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VfGH vom 26.11.2003, v2/03

VfGH vom 26.11.2003, v2/03

Sammlungsnummer

17057

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 über die zwingende Anordnung der Festlegung eines höchstzulässigen Verkaufsflächenausmaßes für jedes einzelne Einkaufszentrum je nach dessen Lage im Entwicklungsprogramm; finale Determinierung der Planungsvorgaben des Verordnungsgebers ausreichend; keine kompetenzwidrige verdeckte gewerbliche Zulassungsregel; Gesetzwidrigkeit des Entwicklungsprogramms für Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche für den Möbelhandel wegen Unterstellung eines kompetenzwidrigen Inhaltes und mangels Erkennbarkeit der raumordnungsrechtlich relevanten Entscheidungsgrundlagen; Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung im Bebauungsplan infolge Verlustes der gesetzlich angeordneten Deckung

Spruch

I. § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, idF LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

III. 1. Die Wortfolge "und II - soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt -" in § 3 Abs 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993,

2. die Wortfolge "sowie des Möbelhandels" in § 3 Abs 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993, sowie

3. die Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, Zahl 20/49/04, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis und in Kraft getreten am

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1983/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft richtete am an den Magistrat der Stadt Villach den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung ihres auf den Parzellen Nrn. 158/3, 159, 160 und 163, alle KG Judendorf, bestehenden Möbelhauses durch Umbau, Änderung der Verwendung im Bereich des Kellergeschosses und Abbruch von Gebäudeteilen. Hierbei beabsichtigte sie, die bestehende Verkaufsfläche von 15.000 m² auf ca. 20.000 m² zu erhöhen.

1.2. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der Stadt Villach nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 13 Kärntner Bauordnung 1996 mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend führte er dazu aus, für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke gelte ein mit Beschluss des Gemeinderates vom erlassener Teilbebauungsplan, in welchem als maximal zulässige Verkaufsfläche eine Fläche von 15.000 m² ausgewiesen sei. Durch das von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplante Vorhaben werde insgesamt eine Verkaufsfläche von 19.058 m² erreicht, wodurch ein Widerspruch zum rechtskräftigen Teilbebauungsplan gegeben sei.

1.3. Der Stadtsenat der Stadt Villach wies die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab und führte dazu ua. aus, die Baubewilligung für ein Vorhaben dürfe nur dann erteilt werden, wenn sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nicht ergebe, dass diesem ein Grund nach § 13 Abs 2 der Kärntner Bauordnung 1996 entgegenstehe. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, welche als "Bauland-gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung EKZ II" gewidmet sei, bestehe der mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Villach vom verordnete Teilbebauungsplan, der in Übereinstimmung mit § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur die höchstzulässige Verkaufsfläche für EKZ II - Möbelhandel mit 15.000 m² festlege. Sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die Berufungsbehörde besäßen hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung keine Prüfungsbefugnis, wodurch der genannte Teilbebauungsplan als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Ausstellungsflächen vom Begriff der Verkaufsfläche im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht umfasst seien und das Vorhaben daher nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe, sei unrichtig; sie übersehe damit die Begriffsdefinition der Verkaufsfläche in § 9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995.

1.4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung sei von der Verwaltungsbehörde anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 2 litb der Kärntner Bauordnung 1996 habe die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die im Zuge des Umbaues geplante Ausstellungsfläche für Kunden allgemein zugänglich sein solle; diese zähle dadurch gemäß § 9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Verkaufsfläche. Die Behörde habe den Antrag gemäß § 15 Abs 1 leg. cit. abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs 3 (gemeint wohl: Abs 2) leg. cit. entgegenstehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993 sowie des Teilbebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Villach vom behauptet.

II. Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellen sich folgendermaßen dar:

1. § 8 Abs 7, 8 und 9, § 9,§ 10 und § 13 Abs 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, das im Wesentlichen die örtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Villach geltenden Fassung LGBl. Nr. 134/1997 lauten (§10 Abs 2 litd leg. cit. blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 134/1997 unverändert):

"§8

Sonderwidmung

[...]

(7) Flächen für Einkaufszentren müssen als Sonderwidmung festgelegt werden. Diese Festlegung darf - ausgenommen in den Fällen des § 11 - nur insoweit erfolgen, als in einem Entwicklungsprogramm (§10) bestimmt ist, dass eine dieser Sonderwidmungen entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist. Die Festlegung der Sonderwidmung darf den Grundsätzen des § 10 Abs 3 nicht widersprechen. Bei der Festlegung einer Sonderwidmung ist überdies auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.

(8) Betriebe des Handels gelten unter folgenden Bedingungen als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes:

a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 400 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im folgenden EKZ I genannt); in Klagenfurt und Villach gelten derartige Verkaufslokale erst mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 als EKZ I;

b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie II, im folgenden EKZ II genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m² als

EKZ II.

(9) Verkaufslokale des Großhandels nach Abs 8 lita und litb sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

[...]

§9

Verkaufsfläche

Zur Verkaufsfläche (§8 Abs 8) gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für Sanitäranlagen sowie die Verkaufsflächen im Freien. Bei der Ermittlung wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels zusammenzuzählen, wenn diese eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden.

§10

Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur

(1) Die Landesregierung hat zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen sowie zur Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne ein Entwicklungsprogramm nach § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu erlassen.

(2) Im Entwicklungsprogramm sind jedenfalls festzulegen:

a) die Städte Klagenfurt und Villach als Oberzentren;


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b)
welche Gemeinden als Mittelzentren oder als Unterzentren festgelegt werden;


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c)
das Höchstausmaß der in den jeweiligen Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren insgesamt zulässigen Fläche für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für EKZ I, ausgenommen EKZ I nach Abs 5;


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d)
das Höchstausmaß der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche.

(3) Bei der Erlassung eines Entwicklungsprogrammes ist auf die Ziele nach Abs 1 sowie auf die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden auf Grund ihrer Ausstattung mit Diensten und Einrichtungen überörtlicher Bedeutung sowie auf die Stärkung der typischen und gewachsenen Strukturen Bedacht zu nehmen.

(4) Im Zeitpunkt der Erlassung des Entwicklungsprogrammes bestehende Sonderwidmungen für Einkaufszentren mit Lebensmitteln im Warenangebot sowie weiters auf Grund dieses Gesetzes festgelegte Sonderwidmungen für EKZ I sind von der Gemeinde vor der Festlegung weiterer Sonderwidmungen für EKZ I auf die nach Abs 2 litc festgelegte Höchstzahl anzurechnen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Ausmaß von wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsflächen, für die noch eine Sonderwidmung für EKZ I erlassen werden darf, evident zu halten und der Landesregierung jeweils gleichzeitig mit einem Antrag nach § 13 Abs 5 mitzuteilen.

(5) Die Festlegungen nach Abs 2 litc sowie Anrechnungen nach Abs 4 gelten nicht für folgende EKZ I:

a) (entfällt)

b) Verkaufslokale des Einzelhandels in den Städten Klagenfurt und Villach, die aus einem räumlichen Zusammenschluss einzelner, eigenständig geführter Geschäftseinheiten mit jeweils maximalen Verkaufsflächen von 200 m² bestehen, sofern im fußläufigen Einzugsbereich eines derartigen Einkaufszentrums mindestens 8000 Einwohner leben und der Bereich des vorgesehenen Standortes innerstädtisch zentralörtliche Funktionen aufweist. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 18 Abs 2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(6) Die Landesregierung ist verpflichtet, das Entwicklungsprogramm insbesondere hinsichtlich der Festlegungen nach Abs 2 litc zu ändern, wenn sich durch spezifische Besonderheiten insbesondere in Mittel- oder Unterzentren, wie etwa auf Grund ihrer Lage zum benachbarten Ausland, geänderte raumordnerische Rahmenbedingungen ergeben."

"§13

Verfahren

[...]

(6) Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung einer Sonderwidmung für Einkaufszentren (Abs5) einen Teilbebauungsplan für das betroffene Gebiet anzuschließen, in dem neben den Angaben nach § 25 Abs 1 auch Angaben nach § 25 Abs 2 lita, b und d und das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festgelegt sind.

[...]"

2. § 2 Abs 1 Z 3, 5, 7, 8, 11 und Abs 2 sowie § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 76/1969 idF LGBl. Nr. 42/1994, das die überörtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, lauten:

"§2

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

(1) Ziele der Raumordnung sind:

[...]

3. Für die einzelnen Regionen des Landes ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten eine bestmögliche Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben. Dabei ist für eine entsprechende Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung Vorsorge zu treffen.

[...]

5. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit häufig benötigten öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in ausreichendem Umfang, in angemessener Qualität und in zumutbarer Entfernung ist sicherzustellen und weiterzuentwickeln.

[...]

7. Die Siedlungsstruktur ist unter Bedachtnahme auf die historisch gewachsene zentralörtliche Gliederung des Landes derart zu entwickeln, daß eine bestmögliche Abstimmung der Standortplanung für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, Dienstleistungs- und Erholungseinrichtungen unter weitestgehender Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen erreicht wird. Dabei sind eine möglichst sparsame Verwendung von Grund und Boden sowie eine Begrenzung und räumliche Verdichtung der Bebauung anzustreben und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Siedlungsstrukturen sind durch Maßnahmen der Orts- und Regionalentwicklung zu unterstützen.

8. Die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft sind langfristig sowohl in zentralörtlichen wie in peripheren Bereichen unter Bedachtnahme auf die jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten zu sichern und zu verbessern; dabei ist insbesondere auf die Standorterfordernisse für die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben der Industrie und des Gewerbes, von Dienstleistungsbetrieben und Betrieben und Anlagen der Energieversorgung, die künftige Verfügbarkeit von Roh- und Grundstoffen, die Arbeitsmarktsituation sowie auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen benachbarter Siedlungsräume und der naturräumlichen Umwelt Bedacht zu nehmen.

[...]

11. Die Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sind unter Beachtung der bestehenden Strukturen und unter Berücksichtigung der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und des Landschaftsschutzes zu decken. [...]

(2) Bei der Verfolgung der Ziele nach Abs 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Ordnung des Gesamtraumes hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Ordnende Maßnahmen in den Teilräumen haben sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Auf ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen der angrenzenden Länder und des benachbarten Auslandes ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

2. Rechtswirksame raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sind zu berücksichtigen.

3. Bei allen raumbedeutsamen Planungen ist auf die Lebensbedingungen künftiger Generationen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist ein Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie anzustreben.

4. Die Siedlungsentwicklung hat sich an den bestehenden Siedlungsgrenzen und an den bestehenden oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden Infrastruktureinrichtungen zu orientieren, wobei auf deren größtmögliche Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Bei der Siedlungsentwicklung sind vorrangig die Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes der Bevölkerung und die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft anzustreben.

5. Absehbare Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen des Raumes sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest auf ein vertretbares Ausmaß zu verringern.

6. Den Interessen des Gemeinwohles sowie den sonstigen öffentlichen Interessen kommt unter Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bürger der Vorrang gegenüber den Einzelinteressen zu.

[...]

§3

Überörtliche Entwicklungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§2) durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen, die die angestrebten Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes (Abs2) festzulegen und die zur Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen haben.

(2) Entwicklungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne Landesteile als Sachgebietsprogramme oder für einzelne Planungsregionen (regionale Entwicklungsprogramme) aufgestellt werden. Sie haben aus einem Textteil und - soweit erforderlich - aus einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung zu bestehen.

(3) Die regionalen Entwicklungsprogramme haben die anzustrebende wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und grundsätzliche Aussagen insbesondere für folgende Bereiche zu enthalten:

1. die Zuordnung allgemeiner und überörtlicher Funktionen zu den Gemeinden;

2. die Festlegung von Siedlungsgrenzen (Außengrenzen), insbesondere in Gebieten mit dynamischer Siedlungsentwicklung;

3. die Ausweisung von Vorrangflächen für die Erweiterung bzw. Neuansiedlung von Betrieben mit besonderen Standortvoraussetzungen;

4. die Erklärung von Vorranggebieten für Freiraumnutzungen;

5. die Ausweisung von Gefährdungsbereichen (Gefahrenzonen).

(4) Die Sachgebietsprogramme haben für einzelne raumbezogene Sachgebiete überörtliche Vorgaben für die regionalen Entwicklungsprogramme und die örtliche Raumplanung festzulegen. Soweit dies zur Erreichung einzelner überörtlicher Entwicklungsziele erforderlich ist, können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.

(5) Zu den Entwicklungsprogrammen sind Erläuterungen zu verfassen, die eine Bestandsaufnahme und Bewertung des jeweiligen Planungsraumes und eine Beurteilung seiner Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Hinsicht zu enthalten haben."

3.1. § 3 der auf § 10 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995, vormals: § 5b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 idF LGBl. Nr. 59/1992) gestützten Verordnung der Kärntner Landesregierung vom betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 25/1993 lautet:

"§3

(1) Das Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ I und II - soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt - zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche beträgt in Oberzentren 10.000 m², in Mittelzentren mit mehr als 20.000 Einwohnern 5.000 m², in Mittelzentren bis zu 20.000 Einwohnern 3.000 m² und in Unterzentren 1.000 m².

(2) Das Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels - ausgenommen Baumärkte - sowie des Möbelhandels zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche beträgt in Oberzentren 15.000 m², in Mittelzentren 6000 m² und in Unterzentren 4000 m²."

3.2.1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach über die Erlassung eines Teilbebauungsplanes für das Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, Zahl 20/49/04, Beschluss des Gemeinderates vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis und in Kraft getreten am lautet wie folgt:

"§1

Die zukünftige Bebauung und Straßenführung im Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, welches die Grundstücke 158/3, 159, 160 und 163 der KG Judendorf beinhaltet, darf nur nach Maßgabe des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Bebauungs- und Straßenplanabänderungsentwurfes vom mit der Zahl: 20/49/04, Plan-Nr. 3551/A im Maßstab 1:1000 erfolgen.

§2

Soferne in den nachfolgenden §§bzw. im beiliegenden Abänderungsentwurf keine anderen Aussagen getroffen werden, unterliegt die Bebauung in diesem Gebiet den Richtlinien des textlichen Bebauungsplanes der Stadt Villach, Verordnung des Gemeinderates vom , rechtskräftig seit i.d.g.F.

§3

Gleichzeitig treten sämtliche bis dato für dieses Planungsgebiet rechtskräftigen Bebauungs- und Straßenpläne außer Kraft.

§4

Die Geschoßzahlen sind dem jeweiligen Bebauungsbereich zu entnehmen.

§5

Die bauliche Ausnutzung ergibt sich aus den Angaben der zeichnerischen Darstellung.

[...]

§10

Diese Verordnung tritt gemäß § 16 Abs 1 des Villacher Stadtrechtes 1993, LGBl. Nr. 118/93, in Verbindung mit § 26 Abs 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/95 i.d.g.F., nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel des Rathauses angeschlagen worden ist."

3.2.2. Die einen Bestandteil dieser Verordnung vom bildende planliche Darstellung des Teilbebauungsplanes enthält die Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel".

III. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesache leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B1983/99-11, gemäß Art 140 Abs 1 bzw. Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung näher bezeichneter Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur und der Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach vom auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit ein. Die diesbezüglich eingeleiteten Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren sind zu den Zahlen V2,3/03, G3/03 protokolliert.

2. Zu den Prozessvoraussetzungen führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss zunächst folgendes aus:

"[...] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und sich die belangte Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides auf die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung des Teilbebauungsplanes der Stadt Villach, Beschluss des Gemeinderates vom gestützt hat. Im Hinblick darauf dürften aber entgegen der Auffassung der Kärntner Landesregierung auch die im Spruch näher bezeichnete Bestimmung der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 25/1993, und zwar insofern, als sie als überörtliches Entwicklungsprogramm des Landes eine der Grundlagen für die in Prüfung gezogene Festlegung des genannten Teilbebauungsplanes bildet, und die im Spruch genannte Bestimmung des § 10 Ktn GplG 1995 insofern, als sie - nach der Wiederverlautbarung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 durch LGBl. Nr. 23/1995 nunmehr die gesetzliche Grundlage für § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur bildet, im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren anzuwenden sein. Auch diese Bestimmungen des Ktn GplG 1995 und der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm - Versorgungsinfrastruktur scheinen somit im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell iSd. Art 140 Abs 1 bzw. Art 139 Abs 1 B-VG zu sein.

In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof weiters durchwegs den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlassfall sei, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahre; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11.506/1987). Die Grenzen der Aufhebung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden; dies treffe sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (VfSlg. 8155/1977, 12.465/1990, 13.140/1992, 13.964/1994).

Durch die Anordnung der Festlegung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche im Teilbebauungsplan anlässlich des Antrages auf Genehmigung einer Sonderwidmung für Einkaufszentren steht die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 13 Abs 6 Ktn GplG 1995 nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes mit § 10 Abs 2 litd leg. cit. in untrennbarem Zusammenhang. Einer derartigen Anordnung scheint durch eine allfällige Aufhebung der genannten Bestimmung in § 10 leg. cit. zur Gänze die Grundlage entzogen zu sein."

3. In der Sache führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss seine Bedenken folgendermaßen aus:

"[...] Einleitend ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bisher gegen Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG verstoßende Raumplanungsvorschriften über Einkaufszentren der Bundesländer Oberösterreich (VfSlg. 9543/1982), Steiermark (VfSlg. 10.483/1985), Vorarlberg (VfSlg. 11.393/1987 und 15.233/1998) und Niederösterreich (VfSlg. 12.284/1990) als verfassungswidrig aufhob, die sich mit Einkaufszentren befassenden Bestimmungen des Landes Tirol (VfSlg. 11.626/1988), des Landes Kärnten (VfSlg. 11.830/1988), des Landes Steiermark (VfSlg. 12.068/1989) und des Landes Salzburg (VfSlg. 12.918/1991) jedoch als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete.

[...] Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinen beiden Erkenntnissen VfSlg. 9543/1982 (über die Aufhebung des 2. Satzes der Z 3 des § 2 Abs 6 Oö. ROG, LGBl. Nr. 18/1972, idF der Nov. LGBl. Nr. 15/1977) und VfSlg. 10.483/1985 (über die Aufhebung eines Teils des § 51 Abs 7 und des 2. Satzes der Z 3 im § 3 Abs 7 Stmk. ROG 1974, LGBl. Nr. 127/1974, idF der Nov. LGBl. Nr. 51/1980) den Rechtsstandpunkt ein, dass landesgesetzliche (Raumordnungs-)Vorschriften zur Standortplanung, welche die Errichtung sog. 'Einkaufszentren' an Voraussetzungen knüpfen, die mit dem jeweiligen Lokalbedarf (nach derartigen Betrieben) identisch sind, 'von keiner anderen als der gewerberechtlichen Betrachtungsweise' ausgehen: Normen dieses Regelungsinhalts, d.h. über eine Bedarfsprüfung bzw. eine Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Sinn des Gewerberechts, bevor ein neuer Betrieb entstehen darf, sind also - da die Erlassung solcher Vorschriften nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt - verfassungswidrig. Die wegen Verstoßes gegen Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG aufgehobenen Bestimmungen des Oö. ROG und des Stmk. ROG 1974 hatten den als verfassungswidrig erkannten Regelungsinhalt freilich unterschiedlich umschrieben. Nach § 2 Abs 6 Z 3 Oö. ROG sollten 'Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf [...] nur auf Standorten vorgesehen werden, für die ein genügend großer Einzugsbereich vorhanden ist, der durch bestehende Betriebe einschließlich solcher für den örtlichen Bedarf nicht ohnehin bereits ausreichend versorgt ist, und [...] nur insoweit zugelassen werden, als die Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung [...] insbesondere mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfes [...] nicht gefährdet wird'. In § 3 Abs 7 Z 3 Stmk. ROG 1974 war der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zwar ebenfalls ausschließlicher Zulassungsmaßstab, aber nicht mit der gleichen Deutlichkeit wie im Oö. ROG ausgedrückt (2. Satz des § 2 Abs 6 Z 3), weil die Gefährdung der Nahversorgung, anders als im Oö. ROG, nicht (mehr) als besonderer Versagungsgrund aufschien.

[...] Auch die Vorarlberger landesgesetzlichen Vorschriften der Novelle (zum RPlG) LGBl. Nr. 31/1985 schufen insgesamt [§2 Abs 2 lite (teilweise) iVm § 14 Abs 6 bis 11] ein Zulassungssystem für 'Einkaufszentren' nach alleiniger Maßgabe des gewerberechtlichen Lokalbedarfs, das mit der Kompetenzrechtslage des B-VG (Art10 Abs 1 Z 8) nicht im Einklang stand. Verglichen mit den zunächst aufgehobenen Regelungen der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark, schlug der Vorarlberger Landesgesetzgeber dabei aber einen neuen legislativ-technischen Weg ein. So statuierte er mit § 2 Abs 2 lite RPlG idF der Nov. LGBl. Nr. 31/1985 ein weiteres Raumplanungsziel, nämlich die 'Sicherung der Nahversorgung'. Dieses Ziel konnte - neben das schon in der Stammfassung der Gesetzesstelle enthaltene Planungsziel ('Vorsorge für geeignete Standortbereiche für Betriebe des Handels [...] unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung') gestellt - nicht als eine (iSd Erkenntnisses VfSlg. 9543/1982) verfassungsrechtlich unbedenkliche schlichte Bedachtnahmeregel verstanden werden, weil ein derartiges Normverständnis dem Sprachgebrauch des Raumplanungsgesetzgebers zuwiderlief, der (auch) im § 2 Abs 2 litd und g der Stammfassung des Gesetzes die 'Sicherung' bestimmter Bereiche und Umstände in vergleichbaren Formulierungen als eigenständige Raumplanungsziele postuliert und festgelegt hatte [vgl. auch den Bericht zur Regierungsvorlage über eine Änderung des RPlG aus dem Jahr 1985 (8. Beilage zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtags), der die 'Sicherung der Nahversorgung' (in § 2 Abs 2 lite RPlG) expressis verbis als (neues) 'Raumplanungsziel' kennzeichnete]. Dabei diente das Raumplanungsziel 'Sicherung der Nahversorgung' in § 2 Abs 2 lite RPlG - das als eines von mehreren Zielen dieser Art an sich durchaus 'kompetenzneutral' sein könnte - ausschließlich der wirksamen Steuerung der Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Einkaufszentren; es war - so im Blick auf die unauflösbar enge Verflechtung (des § 2 Abs 2 lite RPlG) mit den auf das Phänomen der 'Einkaufszentren' zugeschnittenen Vorschriften des § 14 Abs 6 bis 11 leg.cit. - offenkundig, dass dieses Ziel das für solche Handelsbetriebe entscheidende Zulassungskriterium (iS einer Prüfung des Lokalbedarfs) abgab, das mögliche andere Planungsziele überlagerte und verdrängte: War nämlich die Nahversorgung gesichert, dh. die Bevölkerung durch bestehende Betriebe bereits ausreichend versorgt, so kam die Errichtung neuer Einkaufszentren keinesfalls (mehr) in Betracht.

[...] Die einschlägige Rechtslage des Bundeslandes Tirol nun war mit der des Bundeslandes Vorarlberg vor Aufhebung der §§2 Abs 2 lite und 14 Abs 6 bis 11 (Vorarlberger) RPlG nicht vergleichbar. Denn ein Regelungsziel Bedarfsdeckung iSd Gewerberechts ('Nahversorgungsziel'), wie es der Vorarlberger Landesgesetzgeber (in entsprechender Verdrängung anderer Raumplanungsziele) im Zusammenhang mit § 14 Abs 6 bis 11 RPlG in § 2 Abs 2 lite RPlG ausdrücklich und unmissverständlich postuliert hatte, fand sich im Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (TROG 1984), LGBl. 4/1984, nicht (s. besonders § 1 Abs 2 dieses Landesgesetzes): Das TROG 1984 umschrieb nämlich in seinem § 1 Abs 1 die Aufgaben und Ziele der überörtlichen Raumordnung nur ganz allgemein mit 'geordneter Gesamtentwicklung' des Landes ua. im Hinblick auf die 'abschätzbaren wirtschaftlichen [...] Bedürfnisse seiner Bewohner', also völlig kompetenzneutral. Das galt gleichermaßen für die Zielbestimmung des § 1 Abs 2 litk TROG 1984 ('Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern in Krisenzeiten'). Dazu blieb anzumerken, dass § 1 Abs 2 TROG, LGBl. 10/1972, mit Landesgesetz vom (4. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. 88/1983, neu gefasst wurde (TROG aus 1972 in der Folge wiederverlautbart mit LGBl. 4/1984 als TROG 1984), somit § 1 Abs 2 litd des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (lautend: ' [...] Vorsorge für ein entsprechendes [...] Versorgungsnetz') dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte.

Wie der Verfassungsgerichtshof im schon bezogenen Erkenntnis VfSlg. 11.626/1986 dartat, ließ sich der mit 'Sonderflächen für Einkaufszentren' betitelte § 16b TROG 1984 nach seinem Wortlaut für sich allein gesehen, ohne Koppelung an ein maßgebendes Raumordnungsziel nach Art des im aufgehobenen § 2 Abs 2 lite (Vorarlberger) RPlG, LGBl. Nr. 15/1973 idF der Nov. LGBl. Nr. 31/1985, umschriebenen, noch nicht als eine dem Landesgesetzgeber verwehrte Regelung ausschließlich zur Festlegung des Lokalbedarfs in gewerberechtlicher Bedeutung erkennen. Dass das System des § 16b TROG 1984 zur gewerberechtlichen Steuerung der Zahl neuer Einkaufszentren (nach Maßgabe des Lokalbedarfs) missbraucht werden konnte - und zwar durch Vollzugsakte, die auf verfassungswidriger Gesetzesauslegung beruhen (vgl. auch Art 6 StGG) - vermochte daran nichts zu ändern:

Entscheidend war einzig und allein die durch § 16b TROG 1984 geschaffene objektive Rechtslage. Sie aber ließ hier aus den bereits wiedergegebenen Überlegungen - ungeachtet des Umstands, dass Einkaufszentren nur auf entsprechenden Sonderflächen nach Maßgabe eines überörtlichen, also über ein Gemeindegebiet hinausgreifenden Entwicklungsprogramms errichtet werden dürfen - verfassungsrechtliche Bedenken (Art10 Abs 1 Z 8 B-VG) nicht entstehen. [Dass Sonderwidmungen von Flächen für Einkaufszentren im Rahmen der Raumordnung an sich festgelegt werden dürfen, stellte der Verfassungsgerichtshof schon bisher nicht in Frage: VfSlg. 9543/1982].

[...] Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 11.830/1988 dafür, dass die in Betracht kommenden Normen des Bundeslandes Kärnten in verfassungsrechtlicher Hinsicht ebenso zu sehen und zu beurteilen sind wie die des Landes Tirol. Denn zunächst fand sich (auch) im § 2 Ktn. ROG kein besonderes 'Nahversorgungsziel': Werden in Abs 1 des § 2 dieses Gesetzes die 'Zielsetzungen' der Raumordnung bloß in allgemein-präambelhafter Art umrissen ('Die Raumordnung hat der Schaffung günstigster Lebensbedingungen für die Bevölkerung Kärntens zu dienen [...]'), so folgen in Abs 2, ziffernmäßig (Z1 - 7) untergliedert und nach Lebensgebieten zusammengefasst, spezielle 'Entwicklungsziele'. Eines davon (Z4 - Einleitungssatz), und zwar das (primär) eine 'Siedlungstätigkeit' zur Verdichtung der Bebauung anstrebende, gedenkt zwar [im ersten Teil eines der anschließenden (vier) Absätze] auch der 'Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs [...]', doch unmissverständlich nur im engsten Kontext mit anderen, gleichermaßen in Betracht zu ziehenden Umständen, so der - den Bevölkerungsbedürfnissen entsprechenden - Aufschließung der Siedlungsräume, ihrer Angliederung an das Verkehrsnetz, der Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens durch zweckentsprechende Einrichtungen sowie der Erfordernisse der Erholung und körperlichen Ertüchtigung. Selbst wenn man der in Z 4 subsidiär erfassten Gewährleistung der 'Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen [...]' das Gewicht eines eigenständigen Raumordnungsziels beilegen und diese Wendung nicht als schlichte Bedachtnahmeregel im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz begreifen wollte, handelte es sich bei all dem bloß um eines von mehreren, im wesentlichen gleichgeordneten und gleichbedeutenden (Zielen) innerhalb eines - die eingangs postulierte 'Siedlungstätigkeit' zum Zweck einer Verdichtung der Bebauung begleitenden und unterstützenden - Zielkatalogs, sodass im damaligen Fall allein schon von der Gesetzessystematik her - anders als im Erkenntnis VfSlg. 11.393/1987 (Bundesland Vorarlberg) - von einer Verdrängung aller sonstigen Planungsziele nicht mit Grund gesprochen werden konnte. So gesehen, erwiesen sich aber für das Bundesland Kärnten die im Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1969 (§2 Abs 2 Z 4) umschriebenen Gesichtspunkte der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern weder an sich noch in Verbindung mit dem später erlassenen GemeindeplanungsG (Novelle LGBl. 8/1977) - über Sonderwidmungen für Einkaufszentren - als zentrales und ausschließlich maßgebendes Zulassungskriterium für derartige Handelsbetriebe [im Sinn einer (dem Wesen nach gewerberechtlichen) Prüfung des Lokalbedarfs]; vielmehr hat die Festlegung von (Sonder-)Flächen für Zentren dieser Art gemäß der Novelle LGBl. 8/1977 in Beachtung aller den Umständen nach in Betracht kommenden (Raumplanungs-)Zielsetzungen zu geschehen, eine Gesetzesauslegung, für die nicht zuletzt auch die Bestimmung des § 1 Abs 3 GemeindeplanungsG sprach, die expressis verbis anordnet, dass ein Flächenwidmungsplan keine planenden Maßnahmen vorsehen darf, deren Gestaltung oder Vollziehung Bundessache ist.

[...] Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.068/1989 darlegte, kommt nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz (in seiner nach dem Gesetzesprüfungserkenntnis VfSlg. 10.483/1985 novellierten Fassung LGBl. Nr. 39/1986) dem Begriff 'Sicherung der Nahversorgung' (vollständig zitiert: 'Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung') eine andere normative Bedeutung zu als in den Anlass zur Gesetzesaufhebung bietenden Prüfungssachen der Länder Oberösterreich (VfSlg. 9543/1982) und Vorarlberg (VfSlg. 11.393/1987). Einerseits ergibt sich nämlich aus der Betrachtung des Gesamtzusammenhanges, in dem diese Rechtsvorschrift steht, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber keineswegs ein vorrangiges Planungsziel festlegte, das mögliche andere Planungsziele überlagert oder verdrängt: Die 'Sicherung der Nahversorgung' ist bloß eines von mehreren Elementen bei der Bestimmung eigener Standorte für Einkaufszentren (als Einrichtungen für den überörtlichen Bedarf), die einen Teil der Standortvorsorge für private Handels- und Dienstleistungseinrichtungen überhaupt bildet, welche selbst wiederum anderen (im § 3 festgelegten) Planungszielen ('Raumordnungsgrundsätzen') keinesfalls vorgeordnet wurde; eine solche Regelung erschien durchaus als 'kompetenzneutral' im Sinn der dargelegten Vorjudikatur (s. insbesondere die oben ausführlich zitierten Erkenntnisse VfSlg. 11.393/1987 und 11.626/1988). Zum gleichen Ergebnis führte zudem eine genauere Betrachtung der sprachlichen Fassung der die 'Sicherung der Nahversorgung' betreffenden Gesetzesstelle: Das Gesetz ordnet nämlich lediglich an, dass der erwähnte Umstand 'in Erwägung zu ziehen', also - mit anderen Worten gesagt - als einer unter mehreren mitzuberücksichtigen ist.

Zu diesen Erwägungen trat abrundend hinzu, dass das Stmk. ROG 1974 in seinem § 1 Abs 3 [in grundsätzlich gleicher Weise wie das (Kärntner) GemeindeplanungsG in § 1 Abs 3 - s. dazu das oben angeführte Erkenntnis VfSlg. 11.830/1988] eine die Bundeskompetenz sichernde Auslegungsregel enthält. Soweit nämlich durch die Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 der Zuständigkeitsbereich des Bundes, darunter in Angelegenheiten des Gewerbes, berührt wird, kommt diesen Vorschriften keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

[...] Im Erkenntnis VfSlg. 12.284/1990 hob der Verfassungsgerichtshof schließlich die Wortfolge 'oder die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes' in § 21 Abs 5 Z 2 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (idF NÖ ROG 1976) als verfassungswidrig auf. Die zugrundeliegende Rechtslage darstellend führte er dazu aus, das NÖ ROG 1976 enthalte in § 1 (Begriffe und Leitziele) kein Planungsziel 'Sicherung der Nahversorgung'. In § 1 Abs 2 Z 7 NÖ ROG 1976 sei lediglich davon die Rede, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie die medizinische Betreuung in ausreichendem Maße anzustreben sei. Ähnlich wie andere Raumordnungsgesetze normiere das NÖ ROG 1976 ein Verbot für die Errichtung von Einkaufszentren, solange nicht eine besondere Widmung in einem örtlichen Raumordnungsprogramm gemäß § 13 NÖ ROG 1976 verfügt worden sei. Der das Verfahren zur Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes regelnde § 21 NÖ ROG 1976 sehe in Abs 5 vor, dass dieses Programm vor seiner Kundmachung der Genehmigung der Landesregierung bedürfe. Die Landesregierung habe die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes gemäß § 21 Abs 5 Z 2 leg. cit. zu versagen, wenn es 'die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung oder die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt'.

§ 1 Abs 2 Z 7 NÖ ROG 1976 lege den Planungsbehörden bloß die Verpflichtung auf, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs in ausreichendem Maß anzustreben. Dieses Streben nach ausreichender Versorgung (mit solchen Gütern und Leistungen) kennzeichne nach dem klaren Gesetzeswortlaut und nach der gewählten Gesetzessystematik nur eines von zahlreichen - im wesentlichen gleichgeordneten und gleichbedeutenden - Leitzielen, das keinen wie immer beschaffenen Ausschließlichkeitsanspruch erheben könne, also für sich allein sonstige Zielsetzungen des NÖ ROG 1976 weder überlagere noch verdränge.

Dies ändere aber nichts daran, dass § 21 Abs 5 Z 2 NÖ ROG 1976 in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG eingreife, da sich aus dieser landesgesetzlichen Vorschrift ergebe, dass die Gemeinde in ihrem örtlichen Raumordnungsprogramm nur dann eine Sonderwidmung für Einkaufszentren vorsehen dürfe, wenn dadurch die 'Nahversorgung [...] anderer Gemeinden' nicht wesentlich beeinträchtigt werde; der niederösterreichische Landesgesetzgeber habe damit ein Regelungssystem für die Errichtung von Einkaufszentren geschaffen, das im Ergebnis dem mit Erkenntnis VfSlg. 9543/1982 aufgehobenen zweiten Satz in § 2 Abs 6 Z 3 Oö. ROG entspreche, indem er für die Standortplanung Voraussetzungen festgelegt habe, die mit dem Lokalbedarf (in anderen Gemeinden) identisch seien, also von keiner anderen als einer gewerberechtlichen Betrachtungsweise ausgingen. Schon in dem bezeichneten Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zwar zulässig sei, wenn der Landesgesetzgeber räumlich-funktionelle Erfordernisse - so auch das Erfordernis der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfes - unter verschiedenen Aspekten in Betracht ziehe und berücksichtige, doch verbiete die Kompetenzrechtslage die landesgesetzliche Schaffung derartiger Raumordnungsvorschriften ausschließlich nach gewerberechtlichen Kriterien. Der in Prüfung genommenen Regelung könne nicht attestiert werden, dass sie das Streben nach ausreichender Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes nur als eines von mehreren im wesentlichen gleichgeordneten Leitzielen werte, die eine entsprechende Abwägung verlangen. Die in Rede stehende Wortfolge in § 21 Abs 5 Z 2 NÖ ROG 1976 lege vielmehr fest, dass Einkaufszentren nur dort zugelassen seien, wo keine anderen Betriebe in umliegenden Gemeinden dadurch in ihrer Existenz gefährdet würden. Dadurch aber, dass die Standortplanung, wie sie § 21 Abs 5 Z 2 NÖ ROG 1976 vorsehe, untrennbar an Voraussetzungen gebunden sei, die mit dem gewerblichen Lokalbedarf vollkommen identisch seien, habe der Landesgesetzgeber eine verdeckte gewerbliche Zulassungsregel geschaffen, die im Hinblick auf das offenbar befürchtete Ausufern der Zahl dieser Betriebsstätten gewerberechtspolitisch erwünscht sein möge, wofür er jedoch nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG nicht zuständig sei.

[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt aus mehreren Gründen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall in Prüfung genommenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen:

[...] In den Erläuterungen zur Novelle des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 59/1992, mit welcher § 5b (nach der Wiederverlautbarung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 durch LGBl. Nr. 23/1995 nunmehr: § 10 Ktn GplG 1995) in das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 eingefügt wurde, heißt es zu dieser Bestimmung:

'Zu § 5b (Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur):

Eine Grundlage für die Erlassung eines Entwicklungsprogrammes liegt im § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, das auf die Zielsetzungen des § 2 verweist. Bei der Erlassung eines Entwicklungsprogrammes ist daher insgesamt auch auf die Zielsetzungen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes Bedacht zu nehmen. Eine der Zielsetzungen des § 2 Abs 2 Z. 4 ist die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs.

Durch die vorliegende Novelle werden die Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes insofern konkretisiert, als zusätzliche Vorgaben für den Sachbereich 'Einkaufszentren' gegeben werden. Da bei der Erlassung dieses Entwicklungsprogrammes auf die zentralörtlichen Funktionen in der Gemeinde Bedacht zu nehmen ist, resultiert daraus die Zuordnung der Gemeinde nach diesen Kriterien. Klagenfurt und Villach sind als Oberzentren festzulegen. Es darf diesbezüglich auf die Untersuchungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaft (Bobek-Fesel) zur Festlegung der zentralörtlichen Funktionen verwiesen werden. Abweichungen im Einzelfall ergeben sich aus den konkret gewachsenen Strukturen. [...]

Maßgebende Kriterien für die Erlassung des Entwicklungsprogrammes sind Aspekte der Raumordnung und keinesfalls ein 'gewerberechtliches Zulassungssystem'. Es erschiene vielmehr unsachlich, würde eine Regelung, wie sie Abs 4 vorsieht, fehlen. Auch bestehende Sonderwidmungen, die von Gemeinden vor der Erlassung des Entwicklungsprogrammes beschlossen wurden, spielen ja insgesamt bei den insbesondere auf den zentralörtlichen Funktionen festzulegenden Höchstausmaßen nach Abs 2 litc eine wesentliche Rolle.

Für die Städte Klagenfurt und Villach wird hinsichtlich Anrechenbarkeit der EKZ II auf die Flächenkontingentierung in Abs 5 eine Sonderregelung auch für den Fall vorgesehen, dass das Einkaufszentrum aus einem räumlichen Zusammenschluß einzelner eigenständig geführter Geschäftseinheiten mit jeweils maximalen Verkaufsflächen von 200 m² besteht, sofern im fußläufigen Einzugsbereich eines derartigen Einkaufszentrums eine Mindestzahl von Einwohnern leben. Bei der Ermittlung des fußläufigen Einzugsbereiches wird von 20 Gemeinden ausgegangen.

Diese Sonderregelung ist sachlich gerechtfertigt, da eben derartige Einkaufszentren die typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen weniger beeinträchtigen und die Zentralhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes besser berücksichtigen.

[...]'

Diese Ausführungen scheinen für sich allein genommen nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nun keinen Anhaltspunkt dafür zu bieten, aus welcher Motivation und nach welchen Kriterien der Kärntner Landesgesetzgeber die konkrete Regelung des in Prüfung genommenen § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 über die Festlegung eines Höchstausmaßes der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche durch ein überörtliches Entwicklungsprogramm des Landes in das Gesetz aufgenommen hat. Aus den zitierten Erläuterungen scheint sich diesbezüglich nur die allgemeine Aussage zu ergeben, dass bei der Erlassung eines Entwicklungsprogrammes insgesamt auch auf die Zielsetzungen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes Bedacht zu nehmen und eine der Zielsetzungen des § 2 Abs 2 Z. 4 leg. cit. die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs ist.

[...] In den Erläuterungen zur Verordnung der Kärntner Landesregierung vom , LGBl. Nr. 25/1993, mit der ein Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur erlassen wurde, wird hinsichtlich dieser Frage jedoch folgendes ausgeführt:

'I. Allgemeiner Teil

1. Rahmenbedingungen

a) Laut § 2 Abs 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes LGBl. Nr. 76/69 idgF hat die Landesregierung die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes sicherzustellen. Auf Raumordnungsebene bezogen kann es sich dabei nicht nur um eine Absicherung des quantitativen Bedarfes handeln, sondern im wesentlichen um den raumbezogenen Aspekt der sogenannten 'Nahversorgung'. Darunter ist zu verstehen, dass der Bevölkerung nach Möglichkeit im fußläufigen Einzugsbereich von 20 Minuten eine Versorgungsstelle für Güter des täglichen Bedarfes zur Verfügung stehen sollte. Aufgrund der geographischen Gegebenheiten Kärntens ist dies allerdings für rund 20% der Bevölkerung, die in Einzelgehöften oder Streusiedlungen leben, nicht möglich. Für die restlichen 80% der Bevölkerung ist aber eine entsprechende Nahversorgung anzustreben, nicht zuletzt weil dadurch unter anderem auch beträchtliche Einsparungen von Zeit- und Wegekosten sowie eine Verringerung bzw. Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastungen verbunden sind.

b) § 5b des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51 idFdG LGBl. Nr. 59/92, normiert, daß durch das Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur unter anderem die in Kärnten vorgegebene Zentrenstruktur im Sinne des Systems der Zentralen Orte erhalten und gesichert werden soll. Es ist davon auszugehen, daß jene Orte als 'Zentrale Orte' zu definieren sind, die einen 'Bedeutungsüberschuß' im Sinne eines höheren Ausstattungsniveaus gegenüber anderen Ortschaften besitzen, als ihnen selbst aufgrund der örtlichen Bevölkerung zukommen würde. Dies bezieht sich auf öffentliche und private Dienstleistungs- und Handelseinrichtungen. [...]

2. Grundlagen der Flächenfestlegungen für Einkaufszentren

Die Regelungskriterien dieses Entwicklungsprogrammes bauen darauf, in den Gemeinden Kärntens ein Mindestausstattungsniveau an Versorgungseinrichtungen für Güter des täglichen Bedarfes zu erhalten. Somit ist nicht die Verhinderung einer möglichen Überausstattung einzelner Ortschaften mit Handelseinrichtungen im Blickpunkt der Regelung sondern die Verhinderung von Unterausstattungen in dezentralen und einwohnerschwachen Regionen.

Dabei ist von der Tatsache auszugehen, daß Einkaufszentren durch die Bindung von Kaufkraft einen Verdrängungsdruck auf kleinere Verkaufseinheiten in ihrem Einzugsbereich ausüben. Der Einzugsbereich der verschiedenen Einkaufszentren lässt sich dabei aufgrund verschiedener Kenndaten recht gut abschätzen.

Der Schwerpunkt der Regelung bezieht sich nun darauf, daß

a) Einkaufszentren in den zentralen Orten nur in solchen Größenordnungen zugelassen werden sollten, daß es nicht in den Nachbargemeinden zu einer unzulässigen Reduzierung der dortigen Versorgungsinfrastrukturen kommt. Durch die Staffelung der zulässigen Größe der Einkaufszentren in den verschiedenen Kategorien der zentralen Orte kann eine Beschränkung der räumlichen Reichweite solcher Einkaufszentren bewirkt werden, wobei jeweils auf die spezifischen Rahmenbedingungen eingegangen wurde. (siehe die Studie:

'Generelle Entscheidungsgrundlagen für ein Raumordnungsprogramm Einkaufszentren im Bundesland Kärnten' von DI Dr. Kurt Puchinger und Dkfm. Dr. Friedrich Stöferle, Wien 1989).

Ob und in welcher Weise es innerhalb der Standortgemeinde zu Veränderungen der Versorgungsinfrastruktur kommt, ist nicht Regelungsgegenstand dieser Verordnung, und unterliegt dem Kompetenzbereich der einzelnen Gemeinden. Es soll allerdings verhindert werden, daß Gemeinden Widmungen festlegen, deren Auswirkungen den Handlungs- und Entscheidungsspielraum von Nachbargemeinden massiv beeinflussen und negative Auswirkungen auf deren Versorgungsinfrastrukturen haben.

b) Zusätzlich zur Begrenzung der Größe der Einkaufszentren wird die Gesamtverkaufsfläche jener Einkaufszentren in den zentralen Orten, die Lebensmittel im Warensortiment anbieten (EKZ I) durch Einführung eines Flächenkontingentes begrenzt.

Durch diesen, für jeden zentralen Ort einzeln berechneten Wert soll ein Absinken des Ausstattungsniveaus in den Einzugsgemeinden unter eine kritische Grenze unterbunden werden.

[...]'

[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung genommenen Gesetzesstellen in § 10 Abs 2 und § 13 Abs 6 des Ktn GplG 1995 zum einen vorläufig die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn im Erkenntnis VfSlg. 12.284/1990 zur Aufhebung der oben unter

2.1.6. genannten Wortfolge des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 bewogen haben. Dies aus den folgenden Überlegungen:

Der Verfassungsgerichtshof hob mit diesem Erkenntnis die Wortfolge 'oder die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes' in § 21 Abs 5 Z 2 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 deshalb als verfassungswidrig auf, weil diese im Ergebnis festlegte, dass Einkaufszentren dort - und nur dort - zugelassen werden durften, wo keine anderen Betriebe in umliegenden Gemeinden dadurch in ihrer Existenz gefährdet worden wären. Dadurch habe der Landesgesetzgeber eine verdeckte gewerbliche Zulassungsregel für Einkaufszentren geschaffen, wofür er nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG nicht zuständig sei.

Mit der im vorliegenden Fall in Prüfung gezogenen Bestimmung des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995, welche anordnet, dass in einem Entwicklungsprogramm des Landes das Höchstausmaß der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festzulegen ist, dürfte der Kärntner Landesgesetzgeber nach der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes eine ähnliche Intention verfolgen, wie sie der als verfassungswidrig erkannten Regelung im Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz zugrundelag. Selbst wenn man nämlich von einer grundsätzlichen Absicht des Raumordnungsgesetzgebers ausgeht, mit der in Rede stehenden Bestimmung das raumordnungsrechtliche Ziel der Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen zu erreichen, dürfte diesem durch § 10 Abs 1 Ktn GplG 1995 festgelegten Ziel bereits durch § 10 Abs 2 litc leg. cit. Rechnung getragen sein, wohingegen § 10 Abs 2 litd leg. cit. durch die Anordnung der Festlegung eines Höchstausmaßes der für ein einzelnes Unternehmen zulässigen Verkaufsfläche einer verdeckten gewerberechtlichen Zulassungsregel gleichzukommen scheint. Dazu kommt noch folgendes: Die belangte Behörde begründet das Erfordernis einer Anordnung von Höchstverkaufsflächenfestlegungen für Einkaufszentren in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die oben zitierten Erläuterungen mit der intendierten Verhinderung von Unterausstattungen in dezentralen und einwohnerschwachen Regionen. Da das Gesetz die Festlegung einer Höchstverkaufsfläche nicht auch durch weitere, unter raumordnungsrechtliche Aspekte einzuordnende Ziele zu determinieren scheint, dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes der Landesgesetzgeber bei der Regelung des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 von einer rein gewerberechtlichen Betrachtungsweise ausgegangen sein. Die alleinige Intention der Regelung scheint zu sein, Einkaufszentren - und das nur in zentralen Orten - gestaffelt nach deren höchstzulässiger Verkaufsfläche nur in solchen Größenordnungen zuzulassen, dass es in den Nachbargemeinden nicht zu einer Existenzgefährdung der dort ansässigen Betriebe kommt. Der Verfassungsgerichtshof ist aber vorläufig der Ansicht, dass eine derartige Planung der Staffelung von Höchstverkaufsflächen damit untrennbar an Voraussetzungen gebunden ist, die mit dem gewerblichen Lokalbedarf identisch zu sein scheinen. Aufgrund einer Regelung wie der in Prüfung gezogenen scheint durch die auf deren Grundlage im Entwicklungsprogramm - Versorgungsinfrastruktur zahlenmäßig festgelegten Höchstverkaufsflächen eine Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums ganz unabhängig von anderen, überhaupt nicht mehr in Erwägung zu ziehenden Planungszielen, allein aufgrund der sonstigen Annahme der gefährdeten Bedarfsdeckung anderer, umliegender Gemeinden unzulässig zu sein. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der hier gegebene Regelungsinhalt unter den Kompetenztatbestand 'Angelegenheiten des Gewerbes' (Art10 Abs 1 Z 8 B-VG) zu subsumieren sein und damit der Kärntner Landesgesetzgeber zur Erlassung einer derartigen Regelung nicht zuständig gewesen sein dürfte. Darüberhinaus scheint es dem Verfassungsgerichtshof vorläufig auch nicht einsichtig zu sein, in welcher Weise diese in den Erläuterungen und der Gegenschrift der belangten Behörde dargelegten Gründe - Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes - für eine Festlegung von Höchstverkaufsflächen für Einkaufszentren auch für Einkaufszentren der Kategorie II (vgl. § 8 Abs 8 litb Ktn GplG 1995), und insbesondere für Möbelhäuser, gelten sollen.

[...] Die Wortfolge 'und das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche' in § 13 Abs 6 Ktn GplG 1995 war wegen des vorläufig angenommenen untrennbaren Zusammenhanges mit § 10 Abs 2 litd leg. cit. [...] ebenfalls in Prüfung zu ziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die dargestellten kompetenzrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes auch noch auf weitere Gesetzesbestimmungen des Ktn GplG 1995 beziehen, waren nur die im Bescheidprüfungsverfahren präjudizielle sowie die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Regelung des Gesetzes in Prüfung zu nehmen. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch zu erwägen sein, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken nach Art 140 Abs 3 zweiter Satz B-VG vorzugehen wäre.

[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 weiters das Bedenken der nicht ausreichenden Determinierung des Verordnungsinhaltes gemäß Art 18 Abs 2 B-VG. Wenn der Gesetzgeber darin lediglich bestimmt, dass durch ein Entwicklungsprogramm des Landes 'das Höchstausmaß der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche' festzulegen ist, so scheinen sich aus dieser Anordnung nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keinerlei Determinanten für die konkrete maximale Höhe der Verkaufsflächenfestlegung der einzelnen Einkaufszentren zu ergeben, sodass bei dieser Entscheidung dem Verordnungsgeber zur Gänze freie Hand gelassen sein dürfte.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch vorläufig nicht finden, dass der Gesetzgeber den Verordnungsinhalt durch Vorgabe von Planungszielen ausreichend determiniert hat:

In der mit dem Erk. VfSlg. 8280/1978 eingeleiteten und seither ständigen Rechtsprechung (s. etwa VfSlg. 8330/1978, 10.711/1985, 11.633/1988) hat der Verfassungsgerichtshof zur Frage der unter dem Aspekt des verfassungsmäßigen Legalitätsprinzips erforderlichen Vorherbestimmung des Inhalts von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen folgenden (hier durch eine auszugsweise Wiedergabe aus den Entscheidungsgründen des zuerst angeführten Erkenntnisses beschriebenen) Standpunkt eingenommen:

'Es ist regelmäßig nicht möglich, schon auf der Gesetzesstufe im einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen. Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern eine hinreichende materiell-rechtliche Determinierung der darauf zu gründenden Verordnung enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung (Slg. 1932/1950, 4644/1964). Sofern aber das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen deren Wesen nach nur final, das heißt im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determinieren kann, kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - i.S. des Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender (Slg. 6895/1972) - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen streng daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 B-VG auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, daß die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, daß eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.'

Ist der Gesetzgeber im Sinn dieser Darlegungen veranlasst, die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen bloß final zu determinieren, so ist er gehalten, die zu erreichenden Planungsziele festzulegen und überdies zu bestimmen, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur finalen Determinierung zu den klassischen Widmungsarten Bauland, Grünland und Verkehrsflächen erging, die hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen im Baurecht - welche Bauführungen also auf einer bestimmten Fläche zulässig sind - eindeutig im Gesetz geregelt sind. Je differenzierter sich einzelne Regelungen des Raumordnungsrechtes darstellen und je stärker die Eingriffsintensität eines Flächenwidmungsplanes ist, desto weniger scheint jedoch die finale Programmierung und die Berufung auf allgemeine Raumplanungsziele auszureichen. Selbst wenn man aber für den vorliegenden Fall den Standpunkt verträte, den Anforderungen von Art 18 B-VG sei durch eine gesetzliche Regelung des Verwaltungshandelns in Form von Zielvorgaben Genüge getan, so vermisst der Verfassungsgerichtshof bei der in Prüfung gezogenen Regelung jedoch jegliche Zielvorgabe durch den Gesetzgeber in wie auch immer gearteter Weise. Die Regelung scheint daher auch dem in Art 18 B-VG verfassungsgesetzlich verankerten Gebot der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz zu widersprechen, wobei im Gesetzesprüfungsverfahren zu erwägen sein wird, ob und in welcher Weise die in § 8 Abs 7 Ktn GplG 1995 bei der Festlegung einer Fläche als Sonderwidmung für Einkaufszentren zu berücksichtigenden Kriterien, sowie die im Rahmen der zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen geschaffene Einteilung in Ober-, Mittel- und Unterzentren eine ausreichende Determinierung für die in Prüfung gezogene Regelung bieten kann.

[...] Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm-Versorgungsinfrastruktur hegt der Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken:

[...] Sollten die unter Pkt. [...] dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmungen zutreffen, hätte der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen aufzuheben. Mit der Aufhebung von § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 würde die gesetzliche Grundlage für die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung wegfallen, weshalb diese gesetzlos werden dürfte.

[...] Sollte das Gesetzesprüfungsverfahren aber ergeben, dass der Kärntner Landesgesetzgeber die geprüften Bestimmungen des Ktn GplG 1995 nach den verfassungsgesetzlich verankerten Grundsätzen der Kompetenzverteilung zu Recht erlassen durfte und diese auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips entsprechen, so dürften für die hier präjudizielle Verordnungsbestimmung des Entwicklungsprogrammes-Versorgungsinfrastruktur jedenfalls die Entscheidungsgrundlagen der Kärntner Landesregierung als Verordnungsgeber nicht in ausreichendem Maße erkennbar sein: Dem Verfassungsgerichtshof ist vorläufig nicht ersichtlich, nach welchen Grundlagen und Kriterien diese das konkrete Höchstausmaß der für die einzelnen in § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes-Versorgungsinfrastruktur genannten Einkaufszentren der Kategorie II zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festgelegt hat. Sollten sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Ktn GplG 1995 als nicht zutreffend erweisen, so hegt er gegen die in Prüfung genommene Verordnungsbestimmung weiters das Bedenken, dass der Verordnungsgeber bei deren Erlassung dem Ktn GplG 1995 einen kompetenzwidrigen Inhalt unterstellt hat.

[...] Sofern die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu Recht bestehen und der Gerichtshof diese Bestimmungen daher aufzuheben hätte, dürfte die in Prüfung genommene, auf deren Grundlage erlassene Verordnungsbestimmung des Teilbebauungsplanes der Stadt Villach vom gesetzlos werden. Auch sie war daher in Prüfung zu ziehen."

4. Die Kärntner Landesregierung erstattete im Normenprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie ua. folgendes ausführt:

"[...] Mit dem im Anlassfallverfahren nach Art 144 Abs 1 B-VG angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl: 8 B-BRM-359/1/1999, wurde die Vorstellung der L GmbH gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach vom , Zl: RMSt-5/99, als unbegründet abgewiesen. Den Gegenstand des (Berufungs-)Bescheides des Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach bildete die Abweisung des Antrages auf (baubehördliche) Bewilligung des Umbaues eines bestehenden Möbelhauses nach den §§13 und 15 der Kärntner Bauordnung 1996. Nach § 6 litb der Kärntner Bauordnung 1996 bedarf (unter anderem) 'die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen' einer Baubewilligung. § 13 Abs 1 der Kärntner Bauordnung 1996 sieht vor, dass 'bei Vorhaben nach § 6 lita bis c ... eine Vorprüfung stattzufinden' hat. Bei der Vorprüfung hat die Behörde nach § 13 Abs 2 litb der Kärntner Bauordnung 1996 (ua) festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegensteht. § 15 Abs 1 der Kärntner Bauordnung 1996 ordnet schließlich an, dass die Behörde den (Baubewilligungs-)Antrag abzuweisen hat, wenn 'dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs 2 entgegen' steht.

Der mit Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG angefochtene (Vorstellungs-)Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , beschränkt sich - im Einklang mit dem skizzierten Regelungssystem - darauf, den der Vorstellung zu Grunde liegenden Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach vom daraufhin zu überprüfen, ob bei der Abweisung des Antrages auf Baubewilligung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach den §§13ff. der Kärntner Bauordnung 1996 subjektive Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt worden sind.

[...] In ständiger Rechtsprechung erachtet der Verfassungsgerichtshof aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens als 'präjudiziell' alle Rechtsvorschriften, die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war (vgl. etwa VfSlg. 4.335/196, 5.845/1968, 6.947/1972), selbst wenn die Behörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (vgl. etwa VfSlg. 8.647/1979, 11.752/1988).

Diese Voraussetzungen treffen nun - vor dem Hintergrund des oben skizzierten Regelungssystems der Kärntner Bauordnung 1996 betreffend das (baurechtliche) Vorprüfungsverfahren - nach Auffassung der Kärntner Landesregierung unzweifelhaft hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Regelung im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach vom zu, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Dieselbe Auffassung hat die Kärntner Landesregierung bereits in der Gegenschrift im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren[s] nach Art 144 Abs 1 B-VG vertreten [...].

Die Kärntner Landesregierung bleibt bei der wiedergegebenen Rechtsauffassung und erachtet die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - ausgenommen den Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach - als nicht gegeben.

[...] Auch insofern, als der Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss (S 13) - vorläufig - die Auffassung eines 'untrennbaren Zusammenhanges' zwischen § 10 Abs 2 litd und § 13 Abs 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 annimmt, vermag sich die Kärntner Landesregierung dieser Auffassung nicht anzuschließen. § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 begründet nämlich eine Verpflichtung, im Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur (unter anderem) 'das Höchstausmaß der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche' festzulegen; Adressat dieser Regelung ist die Landesregierung, die nach § 10 Abs 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 das Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur zu erlassen hat. Im Gegensatz dazu begründet § 13 Abs 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 eine Verpflichtung der Gemeinde, dem Antrag auf Genehmigung einer Sonderwidmung für Einkaufszentren einen Teilbebauungsplan für das betroffene Gebiet anzuschließen, in dem neben anderen Bebauungsbedingungen auch 'das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche' festzulegen ist; Adressat dieser Regelung ist demnach die Gemeinde, die im Rahmen ihres - gesetzlich und durch überörtliche Planungsvorgaben determinierten - Planungsermessens das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche für ein konkretes Einkaufszentrum festzulegen hat.

Da die kommunale Festlegung im Teilbebauungsplan auch ohne eine überörtliche Determinierung erfolgen kann, erscheint die Annahme eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen den in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen nach Auffassung der Kärntner Landesregierung nicht gerechtfertigt.

[...] Zu den kompetenzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen:

[...]

Die Kärntner Landesregierung geht zunächst im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 9.543/1982, 11.626/1986, 11.830/1988) davon aus, dass unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten Sonderwidmungen für Flächen für Einkaufszentren an sich festgelegt werden dürfen. In seinem - auf die damals für die Festlegung von Sonderflächen für Einkaufszentren im Land Kärnten bezughabenden - Erkenntnis VfSlg. 11.830/1988 hat der Verfassungsgerichtshof - nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Raumordnungsziel der 'Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes' und dessen Verhältnis zu andere[n] Raumordnungszielen - ausgesprochen, dass Gesichtspunkte der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern weder an sich noch in Verbindung mit den Regelungen des Gemeindeplanungsgesetzes betreffend Sonderwidmungen für Einkaufszentren als 'zentrales und ausschließlich maßgebendes Zulassungskriterium für derartige Handelsbetriebe [im Sinn einer (dem Wesen nach gewerberechtlichen) Prüfung des Lokalbedarfes]' festgelegt worden seien; vielmehr habe 'die Festlegung von (Sonder-)Flächen für Zentren dieser Art gemäß der Novelle LGBl. Nr. 8/1977 [zum Gemeindeplanungsgesetz] in Beachtung aller den Umständen nach in Betracht kommenden (Raumplanungs-) Zielsetzungen zu geschehen, eine Gesetzesauslegung, für die nicht zuletzt auch die Bestimmung des § 1 Abs 3 Gemeindeplanungsgesetz spricht, die expressis verbis anordnet, dass ein Flächenwidmungsplan keine gestaltenden Maßnahmen vorsehen darf, deren Gestaltung oder Vollziehung Bundessache ist' (VfSlg. 11.830/1988, S 185f.).

[...] Nach Auffassung der Kärntner Landesregierung ist das nunmehr maßgebliche landesgesetzliche raumordnungsrechtliche Regime für Einkaufszentren in Kärnten in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen als die im Erkenntnis VfSlg. 11.830/1988 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform qualifizierte früher maßgebliche Landesrechtslage. Die nunmehr geltenden landesgesetzlichen Regelungen für die Errichtung von Einkaufszentren in Kärnten wurde[n] - im Wesentlichen - durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1992 zum Gemeindeplanungsgesetz 1982 geschaffen. Die Erwägungen in bundesverfassungsrechtlicher, insbesondere kompetenzrechtlicher Hinsicht, von denen anlässlich dieser Novelle zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 ausgegangen worden ist, werden in den bezughabenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Verf-46/26/1991, S 4f.) folgendermaßen dargelegt.

'Im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Einkaufszentren ergibt sich auf Grund der neuesten Erkenntnisse, in denen er zum einen die einschlägigen Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. Erk. vom , G137/86), zum anderen aber jene des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984 (vgl. Erk. vom , B816/86), und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51 (vgl. Erk. vom , B684/87) als verfassungskonform bestätigt hat, folgende Verfassungsrechtslage hinsichtlich der landesgesetzlichen Bestimmungen über Einkaufszentren:

* Zur Beurteilung, ob eine Planungsmaßnahme zur

örtlichen oder zur überörtlichen Raumplanung gehört, ist die allgemeine verfassungsrechtliche Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches im Art 118 Abs 2 B-VG maßgebend. Daraus folgt, dass einerseits der Gemeinde jene Planungsmaßnahmen vorbehalten sind, die zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch sie innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden; andererseits dürfen in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm (Entwicklungsprogramm) nur jene planerischen Festlegungen getroffen werden, an denen das überörtliche Interesse überwiegt.

'Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt dabei nicht',

dass die Errichtung von Einkaufszentren 'mit Auswirkungen raumordnerischer Art verbunden ist, die überörtliche Interessen im überwiegenden Maß berühren'. Daher widerspricht eine landesgesetzliche Regelung in der Art, dass die Gemeinde nur dann Sonderflächen für Einkaufszentren widmen darf, 'wenn das Land sein überörtliches Interesse an der Errichtung solcher Bauten im Wege eines Entwicklungsprogrammes vorher festlegt', nicht der Bundesverfassung (vgl. Erk. ).

* Eine landesgesetzliche Regelung über die Errichtung

von Einkaufszentren ist dann nicht verfassungswidrig und somit mit der Kompetenzrechtslage der Bundesverfassung (Art10 Abs 1 Z 8) im Einklang, wenn das Gesamtbild aller einschlägigen, ineinander verzahnten Bestimmungen eines Raumordnungsgesetzes kein gewerbliches Zulassungssystem für diese Bauten darstellt, sondern sich entweder auf kompetenzneutrale Zielvorgaben, wie 'wirtschaftliche Bedürfnisse seiner Bewohner' und 'Vorsorge für eine ausreichende Versorgung [...] in Krisenzeiten', beschränkt; oder aber, wenn ein einschlägiges Raumordnungsziel normiert wird, das nicht - alle anderen verdrängend - auf die Sicherung der Nahversorgung hinzielt, sondern bloß eines von mehreren, im wesentlichen gleich geordneten und gleich bedeutenden Zielen innerhalb eines Zielkataloges ist, die alle bei den geplanten Maßnahmen beachtet werden müssen (vgl. und vom , B684/87).'

Diese Ausführungen zeugen nach Auffassung der Kärntner Landesregierung von dem Bemühen, vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit landesraumordnungsrechtlicher Regelungen für Einkaufszentren die bundesverfassungsrechtlichen, insbesondere kompetenzrechtlichen Rahmenbedingungen für ein raumordnungsrechtliches Einkaufszentren-Regime auszuloten und bundesverfassungskonforme Regelungen im Gemeindeplanungsgesetz 1982 zu schaffen. Dies gilt im besonderen Maß für jene Kriterien, die der Kärntner Landesgesetzgeber für die Erlassung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur festgelegt hat: In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 59/1992 betreffend das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die maßgeblichen Kriterien für die Erlassung des Entwicklungsprogrammes '[...] Aspekte der Raumordnung und keinesfalls ein gewerberechtliches Zulassungssystem' [...] sind.

[...] Nun ist dem Verfassungsgerichtshof zuzugestehen, dass in den Erläuterungen zum 'Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur', (LGBl. Nr. 25/1993), Ausführungen enthalten sind, die dem einkaufszentrenspezifischen Regelungen des - damals geltenden - Gemeindeplanungsgesetzes 1982 den auch aus der Sicht der Kärntner Landesregierung bundesverfassungswidrigen - Inhalten unterstellen, das landesgesetzliche Regelungssystem biete eine Grundlage für die Beschränkung von Einkaufszentren, wenn dadurch andere Betriebe in umliegenden Gemeinden in ihrer Existenz gefährdet würden. Dieses Verständnis des Verordnungsgesetzes verbietet sich jedoch nach Auffassung der Kärntner Landesregierung aus folgenden Überlegungen:

[...] Nach dem Grundsatz der 'rechtskonformen Interpretation' [...] sind Rechtsvorschriften tunlichst - im Rahmen des möglichen Wortsinnes - so auszulegen, dass sie mit den ihnen übergeordneten Normen nicht in Widerspruch geraten, sie also ihrem Inhalt nach nicht als rechtswidrig erscheinen. Diese Auslegungsmaxime legt es nahe, die in Prüfung gezogenen gemeindeplanungsrechtlichen Regelungen für Einkaufszentren - im Licht der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung - so auszulegen, dass sie keine 'verdeckten gewerberechtlichen Zulassungsregeln für Einkaufszentren' darstellen, zumal der Gesetzeswortlaut eine solche Interpretation keineswegs ausschließt. Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang auch auf die salvatorische Klausel des § 1 Abs 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 (nunmehr des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995), die nach Auffassung der Kärntner Landesregierung auch für (überörtliche) Entwicklungsprogramme maßgeblich ist und die der Abgrenzung landesgesetzlicher Regelungen gegenüber den Bundeszuständigkeiten dient (vgl. dazu insbesondere auch VfSlg. 11.830/1988).

Schließlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass das Einkaufszentren-Regime des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 auch dann nicht als eine - dem Landesgesetzgeber in kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrte - Regelung (ausschließlich) des jeweiligen Lokalbedarfes qualifiziert werden kann, wenn das landesgesetzliche Regelungssystem vom Verordnungsgeber - ungerechtfertigterweise - zur gewerberechtlichen Steuerung der Zahl neuer Einkaufszentren 'missbraucht' worden sein sollte (in diesem Sinn auch VfSlg. 11.626/1988 betreffend die Festlegung von Sonderflächen für Einkaufszentren in Tirol).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Auffassung der Kärntner Landesregierung die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht berechtigt sind, wonach durch die einschlägigen gemeindeplanungsrechtlichen Regelungen 'verdeckte gewerberechtliche Zulassungsregeln für Einkaufszentren' geschaffen worden seien.

[...] Die Kärntner Landesregierung vermag dem Verfassungsgerichtshof auch insofern nicht zu folgen, als er annimmt, die Festlegung des Höchstausmaßes der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche für ein einzelnes Einkaufszentrum sei nicht durch weitere, unter raumordnungsrechtlichen Aspekten einzuordnende Ziele determiniert:

Die Erlassung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur ist nämlich nach Auffassung der Kärntner Landesregierung sehr wohl durch eine ganze Reihe von raumordnungsrechtlichen Zielen näher vorherbestimmt: Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang zunächst auf das Raumordnungsziel nach § 2 Abs 1 Z 5 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, wonach die 'Grundversorgung der Bevölkerung mit häufig benötigten öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in ausreichendem Umfang, in angemessener Qualität und in zumutbarer Entfernung ... sicherzustellen und weiterzuentwickeln' ist; sämtliche Entwicklungsprogramme sind nach § 3 Abs 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 'in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§2)... aufzustellen'. Neben diesem - im Kärntner Raumordnungsgesetz enthaltenen - Raumordnungsziel enthält auch das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 spezifische raumordnungsrechtliche Ziele für das Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur: Es handelt sich dabei um die 'Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen' sowie die 'Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne' (§10 Abs 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995). Überdies legt § 10 Abs 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 als zusätzliche Determinanten für die Erlassung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur die Bedachtnahme auf 'die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden aufgrund ihrer Ausstattung mit Diensten und Einrichtungen überörtlicher Bedeutung' sowie auf 'die Stärkung der typischen und gewachsenen Strukturen' fest.

[...] Es trifft somit nach Ansicht der Kärntner Landesregierung die Auffassung, dass die Festlegung des Höchstausmaßes der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlichen zusammenhängenden Verkaufsfläche nach § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (lediglich) durch ein einziges Raumordnungsziel ('Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentralstrukturen') determiniert wird, nicht zu; im Hinblick darauf kann auch nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass der Kärntner Landesgesetzgeber bei der Regelung des § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 'von einer rein gewerberechtlichen Betrachtungsweise' ausgegangen sei und die (alleinige) Intention der Regelung darin bestehe, eine 'Existenzgefährdung von Betrieben' in Nachbargemeinden der Standortgemeinden von Einkaufszentren hintanzuhalten.

[...] Auch die weiteren Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums allein aufgrund der sonstigen Annahme der gefährdeten Bedarfsdeckung anderer, umliegender Gemeinden unzulässig sei, und dass nicht einsichtig sei, warum die Festlegung von Höchstverkaufsflächen für Einkaufszentren auch für solche der Kategorie II (vgl. § 8 Abs 8 litb des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995), und insbesondere für Möbelhäuser, zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes erforderlich sein soll, belasten bei der gebotenen rechtskonformen Interpretation [...] nicht § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 mit Verfassungswidrigkeit, sondern beziehen sich vielmehr auf § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur; erst diese Verordnungsbestimmung trifft jene Regelungen, die die angeführten Konsequenzen nach sich ziehen. Dem gesetzlichen Regelungssystem des § 10 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ist - zumal vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 59/1992 betreffend das Gemeindeplanungsgesetz 1982 [...] - weder

* ein Verbot der Vergrößerung eines Einkaufszentrums allein aufgrund der sonstigen Annahme der gefährdeten Bedarfsdeckung anderer, umliegender Gemeinden noch

* ein Gebot der Festlegung von Höchstverkaufsflächen für Einkaufszentren auch für solche der Kategorie II

zu entnehmen, weshalb nach Auffassung der Kärntner Landesregierung gegen das landesgesetzliche Regelungssystem auch nicht unter diesem Gesichtspunkt mit Recht der Vorwurf einen 'verdeckten gewerberechtlichen Zulassungssystemes für Einkaufszentren' erhoben werden kann.

[...] Treffen nun aber die im Unterbrechungsbeschluss gegen § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 vorgebrachten - kompetenzrechtlichen - Bedenken nicht zu, so muss dies in gleicher Weise auch für die gleichartigen Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 13 Abs 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 gelten. Bei der gebotenen rechtskonformen Interpretation [...] bestehen nach Auffassung der Kärntner Landesregierung auch keine sonstigen kompetenzrechtlichen Bedenken gegen weitere Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, sodass für ein Vorgehen nach Art 140 Abs 3 zweiter Satz B-VG - wie im Unterbrechungsbeschluss (S. 27) angedeutet - kein Raum bleibt.

[...] Zu den Bedenken wegen nicht ausreichender Determinierung hinsichtlich des § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995:

[...]

[...] Die Kärntner Landesregierung geht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfSlg. 8.280/1978, 11.633/1988) - davon aus, dass die 'finale Determinierung' nicht nur im Rahmen der örtlichen Raumplanung, sondern auch im Bereich der überörtlichen Raumordnung eine - grundsätzlich - zulässige Regelungstechnik darstellt. Der Landesgesetzgeber ist demnach ermächtigt, überörtliche Raumordnungsprogramme 'final' zu determinieren, also die zu erreichenden Planungsziele festzulegen und überdies zu bestimmen, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind. Diesen Anforderungen hat der Kärntner Landesgesetzgeber hinsichtlich der Festlegung des Höchstausmaßes der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche (§10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995) folgendermaßen Rechnung getragen:

Bei der Erlassung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur im Allgemeinen sowie bei der Festlegung des Höchstausmaßes der für ein einzelnes Einkaufszentrum zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche im Besonderen hat der Verordnungsgeber

* die (allgemeinen) Ziele der Raumordnung nach § 2 Abs 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, insbesondere das Ziel nach § 2 Abs 1 Z 5 leg. cit.,

* die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und

* die besonderen Ziele für das Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, und zwar die 'Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen' sowie der 'Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne' nach § 10 Abs 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995

zu berücksichtigen; überdies ist bei der Erlassung dieses Entwicklungsprogrammes nach § 10 Abs 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995

'... auf die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden aufgrund ihrer Ausstattung mit Diensten und Einrichtungen überörtlicher Bedeutung sowie auf die Stärkung der typischen und gewachsenen Strukturen'

Bedacht zu nehmen. Da es sich beim Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur im Sinn des § 10 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 um ein 'Sachgebietsprogramm' nach § 3 Abs 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes handelt, sind bei der Erlassung dieses Entwicklungsprogrammes auch die allgemeinen Vorgaben für derartige Programme zu beachten: § 3 Abs 5 des Kärntner Raumordnungsgesetzes trifft Anordnungen hinsichtlich der Erarbeitung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen; § 3a des Kärntner Raumordnungsgesetzes enthält detaillierte Regelungen hinsichtlich der dabei zu beachtenden Verfahrensbestimmungen [haben].

Zusätzliche Determinanten für die Erlassung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur können sich überdies - wie im Unterbrechungsbeschluss (S 29f) angedeutet - aus den Kriterien für die Festlegung von Grundflächen als Sonderwidmungen für Einkaufszentren nach § 8 Abs 7 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie aus der zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen geschaffenen Einteilung in Ober-, Mittel- und Unterzentren ergeben.

Berücksichtigt man sämtliche sich aus dem dargestellten Regelungssystem ergebenden Determinanten, so bestehen nach Auffassung der Kärntner Landesregierung die im Unterbrechungsbeschluss dargelegten Bedenken hinsichtlich der nicht ausreichenden Determinierung des Verordnungsinhaltes gemäß Art 18 Abs 2 B-VG nicht zu Recht.

[...] Zu den Bedenken hinsichtlich des in Prüfung gezogenen § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur:

Die Kärntner Landesregierung teilt hingegen das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass der Verordnungsgeber bei der Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 einen kompetenzwidrigen Inhalt unterstellt hat; im Hinblick darauf erübrigt sich ein näheres Eingehen auf sonstige im Unterbrechungsbeschluss aufgeworfene Bedenken gegen die in Rede stehende Verordnungsbestimmung.

[...] Zu den Bedenken hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Wortfolge im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach:

[...] Die Kärntner Landesregierung sieht davon ab, zu der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach Stellung zu nehmen."

5. Am hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG auch § 3 Abs 1 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993 in Prüfung zu ziehen.

5.1. Dazu haben ihn folgende Erwägungen veranlasst:

"[...]

[...] In jenen Fällen, in denen sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bei einer Norm, die aus einer Regel und einer Ausnahme besteht und die daher gemeinsam zu lesen ist, nicht gegen die Regel, aber gegen eine Ausnahme richten, ist aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Regel und Ausnahme nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die gesamte Norm einschließlich der verfassungsrechtlich bedenklichen Ausnahme in Prüfung zu ziehen und die Verfassungsmäßigkeit der Norm gegebenenfalls durch Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Ausnahme herzustellen (vgl. z.B. VfSlg. 15.316/1998, 15.391/1998, 16.203/2001).

Im vorliegenden Fall dürfte es sich - wie der Verfassungsgerichtshof nunmehr vorläufig annimmt - um eine dem Regel-Ausnahme-Verhältnis vergleichbare Konstellation handeln:

Ausgehend von der vorläufigen Überlegung, dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes-Versorgungsinfrastruktur durch die spezielle Höchstverkaufsflächenfestlegung für bestimmte Typen von EKZ II als Ausnahme zur allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs 1 der genannten Verordnung zu verstehen sein dürfte, hat der Verfassungsgerichtshof bei neuerlicher Beratung im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung beschlossen, den mit dem Beschluss vom abgegrenzten Prüfungsumfang um die Prüfung des § 3 Abs 1 Entwicklungsprogramm-Versorgungsinfrastruktur zu erweitern. Während nämlich § 3 Abs 1 - unter Verweis auf die Ausnahmen des Abs 2 - ganz allgemein das Höchstausmaß der für einzelne EKZ I und EKZ II zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche, gegliedert nach deren Lage in Ober-, Mittel- und Unterzentren Kärntens, festlegt, bestimmt § 3 Abs 2 jeweils das Höchstausmaß der für einzelne Typen von EKZ II (Kraftfahrzeug- und Maschinenhandel, Baustoffhandel ausgenommen Baumärkte, und Möbelhandel) geltenden wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche, ebenfalls gegliedert nach deren jeweiliger Lage innerhalb der Zentrenstruktur.

Die Konsequenz dieser Überlegung scheint zum einen zu sein, dass die vom Gerichtshof im Prüfungsbeschluss vom gegen die Gesetzmäßigkeit der (Ausnahme-) Bestimmung des § 3 Abs 2 Entwicklungsprogramm-Versorgungsinfrastruktur geäußerten Bedenken in gleicher Weise auf die allgemeine Regelung des § 3 Abs 1 der genannten Verordnung zutreffen dürften und dass § 3 Entwicklungsprogramm-Versorgungsinfrastruktur wegen des Regel-Ausnahme-Charakters der beiden genannten Absätze als Einheit zu lesen und daher auch Abs 1 dieser Bestimmung in Prüfung zu ziehen sein dürfte. Zum anderen scheint eine etwaige Aufhebung - nur - des bereits in Prüfung gezogenen § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes-Versorgungs-infrastruktur (oder einer bestimmten Wortfolge davon), sowie des ebenso bereits in Prüfung gezogenen Teiles des Teilbebauungsplanes der Stadt Villach vom zur Folge zu haben, dass diese die Erlassung eines neuerlichen Teilbebauungsplanes in dem von einer etwaigen Aufhebung betroffenen Umfang auf die allgemeine Festlegung von Höchstverkaufsflächen für EKZ II in § 3 Abs 1 des Entwicklungsprogrammes-Versorgungsinfrastruktur zu stützen haben dürfte. Im Falle einer Aufhebung nur der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung scheint damit jedenfalls ein den Intentionen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses zuwiderlaufendes Ergebnis bewirkt zu werden, indem das Höchstausmaß für EKZ II des Möbelhandels in Oberzentren dann mit 10.000 m² festgesetzt wäre.

[...] Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher veranlasst, den Prüfungsbeschluss vom dahingehend zu erweitern, dass nunmehr auch § 3 Abs 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur in der im Spruch genannten Fassung in Prüfung gezogen wird.

[...]"

5.2. Die Kärntner Landesregierung sah in diesem Normprüfungsverfahren von der Erstattung einer Äußerung ab.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Normen:

1.1. Die Kärntner Landesregierung bestreitet in ihrer im Normenprüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahme die Präjudizialität der in Prüfung genommenen Bestimmung des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 25/1993, und des § 10 Abs 2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995 idF LGBl. Nr. 134/1997 (in der Folge: Ktn GplG 1995) mit dem Argument, dass sich der mit der zugrundeliegenden Beschwerde angefochtene Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom darauf beschränke, den Bescheid des Stadtsenates vom daraufhin zu überprüfen, ob bei der Abweisung des Antrages auf Baubewilligung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach den §§13 ff der Kärntner Bauordnung 1996 subjektive Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt worden seien. Im Zuge dessen habe die belangte Behörde nur den Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach vom angewendet.

1.2. Die von der Kärntner Landesregierung vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes bezüglich der Präjudizialität der in Rede stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im zugrunde liegenden Bescheidprüfungsverfahren zu widerlegen. Der Verfassungsgerichtshof bleibt vielmehr bei seiner bereits im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten Rechtsansicht, dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm Versorgungsinfrastruktur insofern im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren anzuwenden wäre, als sie als überörtliches Entwicklungsprogramm des Landes eine der Grundlagen für die Festlegung des von der belangten Behörde angewendeten Teilbebauungsplanes über eine höchstzulässige Verkaufsflächenfestlegung von 15.000 m² bildet. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 insofern, als sie - nach der Wiederverlautbarung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 durch LGBl. Nr. 23/1995 - nunmehr die gesetzliche Grundlage für § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur bildet. Zur Beantwortung der Frage nämlich, ob die - unstrittigerweise - präjudizielle Bestimmung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach vom über die Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche von 15.000 m² für den Möbelhandel ihrerseits gesetzmäßig ist, hätte der Verfassungsgerichtshof sowohl § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur als deren Grundlage, als auch die wiederum die gesetzliche Ermächtigung für diese Bestimmung bildende Norm des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 anzuwenden (vgl. z.B. VfSlg. 7382/1974, 14.041/1995, 15.577/1999).

1.3. Soweit die Kärntner Landesregierung jedoch das Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 und der ebenfalls in Prüfung genommenen Wortfolge "und das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche" in § 13 Abs 6 leg. cit. bestreitet, ist ihr - entgegen der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten Ansicht - im Ergebnis Recht zu geben:

Zwar ist der Kärntner Landesregierung nicht zuzustimmen, wenn sie das Nicht-Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen den beiden genannten Bestimmungen mit dem Argument zu begründen versucht, Adressat des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 für die Festlegung einer höchstzulässigen Verkaufsfläche im Entwicklungsprogramm sei die Landesregierung, wohingegen § 13 Abs 6 leg. cit. eine Verpflichtung der Gemeinde begründe, welche "im Rahmen ihres gesetzlich und durch überörtliche Planungsvorgaben determinierten Planungsermessens das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festzulegen" habe und "die kommunale Festlegung im Teilbebauungsplan auch ohne eine überörtliche Determinierung" treffen könne; im Hinblick auf § 3 Abs 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969 idF LGBl. Nr. 42/1994 (in der Folge: Ktn ROG), ist die in Rede stehende Wortfolge in § 13 Abs 6 Ktn GplG 1995 vielmehr in dem Sinne auszulegen, dass sich das von der Gemeinde anlässlich des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für die Sonderwidmung für Einkaufszentren im Teilbebauungsplan festzulegende Höchstausmaß der wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche an der von der Landesregierung in einem überörtlichen Entwicklungsprogramm nach § 10 Abs 2 litd festgelegten Höchstverkaufsfläche für ein einzelnes Einkaufszentrum in Ober-, Mittel- oder Unterzentren zu orientieren hat und daher § 13 Abs 6 leg. cit. keine selbständige Verordnungsermächtigung der Gemeinde für die Festlegung eines Höchstverkaufsflächenausmaßes im eigenen Wirkungsbereich bildet.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 13 Abs 6 Ktn GplG 1995 verlöre daher mit Aufhebung von § 10 Abs 2 litd leg. cit. und § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur vorläufig - teilweise - ihren Anwendungsbereich. Dass aber gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar werden, führt für sich allein noch nicht dazu, dass diese Bestimmungen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. z.B. VfSlg. 11.591/1987, 12.678/1991, 14.802/1997). Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher hinsichtlich der in Prüfung genommenen Wortfolge in § 13 Abs 6 Ktn GplG 1995 einzustellen.

2. In der Sache:

2.1. Die Kärntner Landesregierung bringt zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der mangelnden Determinierung des Verordnungsinhaltes durch § 10 Abs 2 Ktn GplG 1995 vor, der Verordnungsgeber des Entwicklungsprogrammes - Versorgungsinfrastruktur habe bei der Festlegung des Höchstausmaßes der für ein einzelnes EKZ zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche die allgemeinen Ziele nach § 2 Abs 1 Ktn ROG, insbesondere das Ziel nach § 2 Abs 1 Z 5 leg. cit., die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Ktn ROG, und die besonderen Ziele für das Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, nämlich die "Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen" und die "Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne" nach § 10 Abs 1 Ktn GplG 1995, sowie die allgemeinen Ziele des § 10 Abs 3 Ktn GplG 1995 zu beachten. Beim Entwicklungsprogramm - Versorgungsinfrastruktur handle es sich um ein Sachgebietsprogramm nach § 3 Abs 4 Ktn ROG, wodurch bei der Erlassung dieser Verordnung auch die allgemeinen Vorgaben für derartige Programme zu beachten seien. Zusätzliche Determinanten für die Erlassung des Entwicklungsprogrammes könnten sich überdies aus den Kriterien für die Festlegung von Grundflächen als Sonderwidmungen für Einkaufszentren nach § 8 Abs 7 Ktn GplG 1995 sowie aus der zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen geschaffenen Einteilung der Gemeinden in Ober-, Mittel- und Unterzentren ergeben.

Der Verfassungsgerichtshof hält aus folgenden Gründen seine im Prüfungsbeschluss zunächst geäußerten Bedenken gegen § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 im Hinblick auf die Einhaltung der Erfordernisse des Art 18 B-VG nicht aufrecht:

Die Landesregierung hat gemäß § 10 Abs 1 leg. cit. zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen sowie zur Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne ein Entwicklungsprogramm nach § 3 Ktn ROG zu erlassen; gemäß § 3 Abs 5 Ktn ROG sind zu den von der Landesregierung aufgestellten Entwicklungsprogrammen Erläuterungen zu verfassen, die eine Bestandsaufnahme und Bewertung des jeweiligen Planungsraumes und eine Beurteilung seiner Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Hinsicht zu enthalten haben. Soweit die Kärntner Landesregierung nun davon ausgeht, die vom Verfassungsgerichtshof im Bereich des Raumordnungsrechtes entwickelte Rechtsprechung zum Begriff der finalen Determinierung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz stelle auch im Bereich überörtlicher Entwicklungsprogramme des Landes eine zulässige Regelungstechnik dar, ist ihr im Hinblick auf das konkrete Regelungssystem des Ktn GplG 1995 im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des Ktn ROG nicht entgegenzutreten. Ausgehend von der grundsätzlichen Verfassungskonformität der finalen Programmierung in diesem Bereich stellen jedoch auch die von der Kärntner Landesregierung in ihrer Stellungnahme angeführten allgemeinen Raumplanungsziele des Ktn ROG und des Ktn GplG 1995 entgegen der ursprünglichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluss eine ausreichende Umschreibung der Planungsvorgaben des Verordnungsgebers bei der Festsetzung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche eines einzelnen EKZ in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum Kärntens dar. Im Hinblick auf die Erstellung eines in der Raumordnungswissenschaft allgemein verbreiteten Zentrale-Orte-Konzeptes (welches vom Verfassungsgerichtshof auch in VfSlg. 14.685/1996 zur Rechtslage in der Steiermark nicht beanstandet wurde) durch die Einteilung der Gemeinden Kärntens in so genannte Ober-, Mittel- und Unterzentren und die damit in Zusammenhang stehenden, aus § 10 Abs 1 und 3 Ktn GplG 1995 folgenden allgemeinen Planungsziele, insbesondere aber auch im Hinblick auf die sich aus § 8 Abs 7 leg. cit. im Zusammenhang mit der Festlegung von Sonderflächenwidmungen für Einkaufszentren ergebenden sowie die in § 2 Ktn ROG festgelegten allgemeinen Raumordnungsziele hält der Verfassungsgerichtshof die in Rede stehende Bestimmung des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 betreffend die Festlegung von Höchstverkaufsflächen für einzelne EKZ im Entwicklungsprogramm als mit dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG vereinbar, zumal auch auf die verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Erlassung eines derartigen Entwicklungsprogrammes durch § 3 Abs 5 Ktn ROG besonderes Augenmerk gelegt ist.

2.2. Zu den Bedenken des Gerichtshofes gegen § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995, die Bestimmung stelle eine gewerberechtliche Regelung dar und sei daher mit Kompetenzwidrigkeit belastet:

Die Kärntner Landesregierung verteidigt die genannte Bestimmung ua. mit dem Argument, das raumordnungsrechtliche Regime für Einkaufszentren in Kärnten im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 sei von dem Bemühen der Schaffung bundesverfassungskonformer Regelungen getragen gewesen; der Grundsatz der "rechtskonformen Interpretation" lege es nahe, die Bestimmung so auszulegen, dass sie keine verdeckte gewerberechtliche Zulassungsregel für Einkaufszentren darstelle, zumal der Gesetzeswortlaut eine derartige Interpretation nicht ausschließe. In den Erläuterungen zur Verordnung der Kärntner Landesregierung über ein Entwicklungsprogramm - Versorgungsinfrastruktur seien zwar auch nach Auffassung der Landesregierung Ausführungen enthalten, die den einkaufszentrenspezifischen Regelungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes einen bundesverfassungswidrigen Inhalt unterstellten; auch wenn das landesgesetzliche Regelungssystem jedoch vom Verordnungsgeber zur gewerberechtlichen Steuerung der Zahl neuer Einkaufszentren "missbraucht" worden sein sollte, mache dies die gesetzliche Regelung noch nicht kompetenzwidrig. § 10 Ktn GplG 1995 sei weder ein Verbot der Vergrößerung eines Einkaufszentrums allein aufgrund der sonstigen Annahme der gefährdeten Bedarfsdeckung anderer, umliegender Gemeinden, noch ein Gebot der Festlegung von Höchstverkaufsflächen für Einkaufszentren auch für solche der Kategorie II zu entnehmen. Die in Prüfung gezogene landesgesetzliche Regelung für Einkaufszentren in Kärnten sei nach Auffassung der Kärntner Landesregierung in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen als die im Erkenntnis VfSlg. 11.830/1988 als verfassungskonform qualifizierte frühere Landesrechtslage.

Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Frage der Kompetenzgemäßheit des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 im Ergebnis aus folgenden Überlegungen heraus bei:

Die in Prüfung genommene Gesetzesbestimmung sieht die Festlegung des Höchstausmaßes der für ein einzelnes EKZ in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche in dem von der Landesregierung zu erlassenden Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur vor; im Hinblick auf die Formulierung des Einleitungssatzes in § 10 Abs 2 leg. cit. ("Im Entwicklungsprogramm sind jedenfalls festzulegen:") handelt es sich dabei zweifellos um die zwingende Anordnung, durch Verordnung eine Höchstverkaufsfläche für jedes einzelne EKZ je nach dessen Lage in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum Kärntens festzulegen. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher zwar der Auffassung der Kärntner Landesregierung insofern nicht zu folgen, als sie meint, der in Rede stehenden Bestimmung sei kein Gebot der Festlegung von Höchstverkaufsflächen auch für EKZ der Kategorie II zu entnehmen; angesichts des oben zitierten Wortlautes im Einleitungssatz des § 10 Abs 2 Ktn GplG 1995 ist die Regelung vielmehr eindeutig so zu interpretieren, dass die Kärntner Landesregierung als Verordnungsgeberin im Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur für jedes einzelne Einkaufszentrum - sowohl der Kategorie I als auch der Kategorie II - je nach dessen Lage in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum Kärntens ein höchstzulässiges Verkaufsflächenausmaß festzulegen hat.

Selbst in Anbetracht dieser zwingenden Anordnung in § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 hält der Gerichtshof jedoch seine im Prüfungsbeschluss zunächst geäußerten kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesbestimmung aus folgenden Gründen nicht mehr aufrecht: Die Festsetzung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche eines einzelnen EKZ in einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum Kärntens ist - wie bereits oben unter IV. 2.1. dargestellt - durch die allgemeinen und kompetenzneutralen Raumplanungsziele des Ktn ROG im Zusammenhalt mit jenen des Ktn GplG 1995 ausreichend determiniert. Die Landesregierung darf sich als Verordnungsgeberin bei der Festsetzung der konkreten Höchstverkaufsflächen im Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur ausschließlich auf die vorgegebenen Raumordnungsziele stützen. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Gerichtshofes im Prüfungsbeschluss kann daher unter Einbeziehung der Planungsvorgaben des Ktn ROG iVm jenen des Ktn GplG 1995 auch die - zwingende - Festsetzung einer höchstzulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche für jedes einzelne EKZ der Kategorie I oder II aus raumordnungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt und somit in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklich sein. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Regelung im Falle verfassungswidriger Gesetzesauslegung zur gewerberechtlichen Steuerung der Größe von Einkaufszentren nach Maßgabe des Lokalbedarfes missbraucht werden könnte, indem die Landesregierung zur Festlegung der konkreten Höchstverkaufsflächen im Entwicklungsprogramm nicht die erwähnten Determinanten raumordnungsrechtlicher Natur heranzieht, sondern die Verordnung ausschließlich aus dem Gesichtspunkt einer Bedarfsregelung und damit aus einem rein gewerberechtlichen Gesichtspunkt erlässt.

Hinsichtlich der in Prüfung genommenen Gesetzesbestimmung des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 ist es der Kärntner Landesregierung daher im Ergebnis gelungen, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die Bestimmung stelle eine dem Landesgesetzgeber in kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrte verdeckte gewerberechtliche Zulassungsregel dar, zu zerstreuen.

2.3. Zu § 3 Abs 1 und 2 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993:

Die Bedenken des Gerichtshofes, dass die Kärntner Landesregierung der Bestimmung des § 10 Abs 2 litd Ktn GplG 1995 bei Erlassung des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur hinsichtlich der Festlegung höchstzulässiger wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen für Einkaufszentren einen kompetenzwidrigen Inhalt unterstellt hat, sowie, dass deren Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung von konkreten Höchstverkaufsflächen im Hinblick auf die präjudizielle Verordnungsbestimmung nicht in ausreichendem Maße erkennbar sind, haben sich jedoch als zutreffend erwiesen:

Wie die Landesregierung in ihrer im Normprüfungsverfahren abgegebenen Äußerung selbst zugibt, lassen die Erläuterungen zum Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur darauf schließen, dass den einkaufszentrenspezifischen Regelungen des zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltenden Ktn GplG 1982 der bundesverfassungswidrige Inhalt unterstellt wurde, das landesgesetzliche Regelungssystem biete eine Grundlage für die Beschränkung von Einkaufszentren, wenn dadurch andere Betriebe in umliegenden Gemeinden in ihrer Existenz gefährdet würden. Die Landesregierung teilt also das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass sie als Verordnungsgeberin bei Erlassung der in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmung des § 3 Abs 2 Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur dem Ktn GplG einen kompetenzwidrigen Inhalt unterstellt hat; der Gerichtshof sieht sich daher in seiner diesbezüglich im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten Auffassung bestätigt, dass sich die verordnungserlassende Behörde bei Erlassung der in Rede stehenden Bestimmung ausschließlich auf Überlegungen gewerberechtlicher Art, nicht aber in kompetenzneutraler Weise auf raumordnungsrechtliche Ziele (siehe oben Pkt. IV. 2.2. bzw. IV. 2.1.) gestützt hat.

Dem darüber hinausgehenden Bedenken des Gerichtshofes, die Entscheidungsgrundlagen der Landesregierung für die konkrete Höchstverkaufsflächenfestlegung im präjudiziellen Umfang seien aus den Akten betreffend das Zustandekommen des überörtlichen Raumordnungsprogrammes nicht in ausreichendem Maß erkennbar, ist die verordnungserlassende Behörde nicht entgegengetreten; auch sonst sind im Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen, die dazu beigetragen hätten, dieses Bedenken zu entkräften. Vielmehr hat die Landesregierung selbst eingeräumt, dass sie als Grundlage für konkrete Höchstverkaufsflächenfestlegungen in § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur nicht von raumordnungsrechtlichen Determinanten ausgegangen ist. Daher hat sich auch die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, dass die in Prüfung genommene Bestimmung im Hinblick auf die Erkennbarkeit raumordnungsrechtlich relevanter Entscheidungsgrundlagen gesetzwidrig ist, als zutreffend erwiesen.

Schließlich ist die Kärntner Landesregierung dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss vom , dass die gegen die Gesetzmäßigkeit des § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur gerichteten Bedenken in gleicher Weise auf die allgemeine Regelung des § 3 Abs 1 der genannten Verordnung zutreffen dürften und § 3 der genannten Verordnung wegen des Regel-Ausnahme-Charakters seiner beiden Absätze als Einheit zu lesen sei, sowie, dass eine etwaige Aufhebung - nur - des § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur bzw. einer bestimmten Wortfolge davon jedenfalls ein den Intentionen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses zuwiderlaufendes Ergebnis bewirken dürfte, indem das Höchstausmaß für EKZ II des Möbelhandels in Oberzentren in diesem Fall mit 10.000 m² festgesetzt wäre, nicht entgegengetreten; auch in diesem Punkt sind auch sonst im Verfahren keinerlei ändernde Umstände hervorgetreten, sodass sich die vorläufigen Annahmen bestätigt haben.

2.4. Zur Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach vom :

Mit der Aufhebung der im Spruch genannten Wortfolge des § 3 Abs 2 des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur erweist sich auch das weitere Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der genannten Bestimmung des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach insofern als gerechtfertigt, als diese damit ihre gesetzlich angeordnete Deckung verliert.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er im Falle der Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen bzw. der Gesetzwidrigkeit von Verordnungsbestimmungen diese in einem Umfang aufzuheben hat, dass die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit beseitigt wird, dass dabei aber einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassfall ist, und andererseits der verbleibende Teil des Gesetzes bzw. der Verordnung eine möglichst geringe Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig nie vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (zB VfSlg. 11.190/1986; 14.805/1997; 16.203/2001).

Im vorliegenden Fall stellt die Aufhebung der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen sowohl des Entwicklungsprogrammes für Versorgungsinfrastruktur als auch des Teilbebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach den kleinstmöglichen Aufhebungsumfang im Hinblick auf den dem Anlassfall zugrunde liegenden Sachverhalt dar.

V. 1. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG iVm § 60 Abs 2 VfGG.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.