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VfGH vom 26.06.2006, v20/06

VfGH vom 26.06.2006, v20/06

Sammlungsnummer

17895

Leitsatz

Aufhebung der (einsprachigen) Ortsbezeichnungen "Ebersdorf" und "Bleiburg" in einer "Ortstafelverordnung" der BH Völkermarkt wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur; keine Fristsetzung; Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde zur Beseitigung der betreffenden Straßenverkehrszeichen; Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft hinsichtlich der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in einer weiteren Verordnung; maßgeblicher Minderheitenprozentsatz weniger als 10 Prozent

Spruch

I. 1. In § 1 Abschnitt B) Punkt 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl 4600/1/81, idF der Verordnung vom , Zahl VK6-STV-1091/2005 (017/2006), wird jeweils die Ortsbezeichnung "Ebersdorf" und "Bleiburg" als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der Antrag auf Aufhebung jeweils der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in § 1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl VK6-STV-911/2-2005, wird abgewiesen.

III. Das Verfahren zur Prüfung jeweils der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in § 1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl VK7-STV-294/1-2004, wird eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. In ihrem zu V20-22/06 protokollierten Schriftsatz vom stellt die Volksanwaltschaft unter Berufung auf Art 148e und Art 148i B-VG sowie auf Art 72a Abs 1 K-LVG den Antrag

"I. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen: 'St. Kanzian' in § 1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK7-STV-294/1-2004, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die

L 116 St. Kanzianer Straße,

II. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'Ebersdorf' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lita und b sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litc und d des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006),

III. auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litc und d sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lita und b des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006),

jeweils wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien."

Begründend führt die Volksanwaltschaft dazu ua. Folgendes aus:

"... Die zufolge Art 72a Abs 1 K-LVG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten zuständige Volksanwaltschaft hat im Jänner 2006 Kenntnis davon erlangt, dass die Ortsbezeichnungen 'St. Kanzian' und 'St. Kanzian, Klopein' auch mehr als drei Jahre nach Wirksamkeit der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 ausgesprochenen Aufhebung nach wie vor lediglich in deutscher Sprache angebracht sind. Darüber hinaus haben der Kärntner Landeshauptmann Dr. Jörg Haider sowie das Mitglied der Kärntner Landesregierung Landesrat Gerhard Dörfler medial mehrfach angekündigt, die vom Verfassungsgerichtshof im vorstehend zitierten Erkenntnis vom [V64/05] als verfassungsrechtlich geboten erachtete Festlegung von Ortsbezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache verhindern zu wollen.

Der Auftrag zur Erlassung einer einsprachigen Verordnung für die Ortschaft Bleiburg einschließlich der 'Verschiebung' von Ortstafeln wurde der Bezirkshauptmannschaft im Wege der Landesamtsdirektion, die sich auf eine diesbezügliche Weisung von Landeshauptmann Dr. Jörg Haider berief, erteilt. Zudem wurde der Bezirkshauptmann von Völkermarkt, Dr. August Muri, auf die schon zuvor ergangene schriftliche Weisung vom , mit welcher Landesrat Gerhard Dörfler einen 'Genehmigungsvorbehalt' für 'sämtliche Verordnungsgebungsverfahren betreffend Ortsgebiete für den gesamten Bereich des Bezirkes Völkermarkt' ausgesprochen hatte, hingewiesen. Am wurde - wie Bilddokumentationen zeigen - die 'Verrückung und Neuaufstellung' einsprachiger Ortstafeln in Anwesenheit und unter Mithilfe beider Amtsträger vorgenommen.

... Im Erkenntnis VfSlg. 12.927/1991 hat der

Verfassungsgerichtshof festgestellt:

'Wenn das ... handelnde Organ bei unveränderter Sachlage

eine Verordnung erlässt, die der im aufhebenden Erkenntnis

dargelegten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht im

geringsten Rechnung trägt, belastet es nicht nur die ... Verordnung

neuerlich mit Rechtswidrigkeit, sondern bringt sich darüber hinaus in die Nähe des Verdachtes bewußter Rechtsbeugung.'

... Bei der Volksanwaltschaft ist angesichts der vorstehend

skizzierten Sach- und Rechtslage der Eindruck entstanden, dass den in den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 sowie , dargelegten Rechtsanschauungen des Verfassungsgerichtshofes seitens der handelnden Organe trotz unveränderter Sachlage nicht Rechnung getragen wurde. Dies würde schon im Hinblick auf § 87 Abs 2 VfGG einen Missstand in der Verwaltung im Sinne des Art 148a Abs 1 erster Satz iVm Art 148i Abs 1 erster Satz B-VG darstellen, weshalb die Volksanwaltschaft beschlossen hat, in dieser Angelegenheit gemäß Artikel 148a Abs 2 iVm Artikel 148i Abs 1 erster Satz B-VG von Amts wegen ein Prüfungsverfahren einzuleiten.

... Der Bezirkshauptmann von Völkermarkt hat über Aufforderung der Volksanwaltschaft in diesem Verfahren umfangreiche Kopien von Verwaltungsakten vorgelegt und zwei Stellungnahmen erstattet.

... Hinsichtlich des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 wird

die Nichtaufstellung zweisprachiger Ortstafeln betreffend St. Kanzian

mit dem Argument zu rechtfertigen versucht, dass weder die Gemeinde

St. Kanzian noch die in dieser Gemeinde gelegenen Ortschaften in der

Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 308/1977, mit der

slowenische Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt wurden,

enthalten sind. Die Bezirkshauptmannschaft war daher der Auffassung,

dass keine 'Grundlage ... für die Anordnung von zweisprachigen

Ortsbezeichnungen [existiert].'

... Hinsichtlich des Erkenntnisses des

Verfassungsgerichtshofes vom , V64/05, wird zwar die Absicht der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt bekräftigt, eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragende neue Verordnung betreffend die Verkehrszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen zu erlassen. Dazu ist es (bisher) aber nicht gekommen:

[Der] Bezirkshauptmann hat zur Zl. VK6-STV-1091/2005 (024/2006) einen mit datierten Verordnungsentwurf erstellt, der das Bemühen erkennen lässt, auf Grundlage der Darlegungen des Direktors des Kärntner Landesarchivs die slowenische Ortsbezeichnung für Bleiburg mit 'Pliberk' bzw. für Ebersdorf mit 'Drbeša ves' vorzusehen. In der Folge wurde der die Anbringung von zweisprachigen Ortsbezeichnungen auf der B 81 im Bereich von Bleiburg und Ebersdorf beinhaltende Verordnungsentwurf vom Bezirkshauptmann dem für Verkehr und Straßenbau zuständigen Mitglied der Kärntner Landesregierung, Landesrat Gerhard Dörfler, übermittelt, da dieser mit schriftlicher Weisung vom einen 'Genehmigungsvorbehalt' für 'sämtliche Verordnungsgebungsverfahren betreffend Ortsgebiete für den gesamten Bereich des Bezirkes Völkermarkt' ausgesprochen hatte. Landesrat Gerhard Dörfler hat die Genehmigung bisher nicht erteilt. Medienberichten zufolge soll er dies damit begründet haben, dass der Entwurf auf einem 'falschen VfGH-Erkenntnis' aufbaue (siehe: 'Abschiedsgeschenk die Verordnung' in Die Presse vom ; 'Zweisprachige Ortstafeln verordnet' in Der Standard vom ).

...

Die angefochtenen Verordnungsteile sind nach Auffassung der Volksanwaltschaft aus den folgenden Gründen gesetzwidrig im Sinne des Art 148e B-VG:

[1.] Die Ortsbezeichnungen: 'St. Kanzian' in § 1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK7-STV-294/1-2004, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße sind infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien gesetzwidrig:

[1.1.] Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, das unter anderem auch ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Ortsbezeichnungen 'St. Kanzian' und 'St. Kanzian, Klopein' zum Gegenstand hatte, mit ausführlicher Begründung die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet bei den Volkszählungen einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10 % aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien zu qualifizieren ist. Diese Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom , V64/05, mit vertiefender Begründung ausdrücklich bekräftigt.

In dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, stellte der Verfassungsgerichtshof - gleichsam als Ergebnis seiner darin angestellten rechtlichen Erwägungen - insbesondere fest, dass

'auch noch eine Ortschaft, die wie die Ortschaft St. Kanzian am Klopeiner See in der gleichnamigen Gemeinde, über einen längeren Zeitraum betrachtet, einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren [ist]. Im Einzelnen ergibt sich nämlich, dass diese Ortschaft bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 9,9% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 14,1% (1961) und 14,9% (1971) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 4,0% (1961), 5,2% (1971) und 0% (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 81,9% (1961), 79,9% (1971) und 90,1% (1991) entfielen.'

Angesichts dieser Ausführungen sieht es die Volksanwaltschaft als erwiesen an, dass die Ortschaft St. Kanzian als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien anzusehen ist. Daraus ist wiederum sowohl angesichts des Wortlauts dieser Verfassungsbestimmung als auch dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zufolge zwingend abzuleiten, dass die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu erfolgen hat.

[1.2.] Die im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 mit Ablauf des verfügte Aufhebung der Ortsbezeichnungen 'St. Kanzian' und 'St. Kanzian, Klopein' in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4642/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. 2856/1/92, wurde durch die Erlassung der am in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK6-STV-664/1-2002, jedenfalls im Ergebnis vereitelt. Entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem in Rede stehenden Erkenntnis wurde dem aus Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien abzuleitenden Gebot, die Ortsbezeichnung auch in slowenischer Sprache festzusetzen und anzubringen, mit der neuen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nicht Rechnung getragen. Auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK6-STV-664/2-2002, sowie die nunmehr seitens der Volksanwaltschaft teilweise angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK7-STV-294/1-2004, sind mit derselben Rechtswidrigkeit belastet.

[1.3.] Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat in ihrer Stellungnahme vom gegenüber der Volksanwaltschaft nichts vorgebracht, was die vorstehend dargelegten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile entkräften könnte. Den vorgelegten Verwaltungsakten ... ist vielmehr zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft selbst davon ausgeht, dass die Festlegung und Anbringung einer slowenischen Bezeichnung für die Ortschaft St. Kanzian im Lichte des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 verfassungsrechtlich geboten ist. Im Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft sind auch sonst keine Umstände zutage getreten, die in der Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Anbringens zweisprachiger Ortsbezeichnungen für St. Kanzian eine andere Beurteilung der zuständigen Vollzugsorgane als zulässig erscheinen lassen als jene des Verfassungsgerichtshofes in dem in Rede stehenden Erkenntnis.

[1.4.] Die Volksanwaltschaft räumt ein, dass die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien für die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt auch nach Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 noch zweifelhaft sein konnte (in diesem Sinne insbesondere Holzinger, Die Rechte der Volksgruppen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, in FS Adamovich [2002] 201 [203 bei FN 25: 'Für Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien fehlt dagegen bisher eine diesbezüglich Aussage in der Rechtsprechung des VfGH']; vgl. aber auch die Ausführungen in VfSlg. 16.404/2001, S. 1032, Pkt. 4.3. und 6., die eine unmittelbare Anwendbarkeit zu implizieren scheinen). Im Erkenntnis vom , V64/05, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgehend von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien (auf Seite 30) die Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft betont, 'bei Erlassung der ... verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen' und 'die slowenische Ortsbezeichnung ... in eigener Verantwortung festzulegen', sind die die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt treffenden Rechtspflichten jedoch eindeutig festgestellt.

[1.5.] Die Volksanwaltschaft ist daher zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 aufgehobenen Verordnungsteile betreffend die Ortsbezeichnung St. Kanzian und die nunmehr bekämpften Verordnungsteile in entscheidungswesentlicher Hinsicht materiellrechtlich identisch sind. Auch die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur seinerzeitigen Aufhebung der geprüften Bestimmungen bewogen haben, sind auf die nunmehr angefochtenen Verordnungsteile ohne weiteres zur Gänze zu übertragen. Insbesondere ist es aus den vom Verfassungsgerichtshof auf S. 1032 (Pkt. 4.3.) dargelegten Gründen zur Beseitigung der aufgezeigten Rechtswidrigkeit ausreichend, in den angefochtenen Verordnungsteilen bloß die Anordnung der allein deutschsprachigen Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' aufzuheben.

...

[2.] Die Ortsbezeichnungen 'Ebersdorf' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lita und b sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litc und d des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006) sind ebenso wie die Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' in Abschnitt B), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litc und d sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lita und b des § 1 der vorstehend zitierten Verordnung in der Fassung vom infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien gesetzwidrig:

[2.1.] Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V64/05, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, wurde die Aufhebung der Worte 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' in Abschnitt B) Punkt 3 lita und b des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. 1830/1/98, unter anderem wie folgt begründet:

'Der Verfassungsgerichtshof sieht sich ... nicht veranlasst,

von seiner im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001,... vertretenen ...

Rechtsauffassung abzugehen, der zu Folge eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet bei den Volkszählungen einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren ist.

...

Der Minderheitenprozentsatz, der sich aus dem Begriff 'gemischte Bevölkerung' iSd. Art 7 Z 3 StV Wien ergibt, ist - vor allem mangels einer diesbezüglich differenzierenden Regelung in der genannten Staatsvertragsbestimmung - ein einheitlicher, gleich, ob es um die Frage der Zulassung des Slowenischen als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen geht (Art7 Z 3 erster Satz StV Wien) oder um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch (Art7 Z 3 zweiter Satz StV Wien), und gleich welche territoriale Gliederung ... jeweils als 'Verwaltungsbezirk' in Betracht kommt. Die dafür maßgeblichen Überlegungen sind vor allem im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (im Besonderen S 1027 bis 1030) ausführlich dargelegt,

...

...

Was die ... Ortschaft Ebersdorf anlangt, so ist die Kärntner Landesregierung der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss, dass nämlich der Anteil der slowenisch sprechenden (österreichischen) Wohnbevölkerung bei den Volkszählungen 1971 bis 2001 - somit über einen längeren Zeitraum betrachtet (vgl. VfSlg. 16.404/2001 S 1032) - mehr als 10% betrug, nicht entgegengetreten.

...

Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar (vgl. dazu schon VfSlg. 16.404/2001, S 1032, Pkt. 4.3. und 6.) Daraus ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft die Rechtspflicht, bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen. Was die slowenische Ortsbezeichnung anlangt, ist diese - solange eine diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung gemäß § 12 Abs 2 VolksgruppenG nicht gilt - von der Bezirkshauptmannschaft in eigener Verantwortung festzulegen.'

Aus dem Zusammenhalt dieser Ausführungen in Verbindung mit den Erwägungen des Prüfungsbeschlusses, in dem der Minderheitenprozentsatz der slowenisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung näher dargelegt wird ... sieht es die Volksanwaltschaft als erwiesen an, dass die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien anzusehen sind. Daraus ist wiederum sowohl angesichts des Wortlauts dieser Verfassungsbestimmung als auch dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zufolge zwingend abzuleiten, dass die Ortsbezeichnungen sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu erfolgen haben.

[2.2.] Die mit Erkenntnis vom , V64/05, ab verfügte Aufhebung der einsprachigen Ortsbezeichnungen 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. 1830/1/98, wurde durch die Erlassung der am in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006), jedenfalls im Ergebnis vereitelt. Wie dargestellt hat die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Verordnung vom neuerlich nur einsprachige Ortsbezeichnungen für Ebersdorf bzw. Bleiburg verordnet.

Dass der Verfassungsgerichtshof für das Inkrafttreten der Aufhebung der einschlägigen Verordnungsteile in dem Erkenntnis vom , V64/05, gemäß Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG eine Frist bis zum Ablauf des gesetzt hat, begründet sich, wie der Gerichtshof in diesem Erkenntnis selbst ausführt (Seite 30), folgendermaßen:

'Die Setzung einer solchen Frist hält der Verfassungsgerichtshof für erforderlich, um der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die rechtzeitige Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden und dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien entsprechenden (Ersatz-)Regelung zu ermöglichen und ... durch Verordnung die Ortsbezeichnung in deutscher und slowenischer Sprache festzulegen.'

Die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung sollte also der zuständigen Verwaltungsbehörde, im konkreten Fall der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, ausreichend Vorbereitungszeit ermöglichen, um eine gesetz- und verfassungskonforme 'Ersatzverordnung' zu erlassen.

Erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde aber innerhalb der Frist gemäß Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG nach Zustellung des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses und Kundmachung der Aufhebung eine neue Verordnung, muss auch diese neu verordnete Rechtslage den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen aufgrund des einschlägigen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hätte nach Anschauung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Zusammenhang mit der Erlassung einer neuen, den Anforderungen aus Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien entsprechenden Verordnung noch bis zum Ablauf des zuwarten können. Erlässt sie aber innerhalb dieser Frist eine neue Verordnung, dann muss auch diese die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , V64/05, zu Recht erkannt hat, erfüllen. Die Periode der 'Fristsetzung' für das Inkrafttreten einer Aufhebung gemäß Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG soll eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Erlassung einer neuen, rechtskonformen Verordnung ermöglichen. Diese 'Fristsetzung' immunisiert nach Auffassung der Volksanwaltschaft aber keinesfalls das einschlägige Tätigwerden der Verwaltungsbehörde gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen vor Ablauf des . Für eine andere Beurteilung gibt es weder im Wortlaut noch der Systematik oder der Zielsetzung des Art 139 B-VG einen tragfähigen verfassungsdogmatischen Anhaltspunkt. Zusätzlich verbietet sich eine andere Beurteilung auch aus der Überlegung, dass auch die die Fristsetzung der Aufhebung mit einschließende Rechtskraft eines verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses jedenfalls eine Identität der Norm voraussetzt, welche bei Neuerlassung der Norm aber definitionsgemäß nicht vorliegen kann (idS, wenngleich in einer anderen Fallkonstellation, zB VfSlg. 11.646/1988, 14.262/1995 und 14.301/1995).

Da die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt im vorliegenden Zusammenhang bereits wie dargestellt am neue (einsprachige) Ortstafelbezeichnungen verordnet hat, sind diese uneingeschränkt an den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag Wien im Sinne des Erkenntnisses vom , V64/05, zu messen. Entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis wurde dem aus Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien abzuleitenden Gebot, die Ortsbezeichnungen auch in slowenischer Sprache festzusetzen und anzubringen, durch die neue Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt nicht Rechnung getragen. Diese Säumigkeit wiegt umso schwerer, als der Verfassungsgerichtshof in der Begründung der Entscheidung vom , V64/05 (Seite 30), ausdrücklich die Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft betont hat, 'bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen'.

[2.3.] Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hat in ihren Stellungnahmen vom 21. Februar und gegenüber der Volksanwaltschaft nichts vorgebracht, was die vorstehend dargelegten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile entkräften könnte. Den vorgelegten Verwaltungsakten ... und den Stellungnahmen an die Volksanwaltschaft ist vielmehr zu entnehmen, dass der Bezirkshauptmann selbst keinen Zweifel hat, dass die Festlegung und Anbringung von slowenischen Bezeichnungen für die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf auf Ortstafeln wegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , V64/05, verfassungsrechtlich geboten ist. Dies wurde von ihm im Verkehr mit der Kärntner Landesregierung mehrfach deutlich betont.

Im Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft sind weiters keine Umstände zutage getreten, welche in der Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Anbringens zweisprachiger Ortsbezeichnungen für Bleiburg und Ebersdorf eine andere Beurteilung der zuständigen Vollzugsorgane als jene des Verfassungsgerichtshofes als zulässig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bestrittenen Gesetzeskonformität der deutschsprachigen Ortsbezeichnung 'Bleiburg-Ebersdorf', weil auch im Falle von deren Gesetzwidrigkeit die nun für topographische Aufschriften gewählte Bezeichnung 'Ebersdorf' im Hinblick auf das in Rede stehende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls zweisprachig auszuführen wäre.

[2.4.] Die Volksanwaltschaft ist zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis vom , V64/05, aufgehobenen Verordnungsbestimmungen betreffend die Ortsbezeichnung für Bleiburg und Bleiburg-Ebersdorf und die nunmehr bekämpften Verordnungsbestimmungsteile in entscheidungswesentlicher Hinsicht materiellrechtlich identisch sind. Auch die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur seinerzeitigen Aufhebung der geprüften Bestimmungen bewogen haben, sind auf die nunmehr angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile ohne weiteres zur Gänze zu übertragen. Darüber hinaus ist es aus den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 auf S. 1032 (Pkt. 4.3.) dargelegten Gründen zur Beseitigung der aufgezeigten Rechtswidrigkeit ausreichend, in den angefochtenen Verordnungsbestimmungsteilen bloß die Anordnung der allein deutschsprachigen Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' und 'Ebersdorf' aufzuheben.

[2.5.] Im Lichte der Chronologie der hier relevanten Ereignisse möchte die Volksanwaltschaft an dieser Stelle schließlich noch einmal auf das Erkenntnis VfSlg. 12.927/1991 hinweisen, wo der Verfassungsgerichtshof Folgendes festgestellt hat:

'Wenn das ... handelnde Organ bei unveränderter Sachlage

eine Verordnung erlässt, die der im aufhebenden Erkenntnis

dargelegten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht im

geringsten Rechnung trägt, belastet es nicht nur die ... Verordnung

neuerlich mit Rechtswidrigkeit, sondern bringt sich darüber hinaus in die Nähe des Verdachtes bewusster Rechtsbeugung.'

Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich der angefochtenen Verordnungsteile nach Auffassung der Volksanwaltschaft aus den vorstehend dargelegten Gründen vor, wobei zu bemerken bleibt, dass die seitens der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage eingeleiteten Schritte auf Grund der ... Vorgangsweise von Mitgliedern der Kärntner Landesregierung (bisher) erfolglos geblieben sind.

[3.] Die Volksanwaltschaft ist der Auffassung, dass jede Verwaltungsbehörde ausnahmslos verpflichtet ist, der in einem aufhebenden Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, sieht sich die Volksanwaltschaft im Interesse der Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage veranlasst, gemäß Art 148e und Art 148i Abs 1 zweiter Satz B-VG iVm Art 72a Abs 1 K-LVG die Aufhebung der aus den vorstehend dargelegten Erwägungen angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien zu beantragen."

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als verordnungserlassende Behörde legte die Verordnungsakten vor und äußerte sich wie folgt:

"Es muss ... darauf hingewiesen werden, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl VK7-STV-294/1-2004, betreffend das Ortsgebiet St. Kanzian durch die Verordnung vom , Zahl VK6-STV-911/1-2005, außer Kraft gesetzt wurde. Am , mit Zahl VK6-STV-911/2-2005, wurde die derzeit in Geltung stehende Verordnung erlassen.

Offensichtlich wurden diese Verordnungen aufgrund eines Versehens nicht an die Volksanwaltschaft übermittelt.

Mit dem Ausdruck höchstens Bedauerns wird in der Anlage auch der Aktenvorgang VK6-STV-911/2005 vorgelegt."

1.3. Die Kärntner Landesregierung als zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Kärnten teilte mit, dass sie

"aus folgenden Erwägungen auf eine inhaltliche Äußerung [verzichte]:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
zu den weitgehend eine identische Sachlage betreffenden Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G213/01-2, V62/63/01-2 und vom , Zl. B1307/04-8, hat die Kärntner Landesregierung umfassende und von den Unterbrechungsbeschlüssen abweichende Positionen vertreten, die in den nachfolgenden Entscheidungen nicht hinreichend erörtert wurden;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
bereits in der Gegenäußerung der Kärntner Landesregierung im erstgenannten Verfahren, aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am , und schriftlich im Antrag der Landesregierung in der Gegenschrift zum zweitgenannten Verfahren wurde ausdrücklich darum ersucht, der Entscheidungsfindung auch die amtlichen Protokolle der Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe beim Bundeskanzleramt, eingerichtet mit Rundschreiben des Bundeskanzlers vom , Zl. BKA-86.031-20/72, einschließlich des Zwischenberichts dies[er] Studienkommission aus dem Jahr 1974 und des Schlussberichtes vom Juni 1974 zu Grunde zu legen; auch eine inhaltliche Auseinandersetzung damit ist aus den darauffolgenden Entscheidungen nicht ableitbar.

Wie außerdem zwischenzeitlich von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Schreiben vom , dem Verfassungsgerichtshof bekanntgegeben wurde - dieses Schreiben ist abschriftlich auch dem Amt der Landesregierung zugegangen - ist die von der Volksanwaltschaft zur Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit beantragte Verordnung vom , Zl. VK-7-STV-294/1-2004, betreffend das Ortsgebiet St. Kanzian zwischenzeitlich bereits durch die Verordnung vom , Zl. VK-6-STV-911/1-2005 außer Kraft gesetzt worden. Nachdem die Verordnungsprüfung in diesem Punkt nicht von Amts wegen eingeleitet wurde und ihr auch nicht ein Antrag eines Gerichtes oder einer Person zu Grunde liegt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, besteht für den Verfassungsgerichtshof auch nicht die Möglichkeit, nach Art 139 Abs 4 B-VG auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war."

1.4. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, dem der Verfassungsgerichtshof gleichfalls Gelegenheit gab, zu den im Antrag der Volksanwaltschaft aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, äußerte sich im Wesentlichen wie folgt:

"Die Frage, wann ein Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung vorliegt, kann auf Grund einer Interpretation des Art 7 Z 3 StV Wien nicht eindeutig beantwortet werden (vgl. auch Kolonovits, Art 7 Z 2-4 StV Wien, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Rz 91 [2005]: '[E]in eindeutiger Prozentsatz [kann] weder dem Art 7 Z 3 StV Wien noch sonst dem Völkerrecht auf rein erkenntnismäßigem Weg entnommen werden'); nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst besteht in diesem Bereich daher ein gewisser Gestaltungsspielraum der einfachen Gesetzgebung bzw. der Vollziehung.

Bezüglich der Ortsbezeichnungen, die vom Antrag der Volksanwaltschaft umfasst sind, liegen allerdings Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vor (vom , G213/01 ua., VfSlg. 16.404/2001, und vom , V64/05), in denen dieser ausgesprochen hat, dass in den betreffenden Ortschaften die Ortsbezeichnungen sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache verfasst werden müssen.

Dagegen könnte eingewendet werden, dass das Volksgruppengesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen BGBl. Nr. 306/1977 ('Topographieverordnung') und BGBl. Nr. 308/1977 ('Ortsnamenverordnung') - allenfalls entgegen Art 7 Z 3 StV Wien - nicht bestimmen, dass in den Ortschaften St. Kanzian, Ebersdorf und Bleiburg topographische Bezeichnungen auch in der Sprache der Volksgruppe anzubringen sind bzw. in welchen Ortschaften des politischen Bezirks Völkermarkt diese Verpflichtung besteht: In § 1 Z 2 Topographieverordnung wird zwar der politische Bezirk Völkermarkt genannt, eine Aufzählung von Ortschaften fehlt aber seit der Aufhebung durch das Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001; in der Ortsnamenverordnung werden für verschiedene Ortschaften im politischen Bezirk Völkermarkt slowenische Bezeichnungen festgelegt, die Ortschaften St. Kanzian, Ebersdorf und Bleiburg sind jedoch nicht darunter. Der Verfassungsgerichtshof hat seinem Erkenntnis vom , V64/05 (betreffend die Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' und 'Bleiburg-Ebersdorf') jedoch ausdrücklich die Auffassung zugrunde gelegt, dass der StV Wien 'im vorliegenden Zusammenhang' - also wohl für das Gebiet des politischen Bezirks Völkermarkt - unmittelbar anwendbar sei und dass es der zuständigen Bezirkshauptmannschaft obliege, die jeweilige slowenische Ortsbezeichnung in eigener Verantwortung festzulegen.

Derzeit ist ein Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), GZ 601.169/0009-V/7/2006, in Begutachtung. Es ist beabsichtigt, diese Verordnung mit Ablauf des in Kraft zu setzen. Sollte diese Verordnung, die auch eine Regelung hinsichtlich der drei verfahrensgegenständlichen Ortschaften trifft, zum Entscheidungszeitpunkt in Kraft getreten sein, wird sie vom Verfassungsgerichtshof als weitere determinierende Rechtsgrundlage zu berücksichtigen sein.

... Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt die Ansicht der Volksanwaltschaft, dass der Umstand, dass für das In-Kraft-Treten einer Aufhebung (hier: der Ortsbezeichnungen 'Bleiburg' und 'Bleiburg-Ebersdorf' in der straßenpolizeilichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom ) vom Verfassungsgerichtshof eine Frist gesetzt wurde, nicht bedeutet, dass innerhalb dieser Frist eine neu erlassene Rechtsvorschrift nicht wegen der gleichen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit angefochten und aufgehoben werden kann. Wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags erfüllt sind, kann eine vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung erlassene - allenfalls gleich lautende - Rechtsvorschrift ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden und ist selbstverständlich am Maßstab des gesamten höherrangigen Rechts zu prüfen."

2.1. Mit einem weiteren - zu V32/06 protokollierten - Schriftsatz vom stellt die Volksanwaltschaft unter Berufung auf Art 148e und Art 148i B-VG sowie auf Art 72a Abs 1 K-LVG den Antrag

"auf Aufhebung der Ortsbezeichnung: 'St. Kanzian' in § 1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK6-STV-911/2-2005, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien unter gleichzeitiger Zurückziehung des Antrags der Volksanwaltschaft vom hinsichtlich der Aufhebung der Ortsbezeichnungen:

'St. Kanzian' in § 1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK6-STV-294/1-2004."

Begründend führt die Volksanwaltschaft dazu ua. Folgendes aus:

"Die Volksanwaltschaft hat am beim Verfassungsgerichtshof unter anderem ... einen Antrag auf Aufhebung der Ortsbezeichnung: 'St. Kanzian' in § 1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK7-STV-294/1-2004, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße, wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien gestellt.

[Dabei] musste die Volksanwaltschaft aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten sowie der Stellungnahme des vormaligen Bezirkshauptmannes vom (Zl. VK6-STV-1116/2006) ... davon ausgehen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK7-STV-294/1-2004, in Geltung steht.

... Mit Schreiben vom , Zl. VK6-STV-1116/2006, bei der Volksanwaltschaft eingelangt am , teilte der geschäftsführende Bezirkshauptmann, Frau Dr. Hammerschlag, mit dem Ausdruck höchsten Bedauerns mit, dass die von der Volksanwaltschaft angeforderten Verwaltungsakten auf Grund eines Versehens nicht vollständig vorgelegt worden waren und die vorstehend genannte Verordnung bereits durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK6-STV-911/1-2005, außer Kraft gesetzt wurde. Die derzeit in Geltung stehende Verordnung sei am zur Zl. VK6-STV-911/2-2005 erlassen worden.

... Gem. Art 148e und Art 148i zweiter Satz B-VG iVm Art 72a Abs 1 Kärntner Landesverfassung können durch die Volksanwaltschaft im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nur in Geltung stehende Verordnungen angefochten werden, weshalb wegen der [og.] Äußerungen der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt der zu Punkt I des Anfechtungsschriftsatzes vom eingebrachte Antrag hinsichtlich der Aufhebung der Ortsbezeichnungen: 'St. Kanzian' in § 1 Abschnitt B) Punkt 1, 3, 4 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. VK7-STV-294/1-2004, zurückgezogen wird.

...

Die Volksanwaltschaft ist ... zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 aufgehobenen Verordnungsteile betreffend die Ortsbezeichnung St. Kanzian und die nunmehr bekämpften Verordnungsteile in entscheidungswesentlicher Hinsicht materiellrechtlich identisch sind. Auch die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur seinerzeitigen Aufhebung der geprüften Bestimmungen bewogen haben, sind auf die nunmehr angefochtenen Verordnungsteile ohne weiteres zur Gänze zu übertragen. Insbesondere ist es aus den vom Verfassungsgerichtshof auf S. 1032 (Pkt. 4.3.) dargelegten Gründen zur Beseitigung der aufgezeigten Rechtswidrigkeit ausreichend, in den angefochtenen Verordnungsteilen bloß die Anordnung der allein deutschsprachigen Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' aufzuheben."

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als verordnungserlassende Behörde verwies auf die im Verfahren zu V20-22/06 bereits erfolgte Vorlage der Verwaltungsakten und teilte mit, auf eine schriftliche Äußerung verzichten zu wollen.

2.3. Die Kärntner Landesregierung als zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Kärnten teilte mit, dass sie aus denselben Erwägungen, aus denen im Verfahren V20-22/06 auf eine Äußerung verzichtet wurde, auch in dem zu V32/06 protokollierten Verfahren von einer inhaltlichen Äußerung absehe.

2.4. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes verwies auf seine im Verfahren zu V20-22/06 erstattete Äußerung.

3. Mit einem weiteren Schriftsatz vom brachte die Volksanwaltschaft ihre am im Umlaufweg beschlossene Anfechtungsschrift nochmals beim Verfassungsgerichtshof ein; diesmal basierend auf einem kollegial gefassten Beschluss. Davon wurden die anderen Verfahrensparteien vom Verfassungsgerichtshof in Kenntnis gesetzt.

II. 1. Die mit den vorliegenden Anträgen der Volksanwaltschaft jeweils hinsichtlich einzelner Bestimmungen angefochtenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt lauten wie folgt (die jeweils bekämpften Ortsbezeichnungen sind hervorgehoben):

a) die Verordnung vom , Zl. VK7-STV-294/1-2004 (auszugsweise):

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße:

§1

Im Verlauf der L 116 St. Kanzianer Straße ab Bezirksgrenze über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur B 82 Seeberg Straße in Kühnsdorf werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:

...

B) H i n w e i s z e i c h e n :

In Fahrtrichtung Kühnsdorf:

1. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl. 17 a leg.cit.

...

3. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit.

In Fahrtrichtung Grafenstein:

4. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit.

...

5. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl 17 b leg.cit.

...

§3

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , GZ: VK6-STV-664/2-2002, außer Kraft.

..."

b) die Verordnung vom , Zl. VK6-STV-911/2-2005 (auszugsweise):

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße:

§1

Im Verlauf der L 116 St. Kanzianer Straße ab Bezirksgrenze über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur B 82 Seeberg Straße in Kühnsdorf werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:

...

B) H i n w e i s z e i c h e n :

In Fahrtrichtung Kühnsdorf:

1. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl. 17 a leg.cit.

...

3. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit.

In Fahrtrichtung Grafenstein:

4. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit.

...

5. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl. 17 b leg.cit.

...

§3

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , GZ: VK6-STV-911/1-2005, außer Kraft.

§4

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005, bestraft."

c) die Verordnung vom , Zahl VK6-STV-1091/2005 (017/2006):

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 81 Bleiburger Straße im Bereich von Ebersdorf und Bleiburg:

§1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom Zahl: 4600/1/81, wird hinsichtlich Abschnitt B) Punkt 3. wie folgt geändert:

Punkt 3 lautet:

In Fahrtrichtung Lavamünd:

a.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf'

b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf'

c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg'

d.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg'

In Fahrtrichtung Sittersdorf:

a.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg'

b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg'

c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf'

d.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf'

§2

Diese Verordnung tritt durch Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl 1830/1/98, außer Kraft.

§3

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2005, bestraft."

2. Zur Entwicklung der Rechtslage, was die Festlegung des Ortsgebietes für die Ortschaft St. Kanzian im Verlauf der L 116 St. Kanzianer Straße durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt angeht, ist - beginnend mit der durch VfSlg. 16.404/2001 teilweise aufgehobenen Verordnung - auf Folgendes hinzuweisen:

2.1. Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Zl. 4642/1/81 eine Verordnung betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Auf Grund der Bestimmung des § 96 Abs 2 in Verbindung mit § 94b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet:

§1

Im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116 ab der Grafensteiner Straße (L 107) ab Bezirksgrenze der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur Seeberg Straße (B 82) in Kühnsdorf werden nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:

...

B) H i n w e i s z e i c h e n :

1. Bei km 9,795 und km 10,510 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian', gemäß § 53 Zl. 17a und 17b leg.cit.

...

§2

Diese Verordnung tritt betreffend der im § 1 angeführten und bereits angebrachten Verkehrszeichen am in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 der StVO in der derzeit geltenden Fassung im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.

Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§3

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960 in der derzeit geltenden Fassung bestraft."

2.2. Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Zahl 2856/1/92 eine weitere Verordnung, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die St. Kanzianer Landesstraße:

§1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl: 4642/1/81, wird hinsichtlich § 1, Abschnitt B)

HINWEISZEICHEN, Punkt 1., wie folgt geändert:

Punkt 1. lautet:

Bei km 9,795 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' und bei km 10,950 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian, Klopein' gemäß § 53, Z 17a und 17b leg. cit."

2.3. Mit Erkenntnis vom , VfSlg. 16.404/2001, hob der Verfassungsgerichtshof (u.a.) die (allein deutschsprachig verfassten) Ortsbezeichnungen "St. Kanzian" und "St. Kanzian, Klopein" in § 1 Abschnitt B) Punkt 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4642/1/81, idF der Verordnung vom , Zl. 2856/1/92, als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien widersprechend auf. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft.

2.4. Noch vor Ablauf dieser Frist, nämlich am , erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu

Zl. VK6-STV-664/1-2002 eine Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße:

§1

Im Verlauf der L 116 St. Kanzianer Straße von der L 107 Grafensteiner Straße in Grafenstein, ab Bezirksgrenze über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur B 82 Seeberg Straße in Kühnsdorf werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:

...

B) H i n w e i s z e i c h e n

In Fahrtrichtung Kühnsdorf:

1. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl. 17 a leg.cit.

...

3. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit.

In Fahrtrichtung Grafenstein:

4. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit.

...

5. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl 17 b leg.cit.

...

§3

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 leg.cit. im Verlauf der L 116 St. Kanzianer Straße, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.

Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

..."

2.5. Des Weiteren erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am zur Zahl VK6-STV-664/2-2002 erneut eine Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße:

§1

Im Verlauf der L 116 St. Kanzianer Straße von der L 107 Grafensteiner Straße in Grafenstein, ab Bezirksgrenze über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur B 82 Seeberg Straße in Kühnsdorf werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:

...

B) H i n w e i s z e i c h e n :

In Fahrtrichtung Kühnsdorf:

1. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl. 17 a leg.cit.

...

3. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortsende' mit der Bezeichnung "St. Kanzian" gemäß § 53 Z 17 b leg.cit.

In Fahrtrichtung Grafenstein:

4. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit.

...

5. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl 17 b leg.cit.

...

§3

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , GZ: VK6-STV-664/1-2002, außer Kraft.

..."

2.6. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dann die oben unter Pkt. II.1.a) auszugsweise wiedergegebene Verordnung vom , die hinsichtlich einzelner Bestimmungen den Gegenstand des zu V20/06 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahrens bildet.

2.7. Sodann erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am zur Zahl VK6-STV-911/1-2005 eine weitere Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße:

§1

Im Verlauf der L 116 St. Kanzianer Straße ab Bezirksgrenze über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur B 82 Seeberg Straße in Kühnsdorf werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:

...

B) H i n w e i s z e i c h e n :

In Fahrtrichtung Kühnsdorf:

1. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl. 17a leg.cit.

...

3. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.

In Fahrtrichtung Grafenstein:

4. Bei Straßenkilometer 11,00 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.

...

5. Bei Straßenkilometer 9,800 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St. Kanzian' gemäß § 53, Zl. 17b leg.cit.

...

§3

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , GZ: VK7-STV-294/1-2004, außer Kraft.

§4

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005, bestraft."

2.8. Wenige Tage später erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt schließlich die oben unter Pkt. II.1.b) auszugsweise wiedergegebene Verordnung vom , die hinsichtlich einzelner Bestimmungen den Gegenstand des zu V32/06 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahrens bildet.

3. Hinsichtlich der Festlegung der Ortsbezeichungen "Bleiburg" bzw. "Bleiburg-Ebersdorf" im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 stellt sich die Entwicklung der Rechtslage - beginnend mit der durch das Erkenntnis vom V64/05 teilweise aufgehobenen Verordnung - wie folgt dar:

3.1. Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Zahl 4600/1/81 eine Verordnung betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Auf Grund der Bestimmung des § 96 Abs 2 in Verbindung mit § 94 b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet.

§1

Im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 werden ab Sittersdorf - Bleiburg - Lavamünd nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:

...

B) HINWEISZEICHEN:

...

3. bei km 16,834 und km 18,615 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' gemäß § 53, Zl. 17 a und 17 b leg.cit.;

...

§2

Diese Verordnung tritt betreffend der im § 1 angeführten und bereits angebrachten Verkehrszeichen am in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 der StVO in der derzeit geltenden Fassung im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.

Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

..."

3.2. Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Zahl 1830/1/98 eine weitere Verordnung, die auszugsweise wie folgt lautete:

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die Bleiburger Bundesstraße im Bereich Bleiburg:

§1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl 4600/1/81, wird hinsichtlich Abschnitt B), Punkt 3. wie folgt geändert:

Punkt 3 lautet:

a) Bei Straßenkilometer 16.708 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg. cit. und 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg. cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg-Ebersdorf'

b) Bei Straßenkilometer 18.975 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg. cit. und 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg. cit mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg'

§2

Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.

..."

3.3. Mit Erkenntnis vom , V64/05, hob der Verfassungsgerichtshof die (allein deutschsprachig verfassten) Ortsbezeichnungen "Bleiburg-Ebersdorf" und "Bleiburg" in § 1 Abschnitt B) Punkt 3 lita und b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, idF der Verordnung vom , Zl. 1830/1/98, als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien widersprechend auf; diese Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

3.4. Noch innerhalb dieser Frist erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die oben unter Pkt. II.1.c) wiedergegebene Verordnung vom , die hinsichtlich einzelner Bestimmungen den Gegenstand der zu V21/06 und V22/06 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren bildet.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

1.1. Mit ihrem oben unter Pkt. I.2.1. wiedergegebenen Schriftsatz vom , der am wiederholt wurde, zog die Volksanwaltschaft ihren Antrag vom betreffend die Aufhebung jeweils der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom zurück. Im Hinblick darauf war das zu V20/06 protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen.

1.2. Im Übrigen wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit der Anträge der Volksanwaltschaft spräche. Insoweit sind die Anträge somit zulässig.

2. Die Volksanwaltschaft ist mit ihrem Bedenken, dass die von ihr angefochtenen, die Ortsbezeichnungen "Bleiburg" und "Ebersdorf" betreffenden Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind, im Recht.

Diese Verordnungsbestimmungen widersprechen nämlich aus den selben Erwägungen, wie sie im Erkenntnis vom , V64/05, zur Festlegung der Ortsbezeichungen "Bleiburg-Ebersdorf" und "Bleiburg" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl 600/1/81, idF der Verordnung vom , Zahl 830/1/98, angestellt wurden, der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien.

Dabei geht der Verfassungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Ortschaft Ebersdorf wies - gemäß den seitens der Statistik Austria dem Verfassungsgerichtshof in den zu V20-22/06, V32/06 protokollierten Verfahren übermittelten Unterlagen - bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 12,4% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt - nur darauf und nicht etwa auch auf den Anteil der windischsprachigen Bevölkerung kommt es hier an (Art7 StV Wien stellt allein und ausdrücklich auf die "slowenische" Minderheit in Kärnten ab) -, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 6,9% (1961), 17,0% (1971), 17,6% (1981) und 18,0% (1991) betragen.

Die Ortschaft Bleiburg wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 16,2% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung auf; dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt hat bei den vorhergehenden Volkszählungen, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 15,1% (1961), 18,9% (1971), 15,6% (1981) und 14,8% (1991) betragen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von seiner - mit dem Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 beginnenden - ständigen Rechtsprechung abzugehen, der zu Folge bei der Feststellung, was ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden kann und - mangels anderer zuverlässiger Daten - muss und dabei va. auf die einschlägigen statistischen Erhebungen abzustellen ist, wie sie sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben (insb. auch VfSlg. 12.836/1991, 15.970/2000, 16.404/2001 und jüngst ).

Ebensowenig sieht sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst, von seiner gleichfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, wonach bei der Auslegung des Begriffes "Verwaltungsbezirk" iSd. Art 7 Z 3 StV Wien von den tatsächlichen Siedlungsschwerpunkten der in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage siedelnden (so schon VfSlg. 9224/1981) slowenischen Volksgruppe auszugehen ist (vgl. va. VfSlg. 15.970/2000) und daher diesem Begriff, insoweit es um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in Form der hier in Rede stehenden, das Ortsgebiet festlegenden straßenverkehrsrechtlichen Hinweiszeichen geht, ein Verständnis beizulegen ist, das auf "Ortschaften" abstellt und nicht auf "Gemeinden" oder "Verwaltungsbezirke" (iSd. politischen Bezirke gemäß § 8 Abs 5 litd Übergangsgesetz [1920]; zur ortschaftsbezogenen Betrachtungsweise vgl. schon VfSlg. 16.404/2001 und ).

Die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien gebietet daher sowohl für die Ortschaft Ebersdorf als auch für die Ortschaft Bleiburg, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen sind.

Die eingangs zu diesem Punkt genannten Verordnungsbestimmungen widersprechen somit dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien. Sie sind daher als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Dagegen ist die Volksanwaltschaft mit ihrem Bedenken, dass die von ihr angefochtenen, die Ortschaft St. Kanzian betreffenden Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind, nicht im Recht:

Für die Ortschaft St. Kanzian weisen die nunmehr vorliegenden, im Verfahren V20-22/06 über Anforderung des Verfassungsgerichtshofes seitens der Statistik Austria übermittelten, endgültigen Ergebnisse der Volkszählung 2001 einen Anteil von 8,7% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache aus; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 14,1% (1961), 23,8% (1971 [insoweit das Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 diesbezüglich einen Prozentsatz von 14,9 nennt, ergab sich dieser aus einer dem Verfassungsgerichtshof in jenem Verfahren vorgelegten Unterlage des Amtes der Kärntner Landesregierung; dieser Prozentsatz wurde im damaligen Verordnungsprüfungsverfahren von keiner der Verfahrensparteien bestritten]), 31,2% (1981) und 9,9% (1991) betragen.

Im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vertrat der Verfassungsgerichtshof für die Ortschaft St. Kanzian die Auffassung, dass "auch noch eine Ortschaft, die ... über einen längeren Zeitraum betrachtet, einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren" ist.

Aufgrund des nunmehr vorliegenden, in die verfassungsgerichtliche Beurteilung einzubeziehenden Ergebnisses der Volkszählung 2001, das im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 16.404/2001 noch nicht vorlag, ergibt sich, dass für diese Ortschaft der maßgebliche Minderheitenprozentsatz bei den beiden letzten Volkszählungen weniger als 10 betragen hat und die Tendenz seiner Entwicklung fallend ist. Im Hinblick darauf ist die Ortschaft St. Kanzian, auch über einen längeren Zeitraum betrachtet, nun nicht mehr als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung" im oben genannten Sinne zu qualifizieren, für den eine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen; daher war der diesbezügliche Antrag der Volksanwaltschaft abzuweisen.

4. Der Verfassungsgerichtshof nimmt davon Abstand, gemäß Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist zu setzen. Der Zeitraum, der seit der Entscheidung vom , V64/05, verstrichen ist, hätte ausgereicht, um der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die rechtzeitige Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, die sich aus diesem Erkenntnis ergibt, Rechnung tragenden und dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien entsprechenden (Ersatz-)Regelung zu ermöglichen und dem § 53 Abs 1 Z 17a StVO ("Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an ...") folgend durch Verordnung die jeweilige Ortsbezeichnung in deutscher und slowenischer Sprache festzulegen. Die neuerliche Setzung einer solchen Frist hält der Verfassungsgerichtshof nicht mehr für angebracht.

5. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG. Im Hinblick auf die besondere Regelung des § 44 StVO, wonach Verordnungen wie jene, die den Gegenstand der vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren bilden, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind, ergibt sich im Gefolge der (Kundmachung der) Aufhebung einer derartigen Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof auch die Rechtspflicht der verordnungserlassenden Behörde zur Beseitigung eben jener Straßenverkehrszeichen, die (seinerzeit) zur Kundmachung und Inkraftsetzung der - nunmehr wegen Gesetzwidrigkeit partiell aufgehobenen - Verordnung angebracht worden waren.