VfGH vom 25.09.2006, v19/06

VfGH vom 25.09.2006, v19/06

Sammlungsnummer

17911

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Zulagen und Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Regierungsbüros mangels ordnungsgemäßer Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 1 Vst Re 1/25 - 1979, betreffend: Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), war gesetzwidrig.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1125/03 das Verfahren über eine Beschwerde anhängig, die sich gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung richtet, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Bediensteten der Landtagsdirektion, auf Zuerkennung einer Personalzulage mangels eines Rechtsanspruches zurückgewiesen wurde.

1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am gemäß Art 139 Abs 1 B-VG, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 1 Vst Re 1/25 - 1979, betreffend: Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), von Amts wegen zu prüfen.

2.1. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens verwies der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Beschluss vom , B1121/03, Pkt. III.1.

2.2. In der Sache führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss aus, er hege gegen die in Prüfung gezogene, im Spruch genannte Verordnung die selben Bedenken, die in dem - in allen hier wesentlichen Belangen vergleichbaren - beim Verfassungsgerichtshof zu B1121/03 protokollierten Beschwerdeverfahren zur Prüfung der dort in Betracht kommenden Verordnungsbestimmungen und in weiterer Folge zu deren Aufhebung geführt hatten (vgl. ).

3. Die Steiermärkische Landesregierung teilte im Verordnungsprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom mit, dass sie in ihrer Sitzung am eine Verordnung beschlossen habe, mit der der in Prüfung gezogene Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom aufgehoben werde. Die Aufhebung trete mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Kundmachung erfolgte mit LGBl. 2006/72, ausgegeben am .

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

1.1. § 3 Abs 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages lautet wie folgt:

"Landtagsdirektion

§3

...

(3) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.

..."

1.2. Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 1 - Vst Re 1/25 - 1979, hatte folgenden Wortlaut:

"Der Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ.: LAD-Präs R 1 /32-1976, wird dahingehend erweitert, daß auch den Bediensteten der Büros der Regierungsmitglieder, die auf einem Dienstposten der Verwendungsgruppe B verwendet werden,


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a)
nach einer 3-jährigen Tätigkeit ein Vorrückungsbetrag,


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b)
nach einer 6-jährigen Tätigkeit ein weiterer Vorrückungsbetrag und


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c)
nach einer 10-jährigen Tätigkeit im Büro eines Regierungsmitgliedes ein dritter Vorrückungsbetrag

auf die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse (Entlohnungsstufe) als Personalzulage gewährt wird.

Diese Regelung tritt mit dem auf die Beschlußfassung folgenden Monatsersten in Kraft. Allenfalls bisher gewährte Vorrückungsbeträge sind in diese neue Regelung einzurechnen."

1.3. Die - oben unter Pkt. I.3. erwähnte - Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Aufhebung der Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Personalzulage für Bedienstete der Verwendungsgruppe B/Entlohnungsgruppe b in den Büros der Regierungsmitglieder sowie für Regierungsfahrer, Fahrer der Reservewagen der Landesregierung, Fahrer des Landesamtspräsidenten, des Landesamtsvizepräsidenten und des Landesbaudirektors lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/ 2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, wird verordnet:

§1

Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: 1-Vst Re 1/25 1979, betreffend Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), wird aufgehoben.

...

§3

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:

Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes spräche, dass das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.

Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.

B. In der Sache:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken, dass der in Prüfung gezogene, als Verordnung zu qualifizierende Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde und dass dieser Beschluss überdies der erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt (s. dazu Pkt. II.3. des Prüfungsbeschlusses: Verweis auf B1121/03 bzw. ).

Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut hätte.

2. Da der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 1 Vst Re 1/25 - 1979, betreffend: Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , in Kraft getreten am , aufgehoben wurde, hat sich der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken, dass dieser Beschluss gesetzwidrig war.

3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art 139 Abs 5 zweiter Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG.

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.