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VfGH vom 11.06.1996, V159/95

VfGH vom 11.06.1996, V159/95

Sammlungsnummer

14498

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der VerpackVO zur Gänze; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der VerpackVO wegen zu engen Anfechtungsumfanges, mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit und mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Zulässigkeit des Individualantrags einer - Verkaufs- und Transportverpackungen herstellenden bzw vertreibenden - Gesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen der VerpackVO betreffend Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten; Gesetzwidrigkeit der Festlegung solcher sofort wirksamen Maßnahmen zur Abfallvermeidung unabhängig von der Erreichung bestimmter Ziele in der VerpackungszielV

Spruch

1. Die §§3, 5, 5 a und 5 c der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl. Nr. 645/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1995, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist verpflichtet, die Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Der Bund (Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) ist schuldig, den antragstellenden Parteien des zu V159/95 protokollierten Antrages die mit S 9.000,- bestimmten Prozeßkosten sowie der antragstellenden Partei des zu V22/96 protokollierten Antrages die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten jeweils zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die in den vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl. 645/1992 idF BGBl. 334/1995, (im folgenden: VerpackVO), lauten:

"§1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland

1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller) oder

2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, einschließlich des Imports in Verkehr bringt (Vertreiber) oder

3. verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).

(2) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson physisch übergeben oder an eine solche im Inland versendet oder importiert werden. Ein bloßes Transportieren gilt nicht als Inverkehrbringen.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf ... .

...

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen

§3. (1) Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 5a verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5 c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs 9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.

(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

(5) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 3 sowie § 5 c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.

(6) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich

a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und

b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§2 Abs 6) zu erfassen:

...

Der Nachweis hat ab dem halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.

c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

(7) Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs 6 litb im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs 1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.

(8) Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs 5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§6) zu befassen.

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Umverpackungen

§4. (1) Hersteller und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs 9 und 10).

(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.

(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen

§5. (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß § 5a verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5 c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§2 Abs 9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs 1 und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

(4) Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Abs 1 ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

(6) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 sowie § 5 c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.

(7) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich

a) Maßnahmen zu treffen, um die in der litb normierten Rücklaufquoten zu erreichen und

b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs 7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§2 Abs 6) zu erfassen:

...

Der Nachweis hat ab dem halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.

c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

(8) Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs 6 litb im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs 1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.

(9) Erfolgt die Rücknahme gemäß Abs 4 oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs 6, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§6) zu befassen.

Letztvertreiber

§ 5 a. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs 6 lita oder § 5 Abs 7 lita zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß § 3 Abs 6 und § 5 Abs 7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.

(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung kann insbesondere auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackte Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.

Kleinstabgeber

§ 5 b. (1) Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen unterliegen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs 6 und § 5 Abs 7, sofern nachweislich nicht eine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Transport- und Verkaufsverpackungen überschritten werden:

Packstoff Mengenschwelle

Papier, Pappe, Karton, Wellpappe 300 kg

Glas 800 kg

Metalle 100 kg

Kunststoffe 100 kg

Holz 100 kg

alle übrigen Packstoffe insgesamt 50 kg

(2) Der Nachweis, daß keine dieser Mengenschwellen überschritten wird, kann auch unter Heranziehung betriebswirtschaftlicher Kenndaten erfolgen.

Stoffliche Verwertung

§ 5 c. Hersteller und Vertreiber sind unter Bedachtnahme des § 1 Abs 2 Z 2 AWG verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß den §§3 Abs 1, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 die zurückgenommenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Masseanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe; 90 %

2. Glas; 93 %

3. Keramik; 95 %

4. Metalle; 95 %

5. Kunststoffe; 40 %

6. Verbundkarton bis 25 %

ab 40 %

7. sonstige Materialverbunde; 5 %

Langlebige Verpackungen

§ 5 d. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 3 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 5 Abs 7 und § 5 a.

Anlage 1

Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedenfalls:

...


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-
Säcke, die nur zum Zweck der Müllsammlung vertrieben werden (Anmerkung: Wenn Säcke als Verpackung in Verkehr gebracht werden, zB als Tragetaschen, unterliegen sie der Verordnung, unabhängig davon, ob sie später zulässigerweise zu etwas anderem, zB zur Müllsammlung, verwendet werden)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
... "

2.1. Mit ihrem auf Art 139 Abs 1 B-VG gestützten, zu V159/95 protokollierten Antrag begehren die Antragsteller die Aufhebung der VerpackVO zur Gänze, in eventu

"1) des § 1 Abs 1 Z 1;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2)
der Wortfolge 'Hersteller und' in § 3 Abs 1, § 4 Abs 1, § 5 Abs 1, § 5 b Abs 1, § 5 c und § 5 d;
3)
der Wortfolge 'Hersteller oder' in § 3 Abs 5, 6 und 7, in § 4 Abs 3, in § 5 Abs 6, 7 und 8 sowie in § 5 a Abs 1;
4)
der Wortfolge ', zB als Tragetaschen,' in der Anlage 1".

2.2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die erstantragstellende Gesellschaft des zu V159/95 protokollierten Antrages aus, daß sie "Herstellerin von Verpackungen, insbesondere von Plastiktragetaschen," ist, also "ein Unternehmen ..., von dem angenommen wird, daß es Verpackungen im Sinne des § 2 Abs 1 der VerpackVO herstellt". Der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin vertreten nach eigener Darstellung die erstantragstellende Gesellschaft nach außen und sind verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Die VerpackVO greift nach Ansicht der Antragsteller zur Gänze unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre ein, "da sie einen untrennbaren Zusammenhang aufweist".

Sollte der Verfassungsgerichtshof keinen untrennbaren Zusammenhang annehmen, erachten sich die Antragsteller im einzelnen wie folgt durch die Bestimmungen der VerpackVO in ihren Rechten verletzt:

"1) § 1 Abs 1 bestimmt, daß Hersteller oder Inverkehrsetzer von Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen. Soweit die Plastiktragetasche, die die Antragstellerin herstellt, rechtlich als Verpackungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 angesehen werden können ..., greift diese Bestimmung in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein.

2) Die Bestimmungen des § 3 Abs 1, 5, 6 und 7; des § 4 Abs 1 und 3; des § 5 Abs 1, 6, 7 und 8; des § 5 a Abs 1; des § 5 b Abs 1 sowie des § 5 c und des § 5 d sehen für die Hersteller von Verpackungen - und damit auch für die Antragstellerin - umfangreiche Pflichten vor:

a) Die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von Verpackungen (Transport-, Um- bzw. Verkaufsverpackungen; die Antragstellerin geht davon aus, daß ihre Produkte insbesondere - wenn überhaupt - Verkaufsverpackungen sind, schließt aber auch nicht aus, daß ihre Plastiktragetaschen auch als Transport- oder Umverpackungen verwendet bzw. qualifiziert werden könnten);

b) die Pflicht zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung ihrer Verpackungen;

c) die Pflicht, bestimmte Rücklaufquoten der von ihr hergestellten und zurückgenommenen Verpackungen zu erreichen und entsprechende Nachweise dafür zu erbringen, oder

d) soweit diese Rücklaufquoten nicht erreicht werden, die Pflicht, an einem entgeltlichen flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Diese Pflichten treffen die Antragstellerin unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre, weil sie durchsetzbar sind und im Falle ihrer Verletzung Strafbarkeit gemäß § 39 AWG gegeben ist.

3) Die Wortfolge ', zB als Tragetaschen,' in Anlage 1 der Verpackungsverordnung greift insoweit in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, als damit festgelegt wird, daß Plastiktragetaschen, wie sie die Antragstellerin herstellt, jedenfalls dem Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung unterliegen ... ."

3.1. Die antragstellende Gesellschaft des zu V22/96 protokollierten Antrages begehrt gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Aufhebung folgender Bestimmungen der VerpackVO:

"§3 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

§ 5 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8

§ 5 a Abs 1

§ 5 c

in eventu hinsichtlich der Bestimmungen der §§3, 5, 5 a, 5 c

zur Gänze

in eventu hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen der VerpackVO in eventu hinsichtlich der Bestimmungen der §§3 Abs 1, Satz 1, 5 Abs 1, Satz 1

in eventu hinsichtlich der Bestimmungen der §§3 Abs 6, 5 Abs 7 wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit."

3.2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft zu V22/96 aus, daß sie Kunststoffolien, die als Verpackungen verwendet werden (Baufolien, Verpackungen von Paletten, Tragetaschen, etc.), erzeugt und vertreibt. Es handle es sich dabei teilweise um Transport- und teilweise um Verkaufsverpackungen. Die antragstellende Gesellschaft beteilige sich nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem und sei daher "Selbstentpflichter".

Durch die angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO würden der antragstellenden Gesellschaft als Herstellerin und Vertreiberin von Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen sowohl eine unentgeltliche Rücknahmepflicht auf der einen Seite als auch auf der anderen Seite eine Wiederverwendungs- bzw. Verwertungspflicht auferlegt.

Konkret normierten die §§3 und 5 VerpackVO die Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen, diese nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Jedes Unternehmen, dem Verpackungen zurückgegeben wurden, sei verpflichtet, diese Verpackungen entweder seinerseits dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder wieder zu verwenden und zu verwerten (§§3 Abs 1, 5 Abs 1 VerpackVO). Die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen habe in geeigneten Anlagen nach dem Stand der Technik zu erfolgen, dabei seien zumindest die im § 5 c VerpackVO geforderten Masseanteile (für Kunststoff 40 %) einer Anlage zur stofflichen Verwertung zuzuführen (§5 c VerpackVO).

Transportverpackungen seien bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung unentgeltlich zurückzunehmen (§3 Abs 2 VerpackVO), bei Abholung der verpackten Ware könne diese sofort zurückgelassen oder auch später unentgeltlich zurückgegeben werden (§3 Abs 3 VerpackVO). Korrespondierende bzw. ähnliche Verpflichtungen normierten § 5 Abs 2, 3 und 4 VerpackVO für Verkaufsverpackungen: Vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen seien in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen, oder der Rücknahmeverpflichtete habe in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher Rückgabemöglichkeiten einzurichten (§5 Abs 2 und 4 VerpackVO).

Sämtliche genannte Verpflichtungen würden den Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur treffen (§3 Abs 4, § 5 Abs 5 VerpackVO).

In § 5 Abs 5 sehe die VerpackVO betreffend Transportverpackungen die Möglichkeit vor, die Sammel-, Wiederverwendungs- und Verwertungspflicht auf Dritte, nämlich auf ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem, zu übertragen. Dasselbe normiere § 5 Abs 6 VerpackVO für Verkaufsverpackungen.

Hersteller und Vertreiber seien gemäß § 3 Abs 6 lita VerpackVO (Transportverpackungen) bzw. § 5 Abs 7 lita VerpackVO (Verkaufsverpackungen) verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit bestimmte Rücklaufquoten (§§3 Abs 6 litb, 5 Abs 7 litb VerpackVO) erreicht werden. Der Nachweis habe dabei halbjährlich zu erfolgen. Darüberhinaus sei auch durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert würden (§3 Abs 6 litc, § 5 Abs 7 litc VerpackVO). Soweit die Rücklaufquoten verfehlt würden, seien Hersteller und Vertreiber verpflichtet, sich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen (§3 Abs 7, § 5 Abs 8 VerpackVO).

Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Rechtspflichten drohten Verwaltungsstrafen gemäß § 39 Abs 1 litb Z 1, 6 und litc Z 1 AWG.

Der antragstellenden Gesellschaft würden auf Grund der Bestimmungen der VerpackVO als Herstellerin und Vertreiberin von Verkaufs- und Transportverpackungen die eben dargelegten Rechtspflichten auferlegt, deren Nichtbeachtung unter Strafsanktion steht. Die VerpackVO greife daher unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein, da diese rechtlichen Verpflichtungen für sie unmittelbar und aktuell gelten. Durch diese Pflichten sei die antragstellende Gesellschaft in ihrer Erwerbsausübungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Der antragstellenden Gesellschaft stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die angefochtenen Bestimmungen zur Überprüfung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

4. Die Antragsteller erblicken die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der VerpackVO unter anderem in der "Unzulässigkeit der Erlassung der Verpackungsverordnung als Maßnahmenverordnung bei gleichzeitigem Inkrafttreten einer Zielverordnung gemäß § 8 AWG". Die VerpackVO sei eindeutig eine Maßnahmenverordnung, die sich nach ihrem eigenen Verständnis auf die Ziffern 3, 6 und 7 des § 7 Abs 2 AWG stütze. Da die gleichen Waren (= Verpackungen) Gegenstand einer Zielverordnung mit gleichem zeitlichen Geltungsgrund seien, nämlich der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. 646/1992 idF BGBl. 335/1995, (VerpackungszielV), könnten in Konkurrenz dazu nur Maßnahmen nach den Ziffern 1, 2 und 6 des § 7 Abs 2 AWG in Kraft gesetzt werden.

5. Der Bundesminister für Umwelt hat jeweils eine Äußerung erstattet, in der er begehrt, die Anträge insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, bzw. als unbegründet abzuweisen. Die Anträge seien insbesondere insofern unzulässig, als die VerpackVO rechtliche Verpflichtungen auch für Vertreiber vorsehe, die antragstellenden Gesellschaften aber alle nur Hersteller seien.

Zum Vorwurf der Unzulässigkeit der Erlassung einer Maßnahmenverordnung bei gleichzeitigem Inkraftsetzen einer Zielverordnung gemäß § 8 AWG führt der Bundesminister für Umwelt aus, daß die VerpackungszielV und § 7 Abs 1 VerpackVO in Wahrheit gar nicht im Verhältnis einer Zielverordnung und einer Maßnahmenverordnung zueinander stehen, mögen beide Verordnungen auch das gemeinsame Ziel verfolgen, die Rücklaufquoten der Verpackungen zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , V127/94, sei zu berücksichtigen, "daß der Geltungsbereich der beiden Verordnungen nicht ein und derselbe mehr ist". § 1 der VerpackungszielV stelle auf Verpackungen ab, die der VerpackVO unterliegen. Ausdrücklich schreibe dabei die VerpackungszielV fest, daß darunter die "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992", verstanden wird. Inzwischen sei die VerpackVO novelliert worden. Die Novelle sei seit in Kraft, ebenso sei die VerpackungszielV novelliert worden, ohne allerdings den Geltungsbereich im § 1 leg.cit. der novellierten Fassung der Verpackungsverordnung anzupassen. Daher sei die statische Verweisung im § 1 der VerpackungszielV aufrecht und der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasse weiterhin nicht die erst durch die Novelle zur VerpackVO eingefügte Anlage I derselben.

Von einer unzulässigen Gleichzeitigkeit der VerpackVO und der VerpackungszielV könne aber auch aus einem anderen Grund nicht gesprochen werden. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union seien die von der Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte, insbesondere Richtlinien, für Österreich verbindlich. Richtlinien verpflichteten den Mitgliedstaat, entweder entsprechende Vorschriften zu erlassen oder sich entsprechend der Richtlinie zu verhalten. Den Mitgliedstaaten bliebe zwar die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung des Ziels bei der Umsetzung in nationales Recht, sie müßten aber dabei so vorgehen, daß das vorgegebene Ergebnis tatsächlich erreicht wird. Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L 365/10 vom , (im folgenden: Verpackungsrichtlinie), schreibe den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Abfallvermeidung im Bereich der Verpackungen vor. In der Präambel der Richtlinie heiße es, daß die beste Art, Verpackungsabfall zu vermeiden, die Verringerung der Gesamtmenge an Verpackungen ist. Im Art 6 Verpackungsrichtlinie werde vorgeschrieben, daß die Mitgliedstaaten "zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ... Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben" ergreifen:

"a) Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt sein muß, werden zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet.

b) Innerhalb dieses Verwertungsziels und innerhalb der gleichen Frist werden zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens

15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet.

c) Spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt sein muß, wird ein Gewichtsprozentsatz der Verpackungsabfälle verwertet bzw. stofflich verwertet, der vom Rat ... mit Blick auf eine erhebliche Erhöhung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Zielvorgaben zu bestimmen sein wird."

Die Verpackungsrichtlinie sei gemäß ihrem Art 22 bis "spätestens ab " umzusetzen. Art 6 Abs 6 der Richtlinie sehe vor, daß "die Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, welche über die Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben a) und b) hinausgehen, und die zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten zur Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - bereitstellen, ... diese Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgen" dürfen, sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarktes vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen. Die in den § 3 Abs 6 Z 2 und § 5 Abs 7 Z 2 VerpackVO vorgeschriebenen Rücklaufquoten würden diesen Zielvorgaben jedenfalls Rechnung tragen.

Weiters regle die Richtlinie in ihrem Art 7 - analog zu den in Österreich laut VerpackVO vorgesehenen "flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen" - die Einrichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen in den Mitgliedstaaten, an denen sich alle betroffenen Seiten beteiligen könnten. Sie müßten lediglich so beschaffen sein, "daß Importprodukte keine Benachteiligung erfahren und gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen und daß die größtmögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfall sichergestellt wird".

Die VerpackVO habe ihre gesetzliche Grundlage daher zum einen in den Bestimmungen des AWG und zum anderen im Gemeinschaftsrecht, nämlich der Verpackungsrichtlinie.

Desweiteren tritt der Bundesminister für Umwelt im einzelnen den gegen die VerpackVO sowie gegen Bestimmungen des AWG erhobenen Bedenken entgegen.

6. Die antragstellende Gesellschaft zu V22/96 replizierte auf die Äußerung des Bundesministers und wies unter Vorlage des Gewerbescheines und verschiedener Rechnungen darauf hin, daß sie sowohl Herstellerin als auch Vertreiberin von Transport- und Verkaufsverpackungen sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1. Zu V159/95:

1.1. Gemäß § 57 Abs 1 VerfGG sind in einem Antrag auf Aufhebung einer Verordnung als gesetzwidrig die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

Es ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der VerpackVO derart beschaffen sind, daß sie im Sinne des Art 139 Abs 1 B-VG bzw. § 57 VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen können. Der Antrag auf Aufhebung der VerpackVO zur Gänze, war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Dem Antrag ist ferner nicht zu entnehmen, welche Bedenken gegen die Verordnung insgesamt sprechen.

Sollten die Antragsteller der Meinung sein, Art 139 Abs 3 lita B-VG gewähre ihnen ein Recht auf Aufhebung der VerpackVO, weil die gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei, so trifft dies nicht zu. Den Parteien des Verfahrens steht nämlich ein Anspruch auf ein Vorgehen des Verfassungsgerichtshofes nach Art 139 Abs 3 lita B-VG nicht zu. Die Voraussetzungen des Art 139 Abs 3 lita B-VG sind nur von Amts wegen wahrzunehmen (VfSlg. 9260/1981, 10429/1985).

1.2. Wegen der Unzulässigkeit des Hauptbegehrens war auf die Zulässigkeit des Eventualbegehrens im einzelnen einzugehen.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988; ).

1.2.1. Die Antragsteller bringen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs 1 Z 1 VerpackVO vor, in dem bestimmt ist, daß dieser Verordnung unterliegt, "wer im Inland ... Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller)". Auch insoweit ist der Antrag unzulässig:

Würde - wie die Antragsteller begehren - diese Bestimmung aus der Rechtsordnung eliminiert, so wäre damit nicht eine Rechtslage hergestellt, auf die die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken nicht mehr zutreffen. § 1 Abs 1 Z 1 VerpackVO verdeutlicht bloß den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, wie er auch ohne diese Bestimmung bestünde. Durch eine allfällige Beseitigung der genannten Verordnungsbestimmung entfiele keine der in den §§3 bis 5 d VerpackVO geregelten Verpflichtungen der Hersteller. Die behauptete Gesetzwidrigkeit bliebe also im Falle der Aufhebung des § 1 Abs Z 1 VerpackVO bestehen. Das Ziel des Aufhebungsantrages würde gerade nicht erreicht. Der Antrag ist daher insoweit jedenfalls zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 11826/1988, 13299/1992).

Dasselbe gilt für das Begehren, die Wortfolge ", zB als Tragetaschen," in Anlage 1 der VerpackVO aufzuheben. Auch insoweit ist der Antrag aus eben diesem Grund zurückzuweisen.

1.2.2. Ebenso ist der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Hersteller und" in § 3 Abs 1 VerpackVO sowie der Wortfolge "Hersteller oder" in § 3 Abs 5, 6 und 7 VerpackVO unzulässig. Die Antragsteller haben es nämlich unterlassen, die Wortfolge "Hersteller oder" in § 3 Abs 4 VerpackVO anzufechten, wonach "die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 3 ... vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur (bestehen)". Durch eine Beseitigung der angefochtenen Wortfolge in Abs 1 würde daher auf Grund der (nicht angefochtenen) Anordnung des § 3 Abs 4 VerpackVO die an sich im § 3 VerpackVO geregelten Pflichten der Hersteller von Transportverpackungen nicht entfallen. Die Aufhebung der Wortfolgen in den Abs 5, 6 und 7 des § 3 VerpackVO hätte aber dann bloß zur Folge, daß dem Hersteller die Möglichkeit der Entpflichtung genommen würde.

1.2.3. Derselbe Mangel trifft das Begehren, die Wortfolge "Hersteller und" im § 5 Abs 1 VerpackVO sowie die Wortfolgen "Hersteller oder" im § 5 Abs 6, 7 und 8 VerpackVO aufzuheben. Durch die nicht angefochtene Wortfolge "Hersteller oder" in § 5 Abs 5 VerpackVO, wonach "die Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 ... vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur (bestehen)", blieben die Verpflichtungen für Hersteller von Verkaufsverpackungen nach § 5 VerpackVO demnach selbst bei einer allfälligen Beseitigung aufrecht bzw. würde bloß die Möglichkeit der Entpflichtung wegfallen. Auch dieser Antrag ist daher zurückzuweisen.

1.2.4. Wegen des zu engen Anfechtungsumfanges gleichfalls unzulässig ist der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Hersteller oder" in § 5 a Abs 1 VerpackVO, bewirkt doch die nicht angefochtene Wortfolge "Herstellers oder" in § 5 a Abs 2 VerpackVO die neuerliche Geltung der Verpflichtung nach § 5 a Abs 1 VerpackVO auch für Hersteller.

1.2.5. Soweit im Antrag die Verpflichtungen für Hersteller von Transportverpackungen (§3 VerpackVO) und Umverpackungen (§4 VerpackVO) bekämpft werden, ist dieser schon deswegen nicht zulässig (vgl. Pkt. II.1.2.2.), weil die Antragsteller nicht hinlänglich dartun, daß sie von den entsprechenden Verpflichtungen als Hersteller von Tragetaschen betroffen sind.

Die Antragsteller führen im Antrag aus, daß im Unternehmen "Verpackungen, insbesondere Plastiktragetaschen," hergestellt werden. Weiters legen sie dar, "daß ihre Produkte insbesondere - wenn überhaupt - Verkaufsverpackungen sind, schließ(en) aber auch nicht aus, daß ihre Plastiktragetaschen auch als Transport- oder Umverpackungen verwendet bzw. qualifiziert werden könnten". § 2 Abs 3 VerpackVO definiert als Verkaufsverpackungen "geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, ... Tragetaschen, ... oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden". Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis der Antragsteller, daß "nicht ausgeschlossen" werde, daß Plastiktragetaschen auch als Transport- oder Umverpackungen verwendet bzw. qualifiziert werden könnten, wird nicht konkret dargetan, inwieweit auch durch die Bestimmungen über Transport- und Umverpackungen ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller erfolgt. Insoweit leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (VfSlg. 13717/1994).

1.2.6. § 5 b VerpackVO legt für Kleinstabgeber eine Ausnahme von den an sich für Hersteller bestehenden Verpflichtungen gemäß § 3 Abs 6 und § 5 Abs 7 VerpackVO fest. § 5 b VerpackVO enthält somit keine Verpflichtung für Hersteller. Die Vorschrift greift demnach auch nicht in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Damit fehlt diesen insoweit die Legitimation zur Antragstellung (VfSlg. 13717/1994).

Gleiches gilt für die Anfechtung der Wortfolge "Hersteller und" in § 5 d VerpackVO. Auch diesbezüglich ist der Antrag daher unzulässig.

1.2.7. Zulässig ist hingegen die Anfechtung der Wortfolge "Hersteller und" im § 5 c VerpackVO, wonach Hersteller und Vertreiber unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 2 Z 2 AWG verpflichtet sind, bestimmte, unter den Z 1 bis 7 des § 5 c VerpackVO aufgelistete Verpackungen je Packstoff zu einem gewissen Prozentsatz im Falle der Verwertung "in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen".

Die Erstantragstellerin stellt als Gesellschaft des Handelsrechts Verpackungen im Sinne der VerpackVO her; sie ist daher von der Verpflichtung gemäß § 5 c VerpackVO direkt betroffen (vgl. VfSlg. 11454/1987).

Aber auch die Zweit- und Drittantragsteller sind als verwaltungsstrafrechtlich belangbare Vertreter der Gesellschaft diesbezüglich direkt betroffen (vgl. VfSlg. 13635/1993).

Die Verpflichtungen der Antragsteller gemäß § 5 c VerpackVO beruhen unmittelbar auf dieser Bestimmung; ihre Vernachlässigung macht die Antragsteller gemäß § 39 AWG straffällig. Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, durch Übertretung ihrer Verpflichtungen nach der VerpackVO in Verbindung mit dem AWG ein Strafverfahren und damit auch die Möglichkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu provozieren. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Hersteller und" in § 5 c VerpackVO ist sohin zulässig.

2. Zu V22/96:

2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988; ).

Sowohl § 3 als auch § 5 VerpackVO weist jeweils einen inhaltlich untrennbaren Zusammenhang auf. Der Prüfungsumfang wird daher im Primärantrag hinsichtlich dieser Bestimmungen nicht zutreffend umschrieben. Die Primäranträge sind insoweit zurückzuweisen. Ebenso unzulässig wegen des zu engen Anfechtungsumfanges ist der Antrag auf Aufhebung des § 5 a Abs 1 VerpackVO, da nach Wegfall des Abs 1 ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückbliebe (vgl. VfSlg. 12535/1990, 12859/1991; ua.).

Die Primäranträge, § 3 Abs 1 bis 7, § 5 Abs 1 bis 8 und § 5 a Abs 1 VerpackVO aufzuheben, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Die antragstellende Gesellschaft, die als Gesellschaft des Handelsrechts Verkaufs- und Transportverpackungen im Sinne der VerpackVO herstellt und vertreibt, ist von den Rechtspflichten nach den §§3, 5, 5 a und 5 c VerpackVO direkt betroffen. Die Verpflichtungen beruhen nicht nur unmittelbar auf der VerpackVO, sondern ihre Vernachlässigung führt zur Einleitung von Strafverfahren gemäß § 39 AWG. Es ist der antragstellenden Gesellschaft nicht zumutbar, durch Übertretung dieser Verpflichtungen nach der VerpackVO in Verbindung mit dem AWG ein Strafverfahren und damit auch die Möglichkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu provozieren. Der Antrag auf Aufhebung der §§3, 5, 5 a und 5 c VerpackVO zur Gänze ist sohin zulässig.

III. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

1. § 6 Abs 1 AWG legt Ziele der Abfallvermeidung, sowohl was die Mengen als auch die Schadstoffrachten der entsorgungsbedürftigen Abfälle anlangt, fest. Zur Erreichung dieser Ziele sieht § 7 Abs 1 AWG in Verbindung mit dessen Abs 2 die Anordnung bestimmter Maßnahmen zur Abfallvermeidung vor. Solche Maßnahmen bilden etwa gemäß der Z 3 des § 7 Abs 2 AWG die Anordnung einer "Pflicht ... zur Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial u.a. durch Hersteller oder Vertreiber von Waren solcher Art oder bestimmte Dritte sowie die entsprechende Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe" oder auch gemäß der Z 7 des § 7 Abs 2 AWG die Anordnung einer "Pflicht ... zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, mit dem Ziel, ihre Behandlung in einer möglichst umweltverträglichen Weise zu ermöglichen oder zu erleichtern". § 8 Abs 1 AWG ermächtigt ferner den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die Ziele der Abfallvermeidung gemäß § 6 Abs 1 AWG durch Verordnung weiter zu konkretisieren, "soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstoffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann". Eine derartige Zielverordnung hat insbesondere gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AWG "eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes" und gemäß § 8 Abs 2 Z 5 AWG "Maßnahmen gemäß § 7 Abs 2 der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird", zu enthalten.

Die Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Abs 2 AWG zur Abfallvermeidung ist gemäß § 7 Abs 1 AWG unter anderem nur zulässig, "soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist", soweit mithin nicht Abfallvermeidungsziele nach einem Stufenplan festgelegt werden, deren fristgebundene Nichterfüllung dann erst Maßnahmen nach § 7 Abs 2 AWG auslöst. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , V127/94, ausgesprochen hat, ist "dementsprechend ... die Erlassung einer Zielverordnung unter der bereits näher zitierten Voraussetzung einer anzunehmenden 'Selbstgestaltung der Wirtschaft' gemäß § 8 Abs 1 AWG damit zwingend verbunden, daß der Bundesminister für Umwelt 'von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 ab(sieht)'. Den genannten gesetzlichen Vorschriften der § 7 Abs 1 und § 8 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Z 5 AWG läßt sich in ihrem Zusammenhalt sohin bereits entnehmen, daß bei Erlassung einer Zielverordnung nach § 8 Abs 1 AWG eine Maßnahmenverordnung nur mehr subsidiär zulässig ist, dh. Maßnahmen gemäß § 7 Abs 2 AWG - sei es im Rahmen der Zielverordnung, sei es durch eine eigene Verordnung - nur dann angeordnet werden dürfen, 'wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird' (§8 Abs 2 Z 5 AWG ...)."

Im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes können bloß im Rahmen des § 7 Abs 4 AWG neben einer Zielverordnung auch Maßnahmenverordnungen gemäß den Z 1, 2 und 6 des § 7 Abs 2 AWG erlassen werden.

1.2. Der dargestellten Gesetzeslage widersprechen die §§3, 5, 5 a und 5 c der VerpackVO:

Die Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber, Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen "nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen", die "zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden" Verpackungen spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben, wiederzuverwenden oder zu verwerten oder sich an flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen zu beteiligen bzw. bei Nichtteilnahme einen Nachweis über die Rücklaufquoten zu erbringen, die Informationspflichten sowie die Verpflichtung, die "zurückgenommenen", in den Z 1 bis 7 des § 5 c VerpackVO aufgelisteten "Verpackungen je Packstoff" im Falle ihrer Verwertung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik zu bestimmten Prozentsätzen (Masseanteilen) einzubringen, stützen sich als Maßnahmen zur Abfallvermeidung auf die Z 3 und Z 7 des § 7 Abs 2 AWG. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Rücknahme von Abfällen durch Hersteller oder Vertreiber einer Ware oder durch bestimmte Dritte (Z3) sowie zur Überlassung bzw. Sammlung von Abfällen, insbesondere getrennt von anderen Abfällen, (Z7) darf mangels Aufzählung im § 7 Abs 4 AWG Gegenstand einer Maßnahmenverordnung nur im Rahmen eines Stufenplanes einer Zielverordnung nach § 8 Abs 1 und Abs 3 Z 5 AWG sein. Ein derartiger Stufenplan wird zwar durch die VerpackungszielV für Verpackungen, die der VerpackVO unterliegen, angeordnet. Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen nach § 3, § 5, § 5 a und § 5 c VerpackVO werden jedoch in keiner Weise von der Nichterreichung der in der VerpackungszielV fristgebundenen bestimmten Ziele abhängig gemacht. Die Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber wurden sohin zusätzlich zur VerpackungszielV als sofort wirksame Maßnahmen und neben den in § 4 VerpackungszielV in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet. Eine derartige Anordnung widerspricht dem subsidiären Charakter einer nach § 7 Abs 2 Z 3 und 7 AWG zu verordnenden Maßnahme, wie er aus § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 und § 8 Abs 2 Z 5 AWG im Falle der Erlassung einer Zielverordnung nach der letztzitierten Vorschrift abzuleiten ist.

Dem kann entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht entgegengehalten werden, daß der Geltungsbereich der beiden Verordnungen nicht ein und derselbe sei. Wie schon im Erkenntnis vom , V127/94 festgestellt, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß bei der VerpackVO durch die Novelle BGBl. 334/1995 in bezug auf die angefochtenen Bestimmungen die "sachliche und persönliche Geltung im Kern unberührt blieb" (vgl. die Ausführungen zum identischen Geltungsbereich S. 20 des Vorerkenntnisses).

Daran kann auch die Verpackungsrichtlinie nichts ändern, weil der Richtlinie von den Mitgliedstaaten gemäß ihrem Art 22 Abs 1 erst bis spätestens durch Erlassung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen ist, sodaß jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich die österreichische, im Vorerkenntnis eingehend dargestellte Rechtslage für das Verhältnis von Ziel- und Maßnahmenverordnungen nach den §§7 und 8 AWG maßgeblich ist.

Die §§3, 5, 5 a und 5 c der VerpackVO waren sohin als gesetzwidrig aufzuheben, ohne daß der Verfassungsgerichtshof auf die sonstigen, gegen diese Vorschriften vorgetragenen Bedenken eingehen mußte.

IV. Um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG für das Außerkrafttreten der bezeichneten Bestimmungen eine Frist bis bestimmt.

Die Verpflichtung zur Kundmachung dieser Aussprüche beruht auf Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG.

Die Prozeßkostenentscheidung stützt sich auf § 61 a VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.500,- (V159/95) sowie von S 3.000,- (V22/96) enthalten. Im Verfahren zu V159/95 waren die Prozeßkosten wegen des nur teilweise Obsiegens nur zur Hälfte zuzusprechen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §§7 und 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.