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VfGH vom 02.12.1992, V15/92

VfGH vom 02.12.1992, V15/92

Sammlungsnummer

13277

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer mit einer bestimmten Legende kundgemachten Flächenwidmungsplanänderung mangels Genehmigung des - nur unter der Bedingung der Änderung der Legende genehmigten - Änderungsplanes durch die Aufsichtsbehörde

Spruch

Der Änderungsplan Nr. 9 der Gemeinde Weyregg am Attersee vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B372/91 ein Beschwerdeverfahren anhängig, welchem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Weyregg am Attersee (Oberösterreich), vertreten durch den Vizebürgermeister, den Ehegatten G und M B (ersterer ist Bürgermeister der Gemeinde) als Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes sowie den Bau einer Abschlaghalle auf den Grundstücken Nr. 404 und 397 der KG Weyregg. Diese Gebäude sind als Teil einer Golflehr- und Übungsanlage gedacht. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat mit Bescheid vom abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom keine Folge gegeben. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

2. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren hat die belangte Behörde in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt; die Landesregierung und die Gemeinde Weyregg am Attersee haben ferner auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes in gesonderten Stellungnahmen Äußerungen zum Gegenstand abgegeben.

3. Am hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Weyregg am Attersee vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , von Amts wegen zu prüfen.

4. Im Verordnungsprüfungsverfahren haben die Oberösterreichische Landesregierung und der Gemeinderat von Weyregg in Äußerungen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung verteidigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der im Anlaßverfahren angefochtene Baubewilligungsbescheid für die Errichtung eines Betriebsgebäudes sowie den Bau einer Abschlaghalle stützt sich auf die - mit dem Änderungsplan Nr. 9 erfolgte - Widmung der Grundstücke Nr. 404 und 397. Da diese Parzellennummern auf dem Plan nicht erkennbar sind, ist der gesamte (4 Parzellen umfassende) Änderungsplan Nr. 9 präjudiziell (vgl. hiezu zB VfSlg. 11592/1987). Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In seinem Beschluß vom hat der Verfassungsgerichtshof aus den Akten über das Zustandekommen des Änderungsplanes Nr. 9 folgende - vorläufige - Feststellungen getroffen:

"a) Mit dem genannten Änderungsplan Nr. 9 wurde die Widmung der Grundstücke Nr. 395, 396, 397 und 404 im Bereiche Gahberg der Gemeinde Weyregg am Attersee von Grünland (§18 Abs 1 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. 18/1972, OÖ ROG) in 'Grünland mit besonderer Widmung - Sport- und Spielfläche' (§18 Abs 3 leg.cit.) geändert. Grund für diese Änderung war die beabsichtigte Errichtung des Betriebsgebäudes und der Abschlaghalle, auf die sich der im vorliegenden Verfahren angefochtene Baubewilligungsbescheid bezieht.

Der Änderungsplan Nr. 9 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Weyregg am Attersee am zu Pkt. 13 der Tagesordnung beschlossen. Welcher Planentwurf dieser Beschlußfassung zugrundelag, ist aus dem Akt nicht unmittelbar ersichtlich, wohl aber tragen die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigungen des Änderungsplanes die eigenhändige Bestätigung des Bürgermeisters über die Beschlußfassung. Die beiden im Planungsakt der Gemeinde befindlichen Ausfertigungen einerseits und die von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom sowie von der Gemeinde Weyregg mit Schreiben vom vorgelegten Ausfertigungen andererseits unterscheiden sich jedoch dadurch, daß in den im Planungsakt befindlichen die Legende auf 'Golf Driving Range' lautet, während die von der Landesregierung und der Gemeinde vorgelegten die Legende 'Golf Pitch & Putt-Course' aufweisen.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Weyregg vom wurde der Änderungsplan der Oberösterreichischen Landesregierung mit der Bitte um dringende Behandlung vorgelegt, da mit dieser Änderung 'auch' eine Golftrainingsanlage verbunden sei. Wieviele und welche Ausfertigungen des Änderungsplanes hiebei vorgelegt wurden, ist dem Akt nicht zu entnehmen, die Urschrift dieses Schreibens findet sich nicht im Akt der Gemeinde.

b) In einem amtsinternen, an die Abteilung Baurecht gerichteten Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde darauf hingewiesen, daß die 'im Plan dargelegte Spezifizierung auf 'Golf Driving Range' zufolge der Platzverhältnisse nicht möglich ist, da die Anlage als zu kurz zu betrachten ist'. Da aber der Betreiber, der Bürgermeister der Gemeinde Weyregg, erklärt habe, daß er nicht mehr eine 'Driving Range', sondern einen 'Pitch & Putt-Course' beabsichtige, wäre in der Legende des Planes die Bezeichnung 'Golf Driving Range' auf 'Golf Pitch & Putt-Course' zu ändern.

Dessen ungeachtet genehmigte die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom den Änderungsplan mit der Begründung, daß sich keine Gründe für eine Versagung der Genehmigung aufgrund der Bestimmungen des § 21 Abs 6 OÖ ROG ergeben hätten. Allerdings enthält die Zustellverfügung an die Gemeinde Weyregg den Vermerk 'mit dem Hinweis, vor Vorlage zur VOP in der Legende des Planes die Bezeichnung 'Golf Driving Range' auf 'Golf Pitch & Putt-Course' zu ändern'. Weiters wurde der Gemeinde aufgetragen, sechs Ausfertigungen des Planes gemäß § 21 Abs 9 OÖ ROG zur Verordnungsprüfung (offenbar gemäß § 101 OÖ Gemeindeordnung) vorzulegen, damit der Prüfvermerk auf allen Planausfertigungen angebracht werden könne.

Auf sämtlichen dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigungen findet sich dementsprechend ein Genehmigungsvermerk gemäß § 21 OÖ ROG der Oberösterreichischen Landesregierung und der vom Vizebürgermeister unterschriebene Bestätigungsvermerk über die Kundmachung des Änderungsplanes vom 23. März bis zum (offenbar mit der Legende 'Golf Driving Range').

c) Mit Schreiben des Bürgermeisters vom wurde diese Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung zur Verordnungsprüfung nach § 101 OÖ Gemeindeordnung in Vorlage gebracht, und zwar - nach dem Beilagenvermerk - in vierfacher Ausführung. Die Legende in den Ausfertigungen des Änderungsplanes Nr. 9 war nach den übereinstimmenden Angaben der Oberösterreichischen Landesregierung und der Gemeinde Weyregg im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geändert.

Mit Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde die Gemeinde Weyregg darauf hingewiesen, daß nach dem Genehmigungsbescheid der Flächenwidmungsplanänderung die Legende des Planes vor Vorlage zur 'VOP' von 'Golf Driving Range' auf 'Golf Pitch & Putt-Course' zu ändern gewesen, dies aber unterlassen worden sei, weswegen in der Anlage die Pläne mit dem Ersuchen rückgereicht würden, dies zu korrigieren. Nach Vorlage der korrigierten Pläne würde das Verordnungsprüfungsverfahren durchgeführt werden.

Dieses Schreiben ist laut Eingangsstempel der Gemeinde am im Gemeindeamt eingelangt; am gleichen Tag wurde von einem Sachbearbeiter die Legende geändert.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Weyregg vom , eingelangt im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am , wurde - wie es in diesem Schreiben heißt - der 'Änderungsplan Nr. 9 nach erfolgter Berichtigung auf 'Golf Pitch & Putt-Course' neuerlich in Vorlage gebracht und ersucht, das Verordnungsprüfungsverfahren durchzuführen'.

Obwohl der Landesregierung somit Ausfertigungen des Änderungsplanes Nr. 9 mit der auf 'Golf Pitch & Putt-Course' lautenden Legende nach der Aktenlage erst am vorlagen, tragen sowohl die von der Landesregierung vorgelegte Ausfertigung als auch die von der Gemeinde vorgelegte Ausfertigung des Änderungsplanes Nr. 9 einen Vermerk über die Verordnungsprüfung nach § 101 OÖ Gemeindeordnung, der mit datiert ist. Aus welchen Gründen schon zu diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erfolgte, ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar; die Oberösterreichische Landesregierung hat sich zu diesem Punkt auch nicht geäußert. Der Änderungsplan Nr. 9 mit der Legende 'Golf Pitch & Putt-Course' wurde in der Folge anscheinend auch nicht kundgemacht."

Der Verfassungsgerichtshof ging in dem genannten Beschluß vom zunächst davon aus, daß der Änderungsplan Nr. 9 vom mit der Legende "Golf Driving Range" vom Gemeinderat beschlossen und in dieser Form auch kundgemacht worden ist und knüpfte daran folgende Bedenken:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt aufgrund des dargelegten Sachverhaltes das Bedenken, daß bei der Erlassung des Änderungsplanes Nr. 9 zum Flächenwidmungsplan Nr. 1/1987 Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Der Gerichtshof geht - in Übereinstimmung mit der Lehre (s. Berchtold, Gemeindeaufsicht, S. 100; Fröhler-Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II, S. 103) vorläufig davon aus, daß die Aufsichtsbehörde die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes nur uneingeschränkt und bedingungslos erteilen darf und die Vorschreibung von Nebenbestimmungen unzulässig ist. Entscheidend scheint daher, welche Bedeutung dem Vermerk in der Zustellverfügung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom beizumessen ist, mit welchem die Gemeinde Weyregg am Attersee darauf hingewiesen wird, daß 'vor Vorlage zur Verordnungsprüfung in der Legende des Planes die Bezeichnung 'Golf Driving Range' auf 'Golf Pitch & Putt-Course' zu ändern' wäre. Anders als in § 417 Abs 2 ZPO ist nach § 59 AVG nicht vorgesehen, daß der Spruch eines Bescheides ausdrücklich als solcher zu bezeichnen oder daß er von den übrigen Teilen des Bescheides besonders zu trennen ist; daher 'schadet es prinzipiell nicht, wenn einzelne an sich zum Spruch gehörende Umstände (nur) aus anderen Teilen des Bescheides, etwa aus der Begründung oder aus der Zustellungsverfügung deutlich entnommen werden können.' (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987) Anm. 5 zu § 59 AVG; Hervorhebung nicht im Original). Demgemäß geht auch die Oberösterreichische Landesregierung in ihrem Schreiben vom davon aus, daß dieser Hinweis 'bei extensiver Interpretation' allenfalls als im Genehmigungsbescheid enthaltene Auflage gesehen werden könnte. Träfe dies zu, so wäre der aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, welche ihrerseits die Gesetzwidrigkeit der durch diesen Bescheid genehmigten Verordnung zur Folge hat.

Hinzu kommt, daß diesfalls eine Fassung des Änderungsplanes Nr. 9 (nämlich mit der Legende 'Golf Pitch & Putt-Course') Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens gewesen wäre, welcher kein entsprechender Beschluß des Gemeinderates zugrunde liegt.

Sollten sich diese Bedenken jedoch als nicht zutreffend erweisen, und wollte die Oberösterreichische Landesregierung mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom den Änderungsplan Nr. 9 mit der Legende 'Golf Driving Range' gar nicht genehmigen, dann läge in Wahrheit ein den Änderungsplan in dieser Fassung genehmigender Bescheid nicht vor. Auch dies würde den Änderungsplan mit Gesetzwidrigkeit belasten (vgl. VfSlg. 7949/1976).

Selbst wenn diese Bedenken nicht zuträfen und man zu dem Ergebnis gelangen würde, daß die Landesregierung (weil der Zustellverfügung keine Rechtswirkung zukommt) den Änderungsplan mit der Legende 'Golf Driving Range' genehmigt hat, besteht das Bedenken, daß die mit dem Änderungsplan Nr. 9 festgelegte (neue) Widmung gesetzwidrig ist. Den Planungsakten der Oberösterreichischen Landesregierung ist zu entnehmen, daß die Unterabteilung örtliche Raumordnung der Landesregierung gegen die Schaffung einer Erholungsfläche - Sport- und Spielfläche - Golf zwar grundsätzlich keine Einwände erhoben hat, jedoch schließlich zum Ergebnis kommt, daß die im Plan dargelegte Spezifizierung auf 'Golf Driving Range' zufolge der Platzverhältnisse nicht möglich sei, da die Anlage als zu kurz zu betrachten sei. (Dies war auch der Grund für den Wunsch der Landesregierung, in der Legende des Planes die Bezeichnung 'Golf Driving Range' auf 'Golf Pitch & Putt-Course' zu ändern). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten sprechen ebenfalls gegen eine Eignung der Grundstücke als 'Golf Driving Range'.

Auch die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 23 OÖ ROG scheinen nicht gegeben (gewesen) zu sein. Einerseits scheint die Planänderung nicht auf den ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung gestützt werden zu können, weil man wohl nicht von vornherein davon ausgehen kann, daß die Schaffung und Errichtung einer privaten Golfanlage vom Gemeinwohl erfordert wird. Andererseits wird im Verordnungsprüfungsverfahren auch zu untersuchen sein, ob der Gemeinderat eine hinreichende Interessenabwägung im Sinne des zweiten Absatzes des § 23 OÖ ROG vorgenommen hat und ob gegebenenfalls die Interessen Dritter durch die Planänderung verletzt wurden."

3. Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes von der Gemeindebehörde bestätigt, daß der in Prüfung gezogene Änderungsplan vom Gemeinderat mit der Legende "Golf Driving Range" beschlossen und auch so kundgemacht worden ist. Die Kundmachung in dieser Form erfolgte gegen den erklärten Willen der Genehmigungsbehörde, welche den Änderungsplan (nur) mit der Legende "Golf Pitch & Putt-Course" als genehmigungsfähig betrachtete. Mit einer solchen Legende ist der Änderungsplan aber nicht kundgemacht worden.

Die Landesregierung bezeichnet in ihrer Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren den entsprechenden Zusatz zur Zustellverfügung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides als "aufschiebende Bedingung", wonach die Genehmigung der Planänderung nur zu gelten habe, wenn die Gemeinde (der Gemeinderat) durch einen entsprechenden Beschluß die Änderung im Sinne der Auflage auch tatsächlich durchführt. Die von Fröhler-Oberndorfer (Österreichisches Raumordnungsrecht II, S. 103, vorletzter Absatz) erhobenen Bedenken gegen eine Genehmigung unter aufschiebenden Bedingungen teilt die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer Äußerung "nicht im vollen Umfang".

Zum Vorbringen der Landesregierung ist zunächst festzuhalten, daß auch einer dem Genehmigungsbescheid beigefügten Bedingung normative Bedeutung zukommt. Dies bringt die Landesregierung in ihrer Äußerung selbst zum Ausdruck, wenn sie davon ausgeht, daß die Genehmigung nur dann als erteilt zu gelten hat, wenn die Bedingung erfüllt ist. Zum Beifügen einer Bedingung ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die gesetzliche Vorkehrung des Genehmigungsvorbehaltes (§21 Abs 5 OÖ ROG) es ausschließt, Meinungsverschiedenheiten darüber offenzulassen, ob ein genehmigter Plan vorliegt oder ob der Plan wegen nicht erfüllter Bedingungen als nicht genehmigt anzusehen und somit gesetzwidrig zustandegekommen ist.

Zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des hier in Prüfung gezogenen Änderungsplanes, welcher vom bis durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht wurde, und - wie bereits ausgeführt - die Legende "Golf Driving Range" enthält, genügt jedenfalls die Feststellung, daß die so kundgemachte Verordnung von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden ist, was ihre Gesetzwidrigkeit zur Folge hat (s. hiezu VfSlg. 7949/1976 S. 437).

4. Der kundgemachte Änderungsplan Nr. 9 ist daher als gesetzwidrig (zustandegekommen) aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Bedenken eingegangen zu werden braucht.

Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VerfGG.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.