VfGH vom 11.10.1986, v2/85

VfGH vom 11.10.1986, v2/85

Sammlungsnummer

11063

Leitsatz

Art139 Abs 1 B-VG; Antrag des VwGH auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z 1 und der Z 17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung der nach § 17 ViehwirtschaftsG (VWG) eingerichteten Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom (betreffend den Import von Rindfleisch) und der 29. öffentlichen Bekanntmachung dieser Kommission vom , soweit mit ihr der Importausgleich für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde; Verordnungscharakter der öffentlichen Bekanntmachungen nach § 6 Abs 3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach § 10 Abs 5 VWG; Geltungsdauer der 12. öffentlichen Bekanntmachung ist zeitlich nicht beschränkt worden; Geltungsbereich der 12. öffentlichen Bekanntmachung durch 29. öffentliche Bekanntmachung nicht geändert; aber Anwendungsbereich auf Sachverhalte ausgedehnt, die bis zum der 12. öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind; Mangel der Präjudizialität der Z 1 (Stammfassung) der 12. öffentlichen Bekanntmachung; hingegen Präjudizialität der Z 17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung und der Z 1 idF der 29. öffentlichen Bekanntmachung, die noch dem Rechtsbestand angehören - Deutung des Feststellungsantrages als Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen

12. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom ; 29. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom ; Kundmachung der 12. öffentlichen Bekanntmachung vor Erteilung der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen entgegen der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes des § 10 Abs 5 VWG; keine Sanierung dieses Kundmachungsmangels durch nachträgliche Zustimmung oder dadurch, daß binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung eine Versagung der Zustimmung nicht erfolgt; für die Kundmachung der 29. öffentlichen Bekanntmachung keine Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen eingeholt; Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsstellen als gesetzwidrig

Spruch

I. Der Antrag festzustellen, daß die Z 1 (Stammfassung) der 12. öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.218/01-III/8/1982, gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen;

II. Die Z 17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.218/01-III/8/1982, und die Z 1 dieser Bekanntmachung idF der 29. öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.218/01-III/8/1982, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Nach § 6 Abs 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (im folgenden werden Bestimmungen des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 in der Stammfassung BGBl. 258/1976 unter Berücksichtigung der Nov. BGBl. 270/1978, BGBl. 287/1980 und BGBl. 310/1982, somit idF vor der Wiederverlautbarung BGBl. 621/1983 zitiert, im folgenden abgekürzt VWG) bedürfen Einfuhren der im § 1 des Gesetzes genannten Waren aus dem Zollausland der Bewilligung der nach § 17 des genannten Gesetzes beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Vieh- und Fleischkommission (im folgenden Kommission genannt).

Nach § 6 Abs 2 VWG hat die Kommission die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen, soweit es die Stabilität der Preise der im § 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern; sie hat zu diesem Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs3) vorzusehen oder eine Ausschreibung (Abs4) vorzunehmen.

§6 Abs 3 lautet:

"(3) Das allgemeine Einfuhrverfahren ist durch öffentliche Bekanntmachung zu regeln, in der insbesondere der Zeitraum der Anwendung des Verfahrens, die Form der Antragstellung für die Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze der Bewilligungserteilung einschließlich einer allfälligen mengen- oder wertmäßigen Begrenzung der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls auch das zur Einfuhr zugelassene, durch Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent festzulegen sind."

Nach § 10 Abs 1 VWG wird anläßlich der Einfuhren von Waren, die im § 1 genannt sind, aus dem Zollausland anstelle des Zolles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Importausgleich erhoben.

§10 Abs 5 (idF BGBl. 310/1982) lautet:

"(5) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich in Form von Pauschbeträgen durch öffentliche Bekanntmachungen der Kommission festzusetzen. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Lieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Eine solche öffentliche Bekanntmachung darf nur kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird."

Der Importausgleich wird im Einzelfall mit Bescheid der Kommission vorgeschrieben (§10 Abs 8 VWG).

Der mit der Viehwirtschaftsgesetz-Nov. 1980 eingefügte § 21a VWG lautet:

"§21a. Die Kommission hat Verordnungen und Verlautbarungen in einem von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblatt kundzumachen. Verordnungen treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht in der Verordnung ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens festgesetzt ist."

§22 VWG lautet:

"§22 (1) Die Kommission hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.

(2) (idF BGBl. 287/1980) Gegen Bescheide über die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen sowie in den Angelegenheiten des § 7a ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Gegen sonstige Bescheide der Kommission und der Unterkommission ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig."

2. Im "Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, herausgegeben aufgrund des § 21a des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 in der geltenden Fassung, Jahrgang 1982, Wien, am , 10. Stück" ist folgendes kundgemacht:

"12. Öffentliche Bekanntmachung für den Import von Rindfleisch ohne Knochen, gefroren (Verarbeitungsrindfleisch) Zl. 39.218/01-III/8/1982

Die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Kommission) hat in ihrer Sitzung am aufgrund des § 6 Abs 1 bis 3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (VWG), in der geltenden Fassung, den Import von 3.500 t Verarbeitungsrindfleisch im Rahmen eines allgemeinen Einfuhrverfahrens beschlossen.

Hiefür wurden folgende Grundsätze festgelegt:

1) Der Import hat bis zum zu erfolgen.

2) ...

17) Die Kommission schreibt gemäß § 10 Abs 5 VWG 1976, BGBl. 258 in der geltenden Fassung mit Zustimmung der Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft einen Importausgleich in der Höhe von öS 1.232,-/100 kg als Pauschbetrag vor.

18) ..."

Der Verlautbarung lag ein Beschluß der Kommission vom zugrunde. Im Protokoll über die Sitzung der Kommission von diesem Tage ist festgehalten, daß der Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft den Importausgleich für Rindfleisch bestätigt, wogegen der Vertreter des Bundesministers für Finanzen "die im Gesetz vorgesehene Frist von 2 Tagen in Anspruch genommen" hat. Daraufhin wurde die Sitzung um 18.30 Uhr unterbrochen; sie wurde am um 9.35 Uhr wieder aufgenommen.

Im vorgelegten Akt über die Sitzung der Kommission am befindet sich ein Aktenvermerk des Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der Kommission, in dem es heißt, daß das Bundesministerium für Finanzen unter Bezugnahme auf § 23 Abs 1 VWG durch den Vertreter des Bundesministers für Finanzen in der Kommission folgendes mitteilt:

"Dem Importausgleich im Rahmen des am beschlossenen Einfuhrverfahrens für 3.500 t Verarbeitungsrindfleisch in Höhe von öS 1.232,-/100 kg wird zugestimmt".

Der Aktenvermerk trägt als Datum "1982-04-27 (13.30 Uhr)". Weiters ist festgehalten, daß der Aktenvermerk bei der Vieh- und Fleischkommission um 14.15 Uhr hinterlegt wurde.

3. Im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission "Jahrgang 1982, Wien, am , 28. Stück" ist folgendes verlautbart worden:

"29. Öffentliche Bekanntmachung für den Import von Rindfleisch ohne Knochen gefroren (Verarbeitungsrindfleisch) Zl. 39.218/01-III/8/1982

Abänderung

Die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Kommission) hat in der Sitzung am beschlossen, die 12. öffentliche Bekanntmachung für den Import von Rindfleisch ohne Knochen, gefroren, (Verarbeitungsrindfleisch) Z 39.218/01-III/8/1982 wie folgt abzuändern:

Punkt 1) hat zu lauten:

'Der Import hat bis zum zu erfolgen'.

Alle übrigen Bestimmungen der obzitierten öffentlichen Bekanntmachung bleiben unverändert.

Diese öffentliche Bekanntmachung tritt am in Kraft."

4. a) Aus Anlaß einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Z 13.362/22-I 2/82, mit dem eine Berufung gegen einen Bescheid der Kommission über die Feststellung des Importausgleiches gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 iVm. §§6 Abs 3, 10 Abs 5 und 8 VWG 1976 abgewiesen worden war, stellt der VwGH an den VfGH den "Antrag festzustellen, daß 1.) die Z 1 und die Z 17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , Z 39.218/01-III/8/1982 (Festsetzung des Importausgleiches für den Zeitraum bis ) und 2.) die 29. öffentliche Bekanntmachung derselben Behörde vom , Z 39.218/01-III/8/1982, soweit mit ihr der Importausgleich für den Zeitraum vom bis festgesetzt wurde, gesetzwidrig waren". Die Gesetzwidrigkeit sei in Fehlern beim Zustandekommen der öffentlichen Bekanntmachungen begründet (vgl. II.4.).

b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Äußerung erstattet, in der die Ansicht vertreten wird, daß die zitierten öffentlichen Bekanntmachungen nicht mit der vom VwGH geltend gemachten Gesetzwidrigkeit behaftet seien.

II. Der VfGH hat über den Antrag erwogen:

1. Der VfGH pflichtet der Auffassung des VwGH bei, daß es sich bei den öffentlichen Bekanntmachungen nach § 6 Abs 3 VWG, jedenfalls hinsichtlich der Regelung des Zeitraumes der Anwendung des Verfahrens und hinsichtlich der Festsetzung des Importausgleichs nach § 10 Abs 5 VWG um Verordnungen iS des Art 139 B-VG handelt. Durch diese Bekanntmachungen wird für einen generell und nicht individuell bestimmten Personenkreis der Zeitraum der Anwendung eines Verfahrens und die Höhe des zu entrichtenden Importausgleiches festgesetzt. Die Festsetzung des Importausgleiches ist - wie auch der VwGH in seinem Antrag ausführt - Voraussetzung für die bescheidmäßige Feststellung des Importausgleiches nach § 10 Abs 8 VWG im Einzelfall.

2. a) Der VwGH vertritt die Auffassung, daß die 12. und die 29. öffentliche Bekanntmachung (als V) im Hinblick auf den darin festgelegten Zeitraum, in dem der Import zu erfolgen hat, "(12. öffentliche Bekanntmachung: ; 29. öffentliche Bekanntmachung: ) von vornherein mit befristeter Geltungsdauer ausgestattet wurden und folglich bereits außer Kraft getreten sind."

b) Der VfGH vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Die 12. öffentliche Bekanntmachung ist, da in ihr ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht festgesetzt wurde, nach § 21a VWG am dritten Tage nach der am erfolgten Kundmachung, somit am in Kraft getreten. Ihre Geltungsdauer ist zeitlich nicht beschränkt worden. Hingegen ist ihr - vom Geltungsbereich zu unterscheidender Anwendungsbereich (vgl. VfSlg. 4139/1962, 4157/1962) durch Z 1 dieser Bekanntmachung auf Importe, die bis zum zu erfolgen hatten, somit auf Sachverhalte ausgerichtet, die der 12. öffentlichen Bekanntmachung bis unterstellt werden konnten.

Der Geltungsbereich der 12. öffentlichen Bekanntmachung ist durch die

29. öffentliche Bekanntmachung nicht geändert worden. Durch diese am in Kraft getretene öffentliche Bekanntmachung ist die Z 1 der 12. öffentlichen Bekanntmachung aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt worden. Diese neue Fassung ist zufolge der ausdrücklichen Festsetzung des Zeitpunktes des Inkrafttretens nach § 21a VWG am und nicht erst - wie der VwGH meint - am in Kraft getreten.

Mit der am in Kraft getretenen Neufassung der Z 1 der 12. öffentlichen Bekanntmachung ist der Anwendungsbereich dieser Bekanntmachung auf Sachverhalte ausgedehnt worden, die bis zum der 12. öffentlichen Bekanntmachung zu unterstellen sind.

3. Aus den Ausführungen in Z 2 litb ergibt sich, daß die am außer Kraft getretene Stammfassung der Z 1 der 12. öffentlichen Bekanntmachung eine Rechtsgrundlage für den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , (mit dem Berufungen gegen Bescheide der Kommission vom und vom als unbegründet abgewiesen worden waren; soweit eine Zurückweisung von Berufungen erfolgte, ist dies im gegebenen Zusammenhang ohne Belang) nicht mehr bilden und damit nicht präjudiziell sein konnte.

Der Antrag festzustellen, daß die Z 1 der 12. öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom gesetzwidrig war, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Des weiteren folgt daraus, daß als Rechtsgrundlage des beim VwGH angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Z 17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung und die Z 1 dieser Bekanntmachung idF der 29. öffentlichen Bekanntmachung in Betracht kommen. Da diese Bestimmungen noch dem Rechtsbestand angehören, ist der vom VwGH gestellte Antrag als Begehren zu verstehen, die Z 17 der 12. öffentlichen Bekanntmachung und die Z 1 dieser Bekanntmachung idF der 29. öffentlichen Bekanntmachung als gesetzwidrig aufzuheben.

In diesem Sinne ist, da die Präjudizialität gegeben ist und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, der Antrag des VwGH zulässig.

4. Zur Begründung der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der 12. und der 29. öffentlichen Bekanntmachung wird im Antrag des VwGH folgendes vorgebracht:

"Den eben genannten Regeln des § 10 Abs 5 VWG für das Verfahren zur Erzeugung einer als öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Verordnung über die Festsetzung des Importausgleiches scheint bei der Erlassung der vom gegenständlichen Feststellungsantrag umfaßten Bestimmungen der 12. und der 29. öffentlichen Bekanntmachung der Kommission vom bzw. vom nicht entsprochen worden zu sein:

Die von der Kommission am beschlossene 12. öffentliche Bekanntmachung (siehe dazu S 15 und 21 des Sitzungsprotokolls) wurde von dieser noch am selben Tag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form kundgemacht (§21a VWG), obwohl die gemäß § 10 Abs 5 dritter und vierter Satz VWG erforderliche Bestätigung des Bundesministers für Finanzen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Diese Bestätigung wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten (siehe Aktenvermerk vom und Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , S 4) erst einen Tag nach der Kundmachung im Verlautbarungsblatt der Kommission, am , erteilt. Hinsichtlich der von der Kommission am beschlossenen und am selben Tag im Verlautbarungsblatt publizierten 29. öffentlichen Bekanntmachung wurde dem Bestätigungserfordernis des § 10 Abs 5 dritter und vierter Satz VWG insofern nicht Rechnung getragen, als - zufolge der vorgelegten Akten und im Sinne der Äußerung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom an den VwGH - diese Verordnung weder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft noch vom Bundesminister für Finanzen bestätigt worden ist.

Der VwGH vertritt demnach zusammenfassend die Ansicht, daß die - durch eine gehörige Kundmachung - zwar rechtswirksam gewordene 12. und 29. öffentliche Bekanntmachung der Kommission in einem nicht dem Gesetz gemäßen Verfahren zustande gekommen und insoweit mit Gesetzwidrigkeit behaftet sind (vgl. etwa VfSlg. Nr. 8213)".

5. Wie sich aus den Ausführungen unter I.2. ergibt, ist die 12. öffentliche Bekanntmachung in dem am herausgegebenen Verlautbarungsblatt der Kommission kundgemacht worden. Wie sich des weiteren aus diesen Ausführungen ergibt, ist an diesem Tage eine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Kundmachung dieser öffentlichen Bekanntmachung noch nicht gegeben gewesen. Die Bestätigung durch den Bundesminister für Finanzen ist vielmehr erst am erteilt worden.

Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 10 Abs 5 VWG darf eine öffentliche Bekanntmachung nur kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Ferner dann, wenn eine Untersagung nicht ausgesprochen wird, nach Ablauf von zwei Tagen nach der Beschlußfassung.

Es steht fest, daß die 12. öffentliche Bekanntmachung vor Erteilung der Bestätigung durch den Bundesminister für Finanzen kundgemacht wurde. Die Kundmachung ist damit entgegen der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes des § 10 Abs 5 VWG vorgenommen worden. Die Kundmachung vor Erteilung der Zustimmung durch beide Bundesminister oder vor Ablauf der zweitägigen Frist nach Beschlußfassung belastet die öffentliche Bekanntmachung mit einem Fehler, der ihre Gesetzwidrigkeit bewirkt.

Der VfGH ist der Auffassung, daß ein Fehler der beschriebenen Art nicht dadurch saniert werden kann, daß nach der bereits erfolgten Kundmachung entweder die Bestätigung gegeben wird oder binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung eine Versagung der Bestätigung nicht erfolgt.

Ferner steht fest, daß für die Kundmachung der 29. öffentlichen Bekanntmachung eine Bestätigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen überhaupt nicht eingeholt wurde.

Damit ist auch die 29. öffentliche Bekanntmachung mit einem Fehler behaftet, der ihre Gesetzwidrigkeit bewirkt.

Im umschriebenen Umfang waren daher die 12. und die 29. öffentliche Bekanntmachung als gesetzwidrig aufzuheben.

6. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Feststellung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ergibt sich aus Art 139 Abs 5 B-VG.