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VfGH vom 02.07.2011, V167/10 ua

VfGH vom 02.07.2011, V167/10 ua

19456

Leitsatz

Abweisung des Antrags der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung eines Rechtsaktes des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend die starkstromwegerechtliche Genehmigung von Vorarbeiten für eine 380 kV-Leitung von Salzburg nach Oberösterreich; Zuständigkeit des Bundesministers auf Grund der Einheitlichkeit des Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhabens zwecks Schließung einer vorhandenen Lücke in der 380 kV-Ringleitung gegeben

Spruch

I. Der zu V9/11 protokollierte Antrag wird abgewiesen.

II. Der zu V167/10 protokollierte Antrag, die Wortfolge "Goldegg," im Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Rechtsaktes aufzuheben, wird abgewiesen.

III. Im Übrigen wird der zu V167/10 protokollierte Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.1.1. Die Salzburger Landesregierung begehrt in ihrem zu V9/11 protokollierten, auf Art 139 Abs 1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"den Spruchpunkt I.1. des als Verordnung wirkenden Bescheids des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vom , GZ BMWFJ-556.050/0179-IV/5a/2010, kundgemacht ua an der Amtstafel der Gemeinde Hallwang vom 29.11. bis , als gesetzwidrig aufheben."

1.1.2. Den Ausgangssachverhalt ihres Antrags stellt die Salzburger Landesregierung zunächst folgendermaßen dar:

"Die VERBUND-Austrian Power Grid AG (im Folgenden: APG) strebt die starkstromwegerechtliche Bewilligung von Vorarbeiten im Zusammenhang mit der von ihr als 'Lückenschluss' des österreichischen 380-kV-Höchstspannungsnetzes beabsichtigten Errichtung einer zweisystemigen 380 kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk (im Folgenden: UW) St. Peter/OÖ und dem UW Tauern in Kaprun/Salzburg sowie im Zusammenhang die Errichtung einer 220 kV-Leitungsverbindung zwischen dem UW Pongau und dem Anschluss an eine bestehende Leitung in der Gemeinde Flachau an. Mit Schreiben vom hat die APG einen diesbezüglichen auf § 5 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) gestützten Antrag beim BMWFJ eingebracht.

Während das zweite Teilstück zwischen UW Salzburg und UW Tauern (Salzburgleitung 2) bis dato weder genehmigt noch zur Genehmigung eingereicht worden ist, ist das erste Teilstück zwischen UW St. Peter/OÖ und dem UW Salzburg in der Gemeinde Elixhausen (Salzburgleitung 1) bereits nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des StWG rechtskräftig bewilligt und wird voraussichtlich im Jänner 2011 in Betrieb gehen. Dennoch hat die APG dieses bereits genehmigte Teilstück in ihren Antrag auf Bewilligung von Vorarbeiten insoweit einbezogen, als in dessen Verlauf - neben Änderungen im Netzknoten St. Peter - ein neues UW in Wagenham (OÖ) zur Errichtung kommen soll, in welches eines der beiden Leitungssysteme eingebunden werden und in weiterer Folge am UW Salzburg vorbei direkt zum UW Tauern führen soll. Die 'Vorbeiführung' stellt sich so dar, dass beide 380 kV-Systeme vom letzten Masten vor dem UW Salzburg auf das sogenannte Abspannportal abgespannt werden und das System 455 sodann vom Abspannportal über das Umspannwerk hinweg zu einem weiteren Abspannportal geführt wird, um von dort wiederum auf den ersten Masten Richtung Netzknoten Tauern weitergeführt zu werden. Dieses System bleibt somit zwar in bautechnischer, aber nicht in elektrischer Hinsicht in das UW Salzburg integriert, während das zweite System (456) weiterhin, dh wie bereits rechtskräftig bewilligt, auch elektrisch in das genannte Umspannwerk eingebunden ist.

Mit Bescheid des BMWFJ vom , GZ BMWFJ-556.050/0179-IV/5a/2010, wurde dem Antrag der APG vom BMWFJ, der sich angesichts des von ihm als einheitlich gewerteten Projekts

für zuständig befand, stattgegeben ... ."

1.1.3. Die Zulässigkeit ihres Antrags begründet die Salzburger Landesregierung wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 15.545/1999 ausgeführt, dass aus der Berechtigung des Bescheidadressaten zur Durchführung von Vorarbeiten die Verpflichtung eines Personenkreises folgt, die Vornahme von Vorarbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden, wobei dieser Kreis der Verpflichteten in dem gemäß § 5 Abs 3 StWG durch Anschlag kundzumachenden Bewilligungsbescheid nicht individuell bestimmt ist. Die Bewilligung wirkt daher gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung. Das StWG sieht also die Erlassung eines janusköpfigen Rechtsakts vor, der mit der Zustellung an den zur Durchführung der Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt (vgl VfSlg 17.338/2004). Da der gegenständliche Bescheid durch Anschlag an der Amtstafel jedenfalls der Gemeinde Hallwang kund gemacht worden ist, ist jenes Mindestmaß an Publizität erreicht, das vorliegen muss, damit dieser Rechtsakt als Prüfungsobjekt für ein Verordnungsprüfungsverfahren in Betracht kommt (vgl zB VfSlg 7375/1974, 11.624/1988, 16.188/2001).

Da somit - auch - eine in Geltung stehende Verordnung vorliegt, die von einer Bundesbehörde (BMWFJ) erlassen ist, kann die Landesregierung gemäß Art 139 Abs 1 B-VG einen ihre Aufhebung begehrenden abstrakten Normenkontrollantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen."

1.1.4. Die Salzburger Landesregierung bringt in der Sache folgende Bedenken gegen die bekämpfte Verordnungsbestimmung vor:

"Vorab wird festgehalten, dass von der Salzburger Landesregierung - unbeschadet allfälliger sonstiger Rechtswidrigkeiten - lediglich die Unzuständigkeit des BMWFJ zur Erlassung des Spruchpunktes I.1. in Bezug auf die Salzburgleitung 2 sowie eine besondere Rechtswidrigkeit betreffend die Salzburgleitung 1 geltend gemacht wird.

Vorausgeschickt wird weiters, dass auch nach ho Auffassung im Gegenstand keine Zuständigkeit der Landesregierung aus der UVP-Pflichtigkeit der Leitungserrichtung ableitbar ist, da die Vorarbeitenbewilligung keinen für die Realisierung des zu Grunde liegenden Leitungsprojekts zwingend vorgeschriebenen behördlichen Akt im Sinn des § 2 Abs 3 UVP-G 2000 dargestellt, sondern einen dem starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren bloß fakultativ vorgelagerten Verfahrensschritt. Eine Zuständigkeit der Landesregierung ist aufgrund der UVP-Pflicht erst für die Bewilligung der Leitungserrichtung gegeben.

Der im § 1 Abs 1 StWG abgegrenzte Anwendungsbereich des Gesetzes setzt die verfassungsrechtlich vorgezeichnete Kompetenzlage um, derzufolge es darauf ankommt, ob sich eine Leitungsanlage 'auf zwei oder mehrere Länder erstreckt' (Art10 Abs 1 Z 10 B-VG) oder ob dies nicht der Fall ist (Art12 Abs 1 Z 5 B-VG). Erstreckt sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder, kommt das StWG zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass der BMWFJ zur Bescheid- bzw Verordnungserlassung betreffend Vorarbeitenbewilligung zuständig ist (§24 iVm § 5 StWG). Geht es um eine zur Gänze im Bundesland Salzburg gelegene Leitungsanlage, ist das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) anzuwenden und der Bescheid und die Verordnung von der Landesregierung zu erlassen (§66 Abs 1 LEG). Eine Präzisierung, unter welchen Umständen von einer grenzüberschreitenden Leitungsanlage auszugehen ist, ist in den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbeständen nicht getroffen.

Die durch die zit Bestimmungen im B-VG geschaffene Kompetenzrechtslage geht bereits auf dessen Stammfassung zurück und steht seit dem Inkrafttreten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung () unverändert in Geltung. Zu diesem für die Auslegung anhand der Versteinerungstheorie maßgeblichen Zeitpunkt war die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen im Elektrizitätswegegesetz, BGBl Nr 348/1922, geregelt, wobei dieses Gesetz alle elektrischen Starkstromleitungen ohne Einschränkung auf Bundesländergrenzen überschreitende Leitungswege umfasste, was der im Jahr 1925 in Kraft getretenen Kompetenzverteilung nicht entsprach. Aus diesem Grund enthielt § 51 Abs 2 dieses Gesetzes auch den an die Bundesregierung gerichteten Auftrag, nach Inkrafttreten der Art 10 bis 13 und des Art 15 B-VG eine entsprechende Regierungsvorlage einzubringen, durch die das Gesetz an die neue Kompetenzlage angepasst wird. Diese Regelung erfolgte durch das Elektrizitätsgesetz 1929, BGBl Nr 250, dessen § 39 jene Umschreibung für grenzüberschreitende Leitungsanlagen enthielt, die fast wortgleich in das heute geltende StWG übernommen wurde. Demnach geht es dabei um solche Leitungsanlagen, 'die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluss an eine bereits bestehende genehmigte Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die Grenze eines Bundeslandes überqueren.' Zwar wurde diese Bestimmung erst nach dem Inkrafttreten der maßgeblichen Kompetenztatbestände geschaffen, sodass sie im Sinn der Versteinerungstheorie für deren Auslegung nicht unmittelbar fruchtbar gemacht werden kann, doch ist angesichts der zeitlichen Nähe der Schaffung der Kompetenztatbestände und der Erlassung der auf sie bezogenen einfachgesetzlichen Regelung davon auszugehen, dass die geforderte Anpassung an die geänderte Kompetenzlage dem damals unterstellten Sinn der Kompetenzregelung Rechnung trug.

Es kann daher mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass die im § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 bzw im nunmehrigen § 2 Abs 2 Starkstromwegegesetz 1968 enthaltene Umschreibung der Umstände, die eine Leitung zu einer grenzüberschreitenden machen, eine kompetenzrechtlich gedeckte Regelung darstellt.

Aus der so gestalteten Rechts- bzw Verfassungslage lässt sich zunächst eindeutig ersehen, dass für die Abgrenzung der Bundes- und Landeszuständigkeiten dem räumlichen Kriterium der Leitungsführung die zentrale Bedeutung zukommt. Der Verfassungsgesetzgeber stellt nicht etwa auf die energiewirtschaftliche Bedeutung einer Leitung, sondern nur darauf ab, ob sie eine Bundesländergrenze überschreitet oder nicht. Dass die gegenständliche Leitungsanlage Teil des für die Energieversorgung in Österreich bedeutsamen '380 kV-Rings' ist, kann somit im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Landesrecht nichts verschlagen, wenn nur das maßgebliche Projekt vom Anschlusspunkt an die schon bestehende Leitung bis zum vorgesehenen Verbrauchs- bzw Speiseendpunkt innerhalb eines Bundeslands gelegen ist.

Fraglich erscheint freilich, wie die Leitungsanlage selbst in Bezug auf ihre Ausdehnung abgegrenzt wird, genau inwieweit dies vom Projektwerber subjektiv durch von ihm bestimmte Anschluss- sowie Verbrauchs- und Speiseendpunkte beeinflussbar ist (vgl die Wortfolge 'nach dem Projekt' im § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 bzw § 2 Abs 2 StWG) oder aber durch objektive Gegebenheiten (rechtskräftig bewilligte Leitungsabschnitte, vorhandener Anschlusspunkt an eine bestehende Leitung) bestimmt wird. Die Salzburger Landesregierung geht davon aus, dass es die Bundesverfassung dem Projektwerber nicht anheimstellt, sich gleichsam auszusuchen, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist. Eine andere Sichtweise liefe dem System der Kompetenzverteilung zuwider, der solche Wahlrechte der Rechtsunterworfenen fremd sind.

Das von der APG als einheitlich gewertete Projekt, auf welchem der Antrag um Vorarbeitenbewilligung fußt, kann schon deshalb nicht als ein einheitliches Projekt gewertet werden, weil der erste - Ländergrenzen übergreifende - Teilabschnitt bereits rechtskräftig bewilligt ist. In diesem Abschnitt sind nun lediglich kleine, nicht das Wesen der Leitungsanlage berührende Veränderungen (neues UW in OÖ, Einbindung eines Leitungssystems in dieses UW, Umbauten bei den Netzknoten) geplant, die somit kein 'aliud' darstellen, sondern allenfalls eine Änderung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheids nach § 18b UVP-G 2000 erfordern. Für diese Sichtweise ist auch die 'res iudicata'- Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG ins Treffen zu führen, nach der eine Modifizierung der Sachlage bzw des Parteienbegehrens, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache (in casu wäre dies die Leitungstrassierung zwischen St. Peter und Elixhausen) nur unerhebliche Nebenumstände (hier neues UW, kleinere Umgestaltungen in den Netzknoten) betrifft, an deren Identität nichts zu ändern vermag (vgl ; , 2001/10/0035; , 2003/08/0060; , 2003/08/0162; , 2004/20/0100; vgl dazu auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen von Amts wegen im Verwaltungsverfahren, in Holoubek/Lang [Hrsg], Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren [2008] 277 [287 f]; Werndl, 'Unwiederholbarkeit' als Rechtskraftwirkung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren [2008] 137 ff; Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG [2010] 11 ff). Eine Betrachtung des Gesamtvorhabens als ein einheitliches Projekt würde die nochmalige Entscheidung in der Sache 'Salzburgleitung 1' bedingen, der aber die Rechtskraft des bereits ergangenen Bewilligungsbescheids entgegensteht.

Die Führung eines der beiden Leitungssysteme über das Umspannwerk Salzburg hinweg mittels im Bereich dieses Umspannwerks installierter Masten bewirkt keine Änderung daran, dass es sich dabei um einen Anschlusspunkt für die Salzburgleitung 2 und den Endpunkt für die - rechtskräftig bewilligte - Salzburgleitung 1 handelt. Anders gesehen hätte es der Projektwerber in der Hand, über einen technischen 'Trick' die Qualifikation eines Umspannwerks als Anschluss- und Speisestelle und somit die Anwendung des Landesrechts zu umgehen. Derartiges zu ermöglichen, kann dem Bundesverfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden.

Auch die Definition der elektrischen Leitungsanlage im § 2 Abs 1 Starkstromwegegesetz 1968 über die Definition der elektrischen Anlage im § 1 Abs 2 ETG 1965 bringt nicht etwa das Ergebnis, dass für die örtliche Ausdehnung einer Leitungsanlage funktional-konzeptive Überlegungen des Projektwerbers von Bedeutung wären. Eine bis zu einem Umspannwerk führende und eine von diesem abgehende Leitungsanlage, die kompetenzrechtlich separat zu beurteilen sind, können daher auch dann vorliegen, wenn eines der Systeme elektrisch-galvanisch durchgebunden wird, aber bautechnisch in ein Umspannwerk integriert wird, und zwar in ein solches, das dank der elektrischen Einbindung des zweiten Systems sehr wohl seine Funktion als Speise- oder Verbrauchspunkt behält und gleichzeitig den Endpunkt einer schon rechtskräftig genehmigten Leitung darstellt. In casu ist dies das bereits bestehende und bewilligte UW Salzburg. Diese Auffassung wird bezüglich des Genehmigungsaspekts dadurch gestützt, dass der für die Frage der Ländergrenzenüberquerung im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG - wie dargetan - maßgebliche § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 bezüglich des Anfangspunkts einer Leitung auf den Anschluss an bestehende 'genehmigte' Leitungsanlagen abstellte. (Im geltenden § 2 Abs 2 Starkstromwegegesetz 1968 wurde das Wort 'genehmigte' nur deswegen nicht übernommen, weil es nach diesem Gesetz auch bewilligungsfreie Leitungsanlagen gibt; vgl Neu bauer/Onz/Mendel, StWG [2010] 17). Eine Auslegung aber, die dort, wo genehmigte Anlage[n] bestehen, dies außer Acht und den Anschlusspunkt des Leitungsvorhabens unter (teilweiser) Einbeziehung einer bereits genehmigten Leitungsanlage wo anders annehmen lässt, verbietet sich als verfassungswidrig, weil sie den unter Heranziehung des § 39 Elektrizitätsgesetz 1929 zu interpretierenden Kompetenztatbestand 'Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;' (Art10 Abs 1 Z 10 B-VG) negiert. Sollte eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich sein, wird angeregt, diesbezüglich ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 2 Abs 2 StWG einzuleiten.

Auch daraus ergibt sich, dass die örtliche Abgrenzung der zur Bewilligung eingereichten Leitungsanlage vom Genehmigungswerber nicht dadurch manipuliert werden kann, dass er schon genehmigte Anlagen - unbeschadet kleiner Änderungen daran - in den neuen Antrag mit einbezieht. Oder anders ausgedrückt: Wenn eine Leitung bis zu einem bestimmten Ort genehmigt ist, der nach dieser Genehmigung als Verbrauchs- oder Speisepunkt fungiert (wie das UW Salzburg als Versorgungsknoten in Richtung Stadt Salzburg), und an dieser Leitung keine die Sachidentität berührende Modifikationen vorgenommen werden, insbesondere auch die Eigenschaft als Speise- oder Verbrauchspunkt am fraglichen Ort zumindest für eines der Leitungssysteme nicht verloren geht, dann kann nur dieser Ort Startpunkt einer neuen, sich daran anschließenden Leitung und Endpunkt der bereits bewilligten anderen Leitung sein.

Daran ändert auch nichts, dass in einer EU-rechtlichen Entscheidung (1364/2006/EG, ABI L 262/8 vom ) in einem Anhang von einer 'Verbindungsleitung St. Peter (AT) - Tauern (AT)' die Rede ist, zumal eine kompetenzrechtliche Frage zwischen Bund und Ländern, die im Gegenstand den Kern bildet (Auslegung des Wortes 'Leitungsanlage' und der Wortfolge 'sich auf zwei oder mehrere Länder erstreckt' im Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) nicht durch den Unionsnormengeber entschieden werden kann. Denn unbeschadet unionsrechtlicher Vorgaben müssen sowohl das StWG als auch das LEG der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung entsprechen (vgl die stRsp des VfGH, zB VfSlg 15.106/1998, 16.320/2001; siehe auch zB Korinek, Die doppelte Bedingtheit von gemeinschaftsrechtsausführenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, in FS Öhlinger [2004] 131).

Die Vorarbeiten, die bewilligt worden sind, beziehen sich daher nach ho Auffassung auf mehrere Projekte bzw Leitungsanlagen:

zum einen auf das Änderungsvorhaben bezüglich der rechtskräftig bewilligten Leitungsanlage 'Salzburgleitung 1', von UW St. Peter/OÖ bis zum UW Salzburg, also auf eine Bundesländergrenzen überschreitende Leitungsanlage, und zum anderen auf die noch zu bewilligende Leitungsanlage 'Salzburgleitung 2' vom UW Salzburg bis zum UW Tauern, die zur Gänze auf dem Gebiet des Landes Salzburg liegt. Diese Sichtweise spiegelt zwar nicht der Spruch des ministeriellen Bescheids wider, doch erhellt aus der Begründung, dass auch dem BMWFJ eine solche Auffassung zumindest nicht fremd ist (arg 'beide Leitungsanlagen' im 2. Absatz der Seite 16 des Bescheids). Während im ersten Fall eine Anwendbarkeit des StWG anzunehmen ist, ist im zweiten Fall die Landesregierung aufgrund des LEG zuständig.

Die Salzburgleitung 1 wird nach ho Ansicht angesichts der Projektbeschreibung lediglich geändert, nicht aber etwa neu trassiert und errichtet. Vorarbeiten können aber nach § 5 Abs 1 StWG nur 'für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage' bewilligt werden. Geht es bloß um die Änderung einer solchen Anlage, kommt die Vorarbeitengenehmigung nicht in Betracht, zumal das StWG an anderer Stelle sehr wohl neben Errichtung (und Inbetriebnahme) gesondert Änderungen und Erweiterungen erwähnt, nämlich im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht elektrischer Leitungsanlagen (§3 Abs 1 StWG), dagegen im die Vorarbeiten betreffenden § 5 nur von der Errichtung spricht, zu deren Zweck eine Vorarbeitengenehmigung zulässig ist. Die Verordnung ist daher auch hinsichtlich des Gemeindenamens 'Pischelsdorf am Engelbach' - der einzigen nur in Bezug auf die Salzburgleitung 1 von der Vorarbeitenbewilligung betroffenen Gemeinde - im angefochtenen Spruchpunkt I.1. rechtswidrig."

1.2.1. Der zu V167/10 protokollierte, auf Art 139 B-VG gestützte Antrag wendet sich gegen denselben Rechtsakt und begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge

"[den bekämpften Rechtsakt] zur Gänze, in eventu

den Spruchpunkt I. [des bekämpften Rechtsakts], in eventu

den Spruchpunkt I.1. [des bekämpften Rechtsakts], in eventu

im Spruchpunkt I.1. [des bekämpften Rechtsakts] die Wortfolge 'Goldegg,', in eventu

im Spruchpunkt I.1. [des bekämpften Rechtsakts] die Wortfolge:

'Änderung eines im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg' genehmigten 380 kV-Systems durch Einschleifung im UW Wagenham und Beseitigung der genehmigten Einschleifung dieses Systems im UW Salzburg sowie weiters die Fortführung dieses Systems bis zum Netzknoten Tauern (durchgängiges System 'Netzknoten St. Peter - Netzknoten Tauern')

Errichtung eines zweiten 380 kV-Systems vom Netzknoten Tauern bis zum UW Salzburg unter Einbindung des UW Kaprun und des UW Pongau; ab dem UW Salzburg verläuft dieses Systems wie im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg'', in eventu

im Spruchpunkt I.1. [des bekämpften Rechtsakts] die Wortfolge:

'Errichtung eines zweiten 380 kV-Systems vom Netzknoten Tauern bis zum UW Salzburg unter Einbindung des UW Kaprun und des UW Pongau; ab dem UW Salzburg verläuft dieses Systems wie im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg''"

als gesetzwidrig aufheben.

1.2.2. Den diesem Antrag zugrundeliegenden Ausgangssachverhalt erläutert die Antragstellerin folgendermaßen:

"APG beabsichtigt … zur Vervollständigung des Höchstspannungsrings die Errichtung einer 380 kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk Salzburg … und dem Netzknoten Tauern.

Im Vorfeld der Umsetzung dieses Vorhabens wurde von APG nunmehr beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend … der Antrag auf Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die 380 kV Salzburgleitung Netzknoten St. Peter - Netzknoten Tauern nach § 5 Starkstromwegegesetz 1968 … gestellt. Gegenstand dieses Antrags war unter anderem die Bewilligung von Vorarbeiten für ein durchgängiges System vom Netzknoten St. Peter zum Netzknoten Tauern sowie eines zweiten Systems Netzknoten Tauern - UW Salzburg unter Einbindung des UW Kaprun und des UW Pongau und ab dem UW Salzburg, wie bereits im Projekt Salzburgleitung 1 genehmigt, bis zum Netzknoten St. Peter. …

Dem Antrag der APG wurde mit 'Bescheid und Verordnung' des BMWFJ … stattgegeben und der APG gemäß § 5 StWG die Berechtigung erteilt, zur Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke … ua in der Gemeinde Goldegg zu betreten und diese für die Ausarbeitung eines Bauentwurfs ua für folgende Vorhabensteile in Anspruch zu nehmen:


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-
Änderung eines im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg' genehmigten 380 kV-Systems durch Einschleifung im UW Wagenham und Beseitigung der genehmigten Einschleifung dieses Systems im UW Salzburg sowie weiters die Fortführung dieses Systems bis zum Netzknoten Tauern (durchgängiges System 'Netzknoten St. Peter - Netzknoten Tauern') und


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Errichtung eines zweiten 380 kV-Systems vom Netzknoten Tauern bis zum UW Salzburg unter Einbindung des UW Kaprun und des UW Pongau; ab dem UW Salzburg verläuft dieses System wie im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg'."

1.2.3. Ihre Antragslegitimation begründet die Antragstellerin wie folgt:

"Vorarbeitenbewilligungen, wie sie auch der angefochtene Verwaltungsakt darstellt, werden in der Literatur als sog. 'janusköpfiger Verwaltungsakt' bezeichnet, der gegenüber dem Antragsteller als Bescheid, gegenüber den davon betroffenen

Grundeigentümern als Verordnung zu qualifizieren ist ... .

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ... in der Gemeinde Goldegg. Die mit der bekämpften Verordnung verbundene Berechtigung für APG erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Goldegg, weshalb davon auch die genannten Grundstücke der Antragstellerin erfasst sind. Als Eigentümerin dieser Grundstücke ist die Antragstellerin daher von der in dieser Verordnung normierten

Duldungsverpflichtung ... unmittelbar betroffen. Ein anderer

zumutbarer Weg zur Abwehr des Eingriffes in die Rechtssphäre der Antragstellerin steht dieser nicht zur Verfügung."

1.2.4. Ihre Bedenken in der Sache legt die Antragstellerin wie folgt dar:

"Die mit diesem Antrag angefochtene Verordnung stützt sich auf eine unrichtige gesetzliche Grundlage, nämlich das StWG, obwohl die in der Verordnung genannten Starkstromfreileitungen tatsächlich nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz (Sbg. LEG) zu bewilligen wären. Dementsprechend hätte die beantragte Vorarbeitenbewilligung nicht nach § 5 StWG, sondern nach § 66 Sbg LEG erteilt werden müssen. Zuständig für die Erteilung einer derartigen Bewilligung ist aber nach dieser Bestimmung nicht der BMWFJ, sondern die Salzburger Landesregierung. Durch das Einschreiten einer unzuständigen Behörde und der Anwendung einer falschen Rechtsgrundlage wurden sowohl das in Art 18 Abs 2 B-VG normierte Legalitätsprinzip als auch die Bestimmungen über die Kompetenzverteilung (konkret Art 1 Abs 1 Z 10 und Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG) verletzt.

... [Die einschlägige] Kompetenzrechtslage geht bereits auf

die Stammfassung des B-VG zurück und steht seit dem In-Kraft-Treten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung 1925 unverändert in Geltung. Zur Auslegung des Kompetenztatbestandes ist nach der Judikatur des VfGH in erster Linie auf die 'Versteinerungstheorie' zurückzugreifen. Zu dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen 'Versteinerungszeitpunkt' () war die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen im Bundesgesetz vom betreffend elektrische Anlagen (Elektrizitätswegegesetz) BGBI 348/1922 geregelt (vgl dazu insbesondere Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 (321) mwN). Da das Elektrizitätswegegesetz alle elektrischen Starkstromleitungen ohne Einschränkung auf Bundesländergrenzen überschreitende Leitungswege regelte, kann für die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Abgrenzung zwischen den Kompetenztatbeständen des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG und Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG nichts gewonnen werden. Einschlägige Judikatur zu dieser Frage existiert soweit ersichtlich nicht.

Es wird daher zur Auslegung des Kompetenztatbestandes primär der Begriff der 'Leitungsanlage', die ausdrücklich in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG genannt ist, näher zu beleuchten sein.

Der Begriff der elektrischen Leitungsanlage wird in § 2 Abs 1

StWG ... definiert. ...

Zu bedenken gilt es dabei freilich, dass diese Legaldefinition bloß das Begriffsverständnis des Gesetzgebers für elektrische Leitungsanlagen im Zeitpunkt der Erlassung des StWG im Jahr 1968 darstellt. Für das Begriffsverständnis der 'Leitungsanlage' im Versteinerungszeitpunkt ist damit nichts gewonnen.

Der Begriff 'Leitungsanlage' wird im Elektrizitätswegegesetz, BGBI 348/1922, nicht erwähnt. Vom Gesetzgeber wurde für derartige Anlagen der Begriff der 'Elektrischen Starkstromanlage' verwendet. Eine Definition dieser Anlagen ist dem Elektrizitätswegegesetz selbst nicht zu entnehmen. Aus § 4 leg cit ('Leitungsrechte') erhellt, dass neben den eigentlichen Leitungsdrähten auch Leitungsstützpunkte (Masten), Schalt- und Transformatorenanlagen, sonstige Leitungsobjekte und anderes Zugehör vom Begriff der Starkstromanlage erfasst war. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber die Begriffe 'elektrische Starkstromanlage' und 'elektrische Leitungsanlage' bei Erlassung des Kompetenzbestands gleichsetzte.

Allein schon aufgrund der Tatsache, dass elektrische Leitungsanlagen im österreichischen Energienetz untereinander weitgehend verbunden sind, der Gesetzgeber aber dennoch unterschiedliche Kompetenzzuweisungen vorgenommen hat, kann der Begriff der Leitungsanlage nicht das gesamte Netz erfassen, sondern muss die Leitungsanlage enger definiert werden als die im Leitungsverbund zusammengeschlossenen Netze (ebenso Raschauer, Handbuch Energierecht 60).

... Folgt man der Argumentation des BMWFJ, wäre es dem

Konsenswerber (hier: APG) überlassen, Teile des

380 kV-Übertragungsnetzes in die Zuständigkeit einer Landesregierung oder des BMWFJ zu bringen, indem er - durch entsprechende Darstellung - das jeweilige Projekt als Teil einer Leitungsanlage von gesamtösterreichischer Bedeutung darstellt oder diese als weitere (neue) Leitungsanlage im Übertragungsnetz bezeichnet, die keine Bundesländergrenze überschreitet.

Weiters wäre es ihm möglich, die Mitführung eines zweiten Systems - wie auch im Anlassfall - ebenfalls nach Belieben zum Teil als Bundesländergrenzen überschreitende Leitungsanlage oder als keine Bundesländergrenzen überschreitende eigenständige Leitungsanlage darzustellen.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass APG mit Bescheid des Unabhängigen Umweltsenats vom , GZ: US 8A/2007/11-94, OÖ-Sbg 380kV-Leitung, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung von St. Peter am Hart zum Umspannwerk Salzach Neu erteilt wurde.

Gegenstand des aktuellen Vorhabens ist unter anderem die Errichtung einer 380 kV-Starkstromfreileitung vom UW Salzburg zum Netzknoten Tauern, die selbst keine Bundesländergrenzen überschreitet. Dieser Vorhabensteil kann seinerseits in zwei Teile getrennt werden:

a) Eine Leitungsanlage (System 455), die die bestehende Leitungsverbindung zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg zum Netzknoten Tauern fortführt (unter Beseitigung der genehmigten Einschleifung im UW Salzburg).

b) Eine Leitungsanlage (System 456), die das UW Salzburg mit dem Netzknoten Tauern unter Einschleifung in mehrere UW verbindet.

Hinsichtlich des Vorhabensteils a) trifft die Begründung des BMWFJ zur Anwendung des StWG nicht zu, weil die Anwendung dieses Gesetzes nur bei Berührung von zwei Bundesländern in Betracht käme, aber der die Bundesländergrenze überschreitende Teil der Leitung

bereits mit ... Bescheid ... rechtskräftig genehmigt wurde.

Noch weniger kann hinsichtlich des Vorhabensteils b) der Argumentation des BMWFJ gefolgt werden. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass zwischen den beiden Systemen offenbar kein netztechnischer Zusammenhang besteht. Das System 456 bindet seinerseits in mehrere Umspannwerke ein und verfolgt damit offenbar einen eigenständigen, vom System 455 unabhängigen Zweck, der offensichtlich auch nicht der aus europäischer Sicht notwendigen Verbindung der Netzknoten St. Peter und Tauern dient.

Zwar scheint die Verbindungsleitung St. Peter - Tauern tatsächlich im Anhang I der Entscheidung 1364/2006/EG als Vorhaben von europäischem Interesse auf. In dieser Entscheidung wird jedoch nicht die Ausführung als zweisystemiges Vorhaben gefordert. Damit kann aber die vom BMWFJ vorgenommene Einstufung als 'einheitliche elektrische Leitungsanlage' nicht aufrechterhalten werden.

Auch der vom BMWFJ vorgenommene Verweis auf das Erkenntnis VwSIg 15458 A/2000 kann dessen Einstufung nicht stützen. Bloß weil der VwGH eine möglicherweise bestehende Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese als rechtskonform beurteilt wurde bzw zu beurteilen war.

Selbst wenn man der Rechtsansicht des BMWFJ - im Einklang mit der Literatur (Neubauer/Onz/Mendel, StWG § 1 Rz 9) - folgt, und auf die technische Abgrenzung anhand objektiver Kriterien abgestellt, so bedeutet dies nicht zwingend, dass beide Systeme Teil derselben elektrischen Leitungsanlage sein müssen. In Anwendung dieser Definition wird vielmehr ähnlich dem IPPC-Regime von einer technischen Abgrenzung des Anlagenbegriffs auszugehen sein.

Nach Art 2 Z 3 IPPC-RL (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABI L 24/8) ist unter dem Begriff 'Anlage' im Sinn dieser Richtline 'eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können' zu verstehen.

Diese 'technische Einheit' wird im Zusammenhang mit elektrischen Leitungsanlagen vorliegen, wenn der jeweilige Vorhabensteil für sich genommen netztechnisch wirksam ist, und daher (etwa UVP-rechtlich) 'gestückelt' werden könnte (zur UVP-rechtlichen Stückelung etwa VfSIg 16242/2001; 16567/2002).

Insbesondere hinsichtlich des Systems 456 ist festzuhalten, dass dieses keine bestehende Iandesgrenzenüberschreitende Leitungsanlage verändert. Die 380 kV-Leitung zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg wurde rechtskräftig genehmigt. Das Vorhaben 'System 456' verfolgt offenbar einen eigenständigen technischen Zweck, da ansonsten die vorgenommene Stückelung in Verletzung des weiten Vorhabensbegriffs des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 nicht zulässig gewesen wäre.

Ebenso ist davon auszugehen, dass die nunmehr geplante Verbindung des UW Salzburg mit dem Netzknoten Tauern unter Einbindung des UW Kaprun und des UW Pongau ebenfalls einen eigenständigen Zweck verfolgt und somit die beiden Systeme hinsichtlich des anwendbaren Bewilligungsregimes gesondert zu beurteilen sind. Daher wird im gegenständlichen Fall die gemeinsame Führung von zwei 380 kV-Systemen als gemeinsame Führung zweier elektrischer Leitungsanlagen zu beurteilen sein, die - jede für sich genommen - eigenständig wirksam sind. Entsprechend der Literatur werden die zugehörigen Komponenten einem der beiden Systeme zuzuordnen sein (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG § 3 Rz 7).

Selbst wenn man also die Errichtung des Systems 455 dem StWG unterwerfen wollte, so würde jedenfalls das System 456 dem Sbg LEG unterliegen und sich das System 455 bloß als Mitführung auf der elektrischen Leitungsanlage des Systems 456, der auch die Gesamtheit aus Masten, Isolatoren etc zuzuweisen ist, erweisen. Daraus ergibt sich, dass die bekämpfte Verordnung - jedenfalls teilweise - kompetenzwidrig erlassen worden ist.

Schließt man sich aber der Sichtweise an, dass die elektrische Leitungsanlage in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, so würde das aus den Systemen 455 und 456 bestehende Vorhaben als elektrische Leitungsanlage, die sich nicht auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, zu beurteilen sein."

2.1. Die verordnungserlassende Behörde legte die Akten betreffend das Zustandekommen des angefochtenen Rechtsakts vor und erstattete zum Antrag der Salzburger Landesregierung eine Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag abzuweisen, und u.a. ausführt:

"Wie sich aus [dem] Antragsvorbringen eindeutig ergibt, sind

sich die mitbeteiligte Partei Austrian Power Grid AG (APG), die

Antragstellerin Salzburger Landesregierung und die

verordnungserlassende Behörde darüber einig, dass die Austrian Power

Grid AG (APG) die 'Errichtung einer zweisystemigen 380 kV-Leitung

zwischen dem Umspannwerk [richtig: Netzknoten] ... St. Peter/OÖ und

dem UW [richtig: Netzknoten] Tauern in Kaprun/Salzburg ...' anstrebt.

Während 'das zweite Teilstück' ([vgl. das] Antragsvorbringen)

zwischen dem UW Salzburg und dem Netzknoten Tauern noch nicht

genehmigt wurde, liegt für 'das erste Teilstück' ... zwischen dem

Netzknoten St.Peter und dem UW Salzburg bereits die UVP-rechtliche Genehmigung rechtskräftig vor.

Wie demnach sogar durch die von der Salzburger Landesregierung in der Sachverhaltsdarstellung ihres Antragsvorbringens verwendeten Wortwahl bestätigt wird, beabsichtigt die mitbeteiligte Partei Austrian Power Grid AG (APG) nicht bloß,

eine '380 kV-Leitung zwischen dem UW Salzburg ... und dem Netzknoten

Tauern' zu errichten; vielmehr soll eine durchgehende, einheitliche 380 kV-Leitung zwischen den Netzknoten St.Peter (Gemeinde St.Peter am Hart, Bundesland Oberösterreich) und Tauern (Gemeinde Kaprun, Bundesland Salzburg) errichtet werden. Einzig wegen des außerordentlich großen logistischen, materiellen und verfahrenstechnischen Aufwandes wurde diese elektrische Leitungsanlage für die Zwecke des Bewilligungsverfahrens in zwei Teilabschnitte ('Netzknoten St.Peter - UW Salzburg' und 'Netzknoten Tauern - UW Salzburg') unterteilt, was aber nichts daran ändert, dass es sich nicht um zwei verschiedene elektrische Leitungsanlagen, sondern um ein zusammenhängendes, einheitliches, sich auf die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg erstreckendes Gesamtvorhaben handelt. Obwohl auch die Antragstellerin Salzburger Landesregierung -

wie sich aus ihrer Sachverhaltsdarstellung ... eindeutig zu ergeben

scheint - dieses Faktum erkannt hat, behauptet sie ..., der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sei nicht zuständig gewesen, die in der bekämpften Enunziation erteilte Vorarbeitenbewilligung zu erlassen.

Um die ... Anwendbarkeit des Salzburger

Landeselektrizitätsgesetzes zu fingieren, versucht die Salzburger Landesregierung, zwischen einer 'Salzburgleitung 1' und einer 'Salzburgleitung 2' zu unterscheiden. Freilich gibt es nicht zwei selbständige elektrische Leitungsanlagen 'Salzburgleitung 1' und 'Salzburgleitung 2', sondern nur eine einheitliche

'380 kV-Salzburgleitung', die in zwei Teilabschnitten errichtet wird. Die Einheitlichkeit dieser elektrischen Leitungsanlage ergibt sich

aus technischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeiten ... .

Zur behaupteten kompetenzwidrigen Erlassung der Vorarbeitenbewilligung:

... [D]ie Antragstellerin [scheint] zu übersehen ..., dass

nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung und Erweiterung einer Bundesländergrenzen überschreitenden elektrischen Leitungsanlage nach den Bestimmungen des StWG zu beurteilen ist und für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage nicht nur auf den jeweils konkret betroffenen Trassenabschnitt, sondern auf die elektrische Leitungsanlage in ihrer Gesamtheit abzustellen ist (vgl § 3 Abs 1 StWG); im vorliegenden Fall der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') handelt es sich um eine einheitliche elektrische Leitungsanlage, die in zwei Teilabschnitten errichtet wird. ...

Zum 380 kV-Netzausbaukonzept:

Das österreichische 380 kV-Netzausbaukonzept sieht die Errichtung einer 380 kV-Ringleitung um den zentralen österreichischen Raum vor, welche über eine Ost-West-Spange mit den westlichen Bundesländern verbunden wird. Die gegenständliche 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung'), welche die bestehende 220 kV-Leitung 'Tauern - Salzach - St.Peter' ersetzt, ist ein wesentliches Teilstück dieser 380 kV-Ringleitung. Ringleitungen haben den entscheidenden Vorteil, daß eine zweiseitige Anspeisung ermöglicht wird und bei einer Unterbrechung des Ringes (z.B. im Zuge von Revisionsarbeiten) die Versorgung von der jeweils anderen Seite aufrechterhalten werden kann. Die

380 kV-Netzausbauplanung wird laufend den energiewirtschaftlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden netztechnischen Anforderungen angepaßt und dient in erster Linie der Erhöhung der innerösterreichischen Versorgungssicherheit, dem ökologisch optimierten Kraftwerkseinsatz und der Verringerung von Übertragungsverlusten, trägt aber auch der Rolle Österreichs im gesamteuropäischen Stromverbund Rechnung.

Der gesamtösterreichische 380 kV-Ring bildet das Rückgrat der österreichischen Elektrizitätsversorgung, da aus ihm die Versorgungsnetze der Bundesländer gespeist werden und der notwendige Ausgleich zwischen Erzeugung und Verbrauch bewerkstelligt wird.

Aufgrund des Zwecks und der energiewirtschaftlichen Bedeutung des gesamtösterreichischen 380 kV-Rings könnte sogar die gesamte Ringleitung als einheitliche elektrische Leitungsanlage betrachtet werden; jedenfalls bildet aber zumindest das jeweilige Teilstück zwischen zwei Netzknoten eine untrennbare Einheit.

Zur zweisystemigen Ausführung der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St. Peter' ('380 kV-Salzburgleitung'):

Für die Beurteilung der Sicherheit eines Übertragungsnetzes bei Ausfall von Netzelementen ist das sogenannte

(n- 1)-Netzsicherheitskriterium als derzeitiger Stand der Technik

anzusehen. ... Dieses (n- 1)-Kriterium bedeutet, dass in allen

Betriebssituationen der Ausfall eines Betriebsmittels (ein Stromkreis einer Leitung, Transformator, Kraftwerksblock, Kompensationseinrichtung usw) in den benachbarten Netzbereichen weder zu einer Einschränkung der Funktion noch zu einer Versorgungsunterbrechung führen darf, dass also durch den Ausfall eines elektrischen Betriebsmittels keine unversorgten Teilgebiete (Inselnetze bzw 'Isolated Areas') entstehen dürfen, das Spannungsniveau eingehalten werden muss, die Strombelastungen der Leitungen und Transformatoren den zulässigen Grenzstrom nicht überschreiten dürfen und es schließlich zu keiner Ausweitung einer Störung kommen darf. Aufgrund des verpflichtend einzuhaltenden (n- 1)-Kriteriums ist die (mindestens) zweisystemige Ausführung des 380 kV-Rings unabdingbar, und die beiden Systeme der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') sind unabhängig von der Einbindung einzelner Umspannwerke zur regionalen Versorgung als Einheit zu sehen. Es wird daher auch nicht ein zweites (durch mehrere Umspannwerke unterbrochenes) System mit dem vom Netzknoten St.Peter bis zum Netzknoten Tauern führenden System 'mitgeführt', sondern es handelt sich bei den beiden Systemen um eine einheitliche, untrennbare elektrische Anlage. ...

Zur Einheitlichkeit der Leitungsanlage zwischen den Netzknoten St. Peter und Tauern:

Die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') ist keineswegs ein 'neues Projekt', sondern ersetzt die bestehende 220 kV-Leitung 'Tauern - St.Peter'.

Der erste Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

wurde für diese Leitungsverbindung ... am erlassen, und

auch schon damals war eine durchgehende Leitungsverbindung zwischen

Tauern und St.Peter geplant, die dann auch ausgeführt wurde. Schon

dieses Faktum spricht dafür, die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern -

Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung'), welche die

bestehende 220 kV-Leitung 'Tauern - St.Peter' ersetzt, als

einheitliche elektrische Leitungsanlage zu sehen. Der

verordnungserlassenden Behörde ist es entgegen der ... Vermutung der

Salzburger Landesregierung völlig fremd, die '380 kV-Salzburgleitung'

nicht als Einheit zu sehen. Die ... in der bekämpften Enunziation

gebrauchte Wendung 'der beiden Leitungsanlagen' meint ... nicht die

beiden Teilstücke der '380 kV-Salzburgleitung', sondern die

verfahrensgegenständlichen Teile der beiden elektrischen

Leitungsanlagen '380 kV-Salzburgleitung' und '220 kV-Leitung

Netzknoten Tauern - UW Weißenbach' ... .

Derzeit sind beide Systeme des bereits fertiggestellten Teilstücks 'Netzknoten St.Peter - UW Salzburg' vorläufig in das UW Salzburg eingebunden, da die Fortsetzung der elektrischen Leitungsanlage zum Netzknoten Tauern auf der Spannungsebene 380 kV noch nicht existiert. Es wäre allerdings unsinnig, beide Systeme auch dauerhaft in das UW Salzburg einzubinden oder gar die Leitungsanlage im UW Salzburg enden zu lassen, da die Ausspeisung im UW Salzburg der Versorgung der Landeshauptstadt Salzburg dient und die zweisystemige elektrische Leitungsanlage für diesen Zweck weit überdimensioniert wäre. Auch aus diesem Grund ist es offensichtlich, dass das bereits UVP-rechtlich bewilligte Teilstück 'Netzknoten St.Peter - UW Salzburg' nur ein Zwischenschritt zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung'), keinesfalls aber eine eigenständige Leitungsanlage ist.

Im Endausbau der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') wird ein System (nämlich das System 455) über das Gelände des UW Salzburg geführt und ist elektrisch mit diesem nicht verbunden. Es handelt sich daher um ein vom Netzknoten St.Peter bis zum Netzknoten Tauern führendes, sohin ohne jeden Zweifel eine Bundesländergrenze überquerendes System, in welches das neu zu errichtende UW Wagenham (Gemeinde Pischelsdorf am Engelbach, Oberösterreich) eingebunden wird. Die Führung dieses Systems 455 über das UW-Gelände ergibt sich daraus, dass für die beiden Systeme der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') - wie das auch bei allen anderen mehrsystemigen elektrischen Leitungsanlagen üblich ist - auf einem gemeinsamen Gestänge geführt werden. Die von der Salzburger Landesregierung vertretene Ansicht, das vom Netzknoten St.Peter bis zum Netzknoten Tauern durchgehende System der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') sei schon deshalb in das UW Salzburg 'bautechnisch eingebunden', weil es im über dem Umspannwerksgelände befindlichen Luftraum verläuft, ist nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörde rechtlich nicht gedeckt. Im Übrigen ist nicht zu sehen, welche rechtliche Relevanz eine 'bautechnische Einbindung' (die in casu nicht vorliegt) eines galvanisch getrennten Systems für die Abgrenzung der elektrischen Leitungsanlage haben sollte, zumal ein 'Verbrauchs- oder Speisepunkt' ohne galvanische Verbindung absolut undenkbar ist. Der von der Salzburger

Landesregierung ... behauptete 'Trick' der Austrian Power Grid AG

(APG), womit nach Ansicht der Salzburger Landesregierung 'die Anwendung des Landesrechts' umgangen werden solle, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist die vorläufige Einbindung des im Endausbau der '380 kV-Salzburgleitung' durchgehend zwischen den Netzknoten St.Peter und Tauern verlaufenden Systems 455 nur deshalb erfolgt, weil die Tragmaste, auf denen dieses System im Endausbau bis zum Netzknoten Tauern weitergeführt werden wird, derzeit noch nicht existieren und sich die Austrian Power Grid AG (APG) dafür entschieden hat, dieses System nicht bis zur Fertigstellung der Gesamtanlage 'in der Luft hängen' zu lassen. Dennoch ist bereits jetzt offensichtlich, dass es sich um ein zwischen den Netzknoten St.Peter und Tauern durchgehendes System handelt. Da das System 456, wie bereits ausgeführt wurde, mit dem System 455 eine untrennbare Einheit, nämlich die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') bildet, muss nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörde das von der Austrian Power Grid AG (APG) geplante Gesamtvorhaben nach den Bestimmungen des auf bundesländerüberschreitende elektrische Leitungsanlagen anzuwendenden StWG beurteilt werden.

Am bundesländerüberschreitenden Charakter der verfahrensgegenständlichen elektrischen Leitungsanlage ändert auch die der regionalen Versorgung dienende Einbindung einzelner Umspannwerke in das System 456 nichts, da es zum Wesen und Zweck des gesamtösterreichischen 380 kV-Rings gehört, die Netze der Landesnetzbetreiber mit elektrischer Energie zu versorgen, was wiederum nur durch Umspannwerke bewerkstelligt werden kann. Würde man

der Antragstellerin Salzburger Landesregierung folgen, die ... die

Ansicht vertritt, es sei ausschließlich auf die räumliche Ausdehnung einer beabsichtigten Baumaßnahme abzustellen und die Funktion sowie die energiewirtschaftliche Bedeutung einer elektrischen Leitungsanlage seien irrelevant, dann würde das konsequenterweise dazu führen, dass - eine entsprechende Antragstellung der Austrian Power Grid AG (APG) vorausgesetzt - alle in Salzburg gelegenen Spannfelder nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz und alle in Oberösterreich gelegenen Spannfelder nach dem Oberösterreichischen Starkstromwegegesetz zu beurteilen wären. Lediglich das eine Spannfeld, welches die Landesgrenze überquert, fiele unter die Bestimmungen des StWG. Derartiges kann freilich der geltenden Rechtslage nicht entnommen werden, da die Funktion und die energiewirtschaftliche Bedeutung der Anlage selbstverständlich starke Indizien dafür sind, wo eine elektrische Leitungsanlage beginnt und endet.

Die Salzburger Landesregierung stellt ... zu Recht fest, dass

'es die Bundesverfassung dem Projektwerber nicht anheimstellt, sich gleichsam auszusuchen, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz (LEG) der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist. Eine andere Sichtweise liefe dem System der Kompetenzverteilung zuwider, der solche Wahlrechte der Rechtsunterworfenen fremd sind'. Ebensowenig stellt es aber die Bundesverfassung der Behörde, bei der ein Antrag eingebracht wurde, anheim, sich durch Umdeutung eines eindeutigen Antrags und willkürliche, unsachliche Unterteilung eines einheitlichen Leitungsbauvorhabens gleichsam auszusuchen, welches Gesetz (Bundes- oder Landesgesetz) anzuwenden ist.

Sowohl der netztechnische Zusammenhang (siehe oben) zwischen den beiden Systemen der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') als auch die Einheitlichkeit der gesamten elektrischen Leitungsanlage vom Netzknoten St.Peter bis zum Netzknoten Tauern ist gegeben. ...

Zur europäischen Bedeutung der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St. Peter' ('380 kV-Salzburgleitung'):

Bei der für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage erforderlichen Beurteilung, wo eine elektrische Leitungsanlage beginnt und endet, ist deren Funktion und energiewirtschaftliche Bedeutung ein starkes Indiz; dass die gegenständliche 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') nicht nur das Bundesland Salzburg berührt, wird u.a. durch ihren Charakter als Transeuropäische Leitungsverbindung unterstrichen. Im Anhang 1 zur Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (TEN-E) wird die 'Verbindungsleitung St. Peter (AT) - Tauern (AT)' als Leitungsverbindung von gesamteuropäischem Interesse genannt, was eindeutig dagegen spricht, die Teilstücke 'Netzknoten St.Peter - UW Salzburg' und 'UW Salzburg - Netzknoten Tauern' als eigenständige elektrische Leitungsanlagen zu klassifizieren, nur um eine Anwendbarkeit des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes zu konstruieren, die nach geltender Rechtslage nicht besteht.

Der Hinweis der Antragstellerin ..., wonach der Unionsnormengeber nicht die Frage entscheiden könne, ob Landes- oder Bundesrecht auf die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') anzuwenden ist, geht insofern vollkommen ins Leere, als der Unionsnormengeber in Anhang I der Entscheidung 1364/2006/EG, wo die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') als Vorhaben von europäischem Interesse angeführt wird, überhaupt keine Aussage über das anzuwendende Starkstromwegegesetz (Bundes- oder Landesrecht) trifft. Der Unionsnormengeber stellt lediglich fest, dass es sich bei der '380 kV-Salzburgleitung', die sich vom Netzknoten St.Peter bis zum Netzknoten Tauern erstreckt, um eine elektrische Leitungsanlage von europäischem Interesse handelt. Dieses Faktum, das auch von der Salzburger Landesregierung mit keinem Wort bestritten wird, liefert ein weiteres (starkes) Indiz dafür, dass die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') als einheitliche elektrische Leitungsanlage zu sehen ist. Da sich diese elektrische Leitungsanlage auf die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg erstreckt, ist nach der österreichischen (Verfassungs )Rechtslage - und nicht etwa auf Wunsch des Unionsnormengebers - das StWG des Bundes anzuwenden.

Um eine Lösung der im Zusammenhang mit der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ('380 kV-Salzburgleitung') auftretenden Interessenskonflikte zu erleichtern und die Diskussion zu versachlichen, wurde von der Europäischen Kommission über Ersuchen der Salzburger Landesregierung ein 'Europäischer Koordinator' (nämlich der ehemalige Staatssekretär im deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Georg Wilhelm Adamowitsch) bestellt. Es ist nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörde undenkbar, dass die Salzburger Landesregierung für eine rein regionale elektrische Leitungsanlage einen 'Europäischen Koordinator' angefordert hätte bzw dass dieser für eine rein regionale elektrische Leitungsanlage tätig geworden wäre. ...

Wenn die Antragstellerin ... die Ansicht vertritt,

Vorarbeiten könnten nur für die 'Errichtung', nicht aber für die Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage bewilligt werden, übersieht sie nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörde, dass die Änderung und die Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage der 'Errichtung' bewilligungsrechtlich gleichgestellt sind (vgl § 3 Abs 1 StWG). Die Abgrenzung der 'Errichtung' von elektrischen Leitungsanlagen zur 'Änderung' und 'Erweiterung' ist zwar nicht immer leicht, doch praktisch von untergeordneter Bedeutung, da alle drei Vorgangstypen gleichermaßen unter die Bewilligungspflicht der §§3 und 7 fallen (Neubauer/Onz/Mendel, StWG, 22). Für die verordnungserlassende Behörde besteht daher kein Zweifel daran, dass auch für die Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage Vorarbeiten bewilligt werden können, sofern sie 'zur Vorbereitung des Bauentwurfes' (vgl § 5 Abs 2 StWG) notwendig sind.

..."

2.2. Auch zum Antrag V167/10 erstattete die verordnungserlassende Behörde eine - in weiten Teilen gleich lautende - Äußerung, in der sie beantragt, den Antrag teilweise ab-, teilweise zurückzuweisen.

3.1. Die - als Antragstellerin im Verfahren vor der bescheid- und verordnungserlassenden Behörde - im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei Austrian Power Grid AG (in der Folge: APG) erstattete zum Antrag der Salzburger Landesregierung (V9/11) eine Äußerung, in der sie anregt, den Antrag der Salzburger Landesregierung abzuweisen. Darin führt sie u.a. aus:

"Entgegen der Auffassung der Salzburger Landesregierung stellt die 380 kV-Salzburgleitung nicht bloß eine Verlängerung des bereits rechtskräftig UVP-gesetzlich genehmigten Leitungsabschnitts vom Netzknoten St. Peter zum UW Salzburg dar. Vielmehr bildet sie eine durchgängige Leitungsverbindung zwischen dem Netzknoten Tauern in Salzburg und dem Netzknoten St. Peter in Oberösterreich. In dieses Leitungsvorhaben wird der bereits rechtskräftig genehmigte und in Betrieb befindliche Abschnitt Netzknoten St. Peter - UW Salzburg - mit den notwendigen Änderungen - integriert. ...

Verständniswesentlich ist, dass die beteiligte Partei in ihren Netzplanungen immer davon ausgegangen ist, dass zwischen dem NK Tauern und dem NK St. Peter eine durchgängige

380 kV-Leitungsverbindung, die sog. 380 kV-Salzburgleitung, als Lückenschluss im 380 kV-Höchstspannungsring erforderlich ist.

Da es jedoch nicht möglich schien, eine Gesamtleitung von ca. 174 km in einem einzigen UVP-Genehmigungsverfahren abzuwickeln (zur Zulässigkeit der Stückelung von Linienvorhaben vgl ; , V53/01), wurde ein 46 km langer Abschnitt Salzburg 1 (NK St. Peter - UW Salzburg) vorgezogen und von der Sbg Landesregierung und der OÖ Landesregierung nach dem UVP-G 2000 genehmigt (Bescheid der Sbg Landesregierung vom , 5/06-39.726/362-2007, Bescheid der OÖ Landesregierung vom , UR-2006-74/228-St/Ws). Diese Bescheide sind rechtskräftig (Bescheid des Umweltsenats vom , US 9A/2007/1 1-94).

Für die Inbetriebnahme des Abschnitts 1 als Zwischenbetriebszustand war es notwendig, beide aus dem NK St. Peter kommenden Systeme in das UW Salzburg hineinzuführen, da ja die Weiterführung in den NK Tauern noch fehlt. Mit Realisierung der Gesamtleitung vom NK St. Peter zum NK Tauern ist aber die dauerhafte Einbindung beider Systeme aus dem NK St. Peter kommend im UW Salzburg nicht erforderlich. Dies deshalb, da dann ja auch beide Systeme aus dem NK Tauern kommend in das UW Salzburg geführt werden müssten, um die erforderliche Verbindung herzustellen. Damit würden 4 Systeme in das UW Salzburg führen, was netztechnisch für den Großraum Salzburg Stadt stark überdimensioniert wäre und erhebliche Mehrkosten verursachen würde, die auch vom Regulator nicht anerkannt würden.

Es war daher immer schon die Absicht der beteiligten Partei, im Zuge der Herstellung der 380 kV-Salzburgleitung vom NK St. Peter zum NK Tauern ein System aus dem UW Salzburg wieder herauszulösen und dieses durchgängig bis zum NK Tauern zu führen. Anders ausgedrückt:

Im Sinne einer schlüssigen netztechnischen und rechtlichen Vorhabensabgrenzung waren beide Systeme (vorerst) in das UW Salzburg hineinzuführen. Mit der Errichtung der 380 kV-Salzburgleitung wird aber eine geänderte Projektabgrenzung iS einer durchgängigen Leitungsverbindung NK St. Peter - NK Tauern geschaffen werden, dh die Integration des Abschnittes Salzburg 1 - freilich unter voller Aufrechterhaltung der für diesen Abschnitt erteilten Konsense - in die 380 kV-Salzburgleitung war von Anfang an Planungsgrundlage. ..."

3.2. Auch zum Antrag V167/10 erstattete die APG eine inhaltlich gleichgerichtete Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags anregt.

II. Rechtslage

1. Der als "Bescheid und Verordnung" überschriebene bekämpfte Rechtsakt des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Z BMWFJ-556.050/0179-IV/5a/2010, lautet auszugsweise:

"Die VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) beabsichtigt, eine 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' zu errichten. Für das Teilstück 'Netzknoten St.Peter - UW Salzburg' dieses Gesamtvorhabens wurde die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , ZI.5/06-39.726/362-2007, und mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , ZI.UR-2006-74/228-St/Ws, beide in der Fassung des Bescheids des Umweltsenats vom , Zl.US 8A/2007/11-94, erteilt. Nunmehr beabsichtigt die VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG), auch das weitere Teilstück 'Netzknoten Tauern - UW Salzburg' zu errichten und dieses gemeinsam mit dem zu modifizierenden Teilstück 'Netzknoten St.Peter - UW Salzburg' zum Gesamtvorhaben 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' auszubauen. Für dieses Gesamtvorhaben hat die VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) mit Schreiben vom dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein generelles Vorhaben vorgelegt und den Antrag auf Genehmigung von Vorarbeiten nach § 5 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968, StWG), BGBl Nr 70/1968, für dieses generelle Vorhaben gestellt.

Darüber hinaus beabsichtigt die VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG), als Änderung der bestehende[n] 220 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - UW Weißenbach (Stmk)' eine

220 kV-Leitungsverbindung vom UW Pongau (Gemeinde St. Johann im Pongau) bis in die Gemeinde Flachau zu errichten. Auch für diese 220 kV-Leitungsverbindung hat die VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) einen Antrag auf Genehmigung von Vorarbeiten nach § 5 StWG gestellt.

Über diese Anträge ergeht folgende Entscheidung:

Spruch

I.

1. Der VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) wird für die Dauer von 24 Monaten ab dem gemäß § 5 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968, StWG), BGBl Nr 70/1968, die Berechtigung erteilt, zur Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke in den Gemeinden Pischelsdorf am Engelbach, Piesendorf, Kaprun, Bruck an der Glocknerstraße, Fusch an der Glocknerstraße, Taxenbach, Dienten am Hochkönig, Goldegg, St. Veit im Pongau, Mühlbach am Hochkönig, St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Werfen, Golling an der Salzach, Kuchl, Scheffau am Tennengebirge, St. Koloman, Bad Vigaun, Hallein, Adnet, Krispl, Puch bei Hallein, Ebenau, Elsbethen, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Hallwang, Seekirchen am Wallersee und Elixhausen zu betreten und für die Ausarbeitung eines Bauentwurfes für folgende Vorhabensteile der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St. Peter' in Anspruch zu nehmen:

* Neuerrichtung des Umspannwerks Wagenham

* Änderung eines im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg' genehmigten 380 kV-Systems durch Einschleifung im UW Wagenham und Beseitigung der genehmigten Einschleifung dieses Systems im UW Salzburg sowie weiters die Fortführung dieses Systems bis zum Netzknoten Tauern (durchgängiges System 'Netzknoten St. Peter - Netzknoten Tauern')

* Errichtung eines zweiten 380 kV-Systems vom Netzknoten Tauern bis zum UW Salzburg unter Einbindung des UW Kaprun und des UW Pongau; ab dem UW Salzburg verläuft dieses Systems wie im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg' genehmigt.

2. Weiters wird der VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) für die Dauer von 24 Monaten ab dem gemäß § 5 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl Nr 70/1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968, StWG), die Berechtigung erteilt, zur Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke in den Gemeinden St. Johann im Pongau, Wagrain und Flachau zu betreten und für die Ausarbeitung eines Bauentwurfes für folgende Vorhabensteile in Anspruch zu nehmen:

* Errichtung einer 220 kV-Leitungsverbindung vom UW Pongau bis zum in der Gemeinde Flachau gelegenen Einbindepunkt in die 220 kV-Bestandsleitung 'Netzknoten Tauern - UW Weißenbach (Stmk)'

3. Diese Bewilligungen geben der Bewilligungsinhaberin und den von ihr hiezu beauftragten Mitarbeitern und Organen das Recht, entweder selbst oder durch beauftragte Unternehmen in den genannten Gemeinden fremde Grundstücke zu betreten und nachstehende Vorarbeiten

* Begehungen und Befahrungen zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingungen

* Feststellung der Wegeeignung für Befahrungen und den Einsatz der für Vorarbeiten benötigten maschinellen Hilfsmittel (Bohrgeräte, Vermessungseinheiten, Werkzeugtransporte etc)

* Vermessungsarbeiten

* geologische Kartierungen und maschinenunterstützte Untersuchungen bezüglich der Bodenbeschaffenheit und anderer bodentechnischer Parameter

* Bodenuntersuchungen, insbesondere Bohrungen und dazugehörende Inklinometermessungen

* Einrichtung von temporären Messstellen für klimatische Untersuchungen

* Quellbeweissicherungen und die Erkundung von Quellschutzgebieten bezüglich ihrer Art und Größe

* Waldabschätzungen und -begutachtungen, insbesondere betreffend Maststandorte, Prüfung von Möglichkeiten des Waldaufschlagens oder von Überspannungen

* Festlegung von Maststandorten vor Ort

* Ortsmessungen elektromagnetischer Felder

sowie sonstige technische Arbeiten vorzunehmen, soweit diese für die Vorbereitung und Ausarbeitung des Bauentwurfes notwendig sind. Die Durchführung der Vorarbeiten hat mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke zu geschehen. Im Zuge der Vorarbeiten angerichteter Flurschaden ist den Grundeigentümern bzw. allfälligen Pächtern und sonst Nutzungsberechtigten unter Beachtung der diesbezüglichen Regeln und Leitlinien für Flurschadensvergütungen zu entschädigen.

4. Die mit der Vornahme der Vorarbeiten betrauten Mitarbeiter und Organe der VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) bzw. der von ihr beauftragten Firmen haben sich über Verlangen den betroffenen Grundbesitzern und den Organen der Gemeinden gegenüber mit einer Kopie dieses Bescheides auszuweisen. Die Inangriffnahme der Vorarbeiten ist der jeweils betroffenen Gemeinde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten nachweislich anzukündigen.

5. Die eingeräumte Frist für die Vornahme der Vorarbeiten kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

II.

Kosten

...

Begründung

...

3. Zum Anwendungsbereich des StWG 1968

Das StWG ist auf 'elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom' anzuwenden, 'die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken' (vgl § 1 Abs 1 StWG). Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 StWG kommt es dabei darauf an, ob die elektrische Leitungsanlage 'die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer' überquert. Ist dies nicht der Fall, ist das jeweils örtlich in Betracht kommende Landes-StWG anzuwenden. Hinsichtlich des Begriffes 'elektrische Leitungsanlage' verweist das StWG statisch auf '§1 Abs 2 des Elektrotechnikgesetzes vom , BGBl Nr 57'. Demnach sind elektrische Leitungsanlagen die betriebsmäßige Zusammenfassung aller Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Fortleitung elektrischer Energie bestimmt sind. Dazu zählen bei Freileitungen nicht nur die Masten, Leiterseile und Isolatoren, sondern ausdrücklich auch die jeweils zugehörigen Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

Starkstromwegerechtlich bewilligungspflichtig sind die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen sowie Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

Entscheidend für die korrekte Beantwortung der Frage, ob eine elektrische Leitungsanlage 'die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert' und daher unter die Bestimmungen des StWG fällt, ist die technische Abgrenzung anhand objektiver Kriterien. Das Starkstromwegerecht stellt nicht auf Projekte, sondern immer nur auf die gesamte elektrische Leitungsanlage ab. Eine Stückelung einer einheitlichen elektrischen Leitungsanlage zum Zweck der Anwendung eines Landes-StWG ist starkstromwegerechtlich ebensowenig zulässig, wie eine - letztlich nicht beabsichtigte - Ausweitung eines Leitungsvorhabens über eine Landesgrenze hinaus.

Soll daher eine elektrische Leitungsanlage, die die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, errichtet, erweitert oder abgeändert werden, dann ist auf die beabsichtigte Maßnahme jedenfalls das StWG anzuwenden. Da die gemeinsame Anwendung von StWG und Landes-Starkstromwegerecht auf ein und die selbe elektrische Leitungsanlage ausgeschlossen ist (VwSlg 14.303 A/1995), ist auf die Errichtung, Erweiterung oder Änderung Bundesländergrenzen überschreitender elektrischer Leitungsanlagen ausschließlich das StWG anzuwenden.

Daran ändert auch die 'Mitführung' von elektrischen Leitungsanlagen, die, wenn nicht grenzüberschreitend, einem Landes-StWG unterliegen, auf dem Gestänge einer elektrischen Leitungsanlage, die nach den Bestimmungen des StWG zu beurteilen ist, nichts, da nur auf die 'mitgeführte' elektrische Leitungsanlage, d.h. nur auf die zusätzlich zur dem StWG unterliegenden 'Hauptleitung' vorgesehenen Anlagenteile, das jeweilige Landes-StWG anzuwenden ist. Die 'Hauptleitung' bleibt auch in diesem Fall als Einheit bestehen. Ebensowenig führt diese Konstellation zur Anwendbarkeit des StWG auf die mitgeführte elektrische Leitungsanlage.

Bei Änderungen bzw Umbauten bestehender elektrischer Leitungsanlagen richtet sich die Vollzugszuständigkeit danach, ob die jeweilige elektrische Leitungsanlage in ihrer Gesamtheit unter das StWG oder ein Landes-StWG fällt. Änderungen bzw Umbauten teilen also das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Leitungsanlage, sodass Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, immer nach den Bestimmungen des StWG zu beurteilen sind, auch wenn sich die konkret beabsichtigte Maßnahme räumlich auf ein Bundesland beschränkt (zB Umbau eines Umspannwerks, in das eine Starkstromfreileitung, die unter das StWG fällt, einbindet; ebenso die Weiterführung einer Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlage, auch wenn diese Weiterführung für sich genommen keine Bundesländergrenze überschreitet). Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Neubau einer elektrischen Leitungsanlage oder die Erweiterung einer Bestandsleitung Vorhabensgegenstand ist und ob die betreffende elektrische Leitungsanlage 'die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer' überquert.

'Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken' und die daher unter die Bestimmungen des StWG fallen, sind nach § 2 Abs 2 StWG solche elektrische Leitungsanlagen, 'die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren'. Ausschlaggebend ist daher der objektiv nachvollziehbare Gestaltungswille des Elektrizitätsunternehmens. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine bestehende elektrische Leitungsanlage erweitert oder eine Bundesländergrenzen überschreitende elektrische Leitungsanlage 'in Etappen' errichtet werden soll. Ergibt sich für die Behörde in nachvollziehbarer, plausibler Weise, dass die antragsgegenständliche elektrische Leitungsanlage Teil einer die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquerenden elektrischen Leitungsanlage ist, dann ist das (Bundes )StWG auch dann anzuwenden, wenn sich die konkret geplanten Maßnahmen nur auf das Gebiet eines einzigen Bundeslandes beziehen (vgl , 99/05/0008, wo der Gerichtshof keinen Zweifel an der Anwendbarkeit des StWG auf die 380 kV-Leitung 'Tauern - St.Peter' gehegt hat, obwohl der damals beschwerdegegenständliche Leitungsabschnitt 'Tauern - Mast 230' sich ausschließlich im Bundesland Salzburg befand).

Kommt einer elektrischen Leitungsverbindung gesamtösterreichische bzw sogar gesamteuropäische Bedeutung zu, dann ist diese elektrische Leitungsanlage als Einheit zu betrachten, auch wenn sie aufgrund des für ihre Realisierung notwendigen logistischen, finanziellen und genehmigungsrechtlichen Aufwandes in Teilabschnitten errichtet wird. In diesem Sinne könnte sogar der gesamte 380 kV-Ring als starkstromwegerechtlich einheitliche elektrische Leitungsanlage qualifiziert werden.

4. Vorhaben 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St. Peter'

Im vorliegenden Fall beabsichtigt die VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) einerseits, die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter', deren Teilstück 'Netzknoten St.Peter - UW Salzburg' bereits bewilligt und zum Teil errichtet wurde, zu errichten, wobei die konkret beabsichtigten Baumaßnahmen in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich stattfinden sollen. Bereits daraus erhellt, dass es sich um eine die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquerende elektrische Leitungsanlage handelt, auf die gemäß § 2 Abs 2 StWG das Starkstromwegerecht des Bundes anzuwenden ist.

Bei der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' handelt es sich, wie aus den von der VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) vorgelegten Antragsbeilagen ersichtlich ist, um eine zweisystemige elektrische Leitungsanlage, wobei ein System (System 455) vom Netzknoten St.Peter am Hart (Gemeinde St.Peter am Hart) über das neu zu errichtende UW Wagenham (Gemeinde Pischelsdorf am Engelbach), in dem in Oberösterreich erzeugte elektrische Energie in die 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' eingespeist werden soll, bis zum Netzknoten Tauern (Gemeinde Kaprun) geführt wird. Dass dieses System die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, ist evident. Das Zweitsystem (System 456) wird vom Netzknoten St.Peter über die Umspannwerke 'Salzburg' (Gemeinden Elixhausen und Seekirchen), 'Pongau' (Gemeinde St. Johann im Pongau) und 'Kaprun' (Gemeinde Kaprun) bis zum Netzknoten Tauern geführt. Beide Systeme bilden elektrotechnisch eine untrennbare Einheit (die 'elektrische Leitungsanlage'); Vorhabenszweck ist es nach dem klar zum Ausdruck kommenden Willen der Konsenswerberin, eine zweisystemige elektrische Leitungsverbindung zwischen den Netzknoten 'St.Peter' und 'Tauern' herzustellen und damit die noch bestehende Lücke im gesamtösterreichischen 380 kV-Ring zu schließen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das eine System an mehrere Umspannwerke in Salzburg angebunden ist, von denen das wichtigste das UW Salzburg (Versorgung der Landeshauptstadt Salzburg) ist. Trotz dieser Einbindungen erfüllt auch dieses System (System 456) die Anforderungen an die Durchgängigkeit einer Verbindung vom Netzknoten St.Peter zum Netzknoten Tauern. Beide Systeme sind daher in ihrem angestrebten Endzustand Bundesländergrenzen überschreitend. Es ist daher auf die gegenständliche elektrische Leitungsanlage das StWG anzuwenden.

Eindeutig in diese Richtung zu Interpretieren ist auch Anhang 1 zu der vom Rat der EU am beschlossenen Neufassung der Leitlinien für Transeuropäische Energienetze (Entscheidung Nr 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr 1229/2003/EG), wo kein Zweifel daran gelassen wird, dass die 380 kV-Leitung 'St. Peter am Hart - Tauern' eine einheitliche elektrische Leitungsanlage darstellt.

Bei der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' handelt es sich aufgrund der voranstehenden Erwägungen um eine iSd § 2 Abs 2 StWG 'elektrische Leitungsanlage für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt', die als starkstromwegerechtlich unteilbares Ganzes jedenfalls vom Netzknoten Tauern bis zum Netzknoten St.Peter reicht; dies insbesondere auch deshalb, weil mit der Errichtung der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter' ein einheitliches Netzkonzept verfolgt wird, das nur durch die Realisierung des Gesamtvorhabens verwirklicht werden kann. Dieses Gesamtvorhaben setzt sich starkstromwegegesetzlich aus den angeführten Änderungen der rechtskräftig genehmigten Leitungsanlage 'Salzburgleitung 1' und aus einem Leitungsneubau zusammen. Das zu ändernde Leitungsbauvorhaben 'Salzburgleitung 1', welches schon als solches unter das StWG fiel bzw nach diesem durch Mitanwendung im UVP-Genehmigungsverfahren der beteiligten Landesregierungen genehmigt worden ist, und der Neubau ergänzen sich zu einer rechtlich nicht teilbaren, Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlage. Für die starkstromwegerechtliche Beurteilung ist daher gemäß § 24 StWG der 'Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten' (nun: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; vgl § 1 Abs 1 Z 12 BMG 1986 idF BGBI I 3/2009) zuständig, dem in den für diese elektrische Leitungsanlage zwingend durchzuführenden UVP-Verfahren der OÖ und Sbg Landesregierungen die Rolle einer 'mitwirkenden Behörde' (§2 Abs 1 UVP-G 2000) zukommen wird. ..."

2. Das Bundesgesetz vom über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. 70 idF BGBl. 112/2003, lautet auszugsweise:

"§1. Anwendungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

(2) ...

§2. Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (§1 Abs 2 des Elektrotechnikgesetzes vom , BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren.

(3) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

§3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind ...

§5. Vorarbeiten

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lita bis d sinngemäß."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Zum Antrag der Salzburger Landesregierung (V9/11)

Gemäß Art 139 Abs 1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auf Antrag einer Landesregierung.

Wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis VfSlg. 17.338/2004 ausführlich dargelegt hat, sieht § 5 StWG die Erlassung eines Rechtsaktes eines Bundesministers (nunmehr: des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend - in der Folge:

BMWFJ) vor, der mit der Zustellung an den zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigten als Bescheid erlassen wird und durch Kundmachung gegenüber den zur Duldung der Vornahme von Vorarbeiten Verpflichteten als Verordnung in Kraft tritt. Durch die Erlassung des angefochtenen, als "Bescheid und Verordnung" bezeichneten Verwaltungsaktes hat eine Verordnung mit diesem Inhalt jedenfalls jenes Mindestmaß an Publizität erreicht, das der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge (siehe zuletzt VfSlg. 16.188/2001, 17.338/2004, 17.362/2004) vorliegen muss, damit dieser - im Übrigen, wie sich schon aus dem Verfahren V167/10 ergibt, auch kundgemachte - Rechtsakt als Prüfungsobjekt für ein Verordnungsprüfungsverfahren in Betracht kommt.

Der Antrag der Salzburger Landesregierung ist daher, da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

1.2. Zum Antrag zu V167/10

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass die Antragstellerin behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für die Antragstellerin tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragstellerin nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn der Antragstellerin kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

Im Erkenntnis VfSlg. 17.338/2004 hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass sich aus einer Vorarbeitenbewilligung gemäß § 5 StWG unmittelbar die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken in den Gemeinden, auf die sich die Vorarbeitenbewilligung bezieht, ergibt, die Vorarbeiten zu dulden, und dass den Eigentümern solcher Grundstücke, die mit Individualantrag gemäß Art 139 B-VG gegen die Vorarbeitenbewilligung vorgehen, auch kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behauptetermaßen rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken in der Gemeinde Goldegg. Deshalb ist ihr Antrag zulässig, allerdings nur, soweit er sich auf die Aufhebung der Wortfolge "Goldegg," in Spruchpunkt I.1. des bekämpften Verwaltungsaktes richtet, weil schon mit der Aufhebung nur dieser Wortfolge der behauptetermaßen rechtswidrige Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin beseitigt wäre.

Im Übrigen ist der Antrag zu V167/10 unzulässig (vgl. , G7/11).

2. In der Sache

2.1. Zum Bedenken beider Antragstellerinnen, der BMWFJ sei zur Erlassung des Spruchpunktes I.1. (allenfalls nur in Bezug auf die "Salzburgleitung 2") unzuständig gewesen:

2.1.1. Die Salzburger Landesregierung bringt vor, die mit dem bekämpften Rechtsakt bewilligten Vorarbeiten bezögen sich "auf mehrere Projekte bzw Leitungsanlagen", nämlich zum einen auf "das Änderungsvorhaben bezüglich der rechtskräftig bewilligten Leitungsanlage 'Salzburgleitung 1', vom UW St. Peter/OÖ bis zum UW Salzburg, also auf eine Bundesländergrenzen überschreitende Leitungsanlage" - nur hier sei das StWG anwendbar und der BMWFJ zuständig -, zum anderen auf "die noch zu bewilligende Leitungsanlage 'Salzburgleitung 2' vom UW Salzburg bis zum UW Tauern", die zur Gänze auf dem Gebiet des Landes Salzburg liege.

Dem legt die Salzburger Landesregierung folgende Auffassung zugrunde: Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes für das "Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt") stelle nicht etwa auf die energiewirtschaftliche Bedeutung einer Leitung, sondern entsprechend einem "räumlichen Kriterium der Leitungsführung" darauf ab, ob sie eine Bundesländergrenze überschreitet oder nicht. Angesichts der zeitlichen Nähe der Schaffung dieses Kompetenztatbestandes (1925) zur Erlassung der einfachgesetzlichen Regelung des § 39

ElektrizitätsG 1929, BGBl. 250, (fast wortgleich mit dem nunmehrigen § 2 Abs 2 StWG) sei davon auszugehen, dass diese Bestimmungen "dem damals unterstellten Sinn der Kompetenzregelung" Rechnung trügen. Nach diesen Bestimmungen komme es für die Anwendbarkeit von Landesrecht oder Bundesrecht darauf an, ob "das maßgebliche Projekt vom Anschlusspunkt an die schon bestehende Leitung bis zum vorgesehenen Verbrauchs- bzw. Speisepunkt innerhalb eines Bundeslandes gelegen ist" oder nicht. Allerdings dürfe die Bundesverfassung nicht dahin ausgelegt werden, dass es dem Projektwerber anheimgestellt werde, sich durch von ihm subjektiv bestimmte Anschluss- sowie Verbrauchs- und Speisepunkte gleichsam auszusuchen, ob das Bundesgesetz StWG oder das entsprechende Landesgesetz der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist; es müsse auf "objektive Gegebenheiten (rechtskräftig bewilligte Leitungsabschnitte, vorhandener Anschlusspunkt an eine bestehende Leitung)" ankommen. Die örtliche Abgrenzung der zur Bewilligung eingereichten Leitungsanlage dürfe vom Genehmigungswerber nicht dadurch manipuliert werden können, dass er schon genehmigte Anlagen - unbeschadet kleiner Änderungen daran - in den neuen Antrag mit einbezieht.

Für das vorliegende Projekt zieht die Salzburger Landesregierung folgenden Schluss: Die Leitung sei bis zum UW Salzburg als Versorgungsknoten in Richtung Stadt Salzburg genehmigt ("Salzburgleitung 1"). Das UW Salzburg solle auch künftig

als "Verbrauchs- oder Speisepunkt ... zumindest für eines der

Leitungssysteme" fungieren, es sollten also an dieser Leitung "keine die Sachidentität berührenden Modifikationen vorgenommen werden". Daher könne nur das UW Salzburg Startpunkt einer neuen, sich daran anschließenden Leitung und Endpunkt der bereits bewilligten anderen Leitung sein.

2.1.2. Auch die Antragstellerin zu V167/10 behauptet im Kern, die Vorarbeitenbewilligung hätte nicht nach § 5 StWG sondern nach der entsprechenden landesausführungsgesetzlichen Bestimmung erteilt werden müssen. Gegenstand des Vorhabens der mitbeteiligten Partei sei unter anderem die Errichtung einer 380 kV-Starkstromfreileitung vom UW Salzburg zum Netzknoten Tauern, die selbst keine Bundesländergrenzen überschreite. Dieser Vorhabensteil könne seinerseits in zwei Teile getrennt werden: Einmal in eine Leitungsanlage, die die bestehende Leitungsverbindung zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg zum Netzknoten Tauern fortführe (unter Beseitigung der genehmigten Einschleifung im UW Salzburg) und zum anderen in eine Leitungsanlage, die das UW Salzburg mit dem Netzknoten Tauern unter Einschleifung in mehrere UW verbinde. Hinsichtlich des ersten Vorhabensteils liege keine Bundesländergrenzen überschreitende Leitungsanlage vor, weil der die Bundesländergrenze überschreitende Teil der Leitung bereits im Rahmen des früheren UVP-Verfahrens rechtskräftig genehmigt wurde. Hinsichtlich des zweiten Vorhabensteils liege schon gar keine Überquerung einer Grenze zweier Bundesländer vor. Zwischen den beiden Vorhabensteilen bestehe im Übrigen kein netztechnischer Zusammenhang. Der Hinweis, dass das gesamte Vorhaben als zweisystemiges Vorhaben ausgeführt sei, reiche für einen solchen Zusammenhang nicht aus. Im gegenständlichen Fall sei daher die gemeinsame Führung von zwei 380 kV-Systemen als gemeinsame Führung zweier elektrischer Leitungsanlagen zu beurteilen, die - jede für sich genommen - eigenständig wirksam sind. Gemeinsame Komponenten müssten einem der beiden Systeme zugeordnet werden. Selbst wenn man daher die Fortführung der bestehenden Leitungsverbindung zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg zum Netzknoten Tauern als Bundesländergrenzen überschreitende Leitungsanlage dem StWG unterwerfen wollte, bleibe die (neu zu errichtende) Leitungsanlage, die das UW Salzburg mit dem Netzknoten Tauern unter Einschleifung in mehrere UW verbinde, eine, die keine Bundesländergrenze überquere und auf der das vom Netzknoten St. Peter fortgeführte System nur "mitgeführt" werde.

2.1.3. Dem steht folgende Auffassung der verordnungserlassenden Behörde gegenüber:

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine elektrische Leitungsanlage "die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert" und daher unter die Bestimmungen des StWG fällt, sei "die technische Abgrenzung anhand objektiver Kriterien". Das Starkstromwegerecht stelle "nicht auf Projekte, sondern immer nur auf die gesamte elektrische Leitungsanlage ab". Solle eine elektrische Leitungsanlage, die die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, errichtet, erweitert oder abgeändert werden, dann sei auf die beabsichtigte Maßnahme jedenfalls das StWG anzuwenden. Bei Änderungen bzw. Umbauten bestehender elektrischer Leitungsanlagen richte sich die Vollzugszuständigkeit danach, ob die jeweilige elektrische Leitungsanlage in ihrer Gesamtheit unter das StWG oder ein Landes-StWG fällt. Änderungen bzw. Umbauten teilten also das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Leitungsanlage, sodass Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, immer nach den Bestimmungen des StWG zu beurteilen seien, auch wenn sich die konkret beabsichtigte Maßnahme räumlich auf ein Bundesland beschränkt (zB Umbau eines Umspannwerks, in das eine Starkstromfreileitung, die unter das StWG fällt, einbindet; ebenso die Weiterführung einer Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlage, auch wenn diese Weiterführung für sich genommen keine Bundesländergrenze überschreitet).

Es sei daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Neubau einer elektrischen Leitungsanlage oder die Erweiterung einer Bestandsleitung Vorhabensgegenstand ist und ob die betreffende elektrische Leitungsanlage "die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer" überquert. Ausschlaggebend sei der "objektiv nachvollziehbare Gestaltungswille" des Elektrizitätsunternehmens. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen eine bestehende elektrische Leitungsanlage erweitert oder eine Bundesländergrenzen überschreitende elektrische Leitungsanlage "in Etappen" errichtet werden solle. Komme einer elektrischen Leitungsverbindung gesamtösterreichische bzw. sogar gesamteuropäische Bedeutung zu, dann sei diese elektrische Leitungsanlage als Einheit zu betrachten, auch wenn sie aufgrund des für ihre Realisierung notwendigen logistischen, finanziellen und genehmigungsrechtlichen Aufwandes in Teilabschnitten errichtet werde.

Die Salzburger Landesregierung stelle zu Recht fest, dass es die Bundesverfassung dem Projektwerber nicht anheimstelle, sich gleichsam auszusuchen, ob das Bundesgesetz (StWG) oder das entsprechende Landesgesetz der rechtlichen Beurteilung seines Vorhabens zugrunde zu legen ist; eine andere Sichtweise liefe dem System der Kompetenzverteilung zuwider, der solche Wahlrechte der Rechtsunterworfenen fremd seien. Ebensowenig stelle es aber die Bundesverfassung einer Behörde anheim, sich "durch Umdeutung eines eindeutigen Antrags und willkürliche, unsachliche Unterteilung eines einheitlichen Leitungsbauvorhabens gleichsam auszusuchen, welches Gesetz (Bundes- oder Landesgesetz) anzuwenden ist."

Diese Grundsätze legt die verordnungserlassende Behörde wie folgt auf den vorliegenden Fall um:

Die APG beabsichtige nicht bloß, eine "380 kV-Leitung

zwischen dem UW Salzburg ... und dem Netzknoten Tauern" zu errichten;

vielmehr solle eine durchgehende, einheitliche 380 kV-Leitung zwischen den Netzknoten St. Peter (Gemeinde St. Peter am Hart, Bundesland Oberösterreich) und Tauern (Gemeinde Kaprun, Bundesland Salzburg) errichtet werden. Einzig wegen des außerordentlich großen logistischen, materiellen und verfahrenstechnischen Aufwandes sei diese elektrische Leitungsanlage für die Zwecke des Bewilligungsverfahrens in zwei Teilabschnitte ("Netzknoten St.Peter - UW Salzburg" und "Netzknoten Tauern - UW Salzburg") unterteilt worden, was aber nichts daran ändere, dass es sich um ein zusammenhängendes, einheitliches, sich auf die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg erstreckendes Gesamtvorhaben handle.

Die Einheitlichkeit dieser elektrischen Leitungsanlage ergebe sich aus technischen und energiewirtschaftlichen Notwendigkeiten. Das österreichische 380 kV-Netzausbaukonzept sehe die Errichtung einer 380 kV-Ringleitung um den zentralen österreichischen Raum vor, welche über eine Ost-West-Spange mit den westlichen Bundesländern verbunden werde. Die gegenständliche 380 kV-Leitung "Netzknoten Tauern - Netzknoten St.Peter" ("380 kV-Salzburgleitung"), welche die bestehende 220 kV-Leitung "Tauern - Salzach - St.Peter" ersetze, sei ein wesentliches Teilstück dieser 380 kV-Ringleitung. Die 380 kV-Netzausbauplanung werde laufend den energiewirtschaftlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden netztechnischen Anforderungen angepasst und diene in erster Linie der Erhöhung der innerösterreichischen Versorgungssicherheit, dem ökologisch optimierten Kraftwerkseinsatz und der Verringerung von Übertragungsverlusten, trage aber auch der Rolle Österreichs im gesamteuropäischen Stromverbund Rechnung. Aufgrund des Zwecks und der energiewirtschaftlichen Bedeutung des gesamtösterreichischen 380 kV-Rings könnte sogar die gesamte Ringleitung als einheitliche elektrische Leitungsanlage betrachtet werden; jedenfalls bilde aber zumindest das jeweilige Teilstück zwischen zwei Netzknoten eine untrennbare Einheit.

Derzeit seien beide Systeme des bereits fertig gestellten Teilstücks "Netzknoten St.Peter - UW Salzburg" vorläufig in das UW Salzburg eingebunden, da die Fortsetzung der elektrischen Leitungsanlage zum Netzknoten Tauern auf der Spannungsebene 380 kV noch nicht existiere. Es wäre allerdings unsinnig, beide Systeme auch dauerhaft in das UW Salzburg einzubinden oder gar die Leitungsanlage im UW Salzburg enden zu lassen, da die Ausspeisung im UW Salzburg der Versorgung der Landeshauptstadt Salzburg diene und die zweisystemige elektrische Leitungsanlage für diesen Zweck weit überdimensioniert wäre. Auch aus diesem Grund sei es offensichtlich, dass das bereits UVP-rechtlich bewilligte Teilstück "Netzknoten St.Peter - UW Salzburg" nur ein Zwischenschritt zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens der 380 kV-Leitung "Netzknoten Tauern - Netzknoten St. Peter" ("380 kV-Salzburgleitung"), keinesfalls aber eine eigenständige Leitungsanlage sei.

2.1.4. Die Bedenken der Salzburger Landesregierung und der Antragstellerin zu V167/10 treffen nicht zu.

2.1.4.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).

2.1.4.2. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist das "Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt", Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Einschlägige Leitungsanlagen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, unterfallen dem Regelungsregime gemäß Art 12 Abs 1 Z 5

B-VG.

Für im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundesländergrenzen überschreitende Leitungsanlagen gilt das Starkstromwegegesetz des Bundes (StWG), das demzufolge in seinem § 1 Abs 1 elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, seinem Anwendungsbereich unterwirft. § 2 Abs 2 StWG definiert Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, als solche, "die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluss an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren." Zu einer Leitungsanlage im starkstromwegerechtlichen Sinn zählen dabei insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen (§2 Abs 1 StWG).

Zwischen der antragstellenden Landesregierung sowie der Antragstellerin zu V167/10 einer- und der verordnungserlassenden Behörde andererseits ist strittig, ob es sich bei dem von der mitbeteiligten Partei bei der Behörde zur starkstromwegerechtlichen Genehmigung von Vorarbeiten eingereichten Vorhaben einer 380 kV-Leitung vom Netzknoten Tauern (Salzburg) zum Netzknoten St. Peter (Oberösterreich) um eine sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckende und daher dem StWG unterfallende Leitungsanlage handelt und der verordnungs- und bescheiderlassende Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend daher zu Recht von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist. Strittig ist dies deswegen, weil sich dieses Vorhaben aus der Änderung und Erweiterung eines bereits (auch) starkstromwegerechtlich nach dem UVP-G 2000 (erstinstanzliche Bescheide der Salzburger Landesregierung und der Oberösterreichischen Landesregierung; Berufungsbescheide des Umweltsenats) rechtskräftig genehmigten Teilstücks "Netzknoten St. Peter - UW Salzburg" und aus einem neu zu errichtenden und somit starkstromwegerechtlich erstmals zu bewilligenden Teilstück "Netzknoten Tauern - UW Salzburg" zusammensetzt.

Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass die gesamte auf diese Weise zu verwirklichende 380 kV-Leitung vom Netzknoten Tauern zum Netzknoten St. Peter im Interesse der Betriebssicherheit als "zweisystemige" elektrische Leitungsanlage ausgeführt sein soll. Dies bedeutet vereinfacht zusammengefasst, dass der Ausfall eines Betriebsmittels (Stromkreis, Transformator etc.) in benachbarten Netzbereichen weder zu einer Einschränkung der Funktion noch zu einer Versorgungsunterbrechung führen darf (was einschließt, dass bei einem solchen Ausfall das Spannungsniveau eingehalten werden muss). Daher umfasst die Bewilligung gemäß § 5 StWG im angefochtenen Rechtsakt die Berechtigung zur Vornahme von Vorarbeiten

"für die Ausarbeitung eines Bauentwurfes für folgende Vorhabensteile der 380 kV-Leitung 'Netzknoten Tauern - Netzknoten

St. Peter' ... :

* Neuerrichtung des Umspannwerks Wagenham

* Änderung eines im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg' genehmigten 380 kV-Systems durch Einschleifung im UW Wagenham und Beseitigung der genehmigten Einschleifung dieses Systems im UW Salzburg sowie weiters die Fortführung des Systems bis zum Netzknoten Tauern (durchgängiges System 'Netzknoten St. Peter - Netzknoten Tauern')

* Errichtung eines zweiten 380 kV-Systems vom Netzknoten Tauern bis zum UW Salzburg unter Einbindung des UW Kaprun und des UW Pongau; ab dem UW Salzburg verläuft dieses System wie im Teilstück 'Netzknoten St. Peter - UW Salzburg' genehmigt."

Beide Systeme werden, wie das bei mehrsystemigen elektrischen Leitungsanlagen üblich sei, auf einem gemeinsamen Gestänge geführt (so die diesbezüglich unbestritten gebliebene Äußerung der verordnungserlassenden Behörde). Unstrittig ist, dass das auf diese Weise zu realisierende Vorhaben einer 380 kV-Leitung "Netzknoten St. Peter - Netzknoten Tauern" Teil der gesamtösterreichischen 380 kV-Ringleitung sein soll, der sowohl aus gesamthafter innerstaatlicher Sicht wie auch aus europäischer Sicht wesentliche Bedeutung für die Stromversorgung zukommt.

2.1.4.3. Der hier zunächst maßgebliche Kompetenztatbestand in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG steht seit dem Inkrafttreten der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung unverändert in Geltung. Er traf ursprünglich auf eine einfachgesetzliche Rechtslage, die die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen ohne Einschränkung auf Bundesländergrenzen überschreitende Leitungswege im Elektrizitätswegegesetz, BGBl 348/1922, bundeseinheitlich regelte. In Anpassung an die neue Kompetenzrechtslage brachte das Elektrizitätsgesetz 1929, BGBl. 250/1929, in § 39 eine Neuregelung der ausschließlich bundesgesetzlicher Zuständigkeit unterliegenden Leitungsanlagen, wie sie - was die Abgrenzung des Anwendungsbereichs angeht - in der Folge im Wesentlichen gleich in das heute geltende StWG übernommen wurde. Wenn daher heute § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 StWG Leitungsanlagen dann als solche versteht, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, wenn diese "auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschlusspunkt an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren" (§2 Abs 2 StWG), dann ist aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles, wie auch die Salzburger Landesregierung in ihrem Antrag hervorhebt, davon auszugehen, dass diese Regelung den kompetenzrechtlichen Vorgaben entspricht.

Damit kommt es für die hier zu beurteilende Frage darauf an, ob § 2 Abs 2 StWG auch geplante Leitungsanlagen und damit nach diesem Gesetz starkstromwegerechtlich zu genehmigende Vorhaben erfasst, die zur Realisierung eines Gesamtvorhabens die Änderung und Erweiterung einer bestehenden Leitungsanlage mit der Errichtung einer neuen Leitungsanlage zu einem einheitlichen Vorhaben verbinden, wobei erst das Gesamtprojekt eine Bundesländergrenze überschreitet. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs 2 StWG insofern auf das Projekt und damit das geplante Vorhaben abstellt, als es darauf ankommt, ob die Leitungsanlage "nach dem Projekt" an einem Punkt endet, zu dessen Erreichung sie zuvor die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert haben muss. Der Gesetzgeber stellt also insofern auf das vom Bewilligungswerber vorgelegte Leitungsanlagenprojekt ab. In diesem Zusammenhang ist weiters maßgeblich, dass § 3 Abs 1 StWG über die bestehende Bewilligung hinausgehende Änderungen und Erweiterungen von Leitungsanlagen in Bezug auf die erforderliche Bewilligung der Errichtung einer Leitungsanlage gleichstellt.

Nun kann es auf der einen Seite für die Einordnung einer Leitungsanlage als eine, die die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, nicht darauf ankommen, dass die zur Bewilligung anstehende projektierte Anlage zwangsläufig an ein bestehendes (allenfalls höher- oder niederrangigeres) Netz angebunden werden muss (wenn nicht der Fall des Beginns der Leitungsanlage bei einer Stromerzeugungsstelle vorliegt). Würde man in diesem Fall das bestehende Netz in die Betrachtung miteinbeziehen, läge vielfach eine Bundesländergrenzen überschreitende Anlage vor. Auf der anderen Seite geht der Verfassungsgerichtshof nicht davon aus, dass die Zuständigkeit des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG und in der Folge die einschlägigen Regelungen (nunmehr) des StWG für Bundesländergrenzen überschreitende Anlagen nur deswegen geschaffen worden sind, um bei einem Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlagenprojekt konkurrierende Zuständigkeiten der Behörden der betroffenen Länder zu vermeiden. Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG weist für Bundesländergrenzen überschreitende und in diesem Sinne überregionale elektrische Leitungsanlagen dem Bund nicht nur die Regelung und Vollziehung sicherheitstechnischer Belange sondern auch eine spezifische Fachplanungskompetenz zu (Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 [320];

Rill/Schäffer, Die Rechtsnormen für die Planungskoordinierung seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Raumordnung, 1975, 38;

Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht, 1975, 67). Schon das Bundesgesetz vom betreffend elektrische Anlagen (Elektrizitätswegegesetz), BGBl. 348, (dazu, dass dieses Bundesgesetz auch über den Umstand hinaus, dass es alle Leitungsanlagen bundeseinheitlich erfasste, mit seinen Regelungen das Verständnis des Kompetenztatbestands "Starkstromwegerecht" in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG nicht zur Gänze auf der Basis der Versteinerungstheorie bestimmt, schon VfSlg. 6011/1969) kannte in § 9 öffentliche Interessen des "Denkmal- und Heimatschutzes", die bei der Genehmigung planerisch zu berücksichtigen waren.

Der Verfassungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung für Bundesländergrenzen überschreitende elektrische Leitungsanlagen auch eine entsprechende einheitliche Fachplanungsentscheidung für derartige überregionale Leitungsanlagen sicherstellen soll. Aufgrund der vom Bundesgesetzgeber im StWG gewählten, wie dargelegt kompetenzrechtlich nicht zu beanstandenden Regelungstechnik kommt es zur Beurteilung, ob eine Leitungsanlage "nach dem Projekt" die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert, auf das zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben an. Dieses umfasst im vorliegenden Fall eine Leitungsanlage, die vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern führt und somit die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überquert (§2 Abs 2 StWG). Angesichts dessen kann es für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsakts dahinstehen, ob - wie der BMWFJ in seiner Äußerung im Verfahren V9/11 ausführt - die gesamte österreichweite 380 kV-Ringleitung als einheitliches Projekt anzusehen wäre.

2.1.4.4. An der Einheitlichkeit des Vorhabens einer 380 kV-Leitung, mit der eine objektiv bestehende Lücke in der 380 kV-Ringleitung zwischen den Netzknoten St. Peter und Tauern geschlossen werden soll, ändert - schon angesichts der Bestimmung des § 3 Abs 1 Satz 2 StWG, die die Änderung und Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage bewilligungsrechtlich ihrer Errichtung gleichstellt - die Tatsache, dass dieses Vorhaben die Änderung eines bereits genehmigten Teilstücks und die Errichtung eines neuen Teilstücks der Leitungsanlage integriert, nichts. Auch der Umstand, dass das Vorhaben zwei Systeme in einer Leitungsanlage verbindet, die Leitung also zweisystemig ausführt, spricht nicht gegen sondern für eine einheitliche Betrachtung des Vorhabens, wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls für ein System, das unstrittig vom Netzknoten St. Peter bis zum Netzknoten Tauern reicht, Maßnahmen sowohl im Teilstück zwischen dem Netzknoten St. Peter und dem UW Salzburg (bzw. nunmehr dem neu zu errichtenden UW Wagenham) als auch im Teilstück dann weiter zum Netzknoten Tauern beabsichtigt sind, die einer Bewilligung nach dem StWG bedürfen (und durch die bestehende Bewilligung Netzknoten St. Peter - UW Salzburg nicht gedeckt sind). Eine Betrachtungsweise, die im Sinne der Antragstellerinnen losgelöst vom projektierten Vorhaben des Netzbetreibers dieses in zwei Teile (ein Änderungs- und Erweiterungsprojekt sowie ein [Neu-]Errichtungsprojekt) teilt, würde sich in Widerspruch zur Antragsbedürftigkeit der Bewilligung gemäß StWG und zu seinem § 3 Abs 1 setzen.

2.1.4.5. Im Hinblick auf die (auch planerische) Zuständigkeit des Bundes unter dem Kompetenztatbestand "Starkstromwegerecht" gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG und vor dem Hintergrund der unbestrittenen Tatsache, dass das Vorhaben einer 380 kV-Leitung vom Netzknoten St. Peter zum Netzknoten Tauern genau eine vorhandene Lücke in der 380 kV-Ringleitung schließt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im starkstromwegerechtlichen Verfahren ihr Vorhaben "in Umgehungsabsicht" aus zwei, von ihrer technischen, wirtschaftlichen oder netzplanerischen Bedeutung her in keiner Weise verbundenen, selbständigen Projekten zusammengesetzt hätte.

2.1.4.6. Die von den Antragstellerinnen in dieser Hinsicht geltend gemachten Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Erlassung des angefochtenen Rechtsakts aufgrund des StWG treffen daher nicht zu.

2.2. Zum Bedenken einer "besonderen Rechtswidrigkeit betreffend die 'Salzburgleitung 1'" der Salzburger Landesregierung

2.2.1. Die Salzburger Landesregierung bringt des Weiteren das folgende Bedenken vor: Die "Salzburgleitung 1", also die auch nach Meinung der Salzburger Landesregierung bundesländerübergreifende, rechtskräftig bewilligte Leitungsanlage "vom UW St. Peter/OÖ bis zum UW Salzburg", solle lediglich "geändert, nicht aber etwa neu trassiert und errichtet" werden. Vorarbeiten könnten aber nach § 5 Abs 1 StWG nur "für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage" bewilligt werden. Für die bloße Änderung komme die Vorarbeitengenehmigung nicht in Betracht, zumal das StWG etwa "im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht elektrischer Leitungsanlagen (§3 Abs 1 StWG) neben Errichtung (und Inbetriebnahme) gesondert Änderungen und Erweiterungen" erwähne.

2.2.2. Dem entgegnet die verordnungserlassende Behörde, die Salzburger Landesregierung übersehe, dass die Änderung und die Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage der "Errichtung" bewilligungsrechtlich gleichgestellt seien (§3 Abs 1 StWG). Die Abgrenzung der "Errichtung" von elektrischen Leitungsanlagen zur "Änderung" und "Erweiterung" sei zwar nicht immer leicht, doch praktisch von untergeordneter Bedeutung, da alle drei Vorgangstypen gleichermaßen unter die Bewilligungspflicht der §§3 und 7 fielen. Für die verordnungserlassende Behörde bestehe daher kein Zweifel daran, dass auch für die Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage Vorarbeiten bewilligt werden könnten, sofern sie "zur Vorbereitung des Bauentwurfes" (§5 Abs 2 StWG) notwendig seien.

2.2.3. Auch das zweite Bedenken der Salzburger Landesregierung trifft nicht zu.

Gemäß § 3 Abs 1 StWG bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" der Bewilligung durch die Behörde. "Das Gleiche" gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung "für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen." Die hier bezogenen "folgenden Bestimmungen" umfassen das Vorprüfungsverfahren gemäß § 4 StWG, die hier in Rede stehende Bewilligung von Vorarbeiten gemäß § 5 StWG und schließlich das Verfahren zur Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung im engeren Sinn gemäß §§6 und 7 StWG.

Schon der Wortlaut des § 3 Abs 1 StWG und die systematische Stellung des § 5 StWG über "Vorarbeiten" als eine der "folgenden Bestimmungen" legen es nahe, dass Vorarbeiten auch bewilligt werden können, wenn in der Hauptsache eine Änderung oder Erweiterung einer bereits bewilligten elektrischen Leitungsanlage in Rede steht. Bestätigt wird diese Auslegung durch den Sinn und Zweck der Vorarbeitenbewilligung, die das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und bestimmte Untersuchungen und Arbeiten vorzunehmen, "zur Vorbereitung des Bauentwurfes" einräumt. Vorarbeiten dienen der Vorbereitung eines Bewilligungsansuchens gemäß § 6 StWG.

Vor diesem Hintergrund ist die Wendung in § 5 Abs 1 StWG, dass die Inanspruchnahme fremden Gutes "zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage" zu bewilligen ist, nicht als Einschränkung zu verstehen, die Vorarbeiten für ein Bewilligungsansuchen zur Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen einer elektrischen Leitungsanlage ausschließt. Die Gleichsetzung der Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage mit der Änderung oder Erweiterung einer solchen im Hinblick auf die dafür erforderliche Bewilligung durch § 3 Abs 1 StWG, die in den einheitlichen Vorschriften über den Inhalt des Bewilligungsansuchens und die Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung ihre Entsprechung findet, ist auch dem Umstand geschuldet, dass - wie gerade die gegenständliche Fallkonstellation zeigt - Projekte teilweise als Errichtung, teilweise als Erweiterung oder als Änderung einer Leitungsanlage beurteilt werden können. Daher regelt auch § 6 Abs 1 StWG, dass um eine Bewilligung gleichermaßen anzusuchen hat, wer eine elektrische Leitungsanlage errichtet oder Änderungen oder Erweiterungen an ihr vornehmen will.

Es ist daher entgegen der Auffassung der antragstellenden Landesregierung zutreffend, wenn die den bekämpften Rechtsakt erlassende Behörde davon ausgeht, dass Vorarbeiten auch zur Vorbereitung eines Bauentwurfs für die Vorbereitung eines Bewilligungsansuchens zur Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage nach § 5 StWG bewilligt werden dürfen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Bedenken treffen somit nicht zu.

Die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge sind daher (teilweise) abzuweisen, der zu V167/10 protokollierte Antrag ist teilweise zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.