Woraus sich ergeben sollte, dass die Telekom Austria AG ermächtigt ist, eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Organisation von Dienstbehörden zu schaffen, ist nicht erkennbar.

Ebenso wenig verfängt das Argument der verordnungserlassenden Behörde "aus dem bekämpften Bescheid [sei] offenkundig ersichtlich [, dass] die belangte Behörde die TK-DVV nicht angewendet" hat, woraus sich ergebe, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht präjudiziell sei. Die verordnungserlassende Behörde übersieht dabei nämlich, dass die Annahme des Verfassungsgerichtshofes, die von ihm in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung sei sehr wohl präjudiziell, auf der Überlegung beruht, dass - die Geltung dieser Verordnungsbestimmung vorausgesetzt - die im Anlassverfahren belangte Behörde nicht zuständig gewesen wäre, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Verfassungsgerichtshof in dem bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahren die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung im Sinne des Art 139 B-VG anzuwenden hat.

3.1. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss die folgenden Bedenken:

"[Es besteht] vor allem das Bedenken, dass die in Prüfung zu ziehende Verordnungsbestimmung mangelhaft kundgemacht wurde:

... Gemäß ... § 17a Abs 4 PTSG sind Verordnungen wie die hier in Rede stehende vom zuständigen Vorstandsvorsitzenden 'im offiziellen Nachrichtenorgan des jeweiligen Unternehmens mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.'

... Mit Verfügung vom ersuchte der Verfassungsgerichtshof in dem bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahren den Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG, die Verordnungsakten (einschließlich der auf die Kundmachung Bezug nehmenden Unterlagen) betreffend die hier in Rede stehende Verordnung vorzulegen. Nach Urgenz - mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom - äußerte sich der Leiter des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes dazu wie folgt:

'Zu Ihrem Schreiben vom teilen wir Ihnen folgendes mit:

Wie aus der Beilage ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft am (und nicht wie in Ihrem Schreiben angeführt am ) unterfertigt und am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Entsprechend einem Hinweis in der Kundmachung liegt die Verordnung seitdem im Personalamt der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Einsicht auf.

Darüber hinaus ist diese Verordnung seit dem im unternehmens-internen Intranet, dem offiziellen Nachrichtenorgan der Telekom Austria Aktiengesellschaft, einsehbar.'

Die in diesem Schreiben erwähnte Beilage ist eine Kopie aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Ausgabe vom Mittwoch, , Seite 31, die ua. folgenden Text enthält:

'Telekom Austria Aktiengesellschaft

Kundmachung

Der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria Aktiegesellschaft, gemäß § 17 Abs 2 Poststrukturgesetz Leiter des Personalamtes der Telekom Austria Aktiengesellschaft, gibt eine gemäß § 17a Abs 3 Zl. 1 Poststrukturgesetz erlassene Verordnung bekannt:

Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß § 17 Abs 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. (TK-DVV, Wirksamkeit: )

Die gegenständliche Verordnung liegt im Personalamt der Telekom Austria Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, auf.'

... Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, dass - anders als die verordnungserlassende Behörde offenbar meint - die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte Bekanntmachung der Verordnungserlassung sowie der Auflage der Verordnung im Personalamt der Telekom Austria AG nicht dem Erfordernis der Kundmachung iSd.

§17a Abs 4 PTSG entspricht. Auch aus dem Argument der verordnungserlassenden Behörde, die 'Verordnung [sei] seit dem im unternehmens-internen Intranet, dem offiziellen Nachrichtenorgan der Telekom Austria Aktiengesellschaft', einsehbar, scheint sich für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nichts zu ergeben: Diese Form der 'Publikation' dürfte schon wegen ihres unternehmensinternen Charakters der - vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips zu verstehenden - gesetzlichen Regelung des § 17a Abs 4 PTSG nicht entsprechen.

... Schließlich hegt der Verfassungsgerichtshof auch das Bedenken, dass die Verordnung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise erlassen wurde. Der 'Verordnungsakt' wurde - ungeachtet eines diesbezüglichen Ersuchens des Verfassungsgerichtshofes im Bescheidprüfungsverfahren - bisher nicht vorgelegt. Es ist daher nicht aktenmäßig nachzuvollziehen, ob bzw. wann die in Rede stehende Verordnung von dem dafür zuständigen Organ(walter), nämlich von dem das Personalamt leitenden Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft, erlassen wurde."

3.2. Dazu bringt die verordnungserlassende Behörde Folgendes vor:

"... Die Erlassung und Kundmachung von Mitteilungen, einschließlich Verordnungen iSd Art 18 Abs 2 B-VG im Unternehmensbereich der TA änderte sich in den letzten Jahren mehrfach aufgrund gesetzlicher Änderungen und der Verwendung zeitgemäßer Kommunikationsmittel.

Bis zur Ausgliederung der von der Post- und Telegraphenverwaltung (des Bundes) (PTV) wahrgenommenen Aufgaben und deren Besorgung durch die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) ab (§1 PTSG) wurden amtliche Verlautbarungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung in dem vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post und Telegraphenverwaltung herausgegebenen Post- und Telegraphenverordnungsblatt (PuTVBl) kundgemacht. Deren Inhalt bezog sich im Wesentlichen auf Arbeitsplatzauschreibungen, generelle Weisungen, Todesfälle, Jubiläen, die Wiedergabe von Gesetzen und Verordnungen, die die PTV betrafen, sowie Personalnachrichten jeglicher Art. Das PuTVBl wurde österreichweit innerhalb der PTV verteilt und jedem Bediensteten nachweislich zur Kenntnis gebracht. Zusätzlich wurde pro Direktion ein Amtsblatt veröffentlicht, worin ausschließlich regional bedeutsame Personalnachrichten mitgeteilt wurden. Da die Post- und Telegraphenverwaltung bis zu ihrer Ausgliederung unter der Leitung des zuständigen Bundesministers stand, wurden Rechtsverordnungen nach den Vorschriften des BGBlG im Bundesgesetzblatt kundgemacht (vgl etwa die Kundmachung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft [Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung] vom über die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und dem Geldverkehr der Post [Postordnung - PO] in BGBl 110/1957).

... Von bis August 1999 wurde von der Unternehmenszentrale und den ehemaligen Direktionsbereichen der durch das PTSG errichteten PTA die 'PTA-Mitteilungen' herausgegeben, die den gleichen Inhalt wie die PuTVBl hatten. Im Zuge der Abspaltung des Post- und Postbusbereiches aus der PTA und Umbenennung der PTA in TA wurden die PTA-Mitteilungen durch die von der TA herausgegebenen 'Telekom-Mitteilungen' - ab August 1999 - ersetzt.

... Mit Jänner 2001 erfolgte die Umstellung auf elektronische Verlautbarungsmedien in der TA. Sämtliche bisher in den amtlichen Verlautbarungsblättern verlautbarten Inhalte werden seither ausschließlich elektronisch im unternehmens-internen Intranet der TA (Intranet) publiziert. Zum Intranet haben alle Mitarbeiter der TA Zugang.

... Aufgrund der mit der 8. BFG-Novelle 1999, BGBl I 161/1999, erfolgten Änderungen im PTSG sind gemäß § 17a Abs 4 PTSG seit dem (Inkrafttreten des Gesetzes) die vom für das jeweilige Unternehmen zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu erlassenden Verordnungen im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens kundzumachen.

Seit der Umstellung des Verlautbarungsmediums auf das Intranet werden die auf Grundlage des § 17a Abs 3 PTSG erlassenen Verordnungen des Vorstandsvorsitzenden der TA im Intranet kundgemacht. Konkret finden sich die Verordnungen im Mitarbeiterportal der Website im Bereich 'Human Resources' unter 'Rechtsgrundlagen' - 'Verordnungen'. Sie sind dort als pdf-file abgespeichert und für alle Mitarbeiter der TA jederzeit zur Einsicht und zum Ausdruck verfügbar.

Zusätzlich wird bei den genannten Verordnungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung deren Erlassung, das Datum des Inkrafttretens und der Hinweis kundgemacht, dass die Verordnung im Personalamt der TA aufliegt. Dementsprechend liegen die genannten Verordnungen im Personalamt der TA zur Einsichtnahme durch jedermann, somit auch durch unternehmensfremde Personen, auf.

Neben der TK-DVV wurden in der beschriebenen Art beispielsweise die Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG vom über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs 1 und la PTSG der TA oder einem dieser Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2004) oder die - auf gleicher Verordnungsgrundlage wie die gegenständliche TK-DVV ergangene - Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der TA vom über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß § 17 Abs 1 und 1a PTSG der TA oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten kundgemacht.

Zusammengefasst sind daher die Verordnungen, einschließlich der TK-DVV, einerseits im Personalamt der TA in Papierform verfügbar und andererseits im Intranet der TA abrufbar.

... Die Erlassung der TK-DVV erfolgte dergestalt, dass der unternehmensintern vorbereitete Verordnungsentwurf im Original vom damaligen Vorstandsvorsitzenden der TA, H S, am unterfertigt wurde. Die Paraphe im linken unteren Bereich der TK-DVV stammt von F N. Dieser war aufgrund seiner damaligen Position im Unternehmen als Leiter der Human Resources der TA für die Kundmachung der TK-DVV verantwortlich. Nach der oben beschriebenen Vorgangsweise veranlasste er einerseits in der IT-Abteilung der TA das Einscannen des Verordnungsoriginals und dessen Verfügbarmachung im unternehmens-internen Intranet und beauftragte andererseits die Einschaltung der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Wie bereits in der Gegenschrift ausgeführt, steht die TK-DVV seit im Intranet der TA zur Verfügung, die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am . Das von H S unterfertigte Original der TK-DVV liegt seit der Unterzeichnung im Personalamt auf.

Außer der Unterfertigung der TK-DVV durch den Vorstandsvorsitzenden der TA besteht keine weitere auf Papier festgehaltene Dokumentation des Kundmachungsvorganges.

... Im Hinblick auf die Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zur Vorlage des Verordnungsaktes wird beantragt, sofern der Verfassungsgerichtshof dies zur Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Verordnungserlassung für erforderlich hält, die Einvernahme von F N, pA ÖBB-Dienstleistungs GmbH, 1100 Wien, Clemens Holzmeisterstraße 6, zum Beweis, dass die TK-DVV vom Vorsitzenden des Vorstandes Dr. H S am unterzeichnet wurde und unter der Leitung von F N auftragsgemäß im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wurde und im Intranet der TA sowie im Personalamt durchgängig verfügbar war, sowie die Einvernahme von Dr. G F, derzeitiger Leiter von Human Resources/Recht der TA, pA der belangten Behörde, zum Beweis, dass die TK-DVV (auch nach dem Ausscheiden von F N) weiterhin im Intranet und im Personalamt verfügbar ist. Weiters legt die belangte Behörde Auszüge aus dem PuTVBl, den PTA-Mitteilungen und den Telekom-Mitteilungen sowie einen Bildschirmausdruck des unternehmensinternen Intranet der TA und Kopien der vorerwähnten, auf Grundlage des § 17a Abs 3 PTSG erlassenen Verordnungen zum Beweis der Kundmachungspraxis vor (vgl das Beilagenverzeichnis).

...

... Zur Rechtmäßigkeit der Kundmachung der TK-DVV

... Verfassungsrechtliche Vorgaben

Die Kundmachungsvorschriften im B-VG beziehen sich in erster Linie auf Gesetze und Staatsverträge (Art48f ua für Bundesgesetze, Art 97 B-VG für Landesgesetze). Für Verordnungen bestehen keine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kundmachungsregeln. Art 18 Abs 2 B-VG bestimmt lediglich, dass Verwaltungsbehörden auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen dürfen, ohne sich mit der Kundmachung solcher Verordnungen auseinander zu setzen.

Eine allgemeine Kundmachungspflicht ergibt sich aus Art 89 Abs 1 B-VG, wonach die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen den Gerichten nicht zusteht, sowie aus Art 139 Abs 3 litc B-VG zur Prüfungskompetenz des VfGH betreffend die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung von Verordnungen (Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I, 758; Mayer, B-VG, 129; Rill in Rill/Schäffer, B-VG, Art 18 B-VG, Rz 94; jeweils mwN). In Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluss in Aussicht gestellte Erörterung einer allfälligen Aufhebung der TK-DVV iSd Art 139 Abs 3 B-VG wird im Folgenden dargelegt, dass die TK-DVV gehörig bzw gesetzmäßig kundgemacht wurde.

... Reichweite des § 17a Abs 4 PTSG

Im Wesentlichen obliegt es dem Materiengesetzgeber, die Art der Kundmachung von Verordnungen zu regeln (vgl Aichlreiter, aaO, 760ff). Davon hat der (zuständige) Bundesgesetzgeber in § 17a Abs 4 PTSG Gebrauch gemacht. Demnach hat die Kundmachung der TK-DVV als einer auf Grundlage des § 17a Abs 3 PTSG erlassenen Verordnung gemäß § 17a Abs 4 PTSG zu erfolgen. § 17a Abs 4 PTSG ordnet an, dass Verordnungen nach Abs 3 als Verordnungen des nach § 17 Abs 2 PTSG zuständigen Vorstands-vorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen sind.

Die TK-DVV wurde als Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der TA bezeichnet (vgl den Titel der Verordnung). Für die Frage der gehörigen Kundmachung kann daher nur entscheidend sein, welche Bedeutung dem Terminus 'offizielles Nachrichtenorgan des Unternehmens' zukommt. Aus den historischen Materialien sind keine Vorgaben ersichtlich. Eine inhaltsgleiche Formulierung zu § 17a Abs 4 PTSG fand sich bereits in der Regierungsvorlage (1765 BlgNR 20.GP) zur 8. BFG-Novelle 1999 (mit der der gesamte § 17a PTSG in das Gesetz eingefügt wurde) als § 17b Abs 3 ohne nähere Kommentierung in den EB. Auch der Ausschussbericht (2025 BlgNR 20.GP) geht auf dieses Thema nicht ein.

Vorab ist festzuhalten, dass auch der einfache Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Kundmachungsregeln aufzustellen (zB VfSlg 4546/1963). Im vorliegenden Fall hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, das Kundmachungsorgan abstrakt (offizielles Nachrichtenorgan der TA) zu nennen, ohne das Kundmachungsmedium festzulegen. Der belangten Behörde stand daher einerseits die Festlegung des konkreten Kundmachungsorgans, andererseits die Festlegung des Kundmachungsmediums - innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Anforderungen an Kundmachungen bei Fehlen von Kundmachungsvorschriften - zu. Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur bestimmt sich das Maß der gesetzlich notwendigen Kundmachung bei Fehlen von Kundmachungsvorschriften unter dem Blickwinkel auf das Rechtsstaatsprinzip, wonach die Kundmachung auf eine Art und Weise erfolgen muss, die geeignet ist, die Adressaten einer Norm von ihrem Inhalt in Kenntnis zu setzen (VfSlg 2828/1955 uva), nach der Ortsüblichkeit (zB VfSlg 12.346/1990; 15.697/1999).

Mit anderen Worten: § 17a Abs 4 PTSG legt zwar fest, dass Verordnungen im offiziellen Nachrichtenorgan kundzumachen sind, verbietet dem Vorstandsvorsitzenden aber nicht, dieses Nachrichtenorgan und dessen Erscheinungsform unter Wahrung des Rechtsstaatsgebotes festzulegen.

Für diese Deutung spricht Folgendes: Art 49 und 97 B-VG bestimmen, dass Gesetze im BGBl bzw LGBl kundzumachen sind. Während Art 49 Abs 4 B-VG eine ausdrückliche Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers enthält, die näheren Bestimmungen zum BGBl zu erlassen, fehlt eine diesbezügliche Regelung in Art 97 B-VG zu den Landesgesetzblättern. Der VfGH hat aber im Bezug auf die Einführung der Loseblattform im NÖ LGBl ausdrücklich eine versteinernde Sichtweise zur Ausgestaltung des Gesetzblattes (chronologisch durchnummerierte Veröffentlichung) verworfen (VfSlg 6460/1971): Das B-VG gebiete lediglich die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses, enthalte jedoch keine Vorschriften über deren Form. Den Art 49 und 97 B-VG könne kein Anhaltspunkt für eine 'Erstarrung des technischen Vorganges der Kundmachung' entnommen werden (vgl Thienel in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 48, 49 Rz 38 mwN).

Selbst wenn daher zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung des § 17a PTSG die Telekom-Mitteilungen das offizielle Nachrichtenorgan der TA gewesen sein sollten, konnte der Vorstandsvorsitzende zulässig ein anderes Nachrichtenorgan wählen, weil die Interpretation des Terminus 'Nachrichtenorgan' nicht versteinernd ausgelegt werden darf.

... Zulässigkeit der Verwendung elektronischer Medien

Nach Ansicht der belangten Behörde lässt sich unter dem Begriff 'Nachrichtenorgan' in § 17 Abs 4 PTSG mühelos das Intranet als elektronisches Medium subsumieren.

Die belangte Behörde verweist hier vor allem auf die elektronische Kundmachung des BGBl und der Verlautbarungen der Sozialversicherungsträger. Im Zuge der Umstellung des BGBl auf die Bereitstellung im Internet wurde aus dem Wortlaut des Art 49 B-VG ('Gesetzblatt') in der Lehre der Schluss gezogen, dass die Drucklegung des Bundesgesetzblattes auf Papier verfassungsrechtlich geboten ist (Thienel, Art 48, 49 B-VG, Rz 37 unter Berufung auf Brande, Die Rechtsbereinigung - ein verfassungsimmanentes Gebot, in Winkler/Schilcher, Gesetzgebung [1980], 173 [177 f]; vgl. aber Souhrada, www.avsv.at: Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung im Internet, SoSi. 2002, 6 [8 FN 29]). Dies werde laut Thienel auch daraus deutlich, dass das In-Kraft-Treten an Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes anknüpft, womit auf die herkömmliche Form der Verbreitung von Druckwerken abgestellt werde. Eine andere Form der Veröffentlichung - etwa durch elektronische Medien - dürfe daher nur zur Drucklegung hinzutreten, könne diese aber nicht ersetzen (vgl die EB zur RV 93 BlgNR 22.GP).

Aufgrund dieser Bedenken wurden durch das KundmachungsreformG 2004, BGBl I 100/2003, die Formulierungen zur Verlautbarungsform im B-VG 'neutraler' und damit für elektronische Verlautbarungsformen offen gestaltet.

Als Vorbild dienten auch die Vorschriften zur Kundmachung von Verordnungen (Richtlinien, etc) des Hauptverbandes in § 31 Abs 8 ff ASVG. Diese legten mit der 58. ASVG-Novelle, BGBl I 99/2001, als Verlautbarungsorgan das Internet fest. Im Unterschied zum PTSG wird das Internet im ASVG zwar explizit als Kundmachungsorgan genannt, die Lehre (vgl Souhrada, aaO) weist aber zu Recht darauf hin, dass es für die Verordnungsebene nicht allgemein vorgeschrieben ist, in welchem Medium eine rechtsverbindliche Kundmachung erfolgt. Rill (aaO, Rz 102) hält die Kundmachung von Verordnungen im Internet ebenfalls für zulässig (vgl auch Wiederin, Die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet in: Gruber, Die rechtliche Dimension des Internet, 26ff).

§ 17a Abs 4 PTSG ist - im Unterschied etwa zu den Verlautbarungsvorschriften des B-VG vor dem KundmachungsreformG 2004 - so offen formuliert, dass sich darunter auch nach den kritischen Literaturstimmen mühelos elektronische Medien subsumieren lassen. Anders als etwa das Bundesgesetzblatt ist im PTSG vom Publikationsorgan die Rede. Daraus folgt, dass die elektronische Kundmachungsform durch § 17a Abs 4 PTSG jedenfalls gedeckt ist.

... Verwendung des Intranet

Die belangte Behörde verkennt nicht, dass durch die Kundmachung im unternehmens-internen Intranet die Zugänglichkeit der Verordnung auf elektronischem Wege auf die Bediensteten der TA beschränkt ist. Dies stellt jedoch im gegenständlichen Fall keinen Kundmachungsmangel dar.

Nach hA (vgl Rill, aaO, Rz 102 mwN) muss das Publikationsorgan in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht einen dem potentiellen Adressatenkreis entsprechenden Verbreitungsgrad aufweisen. Aus dem Rechtsstaatsgebot lässt sich daher nicht herleiten, dass jedermann ununterbrochen Einsichtmöglichkeit in die Verordnung haben muss. Das lässt sich dadurch untermauern, dass Verordnungen, die in vom VfGH gebilligter Weise an der Amtstafel der Behörde angeschlagen werden, nach Ablauf einer bestimmten Frist von der Amtstafel auch wieder abgenommen werden dürfen, ohne dass dadurch die (Weiter-)Geltung der Verordnung tangiert wäre. Noch drastischer stellt sich dies bei - zulässigerweise - mündlich verkündeten Verordnungen dar, die nur den gerade dort anwesenden Personen zugänglich sind (vgl § 36 Abs 4 SPG: Kundmachung durch Megaphon).

Die TK-DVV bezieht sich ausschließlich auf dienstrechtliche Angelegenheiten von der TA zugewiesenen Beamten. Der effektiven Kenntnisnahmemöglichkeit wurde daher durch die (potentiellen) Adressaten über das Intranet entsprochen, weil sämtliche Mitarbeiter Zugang zum Intranet und zu dieser Verordnung haben.

... Kundmachung in der Wiener Zeitung

Soweit der Verfassungsgerichtshof trotz der Darlegung zur effektiven Kenntnisnahmemöglichkeit der TK-DVV im Intranet durch alle potentiellen Normadressaten Bedenken am unternehmensinternen Charakter der Kundmachung hegt, erlaubt sich die belangte Behörde auf die Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und die Auflage zur Einsichtnahme im Personalamt hinzuweisen. Die belangte Behörde verkennt nicht, dass die ausschließliche Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der stattgefundenen Form den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an Kundmachungen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit des Verordnungstextes, sowie die bloße Auflage im Personalamt nicht genügt hätte.

Die belangte Behörde ist jedoch der Ansicht, dass durch die Summe der Kundmachungsmaßnahmen (Intranet, Wiener Zeitung und Auflage) die rechtstaatlichen Anforderungen an das Ausmaß der Publizität erfüllt sind. Der Verfassungsgerichtshof billigt selbst in bestimmten Fallkonstellationen ein Abgehen vom Gebot der vollständigen Veröffentlichung des Verordnungstextes im vorgesehenen Kundmachungsorgan. So hat es der Verfassungsgerichtshof als zulässig erachtet, dass bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen über die Form der Verlautbarung von Verordnungen, die nach Art oder Umfang einer Verlautbarung in der von der Kundmachungsregel vorgesehenen Form unzugänglich sind, durch eine sachadäquate Form der Verlautbarung, die dem Kundmachungsprinzip gleichermaßen Rechnung trägt, kompensiert werden (VfSlg 8350/1978).

Diese Rechtsprechung lässt sich für die vorliegende Fallkonstellation fruchtbar machen: Mit der in der Wiener Zeitung erfolgten Kundmachung verfügten jene Personen, die - aus welchen Gründen immer - Kenntnis von der Verordnung erlangen wollten, über die notwendigen Informationen, um sich tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der TK-DVV, nämlich durch Einsichtnahme in den Verordnungstext im Personalamt, zu verschaffen. Nun war zwar im vorliegenden Fall nicht die Art oder der Umfang der zu verlautbarenden Verordnung für ein Abgehen von der vollständigen Verlautbarung ungeeignet, wohl aber wäre die Öffnung des Intranet für unternehmensfremde Personen nur zum Zweck der unmittelbaren Kenntnisnahmemöglichkeit einer breiteren Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände (Kosten der technischen Umsetzung der Öffnung des Intranet für Dritte bzw die Opportunitätskosten durch Verzicht auf das wesentlich wirtschaftlichere Intranet für die Kundmachung und Beibehaltung der 'Papierform' des Kundmachungsorgans) nicht adäquat. Da der Kreis sonstiger von der Verordnung betroffener Personen, die keinen Zugang zum Intranet der TA haben, marginal sein dürfte, erscheint die Art der Kundmachung in der Wiener Zeitung aufgrund ihrer besonderen gesetzlichen Stellung iSd § 1 VerlautbG 1985 unter Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit im Personalamt durchaus gerechtfertigt.

Insgesamt wurde daher die TK-DVV in gesetzmäßiger Weise kundgemacht.

... Zur Rechtmäßigkeit der Erlassung der TK-DVV

Die belangte Behörde geht davon aus, dass für den Verfassungsgerichtshof aufgrund der Ausführungen unter Punkt 1.6. nachvollziehbar ist, dass der für die Erlassung zuständige Vorstandsvorsitzende die Verordnung am erlassen hat.

Für eine weitere aktenmäßige Dokumentation besteht und bestand zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung nach dem Dafürhalten der belangten Behörde keine Notwendigkeit, weil sich aus der Kundmachung der Verordnung im Intranet und in der Wiener Zeitung der zugrunde liegende Kundmachungsvorgang von selbst erschließt. Mit anderen Worten ist aus der gewählten Kundmachungsart der Verordnung, anders als etwa beim Anschlag an die Amtstafel oder beim Aufstellen eines Verkehrszeichens, deren Publizität gewährleistet. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind aktenmäßige Unterlagen, auch wenn aus ihnen nicht die Durchführung der Kundmachung sondern nur die Willensbildung und das tatsächliche Vorhandensein einer Verordnung ersichtlich ist, geeignet, die Vermutung einer stattgefundenen rechtmäßigen Kundmachung zu stützen, weil von einer Behörde im Zweifel gesetzmäßiges Handeln anzunehmen ist (vgl Aichlreiter, aaO, 874 mN der Rsp).

Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch Zweifel an der ordnungsgemäßen Erlassung der TK-DVV haben, wird um die Einvernahme der unter Pkt 1. genannten Personen ersucht (zur Zulässigkeit von Zeugenaussagen zur Belegung der Rechtmäßigkeit einer Kundmachung vgl VfSlg 6598/1971)."

3.3. Auch damit ist die verordnungserlassende Behörde nicht im Recht.

Gemäß den Verfassungsbestimmungen der Abs 2 und 3 des § 17a PoststrukturG ist der Vorsitzende des Vorstands der Telekom Austria AG "Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde" für die dieser Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene und als solcher zur Erlassung von Verordnungen in allen Dienstrechtsangelegenheiten ermächtigt, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind. Er übt insoweit die sonst gemäß Art 21 Abs 3 B-VG den obersten Organen der Bundesverwaltung, vor allem der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern, vorbehaltene Diensthoheit gegenüber den Bundesbediensteten aus. Während derartige Verordnungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister auf Grund des § 4 Abs 1 Z 2 BundesgesetzblattG im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren sind, sieht - die einfachgesetzliche Regelung des - § 17a Abs 4 PoststrukturG vor, dass die in Dienstrechtsangelegenheiten der der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten des Bundes ergehenden Verordnungen des Vorstandsvorsitzenden dieser Aktiengesellschaft "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens ... mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" sind.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17a Abs 4 PoststrukturG - mit - bildeten, wie die verordnungserlassende Behörde in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung ausführt, die "PTA-Mitteilungen" das für Kundmachungen mit rechtsverbindlicher Wirkung bestimmte "offizielle Nachrichtenorgan" der Telekom Austria AG. Diese waren - wie sich gleichfalls aus dieser Äußerung ergibt - im Zuge der Ausgliederung der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung durch Errichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft - mit - an die Stelle des "vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post und Telegraphenverwaltung herausgegebenen Post- und Telegraphenverordnungsblattes (PuTVBl) getreten, das österreichweit innerhalb der PTV verteilt und jedem Bediensteten nachweislich zur Kenntnis gebracht" worden war.

Der Verfassungsgerichtshof geht in historischer und - den Zusammenhang mit den oben wiedergegebenen Verfassungsbestimmungen der Abs 2 und 3 des § 17a PoststrukturG beachtender - systematischer Auslegung des Tatbestandes "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" in § 17a Abs 4 PoststrukturG davon aus, dass es sich dabei um eine Kundmachung handeln muss, wie sie der durch das PuTVBl bzw. die ihm nachfolgenden PTA-Mitteilungen entsprach.

Dies trifft aber auf die "Verlautbarung" im unternehmensinternen Intranet schon deshalb nicht zu, weil sie - wie selbst die verordnungserlassende Behörde in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung einräumt - nicht gewährleistet, dass sämtliche Normadressaten Zugang zum Intranet der TA haben. Selbst wenn - wie die verordnungserlassende Behörde weiters meint - "der Kreis ... von der Verordnung betroffener Personen, die keinen Zugang zum Intranet der TA haben, marginal" wäre, änderte das nichts daran, dass das unternehmensinterne Intranet nicht jenen Grad an Publizität bewirkt, der - ausgehend vom Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde selbst - dem PuTVBl bzw. den PTA-Mitteilungen eigen war.

Die Gesetzwidrigkeit der "Publikation" der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung im unternehmensinternen Intranet wird auch weder durch die sogenannte "Kundmachung" im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Ausgabe vom Mittwoch, , Seite 31, (in der die Erlassung der in Rede stehenden Verordnung bekannt gegeben sowie darauf hingewiesen wird, dass sie "im Personalamt der Telekom Austria Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, auf[liegt]") saniert, noch dadurch, dass diese Verordnung, wie die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung versichert (und auch durch Zeugenbeweis belegen will), "weiterhin ... im Personalamt verfügbar ist". Dass diese Formen der "Publikation" der Verordnung im (Wortlaut des) § 17a Abs 4 PoststrukturG keine Deckung finden, ist evident. Dasselbe trifft auf das Argument der belangten Behörde zu, die Rechtmäßigkeit der "Publikation" ergebe sich aus der "Summe der Kundmachungsmaßnahmen (Intranet, Wiener Zeitung und Auflage)".

Sohin erweist sich das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die "Publikation" der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung nicht dem Erfordernis des § 17a Abs 4 PostrukturG entspricht, als zutreffend. Sie ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

Somit musste nicht mehr geprüft werden, ob die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung auch deshalb gesetzwidrig ist, weil sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise erlassen wurde. Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob es dem VfGG entspricht, dass die verordnungserlassende Behörde entgegen der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes den Verordnungsakt nicht vorlegte und sich stattdessen mit der Übermittlung einer Kopie des Textes der in Rede stehenden Verordnung samt einer unleserlichen Unterschrift und einer Paraphe begnügte sowie damit, zum Beweis dafür, dass die TK-DVV vom Vorsitzenden des Vorstandes Dr. H S am unterzeichnet wurde, die Einvernahme eines ehemaligen Mitarbeiters der Telekom Austria als Zeuge anzubieten.

4. Gemäß Art 139 Abs 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Da ein Hindernis im Sinne des letzten Satzes des Art 139 Abs 3 B-VG nicht vorliegt, hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne dieser Vorschrift vorzugehen (vgl. ua. VfSlg. 16.548/2002). Die Verordnung war daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Ausgenommenen davon ist § 1, der bereits im Hinblick auf die mit Art 16 Z 1 Deregulierungsgesetz - öffentlicher Dienst bewirkte Änderung seiner gesetzlichen Grundlage gleichzeitig mit dieser (mit ) außer Kraft getreten ist (vgl. zB VfSlg. 12.634/1991).

5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.