VfGH vom 14.06.1995, V21/95
Sammlungsnummer
14143
Leitsatz
Aufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes für diese Umwidmung iSd Krnt GemeindeplanungsG 1982; keine gesetzliche Grundlage für Konkurrenzschutzmaßnahmen; keine entsprechende Grundlagenforschung
Spruch
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom , mit der ein Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Arnoldstein erlassen wurde (genehmigt von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom ), wird, soweit für das Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B302/94 eine auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Arnoldstein vom wurde der Antrag der zu B302/94 beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Baubewilligung für die Änderung eines bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom bewilligten Umbaues einer Tankstellenanlage auf dem Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern, welches die Widmung "Bauland-Wohngebiet" aufweist, wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde Arnoldstein mit Bescheid vom keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Bescheid vom wies die Kärntner Landesregierung die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
In der Begründung dieses Bescheides führte die Kärntner Landesregierung aus, die Baubehörde sei gemäß § 20 Abs 2 iVm.
§15 Abs 2 sowie § 11 Abs 2 Kärntner Bauordnung 1992 verpflichtet gewesen zu prüfen, ob dem Bauvorhaben der Flächenwidmungsplan entgegenstehe. Gemäß § 2 Abs 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 seien als Wohngebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude, im übrigen aber für Gebäude bestimmt seien, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienten und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich brächten. Die Tankstelle diene schon aufgrund ihrer Situierung an der Kärntner Straße B 83 "im weiteren Bereich der Staatsgrenze zu Italien" keinesfalls den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes und bringe darüber hinaus auch eine für den Charakter als Wohngebiet örtlich unzumutbare Umweltbelastung im Hinblick auf das für ein Wohngebiet untypische Verkehrsaufkommen und das "Emissionspotential" mit sich. Dem Vorstellungsvorbringen, der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein sei rechtswidrig, sei entgegenzuhalten, daß diese Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und damit Verwaltungsbehörden an dieselbe gebunden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Rechtswidrigkeit der angeführten Verordnung sei aus diesem Grunde nicht möglich.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B302/94 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
Begründend führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, die Widmung ihrer Liegenschaft habe bis zur Erlassung des neuen Flächenwidmungsplanes für die Marktgemeinde Arnoldstein aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom "Baulandgemischtes Baugebiet" gelautet. Im neuen Flächenwidmungsplan sei das Grundstück hingegen als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen. Eine Umwidmung sei gemäß § 9 Abs 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig. Nach der - in der Beschwerde sodann näher begründeten - Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft war die vorgenommene Umwidmung (Rückwidmung) des Grundstückes jedoch nicht geeignet, den in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan angeführten Planungszielen zum Durchbruch zu verhelfen.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom , mit der ein Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Arnoldstein erlassen wurde (genehmigt von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom ), soweit für das Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt wird, einzuleiten.
Mit der hier in Rede stehenden Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde für das zuvor als "Bauland-gemischtes Baugebiet" gewidmete Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde in der Weise vorgenommen, daß der damals in Geltung gestandene Flächenwidmungsplan durch den mit Verordnung des Gemeinderates vom erlassenen (neuen) Flächenwidmungsplan ersetzt wurde.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegte zum einen das Bedenken, daß das Verfahren zur Erlassung des (neuen) Flächenwidmungsplanes gesetzwidrig war, zum anderen hegte er die folgenden inhaltlichen Bedenken gegen die vorgenommene Umwidmung:
"3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß auch dann, wenn die Änderung eines Flächenwidmungsplanes in der Form der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes für das gesamte Gebiet einer Gemeinde vorgenommen wird, die in § 9 Abs 1 oder 2 GemeindeplanungsG 1982 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. dazu etwa VfSlg. 13306/1992).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 11374/1987 (zum burgenländischen Raumplanungsrecht) in Anknüpfung an das (ebenfalls zum burgenländischen Raumplanungsrecht ergangene) Erkenntnis VfSlg. 9361/1982 ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen sich der Gemeinderat bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes unter mehreren im Rahmen seines Planungsermessens offenstehenden Möglichkeiten für eine bestimmte Lösung entschieden hat, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht schon dann zulässig, wenn der Gemeinderat in der Folge zur Auffassung gelangt, daß eine andere Widmung die bessere (gewesen) wäre.
§ 9 Abs 1 und 2 GemeindeplanungsG 1982 verleihen dem Flächenwidmungsplan - bei dessen Gestaltung dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung steht (vgl. etwa VfSlg. 11850/1988) - im Interesse der Rechtssicherheit eine erhöhte Bestandsgarantie. Lediglich in dem - hier anscheinend nicht gegebenen - Fall, daß eine rechtswidrige Flächenwidmung korrigiert werden soll, ist dies unabhängig vom Vorliegen einer der in § 9 Abs 1 und 2 GemeindeplanungsG 1982 umschriebenen Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig (vgl. VfSlg. 12555/1990).
3.3.2. Maßgeblich für die vorgenommene Umwidmung des Grundstückes der beschwerdeführenden Gesellschaft dürften die vom Gemeinderat angestrebte Verlagerung des Verkehrsaufkommens von der Kärntner Straße B 83 auf die Südautobahn A 2 sowie die Auffassung des Gemeinderates gewesen sein, daß damit 'nur mehr eine Existenzgrundlage für drei Tankstellen' gegeben sei.
Nach dem Beschwerdevorbringen liegen an der Kärntner Straße B 83 zwischen der Staatsgrenze zu Italien und der Abzweigung der Zubringerstraße zur Südautobahn A 2 insgesamt - ohnehin nur - drei Tankstellen. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebene Tankstelle werde sowohl von der lokalen Bevölkerung als auch von LKW-Fahrern im Durchzugsverkehr stark frequentiert.
In Anbetracht dieses - bislang unwidersprochen gebliebenen - Beschwerdevorbringens hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, daß sich die vorgenommene Umwidmung des Grundstückes der beschwerdeführenden Gesellschaft weder auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 9 Abs 1 GemeindeplanungsG 1982, welcher zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes berechtigte, zu stützen vermag, noch darauf, daß eine Änderung notwendig gewesen wäre (§9 Abs 2 leg.cit.), weil sich die für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse (der in dieser Bestimmung geregelte (erste) Fall - Aufstellung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes - kann hier von vornherein außer Betracht bleiben) bezüglich des Grundstückes der beschwerdeführenden Gesellschaft wesentlich geändert hätten. Wenn nämlich der Gemeinderat selbst davon auszugehen scheint, daß 'eine Existenzgrundlage für drei Tankstellen' gegeben sei, dürfte schon aus dieser Sicht kein wichtiger Grund für die Umwidmung des Grundstücks der beschwerdeführenden Gesellschaft, auf dem sich eine der drei Tankstellen befindet, vorgelegen sein. (Dabei bleibt vorläufig dahingestellt, ob die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines konkreten Betriebes bei der Widmung des betreffenden Grundstückes überhaupt in dieser Weise beachtlich sind.)
Aber auch unabhängig davon scheint dem Gemeinderat die neue Widmung nur besser zu sein als die frühere; solches ermächtigt aber nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Gemeinderat nicht zur einer Widmungsänderung.
3.3.3.1. Hinzu tritt, daß es sich bei der Umwidmung des Grundstückes um eine einen allfälligen Bedarf nach Gütern, die an Tankstellen feilgehalten werden, berücksichtigende, ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Schutz der Konkurrenz der beschwerdeführenden Gesellschaft dienende Maßnahme handeln dürfte.
Dafür dürfte das GemeindeplanungsG 1982 keine hinreichende gesetzliche Grundlage bieten. Dies jedenfalls im Lichte verfassungskonformer Auslegung, weil andernfalls verfassungsrechtliche Bedenken sowohl aus der Sicht der Kompetenzverteilung im Hinblick auf Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG - Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (vgl. VfSlg. 9543/1982, 10483/1985, 11393/1987, 12284/1990) - als auch im Hinblick auf Art 6 StGG bestünden; letztere Verfassungsbestimmung läßt nämlich idR derartige Konkurrentenschutzmaßnahmen nicht zu (vgl. VfSlg. 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11625/1988, 13023/1992, ).
3.3.3.2. Sollte sich dieses Bedenken als unzutreffend erweisen, wäre zu beachten, daß gemäß § 1 Abs 1 GemeindeplanungsG 1982 der Gemeinderat bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes die voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Ortsbild sowie die Erfordernisse einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten hat. Gemäß § 1 Abs 2, erster Satz, GemeindeplanungsG 1982 darf der Flächenwidmungsplan nur im Einklang mit den Zielsetzungen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes nicht widersprechen; der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß diese Umstände auch im Fall der Änderung eines Flächenwidmungsplanes beachtlich sind. Gemäß § 7 Abs 4 GemeindeplanungsG 1982 hat der Bürgermeister den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan bzw. eine Änderung desselben (s. § 9 Abs 4 leg.cit.) mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, der Landesregierung vorzulegen. Daraus ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8280/1978, 8330/1978, 10711/1985, 11633/1988) abzuleiten, daß der Erlassung bzw. Änderung eines Flächenwidmungsplanes eine entsprechende Grundlagenforschung vorauszugehen hat.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich indes - soweit vorerst ersichtlich - kein Hinweis, daß die Auffassung des Gemeinderates, daß 'nur mehr eine Existenzgrundlage für drei Tankstellen gegeben' sei, auf einer diesem Erfordernis entsprechenden Grundlagenforschung beruhen würde. Die Frage, ob hier eine Planänderung rechtfertigende 'wichtige Gründe' gegeben sind, konnte und durfte der Normsetzer sohin - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - auf dem Boden der ihm zur Verfügung stehenden mangelhaften und unzulänglichen Entscheidungsgrundlagen nicht abschließend beantworten (vgl. VfSlg. 11990/1989).
3.3.4. Der Verfassungsgerichtshof ist schließlich vorläufig der Auffassung, daß bei der im Zuge der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung des Grundstückes der vorhandene Bestand nicht ausreichend berücksichtigt wurde:
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt betont, daß eine Bedachtnahme auf den vorhandenen Bestand bei einer für die zukünftige Entwicklung bestimmten Planung nicht dazu führen kann, daß der vorliegende Zustand festgeschrieben werden muß, weil dann neue Planungsabsichten in vielen Fällen überhaupt nicht verwirklichbar wären. Es liegt daher grundsätzlich durchaus (noch) innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, seine Planung auch in einem gewissen Widerspruch zu den bestehenden Gegebenheiten vorzunehmen (, G29/93; vgl. auch VfSlg. 11850/1988).
Der Verfassungsgerichtshof hat aber ebenfalls wiederholt ausgeführt (VfSlg. 8701/1979, 10471/1985, 10703/1985, 10910/1986, 11209/1987, 13180/1992, , , V115/92), daß die natürlichen Gegebenheiten und die tatsächlichen Benützungsverhältnisse auch die Bildung verhältnismäßig kleinräumiger Widmungseinheiten erforderlich machen können. Dies darf aber nicht dazu führen, daß der Verordnungsgeber die für das Wohngebiet geltenden Kriterien durch die Schaffung zahlreicher Mischgebiets-'Inseln' in extensiver Weise durchbricht.
Die bis zur Erlassung des (neuen) Flächenwidmungsplanes im Jahre 1989 erfolgte rechtmäßige Nutzung des damals als 'Baulandgemischtes Baugebiet' gewidmeten Grundstückes bedeutete demnach nicht, daß eine in der Folge vorzunehmende Widmung ihr gleichsam automatisch und in jedem Fall entsprechen mußte, die Nutzung war aber jedenfalls zu berücksichtigen (, mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, dürfte der Verordnungsgeber im (neuen) Flächenwidmungsplan das gesamte hier in Rede stehende Gebiet ungeachtet seiner konkreten Situierung als 'Bauland-Wohngebiet' gewidmet haben, ohne auf die auf der Parzelle Nr. 911/3 KG Maglern damals rechtmäßig bestehende Tankstelle in ausreichender Weise Rücksicht genommen zu haben. Aus den Verwaltungsakten vermag der Verfassungsgerichtshof vielmehr vorerst lediglich die - oben unter II.3.3.2. dargelegte, vorläufig als nicht stichhaltig beurteilte - Erwägung zu erkennen, weshalb die bisherige Nutzung nicht aufrecht erhalten werden und zugunsten einer Wohnbebauung weichen sollte (vgl. )."
4. Die Marktgemeinde Arnoldstein erstattete eine Äußerung, in welcher sie zunächst dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß das Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung gesetzwidrig gewesen sei, entgegentritt. Zu den inhaltlichen Bedenken gegen die vorgenommene Umwidmung äußerte sich die Marktgemeinde Arnoldstein wie folgt:
"Was die Aussagen hinsichtlich der rechtswidrigen Korrektur des Fächenwidmungsplanes bezüglich der Parzelle der Beschwerdeführerin betrifft, ist seitens der Marktgemeinde Arnoldstein festzustellen, daß nach § 9 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes der Flächenwidmungsplan auch dann zu ändern ist, wenn sich die für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Allein die Tatsache, daß sich die Verkehrsverhältnisse im Bereich von Thörl-Maglern durch die Inbetriebnahme der A2-Süd-Autobahn wesentlich verändert haben, rechtfertigt die vorgenommene Abänderung in der Widmung, da auch dadurch Veränderungen in der wirtschaftlichen Wertschätzung der Tankstellennutzung eingetreten sind.
Darüberhinaus ist durch die gegenständliche Änderung in der Widmung der Bestand der Tankstelle in keiner Weise gefährdet.
In diesem Zusammenhang ist sehr wohl davon ausgegangen worden, daß der Bestand der Tankstelle in der voliegenden Form gewährleistet bleibt. Wie aus der Verordnung und den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Arnoldstein - Beschluß des Gemeinderates vom - auf Seite 17 zu entnehmen ist, war es Ziel des Gemeinderates durch entsprechende Widmungen zu verhindern, daß Umschlag- bzw. Lagerplätze im Bereich von Tankstellen errichtet werden, die sodann zu einer unzumutbaren Belästigung der Anrainer durch Lärm, Geruch und Staub auszusetzen.
Planungsziel für den Bereich von Thörl-Maglern war es auch, durch die örtliche Raumplanung Intentionen zu setzen, daß der gesamte Schwerlastverkehr von der Kärntner Straße B 83 weggebracht und auf die Autobahn geleitet wird.
Abschließend darf seitens der Marktgemeinde Arnoldstein nochmals wiederholt werden, daß durch die Änderung der Flächenwidmung im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerin keinesfalls der Bestand der Tankstelle in Frage gestellt wurde, sondern es lediglich zu verhindern gilt, daß durch einen lkw-gerechten Ausbau bzw. Neubau der Tankstelle unnotwendiger Schwerverkehr in den Ort gelenkt wird, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, daß die bestehende Nutzung für den PKW-(Individual-)verkehr nicht in Frage gestellt wird."
5. Die zur Abgabe einer Äußerung eingeladene Kärntner Landesregierung äußerte sich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung - soweit sie sich auf das Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern bezieht - unzutreffend wären.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
B. In der Sache:
1. Die rechtliche Beurteilung der in Prüfung gezogenen
Verordnung ist vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung stand das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom , Zl. Verf-212/1/1982, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. für Kärnten 51/1982 - die Novellen durch die Landesgesetze LGBl. für Kärnten 30/1990 und 59/1992 sowie die Kundmachungen LGBl. für Kärnten 79/1990 und 33/1992 können hier außer Betracht bleiben - (im folgenden: GemeindeplanungsG 1982), in Geltung (s. zur nunmehr geltenden Rechtslage unten Pkt. II.B.3.).
Nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes hatte der Gemeinderat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wurde. Bei dieser Gliederung waren die voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Ortsbild sowie die Erfordernisse einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Der Flächenwidmungsplan durfte nur im Einklang mit den Zielsetzungen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den Entwicklungsprogrammen erlassen werden und durfte auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes nicht widersprechen (§1 Abs 2, erster Satz, GemeindeplanungsG 1982).
Das Bauland war gemäß § 2 Abs 2 GemeindeplanungsG 1982 entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kamen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, gemischte Baugebiete, Geschäftsgebiete, Leichtindustriegebiete und Schwerindustriegebiete. Gemäß § 2 Abs 4 leg.cit. waren als Wohngebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude, im übrigen aber für Gebäude bestimmt waren, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienten, wie Geschäftshäuser, Sammelgaragen für Personenkraftwagen, Sanatorien, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich brachten.
Gemäß § 9 Abs 1 GemeindeplanungsG 1982 durfte der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Er war zu ändern, wenn dies durch die Aufstellung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes erforderlich wurde oder wenn sich die für die örtliche Planung maßgeblichen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert hatten (§9 Abs 2 GemeindeplanungsG 1982).
2. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken wurden im Verordnungsprüfungsverfahren nicht entkräftet:
Der Verfassungsgerichtshof hatte die vom Gemeinderat angestrebte Verlagerung des Verkehrsaufkommens von der Kärntner Straße B 83 auf die Südautobahn A 2 sowie die Auffassung des Gemeinderates, daß damit "nur mehr eine Existenzgrundlage für drei Tankstellen" gegeben sei, nicht als wichtigen Grund iS des § 9 Abs 1 des Kärntner GemeindeplanungsG 1982 angesehen, der den Gemeinderat zur Umwidmung des Grundstückes der beschwerdeführenden Gesellschaft berechtigte. Diese Bedenken konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht entkräftet werden, zumal die Marktgemeinde Arnoldstein in ihrer Äußerung keine Gründe für die vorgenommene Umwidmung angegeben hat, die über die bereits im Prüfungsbeschluß als nicht stichhaltig beurteilten hinausgingen. Insbesondere konnte das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht entkräftet werden, daß das Raumordnungsrecht im allgemeinen und das GemeindeplanungsG 1982 im besonderen keine gesetzliche Grundlage für Konkurrenzschutzmaßnahmen bietet (vgl. VfSlg. 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11625/1988, 13023/1992, ). Umso weniger vermag der Gerichtshof der von der Marktgemeinde Arnoldstein angedeuteten Auffassung beizutreten, daß in den angeführten Umständen eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse iS des § 9 Abs 2 leg.cit. gelegen sei, die den Gemeinderat zur vorgenommenen Umwidmung verpflichtet hätte.
Das Verordnungsprüfungsverfahren hat auch nicht ergeben, daß der Änderung des Flächenwidmungsplanes eine entsprechende Grundlagenforschung (vgl. VfSlg. 8280/1978, 8330/1978, 10711/1985, 11633/1988) vorangegangen wäre. Das von der Marktgemeinde Arnoldstein in ihrer Äußerung für die vorgenommene Umwidmung ins Treffen geführte Motiv, es sollte lediglich verhindert werden, daß Umschlag- bzw. Lagerplätze im Bereich von Tankstellen errichtet werden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Anrainer durch Lärm, Geruch und Staub führen würden, mag zwar ein im Rahmen des Raumordnungsrechts zu berücksichtigendes Anliegen sein. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch diesbezüglich an tauglichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere zu der Frage, ob die Umwidmung gerade des gegenständlichen Grundstücks zur Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt geeignet war. Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Planänderung rechtfertigende "wichtige Gründe" gegeben waren, konnte und durfte der Normsetzer sohin auf dem Boden der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht abschließend beantworten (vgl. VfSlg. 11990/1989).
3. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß im Hinblick auf das GemeindeplanungsG 1982 geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung erweisen sich daher als zutreffend.
In diesem Zusammenhang ist jedoch beachtlich, daß das GemeindeplanungsG 1982 inzwischen durch das Landesgesetz LGBl. für Kärnten 105/1994 novelliert (und mit Kundmachung der Landesregierung vom , Zl. Verf. 391/1/1995, LGBl. für Kärnten 23/1995, als "Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995" wiederverlautbart) wurde.
Dies kann hier jedoch insofern außer Betracht bleiben, als die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung, gegen die sich die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken in erster Linie richten, nach den im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltenden Rechtsvorschriften, sohin im vorliegenden Fall nach dem GemeindeplanungsG 1982 zu beurteilen ist (VfSlg. 12382/1990 mwN).
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom , mit der ein Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Arnoldstein erlassen wurde, ist daher, soweit für das Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt wird, bereits aus diesen Gründen gesetzwidrig, ohne daß auf die weiteren, im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Bedenken einzugehen war.
Der Flächenwidmungsplan war in diesem Umfang aufzuheben.
Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf den ersten Satz des Art 139 Abs 5 B-VG iVm. § 60 Abs 2 VerfGG 1953.
III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4,
erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.