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VfGH vom 08.03.2007, v17/06

VfGH vom 08.03.2007, v17/06

Sammlungsnummer

18096

Leitsatz

Verletzung der Rücksichtnahmepflicht zwischen Bund und Ländern durch Erlassung einer dem Willen des Landesgesetzgebers diametral entgegen stehenden Bundesregelung betreffend ein Ausstellungsverbot für Singvögel in der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung; landesrechtliche Zulässigkeit von Vogelschauen und sogar Ausnahme solcher Veranstaltungen vom Geltungsbereich des Oö Veranstaltungsgesetzes 1992

Spruch

§ 2 Abs 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem auf Art 139 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter die Aufhebung des § 2 Abs 2 der Verordnung der (damaligen) Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II 493/2004, als gesetzwidrig (in eventu als verfassungswidrig).

2.1. Zur Antragslegitimation wird Folgendes ausgeführt:

"Zum Nachweis der Antragslegitimation verweisen die Antragsteller darauf, dass diese im inneren Salzkammergut wohnhaft bzw ansässig sind und sich mit dem traditionellen Brauchtum des Vogelfanges beschäftigen, bei dem auch regelmäßig Ausstellungen der eingefangenen Singvögel seit Jahrhunderten stattgefunden haben. Durch die angefochtene Bestimmung werden alle Antragsteller unmittelbar in ihrer Möglichkeit zur Ausstellung von Singvögeln eingeschränkt und daher unmittelbar betroffen.

Die Rahmenbedingungen für den Vogelfang sind in Oberösterreich landesgesetzlich durch die § 29 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (LGBl Nr. 129/2001 idgF), § 11 Oö. Artenschutzverordnung (LGBl. 73/2003 idgF) geregelt. Diese Bestimmungen wurden durch die Änderung in der Gesetzgebungskompetenz im Tierschutzbereich durch BGBl 118/2004 und die Einführung eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes nicht berührt und sind nach wie vor in Kraft.

Die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin sind eingetragene Vereine, die sich seit Jahrzehnten in Verfolgung der Jahrhunderte langen Tradition dem Vogelfang widmen und jedes Jahr Ausstellungen der prämierten Vögel veranstalten. Sie sind durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar in ihren Rechten betroffen.

Die Zweitantragstellerin ist der Verbandsverein aller Vögelfängervereine, der seit Jahrzehnten die Interessen der Vögelfängervereine vertritt und koordiniert. Hiezu zählt auch die Verbandsausstellung der prämierten Vögel der Mitgliedsvereine. Der Verband ist durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar in seinen Rechten betroffen.

Der Viert-, Fünft- und Sechstantragsteller sind eingetragene Vogelfänger, die seit langem als Mitglieder ihres Vereins sich dem Vogelfang widmen und an Ausstellungen teilnehmen.

Die angefochtene bundesgesetzliche Bestimmung des § 2 Abs 2 der TSch-VeranstV greift in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar und aktuell ein, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, da durch diese Bestimmung das Ausstellen von gefangenen Singvögeln zur Gänze und ausnahmslos untersagt wird.

Zum Begriff 'Wildfang' in § 2 Abs 2 TSch-VeranstG (gemeint wohl: TSch-VeranstV) ist auszuführen, dass dieser weder im TSchG noch in der TSch-VeranstV definiert wird. Die parlamentarischen Materialien geben ebenfalls keinen Aufschluss über diesen Begriff. Es ist daher vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen.

'Wildfang' wird im Duden (deutsches Wörterbuch) mit einem 'eingefangenen (wilden) Tier' definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt dem Wort sohin jene Bedeutung zu, dass darunter eingefangene, ansonsten wild lebende Tiere verstanden werden. Auch die gegenständlichen Vögel sind daher unter den Begriff 'Wildfänge' zu subsumieren.

Den Antragstellern ist es somit aufgrund dieses allgemeinen Ausstellungsverbotes für Wildfänge nicht mehr möglich, die Traditionen und das Brauchtum zu pflegen sowie unter anderem den Zwecken der Gemeinschaft in diversen Vereinen nachzukommen.

Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die angefochtene Bestimmung (das Ausstellungsverbot) müssen die Antragsteller mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen, was diesen nicht zumutbar ist.

Den Antragstellern steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Bestimmung in der TSch-VeranstV zur Wehr setzen zu können. Die Antragslegitimation gemäß Art 139 B-VG ist daher gegeben."

2.2. In der Sache bringen die Antragsteller folgende Bedenken vor (Hervorhebungen im Original):

"Bei der angefochtenen Bestimmung handelt es sich um eine Bestimmung in einer Durchführungsverordnung zum TSchG. Die bezughabende Verordnungsermächtigung ist wie oben ausgeführt in § 28 Abs 3 TSchG enthalten.

Nach Art 18 Abs 2 B-VG sind Verwaltungsbehörden ganz allgemein - ohne dass es einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung bedarf - zur Erlassung derartiger Durchführungsverordnungen aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches ermächtigt.

Von wesentlicher Bedeutung ist diesbezüglich, dass die Verordnung nur aufgrund der Gesetze erlassen werden darf, was bedeutet, dass sie die gesetzlichen Regelungen nur präzisieren und näher ausführen darf. Das betreffende Gesetz, welches näher ausgeführt werden soll, muss daher bereits den Rahmen der Verordnung festlegen. Nicht jedoch darf die Behörde neue darüber hinaus gehende Regelungen treffen.

Gemäß § 28 Abs 3 TSchG ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ermächtigt, bei bewilligungspflichtigen Tierausstellungen (darunter fällt auch die traditionelle Vogelausstellung im Salzkammergut) durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.

Nicht gedeckt von dieser Verordnungsermächtigung ist jedoch ein gänzliches allgemeines Ausstellungsverbot für Wildfänge, wie es in § 2 Abs 2 TSch-VeranstV erlassen wurde. Die verordnungsgebende Bundesministerin hat daher den gesetzlichen Rahmen der Verordnungsermächtigung überschritten und bei der Verordnungsgebung gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 Abs 2 B-VG verstoßen, weshalb die angefochtene Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben sein wird.

Unter Heranziehung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TSchG kommt man ebenfalls zu diesem Ergebnis, da dieser nicht zu entnehmen ist, dass ein generelles Ausstellungsverbot für bestimmte Tierarten erlassen werden soll. Vielmehr soll durch Meldepflichten und entsprechende Kontrollen im Wege von individuell konkreten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des TSchG eingehalten werden.

So heißt es zur Verordnungsermächtigung in den Erläuterungen zum TSchG auszugsweise (446 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien):

'Zu § 28 (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen):

Es findet eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellt daher eine notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder dar und sehen die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens vor, wenn im Zuge einer Veranstaltung die Gefahr einer Tierquälerei droht. Die Meldung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können.

Verkaufsveranstaltungen mit Tieren sind sehr im Zunehmen begriffen. Die Behörden sehen sich dabei im zunehmenden Maße mit tierschutzrelevanten Problemen konfrontiert. Die rechtliche Regelung solcher Verkaufsveranstaltungen, die sich bisher weitgehend im rechtsfreien Raum abgespielt haben, liegt sowohl im Interesse des Tierschutzes als auch im Interesse des Konsumentenschutzes. Überdies finden sich derartige Bestimmungen ansatzweise bereits in der Anlage 2 Punkt B litb der Art 15a B-VG - Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, wo sie sich allerdings nur auf Vogelschauen beziehen.

Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB § 1 Abs 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen können (§1 Abs 1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der 'Veranstaltung'. Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein.

Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung enteilt werden.

Das Filmen und Fotografieren von Tieren im Rahmen der Freizeitgestaltung (zB Urlaubsaufnahmen, Fotos vom Heimtier) oder im Rahmen einer Amtshandlung oder sonst zu Kontroll- und Dokumentationszwecken fällt nicht unter die Bewilligungspflicht. Bloßes Sitzen, Gehen oder Laufen ist noch keine Mitwirkung (vgl. Anlage 6, litB Abs 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich).

Die vorliegende Bestimmung gilt auch für (nach Maßgabe des § 5 erlaubte) Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren.'

Darüber hinaus stellt § 1 Abs 2 Z 1 TSch-VeranstV ohnehin klar, dass die Ausstellungen so zu erfolgen haben, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden; dies würde ohnehin eine Tierquälerei iSd § 5 TSchG darstellen. Insoferne bleibt fraglich welchen Regelungszweck § 2 Abs 2 TSch-VeranstV überhaupt verfolgt, da diese Bestimmung in Hinblick auf die übrigen Bestimmungen im TSchG und der TSch-VeranstV überflüssig und sinnentleert erscheint.

Es entsteht der Eindruck, es handle sich dabei um eine 'Lex Vogelfang', zumal Fische ausgenommen sind. Worin eine sachlich zu rechtfertigende Differenzierung bei einem Ausstellungsverbot zwischen Fischen und anderen Wildfängen liegen soll ist unklar, weshalb die Regelung auch im Lichte des Gleichheitssatzes (Art7 B-VG) verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund scheint nicht gegeben zu sein bzw ist ein solcher für die Antragsteller nicht erkennbar. Die angefochtene Bestimmung wird daher auch wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben sein."

3. Die (damalige) Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs 2 TSch-VeranstV kostenpflichtig abweisen und für den Fall der Aufhebung gemäß Art 139 Abs 5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von sechs Monaten bestimmen.

Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"Ad 1 Legalitätsprinzip:

...

Somit bietet § 28 Abs 3 TSchG eine Verordnungsermächtigung für Erlassung nähere Bestimmungen betreffend die Verwendung von Tieren während der Veranstaltung. Dabei handelt es sich um nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung.

Gemäß Art 18 Abs 2 B-VG dürfen Verwaltungsbehörden nur aufgrund der Gesetze Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches erlassen.

Entsprechend wurden in der Verordnung aufgrund von § 28 Abs 3 TSchG folgende Punkte geregelt:


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1.
Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen


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2.
Abschnitt Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen


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3.
Abschnitt Besondere Bestimmungen für Hunde und Katzenausstellungen


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4.
Abschnitt Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen


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5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Der 1. Abschnitt (§1 bis § 3) enthält Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen, Allgemeine Mindestanforderungen und Anforderungen insbesondere an Räumlichkeiten und Ausstattung.

§ 2 enthält nebst der angefochtenen Bestimmungen des Abs 2 einen Verweis auf die Haltung entsprechend den Mindestanforderungen der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, sowie die Vorschrift, dass nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere eingebracht bzw. zugelassen werden dürfen, Bestimmungen für hochträchtige Säugetiere und Jungtiere sowie die generelle Bestimmung, dass keine Tiere eingebracht werden dürfen, die innerhalb der letzten vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden.

Die angefochtene Bestimmung des Abs 2 war in Verbindung mit der Festlegung der allgemeinen Mindestanforderungen unumgänglich, da Wildfänge (insbesondere Vögel) wie Experten ... schlüssig und nachvollziehbar bestätigen, für die Ausstellung und Präsentation bzw. der damit verbundenen Haltung in Ausstellungskäfigen und Transport in solchen vollkommen ungeeignet sind.

Im Unterschied zu domestizierten Tieren (bei Vögeln insbes. Wellensittiche oder Kanarienvögel) sind Wildfänge an die Nähe des Menschen nicht gewöhnt und nehmen den Menschen als Beutegreifer (Prädator) wahr.

Bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen geht es um die Präsentation der Tiere, sei es zur Ausstellung, Prämierung oder zu Verkaufszwecken. Dies impliziert, dass Ausstellungskäfige für Wildfänge nie entsprechend groß dimensioniert werden können, dass die darin gehaltenen Tiere die nötige Distanz zu den Menschen haben und insbesondere auch entsprechender Rückzugsmöglichkeiten fehlen.

Dazu kommt, dass Wildtiere wie insbesondere Vögel schon im physiologischen Zustand über einen extrem hohen Stoffwechsel verfügen, der bedingt ist, durch die im Vergleich zu anderen Wirbeltieren außerordentlich hohe Köpertemperatur und die energiezehrende Fortbewegungsweise des Fluges. Werden Wildfänge unter gänzlich anderen Bedingungen (Bewegungsmangel in Käfigen) gehalten, kann dieser Umstand in Verbringung mit Stress und Angstzuständen lebensbedrohlich für diese Tiere sein.

Selbst bei an den Menschen gewöhnten Heimtieren (wie Wellensittichen oder Kanarienvögeln) kann ein Stresszustand zB beim Fixieren zu medizinischen Interventionen (Schnabel oder Krallenkorrekturen) durch Kreislaufversagen sogar zum Tod führen. Umso sensibler reagieren nicht domestizierte, an den Menschen nicht gewöhnte, naturgemäß scheue Wildtiere auf jede Annäherung des Menschen.

Dennoch wurde auf Wunsch des Landes Oberösterreich eine Änderung des § 2 Abs 2 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, die eine Abänderung des generellen Ausstellungsverbotes von Wildfängen hinsichtlich der Ausstellung einheimischer Singvögel beinhaltete, in Begutachtung geschickt. Vorgesehen war folgende Novellierungsanordnung:

§ 2 Abs 2 lautet:

'(2) Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden. Hinsichtlich einheimischer Singvögel kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen vom Verbot der Ausstellung für die Dauer von maximal zwei Tagen pro Jahr genehmigen, wenn


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1.
der Fang dieser Tiere landesgesetzlich erlaubt ist, und


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2.
sichergestellt ist, dass diese Tiere weder gehandelt noch getauscht werden.'

Aufgrund heftiger Kritik insbesondere auch von Fachleuten wurde jedoch von dieser Novellierung Abstand genommen.

So wurde insbesondere auch vom gemäß § 42 TSchG eingerichteten Tierschutzrat, der ein beratendes Expertengremium der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen darstellt und dessen Aufgabe es gemäß § 42 Abs 7 Z 2 TSchG ist, Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tierschutzgesetzes abzugeben, betreffend Ausstellung und Haltung von Wildfängen Folgendes ausgeführt:

'Ausstellen: Das Einbringen der Tiere in enge Ausstellungskäfige, die nochmals eine neue Umgebung darstellen, ist mit einer extremen Bewegungseinschränkung verbunden. Das Aufstellen der unstrukturierten Käfige, die keine Rückzugs- und Fluchtmöglichkeit bieten, in unmittelbarer Nähe zu großen Menschenansammlungen stellt einen weiteren Stressfaktor für die scheuen Tiere dar.

Haltung: Grundsätzlich ist die Haltung von Wildtieren wegen ihrer hochspezifischen Ansprüche problematisch. Die Haltung in Käfigen und Volieren stellt eine deutliche Bewegungseinschränkung und eine empfindliche Unterschreitung der Fluchtdistanz der sonst in der freien Natur lebenden Tiere dar. Ebenso verursacht diese Veränderungen und Anpassungen des Organismus: es kommt im Regelfall zu einer Verkümmerung der Flugmuskulatur sowie zu einer gewissen Verfettung der Tiere. Zudem werden die Tiere oft über den Winter in Kunstlicht gehalten. Dies führt zu einer hormonellen Umstellung. Dies sind alles Umstände, die zu einer deutlichen Verschlechterung der allgemeinen Fitness der Tiere beitragen.'

Das durchgeführte Begutachtungsverfahren hat somit nochmals bestätigt, dass es unmöglich ist, Wildfängen adäquate Haltungsbedingungen zu bieten und dass deren Haltung im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen als Verstoß gegen § 5 Tierschutzgesetz (Tierquälerei) anzusehen ist.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Tierschutzgesetzes wie


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-
§1 der generell den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf als Ziel definiert, insbesondere aber Bestimmung des


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-
§13 TSchG, wonach Tiere überhaupt nur gehalten werden dürfen, wenn nach Maßgabe der im Gesetz näher geregelten Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt, und


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-
§16 TSchG der klarstellt, dass die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt werden darf, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, oder es in schwere Angst versetzt wird,

ist das Verbot der Ausstellung von Wildfängen daher jedenfalls gerechtfertigt.

'Überflüssig' und 'sinnentleert' - wie von den Antragstellern vorgebracht - erscheint die angefochtene Bestimmung dennoch nicht, denn würden die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ausreichen, wären wohl sämtliche Klarstellungen in der gegenständlichen Verordnung überflüssig, und könnten vor dem Hintergrund, dass sie sich ohnedies aus dem Tierschutzgesetz ergeben, unterbleiben.

Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung stellt, wie die Antragsteller selbst festhalten, eine Durchführungsverordnung dar, die nähere Bestimmungen zum TSchG regelt. Durchführungsverordnungen dienen dazu die gesetzlichen Regelungen zu präzisieren und näher auszuführen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten generellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist die Erwähnung des Verbotes der Ausstellung von Wildfängen in § 2 Abs 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung daher jedenfalls gerechtfertigt, von der gesetzlichen Ermächtigung des § 28 Abs 3 als gedeckt und keinesfalls als überflüssig anzusehen.

Ad 2 Gleichheitssatz:

Hinsichtlich der Ausführungen der Antragsteller, dass eine sachlich rechtfertigende Differenzierung der Regelung des § 2 Abs 2 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung zwischen Fischen und anderen Wildfängen unklar sei, und die Bestimmung daher im Lichte des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich bedenklich erscheine, ist Folgendes auszuführen:

Der Gleichheitssatz verbietet es andere als sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu schaffen (VfSlg 8169/1977 uva). Nur wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

Im gegenständlichen Fall ist die Differenzierung zwischen Fischen und sonstigen Wildfängen jedenfalls fachlich und somit sachlich gerechtfertigt. Fische sind phylogenetisch niedrigere Wirbeltiere. Darüber hinaus bleiben sie auch bei der Ausstellung bzw. Präsentation in ihrem gewohnten Medium (im Wasser). Sie nehmen den Menschen nicht als Gefahr wahr.

Aus diesem Grund ist bei Fischen mit keinen Stress- und Angstreaktionen zu rechnen wie bei anderen Wildfängen, bei denen diese Zustände leicht zu Kreislaufversagen und Tod führen können (siehe oben).

Die Differenzierung Ausnahme vom Ausstellungsverbot von Wildfängen bei Fischen ist daher aus fachlichen Gründen sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und somit verfassungsrechtliche Bedenken kann nicht gesehen werden."

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Das am in Kraft getretene Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I 118/2004, legt in § 1 als Ziel den "Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf" fest.

§ 23 TSchG sieht allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen vor. Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes (§§24 bis 32 TSchG) enthält besondere Bestimmungen über die Haltung von Tieren: etwa die Haltung von Wildtieren (§25), die Haltung von Tieren in Zoos (§26), die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen (§27), die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (§28) und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§31).

1.2. Die §§14, 23, 25, 28 und 38 TSchG lauten:

"Betreuungspersonen

§ 14. Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11,§ 24,§ 25,§ 26,§ 27,§ 28,§ 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln."

"Bewilligungen

§ 23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:


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1.
Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen.


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2.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.


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3.
Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.


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4.
Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z3) abzuändern.


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5.
Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten."

"Wildtiere

§25. (1) Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

(2) Einer Anzeige nach Abs 1 bedürfen nicht:


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1.
Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, unterliegen,


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2. Zoos,


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3. Tierheime,


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4.
die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse


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1.
jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und


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2.
die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs 1 angezeigt haben.

(4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt Abs 1 entsprechend.

(5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten."

"Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige Mitwirkung der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.

(4) Bei Veranstaltungen nach Abs 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten."

"4. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§38. (1) Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder


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2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder


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3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder


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4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen die §§9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

..."

2.1. Die TSch-VeranstV legt Mindestanforderungen an die Haltung und Unterbringung von Tieren im Rahmen bewilligungspflichtiger Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen sowie Verpflichtungen der Veranstalter fest; die Verordnung enthält - abgesehen von den Schlussbestimmungen - gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen (1. Abschnitt), besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen (2. Abschnitt), besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen (3. Abschnitt) und besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen (4. Abschnitt). Die mit BGBl. II 27/2006 erfolgte Änderung der TSch-VeranstV ist für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich.

2.2. § 2 TSch-VeranstV lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Allgemeine Mindestanforderungen

§2. (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

(2) Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden.

(3) Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht, zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.

(4) Es dürfen nur solche Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden, die keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegen. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit hat der Aussteller dem Veranstalter gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere aus Beständen stammen, die nicht wegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind.

(5) Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne ihr Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.

(6) In Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der letzen vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden."

3. Die nachstehenden landesrechtlichen Regelungen sind im Zusammenhang mit dem Fang und der Haltung bzw. Ausstellung von Singvögeln von Bedeutung.

3.1. § 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl. 84/2001, lautet:

"§1

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Landesgesetzes sind

1. öffentliche Theatervorführungen;


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2.
öffentliche Schaustellungen, insbesondere die Veranstaltung von Ausstellungen und Modeschauen;


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3.
öffentliche Darbietungen, insbesondere Konzertveranstaltungen und sonstige musikalische Veranstaltungen, gesprochene Vorträge einschließlich Vorlesungen, Variete- und Kabarettveranstaltungen, Marionettentheatervorstellungen, Zirkusveranstaltungen, Sportveranstaltungen, artistische Vorführungen, Tanzvorführungen und bunte Abende;


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4.
öffentliche Belustigungen, insbesondere die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen, Faschingszügen, sonstigen Schauumzügen und Unterhaltungsfesten, der Betrieb von Karussellen, Schaukeln, Vergnügungsbahnen, Schießbuden;


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5.
öffentliche Peep-Shows sowie öffentlich Video-Peep-Shows;


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6.
Tätigkeiten der Buchmacher (gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten) und Totalisateure (gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten).

(2) Keine Veranstaltungen im Sinne des Abs 1 sind

1. Veranstaltungen, die Religionsausübung sind;


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2.
Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind, soweit sie ihrem Inhalte nach und hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Durchführung durch überliefertes Herkommen bestimmt sind;


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3.
Veranstaltungen, die als Versammlungen den vereins- bzw. versammlungsgesetzlichen Vorschriften unterliegen;


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4.
Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind;


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5.
nichterwerbsmäßige Veranstaltungen vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche Veranstaltungen);


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6.
Veranstaltungen von Schulen oder Schülern im Rahmen der Schule und


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7.
das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie die Durchführung sonstiger Tätigkeiten, auf die das Oö. Spielapparategesetz 1999 anzuwenden ist.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Abfallrechts, des Gewerberechts und des Glückspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt."

3.2. Die §§28 und 29 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl. 24/2004, lauten:

"§28

Besondere Schutzbestimmungen

(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.

(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(4) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten."

"§29

Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen

(1) Die Behörde kann im Einzelfall - gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt - Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies


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1.
im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,


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2.
zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,


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3. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,


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4.
zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Pflanzen, Pilzen oder Tieren oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen oder


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5.
zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten aufrechterhalten wird.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs 1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Pflanzen, Pilze und Tiere erlassen. In einer solchen Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, welche Arten und Mittel des Fangens oder Tötens jedenfalls verboten und welche Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorzuschreiben sind.

(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach diesem Landesgesetz sind."

3.3. § 11 Oö. Artenschutzverordnung, LGBl. 73/2003, lautet:

"§11

Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln

Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art4 Abs 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:

1. Der Fang ist nur in der Zeit vom 15. September bis 30. November zulässig;

2. von den genannten Vogelarten darf je Bewilligungsinhaber nur ein Exemplar pro Art gefangen werden, soferne nicht Z. 11 zur Anwendung kommt;

3. die Höchstanzahl der zu fangenden Vögel ist mit 550 je Art und Fangsaison begrenzt; dies gilt nicht für den zulässigen Fang von Lockvögeln;

4. der Fang ist nur zur Tageszeit (das ist die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) abseits von Tränken und Futterstellen und im Abstand von mehr als 300 m von Gebäuden, die überwiegend dem Wohnbedarf dienen, zulässig;

5. der Vogelfänger hat bei dem gesamten Fangvorgang anwesend zu sein;

6. der Fang ist nur mit Schlagnetzen im Ausmaß von höchstens 1 m mal 1 m oder mit Netzkloben zulässig;

7. über Fangzeit, Ort, verwendetes Fangmittel und Fangerfolg ist ein Protokoll zu führen und der Behörde vorzulegen;

8. die gefangenen Vögel sind bis spätestens 10. April des dem Fang folgenden Jahres wieder in einen für sie arttypischen Lebensraum freizulassen, sofern sie nicht als Lockvögel zulässigerweise gehalten werden;

9. die Haltung der Vögel hat in arttypisch strukturierten Volieren mit einem Ausmaß von mindestens 2 m (Höhe) mal 2 m mal 1 m oder von mindestens 4 m³ bei einer Mindesthöhe von 1,5 m zu erfolgen;

10. die Haltung in Käfigen ist nur während der Zeit der Ausstellungen zulässig. Die Bestimmungen der Außerlandwirtschaftlichen Tierhaltungs-Verordnung, LGBl. Nr. 94/2002, gelten sinngemäß;

11. die zum rechtmäßigen Fang der genannten Vogelarten notwendigen Lockvögel dürfen nur in einer Menge von zwei Individuen pro Art bzw. Gesangsvariation beim Fichtenkreuzschnabel gefangen und gehalten werden;

12. über Zu- und Abgänge der Lockvögel ist ein Protokoll zu führen;

13. die Fangbewilligung darf nur für jeweils eine Fangsaison erteilt werden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen.

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

1.2. Die bekämpfte Bestimmung normiert ein Verbot, Wildfänge mit Ausnahme von Fischen auszustellen oder zum Tausch oder Kauf anzubieten. Dieses Verbot trifft die Antragsteller unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre (vgl. etwa VfSlg. 11.853/1988 und 12.379/1990); auch steht und stand ihnen kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal es einem Normunterworfenen nicht zumutbar ist, ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren zu provozieren und in diesem die Rechtswidrigkeit der Verbotsnorm einzuwenden (vgl. etwa VfSlg. 14.260/1995).

Der Antrag ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2.1. Die Antragsteller verweisen zunächst darauf, dass die Rahmenbedingungen für den Fang bzw. die Haltung von Singvögeln in Oberösterreich durch § 29 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und § 11 Oö. Artenschutzverordnung geregelt sind. Diese landesrechtlichen Bestimmungen seien durch die seit bestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Tierschutzes nicht berührt worden (vgl. Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG).

Unter Hinweis auf die Erläuterungen zum TSchG (446 BlgNR 22. GP) vertreten sie die Auffassung, dass § 28 Abs 3 TSchG, der den Bundesminister für Gesundheit und Frauen (nunmehr gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 76/1986 idF BGBl. I 6/2007, Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend) ermächtigt, für bewilligungspflichtige Tierausstellungen (darunter fallen nach Auffassung der Antragsteller auch die traditionellen Vogelausstellungen im Salzkammergut) durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer und Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen, keine (ausreichende) gesetzliche Grundlage für ein Ausstellungsverbot von Wildfängen biete. Begründend wird dazu insbesondere ausgeführt, dass gesetzliche Regelungen durch Verordnungen nur präzisiert bzw. näher ausgeführt werden dürfen. Das betreffende Gesetz müsse daher den Rahmen der Verordnung bereits festlegen. Im vorliegenden Fall habe die verordnungserlassende Behörde die in § 28 Abs 3 TSchG enthaltene Ermächtigung durch das in Rede stehende Ausstellungsverbot von Wildfängen jedenfalls überschritten, zumal ein solcher Regelungsinhalt auch den Erläuterungen zu § 28 TSchG nicht zu entnehmen sei.

Damit sind die Antragsteller im Recht:

2.2.2. Gemäß Art 151 Abs 30 B-VG idF BGBl. I 118/2004 treten die in den Angelegenheiten des Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG bestehenden landesrechtlichen Vorschriften mit außer Kraft.

Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zum TSchG (446 BlgNR 22. GP) wird vorerst in Erinnerung gerufen, dass Ausgangsbasis für das vorgeschlagene Bundesgesetz insbesondere das geltende Tierschutzrecht der Länder bildet (vgl. etwa die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich).

Zur Änderung des B-VG wird im besonderen Teil der Erläuterungen u.a. Folgendes ausgeführt:

"Unter 'Tierschutz' ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zu verstehen (Individualtierschutz). Nicht zu den 'Angelegenheiten des Tierschutzes' gehören daher Regelungen, die die Erhaltung wildlebender Tiere (Tierarten) und ihrer natürlichen Lebensräume (Artenschutz) oder den Schutz des Menschen vor Tieren zum Gegenstand haben.

...

Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang die Aufhebung bestehender landesgesetzlicher Vorschriften, vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Regelung (wovon aber im vorgesehenen Art 2 kein Gebrauch gemacht wird). Die außer Kraft tretenden Vorschriften sind in derselben Weise abgegrenzt wie die neu geschaffene Gesetzkompetenz des Bundes selbst. Dies bedeutet etwa, dass - abgesehen von den Vorschriften über den Tierschutz bei Ausübung der Jagd und der Fischerei - auch die in einigen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen, die auf den Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren abzielen, sowie z.B. organisationsrechtliche Regelungen, ferner finanzausgleichsrechtliche Regelungen, soweit sie nicht durch bundesrechtliche ersetzt werden, bestehen bleiben, da sie nicht von der neu geschaffenen Bundeskompetenz erfasst sind."

2.2.3. § 23 Z 2 TSchG sieht vor, dass die Behörde Bewilligungen zu erteilen hat, wenn "die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen ... entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht" (Hervorhebung nicht im Original).

§ 28 Abs 1 TSchG sieht u.a. die Bewilligungspflicht für die Verwendung von Tieren bei "sonstigen Veranstaltungen" vor; gemäß § 28 Abs 3 TSchG, auf den sich die TSch-VeranstV in ihrer Promulgationsklausel stützt, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für nach Abs 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen durch Verordnung u.a. nähere Bestimmungen über die Haltung der Tiere während der Veranstaltung zu erlassen.

In den Erläuterungen zum TSchG wird § 28 als "notwendige Ergänzung zu den Veranstaltungsgesetzen der Länder" bezeichnet. Dazu wird Folgendes ausgeführt (446 BlgNR 22. GP, 25):

"Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder (zB § 1 Abs 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 41/2003) sind Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten Veranstaltungen dann, wenn sie entweder allgemein zugänglich sind oder mehr als 20 Personen daran teilnehmen können (§1 Abs 1 zweiter Satz leg. cit.). Aufzeichnungen für Filme oder für das Fernsehen fallen demnach nicht unter den Begriff der 'Veranstaltung.' Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen jedoch ebenso tierschutzrelevant sein kann wie ihre live-Mitwirkung im Rahmen einer Veranstaltung, sollen auch diese Veranstaltungen vom Tierschutzgesetz des Bundes erfasst sein.

Dementsprechend sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 bedarf, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden."

2.2.4. Der in den Erläuterungen beispielhaft genannte § 1 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. 12/1971 idF LGBl. 41/2003, sieht als Geltungsbereich etwa Theateraufführungen jeder Art sowie öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen vor.

Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 bezeichnet in § 1 Abs 1 ebenfalls zunächst die Veranstaltungen im Sinne des Landesgesetzes, nimmt jedoch in Abs 2 Z 2 ausdrücklich "Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind, soweit sie ihrem Inhalte nach und hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Durchführung durch überliefertes Herkommen bestimmt sind" vom Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 aus. Zum Begriff "Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind" werden in der Vorlage der oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Gesetz über das Veranstaltungswesen, (Blg. 418/1954 17. Gesetzgebungszeit) als Beispiele etwa das Rauhnachtssingen in der Weihnachtszeit, das Neujahrsanblasen, das Heilig-Drei-König-Singen (Sternsingen) in der Zeit vom 27. Dezember bis 6. Jänner, der Glöcklerlauf am 5. und 6. Jänner im Salzkammergut, das Sommer- und Winterspiel in der Zeit vom 7. Jänner bis zum Aschermittwoch und die Sonnwendfeiern zur Zeit der Sommer-Sonnenwende genannt.

Vorerst ist also festzuhalten, dass Veranstaltungen iSd § 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 in die Regelungszuständigkeit des Landes Oberösterreich fallen. Insoweit tritt § 28 TSchG - ergänzend - neben das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992.

2.2.5. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Landesgesetzgeber mit der "Herausnahme" der Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 aus dem Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 zum Ausdruck bringt, dass er eine gesonderte Bewilligung für die in Abs 2 aufgezählten Veranstaltungen für entbehrlich erachtet. Dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich von der Zulässigkeit der Abhaltung derartiger Veranstaltungen ausgeht, nimmt der Verfassungsgerichtshof als erwiesen an. Dies aus folgendem Grund:

Wie die Anlage 2 litB. b) der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich belegt, haben die Landesgesetzgeber - im Rahmen ihrer Zuständigkeit bis zum In-Kraft-Treten des TSchG - umfangreiche Regelungen über allgemeine und besondere Haltungsbedingungen von Vögeln vorgesehen; sie sind also grundsätzlich von der Zulässigkeit der Zurschaustellung von Vögeln - auch von Wildfängen - ausgegangen (arg.: litC. der Anlage 2 zur zitierten Vereinbarung).

Dies verdeutlicht auch § 11 Oö. Artenschutzverordnung, der in seiner Z 10 auf die Haltung von Singvögeln "während der Zeit der Ausstellungen" Bezug nimmt (vgl. dazu Punkt II.3.3.). Insofern liegt der oberösterreichischen Rechtsordnung offenbar eine Wertung zugrunde, wonach die Ausstellung von Singvögeln - unter bestimmten Voraussetzungen - zulässig sein soll.

Nachdem die Zuständigkeit zur Erlassung tierschutzrechtlicher Regelungen mit auf den Bund übergegangen war, wurde auf Grundlage des § 28 Abs 3 TSchG die TSch-VeranstV erlassen, die in § 2 Abs 2 unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes ein absolutes Verbot der Ausstellung von Wildfängen (mit Ausnahme von Fischen) vorsieht.

Damit umfasst das in Rede stehende Ausstellungsverbot aber auch Veranstaltungen wie Vogelschauen, obwohl der Landesgesetzgeber sie ausdrücklich von der Bewilligungspflicht des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen hat.

2.3. Auf das Wesentliche zusammengefasst ergibt sich sohin folgendes Bild:

2.3.1. Auf der einen Seite unterstellt die verordnungserlassende Behörde der Ermächtigung des § 28 Abs 3 TSchG einen Sinn, der ein absolutes Ausstellungsverbot von Wildfängen (mit Ausnahme von Fischen) zulässt; auf der anderen Seite dürfen derartige Ausstellungen unter dem Gesichtspunkt des Veranstaltungswesens - sogar ohne Bewilligung oder Anzeige - nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 durchgeführt werden.

Es geht hier also um die verfassungsrechtliche Frage, wie ein allfälliger Wertungswiderspruch im Falle des Zusammentreffens gegensätzlicher - in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklicher - Vorschriften des Bundes und der Länder zu lösen ist.

2.3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 8831/1980 dargetan hat, wohnt der Bundesverfassung eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht inne. Im Erkenntnis VfSlg. 10.292/1984 wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Diese ... der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet sohin dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt."

2.3.3. Wenn das TSchG in § 28 Abs 3 eine Regelung trifft, die es der verordnungserlassenden Behörde erlaubt, nähere Bestimmungen über die Haltung von Tieren bei "sonstigen Veranstaltungen" festzulegen, muss diese gesetzliche Ermächtigung - unter Zugrundelegung der soeben dargelegten Rechtsprechung - derart interpretiert werden, dass die Ausübung dieser Ermächtigung den notwendigen Ausgleich mit den Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft zulässt.

Die verordnungserlassende Behörde hat dies jedoch nicht beachtet:

Denn die Regelung des § 2 Abs 2 TSch-VeranstV, die ein absolutes (strafbewehrtes) Ausstellungsverbot von Wildfängen (mit Ausnahme von Fischen) anordnet, bewirkt im Ergebnis, dass die in die Zuständigkeit der Länder fallenden - zulässigen - Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes nicht mehr stattfinden dürften.

Es kann dahinstehen, ob ein gänzliches Verbot der Ausstellung von Wildfängen aus fachlicher Sicht geboten und unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigt wäre, weil dem Bundesgesetzgeber jedenfalls nicht zugesonnen werden kann, dass er mit § 28 Abs 3 TSchG eine Ermächtigung schaffen wollte, die es der verordnungserlassenden Behörde ermöglicht, im Ergebnis ein tierschutzrechtlich begründetes Verbot zu erlassen, das dem - in § 1 Abs 2 Z 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 dokumentierten - Willen des Landesgesetzgebers diametral entgegensteht.

§ 2 Abs 2 TSch-VeranstV war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

IV. 1. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 61a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten. Ein Streitgenossenzuschlag wurde nicht beantragt.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.