VfGH vom 26.06.1997, V138/94
Sammlungsnummer
14892
Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils des § 14 Abs 5 Vlbg RaumplanungsG mit E v , G112/96 ua. Aufhebung der ZonierungsV der Gemeinde Egg vom zur Gänze (Art139 Abs 3 B-VG) infolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage iSd Art 139 Abs 3 lita B-VG durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.
Spruch
1. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom , Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der Gpen. 2490/3, 2493 und 10582/2, KG Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Vorarlberg verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof zu V138/94 protokollierten Antrag beantragt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom , Z 063, mit der "(g)emäß § 14 Abs 5 letzter Satz des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985 ... die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Egg als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der Gpen. 2490/3, 2493 und 10582/2 KG Egg als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt" werden (im folgenden: Zonierungsverordnung), als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Antragslegitimation wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde die Vorstellung der beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg betreffend Versagung der Baubwilligung zur Errichtung einer Tankstelle auf den Grundstücken Nr. 2490/3 und 10582/2, KG Egg, wegen Widmungswidrigkeit der beabsichtigten Bauführung als unbegründet abgewiesen.
Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde seien beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Zonierungsverordnung entstanden.
2. Die Vorarlberger Landesregierung beantragt, den Antrag des VwGH als unbegründet abzuweisen.
3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Egg verweist in ihrer Äußerung auf die Verordnungsakten und beantragt ebenfalls die Abweisung.
II. 1. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den vierten Satz des § 14 Abs 5 des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz-RPG.), Vorarlberger LGBl. Nr. 15/1973 idF LGBl. Nr. 27/1993, auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
2. Mit Erkenntnis vom , G112/96 ua., stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß der vierte Satz des § 14 Abs 5 RPG idF LGBl. Nr. 27/1993 verfassungswidrig war.
3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7951/1976, 9535/1982, 10931/1986, 14041/1995) hat die Aufhebung jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, wegen Verfassungswidrigkeit zur Folge, daß die Verordnung der erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art139 Abs 3 lita B-VG). Dem Antrag des VwGH war sohin stattzugeben und die genannte Zonierungsverordnung gemäß Art 139 Abs 3 B-VG zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
III. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG.
Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
UAAAE-29002