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VfGH vom 11.10.2005, V133/03

VfGH vom 11.10.2005, V133/03

Sammlungsnummer

17661

Leitsatz

Teils Zurückweisung, teils Abweisung des Individualantrags eines Netzbetreibers auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003; Unzulässigkeit einzelner Anträge und Eventualanträge mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Darlegungen über die unmittelbare Betroffenheit bzw wegen zu engen Anfechtungsumfanges; zur Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Verordnungserlassung Hinweis auf die Vorjudikatur; keine Bedenken gegen die Festsetzung der Grundsätze und der Systemnutzungstarife in einem Rechtsakt;

Gesetzmäßigkeit der Festlegung eines "generellen Effizienzfaktors";

Unbedenklichkeit der Festlegung der Tarife in Verordnungsform;

ausreichendes Ermittlungsverfahren vor Verordnungserlassung

Spruch

Die Anträge auf Aufhebung der §§2 bis 7, 9 bis 16 sowie 18 Abs 1 Z 4 und Abs 2, § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 20 Z 1 und Z 5 sowie § 22 SNT-VO 2003 werden abgewiesen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die EVN AG stellt gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Anträge, im Folgenden näher dargestellte Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Für das Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Rechtslage maßgebend:

2.1. Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG)

Die §§25, 55 und 57 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 149/2002 lauten:

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem


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1.
Netznutzungsentgelt;
2.
Netzbereitstellungsentgelt;
3.
Netzverlustentgelt;
4.
Systemdienstleistungsentgelt;
5.
Entgelt für Messleistungen;
6.
Netzzutrittsentgelt sowie
7.
gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs 5 Z 6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze[n] aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:


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1.
Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2.
Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3.
Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);
4.
Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
5.
Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6.
Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7.
Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs 2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs 5 Z 1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs 5 Z 6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs 7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.

(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu."

"Preisbestimmung

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs 3, den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden."

"Kundmachung von Verordnungen

§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen."

2.2. Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission

§ 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (E-RBG), Artikel 8 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 lautet:

"Zuständigkeit

§3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art 12 Abs 3 B-VG sowie

6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

1. Verordnungen

a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§6);

b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§22);

c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind,

zu erlassen.

2. Grundsätze

a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien auszuarbeiten;

3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§26) oder den Erdgasbeirat (§26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören."

2.3. Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003 - die im 3. Eventualantrag zum Hauptantrag g) zur Aufhebung beantragten Bestimmungen sind hervorgehoben)

"Auf Grund § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I Nr 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 149/2002, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:


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1.
Netzzutrittsentgelt;
2.
Netzbereitstellungsentgelt;
3.
Netznutzungsentgelt;
4.
Netzverlustentgelt;
5.
Systemdienstleistungsentgelt;
6.
Entgelt für Messleistungen.

Netzzutrittsentgelt

§ 2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß § 7 Z 25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

Netzbereitstellungsentgelt

§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in § 25 Abs 5 Z 3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat verursachungsgerecht und leicht administrierbar zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung einer Mindestleistung ist zulässig.

(3) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgelts erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilernetzen. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte bzw tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW.

(5) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die Übertragung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs 3 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;

2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind. Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Für temporäre Anschlüsse gemäß Abs 1 kann für deren Bestandsdauer dem Entnehmer ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungstarifes verrechnet werden. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Entnehmer nicht dazu entschließt, das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von § 3 zu entrichten. Die Regelung in § 5 Abs 3 bleibt unberührt.

(3) Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von § 3 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Netznutzungsentgelt

§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:


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1.
Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
2.
Betriebsführung;
3.
Versorgungswiederaufbau;
4.
Verhinderung und Beseitigung von Netzengpässen sowie
5.
Datenübertragung, -speicherung und -auswertung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs 2, unzulässig.

(2) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums mit einem Leistungsfaktor, dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungstarife sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Tarife verrechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Tarife für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§6. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs 1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Basis der Ergebnisse von Messungen (Messdaten) zu erfolgen. Liegen keine verlässlichen Messdaten vor oder sind die Messdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Basis eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

§ 7. Für die tarifliche Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1. Die Tarife sind in Cent angegeben;

2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist als das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung zu berechnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Tarife für den Leistungspreis sind, sofern nicht besonders bestimmt, auf einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen oder kein Pauschalpreis verrechnet wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netzbenutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netzbenutzer angehört;

3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

8. die Angabe '> (<) ..kW' bedeutet, dass die Tarife für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ..kW ist;

9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung als additiver Zuschlag enthalten; die für die Netzebene 1 tarifierte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig in Rechnung zu stellen. Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln;

10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

11. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

12. das Netzverlustentgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

13. sofern die Übergabestelle in einer anderen Netzebene liegt als die Messstelle, ist das Netzverlustentgelt jener Netzebene maßgeblich, in der die Messstelle liegt.

Systemdienstleistungsentgelt

§8. (1) Durch das vom Erzeuger im Sinne von Abs 2 zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch Sekundärregelung auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs 1 hat so zu erfolgen, dass die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.

(3) Bemessungsgrundlage für die Umlegung ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.

(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpassleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem jeweiligen Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Entgelt für Messleistungen

§9. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Die festgesetzten Tarife für das Entgelt für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung gemäß § 10. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(2) Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet.

Arten der Messung

§ 10. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

1. 'Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.

2. 'Niederspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.

3. 'Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 und 7 unter Einsatz von Wandlern.

4. 'Direkt Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.

5. 'Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.

6. '2 Tarif - Zählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.

7. '1 Tarif - Drehstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.

8. '1 Tarif - Wechselstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.

9. 'Blindstromzählung' ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.

Verrechnung der Entgelte

§11. (1) Das Netzzutrittsentgelt ist den Netzbenutzern entsprechend den Vorgaben von § 2 zu verrechnen.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Entnehmern entsprechend den Vorgaben von § 3 im Ausmaß der vereinbarten bzw der tatsächlichen Inanspruchnahme des Netzes zu verrechnen.

(3) Das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt sind Entnehmern, mit Ausnahme von Pumpstromlieferungen für Pumpspeicherkraftwerke und Lieferungen für den Eigenbedarf des Netzes, regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(4) Das Systemdienstleistungsentgelt ist den in § 8 Abs 2 genannten Erzeugern vom Regelzonenführer regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(5) Das Entgelt für Messleistungen ist den Netzbenutzern regelmäßig in Rechnung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von § 8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des § 8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs 3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß § 8 Abs 2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs 5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß § 25 Abs 6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß § 8 Abs 2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 25 Abs 5 Z 2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs 2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Netzbereiche

§ 17. Netzbereiche im Sinne des § 25 Abs 6 ElWOG sind:

1. Für die Netzebene 1:

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, davon ausgenommen sind das Höchstspannungsnetz der Tiroler Regelzone AG, die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG, das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM GmbH sowie das Höchstspannungsnetz der EVN AG;

b) Tiroler Bereich: die von der Tiroler Regelzone AG betriebenen Höchstspannungsnetze;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der VERBUND - Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs 2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die Netzebenen 2 und 3:


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a)
Bereich Burgenland:
Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;


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b)
Bereich Kärnten:
Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;


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c)
Bereich Niederösterreich:
Das vom Netz der EVN AG abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der EVN AG, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckten Gebiete;


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d)
Bereich Oberösterreich:
Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH abgedeckte Gebiet;


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e)
Bereich Salzburg:
Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;


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f)
Bereich Steiermark:
Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH und das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;


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g)
Bereich Tirol:
Das von der Tiroler Regelzone AG betriebene Netz sowie das von den Netzen der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und des Elektrizitätswerks Reutte GmbH abgedeckte Gebiet;


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h)
Bereich Vorarlberg:
Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke AG sowie das vom Netz der Vorarlberger Illwerke AG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen des von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckten Gebietes;


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i)
Bereich Wien:
Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH.

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

3. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7


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a)
Bereich Burgenland:
Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der im Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;


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b)
Bereich Kärnten:
Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der in Kärnten tätigen Verteilernetzbetreiber Gebietes, davon ausgenommen ist das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;


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c)
Bereich Klagenfurt:
Das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;


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d)
Bereich Niederösterreich:
Das vom Netz der EVN AG einschließlich des von den Netzen der in Niederösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH und der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;


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e)
Bereich Oberösterreich:
Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Oberösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, davon ausgenommen sind das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet (Bereich Linz);


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f)
Bereich Linz:
Das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;


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g)
Bereich Salzburg:
Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation einschließlich der Netze der in Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie AG Oberösterreich und der in deren Netz gelegenen Netze von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;


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h)
Bereich Steiermark:
Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des von Netzen von in der Steiermark tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG (Bereich Graz), der Energie AG Oberösterreich, der EVN AG, der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft und das von in deren Netzen gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;


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i)
Bereich Graz:
Das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG sowie das von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;


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j)
Bereich Tirol:
Das vom Netz der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Tirol tätigen Verteilernetzbetreiber mit Ausnahme des vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG abgedeckten Gebietes (Bereich Innsbruck);


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k)
Bereich Innsbruck:
Das vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG einschließlich des von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes;


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l)
Bereich Vorarlberg:
Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen von in Vorarlberg tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet;


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m)
Bereich Wien:
Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;


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n)
Bereich Kleinwalsertal:
Das vom Netz der Energieversorgung
Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet.

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Burgenland: 12,00 44,00 107,00 152,00 238,00

2. Kärnten: 13,98 67,75 76,12 152,24 239,15

3. Klagenfurt: - 49,49 61,16 208,48 265,33

4. Nieder-

österreich: 22,40 44,09 101,48 132,27 210,65

5. Oberösterreich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00

6. Linz: - 49,45 113,32 171,01 226,63

7. Salzburg: 21,68 78,55 136,86 152,69 293,63

8. Steiermark: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

9. Graz: - 0,00 0,00 0,00 0,00

10. Tirol:

1. Bei Anschluss-

wert = 180 kW 20,00 67,95 67,95 192,64 192,64

2. Bei Anschluss-

wert > 180 kW 20,00 67,95 192,64 192,64

- für die ersten

180 kW insgesamt - - 12.231,00 - -

- Für jedes

weitere kW - - 133,94 - -

11. Innsbruck: - 67,95 105,87 141,10 176,42

12. Vorarlberg: 28,69 47,62 79,18 106,83 166,74

13. Wien: 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

14. Kleinwalsertal: - - 79,18 106,83 166,74

(2) Entnehmern, die unmittelbar an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, darf ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden.

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1:

a) Österreichischer

Bereich: Bruttokomponente: Cent 0,1200/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2347/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 845,93/kW

b) Bereich Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1466/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2512/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 710,00/kW

c) Bereich

Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,1031/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2295/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 946,00/kW

Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

LP SHT SNT WHT WNT


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a)
Österreichischer Bereich: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

b) Bereich Tirol: 850 0,3978 0,3978 0,3978 0,3978

c) Bereich Vorarlberg: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 2.376 0,5400 0,5400 0,6700 0,6700

b) Bereich

Kärnten: 2.749 0,4560 0,4560 0,4560 0,4560

c) Bereich

Niederöster-

reich: 1.750 0,3621 0,2204 0,5056 0,3414

d) Bereich

Oberösterreich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290

e) Bereich

Salzburg: 2.160 0,3800 0,3800 0,4700 0,4700

f) Bereich

Steiermark: 2.244 0,4400 0,4400 0,4400 0,4400

g) Bereich

Tirol: 2.119 0,4528 0,3466 0,5237 0,4173

h) Bereich

Vorarlberg: 864 0,4800 0,3700 0,7600 0,5900

i) Bereich Wien: 2.327 0,3879 0,3879 0,3879 0,3879

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 3.048 0,7700 0,7700 0,9700 0,9700

b) Bereich

Kärnten: 3.461 0,5139 0,5139 0,5139 0,5139

c) Bereich

Klagenfurt: 3.467 0,9654 0,9654 0,9654 0,9654

d) Bereich

Niederöster-

reich: 2.727 0,5694 0,3386 0,7832 0,5506

e) Bereich

Oberösterreich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160

f) Bereich

Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994

g) Bereich

Salzburg: 2.800 0,7900 0,7900 0,9200 0,9200

h) Bereich

Steiermark: 3.252 1,0900 1,0900 1,0900 1,0900

i) Bereich

Tirol: 2.730 0,6574 0,5050 0,7516 0,6019

j) Bereich

Innsbruck: 2.206 0,9353 0,7107 1,1682 0,8969

k) Bereich

Vorarlberg: 1.752 0,8000 0,7200 0,8900 0,8000

l) Bereich Wien: 2.849 0,4825 0,4825 0,6244 0,6244

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.068 1,5200 1.5200 1,9000 1,9000

2. unterbrechbar 1,9000 1,3300 1,9000 1,3300

b) Bereich Kärnten: 3.635 0,7455 0,7455 1,2956 1,2956

c) Bereich

Klagenfurt: 3.634 0,7359 0,7359 1,2018 1,2018

d) Bereich Nieder-

österreich:

1. gemessene

Leistung 3.872 1,0168 0,6200 1,4680 0,9464

2. unterbrechbar 0,9643 0,7260 0,9643 0,7260

e) Bereich

Oberösterreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450

f) Bereich Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789

g) Bereich

Salzburg: 3.300 1,0600 1,0600 1,2300 1,2300

h) Bereich

Steiermark: 4.704 1,5200 1,5200 1,8600 1,8600

i) Bereich Graz: 3.275 0,9360 0,9360 1,0300 1,0300

j) Bereich

Tirol: 3.289 1,2811 0,9868 1,4764 1,1827

k) Bereich

Innsbruck: 2.273 0,9818 0,8110 1,3329 1,0234

l) Bereich

Vorarlberg: 2.364 1,0600 0,8000 1,4600 1,3200

m) Bereich Wien: 4.166 0,6622 0,6622 1,0974 1,0974

n) Bereich

Kleinwalsertal: 2.540 2,7700 2,7700 2,7700 2,7700

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.476 2,3000 2,3000 2,8800 2,8800

2. unterbrechbar 2,8800 2,0200 2,8800 2,0200

b) Bereich Kärnten: 4.052 1,1002 0,7672 1,6865 1,2377

c) Bereich

Klagenfurt: 4.615 1,5459 1,5459 2,1757 2,1757

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.051 1,3338 1,3338 2,2972 2,2972

2. unterbrechbar 1,8169 1,2710 1,8169 1,2710

e) Bereich

Oberösterreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780

f) Bereich Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718

g) Bereich

Salzburg: 4.000 2,2900 2,2900 2,5700 2,5700

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.500 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

2. unterbrechbar 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

i) Bereich Graz: 3.370 2,1500 1,3100 2,1500 1,3100

j) Bereich Tirol: 3.355 2,1625 1,6863 2,4771 2,0017

k) Bereich

Innsbruck: 2.372 1,3518 1,1477 1,8298 1,4649

l) Bereich

Vorarlberg: 4.548 1,7400 1,2400 2,4000 2,0500

m) Bereich Wien: 4.876 1,0122 1,0122 1,3906 1,3906

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

Jahr

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 5.976 4,0100 4,0100 4,0100 4,0100

2. nicht gemessene

Leist. 2.988/ 6,4400 6,4400 6,4400 6,4400

Jahr

2. unterbrechbar 3,8600 3,0900 3,8600 3,0900

b) Bereich Kärnten:

1. gemessene

Leistung 6.778 2,9532 1,3825 3,9666 2,0629

2. nicht gemessene

Leist. 2.171/ 5,9354 5,9354 5,9354 5,9354

Jahr

3. unterbrechbar 3,4019 3,4019 3,4019 3,4019

c) Bereich Klagenfurt:

1. gemessene

Leistung 5.150 1,8914 1,8914 2,8242 2,8242

2. nicht gemessene

Leist. 2.519/ 3,5377 3,5377 3,5377 3,5377

Jahr

3. unterbrechbar 2,4372 2,4372 2,4372 2,4372

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 1.596 3,0382 3,0382 5,0230 5,0230

2. nicht gemessene

Leist. 1.079/ 5,2875 5,2875 5,2875 5,2875

Jahr

3. unterbrechbar 3,7529 2,7305 3,7529 2,7305

e) Bereich Oberösterreich:

1. gemessene

Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800

2. nicht gemessene

Leist. 600/ 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900

Jahr

3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100

f) Bereich Linz:

1. gemessene

Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

2. nicht gemessene

Leist. 842/ 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695

Jahr

3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

g) Bereich Salzburg:

1. gemessene

Leistung 5.103 3,0100 3,0100 3,0100 3,0100

2. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 6,1200 6,1200 6,1200 6,1200

Jahr

3. unterbrechbar 4,2300 2,5300 4,2300 2,5300

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.596 5,7500 4,7400 5,7500 4,7400

2. nicht gemessene

Leist. 2.784/ 6,3400 6,3400 6,3400 6,3400

Jahr

3. unterbrechbar 5,0800 2,8800 5,0800 2,8800

4. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 2.784/ 7,1100 3,7800 7,1100 3,7800

Jahr

i) Bereich Graz:

1. gemessene

Leistung 3.000 4,6800 3,7400 4,6800 3,7400

2. nicht gemessene

Leist. 2.600/ 4,7430 4,7430 4,7430 4,7430

Jahr

3. unterbrechbar 4,2100 2,6900 4,2100 2,6900

4. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 2.600/ 5,4260 2,8630 5,4260 2,8630

Jahr

j) Bereich Tirol:

1. gemessene

Leistung 3.708 2,4420 1,8893 2,8093 2,2545

2. nicht gemessene

Leist. 5,0317 5,0317 5,0317 5,0317

3. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 5,6663 3,2840 5,6663 3,2840

k) Bereich Innsbruck:

1. gemessene

Leistung 4.117 2,7858 1,8400 4,0465 3,0386

2. nicht gemessene

Leist. 4,6947 4,6947 4,6947 4,6947

3. unterbrechbar 2,9247 2,9247 2,9247 2,9247

l) Bereich Vorarlberg:

1. gemessene

Leistung,

Doppeltarif 4.812 1,8300 1,3100 2,5200 2,1500

2. gemessene

Leistung 4.812 1,7900 1,7900 2,4900 2,4900

3. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 1.200/ 5,2200 1,4600 5,8900 2,8300

Jahr

4. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 4,9200 4,9200 5,6500 5,6500

Jahr

5. unterbrechbar 3,8900 3,8900 3,8900 3,8900

m) Bereich Wien:

1. gemessene

Leistung 2.508 3,0177 3,0177 3,9732 3,9732

2. nicht gemessene

Leist. 590/ 4,3705 4,3705 4,3705 4,3705

Jahr

3. unterbrechbar 2,2515 2,0812 3,0083 2,0812

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leist. 1.200/ 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

Jahr

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

(2) Im Bereich Steiermark und Graz gilt vom 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an allen Tagen als Hochtarifzeit, die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages als Niedertarifzeit. Vom 1. April bis 30. September gilt von Montag bis einschließlich Samstag die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Hochtarifzeit, die restliche Zeit als Niedertarifzeit.

(3) Im Bereich Tirol gilt für Entnehmer mit mindestens 225 kW Netznutzungsrecht und mehr als 750.000 kWh Jahresverbrauch die Zeit von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr als Niedertarifzeit.

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§ 20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Österreich 0,0827 in NE 3 - - - - -

enthalten

2. Burgenland: - - 0,0300 0,0400 0,0600 0,0900 0,2100

3. Kärnten: - - 0,0577 0,0898 0,1154 0,1764 0,3287

4. Klagenfurt: - - - 0,0493 0,0689 0,1207 0,1848

5. Nieder-

österreich: - - 0,0254 0,0408 0,0772 0,1500 0,2416

6. Ober-

österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190

7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617

8. Salzburg: - - 0,0660 0,0990 0,1320 0,2000 0,2200

9. Steiermark: - - 0,0710 0,0890 0,1680 0,1800 0,3310

10. Graz: - - - - 0,0153 0,0320 0,1800

11. Tirol: 0,0512 0,0544 0,0719 0,0860 0,1624 0,1828 0,2598

12. Innsbruck: - - - 0,0275 0,0345 0,0635 0,2060

13. Vorarlberg: 0,0278 in NE 3 0,0380 0,0600 0,0900 0,2100 0,2100

enthalten

14. Wien: - - 0,0331 0,0552 0,0882 0,1434 0,2427

15. Klein-

walsertal: - - - - 0,0600 0,1400 0,1400

Bestimmung der Tarife für das Systemdienstleistungsentgelt

§ 21. Für das von Erzeugern zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt:

a) Österreichischer Bereich: Cent 0,0639 /kWh

b) Bereich Tirol: Cent 0,0581 /kWh

c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,0639 /kWh

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 10 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß § 10 Abs 1 Z 5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €

Inkrafttreten

§23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 17 Z 2 litf, Z 3 lith und i, § 18 Abs 1 Z 8 und 9, § 19 Abs 1 Z 3 litf, Z 4 - 7 jeweils lith und Z 5 - 7 jeweils liti und Abs 2 sowie § 20 Z 9 und 10 mit in Kraft. § 17 Z 2 litf, Z 3 lith und i, § 18 Abs 1 Z 8 und 9, § 19 Abs 1 Z 3 litf, Z 4 - 7 jeweils lith und Z 5 - 7 jeweils liti und Abs 2 sowie § 20 Z 9 und 10 treten mit in Kraft.

(2) § 19 Abs 3 tritt mit außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 102 am , in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl. K SNT 03/01, K SNT 12/01, K SNT 18/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 am , in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, Zl. K SNT 10/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 167 am 30./, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT 13/01, K SNT 15/01, K SNT 17/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 184 am und in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT S 10/02, K SNT S 03/02, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 41 am , tritt, mit Ausnahme von § 12 Z 2 litf, Z 3 lith, i und j, § 13 Abs 1 Z 1 litf, Z 2 - 5 jeweils lith, Z 2 - 5 jeweils liti und Z 2 - 5 jeweils litj sowie § 14 Abs 1 Z 5 und 6 jeweils litf, Z 7 - 14 jeweils lith, Z 7 - 14 jeweils liti und Z 7 - 14 jeweils litj und Abs 3, welche erst mit außer Kraft treten, mit außer Kraft."

2.4. Mit den Verordnungen der Energie-Control Kommission K SNT 001/04, K SNT 002/04, K SNT 010/04, K SNT 016/04, K SNT 017/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am (In-Kraft-Treten am ), K SNT 002/04, K SNT 012/04, K SNT 013/04, K SNT 014/04, K SNT 015/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am (In-Kraft-Treten am ) und K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am (In-Kraft-Treten am ) wurden Tarifbestimmungen der SNT-VO 2003 geändert.

3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und die verordnungserlassende Behörde erstatteten Äußerungen, die antragstellende Gesellschaft eine Gegenäußerung. Darauf wird gegebenenfalls im jeweiligen Zusammenhang eingegangen.

II. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1. Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft:

Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, sie betreibe ein Versorgungs- und Verteilernetz im Netzbereich Niederösterreich, sie sei Netzbetreiberin iSd § 7 Z 28 ElWOG. Weiters stelle sie Zähl- und Messeinrichtungen für Kunden bereit. Als Verteilernetzbetreiberin sei die antragstellende Gesellschaft verpflichtet, allen Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen Netzzugang zu gewähren. § 25 ElWOG sieht für die Gestaltung der Systemnutzungstarife ein Preisregelungssystem vor, das durch die SNT-VO 2003 umgesetzt werde. Wesentliche Teile des Vertragsinhaltes mit den Netzzugangsberechtigten, insbesondere der Preis, aber auch Art und Umfang der Messung oder Abrechnung, könnten daher von der antragstellenden Gesellschaft nicht mehr bestimmt werden. Die angefochtenen Bestimmungen der SNT-VO 2003 entzögen jedenfalls die preisliche Ausgestaltung der Netzzugangsverträge zwischen der antragstellenden Gesellschaft und den Netzzugangsberechtigten sowie die Festsetzung des Entgelts für Messleistungen der Disposition der antragstellenden Gesellschaft als Eigentümerin der Netze und Messeinrichtungen. Insoferne werde die antragstellende Gesellschaft in der Ausübung ihrer Rechte als Eigentümerin der Netzanlage durch die angefochtenen Bestimmungen der SNT-VO 2003 beschränkt. Durch die verbindliche Festsetzung des Preises für die Überlassung der Anlagen und sonstiger Anordnungen für das Vertragsverhältnis Netzbetreiber/Kunde griffen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar ein.

Die Verordnung stehe im Zeitpunkt ihrer Anfechtung in Geltung, der Eingriff sei daher aktuell. Auch für den Fall, dass im Verlauf des Verfahrens die angefochtene Verordnung außer Kraft treten würde, bejahe der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Anträge für den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung, weil die für den vor dem Außerkrafttreten liegenden Zeitraum verordneten Tarife weiterhin anzuwenden seien.

Die Eingriffe seien auch hinreichend bestimmt, sie würden die antragstellende Gesellschaft als Netzbetreiberin verpflichten, bestimmte Inhalte ihren Rechtsgeschäften zugrunde zu legen und es stelle insbesondere die Auszeichnung oder Forderung eines höheren Preises als des behördlich festgesetzten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 62 ElWOG dar.

Schließlich stehe der antragstellenden Gesellschaft kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Bedenken gegen die SNT-VO 2003 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

Zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 sei auf das Erkenntnis vom , V120/03 ua. verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 ist aus eben diesen Gründen grundsätzlich gegeben.

An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung inzwischen geändert wurde. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden sind, ist die antragstellende Gesellschaft noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003).

3. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Anträge und Eventualanträge im Einzelnen:

Gemäß § 57 Abs 1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, "begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden", und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen dar[zu]legen". Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. zu all dem , vom , V120/03 ua. und für Anträge auf Gesetzesprüfung VfSlg. 16.507/2002 mwN).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Eventualanträge hat der Verfassungsgerichtshof daher zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedenken jeweils einem Eventualantrag zugeordnet sind, dessen Stattgabe zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit im oben geschilderten Sinn führen würde.

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. für Gesetzesprüfungen zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.629/1993, 14.740/1997, 15.964/2000, 16.212/2001, 16.693/2002, 16.756/2002, 17.101/2004; für Verordnungsprüfungen vgl. zB ).

3.1. Im Hauptantrag a) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 18 Abs 1 Z 4 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag a) werden die folgenden neun Eventualanträge gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, §§3, 4 Abs 1 bis 3 und § 11 Abs 2 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, §§3, 4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, §§12 bis 14 und § 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, §§3, 4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, §§12 bis 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4 und § 15 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund-Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, §§3,4 Abs 1 bis 3 und § 11 Abs 2, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund-Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, §§3,4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, §§12 bis 14, 16, 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, §§3, 4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, §§12 bis 16, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4 und § 15, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;"

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Es wird die Festsetzung des Netzbereitstellungsentgelts angefochten. Mit der Tariffestsetzung stehen allenfalls weitere Bestimmungen über die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelts und der Kostenermittlung im Allgemeinen in untrennbarem Zusammenhang (erster bzw zweiter Eventualantrag). Möglicherweise stehen zusätzlich dazu aber auch die Bestimmungen über die Kostenwälzung (dritter Eventualantrag), nur die Bestimmungen über die Kostenwälzung (vierter Eventualantrag) oder die Abgrenzung der Netzbereiche mit den zuvor gestellten Anträgen in untrennbarem Zusammenhang (fünfter bis neunter Eventualantrag), sodass dies ebenfalls geltend gemacht wird."

Der Hauptantrag a) ist unzulässig, da die antragstellende Gesellschaft keine speziell gegen die Festsetzung des Netzbereitstellungsentgelts gerichteten Bedenken vorträgt.

Die zum Hauptantrag a) gestellten Eventualanträge sind inhaltlich enger gefasst als der - im Wesentlichen zulässige - dritte Eventualantrag zum Hauptantrag g), sodass diese mit der Entscheidung über diesen Antrag inhaltlich als erledigt anzusehen sind. Was die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des § 17 SNT-VO 2003 betrifft, wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.6. verwiesen.

3.2. Im Hauptantrag b) begehrt die antragstellende Gesellschaft "der Verfassungsgerichtshof möge § 18 Abs 1 Z 4 und Abs 2 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben".

Zum Hauptantrag b) werden die folgenden neun Eventualanträge gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2, §§3, 4 Abs 1 bis 3 und § 11 Abs 2 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2, §§3, 4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, §§12 bis 14 und § 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2, §§3, 4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, § 12 bis 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2 und § 15 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2, §§3, 4 Abs 1 bis 3 und § 11 Abs 2 ... , § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2, §§3, 4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, § 12 bis 14, § 16, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof §l8 Absl Z 4, Abs 2,§§3,4 Abs 1 bis 3, § 11 Abs 2, §§12 bis 16, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2 und § 15, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;"

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Die Anträge entsprechen den oben unter (a) gestellten Anträgen, nur dass § 18 Abs 2 SNT-VO 2003 wegen eines möglichen untrennbaren Zusammenhanges gemeinsam mit § 18 Abs 1 Z 4 angefochten wird."

Mit diesen Anträgen begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung des Tarifs für das Netzbereitstellungsentgelt. In verschiedenen Eventualanträgen wird zusätzlich die Aufhebung der Bestimmungen über die Festsetzung der Netzebenen (§17) sowie die Aufhebung der allgemeinen Bestimmungen (§§3 bis 16) begehrt.

Der Hauptantrag b) ist unzulässig, da die antragstellende Gesellschaft keine speziell gegen diese Bestimmungen gerichteten Bedenken vorträgt. Die zum Hauptantrag b) gestellten Eventualanträge sind inhaltlich enger gefasst als der - im Wesentlichen zulässige - dritte Eventualantrag zum Hauptantrag g), sodass diese mit der Entscheidung über diesen Antrag inhaltlich als erledigt anzusehen sind. Was die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des § 17 SNT-VO 2003 betrifft, wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.6. verwiesen.

3.3. Im Hauptantrag c) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag c) werden die folgenden neun Eventual anträge gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5,7,11 Abs 3, §§12 bis 14 und § 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3, §§12 bis 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd und § 15 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3, §§12 bis 14, 16, 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-O 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 1l Abs 3, §§12 bis 16, 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§15, 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;"

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Es wird die Festsetzung der Tarife für das Netznutzungsentgelt angefochten, wobei die Tarifierung der Netzebene 1 (§19 Abs 1 Z 1 lita SNT-VO 2003) nicht angefochten wird, da das Netz der Antragstellerin von Netzebene 1 ausgenommen ist (§17 Z 1 lita SNT-VO 2003). Dagegen wird die Tarifierung in Netzebene 2 (§19 Abs 1 Z 2 lita SNT-VO 2003) angefochten, weil sie (da in § 19 Abs 1 Z 2 lita angeordnet ist, dass im 'Österreichischen Bereich' die Tarife für die Netzebene 2 in den Tarifen der Netzebene 3 enthalten sind) mit der Tarifierung der übrigen Netzebenen in untrennbarem Zusammenhang steht, obgleich in der Netzebene 2 selbst keine Tarife bestimmt sind.

Mit der Tariffestsetzung stehen allenfalls weitere Bestimmungen über die Ermittlung des Netznutzungsentgelts (erster Eventualantrag) und der Kostenermittlung im Allgemeinen in untrennbarem Zusammenhang (zweiter Eventualantrag). Möglicherweise stehen zusätzlich dazu aber auch die Bestimmungen über die Kostenwälzung (dritter Eventualantrag), oder nur die Bestimmungen über die Kostenwälzung (vierter Eventualantrag) oder die Abgrenzung der Netzbereiche mit den zuvor gestellten Anträgen in untrennbarem Zusammenhang (fünfter bis neunter Eventualantrag), sodass dies ebenfalls geltend gemacht wird."

Mit diesem Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der Tarife für das Netznutzungsentgelt. In verschiedenen Eventualanträgen wird zusätzlich die Aufhebung der Bestimmungen über die Festsetzung der Netzebenen (§17) sowie die Aufhebung von Teilen der allgemeinen Bestimmungen (§§5 bis 16) begehrt.

Der Hauptantrag c) ist unzulässig, da die antragstellende Gesellschaft nicht speziell gegen die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gerichtete Bedenken vorträgt. Die zum Hauptantrag c) gestellten Eventualanträge sind inhaltlich enger gefasst als der - im Wesentlichen zulässige - dritte Eventualantrag zum Hauptantrag g), sodass diese mit der Entscheidung über diesen Antrag inhaltlich als erledigt anzusehen sind. Was die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des § 17 SNT-VO 2003 betrifft, wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.6. verwiesen.

3.4. Mit dem Hauptantrag d) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze "Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen."; weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag d) werden folgende neun Eventualanträge gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.';

weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.';

weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3, §§12 bis 14 und § 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.';

weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3, § 12 bis 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.';

weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd und § 15 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.', weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.'; weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, 11 Abs 3, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen'; weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§5, 7, ll Abs 3, §§l2 bis l4, § 16, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.'; weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 5, §§7, ll Abs 3, §§l2 bis l6, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.'; weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, §§15, 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;"

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Die Anträge entsprechen den oben unter c) gestellten Anträgen, nur dass § 19 Abs 1 Z 1 lita SNT-VO 2003 wegen eines möglichen untrennbaren Zusammenhanges ebenfalls angefochten wird."

Der Hauptantrag d) ist unzulässig, da speziell gegen die angefochtenen Bestimmungen gerichtete Bedenken nicht vorgetragen werden. Was die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung des § 19 Abs 1 Z 1 lita SNT-VO 2003 betrifft, so liegt ein Widerspruch zum Vorbringen im Hauptantrag c) vor. In der Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, § 19 Abs 1 Z 1 lita SNT-VO 2003 werde nicht angefochten, da das Netz der antragstellenden Gesellschaft von Netzebene 1 ausgenommen ist. Der Antrag auf Aufhebung des § 19 Abs 1 Z 1 lita SNT-VO 2003 ist daher unzulässig. Die zum Hauptantrag d) gestellten Eventualanträge sind inhaltlich enger gefasst als der - im Wesentlichen zulässige - dritte Eventualantrag zum Hauptantrag g), sodass diese mit der Entscheidung über diesen Antrag inhaltlich als erledigt anzusehen sind. Was die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des § 17 SNT-VO 2003 betrifft, wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.6. verwiesen.

3.5. Mit dem Hauptantrag e) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 20 Z 1 und Z 5 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag e) werden folgende neun Eventualanträge gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5, §§6, 7, 11 Abs 3 und § 15 Abs 4 bis 7 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5, §§6, 7, 11 Abs 3, §§12 bis 14 und § 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5, §§6, 7, 11 Abs 3, §§12 bis 14, 15 Abs 4 bis 7 und § 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5 und § 15 Abs 4 bis 7 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5 sowie § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind' der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5, §§6, 7, 11 Abs 3, § 15 Abs 4 bis 7, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5, §§6, 7, 11 Abs 3, §§12 bis 14, 16, 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austnan Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5, §§6, 7, 11 Abs 3, §§12 bis 14, § 15 Abs 4 bis 7, §§16, 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 20 Z 1 und Z 5 und § 15 Abs 4 bis 7, § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc und Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben."

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Es wird die Festsetzung des Nutzungsverlustentgelts angefochten. Mit der Tariffestsetzung stehen allgemeine Bestimmungen über die Ermittlung des Netznutzverlustentgelts sowie die Kostenwälzung in untrennbarem Zusammenhang (erster Eventualantrag). Möglicherweise stehen zusätzlich dazu aber auch die allgemeinen Bestimmungen über die Kostenermittlung, nicht aber die Kostenwälzung (zweiter Eventualantrag) oder zusätzlich die allgemeinen Bestimmungen über die Kostenermittlung und die Kostenwälzung (dritter Eventualantrag), oder nur die Bestimmungen über die Kostenwälzung (vierter Eventualantrag) mit der Tarifbestimmung in untrennbarem Zusammenhang. Unter Umständen stehen auch die in den oben genannten Anträgen angefochtenen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang mit der Festlegung der Netzbereiche, sodass dies ebenfalls geltend gemacht wird (fünfter bis neunter Eventualantrag).

Zur Kostenwälzung ist festzuhalten, dass auch die Netzverlustkosten gewälzt werden. Der Vorsicht halber werden daher eventualiter auch die Vorschriften über die Kostenwälzung mitangefochten."

Mit dem Hauptantrag e) wird die Aufhebung der Tarife für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt begehrt. Der Hauptantrag e) ist unzulässig, da speziell gegen diese Bestimmungen gerichtete Bedenken nicht vorgetragen werden. Die zum Hauptantrag e) gestellten Eventualanträge sind inhaltlich enger gefasst als der - im Wesentlichen zulässige - dritte Eventualantrag zum Hauptantrag g), sodass diese mit der Entscheidung über diesen Antrag inhaltlich als erledigt anzusehen sind. Was die Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des § 17 SNT-VO 2003 betrifft, wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.6. verwiesen.

3.6. Mit dem Hauptantrag f) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc, Z 3 litd und Z 5, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge "Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind" der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag f) werden folgende zwei Eventualanträge gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc, Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', weiters § 18 Abs 1 Z 4, § 19 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 20 Z 1 und Z 5 der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc, Z 3 litd, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', § 18 Abs 1 Z 4, Abs 2, § 19 Z 1 lita samt der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.'; weiters § 19 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 20 Z 1 und Z 5 der SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben."

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Es wird die Festlegung und Abgrenzung der Netzbereiche angefochten. Diese Festlegung steht möglicherweise mit der Festlegung des Netzbereitstellungsentgelts, des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts in untrennbarem Zusammenhang, sodass dies ebenfalls geltend gemacht wird, wobei im ersten Eventualantrag § 18 Abs 2 und § 19 Z 1 lita SNT-VO nicht angefochten werden, hingegen werden diese Bestimmungen im zweiten Eventualantrag mitangefochten."

Sowohl im Hauptantrag als auch in den Eventualanträgen wird primär die Aufhebung des § 17 SNT-VO 2003 begehrt.

Die Bedenken gegen § 17 der SNT-VO 2003 werden von der antragstellenden Gesellschaft wie folgt formuliert:

"In § 17 SNT-VO 2003 werden Netzbereiche für verschiedene Netzebenen bestimmt. Teile dieser Regelung sind aus den im Folgenden beschriebenen Gründen gesetzwidrig.

§ 25 Abs 6 ElWOG bestimmt, welche Netzbereiche für die verschiedenen in § 25 Abs 5 ElWOG genannten Netzebenen vorzusehen sind. Betreffend die Netzebene 1 (§17 Z 1 SNT-VO 2003) sowie die Netzebenen 2 und 3 (§17 Z 2 SNT-VO 2003) weicht die SNT-VO 2003 jedoch von den Vorgaben des § 25 Abs 6 ElWOG ab, ohne dass hiefür eine gesetzliche Grundlage ersichtlich wäre:

Für die Netzebene 1 nimmt § 17 Z 1 lita) SNT-VO 2003 das Höchstspannungsnetz der EVN AG aus dem Österreichischen Bereich aus, obwohl laut § 25 Abs 6 Z 1 lita) ElWOG der Österreichische Bereich aus dem Höchstspannungsnetz unter Ausnahme lediglich des Höchstspannungsnetzes der Tiroler Wasserkraftwerke AG, der Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH gebildet wird - also nicht unter Ausnahme auch des Höchstspannungsnetzes der EVN AG.

Parallel dazu bestimmt § 17 Z 2 litc) SNT-VO 2003, dass sich der Bereich Niederösterreich für die Netzebenen 2 und 3 aus dem Gebiet, welches vom Netz der EVN AG abgedeckt wird, 'einschließlich des Höchstspannungsnetzes der EVN AG' zusammensetzt. Auch dies widerspricht § 25 Abs 6 Z 1 lita) ElWOG, gemäß dem das Höchstspannungsnetz der EVN AG der Netzebene 1 [de]m Österreichischen Bereich angehört.

Vielmehr scheint es aber, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 25 Abs 6 ElWOG eine abschließende Regelung hinsichtlich der vorzusehenden Netzbereiche je Netzebene treffen wollte, wurde doch die Festlegung der Netzbereiche unverändert aus der GrundsatzV 1999 in das Gesetz übernommen. Eine Änderung der Netzbereiche scheint daher nur auf Grund gesetzlicher Regelung zulässig zu sein, sodass § 17 SNT-VO aus diesem Grund gesetzwidrig ist. Sollte man § 25 Abs 6 ElWOG dennoch nicht als abschließende Festlegung verstehen, wäre die Zuständigkeit zur Änderung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten, da dies ebenfalls eine Grundsatzregelung iSd § 3 Abs 3 Z 1 litc darstellt [...]"

Soweit die Aufhebung von Teilen des § 17 (Netzbereiche) begehrt wird, verabsäumt es die antragstellende Gesellschaft, näher darzulegen, inwieweit sich die - behaupteterweise gesetzwidrige - Ausnahme des Höchstspannungsnetzes der EVN AG aus dem Österreichischen Bereich auf die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar auswirkt. Der Hauptantrag f) und die Eventualanträge sind daher unzulässig.

3.7. Mit dem Hauptantrag g) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge die §§2 bis 7, 9 bis 14 und 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag g) werden folgende vier Eventualanträge gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof §§2 bis 7, 9 bis 16 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof §§2 bis 7, 9 bis 16 sowie § 18 Abs 1 Z 4, § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 20 Z 1 und Z 5 sowie § 22 Abs 1 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof §§2 bis 7, 9 bis 16 sowie § 18 Abs 1 Z 4 und Abs 2, § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen', weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 20 Z 1 und Z 5 sowie § 22 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;

eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof §§2 bis 7, 9 bis 16 sowie § 18 Abs 1 Z 4 und Abs 2, § 19 Abs 1 Z 1 lita, einschließlich der Sätze 'Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen', § 17 Z 1 lita, weiters § 17 Z 2 litc, Z 3 litd und Z 5, die beiden letzten literae jeweils einschließlich der Wortfolge 'Die im Eigentum der Verbund - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind', § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 20 Z 1 und Z 5, § 22 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben;"

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Es werden die allgemeinen (Grundsatz-)Bestimmungen der SNT-VO 2003 angefochten, da die Energie-Control Kommission für deren Erlassung (wegen § 3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG) nicht zuständig ist. Damit stehen eventuell die Bestimmungen über die Kostenwälzung (erster Eventualantrag) sowie weiters die Tariffestsetzungen für das Netzbereitstellungsentgelt, Netznutzungs- und Netzverlustentgelt sowie die Festsetzung der Höchstpreise für Messleistungen in untrennbarem Zusammenhang (zweiter Eventualantrag). Eventualiter werden auch weitere, eventuell mit den Tariffestsetzungen für das Netzbereitstellungsentgelt, Netznutzungs- und Netzverlustentgelt sowie die Festsetzung der Höchstpreise für Messleistungen in untrennbarem Zusammenhang stehende Bestimmungen angefochten (dritter und vierter Eventualantrag)."

Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit dem Hauptantrag g) und dem ersten Eventualantrag die Aufhebung der "allgemeinen (Grundsatz-)Bestimmungen der SNT-VO 2003", da ihrer Meinung nach die Energie-Control Kommission für deren Erlassung nicht zuständig ist. Diese Anträge sind - da die Tarifbestimmungen nicht gleichzeitig mit angefochten werden - unzulässig (vgl. , und vom , V50/04). Gleiches gilt für den vierten Eventualantrag, mit dem Teile des § 17 der SNT-VO 2003 angefochten werden, aus den im Punkt 3.6. genannten Gründen.

Hingegen ist der dritte Eventualantrag, der nicht nur die Aufhebung der allgemeinen Bestimmungen der SNT-VO 2003, sondern auch die Aufhebung der Festsetzung des Netzbereitstellungsentgelts (§18), des Netznutzungsentgeltes (§19), des Netzverlustentgeltes (§20) und der Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen begehrt, mit Ausnahme des Antrages auf Aufhebung des § 19 Abs 1 Z 1 lita (vgl. die Ausführungen im Punkt 3.4.) zulässig.

Der zum Hauptantrag g) gestellte zweite Eventualantrag ist inhaltlich enger gefasst als der - im Wesentlichen zulässige - dritte Eventualantrag zum Hauptantrag g), sodass dieser mit der Entscheidung über diesen Antrag inhaltlich als erledigt anzusehen ist.

3.8. Mit dem Hauptantrag h) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge in § 2 SNT-VO 2003 die Wortfolge "angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden" als gesetzwidrig aufheben.

Zum Hauptantrag h) wird ein Eventualantrag gestellt:

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof in § 2 SNT-VO 2003 die Wortfolge 'angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden' und § 4 Abs 4 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben."

Zur Erläuterung ihres Antrages führt die antragstellende Gesellschaft aus:

"Es wird die Festlegung des Netzzutrittsentgelts angefochten. Mit der Bestimmung des Netzzutrittsentgelts steht möglicherweise die Vorschrift des § 4 Abs 4 SNT-VO 2003 über temporäre Anschlüsse in untrennbarem Zusammenhang sodass dies in eventu ebenfalls geltend gemacht wird."

Gemäß § 2 erster Satz SNT-VO 2003 werden durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind.

Die antragstellende Gesellschaft führt zur Antragslegitimation aus:

"§2 SNT-VO 2003 greift insofern unmittelbar in die Vertragsfreiheit des Netzbetreibers ein, als er ein Entgelt für Aufwendungen nur zu angemessenen und marktüblichen Preisen verlangen darf und verpflichtet wird, die Aufwendungen in transparenter und nachvollziehbarer Weise offen zu legen."

Inhaltlich sieht die antragstellende Gesellschaft einerseits einen Widerspruch des § 2 SNT-VO 2003 zu § 25 ElWOG, andererseits bringt sie vor, nicht die Energie-Control Kommission sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sei zur Regelung dieses Grundsatzes für die Bestimmung der Systemnutzungstarife zuständig gewesen.

Der Antrag h) ist, da die SNT-VO 2003 keine Tarife für das Netzzutrittsentgelt festlegt, zulässig.

3.9. Mit dem Antrag i) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 9 Abs 2 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

§ 9 Abs 2 SNT-VO 2003 lautet:

"Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet."

Zur Zulässigkeit des Antrags bringt die antragstellende Gesellschaft vor, § 9 Abs 2 SNT-VO 2003 greife unmittelbar in ihre Vertragsfreiheit ein. Inhaltlich hat die antragstellende Gesellschaft Bedenken gegen § 9 Abs 2 SNT-VO 2003, weil es sich ihrer Meinung nach bei dieser Bestimmung nicht um eine preisrechtliche Regelung handelt und sie daher im § 25 Abs 1 ElWOG keine Deckung finde.

§ 25 Abs 1 letzter Satz ElWOG lautet:

"Das unter Z 5 angeführte Entgelt [das ist das Entgelt für Messleistungen] ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können."

§ 22 SNT-VO 2003 lautet:

"Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 10 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß § 10 Abs 1 Z 5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €"

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , V35/04 ausgeführt:

"Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass bei der Bestimmung von Preisen (hier von Höchstpreisen [für das Entgelt für Messleistungen]) für eine Leistung diese genau zu umschreiben ist. Die Regelung, wie und in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, ist von der Ermächtigung des § 25 Abs 1 letzter Satz ElWOG mit umfasst, zumal die Höchstpreise in der SNT-VO 2003 für jeden angefangenen Kalendermonat festgesetzt sind."

Da somit die Regelung, in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, - was den Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft im Sinne einer Einschränkung der Vertragsfreiheit betrifft - nicht losgelöst von der Bestimmung des § 22 SNT-VO 2003 betreffend Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen betrachtet werden kann, ist eine gesonderte Anfechtung des § 9 Abs 2 SNT-VO 2003 unzulässig. Auf die geltend gemachten Bedenken wird allerdings unter III.3.1. bei Behandlung des dritten Eventualantrags zum Antrag g) eingegangen.

3.10. Mit dem Antrag j) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge in § 12 Abs 1 zweiter Satz die Wortfolge "nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene", in § 13 Abs 1 das Wort "angemessene" und im § 13 Abs 3 SNT-VO 2003 das Wort "durchschnittliche" aufheben.

Sie führt aus, diese Bestimmungen würden auch separat angefochten, da sie (abgesehen von der Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission) auf einer irrigen Auslegung des § 25 Abs 2 ElWOG beruhten.

§ 12 SNT-VO 2003 regelt die allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung. § 13 SNT-VO 2003 regelt die Ermittlung der Finanzierungskosten. Die Ermittlung der Kosten des Netzbetreibers, einschließlich der Finanzierungskosten finden ihren Niederschlag schließlich in den Systemnutzungstarifen. Eine gesonderte Anfechtung der §§12 und 13 SNT-VO 2003 durch einen von den Systemnutzungstarifen unmittelbar betroffenen Netzbetreiber ist unzulässig (vgl. oben Pkt. 3.7.).

3.11. Mit dem Antrag k) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 14 SNT-VO 2003 aufheben.

Die antragstellende Gesellschaft bringt zur Erläuterung dieses Antrags vor, § 14 SNT-VO 2003 werde (auch separat) angefochten, da die Energie-Control Kommission für die Regelung des diesbezüglichen Gegenstandes auch wegen § 8 Abs 4 ElWOG nicht zuständig ist.

§ 14 SNT-VO 2003 regelt die Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen.

Da die Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen auf alle Tarife durchschlagen, ist eine gesonderte Anfechtung des § 14 SNT-VO 2003 durch einen von den Systemnutzungstarifen unmittelbar betroffenen Netzbetreiber unzulässig.

3.12. Mit dem Antrag l) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 16 Abs 1 zweiter und dritter Satz und Abs 2 SNT-VO 2003 aufheben.

Die antragstellende Gesellschaft erläutert den Antrag:

"Diese Bestimmungen werden auch separat angefochten, da sie (abgesehen von der Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission) auf einer irrigen Auslegung des § 25 Abs 2 SNT-VO 2003 (gemeint wohl: des § 25 Abs 2 ElWOG) beruhen."

§ 16 SNT-VO 2003 regelt die Kriterien für die Tarifbestimmung. Während Abs 1 erster Satz normiert, dass die Tarife im Sinne der Vorgaben des § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt werden, werden gemäß dem zweiten Satz bei der Bestimmung der Tarife den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des Abs 2 auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Gemäß dem letzten Satz des Abs 1 sind bei der Ermittlung des Einsparungspotentials die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs 2 SNT-VO 2003 sind bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Da die Bestimmungen über die Kriterien für die Tarifbestimmung auf alle Systemnutzungstarife durchschlagen, würde die bloße Aufhebung des § 16 SNT-VO 2003 die behauptete gesetzwidrige Festsetzung der Systemnutzungstarife nicht beseitigen. Der Antrag ist daher unzulässig.

3.13. Mit dem Antrag m) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge § 15 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Die antragstellende Gesellschaft begründet die "separate" Anfechtung der Bestimmungen über die Kostenwälzung mit dem Argument, die Energie-Control Kommission hätte die Kostenwälzung in einer selbständigen Verordnung regeln müssen.

Da das Kostenwälzverfahren auf alle Tarife durchschlägt, ist eine gesonderte Anfechtung des § 15 SNT-VO 2003 durch einen von den Systemnutzungstarifen direkt betroffenen Netzbetreiber unzulässig (vgl. , S 56).

3.14. Mit dem Antrag n) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge die ganze SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben.

Sollten die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der antragstellenden Gesellschaft (vgl. III 1.1.) zutreffen, dann wäre zwar die gesamte SNT-VO 2003 gesetzwidrig. Die antragstellende Gesellschaft ist jedoch nicht von allen Bestimmungen der SNT-VO 2003 aktuell betroffen. Daher ist der Antrag unzulässig.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

Wie oben dargestellt, sind der 3. Eventualantrag zum Hauptantrag g) und der Hauptantrag h) im Wesentlichen zulässig.

Mit dem zulässigen Teil des 3. Eventualantrags zum Hauptantrag g) begehrt die antragstellende Gesellschaft,

"eventualiter möge der Verfassungsgerichtshof §§2 bis 7, 9 bis 16 sowie § 18 Abs 1 Z 4 und Abs 2, weiters § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd, § 20 Z 1 und Z 5 sowie § 22 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufheben."

Mit dem Hauptantrag h) begehrt die antragstellende Gesellschaft, der "Verfassungsgerichtshof möge in § 2 [SNT-VO 2003] die Wortfolge 'angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden' als gesetzwidrig aufheben".

1. Zu den Bedenken gegen die allgemeinen Bestimmungen der SNT-VO 2003:

1.1. Die antragstellende Gesellschaft behauptet die Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Bestimmungen der §§2 bis 7 und 9 bis 16 SNT-VO 2003 (vgl. den zulässigen Eventualantrag 3 zum Hauptantrag g)), und auch der gesamten SNT-VO 2003, mit folgenden Argumenten:

Die SNT-VO 2003 sei zur Gänze gesetzwidrig, weil sie den gesetzlich angeordneten Stufenbau zwischen einer GrundsatzV des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und ihr selbst nicht beachte. Die allgemeinen Bestimmungen der §§2 bis 7, 9 bis 14 und 16 SNT-VO 2003 (Grundsätze) seien gesetzwidrig, weil die Energie-Control Kommission zur Erlassung dieser Regelungen unzuständig sei:

Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt, mit Verordnung die Grundsätze zu regeln, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 ElWOG, einschließlich der Produktivitätsabschläge (Price-Cap-Verfahren), anzuwenden sind (die "GrundsatzV"). Die Erlassung einer solchen GrundsatzV sei von Gesetzes wegen vor behördlicher Bestimmung der Systemnutzungstarife zwingend erforderlich.

Ohne Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden sind, dürfe eine Systemnutzungstarifeverordnung nicht erlassen werden, weil sie sonst den gesetzlichen Befehl, die höherrangige Verordnung zu beachten, verletze. Hintergrund dafür sei insbesondere die extrem offene Regelung des § 25 Abs 2 ElWOG, die ein gleichrangiges Nebeneinander von drei unterschiedlichen Prinzipien bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife vorsehe, welche von der Kostenorientierung, über eine Durchschnittsbetrachtung bis zu einem "Price-Cap-Verfahren" reichten. Die Betrachtung der formell-gesetzlichen Vorschriften zeige, dass eine unmittelbar auf das Gesetz gestützte Tariffestsetzung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden sei. Aus der Systematik der Bestimmungen ergebe sich vielmehr die Anordnung, dass durch die Regelung der Grundsätze mit Ministerialverordnung die Festsetzung der Tarife durch die Energie-Control Kommission inhaltlich determiniert werden soll. Für ein abgestuftes Vorgehen spreche auch der Umstand, dass der Gesetzgeber ein hierarchisch höherrangiges Organ zur Regelung der Grundsätze durch Verordnung berufe. Laut § 1 SNT-VO 2003 bestimme die Verordnung nicht nur die Tarife für die im Einzelnen aufgezählten Entgelte, sondern auch die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten sowie die Kriterien für die Tarifbestimmung. Eine Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Aufstellung eigener Grundsätze für Systemnutzungstarife bestehe jedoch nicht.

Eine Berufung auf die Ermächtigung des Art 18 Abs 2 B-VG scheide immer dann aus, wenn der Gesetzgeber durch spezialgesetzliche Regelung eine bestimmte Behörde, hier den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zur Verordnungserlassung in einem speziellen Bereich ermächtige. Denn derartige Ermächtigungen seien so zu deuten, dass im Hinblick auf die Erlassung dieser Verordnung der "spezielle Wirkungsbereich" dieses Organs konstituiert werde; diese speziell geregelte Verordnung falle daher nicht in den Wirkungsbereich der im selben Vollzugsbereich tätigen Behörden. Da der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG ermächtigt ist, durch Verordnung die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 ElWOG anzuwenden sind, durch Verordnung zu regeln, bestehe keine Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung dieser Gegenstände. Die allgemeinen Regelungen der SNT-VO 2003 seien daher infolge der Unzuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde gesetzwidrig.

Auch § 66a Abs 6 ElWOG decke eine Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung dieser Grundsätze nicht. Die Übergangsbestimmung, welche unter anderem die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999, ("GrundsatzV 1999") und die SystemnutzungstarifeV des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom in den Rang eines Bundesgesetzes erhob, habe gleichzeitig angeordnet, dass diese Geltung (als Bundesgesetz) nur bis zu einer Neuregelung des Gegenstandes durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab der Energie-Control Kommission dauere. Daraus eine Zuständigkeit der Energie-Control Kommission für die Regelung der Grundsätze abzuleiten, wäre verfehlt: Der Übergang der Zuständigkeit zur Änderung der als Bundesgesetz geltenden Verordnung in der Übergangsbestimmung bestehe nur insoweit, als mit dem EnergieliberalisierungsG 2000 auch tatsächlich Verordnungskompetenzen vom Minister auf die Energie-Control Kommission übertragen wurden. Ein solcher Übergang habe aber nur hinsichtlich der Zuständigkeit zur Regelung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 ElWOG stattgefunden, nicht aber hinsichtlich der diesbezüglichen Grundsätze. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Zusammenhalt des Gesetzesbeschlusses, in dem ja gleichzeitig mit der Erlassung der Übergangsbestimmung die Zuständigkeit des Ministers zur Regelung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden sind, erlassen wurde (§3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG, Art 8 Energieliberalisierungsgesetz, BGBl I 2000/121).

Es sei daher unvertretbar anzunehmen, dass die Übergangsbestimmung des § 66a Abs 6 ElWOG eine Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung der Grundsätze begründet habe, sei doch im selben Gesetzesbeschluss eine Zuständigkeit des Ministers zur Regelung der Grundsätze vorgesehen.

Dass eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Energie-Control Kommission dem Gesetz nicht entnommen werden könne, zeige auch das einigermaßen obskure Ergebnis der SNT-VO 2003:

So führe die rechtswidrige Inanspruchnahme der Kompetenz zur Regelung der Grundsätze der Tarifierung durch die Energie-Control Kommission dazu, dass die SNT-VO 2003 sowohl die Grundsätze der Tarifbestimmung als auch die Tarifbestimmung selbst enthalte und sich die Energie-Control Kommission als Verordnungsgeber dadurch im selben Rechtsakt Grundsätze verordne und diese Grundsätze gleichzeitig anwende.

Damit werde gleichzeitig die in concreto erfolgte Festsetzung der Systemnutzungstarife jeglicher Überprüfbarkeit anhand der Grundsätze entzogen. Freilich enthielten die Grundsatzbestimmungen auch zahlreiche direkt wirksame Anordnungen, etwa hinsichtlich der Durchführung der Messleistungen (§9 Abs 2 SNT-VO 2003).

Diese hier angeführten Bedenken betreffend die Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission bestünden nicht nur gegen die allgemeinen Teile der Verordnung (Grundsätze), wie zB §§12 bis 14 und 16 SNT-VO 2003, sondern gegen die gesamte SNT-VO 2003 einschließlich der Tarifbestimmungen und Höchstpreisfestsetzungen (§§18-20 und 22 SNT-VO 2003). Die ohne Verordnungsermächtigung durch die Energie-Control Kommission festgelegten Grundsätze für die Tarifbestimmung würden nämlich auf die übrigen Bestimmungen der Verordnung, insbesondere die Tarifierung, insofern durchschlagen, als diese auf den Grundsätzen der Energie-Control Kommission aufbauen.

1.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B1726/03, V120/03, Folgendes ausführte:

"Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 E-RBG ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) zuständig für grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz). Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 litc leg. cit. ist der Bundesminister im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz insbesondere ermächtigt, eine Verordnung über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 ElWOG und der §§23 bis 23 e Gaswirtschaftsgesetz (GWG) einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen.

Die Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz gegenüber der Energie-Control Kommission die im § 3 Abs 3 Z 1 litc genannten Grundsätze durch Verordnung auszuarbeiten, bedeutet jedoch weder eine Verpflichtung des Bundesministers, eine solche Verordnung zu erlassen, noch ein Verbot für die Energie-Control Kommission, die Grundsätze der Tariffestsetzung in der Systemnutzungstarife-Verordnung zu regeln. Andernfalls würde die Untätigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Systemnutzungstarife-Verordnungen erlassen werden könnten, ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber des ElWOG wohl nicht zuzusinnen ist. Wenn der Bundesminister keine Grundsätze durch Verordnung erlassen hat, so ist die Energie-Control Kommission zuständig, - gestützt auf den aus dem Blickwinkel des Art 18 B-VG unbedenklichen § 25 ElWOG (vgl. ) - allgemeine Regelungen zur Festlegung der Systemnutzungstarife zu erlassen. Die §§12 bis 14 und 16 der angefochtenen Verordnung sind daher nicht als Verordnung gemäß § 3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG 'über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden sind', anzusehen - eine solche wurde nicht erlassen - sondern sie stellen eine zulässige Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben dar, die bei der Festlegung der Systemnutzungstarife zu beachten sind. Gesetzliche Grundlage für die Regelung des § 15 SNT-VO (Kostenwälzung) ist § 25 Abs 13 ElWOG.

Die Energie-Control Kommission ist also zuständig, in der Systemnutzungstarife-Verordnung auch die Grundsätze für deren Bestimmung sowie für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge zu regeln."

Die geltend gemachten Bedenken gegen die §§2 bis 7 und 9 bis 16 SNT-VO 2003 treffen daher nicht zu. Der Antrag (3. Eventualantrag zum Hauptantrag g)) war daher insoweit abzuweisen.

2. Zum Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden" im § 2 SNT-VO 2003 (Antrag h)):

2.1. § 2 der SNT-VO 2003 lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Netzzutrittsentgelt

§ 2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß § 7 Z 25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern."

Die antragstellende Gesellschaft bringt folgende Bedenken gegen § 2 SNT-VO 2003 vor:

2.1.1. "Einschränkung der aufwandsorientierten Berechnung des Netzzutrittsentgelts widerspricht § 25 Abs 1 ElWOG:

[...] Das Netzzutrittsentgelt ist gem § 25 Abs 1 dritter Satz ElWOG aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für an eine bestimmte Netzebene angeschlossene Netzbenutzer durchführen kann. Dieser Grundsatz der aufwandsorientierten Verrechnung des Netzzutrittsentgelts wird auch von keiner anderen Bestimmung des ElWOG relativiert: Die in § 25 Abs 2 erster, zweiter und dritter Satz ElWOG enthaltenen Kriterien der Tarif- bzw Preisbestimmung beziehen sich nicht auf das aufwandsorientiert zu verrechnende Netzzutrittsentgelt, da der Energie-Control Kommission für dieses gar nicht die Kompetenz zukommt, (Höchst- oder Fix-)Preise festzulegen.

Die Einschränkung der Aufwandsorientierung des Netzzutrittsentgelts in § 2 SNT-VO 2003 dahingehend, dass nur die 'angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen' abgegolten werden, ist somit gesetzwidrig.

Die gesetzliche Anordnung der aufwandsorientierten Abgeltung hat auch ihren guten Grund, weil der Netzbetreiber bestimmte Positionen, deren Kosten durch das Netzzutrittsentgelt abgegolten werden, nicht beeinflussen kann. Die aus dem Einsatz von Anlagen bzw Anlagenteilen herrührenden Kosten werden nämlich nicht vom Netzbetreiber bestimmt, sondern stellen sich als Ergebnis eines förmlichen Vergabeverfahrens nach der in Betracht kommenden Vergabevorschrift dar. Soweit der Netzbetreiber auch die Dienstleistung der Errichtung dieser Anlagen bzw Anlagenteile nicht selbst erbringt, sondern durch Dritte erbringen lässt, sind die Kosten gleichfalls durch das Ergebnis eines Vergabeverfahrens bestimmt."

2.1.2. "Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit für Einschränkung der aufwandsorientierten Berechnung des Netzzutrittsentgelts (GrundsatzV).

Wie bereits [...] ausgeführt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig zur Regelung der Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden sind. Abgesehen davon, dass die Einschränkung der aufwandsorientierten Berechnung des Netzzutrittsentgeltes auf angemessenen und marktüblichen Preisen entsprechende Aufwendungen ohnehin § 25 Abs 1 ElWOG widerspricht, wäre die Energie-Control Kommission auch für eine solche Regelung nicht zuständig, da sie vielmehr dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Grundsatzregelung obliegen würde."

2.1.3. "Pauschalierung wird entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht ermöglicht

Gem § 25 Abs 1 vorletzter Satz ElWOG bleibt beim Netzzutrittsentgelt dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 25 Abs 5 Z 6 ElWOG angeführte Netzebene (Umspannung von Mittel- zu Niederspannung und Niederspannung) angeschlossen sind, eine Pauschalierung anheim gestellt.

Eine solche pauschale Verrechnung von Netzzutrittsentgelten wird den Netzbetreibern gesetzlich garantiert, weswegen eine diesbezügliche Einschränkung durch Verordnung nicht zulässig ist. Da § 2 SNT-VO 2003 eine derartige Pauschalierung nicht ermöglicht, ist die Bestimmung auch aus diesem Grund gesetzwidrig."

Die Energie-Control Kommission entgegnet den Bedenken Folgendes:

"Wie die Antragstellerin selbst darlegt, ist das Netzzutrittsentgelt gem § 25 Abs 1 ElWOG 'aufwandsorientiert' zu verrechnen. Dass dem Netzbetreiber, der eine Monopolstellung innehat, damit nicht anheim gestellt wird, jeglichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Netzanschluss zu verrechnen, bedürfte grundsätzlich wohl keiner ausführlichen Begründung. Allein aus den von der Antragstellerin gemachten Ausführungen und dem dabei zum Ausdruck gebrachten Selbstverständnis, dass ein Netzbetreiber für den Anschluss - mehr oder weniger - das verrechnen darf, was er für richtig hält, lässt sich allerdings die Notwendigkeit ableiten, den Begriff der 'Aufwandsorientierung' durch Verordnung näher zu konkretisieren. Genau dies ist durch § 2 SNT-VO geschehen. Es wird darin klargestellt, dass das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt einer Angemessenheitsprüfung zu entsprechen hat, für welche der am Markt übliche Preis als Maßstab heranzuziehen ist. Eine dem Art 18 Abs 1 B-VG entsprechende Vollziehung der in § 2 SNT-VO genannten Begriffe ist daher ohne Zweifel möglich."

2.2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , V35/04, ausgeführt:

"Gemäß § 25 Abs 1 ElWOG ist das unter Z 6 angeführte Entgelt (das ist das Netzzutrittsentgelt) aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs 5 Z 6 angeführte Netzebene (Umspannung von Mittel- zu Niederspannung) angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

Wie sich aus der für alle Systemnutzungstarife geltenden Bestimmung des § 25 Abs 2 ElWOG ergibt, dürfen bei der Tarifbestimmung die Kosten eines rationell geführten vergleichbaren Unternehmens berücksichtigt werden. Wenn § 2 im Rahmen der Bestimmung des Netzzutrittsentgelts nicht die Abgeltung aller Aufwendungen sondern nur der angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen vorsieht, so hält sich diese Bestimmung durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben."

Der behauptete Widerspruch des § 2 SNT-VO 2003 zu § 25 ElWOG trifft daher nicht zu. Da weder § 2 noch eine andere Bestimmung der SNT-VO 2003 Tarife für das Netzzutrittsentgelt enthalten, bleibt die Bestimmung des § 25 Abs 1 ElWOG, wonach eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs 5 Z 6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist, von der SNT-VO 2003 unberührt. Zum Vorwurf, die Energie-Control Kommission sei zur Regelung dieses Grundsatzes zur Systemnutzungstarifermittlung unzuständig gewesen, vgl. Punkt 1.2.

Der Antrag h) war daher abzuweisen.

3. Zu den Bedenken gegen § 9 Abs 2 SNT-VO 2003:

3.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt ihre Bedenken gegen § 9 Abs 2 SNT-VO 2003 wie folgt vor:

3.1.1. "Gesetzwidrigkeit infolge der Unzuständigkeit für die in § 9 Abs 2 SNT-VO 2003 enthaltene Regelung der Zählerablesung

§ 9 beinhaltet Regelungen betreffend Messleistungen. § 9 Abs 2 SNT-VO 2003 besagt genauer, dass die Zählerablesung - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen hat, wobei mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen hat. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet.

Gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz ElWOG ist die Energie-Control Kommission hinsichtlich des Entgelts für Messleistungen lediglich ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise zu bestimmen, nicht aber Regeln über die Mindestanzahl an Ablesungen des Zählers in einer bestimmten Periode oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Durchführung von Plausibilitätskontrollen der vom Netzbenutzer übermittelten Messdaten, wie sie in § 9 Abs 2 SNT-VO 2003 enthalten sind.

Da dies keine Preisregelung oder auch nur eine mit einer preisrechtlichen Regelung unmittelbar in Zusammenhang stehende Vorschrift ist, findet sie in § 25 AbsElWOG keine Deckung. Der Energie-Control Kommission ist aber auch durch sonstige gesetzliche Vorschriften nicht die Befugnis oder Aufgabe zur Regelung des Vertragsverhältnisses von Netzbetreiber und Kunden übertragen, sodass auch eine Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach Art 18 Abs 2 B-VG ausscheidet.

Wollte man darin eine Grundsatzregelung für Systemnutzungstarife sehen, ist dies auf Grund des Vorbehalts zur Regelung der Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unzulässig [...].

Aus den genannten Gründen ist § 9 Abs 2 SNT-VO daher gesetzwidrig."

3.1.2. "Fehlende Verordnungsermächtigung der Energie-Control Kommission (GrundsatzV)

Die Energie-Control Kommission ist überdies zur Erlassung der in § 9 geregelten Grundsätze aus den bereits [...] angeführten Gründen nicht zuständig."

3.2. Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:

§ 25 Abs 1 letzter Satz ElWOG lautet:

"Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können."

§ 9 Abs 2 SNT-VO 2003 lautet:

"Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet."

§ 22 SNT-VO 2003 lautet:

"Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 10 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß § 10 Abs 1 Z 5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €"

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass bei der Bestimmung von Preisen (hier von Höchstpreisen) für eine Leistung diese genau zu umschreiben ist. Die Regelung, wie und in welchen Zeitabständen Messleistungen durchzuführen sind, ist von der Ermächtigung des § 25 Abs 1 letzter Satz ElWOG mit umfasst, zumal die Höchstpreise in der SNT-VO 2003 für jeden angefangenen Kalendermonat festgesetzt sind. Zum Vorwurf, die Energie-Control Kommission sei zur Regelung der Grundsätze des § 9 SNT-VO 2003, unzuständig gewesen, vgl. Punkt 1.2.

Der 3. Eventualantrag zu Antrag g) war daher insoweit abzuweisen.

4. Zu den Bedenken gegen die §§12 und 13 SNT-VO 2003:

4.1. Die antragstellende Gesellschaft stellt ihre Bedenken gegen die §§12 und 13 SNT-VO 2003 wie folgt dar:

4.1.1. "Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission (GrundsatzV)

Wie bereits oben [...] ausgeführt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und nicht die Energie-Control Kommission zuständig, die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gem § 25 ElWOG anzuwenden sind, zu regeln. Bei den in §§12 und 13 SNT-VO 2003 enthaltenen Regelungen betreffend die allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung handelt es sich um derartige Grundsätze, dh Inhalte, die gem § 3 Abs 2 Z 1 litc E-RBG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu regeln wären. §§12 und 13 SNT-VO 2003 sind insofern gesetzwidrig."

4.1.2. "Unrichtige Anwendung der Kriterien des § 25 Abs 2 ElWOG/Doppelverwertung

§ 12 Abs 1 zweiter Satz SNT-VO 2003 lautet wie folgt:

'Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.' (Hervorhebung im Text).

Gem § 13 Abs 1 SNT-VO 2003 umfassen die Finanzierungskosten die 'angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragssteuern zu berücksichtigen sind.' (Hervorhebung im Text).

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Energie-Control Kommission über eine Ermächtigung zur Regelung der Inhalte der §§12 und 13 verfügt - was bestritten wird, [...] findet das von der Energie-Control Kommission in § 12 Abs 1 zweiter Satz und § 13 Abs 1 SNT-VO 2003 eingeführte Kriterium der 'Angemessenheit' der Kosten, auf denen die Tarifierung aufsetzt, im ElWOG keine Deckung: § 25 Abs 2 ElWOG bestimmt, dass die Systemnutzungstarife kostenorientiert zu bestimmen sind. § 25 Abs 2 ElWOG besagt zwar weiter, dass 'die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht' zulässig ist; überdies können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren.

In verfassungskonformer Interpretation von § 25 Abs 2 ElWOG (siehe dazu noch im Detail bei den Bedenken gegen § 16 SNT-VO 2003 [...]) sind jedoch zuerst die Kosten des konkret betroffenen Netzbetreibers zu ermitteln. Sodann ist zu prüfen, inwieweit - gemessen am Standard eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens - bestehende Rationalisierungspotenziale eines bestimmten Unternehmens, die Produktivitätsabschläge rechtfertigen, ungenutzt geblieben sind.

Sofern das in § 12 Abs 1 und § 13 Abs 1 SNT-VO 2003 vorgesehene Angemessenheits-Kriterium überhaupt den Tatbestand der in § 25 Abs 2 zweiter Satz ElWOG genannten 'Durchschnittsbetrachtung' erfüllt, so wird dieses jedenfalls doppelt angewendet - ein Mal bei der Ermittlung der Kostenbasis (§§12 und 13 SNT-VO 2003) und ein zweites Mal bei der Bestimmung von Zielvorgaben, die sich am Einsparungspotenzial der Unternehmen orientieren (§16 SNT-VO 2003). Es wird somit aus dem selben Titel zwei Mal eine Reduktion der Tarife gegenüber derjenigen Tarifhöhe vorgenommen, die die tatsächlich angefallenen Kosten eines Netzbetreibers abbilden würde. Dies ist im Gesetz jedenfalls nicht vorgesehen (und könnte verfassungskonform auch nicht vorgesehen werden); der Energie-Control Kommission fehlt daher eine Verordnungskompetenz bezüglich des in § 12 Abs 1 zweiter Satz und § 13 Abs 1 SNT-VO 2003 enthaltenen Angemessenheits-Kriteriums bei der Ermittlung der Kostenbasis.

Aus dem gleichen Grund findet auch § 13 Abs 3 SNT-VO 2003, der eine Bestimmung des Finanzierungssatzes unter Zugrundelegung einer 'durchschnittlichen' Finanzierungsstruktur vorsieht, im Gesetz keine Deckung. Damit wird dem gesetzlichen Grundsatz der kostenorientierten Bestimmung der Tarife nicht Rechnung getragen und werden die in § 25 Abs 1 zweiter und dritter Satz ElWOG angeführten Kriterien undifferenziert gleichzeitig auf ein und denselben Kostenbestandteil (nämlich die Finanzierungskosten) angewendet."

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Wie er bereits in seinem Erkenntnis G67/04 vom festgestellt und im Erkenntnis vom , V35/04, bekräftigt hat, muss die Behörde die Systemnutzungstarife zwar ausgehend von den Kostenstrukturen der Netzbetreiber kostenorientiert bestimmen. Darüber hinaus können jedoch die Netzbetreiber dazu angehalten werden, ihre Unternehmen rationell zu führen. Mit dieser Methode der Kostenbestimmung steht die Regelung des § 12 Abs 1 zweiter Satz SNT-VO 2003, wonach bei der Ermittlung der Kosten nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen sind, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind, im Einklang. Die Produktivitätsabschläge stellen keine doppelte Berücksichtigung der Angemessenheit dar, sondern stellen auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber ab und sollen erreichen, dass Produktivitätsfortschritte an die Kunden weiter gegeben werden.

Was die Festsetzung der Finanzierungskosten betrifft, wird auf die Ausführungen unter Punkt 8.2. verwiesen. Zum Vorwurf, die Energie-Control Kommission sei zur Regelung der Grundsätze der §§12 und 13 unzuständig gewesen, vgl. Punkt 1.2.

5. Zu den Bedenken gegen § 14 SNT-VO 2003:

5.1. Die antragstellende Gesellschaft legt ihre Bedenken gegen § 14 SNT-VO 2003 wie folgt dar:

"Die Regelungen des § 14 SNT-VO 2003 über die Grundsätze der Kostenzuordnung sind gesetzwidrig, weil zur Regelung des Gegenstandes nicht die Energie-Control Kommission, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist:

§ 14 SNT-VO 2003 enthält Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen: Abs 1 schreibt ihnen vor, dass sie eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen haben; gem Abs 2 sind die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln (letztere Bestimmung entspricht vom Wortlaut § 12 Abs 2 der GrundsatzV 1999).

Die Bestimmungen des ElWOG behalten jedoch die Regelung dieses Gegenstands einer Verordnung des Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor. Gem § 8 Abs 4 ElWOG kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der in § 8 Abs 1 und Abs 3 ElWOG festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist. Insbesondere Abs 3 enthält Vorschriften über die Trennung der Kontenführung für verbundene Unternehmen, und Abs 4 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien zu erlassen.

Die Regelung des § 14 SNT-VO 2003 dient erklärtermaßen der Herstellung der Vergleichbarkeit und der Transparenz in der Zuordnung einzelner Tätigkeiten von integrierten Elektrizitätsunternehmen (S 2 und 11 der Erläuterungen), womit aber Gegenstände geregelt werden, die dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung zugewiesen sind. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Regelungsgegenstand des § 14 SNT-VO 2003 nicht unter die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs 4 ElWOG zu subsumieren ist, so fällt sie doch jedenfalls unter § 3 Abs 3 Z 1 lit(c) E-RBG. [...] Da nur der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt ist, diese Gegenstände zu regeln, besteht keine Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung dieser Gegenstände. § 14 SNT-VO ist daher infolge der Unzuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde gesetzwidrig.

Die SNT-VO 2003 ist, abgesehen davon, auch weder der geeignete Ort noch das geeignete Mittel, eine Vergleichbarkeit der Kostenrechnung und insb Kostenzurechnung herzustellen. Der Gesichtspunkt der Herstellung der Transparenz durch 'einheitliche Grundsätze für die Kostenzuordnung und Kostenermittlung', welche als Grundvoraussetzung für eine 'transparente, einheitliche und nachvollziehbare Methode zur Tariffestsetzung' vorgeschoben wird (Erläuterungen zur SNT-VO 2003, S 2), steht in keinem Sachzusammenhang mit einer Verordnung, mit der die Systemnutzungstarife festgelegt werden.

Auch können die von der Energie-Control Kommission angeführten Gleichbehandlungsgründe und Vergleichbarkeitserwägungen hiefür nicht herangezogen werden: Die Herstellung der Vergleichbarkeit der Unternehmen ist allenfalls für den Vergleich mit anderen Unternehmen (Benchmarking) erforderlich, nicht aber für die von der Behörde gewählte simple Form der Regulierung ohne Benchmarking und Price-Cap: Hier ist gemäß § 25 Abs 2 ElWOG auf die Kosten des jeweiligen Unternehmens abzustellen, es bedarf keines Vergleiches der Unternehmen. Aber auch bei Anwendung dieser Mechanismen wäre die Erlassung dieser Regelungen, wie gerade ausgeführt, gem § 8 Abs 4 ElWOG dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.

Eine Gleichbehandlung der Netzbetreiber im dem Sinne, diese 'über einen Leisten zu scheren', wie sie die Energie-Control Kommission oftmals zur Begründung ihrer Vorgangsweise anführt (vgl zB die Erläuterungen zur SNT-VO 2003, S 2), ist weder aus Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art7 B-VG) notwendig, noch ist in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ein besonderes einfachgesetzliches Gleichbehandlungsgebot enthalten (§25 Abs 2 ElWOG ordnet lediglich an, dass die Tarifstruktur einheitlich zu gestalten ist, was nicht anders zu verstehen ist, als dass die Preise in vergleichbarer Weise festzusetzen sind; § 25 Abs 3 ElWOG ordnet eine Gleichbehandlung der 'Systembenutzer' an). Es ist aber eine juristische Binsenweisheit, dass der Gleichheitssatz nicht gebietet, alle 'über einen Leisten zu scheren', sondern Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Dementsprechend sind Unterschiede im Tatsächlichen, etwa unterschiedliche Kostenzuordnungen oder Kostenermittlungen, auch unterschiedlich rechtlich zu behandeln. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 25 Abs 2 ElWOG. wonach auf die Kosten eines individuellen Unternehmens abzustellen ist und die Tarife aufgrund dessen zu verordnen sind. Eine Anpassung der Kostenrechnungssysteme über die Netztarife zu bewirken, steht der Energie-Control Kommission nicht zu."

5.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen entgegen:

"Die Antragstellerin vermeint, dass es sich bei § 14 SNT-VO 2003 um eine Regelung handle, womit zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit Kriterien aufgestellt worden seien, von denen bei der Erfüllung der in § 8 Abs 1 und Abs 3 ElWOG [normierten Verpflichtungen der Elektrizitätsunternehmen] auszugehen sei. Dies ist unzutreffend.

Die Bestimmungen dienen - wie auch die entsprechenden Regelungen der Grundsätze-VO - nicht der Vergleichbarkeit von Kriterien im Hinblick auf das Unbundling, sondern der Bestimmung der Systemnutzungstarife [...]. Die Antragstellerin führt auch nicht aus, aus welcher konkreten Formulierung des § 14 SNT-VO 2003 sich 'gemeinsame Kriterien' ableiten lassen. Die Bestimmung dient sicherlich nicht zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Kostenrechnung von integrierten Elektrizitätsunternehmen, sondern der Klarstellung, dass Kosten für die Tarifbestimmung verursachergerecht zuzuordnen sind. Sie fallen damit in den Bereich der Tariffestlegung und sind nicht dem Gebiet des Unbundling zuzuordnen. Die Energie-Control Kommission legt dabei lediglich Kostenermittlungsvorschriften fest und greift nicht in die Rechnungslegung der Unternehmen ein."

5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

§ 14 SNT-VO 2003 lautet:

"Grundsätze der Kostenzuordnung

für integrierte Unternehmen

§ 14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine

verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln."

Dass bei der Bestimmung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts nur jene Kosten zu berücksichtigen sind, die den Bereichen Übertragung und Verteilung zuzurechnen sind, bedarf keiner näheren Begründung. Bei integrierten Elektrizitätsunternehmen müssen daher als Voraussetzung für die Festlegung der Systemnutzungstarife die Kosten der Erzeugung, des Stromhandels und der sonstigen Tätigkeiten von jenen der Übertragung und Verteilung getrennt werden. § 14 Abs 1 SNT-VO 2003 enthält aber keine Regelung, gemäß der die Kostenrechnungen integrierter Elektrizitätsunternehmen einheitlich gestaltet sein müssen, sondern schränkt die Anerkennung von Kosten bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife auf jene aus den Bereichen Übertragung und Verteilung ein. Auch die Erläuterungen zur SNT-VO 2003 lassen nicht erkennen, dass die Verordnungsbestimmung beabsichtigt "eine Vergleichbarkeit der Kostenrechnung und insb Kostenzurechnung herzustellen". § 14 SNT-VO 2003 trifft keine Regelung über die Rechnungslegung von Elektrizitätsunternehmen, sondern regelt die Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs und damit die Voraussetzungen für die Bestimmung der Systemnutzungstarife (vgl. V35/04 vom , S 56). Zum Vorwurf, die Energie-Control Kommission sei zur Regelung der Grundsätze des § 14 SNT-VO 2003 unzuständig gewesen, vgl. Punkt 1.2.

Der Antrag war daher diesbezüglich abzuweisen.

6. Zu den Bedenken gegen § 15 SNT-VO 2003:

6.1. Die antragstellende Gesellschaft legt ihre Bedenken gegen § 15 SNT-VO 2003 wie folgt dar:

"Neben der Grundsatzverordnung gem § 3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG ist in § 25 ElWOG selbst ein Stufenbau zwischen zwei Rechtsakten vorgesehen, der von der Energie-Control Kommission außer Acht gelassen wurde:

Gem § 25 Abs 13 ElWOG ist das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen; dies ist eine Voraussetzung für die bescheidförmige Bestimmung des in § 25 Abs 1 ElWOG genannten Tarifs. Erst wenn das Verfahren der Kostenwälzung verbindlich festgesetzt ist, darf auf Grundlage der betreffenden Verordnung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden. Die Festlegung des Verfahrens und der Tarifbestimmung in einem Rechtsakt widerspricht dem Gesetz und ist daher rechtswidrig."

6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Die antragstellende Gesellschaft geht davon aus, dass § 25 ElWOG einen Stufenbau zwischen der Verordnung über die Grundsätze für die Festsetzung der Systemnutzungstarife und der Verordnung über die Festsetzung der Systemnutzungstarife vorsehe und dass die Systemnutzungstarife durch Bescheid festzulegen seien. Beide Prämissen treffen nicht zu. Art 18 B-VG lässt die Erlassung einer Verordnung bloß auf Grund einer anderen Verordnung nicht zu, sondern verpflichtet schon den Gesetzgeber dazu, Determinanten für die Verordnungserlassung zu normieren (vgl. VfSlg. 15.888/2000). Die Regelungen über die Grundsätze für die Festsetzung der Systemnutzungstarife und jene über die Festsetzung der einzelnen Tarife stehen einander insofern gleichrangig gegenüber, als beide dem Gesetz entsprechen müssen und schon durch dieses hinreichend determiniert sein müssen; sie dürfen überdies einander nicht widersprechen. Der Festsetzung der Grundsätze und der Systemnutzungstarife in einem Rechtsakt stehen weder Art 18 B-VG noch § 25 ElWOG entgegen. Zur Festsetzung der Systemnutzungstarife in Verordnungsform vgl. Punkt 8.2.1.

7. Zu den Bedenken gegen § 16 SNT-VO 2003:

7.1. Die antragstellende Gesellschaft legt ihre Bedenken gegen § 16 SNT-VO 2003 wie folgt dar:

7.1.1. "Fehlende Verordnungsermächtigung der Energie-Control Kommission (GrundsatzV)

Die Energie-Control Kommission ist zur Erlassung der in § 16 SNT-VO 2003 festgelegten Grundsätze nicht zuständig".

7.1.2. "Unrichtige Anwendung der Kriterien des § 25 Abs 2 ElWOG

§ 16 Abs 1 SNT-VO 2003 bestimmt, dass die Tarife im Sinne der Vorgaben von § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt werden.

Weiters: 'Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.'

Ungeachtet der Tatsache, dass die Energie-Control Kommission für die Regelung der Kriterien der Tarifbestimmung gar keine gesetzliche Ermächtigung besitzt (siehe oben), widerspricht diese Festlegung der Zielvorgaben rein anhand eines an der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung gemessenen Einsparungspotenzials aus den folgenden Gründen § 25 Abs 2 ElWOG:

Wie Raschauer richtig festgestellt hat, findet man in § 25 Abs 2 ElWOG eine betriebswirtschaftliche Kostenorientierung, eine Wortformel aus dem klassischen volkswirtschaftlichen Preisrecht und das moderne Price-Cap Denken (Raschauer, Staatliche Preisbestimmung im Energierecht, in: Hauer (Hrsg), Aktuelle Fragen des Energierechts 2002 [2003] 126). Alle drei Sätze stehen gleichrangig nebeneinander ('Weiters ist zulässig'). Da sich die Behörde offenbar aussuchen kann, wie sie vorgeht, ist es fraglich, ob die Regelung mit dem verfassungsrechtlichen Gesetzmäßigkeitsprinzip zu vereinbaren ist.

[...]

Als einzig denkbare verfassungskonforme Interpretation von § 25 Abs 2 zweiter und dritter Satz ElWOG scheint die Annahme, dass die Behörde nicht alternativ zur Beurteilung anhand von rationell geführten vergleichbaren Unternehmen oder anhand von Zielvorgaben ermächtigt ist, sondern dass es sich beim dritten Satz nur um eine Konkretisierung des im zweiten Satz genannten Schrittes handelt. Bei der Tarifbestimmung müsste auf der Grundlage einer solchen Interpretation von § 25 Abs 2 ElWOG wie folgt vorgegangen werden:

Zuerst sind die Kosten des konkret betroffenen Netzbetreibers zu ermitteln. Sodann ist zu prüfen, inwieweit - gemessen am Standard eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens - bestehende Rationalisierungspotenziale eines bestimmten Unternehmens, die Produktivitätsabschläge rechtfertigen, ungenutzt geblieben sind.

Der Maßstab des rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens sollte somit nur bestimmen inwieweit die bei einem bestimmten Unternehmen bestehenden Einsparungspotenziale genutzt werden müssen, nicht jedoch, wie hoch das Einsparungspotenzial des betreffenden Unternehmens ist (ähnlich schon VwGH 2000/03/0195 vom betreffend Zusammenschaltungsentgelte im Telekombereich). Bei der Festlegung der Produktivitätsabschläge bzw Zielvorgaben ist somit eine unternehmensbezogene Betrachtung geboten.

Für eine solche Interpretation spricht auch, dass laut EB-RV zur ElWOG-Novelle 2000 durch die Neuregelung von § 25 ElWOG keine inhaltliche Abkehr von den Vorgaben der GrundsatzV 1999 intendiert war. (§23 Abs 5 und 6 der GrundsatzV 1999 bestimmt diesbezüglich, dass bei der Festlegung der Tarife unternehmensspezifische Produktivitätsabschläge bei den auf Kostenbasis ermittelten Tarifansätzen vorzunehmen sind, wobei die Höhe der Produktivitätsabschläge sich 'am Niveau der Kosten an der wirtschaftlichen Lage des Übertragungs- und Verteilerbereichs des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung im Vergleich mit anderen Unternehmen ähnlicher Struktur und Größe zu orientieren' hat; bei einem angemessenen Ausgangsniveau ist ein niedrigerer Produktivitätsabschlag anzuwenden.)

Aus den soeben angeführten Gründen findet eine Zielvorgabe, die - wie in § 16 SNT-VO 2003 vorgesehen - ohne jegliche Differenzierung auf sämtliche Netzbetreiber einheitlich angewendet wird (dh ein 'genereller Effizienzfaktor') im Gesetz nur begrenzt Deckung.

Es wäre zwecks gesetzeskonformer Ausgestaltung der Zielvorgaben notwendig, bei der Festlegung eines solchen generellen Effizienzfaktors auf Basis einer Totalfaktorproduktivität(TFP)-Analyse zumindest eine für die langfristige Produktivitätsentwicklung repräsentative Zeitperiode zu wählen, die Produktivität aller Faktoren zu untersuchen und die Entwicklung des 'Frontier Shift' anstatt des Branchendurchschnitts abzubilden und diese nicht zu überschätzen, sodass in jedem Fall gewährleistet wird, dass jedes einzelne Unternehmen (auch ein schon sehr effizientes) tatsächlich in der Lage ist, die so ermittelte Effizienzsteigerung zu erzielen. Lediglich wenn die Grenzen bei der Bestimmung von Zielvorgaben in Form eines solchen generellen Effizienzfaktors derart eng gezogen werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass das so festgelegte Rationalisierungspotenzial bei jedem Netzbetreiber auch wirklich besteht, kann die Anwendung eines generellen Effizienzfaktors auch rechtlich zulässig sein. (Andernfalls würde das effiziente Unternehmen enteignet: Es erhielte 'Zielvorgaben', die es nicht mehr erreichen kann.)

Dies ist bei der in § 16 Abs 1 zweiter und dritter Satz und Abs 2 SNT-VO 2003 gewählten Festlegung von Zielvorgaben jedoch nicht der Fall, da sie:


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neben der Kostenveränderung im Netzbetrieb auf die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung anstatt auf den 'Frontier Shift' (dh die Produktivitätsentwicklung bereits effizienter Unternehmen) abstellt. In concreto ist die Energie-Control Kommission bei der Tarifierung von einer generellen durchschnittlichen Produktivitätsentwicklung der Branche in Höhe von 3,5%/Jahr (s Erläuterungen zur SNT-VO 2003, S 19) ausgegangen. X-generell wurde damit eindeutig zu hoch festgesetzt, da die durchschnittliche Produktivitätsentwicklung aller Unternehmen - eingestandenermaßen eine Gruppe von (vielleicht) effizienten und ineffizienten Unternehmen - und nicht die Verschiebung der effizienten Grenze gemessen wurde, dh der 'Frontier Shift' überschätzt wurde (die durchschnittliche Veränderung liegt deshalb höher, weil es idR ineffizienten Unternehmen leichter fällt, Effizienzverbesserungen zu realisieren; vgl dazu auch das von der Antragstellerin mit ihrer Stellungnahme vom vorgelegte P-Gutachten zur Anreizregulierung,
S 19f);


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überdies kein Korrektiv enthält, nach dem gewährleistet sein muss, dass die solcherart festgelegten Zielvorgaben vom jeweiligen Netzbetreiber auch tatsächlich erreicht werden können.

Besonders anschaulich wird die mangelnde Berücksichtigung bereits erreichter Effizienzgewinne durch Netzbetreiber wie die Antragstellerin in der auf der Homepage der Energie-Control GmbH veröffentlichten Presseunterlage der Energie-Control GmbH

'3. Energie-Round Table 2003, 'Neue Netztarife Strom und Gas', ' [...], in der festgehalten wird, dass 'bei Unternehmen, die ihre Kosten reduziert haben, auch die Tarife in entsprechender Weise gesenkt wurden. Die Berechnung der Tarifsenkungen wurde ausschließlich kostenorientiert durchgeführt. Das heißt, bei Unternehmen, die ihre Kosten nicht reduziert haben, wurden die Tarife kaum verändert. Dazu zählen die Steweag-Steg und die KELAG.' Dies drückt etwas vereinfachend aus, dass das von der Behörde gewählte Regulierungsmodell der Tatsache nicht Rechnung trägt, dass einzelne Netzbetreiber wie die Antragstellerin bereits vor dem Geschäftsjahr 2001, auf das sich die der Tarifierung zu Grunde gelegte Kostenbasis bezieht, Effizienzgewinne erreicht haben und daher nicht einem ebensolchen linearen (am Branchendurchschnitt orientierten) Abschlag auf ihre Tarife unterworfen werden dürfen wie Unternehmen, die vor dem Geschäftsjahr 2001 keinerlei Kostenreduktionen durchgeführt haben.

Ursprünglich hatte die Energie-Control Kommission die gleichzeitige Festlegung eines individuellen Effizienzfaktors geplant, welcher auf der Grundlage eines Benchmarking-Modells für die einzelnen Netzbetreiber festgelegt hätte werden sollen und im Einzelfall, dh bei bereits effizienten Netzbetreibern, zu einer Reduktion (statt einer weiteren Erhöhung) des generellen Effizienzfaktors geführt hätte.

Tatsächlich wäre es methodisch richtig und mit § 25 Abs 2 ElWOG (in verfassungskonformer Interpretation) im Einklang, den generellen Effizienzfaktor in Höhe des 'Frontier Shift' und zusätzlich einen im Rahmen eines Benchmarking-Verfahrens ermittelten individuellen Effizienzfaktor festzulegen, welcher bei bereits effizienten Unternehmen mit Null anzusetzen wäre.

Allerdings hätte auch bei dem von der Behörde ursprünglich gewählten Ansatz, welcher von dem soeben beschriebenen (methodisch richtigen) abweicht und die bereits effizienten Netzbetreiber mit einem negativen individuellen Effizienzfaktor belohnt - selbst unter der Annahme, dass dieser individuelle Effizienzfaktor methodisch richtig berechnet worden wäre, was die von der Energie-Control GmbH diesbezüglich produzierten Dokumente bzw in Auftrag gegebenen Gutachten ohnehin nicht erwarten ließen - die oben dargelegte Überschätzung des Frontier Shift und somit Gesetzwidrigkeit des generellen Effizienzfaktors in Höhe von 3,5% nicht sanieren können. Auch die Gegenrechnung eines individuellen Effizienzfaktors gegen einen unrichtig bemessenen generellen Effizienzfaktor kann nämlich zu keinem exakten gesetzeskonformen Ergebnis führen. Abgesehen davon wurde ein solcher individueller Effizienzfaktor schließlich gar nicht Gegenstand der SNT-VO 2003.

§ 16 Abs 1 zweiter und dritter Satz und Abs 2 SNT-VO 2003 sind auch aus diesem Grund gesetzwidrig."

7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft ist zunächst zu entgegnen, dass sie ihre Schlussfolgerungen auf eine nicht zutreffende Prämisse stützt. Sie geht davon aus, dass es sich beim dritten Satz des § 25 Abs 2 ElWOG nur um eine Konkretisierung des im zweiten Satz genannten Schritts handelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis G67/04 vom festgestellt:

"§25 Abs 2 ElWOG unterscheidet drei - abgestufte - Methoden der Kostenbestimmung, deren Anwendung jedoch nicht im freien Ermessen des Verordnungsgebers liegt. Grundsätzlich hat die Behörde die Systemnutzungstarife ausgehend von den Kostenstrukturen der Netzbetreiber kostenorientiert zu bestimmen. Darüber hinaus können die Netzbetreiber jedoch dazu angehalten werden, ihre Unternehmen rationell zu führen, indem bei der amtlichen Preisbestimmung nicht auf die tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers, sondern auf die typischen Verhältnisse von vergleichbaren Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgestellt wird. Diese Art der Preisbestimmung dient als mögliches Korrektiv dazu, eine wirtschaftliche Betriebsführung anzuregen und damit die Tarife zu senken. Die dritte Kostenkomponente, nämlich jene der Produktivitätsabschläge, berücksichtigt Einsparungspotentiale der Unternehmen und stellt damit auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber ab."

Zu den Bedenken gegen die Festlegung eines "generellen Effizienzfaktors" und zur Kritik am Berechnungsmodell, das kein Korrektiv enthalte, nach dem gewährleistet sein müsse, dass die festgelegten Zielvorgaben vom jeweiligen Netzbetreiber auch tatsächlich erreicht werden können, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber beim Produktivitätsabschlag in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise grundsätzlich nicht auf das einzelne Unternehmen und seine derzeitige Situation abstellt (vgl. , und vom , V35/04). Zur Einführung eines "individuellen Effizienzfaktors" - wie dieser unter dem Schlagwort "Benchmarking" während der Entstehungsphase der SNT-VO 2003 vorgesehen war und in der zunächst geplanten Fassung des § 16 SNT-VO 2003 zum Ausdruck kam (vgl. unten Pkt. 9.9.) - ist die Energie-Control Kommission zwar grundsätzlich berechtigt, nicht aber verpflichtet.

8. Zu den Bedenken gegen § 18 Abs 1 Z 4 (Netzbereitstellungsentgelt), gegen § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd und Z 7 litd (Netznutzungsentgelt) und gegen § 20 Z 1 und Z 5 SNT-VO 2003 (Netzverlustentgelt) im Allgemeinen:

8.1. Die antragstellende Gesellschaft legt ihre Bedenken wie folgt dar:

8.1.1. "Unrichtige Rechtsform für die Tariffestsetzung

Der Wortlaut von § 25 Abs 1 ElWOG überlässt es hinsichtlich des Netznutzungs-, des Netzbereitstellungs- und des Netzverlustentgelts der Behörde, ob die Tarife durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen sind.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine Verordnung vorliegt [...]. Von der Frage, ob ein bestimmter Akt als Verordnung oder Bescheid zu qualifizieren ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob ein bestimmter Akt von Gesetzes wegen als Verordnung erlassen werden darf. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass für die Bestimmung der Systemnutzungstarife die Bescheidform zu wählen gewesen wäre:

Verordnungen sind hoheitliche Regelungen gegenüber einem nach Gattungsmerkmalen bezeichneten bzw bestimmten Adressatenkreis, ein Bescheid liegt immer dann vor, wenn der Rechtsakt sich an eine oder mehrere nach Individualmerkmalen bezeichnete bzw bestimmte Personen richtet (Rill, Art 18 B-VG, in: Rill/Schäffer, BVR Kommentar, Rz 77). Dem verfassungsrechtlichen Rechtsverwirklichungskonzept ist diese Unterscheidung zu Grunde gelegt (VfSlg 2071/1950, 9499/1982, 10.882/1986) und bindet Gesetzgebung wie Verwaltung bei der Wahl der Rechtsform. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rspr davon aus, dass Akte, die als Bescheid zu erlassen wären, nicht in Form von Verordnungen erlassen werden dürfen (VfSlg 1685/1948 unter Verweis auf VfSlg 313/1924, weiters 3820/1960, 3859/1960)."

8.1.2. "Ermittlungsverfahren gem § 55 ElWOG wurde nicht von der Energie-Control GmbH selbst geführt

Die Energie-Control GmbH hat gem § 55 Abs 1 ElWOG grundsätzlich vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde dieses Ermittlungsverfahren jedoch nicht von der Energie-Control GmbH selbst, sondern in jedem einzelnen Schritt 'im Auftrag der Energie-Control Kommission' - also von der Energie-Control Kommission - geführt. Dies ist aus folgenden Gründen gesetzwidrig:

§ 55 Abs 1 zweiter und dritter Satz ElWOG lauten auszugsweise:

'Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat [ . .] vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren zu führen

[...]'

Wenngleich dagegen im Lichte des Art 6 Abs 1 MRK möglicherweise Bedenken bestehen, bezieht sich das Wort 'Diese' eindeutig auf die Energie-Control GmbH, sodass § 55 Abs 1 ElWOG so zu lesen ist, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, also die Feststellung des relevanten Sachverhalts, damit selbständige Aufgabe der Energie-Control GmbH iS des § 7 E-RBG ist. In allen Verfahren, deren Führung der Energie-Control GmbH übertragen ist, findet gem § 8 Abs 1 E-RBG das AVG unmittelbar Anwendung. Die Energie-Control GmbH ist daher gem § 55 Abs 1 ElWOG iVm § 8 Abs 1 E-RBG verpflichtet, im Ermittlungsverfahren das AVG unmittelbar anzuwenden.

Das die Antragstellerin betreffende Ermittlungsverfahren wurde nicht von der Energie-Control GmbH selbst, sondern 'im Auftrag der Energie-Control Kommission' geführt [...]. Sämtliche verfahrensrechtlichen Entscheidungen im Ermittlungsverfahren wurden der Antragstellerin zwar von der Energie-Control GmbH kommuniziert, jedoch von der Energie-Control Kommission getroffen. So wurde beispielsweise der erste und zweite Bericht Ermittlungsverfahren zuerst von der Energie-Control GmbH mit der Energie-Control Kommission abgestimmt, bevor er der Antragstellerin zur Stellungnahme zuging. Auch hinsichtlich der Anhörung der Antragstellerin am wurde ihr 'im Auftrag des Vorsitzenden der Energie-Control Kommission' mitgeteilt, dass sie 'im Rahmen des ihr gemäß § 55 ElWOG zustehenden Anhörungsrechts im laufenden Tarifprüfungsverfahren' mündlich gehört werde [...]. Selbst über Fristerstreckungsanträge hat nicht die Energie-Control GmbH selbst, sondern die Energie-Control Kommission entschieden, so beispielsweise über den Antrag der Antragstellerin vom auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum 'im Auftrag der Energie-Control Kommission' an die Antragstellerin gerichteten Schreiben der Energie-Control GmbH vom betreffend den mengenabhängigen generellen Effizienzfaktor

[...].

Dadurch erfolgte eine unzulässige Vermengung dieser beiden Instanzen und der betreffenden Verfahrensschritte (Sachverhaltsfeststellung hier, Rechtsfragenbeurteilung dort). Weder hat eine Sachverhaltsfeststellung durch die Energie-Control GmbH noch ein dieser vorangegangenes Ermittlungsverfahren nach dem AVG stattgefunden.

Da es im Verordnungsprüfungsverfahren an einer dem § 42 Abs 2 Z 3 litc VwGG vergleichbaren Vorschrift fehlt, bewirken Verfahrensfehler (abgesehen von der Verletzung reiner Ordnungsvorschriften) im Verordnungserlassungsverfahren die Rechtswidrigkeit der Verordnung, ohne dass dabei zu prüfen wäre, ob der Fehler für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz war. Da somit die Energie-Control GmbH vor der Tarifbestimmung durch die Energie-Control Kommission kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren iSd § 55 Abs 1 ElWOG geführt hat, sind die in §§18-20 SNT-VO 2003 erfolgten Tariffestsetzungen gesetzwidrig."

8.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

8.2.1. Zur Rechtsform der Tariffestsetzung:

Bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.087/2003 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber der Energie-Control Kommission eine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtssatzformen Verordnung und Bescheid eingeräumt hat. Er hat weiters mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Energie-Control Kommission bei der Festlegung der Tarife durch die SNT-VO 2003 von der Wahlmöglichkeit in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht und zu Recht eine Verordnung zur Bestimmung der Systemnutzungstarife erlassen hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses (Seiten 1181 ff) wird verwiesen. Er hat seine Rechtsansicht im Erkenntnis V35/04 vom , das beigeschlossen ist, bekräftigt.

8.2.2. Zu den Bedenken, das Ermittlungsverfahren gemäß § 55 ElWOG sei nicht von der Energie-Control Kommission selbst geführt worden:

Dazu bringt die Energie-Control Kommission vor:

"Die Energie-Control GmbH hat gemäß § 55 Abs 1 ElWOG vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine Ermächtigung zur selbständigen Leitung der Verfahrens- und Ermittlungsschritte ist damit nicht verbunden. Die Energie-Control GmbH hat diese Aufgaben daher unter Weisung bzw im Auftrag der Energie-Control Kommission, welche die preisbestimmende Behörde ist, durchzuführen. Dies entspricht auch dem Prinzip, dass die Geschäftsführung der Energie-Control Kommission der Energie-Control GmbH obliegt und, dass das Personal der Energie-Control GmbH dabei an die Weisungen der Energie-Control Kommission gebunden ist (§15 Abs 2 E-RBG). Dies ist im vorliegenden Verfahren auch geschehen; eine Gesetzwidrigkeit liegt daher keinesfalls vor."

Im Hinblick darauf, dass die Energie-Control Kommission die Systemnutzungstarife auf Grund des Ergebnisses des von der Energie-Control GmbH durchgeführten Ermittlungsverfahrens festzusetzen hat, führt die Tatsache, dass die Energie-Control GmbH das Ermittlungsverfahren "im Auftrag der Energie-Control Kommission" geführt hat, nicht zur Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003. Dieses Ergebnis wird auch durch die Bestimmungen der §§5 Abs 6 und 7 Abs 1 E-RBG gestützt, wonach die Energie-Control GmbH der Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen hat. Eine - wie die antragstellende Gesellschaft behauptet - unzulässige Vermengung der "beiden Instanzen" Energie-Control GmbH und Energie-Control Kommission liegt daher nicht vor.

9. Zu den Bedenken gegen § 19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd und Z 7 litd (Netznutzungsentgelt) und gegen § 20 Z 1 und Z 5 SNT-VO 2003 (Netzverlustentgelt) im Speziellen:

Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, die Kostenbasis, auf der die Tarife für das Netznutzungs- und Netzverlustentgelt aufsetzen, sei gesetzwidrig festgelegt worden:

"Wie bereits oben bei den Bedenken zu § 16 SNT-VO 2003 [...] ausgeführt, sind bei der Tarifbestimmung auf der Grundlage der einzig möglich scheinenden verfassungskonformen Interpretation von § 25 Abs 2 ElWOG zuerst die Kosten des konkret betroffenen Netzbetreibers zu ermitteln.

Die Bestimmung der Tarife nach dem Grundsatz der Kostenorientierung und -verursachung (§25 Abs 2 erster Satz ElWOG) wurde für den Netzbereich Niederösterreich im Konkreten nicht ordnungsgemäß vorgenommen, da bei der Bestimmung der Kostenbasis der Antragstellerin, auf welcher die Tarife für das Netznutzungs- und das Netzverlustentgelt aufsetzen, mehrere Fehler begangen wurden."

9.1. Zur Festsetzung der Personalkosten:

9.1.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt in diesem Zusammenhang vor:

"Allein bei den Personalkosten wurden ungerechtfertigte Kürzungen der von der Antragstellerin veranschlagten Kostenbasis um fast EUR 13 Mio vorgenommen. Dies wurde vor allem mit einer 'Plausibilisierung' der Kostenzuordnung zum Strom-Netzbereich sowie der Verwendung eines Index zur Abbildung der Personalkostensteigerungen (und dadurch bedingte Nichtanerkennung kollektivvertraglich bedingter Personalkostenerhöhungen und Biennalsprünge) begründet. Diese beiden Faktoren führen aus den folgenden Gründen dazu, dass die Personalkosten, die Eingang in die Tarifierung fanden, nicht dem gesetzlich statuierten Prinzip der Kostenorientierung entsprechen:

[...] Sowohl im ersten als auch im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren nimmt die Energie-Control GmbH aufgrund einer sog 'Plausibilisierung' eine Umverteilung von dem Netzbereich zugerechneten Personalkosten auf den Energiebereich vor. Die gemäß einer ausgereiften und präzisen Kostenrechnung vorgenommene Verteilung der Kosten der Antragstellerin zwischen Netz- und Energiebereich fiel somit einer der Energie-Control GmbH offenbar 'plausibler' erscheinenden Neuschlüsselung der Personalkosten zwischen den beiden Bereichen zum Opfer, wodurch die auf das Stromnetz entfallenden Personalkosten der Antragstellerin um EUR 14,88 Mio gekürzt werden. Von dieser Gesamtkürzung hatte die Antragstellerin im Rahmen der Tarifprüfung Februar/März 2002 im Einvernehmen mit der Energie-Control GmbH (siehe auch Energie-Control GmbH-Bericht vom ) EUR 7,84 Mio aus den Vertriebskosten ausgeschieden; die restliche Kürzung in Höhe von EUR 7,043 Mio erfolgt jedoch ungerechtfertigt und in Missachtung des gesetzlichen Gebots der Kostenorientierung.

Die Tarifierung setzt auf einer aufgrund von - nicht nachvollziehbaren - 'Plausibilisierungen' reduzierten Kostenbasis auf, ohne dass eine tatsächliche Überprüfung der jeweils in Frage gestellten Kostenzuordnungen zum Strom-Netzbereich vorgenommen worden wäre. Aufgrund der gesetzlich gebotenen Kostenorientierung der Tarife ist die Heranziehung von 'Plausibilisierungsgrößen' anstelle der Durchführung einer genauen Überprüfung der Sachgerechtigkeit der Kostenzuordnungen beim jeweiligen Netzbetreiber jedoch nicht zulässig:

Die Energie-Control GmbH hält diesbezüglich im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren [...] mit den gleichen Worten wie im ersten Bericht Ermittlungsverfahren als ersten Punkt ihrer Argumentation fest, dass die 'Sachgerechtigkeit' der bei der Antragstellerin vorgenommenen Zuordnungen und Schlüsselungen nur nach einer weiteren 'detaillierten Prüfung vor Ort' beurteilt werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass eine solche Prüfung in der Stellungnahme der Antragstellerin vom (nochmals) angeboten wurde, aber seitens der Behörde nicht durchgeführt, geschweige denn überhaupt begonnen oder versucht wurde, auch nicht stichprobenartig. Angesichts der Tatsache, dass zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens am und der Erstellung des mit datierten zweiten Berichts Ermittlungsverfahren mehr als sieben Monate lagen und dieser Bericht überdies auf 'alten' Zahlen für das Geschäftsjahr 2001 (endend mit ) aufbaute, welche der Regulierungsbehörde bereits seit langem zur Verfügung standen, ist nicht verständlich, warum eine solche konkrete Prüfung nicht erfolgte. Insofern erscheint auch die von der Energie-Control GmbH zu Pkt 3.2.6 des zweiten Berichts Ermittlungsverfahren (Personalaufwand) im speziellen gemachte Anmerkung, dass aufgrund der Mehrstufigkeit der Verrechnungen eine Überprüfung der Zurechnung von Personalkosten zum Netz in angemessener Zeit nicht erfolgen kann, als Schutzbehauptung.

Die Energie-Control GmbH entzog sich vielmehr beharrlich der von ihr an mehreren Stellen als notwendig erachteten Prüfung, indem sie durch eine 'Plausibilisierung' nicht nur das Ergebnis der Kostenrechnung der Antragstellerin verwarf, sondern auch gleich durch eine selbst erfundene 'plausible' - Größe substituierte. Sie ging dabei jedoch von einem falschen Verständnis der Funktion von Plausibilisierungen aus: Die vom Netzbetreiber verwendeten Kostenallokationsmechanismen und die daraus entstehenden Ergebnisse können durchaus einer Plausibilisierung unterworfen werden; wenn dadurch Bedenken gegen die Sachgerechtigkeit der Kostenzuordnung entstehen, ist jedoch eine genaue Überprüfung (und keine handstreichartige Änderung des Ergebnisses ohne sachliche Erkenntnisgrundlage) durchzuführen. Die Plausibilisierung kann schon aufgrund des in § 25 Abs 2 ElWOG statuierten Prinzips der Kostenorientierung und grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensprinzipien niemals an die Stelle der tatsächlichen Überprüfung treten, dh es kann keine Korrektur der Kosten durch eine Plausibilitätsrechung erfolgen.

Es verstößt gegen die grundlegenden Prinzipien eines amtswegig zu führenden Ermittlungsverfahrens, dass die Behörde die für die Antragstellerin schlechtesten Annahmen traf, obwohl das Unternehmen - wie sogar von einem eigens bestellten Gutachter bestätigt wurde (vgl das am vorgelegte KPMG-Gutachten) - über eine ausgereifte Kostenrechung verfügt. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Partei von einer (überdies völlig simplifizierenden) Annahme der Behörde freibeweisen müsste (was ausdrücklich bestritten wird), so müsste ein solcher Freibeweis als erbracht angesehen werden:

Die KPMG hat nämlich im Rahmen ihrer Überprüfung und Beurteilung der von der Antragstellerin gepflogenen Kostenallokation auf den Strom-Netzbereich keinerlei Erkenntnisse gewonnen, die einen wesentlichen Zweifel an einer verursachungsgerechten (und daher auch sachgerechten) Kostenallokation begründen würden. Insbesondere wurde im KPMG-Gutachten anhand eines Beispiels auch eine detaillierte Untersuchung der von der EVN im Wege der Kostenstellen- und Profit Center-Rechnung vorgenommenen Zuordnung der Personalkosten zum Netzbereich durchgeführt. Die Sachgerechtigkeit der Zuordnungen und Schlüsselungen der von der EVN für das Jahr 2001 durchgeführten Kosten- bzw Profit Center-Rechnung wurde dadurch insoweit bestätigt. Diese Ergebnisse des KPMG-Gutachtens wurden jedoch von der Energie-Control GmbH mit dem völlig unrichtigen Argument, dass nur eine Überprüfung der formellen Nachvollziehbarkeit durch die KPMG erfolgt sei, schlicht abgetan.

Überdies wurden der Antragstellerin die Maßstäbe, anhand derer die Plausibilisierungen vorgenommen wurden - zuerst angeblich 'Erfahrungswerte bei anderen Elektrizitätsunternehmen' (vgl zweiter Bericht Ermittlungsverfahren, S 6) - nie offen gelegt. Im Anschluss an die Feststellung des Rechtsvertreters der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung am , dass die Erkenntnisquellen, auf denen diese angeblichen Erfahrungswerte beruhen, der Antragstellerin nicht offen gelegt und daher nicht nachvollziehbar gemacht wurden, mutierten die Maßstäbe der Plausibilisierung von 'Erfahrungswerten bei anderen Elektrizitätsunternehmen' plötzlich zu 'gesundem Menschenverstand': So meinte der Geschäftsführer der Energie-Control GmbH schlicht, dass 'sich die angewendeten Erfahrungswerte schon aufgrund des gesunden Menschenverstands nachvollziehen ließen' (siehe Protokoll der Anhörung, S 9) - ohne dies weiter zu erklären. Der Antragstellerin wurden somit weder die Erkenntnisgrundlagen für die 'Erfahrungswerte bei anderen Elektrizitätsunternehmen' noch für den 'gesunden Menschenverstand' offen gelegt (wobei dies bei letzterem wohl auch kaum erwartet werden konnte). Auch dies begründet einen Verfahrensfehler.

[...] Weiters wurden die von der Antragstellerin angesetzten kollektivvertraglichen Erhöhungen (TEUR 3.917) und Biennalsprünge (TEUR 1.628) von der Energie-Control GmbH unter Berufung auf die Tatsache, dass diese ohnehin durch den Netzbetreiberpreisindex (NPI) abgebildet würden, nicht anerkannt:

Um diesen Netzbetreiberpreisindex wurden die Netzkosten des Geschäftsjahres 2000/01, auf welchen die Tarifierung des Netznutzungsentgelts aufsetzt, erhöht. [...] Er setzt sich aus den folgenden gewichteten Indizes zusammen: Tariflohnindex (Generalindex), Baupreisindex (gesamt) und Verbraucherpreisindex (vgl Erläuterungen zur SNT-VO 2003, S 13f).

Obwohl die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens mehrmals angemerkt hatte, dass eine konkrete Berechnung der Personalkosten bzw Personalkostensteigerungen der Antragstellerin zu erfolgen habe, da insbesondere die sich aus kollektivvertraglichen Erhöhungen und Biennalsprüngen bei der Antragstellerin ergebenden Personalkostenerhöhungen im verwendeten Tariflohnindex nicht korrekt abgebildet werden, hat die Energie-Control GmbH diesbezüglich keinerlei Erhebungen geführt und in Missachtung des in § 25 Abs 2 ElWOG normierten Prinzips der Kostenorientierung eine generalisierte Regelung in Form des NPI gewählt.

Wie bereits [...] bei den Bedenken gegen §§12 und 13 SNT-VO 2003 [...] dargelegt, darf es jedoch nicht zu einer Doppelverwertung von ein und demselben Kriterium kommen. Die Behörde tut dies hier aber, und zwar ein Mal bei der Ermittlung der Personalkosten, welche lediglich in reduziertem Ausmaß in die Kostenbasis Eingang finden, und ein zweites Mal bei der Bestimmung von Zielvorgaben in Form des generellen Effizienzfaktors. Es wird somit im Hinblick auf die konkreten Personalkosten der Antragstellerin aus dem selben Titel zwei Mal eine Reduktion der Tarife gegenüber derjenigen Tarifhöhe vorgenommen, die die tatsächlich angefallenen Kosten der Antragstellerin abbilden würde. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen und könnte auch nicht verfassungskonform vorgesehen werden."

9.1.2. Die Energie-Control Kommission entgegnet diesem Vorbringen Folgendes:

"Das zitierte KPMG Gutachten bestätigt zwar die formal richtige Zuordnung der einzelnen Kostenpositionen und die inhaltlich sachgerechte Aufteilung. Diese konnte aber weder durch das Ergebnis - so wurden bei einem Umsatzanteil von 28,5 % Personalkosten von 61,2 % zugeordnet - noch durch die zahlenmäßig exakte Angabe der jeweiligen zur Anwendung gebrachten Zuordnungsschlüssel untermauert werden, sodass die Vorgangsweise der Behörde bei der Ermittlung der angemessenen Personalkosten rückwirkend bestätigt erscheint. Zum Vorwurf der Antragstellerin, dass eine genaue Überprüfung der Personalkostenallokation seitens der Behörde nicht durchgeführt worden wäre ist weiters anzumerken, dass die Vorlage der Zuordnungsprozentsätze seitens der Behörde bei der Antragstellerin mehrmals erfolglos urgiert und daher folglich im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Angemessenheitsbetrachtung durchgeführt wurde.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin mit keinem Wort inhaltlich auf die vorgenommene Überprüfungsrechnung eingeht, sondern nur die Tatsache kritisiert, dass überhaupt eine von ihr beantragte Berechnungsmethode überprüft wird. Grundlage der von der Behörde vorgenommenen Plausibilisierungsrechnung ist nämlich nicht eine - wie von der Antragstellerin bezeichnete 'selbst erfundene Größe' bzw. 'handstreichartige Änderung der Ergebnisse' - sondern das seitens der Antragstellerin vorgelegte detaillierte Unternehmensorganigramm mit den den einzelnen Unternehmensbereichen zugeordneten Mitarbeiterzahlen. Eine Gegenargumentation seitens der Antragstellerin anhand der Angabe von Zuordnungsprozentsätzen wäre daher möglich gewesen, ist aber unterblieben. Des weiteren wurde bereits im Ermittlungsverfahren für die zum in Kraft getretenen Systemnutzungstarife in Abstimmung mit der Antragstellerin eine von den ursprünglichen Angaben der Antragstellerin abweichende Kostenzuordnung bei den Personalkosten für den Vertrieb in Höhe von EUR 7,84 Mio vorgenommen. Das heißt, dass bei der Vornahme der Kostenallokation seitens der Antragstellerin durchaus Argumentationsspielraum besteht, der bei Bedarf auch zur Anwendung kommt und damit das Ergebnis des KPMG-Gutachtens im Hinblick auf die inhaltlich sachgerechte Zuordnung der Kostenpositionen als durchaus überprüfenswert erscheinen lässt.

Die Antragstellerin kritisiert die Nichtanerkennung der beantragten Zusatzkosten für kollektivvertragliche Erhöhungen und Biennalsprünge und gibt weiters an, dass 'die sich aus kollektivvertraglichen Erhöhungen und Biennalsprüngen bei der Antragstellerin ergebenden Personalkostenerhöhungen im verwendeten Tariflohnindex nicht korrekt abgebildet werden' und dass 'Personalkosten, welche lediglich in reduziertem Ausmaß in die Kostenbasis Eingang finden, ein zweites Mal bei der Bestimmung der Zielvorgaben in Form des generellen Effizienzfaktors' reduziert werden.

Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass die Ermittlung der Kostenbasis für das Prüfungsjahr - im vorliegenden Fall für das Geschäftsjahr bis - von der wertmäßigen Anpassung der Kostenbasis bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung durch die Anwendung genereller Indizes, die die typischen Kostenpositionen und deren wertmäßige Entwicklung eines Netzbetreibers bestmöglich abbilden, zu unterscheiden ist.

Zusatzkosten sind definitionsgemäß nur dann Zusatzkosten, wenn sie die im Tarifierungszeitraum festgestellte Summe der Kosten (Aufwendungen) übersteigen. Dabei ist es wesentlich festzustellen, ob nicht durch die Veränderung anderer Kostenpositionen, eine Kompensation dieser Zusatzkosten möglich ist. Eine gesicherte Beurteilung, inwieweit 'Zusatzkosten' zusätzlich zu genehmigen sind, kann letztlich erst nach jenem Tarifierungszeitraum beurteilt werden, in welchem diese Kosten anfallen und überprüft werden können. Bei wesentlichen Kostenänderungen oder Kostenminderungen steht das im § 55 ElWOG vorgesehene Antragsrecht auf Neufestsetzung der Systemnutzungstarife jederzeit zur Verfügung. Bei den von der Antragstellerin beantragten Zusatzkosten handelt es sich um Kosten, die in der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2001 noch keinen Niederschlag gefunden haben.

Darüber hinaus wurde mit der Branche im Rahmen des Teilprojektes Regulierung ausführlich über den geeigneten Index zur Abdeckung der Personalkostensteigerungen diskutiert und schlussendlich der Tariflohnindex in Form des Generalindex als der geeignetste Anpassungsmaßstab befunden. Folglich wurde der Tariflohnindex bei der Berechnung des Netzbetreiberindex mit einer Gewichtung von 40 % herangezogen und damit die jährlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen abgedeckt. Diese Thematik wird unten unter Punkt 'Rückwirkung des Regulierungsmechanismus' ausführlich behandelt. Eine Berücksichtigung der Personalkostensteigerungen ist daher sachgerecht vorgenommen worden."

9.2. Zur Festsetzung der Finanzierungskosten:

9.2.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt in diesem Zusammenhang vor:

"Nach gängiger Praxis vor Erlassung der SNT-VO 2003 wurden die Finanzierungskosten der Netzbetreiber so festgelegt, dass die Fremdkapitalkosten beim einzelnen Netzbetreiber konkret berechnet und die Eigenkapitalkosten reguliert wurden. Mit Erlassung der SNT-VO 2003 wurde von diesem Konzept abgegangen und auf die Festlegung der Finanzierungskosten auf Basis eines gewichteten Kapitalkostensatzes (sog. Weighted Average Cost of Capital- oder 'WACC'-Ansatz) umgestellt. Bei letzterer Methode wird eine marktorientierte Verzinsung des gesamten verzinslichen Kapitals (also Eigen- und Fremdkapitals) von der Regulierungsbehörde festgelegt. Grundsätzlich ist gegen eine solche Methode aus Sicht der Antragstellerin nichts einzuwenden; im konkreten Fall wurden jedoch Verfahrensfehler bei der Ermittlung der Parameter des WACC begangen und der Berechnung der konkreten Verzinsung des Kapitals der Antragstellerin eine evident falsche Kapitalbasis zu Grunde gelegt, was zu einer Reduktion der Kapitalkosten um insgesamt TEUR 7.061,9 und somit einer nicht dem Grundsatz der Kostenorientierung entsprechenden Festlegung derselben führte.

Im Einzelnen gehen der zweite Bericht Ermittlungsverfahren und somit auch die Tarifierung aus folgenden Gründen fälschlich von zu niedrigen Finanzierungskosten aus:

[...] Im Gutachten H, welches die Energie-Control Kommission der Tarifierung zu Grunde legte, wurde für die Berechnung des WACC ein stichtagsbezogener risikoloser Zinssatz herangezogen, welcher im Juli 2003 - historisch ungewöhnlich niedrig - bei 3,94% lag. Der Ansatz eines historischen Durchschnittswerts wäre jedoch im Hinblick auf die Zukunftsorientiertheit des angemessenen Kapitalkostensatzes laut den beiden von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten D/Z insofern aus Gründen der Sachgerechtigkeit geboten, als das aktuelle Zinsniveau signifikant unter dem langfristig historischen Durchschnitt lag. Überdies wird sich ein stichtagsbezogener Zinssatz langfristig auf das vom Eigenkapital zu tragende Risiko auswirken, ohne dass dies dort berücksichtigt worden wäre.

Zur Erläuterung des Hintergrunds sei bemerkt, dass die Energie-Control GmbH in einer Präsentation am auf einer Overhead-Folie wörtlich ausführte:

'Die angemessene Gesamtkapitalverzinsung des eingesetzten Kapitals (Notwendiges Vermögen zum Bilanzstichtag ohne Finanzvermögen abzüglich BKZ) beträgt pauschal 6,5 %. Damit sind alle Finanzierungskosten, Wagnisse und Steuern abgegolten.' [...] Dieser bereits im April 2003 propagierte anzuwendende Zinssatz wurde schließlich durch das Gutachten H untermauert, welches allerdings erst im Juli 2003 ausgestellt wurde und sich überdies auf einen risikolosen Zinssatz vom stützt, der an diesem Tag zufällig einen ungewöhnlich niedrigen Wert von 3,94% aufwies. Diese zeitliche Abfolge passt in das Bild der sonstigen Verfahrensführung betreffend die Finanzierungskosten:

Weder ist jedoch die Energie-Control GmbH im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren näher auf das von der Antragstellerin am vorgelegte erste Gutachten D/Z und das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin eingegangen, noch wurde der von der Behörde bestellte Gutachter H mit dem ersten Gutachten D/Z befasst. Nicht einmal mit dem in Entgegnung auf das Gutachten H von der Antragstellerin vorgelegten Ergänzungsgutachten D/Z wurde der Gutachter H befasst; auch die Erläuterungen zur SNT-VO 2003 nehmen lediglich auf das Gutachten H Bezug, ohne die Ergebnisse der beiden Gutachten D/Z auch nur zu erwähnen, geschweige denn inhaltlich zu entkräften. Sowohl die Nichtauseindersetzung mit den Gutachten D/Z allgemein sowie der Umstand, dass sich die Behörde mit den Einwänden der Gutachten der Antragstellerin nicht auf gleicher sachverständiger Ebene auseinandergesetzt hat, stellen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welches gem § 55 Abs 1 ElWOG bzw nach § 37 AVG zu gewähren ist; diese Verfahrensfehler schlagen auf die Tarifierung der SNT-VO 2003 durch.

Wäre der risikolose Zinssatz als ein Element des WACC -sachgerecht - auf den historischen Durchschnittswert von 4,88% gesetzt worden, hätte sich im Gutachten H ein WACC vor Steuern in der Bandbreite zwischen 8,06% und 8,63% ergeben. Dies entspräche Kapitalkosten in Höhe von TEUR 41.473,7 bzw TEUR 44.947,1 im Vergleich zu den im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren angesetzten und der Tarifierung zu Grunde gelegten TEUR 31.632,4.

[...] Überdies hat die Energie-Control Kommission bei der Behandlung der Baukostenzuschüsse (BKZ) im Rahmen der Anwendung des WACC-Zinssatzes auf die Kapitalbasis der Netzbetreiber eine unrichtige Methode gewählt, die auch nicht vom Gutachten H gedeckt ist; einfacher ausgedrückt liegt ein simpler Rechenfehler vor:

Zur näheren Erläuterung des Hintergrunds sei hier angemerkt, dass die sog 'Baukostenzuschüsse' passivierte Einnahmen der Netzbetreiber aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (also Komponenten der Systemnutzungstarife, welche im weiteren Sinn für die Abdeckung der Kosten des Baus der Netze bezahlt werden) sind. Diese stellen - neben bestimmten Rückstellungen und Verbindlichkeiten - einen Teil des unverzinslichen Fremdkapitals der Netzbetreiber dar.

Laut den Erläuterungen zur SNT-VO 2003 (S 10, vorletzter Absatz) wird nun von der Behörde bei der Anwendung des WACC auf die Kapitalbasis 'ein durchschnittlicher Eigenkapitalanteil von 45% des bereits um unverzinsliche Baukostenzuschüsse bereinigten Kapitals ermittelt', dh der Eigenkapitalanteil von 45% wird auf das um die Baukostenzuschüsse reduzierte Vermögen angewandt. Somit kommt es jedoch zu einer unangemessenen Reduzierung des relativen Anteils des Eigenkapitals am verzinslichen Gesamtkapital und in der Folge zu einer entsprechenden ungerechtfertigten Reduktion der gesamten Kapitalkosten in absoluten Zahlen.

Mit anderen Worten: 45% Eigenkapital-Anteil am Gesamtkapital mögen auf den ersten Blick attraktiv bzw ausreichend erscheinen. Durch den Abzug der Baukostenzuschüsse von der Gesamtkapitalbasis und die Anwendung des WACC auf die reduzierte Basis wird jedoch die Kapitalstruktur linearisiert, als wären die Baukostenzuschüsse ebenfalls mit 45% durch Eigenkapital und 55% durch Fremdkapital (mit und ohne Zinsanspruch) finanziert. Das ist aber nicht so. Nochmals anders gewendet: Geht man zB von einem 20%-igen Anteil der Baukostenzuschüsse am Gesamtkapital aus, so reduziert sich bei der Vorgehensweise der Behörde der Eigenkapitalanteil am gesamten Kapital von ursprünglich 45% auf 36%. Da die Baukostenzuschüsse jedoch Fremdkapitalcharakter aufweisen, wäre es vielmehr richtig, den Eigenkapital-Anteil als absolute Größe an dem - nach Abzug der Baukostenzuschüsse niedrigeren - Restkapitalanteil zu messen.

Auch dieses Vorbringen hat die Antragstellerin bereits durch das mit ihrer Stellungnahme vom vorgelegte Ergänzungsgutachten D/Z untermauert, mit dessen Ergebnissen sich jedoch weder die Energie-Control GmbH noch die Energie-Control Kommission oder der Gutachter H je auseinandergesetzt haben und die auch keinerlei Eingang in die Tariffestsetzung im Rahmen der SNT-VO 2003 gefunden haben.

Vor allem lässt sich aber der von der Behörde angewendete 'durchschnittliche Eigenkapitalanteil von 45% des bereits um unverzinsliche Baukostenzuschüsse bereinigten Kapitals' auch nicht aus dem Gutachten H ableiten. H meint auf S 18 seines Gutachtens lediglich:

'Unterstellt man als Annäherung, dass das gesamte Fremdkapital des Netzbetriebs (excl. Baukostenzuschüsse) verzinslich ist, so ergibt sich eine durchschnittliche Kapitalstruktur zu Buchwerten von 42% EK: 58%FK.'

Die Behörde wendet somit bei der Berechnung der konkreten Finanzierungskosten anhand eines gewichteten Kapitalkostensatzes einen Eigenkapital- und Fremdkapitalanteil an, der auf einer Art der Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen beruht, welche nicht vom Gutachten H gedeckt ist und vom Ergänzungsgutachten D/Z als ökonomisch nicht schlüssig erkannt wurde. Allein aufgrund dieses Umstands müssten - ceteris paribus - die Finanzierungskosten der Antragstellerin im Vergleich zu dem im Rahmen der Tarifierung zugestandenen um EUR 2,9 Mio angehoben werden, um den Grundsatz der kostenorientierten Festlegung der Tarife nicht zu verletzen.

[...] Neben den Baukostenzuschüssen werden in den Erläuterungen zur SNT-VO 2003 (S 11, zweiter Absatz) weitere 15% des Kapitals als nicht zinsberechtigt angenommen. Wenn jedoch passivseitig ein nicht zinsberechtigtes Kapital berechnet wird, so hätte - wie ebenfalls das Ergänzungsgutachten D/Z bestätigt - aktivseitig jedenfalls das gesamte betriebsnotwendige Umlaufvermögen bzw die entsprechenden betriebsnotwendigen Teile des Anlagevermögens inklusive des Finanzanlagevermögens in der Kapitalkostenbasis berücksichtigt werden müssen. Die Energie-Control GmbH kürzte jedoch konkret bei der Berechnung der Finanzierungskosten der Antragstellerin ausgehend von der Aktivseite nach ihrem Ermessen Wertpapierpositionen, ohne zu berücksichtigen, dass diese der Deckung des Sozialkapitals dienen und ebenso zum betriebsnotwendigen Vermögen zählen wie ein Mindestmaß an Working Capital. Die im Erhebungsbogen (Anlage 2 zum zweiten Bericht Ermittlungsverfahren) im Blatt I/Finanzierungskosten von Energie-Control GmbH vorgenommenen Kürzungen sind in diesem Ausmaß zu Unrecht erfolgt.

Aus der Stellungnahme der Antragstellerin vom ist ersichtlich, wie die konkreten Kapitalkosten der Antragstellerin richtig zu berechnen gewesen wären, um dem Grundsatz der Kostenorientierung zu entsprechen. Die entsprechende gutachterliche Untermauerung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin wurde jedoch - wie bereits erwähnt - weder von der Behörde entsprechend gewürdigt noch dem von der Behörde bestellten Sachverständigen H zur Stellungnahme übermittelt. Dies alles widerspricht den Regeln des AVG, welche von der Energie-Control GmbH im Ermittlungsverfahren anzuwenden gewesen wären. [...]"

9.2.2. Die Energie-Control Kommission entgegnet diesem Vorbringen Folgendes:

"Die Kritik der Antragstellerin zur Ermittlung der Finanzierungskosten besteht [...] einerseits aus der Kritik an der Finanzierungskostenbasis und andererseits aus der Kritik an der Höhe des Finanzierungskostensatzes.

Zur Höhe des Finanzierungssatzes sind vorab zum Vergleich die Ergebnisse des Gutachtens D/Z anzuführen. Im Kapitel 6 'Abschließende Empfehlung' (S 13 des Gutachtens) wird eine Bandbreite von 8,13% bis 8,68% ermittelt.

Die Ableitung des Finanzierungskostensatzes von 7,65%, der schließlich von der Energie-Control Kommission zur Anwendung gebracht wird, wird wie folgt begründet:

Die Bestimmung angemessener Finanzierungskosten ist eine wesentliche Grundlage für die Investitionsbereitschaft und damit die Versorgungssicherheit für Elektrizitätsnetze. Stellen Investoren Netzbetreibern Kapital zur Verfügung, so verlangen sie dafür aus dem Opportunitätskostenprinzip heraus eine entsprechende Vergütung. Regulierte Unternehmen müssen zur Sicherstellung der zukünftigen Kapitalbereitstellung durch den Kapitalmarkt den Kapitalgebern im Rahmen der Regulierung genau jene Rendite gewähren, die diese für eine Investition ihrer Mittel in einer Anlage mit vergleichbarer Risikostruktur erhalten. Die bisher zur Anwendung gelangte Bestimmung zur Abgeltung dieser Kosten war in der Grundsätze-VO unter den Positionen 'Finanzierungskosten', 'Risikozuschlag' sowie 'Steuern' enthalten. Dabei wurden die unternehmensspezifische Kapitalstruktur sowie die dafür anfallenden Kosten durch direkte Zuordnung oder Schlüsselung ermittelt. Für das zugerechnete Eigenkapital wurde der 10-Jahresdurchschnitt der Sekundärmarktrendite 'Emittenten gesamt' bestimmt. Die Prämie für das allgemeine Unternehmungswagnis bestand aus verschiedenen Komponenten, die in Summe 0,25 % der gesamten Kosten nicht überschreiten durften. Weitere Zuschläge für das allgemeine Unternehmungswagnis waren nicht vorgesehen. Zusätzlich wurden die Kosten der Körperschaftssteuer im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftssteuersatz (34 %) und Kapitalertragssteuersatz (25 %) aufgenommen.

Die im Zuge der Prüfung der Systemnutzungstarife gewonnenen Erfahrungen sowie die steigende Komplexität der betrieblichen Finanzierung und die Erkenntnisse anderer regulierter Bereiche im In- und Ausland führten zu Untersuchungen, inwieweit die Ermittlung der Finanzierungskosten bestmöglich modernisiert und weiterentwickelt werden kann.

Eine neue Systematik sollte folgenden Anforderungen Rechnung tragen:


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Marktgerechte Abgeltung des entstehenden Risikos


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Anreizwirkung zur Optimierung der Finanzierungsstruktur


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Konsistente Anwendung bei allen Unternehmensgrößen und -strukturen


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Transparente und überprüfbare Ermittlungsvorschriften


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Kein Eingriff in unternehmensspezifische Finanzierungsentscheidungen

Die Erarbeitung von Vorschlägen für ein geeignetes Modell erfolgte in Zusammenarbeit mit Vertretern der Elektrizitätsbranche sowie unter Beiziehung mehrerer Gutachter. Einhelliger Vorschlag war die Auswahl eines WACC-Verfahrens, welches auf das eingesetzte Kapital Anwendung findet. Dieses Verfahren wird von den Regulierungsbehörden in Europa in verschiedenen Formen angewendet.

Im Gegensatz zu der bisher angewendeten Einzelzuordnung von Kapitalpositionen, die sich in der Praxis - insbesondere bei integrierten oder in Umgründung befindlichen Unternehmensstrukturen - als problematisch herausgestellt hat, müssen unternehmenstypische Annahmen der zu bestimmenden Parameter getroffen werden. Zur Ermittlung angemessener Finanzierungskosten sind dies:


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Risikoloser Zinssatz


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Marktrisikoprämie


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Beta-Faktor (Maß für nicht diversifizierbares Risiko)


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Kapitalstruktur


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Fremdkapitalzinsen

Zu diesem Problemkreis liegen folgende Gutachten vor: Von Prof. Dr. S B wurde das 'Gutachten zur Bestimmung einer neuen Systematik der Finanzierungskosten für Betreiber von Elektrizitätsnetzen sowie die Bestimmung angemessener Berechnungsfaktoren' (Gutachten B) erstattet. Dieses Gutachten wurde für die Diskussion mit den Branchenvertretern verwendet. Als zweite Expertise lag mit Januar 2003 ein vom VEÖ (Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs) in Auftrag gegebenes Gutachten 'Die Ermittlung des gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC) für Stromnetzbetreiber in Österreich' (Gutachten London Economics) vor.

Weiters wurde der Unternehmensberater B H von der Energie-Control Kommission mit der Erstellung eines Gutachtens zur Evaluierung der bisherigen Erkenntnisse sowie der Ermittlung eines daraus resultierenden Ergebnisses beauftragt. Dieses Gutachten ist aufgrund der detaillierten und sachgerechten Auseinandersetzung und den schlüssigen und widerspruchsfreien Folgerungen als Grundlage für die Feststellungen der Energie-Control Kommission zu den Finanzierungskosten heranzuziehen.

Die Energie-Control Kommission setzte sich eingehend mit den in den drei vorliegenden Gutachten vorgebrachten Argumenten und empfohlenen Vorgehensweisen auseinander und erachtete folgende Parameter für die Bestimmung angemessener Finanzierungskosten als sachgerecht:

Der risikolose Zinssatz entspricht dem Zinssatz für österreichische Staatsanleihen. Für die Bestimmung des risikolosen Zinssatzes stehen einerseits historische Daten (Durchschnittswerte österreichischer Staatsanleihen) aber auch stichtagsbezogene Werte zur Verfügung. In den Gutachten B und London Economics wird die durchschnittliche Rendite von österreichischen Staatsanleihen der letzten fünf bzw. drei Jahre herangezogen, die sich auf 5,14 % bzw. 5,12 % beläuft. Da es sich bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen um eine zukunftsorientierte Entscheidung handelt, sind möglichst aktuelle, für die Zukunft relevante Parameter zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise wird im Gutachten H gewählt. Als Grundlage für aktuelle Markterwartungen über zukünftige Zinssätze bzw. Inflationserwartungen wird der aktuelle Zinssatz österreichischer Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren herangezogen, der mit Stichtag 3,94 % beträgt. Der risikolose Zinssatz ist Ausgangsbasis für die Berechnung der Fremdkapitalzinsen und die Eigenkapitalzinsen. Die Energie-Control Kommission erachtet daher einen risikolosen Zinssatz von 3,94 % als sachgerecht.

Die Marktrisikoprämie wird aus dem Vergleich der Renditen im Aktienmarkt und Renditen längerfristiger staatlicher Anleihen gewonnen. Abhängig vom Betrachtungszeitraum sowie dem relevanten Kapitalmarkt weichen die Marktrisikoprämien zum Teil stark voneinander ab. Von B wird eine Untersuchung von Ibbotson Associates für den österreichischen Markt verwendet. Von London Economics wird die Marktrisikoprämie mit 6,36 % ermittelt. Auf Basis empirischer Untersuchungsergebnisse (Bandbreite von 4 % bis 6 %), wird von H die Marktrisikoprämie mit 5 % angesetzt. Aus Sicht der Energie-Control Kommission liegt die relevante Marktrisikoprämie daher bei 5 %.

Das unverschuldete Beta, das heißt die Risikoeinschätzung des nicht diversifizierbaren Risikos, ist für Stromnetzbetreiber einzuschätzen. Ein Betawert von 1 entspricht definitionsgemäß der Markterwartung des Gesamtmarktes. Während von B ein unverschuldetes Beta von 0,20 bis 0,25 ermittelt wird, führt London Economics ein Beta von 0,36 an. Von H wird die Bandbreite des unverschuldeten Beta von 0,30 bis 0,35 ermittelt. Diese Einschätzungen werden von der Energie-Control Kommission auch unter Berücksichtigung der von den Gutachtern B und London Economics vorgegebenen Bandbreite (0,20 bis 0,36) als angemessen betrachtet.

Die zugrunde liegende Kapitalstruktur, also die Aufteilung zwischen Eigen- und Fremdkapital, hat maßgeblichen Einfluss auf die gewichteten Finanzierungskosten. Von B wurde ein Eigenkapitalanteil von 30 % angenommen, wobei im Fremdkapital unverzinsliche Baukostenzuschüsse pauschal mit einem Sechstel berücksichtigt wurden. Von London Economics wurde ein Eigenkapitalanteil von 30 % bis 60 % vorgegeben. H legte eine Bandbreite des Eigenkapitalanteils von 40 % bis 50 % vor. Unter Berücksichtigung dieser Bandbreiten wird von der Energie-Control Kommission ein durchschnittlicher Eigenkapitalanteil von 45 % des bereits um unverzinsliche Baukostenzuschüsse bereinigten Kapitals ermittelt.

Im Gutachten B wird argumentiert, dass bei regulierten Netzbetreibern von risikolosem Fremdkapital ausgegangen werden kann. Die Fremdkapitalkosten werden daher in Höhe des risikolosen Zinssatzes angesetzt. Das Gutachten von London Economics geht davon aus, dass ein Risikozuschlag auf den risikolosen Zinssatz in der Bandbreite von 72 bis 266 Basispunkten angemessen ist. Von H wird ebenfalls ein Zuschlag zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten angesetzt, dieser allerdings mit 60 Basispunkten fixiert. Dieser Wert ist nach den Erwägungen der Energie-Control Kommission auch bei der Ermittlung der Fremdkapitalzinsen heranzuziehen.

Unter Berücksichtigung eines risikolosen Zinssatzes von 3,94 %, einer Marktrisikoprämie von 5 %, einem unverschuldeten Beta von 0,30 bis 0,35, ergibt sich ein Eigenkapitalkostensatz von rund 10,4 % vor Steuern. Der Fremdkapitalkostensatz beträgt rund 4,5 % vor Steuern. Unter den obigen Annahmen erhält man daraus einen gewogenen Durchschnittsfinanzierungssatz (WACC) von 7,65 % vor Steuern.

Es ist zu beachten, dass dieser Finanzierungssatz lediglich auf das verzinsliche Kapital angewendet wird. Auf Basis der Kapitalstrukturen wurde ein repräsentativer Branchendurchschnitt untersucht und eine durchschnittliche Kapitalstruktur ermittelt, anhand derer ein repräsentativer Schnitt unverzinslich zur Verfügung stehender Kapitalteile (Lieferantenverbindlichkeiten, erhaltene Anzahlungen, bestimmte Verbindlichkeiten und Rückstellungen wie Rechnungsabgrenzungen) ermittelt wurde. Der Anteil der anhand der Jahresabschlüsse der Netzbetreiber erhobenen - zusätzlich zu den unverzinslich zur Verfügung stehenden Baukostenzuschüssen bestehenden - Kapitalanteile weist zum Ende des Geschäftsjahres 2001 im Durchschnitt rund 15 % des Gesamtkapitals auf.

Zur Ermittlung der Finanzierungskosten ist daher der rechnerische Eigenkapitalanteil von 45 % mit dem Zinssatz von 10,4 % und das verzinsliche Fremdkapital in Höhe von 40 % des Kapitalanteils mit dem Zinssatz von 4,5 % zu berechnen. Die so ermittelten Finanzierungskosten werden von der Energie-Control Kommission als angemessen erachtet.

Die Abweichung des Gutachtens H zu den Ansätzen des Gutachtens D/Z ist insbesondere beim Fremdkapitalkostensatz (H: 4,54 %; D/Z 5,68 %) als auch beim Eigenkapitalkostensatz (H: 5,84 % bis 6,92 %; D/Z 8,80 % bis 10,11 %) gegeben. Die Werte des Gutachtens D/Z kommen somit zwischen den, oben erwähnten, Ergebnissen von London Economics und B zu liegen.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass im Vergleich zu der bisher zum Ansatz gekommenen Berechnungsmethode früherer Tariffestsetzungen bereits durch die Ergebnisse des Gutachtens H deutlich höhere Finanzierungskosten (durch die Erhöhung des Eigenkapitalkostensatzes, der lediglich von der Sekundärmarktrendite in Höhe von rund 4,5 % ausging, werden die Finanzierungskosten um etwa 20 % oder 1 % der gesamten Netznutzungsentgeltbasis erhöht) zugestanden werden. Daher ist - neben der oben dargelegten wissenschaftlichen Fundierung - auch im Vergleich zu den bisher zugestandenen Finanzierungskosten die Angemessenheit der von der Energie-Control Kommission ermittelten Finanzierungskosten ableitbar."

9.2.3. In ihrer Gegenäußerung bringt die antragstellende Gesellschaft vor:

"Die Behauptung der Energie-Control Kommission [...] dahingehend, dass 'im Vergleich zu der bisher zum Ansatz gekommenen Berechnungsmethode früherer Tariffestsetzungen bereits durch die Ergebnisse des Gutachtens H deutlich höhere Finanzierungskosten [...] zugestanden werden', ist schlichtweg unrichtig.

Grundsätzlich ist zwar gegen die nunmehr gewählte Methode der Festlegung der Finanzierungskosten auf Basis eines gewichteten Kapitalkostensatzes (sog. Weighted Average Cost of Capital oder 'WACC'-Ansatz) aus Sicht der Antragstellerin nichts einzuwenden. Im konkreten Fall wurden jedoch im Gutachten H, welches die Energie-Control Kommission der Tarifierung zu Grunde legte, für die Berechnung des WACC fälschlich ein stichtagsbezogener risikoloser Zinssatz herangezogen, welcher im Juli 2003 - historisch ungewöhnlich niedrig - bei 3,9% lag. Überdies wurde bei der Berechnung der konkreten Verzinsung des Kapitals der Antragstellerin eine evident falsche Kapitalbasis zu Grunde gelegt, was zu einer Reduktion der Kapitalkosten um insgesamt TEUR 7.061,9 und somit einer nicht dem Grundsatz der Kostenorientierung entsprechenden Festlegung derselben führte [...]."

9.2.4. Diesem Vorbringen entgegnete die Energie-Control Kommission Folgendes:

"Das aktuelle Zinsniveau ist niedriger als in den vergangenen Jahren. Von der Energie-Control Kommission wurde ein möglichst aktueller Wert herangezogen, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bestmöglich abzubilden. Bei der Festlegung wurde auch davon ausgegangen, dass das relevante Zinsniveau nur unwesentlichen Schwankungen ausgesetzt ist. Dies hat sich bestätigt, da der korrespondierende aktuelle Wert per April 2004 nur unwesentlich abweicht (4,06% per gegenüber 3,94% per ). Von einem 'historisch ungewöhnlich niedrigen stichtagsbezogenen risikolosen Zinssatz' kann somit keine Rede sein.

Prinzipiell sind den von der Energieversorgungsbranche im Zusammenhang mit den Netztarifsenkungen immer wieder behaupteten unternehmensgefährdenden Ergebnisverschlechterungen die tatsächlichen Jahresergebnisse der Unternehmungen laut veröffentlichtem Geschäftsbericht entgegenzuhalten. So konnte beispielsweise die Antragstellerin im Wirtschaftsjahr 2002/2003 das Jahresergebnis um 14,6 %, die Dividende pro Aktie von 0,70 Euro auf 0,75 Euro, also um 7,1% steigern. Trotz erfolgter Netztarifsenkungen sowohl im Gas- als auch im Strombereich konnte das operative Ergebnis laut Halbjahresbericht 2003/2004 ( bis ) im Vergleich zum Vorjahr um weitere 10,9 %, und der Gewinn pro Aktie von 2,59 Euro auf 3,14 Euro um 21,2 % gesteigert werden. Laufend werden die vorgebrachten Argumente durch vorliegende Unternehmensdaten widerlegt."

9.3. Zur behaupteten Nichtanerkennung von Zusatzkosten aus der Liberalisierung:

9.3.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt in diesem Zusammenhang vor:

"Weiters haben von der Antragstellerin als sonstiger betrieblicher Aufwand geltend gemachte Zusatzkosten aus der Liberalisierung des Strommarktes (resultierend aus höheren EDV-Kosten, Kosten für Zählerwechsel, höheren Kosten für Messleistungen und Mehrkosten für Lieferantenwechsel) in Höhe von EUR 20,594.681,-- keinen Eingang in die der Tarifierung zu Grunde gelegte Kostenbasis gefunden.

Die Energie-Control GmbH merkt dazu im ersten Bericht Ermittlungsverfahren an, dass es sich um Aufwendungen außerhalb des Tarifierungsjahres handle, die aus diesem Grund nicht anzuerkennen seien. Diese Feststellung verkennt insofern die Sachlage, als die Kosten auch im Tarifierungsjahr und darüber hinaus anfallen. Im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren führt die Energie-Control GmbH daraufhin zu den Zusatzkosten aus der Liberalisierung aus, dass diese Kosten - wenn überhaupt - wohl bei allen Netzbetreibern angefallen und damit im Sinne der Gleichbehandlung aller Netzbetreiber nicht anzuerkennen seien; darüber hinaus würden durch die Liberalisierung zukünftig auch 'nachhaltig' Kosten, die in der Kostenbasis 2001 sehr wohl noch enthalten sind, wegfallen und sei daher ein Ausgleich gegeben (vgl Pkt 3.2.8 des zweiten Berichts Ermittlungsverfahren).

Diese Argumentation ist allerdings zum einen unlogisch und zum anderen völlig spekulativ und unsubstantiiert: Nur weil Kosten bei allen Netzbetreibern anfallen, ist dies kein Grund, sie - noch dazu unter Berufung auf die Gleichbehandlung - nicht anzuerkennen. Auch die Vermutung, es würden durch die Liberalisierung wohl (irgendwann) auch (irgendwelche) Kosten wieder wegfallen (in welcher Höhe auch immer), kann nicht als Grund für die Nichtanerkennung von bereits angefallenen Kosten aufgrund mangelnder Nachhaltigkeit ins Treffen geführt werden."

9.3.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen Folgendes entgegen:

"Den Anmerkungen der Antragstellerin, dass es sich bei diesen Kosten um bereits im Prüfungsjahr angefallene Kosten handle, kann insofern nicht gefolgt werden, als diese Kosten eindeutig keinen Eingang in die handelsrechtlichen Aufwendungen gefunden haben und auch seitens der Antragstellerin eindeutig als Zusatzkosten bezeichnet wurden.

Die Antragstellerin begehrt die Abgeltung von Kosten, die außerhalb des Basisjahres 2001 anfallen. Diese der Energie-Control Kommission vorgelegten zusätzlichen Kostenpositionen betreffen beispielhaft herausgegriffene Kostenerhöhungen, die sich punktuell erst nach dem Jahr 2001 niederschlagen können. Um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die Bestimmung von Systemnutzungstarifen zu erhalten, ist der Nachweis des tatsächlichen Kostenanfalls aller Kostenpositionen zu führen. Ist dieser beispielsweise in den Folgejahren erfolgt, so sind den etwaigen Kostenerhöhungen auch allfällige Kostensenkungen, also Verschiebungen zwischen den Kostenpositionen (zB durch Rationalisierungen durch diese Investitionen, denn ohne Rationalisierungseffekte wären derartige Investitionen wirtschaftlich nicht zielführend) entgegen zu rechnen. Derartige Verschiebungen sind ein gewöhnlicher wirtschaftlicher Vorgang.

Aufgrund der Informationsasymmetrie zwischen den geprüften Unternehmen und der Regulierungsbehörde werden - aufgrund bisheriger Beobachtungen - die Kostensenkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt offen gelegt.

Die einzig systematisch mögliche Vorgehensweise ist die Vorlage aller Kosten- und Mengendaten einer nachfolgenden Periode. Eine derartige Vorlage und Prüfung eines vollständigen Basisjahres kann im Zuge eines Antrages gem § 55 ElWOG, beispielsweise auf Basis eines Folgejahres (zB 2002/2003) erfolgen."

9.4. Zu den Kosten für Netzverluste:

9.4.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt in diesem Zusammenhang vor:

"Den Netzbetreibern entstehen Kosten für die Beschaffung von Energiemengen, welche erforderlich sind für den Ausgleich von Netzverlusten (auf Grund der ohmschen Widerstände der Leitungen, Ableitungen über Isolatoren, Koronarentladungen etc), die bei der Durchleitung der Energie zum Kunden auftreten. Diese Kosten für den Ausgleich von Netzverlusten finden in die für die Tarifierung des Netzverlustentgelts verwendete Kostenbasis Eingang.

Die Kosten für Netzverluste wurden im Rahmen der Tarifierung des Netzbereiches Niederösterreich von der Behörde mit 3,2 Cent/kWh festgelegt. Dieser Betrag vermag die tatsächlichen Kosten der Antragstellerin jedoch nicht zu decken und begründet daher eine Gesetzwidrigkeit der festgesetzten Tarife für das Netzverlustentgelt:

Die Kosten der Antragstellerin für Netzverluste im Jahr 2001 in Höhe von 46 Groschen/kWh (rund 3,3 Cent/kWh) wurden von der Energie-Control GmbH im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren (Pkt 3.2.9) als nicht mehr marktkonform nicht akzeptiert. Entsprechend einer 'einheitlichen Vorgangsweise' wurde im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren ein Marktpreis von höchstens 2,9 Cent/kWh (ca 40 Groschen/kWh) angesetzt.

Dem Einwand der Antragstellerin, dass die Bewertung der Netzverluste nach tatsächlichen Beschaffungskosten erfolgen sollte und die mit 3,3 Cent/kWh im Jahr 2001 bezifferten - der Antragstellerin tatsächlich entstandenen - Beschaffungskosten sogar seither noch erheblich gestiegen sind, wurde nur teilweise Rechnung getragen, nämlich dahingehend, dass von der Energie-Control Kommission in der der Tarifierung letztlich zu Grunde gelegten Kostenbasis ein Betrag von 3,2 Cent/kWh anerkannt wurde. Auch dieser deckt jedoch weder die Beschaffungskosten der Antragstellerin im Jahr 2001 noch die aktuellen Beschaffungskosten der Antragstellerin, welche laut einem von der Antragstellerin mit Schreiben vom vorgelegten Angebot der VERBUND-Austrian Power Trading AG für den Zeitraum bis 3,673 Cent/kWh betragen werden. Allein aus diesem Grund wurde die Kostenbasis um ca TEUR 1.650 zu niedrig festgelegt, wobei zusätzliche zwangsläufig anfallende Ausgleichsenergiekosten darin noch nicht berücksichtigt sind.

Auch insofern entspricht die von der Energie-Control Kommission der Tarifierung zu Grunde gelegte Kostenbasis nicht dem Gebot der Kostenorientierung."

9.4.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen Folgendes entgegen:

"Dazu ist anzumerken, dass die Energie für Netzverluste bei der Antragstellerin - wie im übrigen bei allen integrierten Unternehmen üblich - nicht separat am Markt beschafft, sondern durch interne Verrechnung mit der Aktivität Stromhandel/Erzeugung bereitgestellt wurde. Eine marktorientierte Beschaffung fand bislang nur in Ausnahmefällen statt. Das im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom vorgelegte Angebot der VERBUND-Austrian Power Trading AG für den Zeitraum bis kann aufgrund des informellen Charakters lediglich als unverbindlicher Anhaltspunkt einer Preisentwicklung gewertet werden.

Dennoch wurde der allgemein erkennbaren Entwicklung einer Marktpreissteigerung durch die Anhebung der Netzverlustpreise von 2,9 Cent/kWh auf 3,2 Cent/kWh von der Energie-Control Kommission Rechnung getragen. Die Steigerung von 2,9 Cent/kWh auf 3,2 Cent/kWh, also einer Steigerung von 10,3 % entspricht den aus Referenzwerten sowie der allgemeinen Marktbeobachtung abgeleiteten geänderten Preissituation für Großabnehmer."

9.5. Zu den behaupteten Fehlern bei der konkreten Berechnung des Ausmaßes der linearen Senkung der bisher geltenden Netznutzungstarife um 6,2%:

9.5.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt in diesem Zusammenhang vor:

"Der Tarifierung des Netznutzungsentgelts für den Netzbereich Niederösterreich (§19 Abs 1 Z 1 lita, Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 5 litd, Z 6 litd, Z 7 litd SNT-VO 2003) liegen folgende Mängel bzw konkrete Fehler bei der Berechnung des Ausmaßes der Senkung der unmittelbar vor Inkrafttreten der SNT-VO 2003 geltenden Tarife der Antragstellerin zu Grunde, welche die betreffenden Tarifansätze gesetzwidrig machen:

[...] Hintergrund: Die von der Energie-Control Kommission gewählt Systematik

Zwecks Erläuterung des Hintergrunds soll zuerst kurz die von der Energie-Control Kommission gewählte Vorgangsweise zur Berechnung der Tarifsenkungen im Rahmen der SNT-VO 2003 beschrieben werden (vgl Anlage ./4 zum zweiten Bericht Ermittlungsverfahren, welche zwar nicht in ihrer Systematik, jedoch in einzelnen darin enthaltenen Zahlen nach der Anhörung der Antragstellerin am korrigiert wurde):

Den von der Energie-Control Kommission anerkannten Erlösen aus der Vereinnahmung von Systemnutzungsentgelten (Netznutzungs-, Netzverlustentgelt sowie Entgelt für Messleistungen und Auflösung von Baukostenzuschüssen), berechnet auf Basis der unmittelbar vor Inkrafttreten der SNT-VO 2003 anwendbaren Tarife und der tatsächlich angefallenen Mengen 2001, wurden die von der Energie-Control Kommission als Basis für die zukünftige Tarifierung anerkannten Netzkosten - unter Berücksichtigung einer von der Behörde anerkannten Kapitalverzinsung - gegenübergestellt. Dabei wurden die von der Behörde angenommenen Netzkosten 2001 zusätzlich um den Netzbetreiberpreisindex erhöht und um den generellen Effizienzfaktor für den Zeitraum der Mitte des Geschäftsjahres 2000/01 bis zum reduziert.

Der Überschuss der Erlössumme aus Systemnutzungsentgelten über die anhand des Effizienzfaktors (sowie um Erlöse aus Netzverlustentgelt und Entgelt für Messleistungen sowie Erträge aus Auflösung von Baukostenzuschüssen) reduzierten Netzkosten wurde von der Energie-Control Kommission als Potential zur Senkung der 'Netznutzungstarife' (gemeint offenbar: Tarife für das Netznutzungsentgelt) angesehen.

Der auf diese Art und Weise noch im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren errechnete lineare Senkungsprozentsatz von 6,9% wurde bei der Erlassung der SNT-VO 2003 (allerdings unter Beibehaltung der Methode) aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin betragsmäßig auf 6,2% korrigiert. Um diesen Prozentsatz wurden die vor Erlassung der SNT-VO 2003 geltenden Tarife für das Netznutzungsentgelt linear über alle Netzebenen hinweg reduziert.

Auch dieser Prozentsatz von 6,2 ist jedoch aus mehreren Gründen - insbesondere auch methodischen - noch immer nicht als im Einklang mit § 25 ElWOG anzusehen:

[...] Fehlerhafte Kostenbasis und Annahme einer zu hohen generellen Produktivitätsentwicklung

Dass die Energie-Control Kommission bei ihren Berechnungen teilweise von unrichtigem Zahlenmaterial betreffend die Kostenbasis ausgeht und somit schon allein deshalb entsprechender Korrekturbedarf herrscht, insbesondere hinsichtlich der Personal- und Finanzierungskosten, wurde bereits [...] dargelegt.

Wie ebenfalls bereits [...] angemerkt, ist die Energie-Control Kommission bei der Tarifierung überdies von einer generellen Produktivitätssteigerung der Branche in Höhe von 3,5%/Jahr (s Erläuterungen zur SNT-VO 2003, S 19) ausgegangen. X-generell wurde damit eindeutig zu hoch festgesetzt, da absichtlich nicht der 'Frontier Shift' - die bei einem bereits effizienten Betreiber mögliche Produktivitätssteigerung - berechnet wurde."

9.5.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen Folgendes entgegen:

"Der Feststellung, dass der Frontier Shift absichtlich nicht berechnet wurde, ist zu entgegnen, dass diese Berechnung natürlich nicht beabsichtigt nicht durchgeführt wurde, sondern eine sinnvolle Berechnung mangels vorhandener Datenreihen seitens der zu regulierenden Unternehmen nicht möglich war.

Der Festlegung des generellen Produktivitätsfaktors gingen umfangreiche Diskussionen mit Vertretern der Branche und intensive Studien der zum Thema vorhandenen Fachliteratur voraus. Aufbauend auf diesen Diskussionen und Studien begründet die Behörde die Höhe des generellen Produktivitätsfaktors wie folgt:

Als Grundlage für die Feststellung des Produktivitätsfaktors (Xgen) dient die international anerkannte wissenschaftliche Arbeit von B/S: 'Setting the X Factor in Price-Cap Regulation Plans'. Journal of Regulatory Economics (1999), 16, pp. 5-25. Die in dieser Arbeit angestellte Analyse macht sich die langjährigen Unterschiede der Preisentwicklung der Produktionsfaktoren bzw. Produktivitätsentwicklung zwischen der Gesamtwirtschaft und der Branche der Netzbetreiber bei der Festlegung des allgemeinen Effizienzfaktors der Branche zu Nutze. Wie auch von W/R-D ('Gutachten zu den Vorschlägen zur Regulierung von Netztarifen' im Auftrag des VEÖ, 2002) erläutert, kann man auf Basis der wissenschaftlichen Arbeit von B/S einen direkten Weg bei der Preisanpassung gehen, indem ein branchenspezifischer Inflationsindex sowie eine entsprechende branchenspezifische Produktivitätsentwicklung verwendet werden. Laut B/S müssen u. a. auch mögliche strukturelle Produktivitätsbrüche und Quersubventionen zwischen regulierten und nicht regulierten Bereichen des Unternehmens bei der Festlegung eines generellen Produktivitätsfaktors berücksichtigt werden.

Die Produktivitätsentwicklung im Netzbetrieb von Elektrizitätsunternehmen wird anhand mehrerer Analyseschritte untersucht.


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a.
Internationale Erfahrungen der Produktivitätsentwicklung von Netzbetreibern in verschiedenen Regulierungsregimen.


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b.
Die Produktivitätsentwicklung von Branchen mit Kostenstrukturen ähnlich dem Netzbetrieb.


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c.
Lokalisierung der Veränderung von künftigen Rahmenbedingungen für den Netzbetreiber und deren Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung.

d. Die historische Produktivitätsentwicklung der Branche.

[...]

Internationale Erfahrungen zeigen, dass die TFP (Totalfaktorproduktivität) der Netzbetreiber in den liberalisierten Strommärkten zwischen 2,5 und 6 % pro Jahr gestiegen ist, und vor allem, dass sich die TFP nach der Einführung neuer Regulierungssysteme kräftig verbessert hat. Befände sich die Stromnetzbetreiberbranche eines Landes im Mittelfeld dieser Ergebnisse, so würde diese einen Anstieg der TFP von immerhin 4,2 % erreichen.

Zur Produktivitätsentwicklung von Branchen mit ähnlicher Kostenstruktur:

Da der Datenumfang zur Beurteilung der Produktivitätsentwicklung der Netzbetreiber zur Zeit noch begrenzt ist, wurde in einem weiteren Analyseschritt die Produktivitätsentwicklung von Branchen mit ähnlicher Kostenstruktur in Österreich untersucht. Dabei hat sich gezeigt, dass die langfristige Steigerung der Arbeitsproduktivität (1985-98) kapitalintensiver Branchen in Österreich über 5,0 % beträgt. Die Reduktion der Mitarbeiterzahl wurde 1997 und markant 1998 begonnen, davor stieg die Arbeitsproduktivität der Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Schnitt um 2 % jährlich und damit deutlich weniger als in vergleichbaren Branchen. Mittelfristig ist eine Steigerung der Arbeitsproduktivität von 5 % jährlich in verwandten Branchen möglich.

Zur Lokalisierung der Veränderung von künftigen Rahmenbedingungen für den Netzbetreiber und deren Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung:

Überlegungen über die künftigen Möglichkeiten der Netzbetreiber zur Kostenoptimierung liefern Anhaltspunkte über die weitere Entwicklung der TFP der Netzbetreiber. Die historische Betrachtung der Produktivitätsentwicklung hat gezeigt, dass die Arbeitsproduktivität, berechnet auf Basis der Mitarbeiteranzahl, in den letzten Jahren markant gestiegen ist. Da sich die Reduktion der Mitarbeiterzahl zum Teil erst in der Zukunft in den tatsächlich sinkenden Kosten wiederfinden wird (zB durch Auslaufen von Vorruhestandsprogrammen, Sozialpläne etc), kann auch für die nächsten Jahre eine ähnliche Entwicklung der Arbeitsproduktivität auf Kostenbasis wie in der jüngsten Vergangenheit erwartet werden. Internationale Erfahrungen haben gezeigt, dass mit der Einführung von Anreizregulierungsmodellen die Arbeitsproduktivität der Netzbetreiber um bis zu 50 % gestiegen ist, und dass sich die TFP kräftig - bis zu 6,3 % pro Jahr - über eine längere Periode erhöhen kann. Ein Ziel der Liberalisierung von Märkten ist es, Unternehmen zu schaffen, die ihre Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten treffen. Sollten von den Elektrizitätsunternehmen auch weiterhin Aufgaben im öffentlichen Interesse übernommen werden, so können (zumindest mittelfristig) die Aufwendungen hierfür nicht mehr alleine von den nach betriebwirtschaftlichen Grundätzen zu führenden Unternehmen getragen werden, sofern dafür nicht ein gesonderter gesetzlicher Auftrag besteht. Zwar haben die Analysen gezeigt, dass bereits vor einigen Jahren begonnen wurde, Produktivitätsverbesserungen anzustreben, doch gibt es Hinweise, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist und sich auch in den nächsten Jahren verstärkt fortsetzen wird. Da aber dem Netzbetreiber der Anreiz geboten werden soll, von seinen Optimierungsbemühungen auch selbst zu profitieren, ist es nicht sinnvoll, die höchstmögliche generelle Produktivitätsentwicklung (ca 5 - 6 %) in die Tarife umzulegen, sondern einen Produktivitätsfaktor (X-Faktor) unter dem tatsächlich möglichen Potenzial anzusetzen. Als sachlich gerechtfertigte Vorgabe der generellen Produktivitätsentwicklung der Branche (X-Faktor) ist dementsprechend ein jährlicher Anstieg von 3,5 % vorgesehen.

Zur historischen Produktivitätsentwicklung der Branche:

Um die Angemessenheit eines generellen Produktivitätsfaktors von 3,5 % zu überprüfen, wurden historische Produktivitätskennzahlen der österreichischen Netzbetreiber errechnet. Die vertikale Integration der Unternehmen und die daraus resultierenden fehlenden historischen Daten für den separaten Netzbetrieb ermöglichen nur die Berechnung einer 5-jährigen Zeitreihe für den Netzbetrieb. Die Berechnungen der TFP wurden hauptsächlich anhand technischer Daten und weniger anhand monetärer Daten vorgenommen:


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-
transportierte Energie pro installierter Leitungskapazität


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-
transportierte Energie pro Anzahl Mitarbeiter der gesamten vertikal integrierten Unternehmen


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-
TFP der Gesamtwirtschaft für sonstige Kosten

Die drei Faktorproduktivitäten wurden auf Basis der bestehenden Kostenverteilung der österreichischen Netzbetreiber bei der Bestimmung der TFP gewichtet. Diese Gewichte betragen 40 % für Arbeitskosten, 30 % für Kapitalkosten und 30 % für sonstige Kosten. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche TFP des Netzbetriebs für die Jahre 1996 - 2001 von 3,5 % pro Jahr.

Die Arbeitsproduktivität der EVU kann für eine längere Periode ermittelt werden als die TFP der Netzbetreiber. Zur Berechnung der Arbeitsproduktivität der EVU wurden Daten für den Nettoproduktionswert und der Mitarbeiterzahl von Statistik Austria herangezogen. Mit der Verwendung der Mitarbeiterzahl anstatt von Personalkosten wird die tatsächliche Kostenersparnis (reduzierte Personalkosten) erst etwas später ersichtlich. Zwar gab es auch in der Vergangenheit Einzeljahre mit hoher Steigerung der Arbeitsproduktivität der gesamten EVU, doch hat sich diese erst in letzter Zeit - vor der Liberalisierung im Jahr 1999 habe ein langjähriger Trend von 2 % pro Jahr bestanden - deutlich verbessert.

Zum Mengenfaktor:

B/S spalten die TFP in zwei Teile auf:

Produktivitätssteigerung aufgrund von

1. Verbesserung der Technologie und

2. Skaleneffekten.

Die Skaleneffekte ergeben sich dann, wenn hohe Fixkosten vorliegen, wodurch sich die Durchschnittskosten pro transportierter Menge eines Unternehmens bei Mengensteigerungen bzw -reduktionen laufend reduzieren bzw erhöhen. Bestünde die Kostenstruktur eines Betriebes praktisch nur aus Fixkosten (bei ausreichenden Kapazitäten), so würde eine Mengensteigerung keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die Mengensteigerungen der letzten Jahre lagen in Österreich zwischen 2 - 3 %. Laut Prognose des Wirtschaftsforschungsinstitutes [...] ist jedoch ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 1,7% für die Periode 2000 bis 2010 zu erwarten. In Verbindung mit den von der Prognose abweichenden tatsächlichen Werten aus vergangenen Perioden (2,4%) hat man sich für einen Wert von 2% entschieden.

Da die Mengenänderungen in den einzelnen Tarifbereichen zum Teil unterschiedlich hoch ausfallen, wurde der generelle Produktivitätsfaktor mengenabhängig gestaltet. Der generelle Produktivitätsfaktor wurde in eine fixe und eine variable Komponente aufgespaltet. Die variable Komponente variiert in Abhängigkeit der tatsächlichen Mengenänderung des jeweiligen Unternehmens. Im Durchschnitt liegt der Mengenfaktor bei 1%, wodurch sich durch Summierung mit dem direkten Produktivitätsfaktor von 2,5 % der durchschnittliche generelle Produktivitätsfaktor (Xgen) von 3,5 % ergibt.

Wie dargelegt werden konnte, ist die Berücksichtigung der Produktivitätsabschläge nach einer sachlich gerechtfertigten und nachvollziehbaren Methode geschehen. Der Einwand der antragstellenden Gesellschaft, dass der generelle Produktivitätsabschlag zu hoch angesetzt sei bzw. dass dieser im Widerspruch zu § 25 Abs 2 ElWOG stehe, geht somit ins Leere."

9.6. Zur behaupteten Rückwirkung des Regulierungsmechanismus:

9.6.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt in diesem Zusammenhang vor:

"Überdies ist die Berechnungssystematik nicht ausschließlich pro futuro ausgerichtet, da sie vermeintliche Kostensenkungspotenziale zeitlich auf den rückbezieht. Der Regulierungsmechanismus wird rückwirkend ab der Mitte des Geschäftsjahres 2000/01 angewendet, da - nach der oben (a) beschriebenen Systematik - die von der Behörde festgesetzten Netzkosten für das Geschäftsjahr 2000/01 um den Netzbetreiberpreisindex erhöht und den generellen Effizienzfaktor für den Zeitraum der Mitte des Geschäftsjahres 2000/01 bis zum reduziert wurden. Dass eine 'Anreiz'-Regulierung rückwirkend jedoch grundlegend sachwidrig ist, liegt auf der Hand: Anreize sollen Verhalten beeinflussen, das Verhalten der Vergangenheit ist nicht mehr beeinflussbar.

Die von der Energie-Control Kommission hier angewandte Regulierungsmethodik ist im Ergebnis auch gesetzwidrig: die in § 25 Abs 2 ElWOG vorgesehenen Zielvorgaben, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren, dürfen nur pro futuro angewendet werden und nicht schon auf die Ermittlung der Kostenbasis bzw die Überleitung der Kostenbasis 2001 auf 2003. Dies ergibt sich schon begrifflich aus dem Terminus 'Zielvorgaben': ein anzustrebendes Ziel kann nicht in der Vergangenheit, sondern nur in der Zukunft liegen."

9.6.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen Folgendes entgegen:

"Die Antragstellerin kritisiert die angeblich rückwirkende Anwendung des Regulierungsmechanismus in der Form, dass der generelle Produktivitätsfaktor auf den Zeitraum von der Mitte des Prüfungsjahres bis zum angewendet wird.

Dazu ist anzuführen, dass die Tarifbestimmung grundsätzlich auf Basis aktueller Daten zu erfolgen hat. Die für eine vollständige und einheitliche Ermittlung zur Verfügung stehenden Kosten und Gesamtabgabemengen beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2001 (Basisjahr). Die Behörde hat daher mit allen ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Kostenbasis vom letztverfügbaren, prüffähigen Basisjahr 2001 auf den Inkrafttretenszeitpunkt (bzw. ) valorisiert und dabei folgende Faktoren berücksichtigt:


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-
Erwartete Kostensteigerungen aufgrund einer Inflationsbereinigung durch Berücksichtigung eines Netzbetreiberindex


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-
Direkter Produktivitätsfaktor im Ausmaß von 2,5 % p.a.


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-
Mengenabhängiger Faktor im Ausmaß von durchschnittlich 1 % p.a.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass es sich bei der beschriebenen Vorgangsweise nicht - wie von der Antragstellerin behauptet - um eine rückwirkende Anwendung des Regulierungsmechanismus handelt, sondern lediglich um eine Aktualisierung bzw. Valorisierung der zur Verfügung stehenden Daten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarife."

9.7. Berücksichtigung der aktuellen Mengenverteilung auf Netzebenen:

9.7.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt in diesem Zusammenhang vor:

"Weiters sind die Grundlagen der Berechnung der Erlöse aus der Vereinnahmung von Systemnutzungsentgelten falsch, was wiederum mangelnde Kostenorientierung der Tarife begründet:

Die Berechnung der Erlöse aus der Vereinnahmung von Systemnutzungsentgelten (für Zwecke der oben beschriebenen Methode der Ermittlung des linearen Tarifsenkungsprozentsatzes) erfolgte auf Basis der unmittelbar vor Inkrafttreten der SNT-VO 2003 anwendbaren (aktuellen) Tarife und der Mengen des Geschäftsjahres 2000/01, wobei jedoch die seit 2000/01 erfolgte Veränderung der Verteilung dieser Mengen auf die Ebenen bzw Tarifansätze nicht berücksichtigt wurden (als Veränderungen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Mengenverschiebungen innerhalb der Ebene 7 von gemessener Leistung zu Absicherung zu verstehen). Die Vernachlässigung dieser Veränderung der aktuellen Mengenstruktur gegenüber der Mengenstruktur 2000/01 wirkt sich bei der angewandten Berechnungsmethode mit rd TEUR 2.000 zu Lasten der Antragstellerin aus."

9.7.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen Folgendes entgegen:

"Die Antragstellerin führt an, dass bei der Neuberechnung der Tarife die seit der letzten Tarifierung 2001 erfolgte Veränderung der Verteilung der Mengen auf den einzelnen Ebenen nicht berücksichtigt worden wäre und dass sich diese Nichtberücksichtigung mit TEUR 2.000 zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt habe.

Es ist richtig, dass seitens der Behörde in einem ersten Schritt mangels Vorhandensein aktueller Mengendaten auf den einzelnen Ebenen, bei der Aktualisierung der Erlöse seit der letzen Tarifierung von der gleichen Mengenverteilung wie bei der vorhergehenden Tarifierung ausgegangen wurde. Die Antragstellerin hat daraufhin in ihrer Anhörung vor der Behörde am diese Vorgangsweise kritisiert und mit Mail vom (Beilage 12 zum Bericht Ermittlungsverfahren) die aufgrund aktualisierter Mengenverteilung errechneten Umsatzerlöse aus dem Netznutzungsentgelt mit TEUR 242.095 errechnet. Die Antragstellerin hat dabei auch die Gewichtung der im Erhebungsbogen 2001 erfassten Mengen übermittelt (Sommer 48 %, Winter 52 % bzw. Hochtarif 70 %, Niedertarif 30 %), sodass eine Berechnung der Netznutzungserlöse mit den aktuellen Tarifen ermöglicht wurde. Die Behörde hat die Erlöse den Angaben der Antragstellerin gemäß nachgerechnet und konnte das von der Antragstellerin übermittelte Ergebnis bestätigen, sodass für die Überleitung der Kostenbasis in Systemnutzungstarife zum die Netznutzungserlöse auf Basis Mengen 2001 und aktueller Tarife mit TEUR 242.095 festgelegt wurden (siehe dazu Anlage 4 zum Bericht Ermittlungsverfahren). Die Behörde hat damit dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich entsprochen.

Die Kritik der Antragstellerin ist daher obsolet und geht zur Gänze ins Leere."

9.8. Zur behaupteten Verletzung in subjektiven Verfahrensrechten bringt die antragstellende Gesellschaft vor:

"Sowohl die Energie-Control GmbH als auch die Energie-Control Kommission haben gegen bei der Erlassung der SNT-VO 2003 zu beachtende Verfahrensregeln verstoßen, was die in der SNT-VO 2003 enthaltene Tarifierung gesetzwidrig macht. Im Einzelnen:

(a) Allgemeines zu den bei der Erlassung der SNT-VO 2003 relevanten verfahrensrechtlichen Bestimmungen

Die Antragstellerin hat bereits [...] ausgeführt und begründet, dass das Ermittlungsverfahren der Energie-Control GmbH als selbständig zu besorgende Aufgabe zugewiesen ist. In allen Verfahren, deren Führung der Energie-Control GmbH übertragen ist, ist gem § 8 Absl E-RBG das AVG anzuwenden. Die Energie-Control GmbH ist daher gem § 55 Abs 1 ElWOG iVm § 8 Abs 1 E-RBG verpflichtet, im Ermittlungsverfahren das AVG unmittelbar anzuwenden. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt und das Ermittlungsverfahren als Teil des Verordnungserlassungsverfahrens ansieht, auf welches das AVG grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, wären die allgemeinen Grundsätze des AVG auch in einem solchen Verfahren zu beachten (Raschauer, Das Preisgesetz 1992, ÖZW 1993, 33 [38]). Der Gesetzgeber drückt dies insbesondere durch die Verwendung des Begriffes 'Ermittlungsverfahren' und 'Partei' sowie durch die Verpflichtung der Behörde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Partei aus (§55 Abs 1 ElWOG).

(b) Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Wahrung des rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht allein im Recht zur Stellungnahme, sondern verlangt, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Partei nach der Art einer Wechselrede befasst. Dies ergibt sich schon aus der Differenzierung in § 55 Abs 1 ElWOG, wonach die Partei zu hören ist, hingegen den genannten Bundesministerien und Körperschaften (bloß) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Zu den Grundsätzen des Parteiengehörs zählt ua Folgendes:


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-
Das Parteiengehör ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig zu gewähren (); es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird (VwSlg 4557 A/1955).


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-
Parteiengehör erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zur Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet ().


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-
Die Partei kann bei der Ermittlung des Sachverhalts nur dann mitwirken, wenn ihr so zeitgerecht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, dass sie noch in der Lage ist, zu einem von der Behörde aufgenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen und so zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen ( 640, 686/75).

Gegen diese Grundsätze wurde schon durch die oftmalige und das Verfahren im Allgemeinen kennzeichnende Vermischung behördlichen Handelns mit bloßer Diskussion mit den Netzbetreibern verstoßen. Wie wir [...] dargestellt haben, wurden Unterlagen aus dem Projekt 'Neue Netztarife' oftmals nicht in förmlicher Weise vorgehalten und die Antragstellerin nicht zur Stellungnahme dazu aufgefordert; so zB hinsichtlich sämtlicher im Schreiben der Energie-Control GmbH vom (nur sehr unpräzise) bezeichneten 'Unterlagen (Protokolle, Sitzungsunterlagen, Stellungnahmen der Elektrizitätsunternehmen) der Arbeitsgruppen im Projekt 'Neue Netztarife''. Überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht wurde der Antragstellerin der dritte Bericht Ermittlungsverfahren - geschweige denn wurde sie förmlich zu einer Stellungnahme dazu aufgefordert. Den dritten Bericht Ermittlungsverfahren fand die Antragstellerin nämlich erst zufällig (nach Erlassung und Inkrafttreten der SNT-VO 2003) im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Energie-Control GmbH auf.

Mitunter fehlte den Mitarbeitern der Antragstellerin sogar das Bewusstsein, Teile eines behördlichen Verfahrens zu sein.

(c) Zu kurz bemessene Fristen

Soweit der Antragstellerin jedoch formell Parteiengehör gewährt wurde - wie beispielsweise zum ersten und zweiten Bericht Ermittlungsverfahren - so erfolgte dies unter Setzung von Fristen, die im Hinblick auf die Komplexität der Materie, saisonal bedingte Urlaubsabwesenheiten und die Zeiträume, die die Behörde selbst für ihre Tätigkeiten in Anspruch nahm, viel zu knapp bemessen waren

[...].

(d) Fehlende Bevollmächtigung im E-Diskurs

Da die Antragstellerin von der Unverbindlichkeit der Teilnahme am E-Diskurs ausgegangen ist, waren die am E-Diskurs teilnehmenden Mitarbeiter allgemein nicht bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen abzugeben, jedenfalls nicht bevollmächtigt iSd § 10 AVG. Die Behörde hat nie die Vertretungsbefugnis der einschreitenden Personen geprüft. Die Ergebnisse des E-Diskurses und gleichgelagerter Veranstaltungen dürfen daher im Verordnungsverfahren nicht verwertet werden, wurden dies jedoch im konkreten Fall: zB sagte der Geschäftsführer der Energie-Control GmbH im Rahmen der Anhörung am , dass der mengenunabhängige Teil des generellen Effizienzfaktors 'in diversen Arbeitsgruppen mit Vertretern der Netzbetreiber seit Herbst 2002 intensiv diskutiert worden sei. Ergebnisse dieser Diskussionen und internationale Erfahrungen seien in den Ansatz mit eingeflossen, seien als solche den Netzbetreibern seit der Diskussion in den Arbeitsgruppen bestens bekannt'.

Die im Verordnungserlassungsverfahren verwerteten Ergebnisse belasten daher die Verordnung mit Rechtswidrigkeit.

(e) Unzureichende Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen und Parteivorbringen

Soweit ausdrückliche Verfahrensregeln für die Ermittlungstätigkeit bestehen und Mitwirkungsrechte, wie hier das Recht der Partei, gehört zu werden, bestehen, hat die Behörde die Pflicht, sich mit dem Ergebnis der einzelnen Schritte des Verfahrens auseinanderzusetzen (Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I [1988] 741) und das Vorbringen der Partei entsprechend zu würdigen bzw zumindest Stellung zu nehmen (VfSlg 8463/1978). Dagegen haben Energie-Control Kommission wie Energie-Control GmbH über weite Strecken des Verfahrens verstoßen:

Schon die Gestaltung der Verfahrensschritte zeigt, dass es völlig unmöglich war, sich mit den einzelnen Schritten des Verfahrens auseinanderzusetzen:

Aus dem [...] Zeitplan der Energie-Control GmbH fällt der zeitlich völlig ungenügend koordinierte Verfahrensablauf wie folgt auf: Obwohl für die 'Anerkennung der Kostenbasis, Überprüfung Daten' ein Zeitraum von Ende Juni bis Ende Juli sowie für '2. Benchmarking' ein daran anschließender Zeitraum von Ende Juli bis Ende August vorgesehen ist, sollte die Tarifermittlung von Mitte Juni bis Mitte Juli stattfinden und daran anschließend bereits die Systemnutzungstarife-Verordnung ausgesandt werden. Es sollte daher die neue Systemnutzungstarife-Verordnung offenbar auf der Grundlage unüberprüfter Daten und einer nicht anerkannten Kostenbasis erstellt und versendet werden. Weiters findet sich über den Zeitraum von Mitte Juli bis zum ein mit 'Begutachtungsverfahren gemäß § 55 ElWOG' bezeichneter Balken. Gleichzeitig soll von Ende Juli bis Ende August das '2. Benchmarking' und daran anschließend die 'Stellungnahme der Netzbetreiber' stattfinden. Die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat war somit für einen Zeitpunkt geplant, zu dem sowohl die Anerkennung der Kostenbasis und Überprüfung der Daten, das zweite Benchmarking als auch die Stellungnahmen der Netzbetreiber noch nicht abgeschlossen sein konnten.

Überdies setzte sich weder die Energie-Control GmbH noch die Energie-Control Kommission mit den jeweiligen Stellungnahmen der Antragstellerin ausreichend auseinander. So ist beispielsweise zum zweiten Bericht Ermittlungsverfahren anzumerken, dass in diesem teilweise Passagen aus dem ersten Bericht Ermittlungsverfahren 1:1 übernommen wurden, ohne dass eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem zwischenzeitlich erstatteten detaillierten und substantiierten Vorbringen der Antragstellerin erfolgte. Die Ausführungen der Antragstellerin zB zu Pkt 3.2.5 des zweiten Berichts Ermittlungsverfahren (Materialaufwand) sowie zu Pkt 3.2.6 (zweiter Bericht Ermittlungsverfahren S 14 oben) betreffend die Sachgerechtigkeit der von der Energie-Control GmbH angewendeten Kriterien, anhand derer sie eine Plausibilisierung der Zuordnung von Personalkosten zum Stromnetz vornimmt, wurden beispielsweise völlig ignoriert.

Weiters wurden der Antragstellerin die Entscheidungsgrundlagen der Behörde teilweise nicht zugänglich gemacht. So sind zB Maßstäbe der gerade genannten Plausibilisierung laut Energie-Control GmbH (Bericht Ermittlungsverfahren, S 6) 'Erfahrungswerte bei anderen Elektrizitätsunternehmen', welche der Antragstellerin jedoch nie offen gelegt wurden [...]. Generell werden im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren die Erkenntnisquellen, auf denen er aufbaut, nicht aufgelistet. Auch dies entspricht nicht verfahrensrechtlichen Grundsätzen.

Zuletzt wurde der seitens der Energie-Control GmbH herangezogene Sachverständige H mit dem seitens der Antragstellerin eingereichten ersten Gutachten D/Z nicht befasst. Die Antragstellerin legte am sogar das Ergänzungsgutachten D/Z vor, welches sich ua mit dem Gutachten H auseinander setzte, jedoch ebenfalls keinen Eingang in die Tarifierung fand. Die Behörde hat sich offenbar mit dem Ergänzungsgutachten D/Z überhaupt nicht auseinandergesetzt, da die Passage betreffend die Finanzierungskosten im dritten Bericht Ermittlungsverfahren (S 24 f) ident mit der im zweiten Bericht Ermittlungsverfahren (S 19 f) ist; das Ergänzungsgutachten D/Z wird im dritten Bericht Ermittlungsverfahren mit keinem Wort erwähnt.

All dies begründet einen Verfahrensmangel und somit die Gesetzwidrigkeit der in der SNT-VO 2003 vorgenommenen Tarifbestimmung."

9.9. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten der SNT-VO 2003 erwogen:

Im Erkenntnis vom , G67/04, hat der Verfassungsgerichtshof zu § 25 Abs 2 ElWOG ausgeführt:

"Der Gesetzgeber hat - anders als nach der dem Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 zugrunde liegenden Rechtslage [§25 ElWOG in der Stammfassung] - die Auswahl der in § 25 Abs 2 ElWOG in ihren Grundzügen geregelten Methoden der Kostenbestimmung von sich ändernden volks- und betriebswirtschaftlichen sowie technischen Umständen abhängig gemacht und hat die Preisfestsetzung nach Durchführung des in § 55 ElWOG vorgesehenen Verfahrens und unter Abwägung der im ElWOG genannten Ziele in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Verordnungsgeber überlassen (VfSlg. 8212/1977, 9261/1981, 10.275/1984). Gleiches gilt für die Frage der Zuordnung der Kostenkomponenten zu den einzelnen in § 25 Abs 1 ElWOG genannten Bestandteilen des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts.

Die Behörde macht von dem ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum dann gesetzeskonform Gebrauch, wenn sie auf Grund eines die Entscheidungsgrundlagen offen legenden Ermittlungsverfahrens die Ziele des Gesetzes, insbesondere die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber, aber auch die Interessen der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft (bezüglich kostengünstiger Elektrizität, Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, ...) unter Zugrundelegung der volks- und betriebswirtschaftlichen sowie der technischen Gegebenheiten gegeneinander abwägt und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Zuge der Festsetzung der Systemnutzungstarife herbeiführt."

Gemäß § 55 Abs 1 dritter Satz ElWOG hat die Energie-Control GmbH vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes "Ermittlungsverfahren" durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der in § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Werden die Tarife - wie im vorliegenden Fall - durch Verordnung festgesetzt, so sind die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden. § 8 Abs 1 E-RBG, gemäß dem auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren die Vorschriften des AVG Anwendung finden, ist - angesichts der Ersetzung der in der Regierungsvorlage, 66 Beil StenProt NR XXI. GP enthaltenen Entscheidungszuständigkeiten der GmbH zu Gunsten der allgemeinen Zuständigkeitsklausel des § 7 - dahingehend auszulegen, dass er nicht für solche Verfahren gilt, die in die Erlassung einer Verordnung münden. Die Anhörung der "Parteien" gemäß § 55 ElWOG ist nicht als Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 3 AVG zu verstehen. Auch die Bestimmungen des II. Teils, zweiter Abschnitt des AVG über die Aufnahme von Beweisen sind im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife durch Verordnung nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 52 AVG über den Sachverständigenbeweis.

Verfügt die Preisbehörde (Energie-Control Kommission) bzw. das die Geschäfte der Preisbehörde besorgende Organ (Energie-Control GmbH) nicht über die zur Preisbestimmung erforderlichen Fachkenntnisse, so hat sie diese im Wege von Expertisen oder Gutachten von geeigneten Fachleuten zu beschaffen. Werden im Zuge der Anhörung der Netzbetreiber von diesen Argumente gegen die von der Energie-Control Kommission eingeholten Expertisen oder Gutachten vorgebracht, so hat sich die Energie-Control Kommission auf entsprechender fachlicher Ebene mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt zwar im Zuge der Überprüfung der Einhaltung des im ElWOG vorgegebenen Verfahrens zur Erlassung der Verordnung die Kontrolle darüber, ob sich die verordnungserlassende Behörde den für die Festsetzung der Systemnutzungstarife erforderlichen Sachverstand beschafft hat, ob sie sich auf entsprechender fachlicher Ebene ausreichend mit den von den Netzbetreibern vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und die Grundlagen ihrer Entscheidung über die Höhe der Systemnutzungstarife ausreichend dokumentiert hat. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen oder die fachlichen Stellungnahmen im Detail fachlich nachzuprüfen oder sie gegeneinander abzuwägen. Eine Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 ergäbe sich nur dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint (vgl. VfSlg. 8280/1978 zum Raumordnungsrecht). Vgl. zu all dem bereits .

Aus den von der Energie-Control Kommission vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der SNT-VO 2003 ergibt sich, dass das Verfahren zur Festsetzung neuer Systemnutzungstarife auf Grund des Beschlusses der Energie-Control Kommission vom von Amts wegen eingeleitet wurde. Die Energie-Control GmbH wurde beauftragt, die für die Tarifprüfung maßgeblichen Daten anhand des Erhebungsbogens zu erheben. Mit Schreiben der Energie-Control GmbH vom [von der Energie-Control Kommission in der Sitzung vom zustimmend zur Kenntnis genommen] wurde die antragstellende Gesellschaft vom Tarifprüfungsverfahren verständigt. In diesem Schreiben wurde der antragstellenden Gesellschaft auch mitgeteilt, dass ein Inkrafttreten der neuen Verordnung mit angestrebt wird. Weiters teilte die Energie-Control GmbH der antragstellenden Gesellschaft im Auftrag der Energie-Control Kommission mit, dass in Übereinstimmung mit § 25 Abs 2 ElWOG die Tarife kostenorientiert bestimmt würden. Überdies würden die Kosten rationell geführter und vergleichbarer Unternehmen herangezogen und schließlich Zielvorgaben angestrebt, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aus diesem Grund sei es nötig, einerseits bereits vorliegende Unterlagen in dieses Verfahren einzubringen (und zwar Unterlagen der Informationsveranstaltungen vom 4. bis 5. April und , Unterlagen der Arbeitsgruppen im Projekt "Neue Netztarife" sowie die von der antragstellenden Gesellschaft ausgefüllten Erhebungsbögen Strom für Netzbetreiber) sowie weitere Unterlagen der antragstellenden Gesellschaft zusätzlich heranzuziehen (Erhebung von Strukturdaten, zu überprüfende und zu ergänzende Daten aus dem von der antragstellenden Gesellschaft übermittelten Erhebungsbogen). Um Übermittlung der angesprochenen Daten bis wurde ersucht. Auf Grund der Kritik am Erhebungsbogen |bermittelte die Energie-Control GmbH im Auftrag der Energie-Control Kommission mit Schreiben vom zusätzliche Erläuterungen zum Schreiben vom .

In ihrer Sitzung vom kam die Energie-Control Kommission auf Grund der inzwischen eingelangten Erhebungsbögen zum Ergebnis, dass es hinsichtlich der im Erhebungsbogen angegebenen Kostenbasis für das Geschäftsjahr 2001 notwendig sein werde, detaillierte Einschauen vor Ort bei den großen (selbst tarifierenden) Netzbetreibern und Plausibilitätsprüfungen bei allen anderen Netzbetreibern durchzuführen.

Mit Schreiben vom teilte die Energie-Control GmbH der antragstellenden Gesellschaft mit, dass ergänzend zu den bereits vorliegenden Unterlagen und Informationen eine Aktualisierung der für die Bestimmung der Systemnutzungstarife relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen betreffend das Geschäftsjahr 2001 durchzuführen ist. Als Startgespräch schlug die Energie-Control GmbH eine eintägige Besprechung mit den für die Kostenbasis und Tarifierung zuständigen Experten am vor. Diesem Schreiben war ein Anforderungskatalog angeschlossen, der die fehlenden Unterlagen bzw. Informationen im Zusammenhang mit dem Erhebungsbogen auflistete.

Am beschloss die Energie-Control Kommission, dass der Entwurf für das "Regulierungsdokument" (in Aussicht genommener Regulierungsmechanismus) der Arbeitsgruppe Regulierung als Diskussionsgrundlage mit der Einladung zur Stellungnahme übermittelt werden kann. Die Energie-Control GmbH wurde weiters beauftragt, die Datenerhebung bei den Netzbetreibern im Sinne der in Aussicht genommenen Umsetzung mit zügig fortzusetzen und der Energie-Control Kommission laufend zu berichten.

Mit Schreiben vom teilte die antragstellende Gesellschaft der Energie-Control GmbH mit, dass sie den vorgeschlagenen Starttermin am nicht wahrnehmen könne und erklärte ihre Bereitschaft, für einen derartigen Gesprächstermin später zur Verfügung zu stehen.

Auf Grund der Vorschläge des VEÖ ("Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs") vom wurden die noch offenen Punkte im Zusammenhang mit den abzufragenden Daten im Schreiben der Energie-Control GmbH vom näher erläutert.

In ihrer Sitzung vom beschäftigte sich die Energie-Control Kommission mit der Rüge der EVN, ihr sei die Akteneinsicht verweigert worden. Die Energie-Control Kommission vertrat die Meinung, dass die Protokolle, die sowohl die Erwägungen der Mitglieder der Energie-Control Kommission als auch die Beschlüsse wiedergeben, grundsätzlich von der Akteneinsicht ausgeschlossen seien. Die Protokolle würden aber in Zukunft so gestaltet, dass es möglich ist, gegebenenfalls Beschlüsse, die die Parteien unmittelbar betreffen, den Parteien über Verlangen zur Kenntnis zu bringen.

In ihrer Sitzung vom beschäftigte sich die Energie-Control Kommission mit den "Argumenten der Branche" und beauftragte die Energie-Control GmbH, weitere Berichte vorzulegen.

Mit Schreiben vom urgierte die Energie-Control GmbH die Übermittlung der Strukturdaten und setzte eine Nachfrist bis .

Mit emails vom 26. und und Schreiben vom übermittelte die antragstellende Gesellschaft die nachgefragten Strukturdaten. Mit Schreiben vom informierte die Energie-Control GmbH den Generaldirektor der antragstellenden Gesellschaft von der beabsichtigten Umsetzung des neuen Regulierungsmodelles. Mit Schreiben vom äußerte die antragstellende Gesellschaft allgemein die "größten Bedenken" gegen die geplanten Absichten der "E-Control" und warf der Regulierungsbehörde vor, es mangle an der notwendigen Transparenz ihrer Entscheidungsgrundlagen, sodass der antragstellenden Gesellschaft viele Passagen des Schreibens der Energie-Control GmbH unverständlich blieben.

In der Sitzung vom diskutierte die Energie-Control Kommission eingehend die Vorschläge zur Ermittlung der Finanzierungskosten an Hand der Gutachten von Univ. Prof. Dr. S B [von der Energie-Control Kommission in Auftrag gegeben] vom und von London Economics [vom Verband der Elektrizitätswerke (VEÖ) in Auftrag gegeben] vom Jänner 2003 und fasste den Beschluss, die angemessene Gesamtkapitalverzinsung des eingesetzten Kapitals (notwendiges Vermögen ohne Finanzvermögen abzüglich von Kunden entrichteter Baukostenzuschüsse) eines Netzbetreibers vorerst mit 6,5 % vor Steuern anzusetzen. Die Energie-Control GmbH wurde beauftragt, die Finanzierungskosten entsprechend des Beschlusses für alle Netzbetreiber in Österreich einheitlich zu errechnen und damit die Kostenbasis zu ermitteln. Die Energie-Control GmbH wurde weiters beauftragt, die Auswirkungen dieser neuen Regelung gegenüber der bisher angewandten Regelung pro Netzbetreiber zu analysieren und der Energie-Control Kommission weiter zu berichten.

Am beauftragte die Energie-Control Kommission die Energie-Control GmbH, einen Bericht zum Benchmarkingverfahren und zur Variablenauswahl mit Hilfe von Frontier Economics und Consentec vorzubereiten.

Am beauftragte die Energie-Control Kommission die Energie-Control GmbH in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Erwägungen ein Dokument zu erstellen, das die grundlegenden Aspekte des Regulierungsmodells wiedergibt. Dieses Dokument sollte - nach weiteren Diskussionen durch die Energie-Control Kommission - den Netzbetreibern zur Stellungnahme zugeschickt werden.

Mit in der Sitzung der Energie-Control Kommission am beschlossenen Schreiben vom wurde der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, zu den bisherigen Ermittlungsschritten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kostenbasis (erster "Bericht Ermittlungsverfahren") Stellung zu nehmen. Die Energie-Control GmbH wies darauf hin, dass sämtliche, für die antragstellende Gesellschaft relevanten Daten in den diesem Schreiben beiliegenden Dokumenten erfasst seien. Soweit nicht vollständige, lückenhafte oder nicht nachvollziehbare Daten vorlägen, seien bestmögliche Einschätzungen vorgenommen worden, was aus den beiliegenden Dokumenten hervorgehe. Die antragstellende Gesellschaft wurde eingeladen, sämtliche in der Beilage dokumentierten Angaben sorgfältig zu überprüfen und fehlende Daten zu ergänzen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, zu allen dokumentierten Feststellungen und Annahmen Stellung zu nehmen und geeignete Unterlagen vorzulegen, um eine genauere Beurteilung des Sachverhaltes zuzulassen; diese Unterlagen müssten vollständig und schlüssig sein. Die Energie-Control GmbH ersuchte um Stellungnahme bis . Diese Frist wurde über Ersuchen der antragstellenden Gesellschaft bis zum erstreckt.

Am wurde der "Große Elektrizitätsbeirat" mit Stand und Absichten der Energie-Control Kommission und GmbH im Zusammenhang mit der "kurz- und mittelfristigen Änderung der Systemnutzungstarife" befasst.

Mit Schreiben vom ersuchte die Energie-Control GmbH die antragstellende Gesellschaft um Übermittlung der Daten "Energieabgabe über das öffentliche Netz" für die Kalenderjahre 2001 und 2002.

Mit an die Energie-Control Kommission gerichteten Schreiben vom nahm die antragstellende Gesellschaft wie folgt Stellung:

1. An die antragstellende Gesellschaft sei keine Einladung ergangen, aus der zu den "Diskussionsgrundlagen" zur Regulierung, zur Änderung der Tarifstruktur und zu den ersten Ergebnissen aus dem Benchmarking weitere inhaltliche Details zu entnehmen gewesen wären.

2. Die antragstellende Gesellschaft arbeite nicht nur an der bis abzugebenden Stellungnahme, sondern erstelle gleichzeitig auch Stellungnahmen zu verschiedenen Aspekten der Themenbereiche "Kostenermittlung", "Benchmarking", "Regulierung" und "Tarifstruktur"; sie ersuche um Berücksichtigung im weiteren Verfahren. Weiters bemängelte die antragstellende Gesellschaft unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des AVG, dass ihr "noch kein verfahrensrelevantes Dokument zur spezifischen Stellungnahme" übermittelt worden sei. Weiters ersuchte die antragstellende Gesellschaft um Mitteilung, zu welchen Zeitpunkten die angekündigten Dokumente zur Stellungnahme übermittelt werden.

3. "Zwecks sinnvoller Ausübung des Rechts auf Parteiengehör" beantragte die antragstellende Gesellschaft "eine zumindest ungefähre Darlegung des geplanten zeitlichen Rahmens der weiteren Verfahrensschritte sowie der inhaltlichen Schwerpunktsetzungen bei der Informationsveranstaltung am ."

In ihrer Sitzung vom diskutierte die Energie-Control Kommission ausführlich die Entwürfe für einen Bericht "Benchmarking des Stromnetzbetriebes in Österreich" von Frontier Economics, Consentec und Prof. Dr. W J sowie einen Bericht der Energie-Control GmbH "Stellungnahmen und Fragen der Netzbetreiber im Zuge des Benchmarking österreichischer Verteilernetze". Sie beschloss nach eingehender Beratung, Fragen an Univ. Prof. D und Univ. Prof. Z sowie an PriceWaterhouseCoopers mit dem Ersuchen zu richten, ein Anbot für ein Gutachten zu legen. Der Gutachtensauftrag zielte auf die gerechtfertigte Bestimmung eines angemessenen gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC) für österreichische Elektrizitätsnetzbetreiber ab, der bei der Ermittlung der Kostenbasis zugrunde gelegt werden soll.

Mit Schreiben vom teilte der Rechtsvertreter der antragstellenden Gesellschaft mit, dass das Schreiben vom - weil direkt an die antragstellende Gesellschaft und nicht an deren Vertreter - nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Da es dem Rechtsvertreter erst am zugekommen sei, werde um Fristerstreckung bis zum ersucht.

Mit Schreiben vom übermittelte die Energie-Control GmbH auf Grund des Beschlusses der Energie-Control Kommission vom selben Tag die Berichte

1. Frontier Economics und Consentec: "Benchmarking des Stromnetzbetriebs in Österreich. Bericht zu Methoden und Variablenauswahl" und

2. Energie-Control: "Stellungnahmen und Fragen der Netzbetreiber im Zuge des Benchmarking österreichischer Verteilernetze"

zur Stellungnahme. Am erstattete die antragstellende Gesellschaft eine Stellungnahme zum beabsichtigten Benchmarking.

Mit Schreiben vom erstattete die antragstellende Gesellschaft eine Stellungnahme zu den bisherigen Ermittlungsschritten betreffend die Kostenbasis. Sie rügte

1. die unrichtig angenommene Kostenbasis

2. die prognostizierten Wirkungen des Anreiz-orientierten Regulierungssystems

3. die mangelnde Konsistenz des gesamten Regulierungssystems

4. die Verhinderung der zur Sicherung der Netze notwendigen Investitionsmaßnahmen

5. die teilweise begründungslose Abweichung von den Ergebnissen der Kostenrechnung der antragstellenden Gesellschaft

6. die unzulässige generelle Simplifizierung

7. die Rückwirkung des Regulierungsmechanismus

8. einzelne Punkte des Berichts Ermittlungsverfahren (wie z.B. System der Kostenermittlung, Materialaufwand, Personalkosten, sonstiger betrieblicher Aufwand, Umlagen, Finanzierungskosten)

9. die unrichtige Ermittlung der Werte für die Netzhöchstlast.

Schließlich wird der Antrag gestellt, "die Energie-Control GmbH möge ihr Ermittlungsverfahren betreffend die Kostenbasis" der antragstellenden Gesellschaft "im Sinne der [...] Stellungnahme ergänzen, dabei ein ordentliches, dem AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren durchführen, und die Ergebnisse in nachvollziehbarer Form [...] neuerlich zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen."

In ihrer Sitzung vom ersuchte die Energie-Control Kommission die Energie-Control GmbH ua auf Grund der Stellungnahme der antragstellenden Gesellschaft vom , die Berichte zum Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu modifizieren und die Berichte für die Sitzung am 22. Juli auszuarbeiten. Hinsichtlich der verfahrensmäßigen Anträge in der Stellungnahme der antragstellenden Gesellschaft ging die Energie-Control Kommission davon aus, dass dem Begehren nach Offenlegung der Erwägungen der Energie-Control Kommission durch die Berichte, die nach dem 22. Juli zur Begutachtung ausgesendet werden, Folge geleistet wird. In dieser Sitzung beauftragte die Energie-Control Kommission die Energie-Control GmbH mit der Erarbeitung eines Vorschlages für neue Systemnutzungstarife, bei denen die Ansätze für Messpreise, für das Netzverlustentgelt sowie das Netzbereitstellungsentgelt grundsätzlich unverändert bleiben sollen und nur das Netznutzungsentgelt entsprechend angepasst werden soll. Die Anpassung des Netznutzungsentgelts sollte grundsätzliche durch eine lineare Senkung aller Tarifbestandteile (Leistungspreis, Arbeitspreis, Pauschale) bewerkstelligt werden, sofern keine detaillierten Daten oder Sonderfälle vorliegen. Weiters wurden in dieser Sitzung die von den Univ. Prof. Dr. S (Anreizregulierung der österreichischen Stromnetzbetreiber), Dr. P (Rechtsgutachten zu Fragen der Bestimmung der Systemnutzungstarife von Elektrizitätsunternehmen und der Befugnisse der Regulierungsbehörde) und Dr. R (Anspruch gegenüber der Regulierungsbehörde oder dem Bund bzw. Organen dieser Rechtspersonen auf Schadenersatz im Falle rechtswidriger Festsetzung von Systemnutzungstarifen) erstatteten Gutachten ausführlich analysiert.

Mit Schreiben vom erstattete die antragstellende Gesellschaft eine Stellungnahme zum mengenabhängigen Effizienzfaktor und zu den Daten zur "Energieabgabe über das öffentliche Netz". Dieses Schreiben wurde in der Sitzung der Energie-Control Kommission vom behandelt. Die Energie-Control Kommission bezweifelte die Möglichkeit, eine sämtliche Besonderheiten aller Netzbetreiber berücksichtigende Formel mit allen als relevant erachteten Inputs zu entwickeln und darüber hinaus alle Daten in vergleichbarer Qualität zu erlangen. Wenn ein mengenmäßiger genereller Effizienzfaktor errechnet werden soll, so könne dies nur auf Basis einer Durchschnittsbetrachtung erfolgen. Die Energie-Control Kommission ersuchte die Energie-Control GmbH, die antragstellende Gesellschaft neuerlich aufzufordern, die angeforderten Daten zu übermitteln.

Der Sitzung der Energie-Control Kommission vom lag ua. ein Zwischenbericht von Herrn B H betreffend das Gutachten zum WACC zu Grunde. Die Energie-Control Kommission erwog die bereits vorliegenden Gutachten B und London Economics und erachtete es als zielführend, dass diese Gutachten einer weiteren, praxisorientierten Würdigung unterzogen werden. Dem Gutachter H sei es durch seine breiten Erfahrungen im Bereich der Bewertung und Finanzierung von Elektrizitätsunternehmen möglich, einen derartigen Überblick im Lichte einer dritten Meinung abzugeben und die vorliegenden kontroversiellen Positionen kritisch zu würdigen. Die Energie-Control GmbH wurde ersucht, an Hand der vorliegenden Daten der Netzbetreiber den Anteil des unverzinslichen und verzinslichen Kapitals zu ermitteln.

Am erstattete die antragstellende Gesellschaft eine ergänzende Stellungnahme zur Kostenbasis und legten ein Gutachten der KPMG Financial Advisory Services GmbH zur Ermittlung der Kosten- und Datenbasis des Netzbereiches der antragstellenden Gesellschaft sowie ein Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Kapitalkostensatzes für Stromnetzbetreiber in Österreich von D/Z (Juli 2003) vor.

Mit Schreiben vom erstattete die antragstellende Gesellschaft eine zweite ergänzende Stellungnahme zur Kostenbasis zum Thema Umsatzerlöse aus Messentgelt.

Am erstattete die antragstellende Gesellschaft eine Stellungnahme, in der sie die beabsichtigte Anreizregulierung kritisierte und legte ein Gutachten der P (Schweiz) Consulting AG betreffend "Anreizregulierung der österreichischen Stromnetzbetreiber" (W/V) vor.

Den Sitzungen der Energie-Control Kommission vom 22. und lag ua. der Bericht über die Kostenprüfung der antragstellenden Gesellschaft sowie die Gutachten D/Z zu den Finanzierungskosten, von KPMG Consulting betreffend das System der Kostenrechnung und das Gutachten W/V zu Grunde. Die Energie-Control Kommission bemängelte, dass im KPMG-Gutachten eine kritische Hinterfragung der seitens der antragstellenden Gesellschaft festgelegten Schlüsselungen nicht durchgeführt werde. Aus der Sicht der Energie-Control GmbH handle es sich bei diesem Gutachten um eine technische Dokumentation der Aufteilungsschlüssel, nicht aber um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angemessenen Verhältnis zwischen Kosten des Netzes und des Vertriebs. Wesentliche Positionen, die von der antragstellenden Gesellschaft beantragt wurden, wie zB Normalisierung der Effekte und Auflösung der Personalrückstellungen oder Korrekturen von Übertragungsfehlern seien vorgenommen worden. Nicht berücksichtigt seien zusätzliche Liberalisierungskosten und kollektivvertragliche Erhöhungen und Biennalsprünge. Dies deshalb, weil diese in der generellen Berücksichtigung des Netzbetreiberindex erfolge. Biennalsprünge seien zwar eine Erhöhung der jeweiligen Gehälter auf Grund höherer Erfahrung des Mitarbeiters, dafür werde eine höhere Produktivität erzielt. Biennalsprünge seien somit ein "pauschalierter Produktivitätszuwachs".

Ausführlich behandelte die Energie-Control Kommission in dieser Sitzung die Gutachten von B, London Economics und H betreffend die Finanzierungskosten und kam zu dem Ergebnis, zur Ermittlung der Finanzierungskosten den rechnerischen Eigenkapitalenteil von 45% mit dem Zinssatz von 10,4% und das verzinsliche Fremdkapital in Höhe von 40% des Kapitalanteils mit dem Zinssatz von 4,5% zu berechnen. Man erhalte daraus einen gewogenen Durchschnittsfinanzierungszinssatz (WACC) von 7,65% vor Steuern. Die so ermittelten Finanzierungskosten würden von der Energie-Control Kommission als angemessen erachtet. Schließlich wurde der Entwurf einer SNT-VO 2003 diskutiert und nach eingehender Beratung beschlossen, den Entwurf samt Erläuterungen den Netzbetreibern zur Stellungnahme zuzustellen und allgemein zur Begutachtung zu versenden.

Am übermittelte die Energie-Control GmbH der antragstellenden Gesellschaft die von der Energie-Control Kommission am 22. und behandelten neuen Berichte (insb. "Bericht Ermittlungsverfahren" vom ), ein Gutachten von Herrn B H "zur Bestimmung eines angemessenen Kapitalkostensatzes für Stromnetzbetreiber in Österreich", ein Gutachten der Consentec Consulting für Energiewirtschaft und -technik GmbH betreffend den "Einfluss von Mengensteigerungen auf die Kosten des Netzbetriebes" sowie den Entwurf einer SNT-VO 2003 samt Erläuterungen zur Stellungnahme bis .

Mit Schreiben vom erstattete die antragstellende Gesellschaft eine Stellungnahme zu verfahrensrechtlichen Aspekten (wie zB Notwendigkeit einer Verordnung über die Grundsätze, Rechtsform, Anwendbarkeit des AVG) verbunden mit den Anträgen, die Systemnutzungstarife gegenüber der antragstellenden Gesellschaft bescheidförmig festzusetzen, der antragstellenden Gesellschaft jeweils eine vollständige Liste aller Dokumente zu übermitteln, welche Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bilden und die antragstellende Gesellschaft zu allen in der Liste genannten Dokumenten und Unterlagen, zu denen sie nicht gehört wurde, die Gelegenheit zum Parteiengehör unter Setzung einer angemessenen Frist einzuräumen. Weiters stellte die antragstellende Gesellschaft den Antrag, das von ihr vorgelegte Gutachten dem von der Energie-Control Kommission beigezogenen Gutachter H zur Stellungnahme und mit dem Auftrag, sein Gutachten zu ergänzen, vorzulegen sowie der antragstellenden Gesellschaft "für die Erstellung des Gutachtens vorliegende Referenzen und Qualifikation als Sachverständiger des Herrn B H samt Eintragung in die Liste der Sachverständigen offen zu legen". Ferner beantragte die antragstellende Gesellschaft, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission mögen jeweils das Ermittlungsverfahren nach dem AVG nach Art einer Wechselrede führen und die Sache mündlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln. Schließlich kritisiert die Stellungnahme die Nichteinhaltung des ursprünglich vorgegebenen Zeitplans sowie die Vorgangsweise des Geschäftsführers der Energie-Control Kommission, der sich noch während laufendem Verfahren gegenüber den Medien zum Ausmaß der Reduktion der Netztarife geäußert habe.

Am erstattete die antragstellende Gesellschaft eine Stellungnahme zur Kosten- und Datenbasis (zum "Bericht Ermittlungsverfahren") und zum Verordnungsentwurf, in der sie die Gesetzwidrigkeit verschiedener Bestimmungen des Entwurfs einer SNT-VO 2003 behauptet. Der Stellungnahme wurde eine von D/Z verfasste "Ergänzung zum Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Kapitalkostensatzes für Stromnetzbetreiber in Österreich" beigelegt.

Am hörte die Energie-Control Kommission Vertreter der antragstellenden Gesellschaft an. Zum Vorbringen der unrichtigen Netztariferlösermittlung beauftragte die Energie-Control Kommission die Energie-Control GmbH, die zugesagten Unterlagen zu prüfen und bei sachlicher Richtigkeit den Bericht zum Ermittlungsverfahren und die Tarifierung entsprechend auszubessern. Zur von der antragstellenden Gesellschaft kritisierten Plausibilitätsrechnung bezüglich der Zurechnung von Kosten zum Netzbetrieb bemerkt die Energie-Control Kommission, eine Plausibilisierung wäre dann entfallen, wenn organisatorische Trennungen zwischen Energieverkauf (Vertrieb) und den Netzaktivitäten vorlägen bzw. glaubhaft gemacht worden wären. Dies sei im Gegensatz zu anderen integrierten Elektrizitätsunternehmen nicht erfolgt. Zur Kritik an den zugestandenen Finanzierungskosten ging die Energie-Control Kommission davon aus, dass der derzeitige Satz bereits höher sei als der von der früher in Geltung gestandenen Grundsatzverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zugestandene. Die Energie-Control Kommission erwog außerdem, die Argumente betreffend die gestiegenen Netzverlustkosten zu überdenken.

Schließlich wurde in der Sitzung der Energie-Control Kommission vom der Entwurf einer SNT-VO 2003 auf Grund der eingelangten Stellungnahmen eingehend beraten.

In der Sitzung der Energie-Control Kommission vom wurden die auf Grund der Anhörung der antragstellenden Gesellschaft erfolgten Änderungen besprochen. Die Erlösbasis der Netznutzungsentgelte wurde auf Basis der nunmehr vorgelegten Unterlagen verändert, gleichzeitig aber auch die Erlösbasis der Netzverlustentgelte überprüft. Daraus ergab sich eine Senkung der Netznutzungstarife im Netzbereich der antragstellenden Gesellschaft von ca. 6,2 %.

Der Sitzung der Energie-Control Kommission vom lag ein vom Vertreter des Eigentümers der antragstellenden Gesellschaft [beamteter Leiter der Energieabteilung des Amtes der NÖ LReg] vorgelegtes Dokument "Zusammenfassung der Argumente hinsichtlich der Ermittlung eines Kapitalkostensatzes für Stromnetzbetreiber in Österreich" zu Grunde. Die Energie-Control Kommission sah in dieser Zusammenfassung keine neuen Argumente, die eine Änderung der Finanzierungskostenparameter erfordern würden.

In einem Gespräch am 22. September legte die antragstellende Gesellschaft nochmals eine Übersicht über die nicht akzeptablen Punkte vor. Die antragstellende Gesellschaft wies auf eine unrichtige Zuordnung einer Eigenverbrauchsposition hin. Diese würde sich mit einer um 0,5% verringerten Senkung niederschlagen. Die Energie-Control GmbH machte hingegen auf eine Unschärfe bei der Berechnung der Normalisierung der Pensionskosten aufmerksam. Diese Position würde zu einer zusätzlichen Senkung von 1% führen. Die Energie-Control Kommission beschloss, auf Grund der einander ausgleichenden Positionen keine Änderung der Tarife vorzunehmen. Schließlich hielt die Energie-Control Kommission ihre abschließenden Erwägungen zum Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft fest. Außerdem hielt sie ihre abschließenden Erwägungen zu einzelnen Bestimmungen der SNT-VO 2003, zum Regulierungsmodell, zu den Methoden der Kostenermittlung und Definition von Kosten, zum Netzbetreiberindex (Inflationsanpassung), zum generellen Produktivitätsfaktor, zur Anwendung eines Stretch-Faktors, zur Ermittlung des individuellen Effizienzfaktors - Benchmarking, zum Renditekorridor und Übergang in die 2. Periode, zu den Finanzierungskosten (und damit auch zur Kritik am Gutachten H) und zum Gutachten Prof. Dr. S über die Auswirkungen einer Tarifsenkung fest.

Die Energie-Control Kommission setzte ihre Beratungen zum Entwurf der SNT-VO 2003 in ihrer Sitzung vom fort und beschloss die Verordnung. Dabei wurde beschlossen, den bis zu diesem Zeitpunkt in § 16 des Entwurfs der SNT-VO 2003 vorgesehenen und unter dem Titel "Benchmarking" heftig diskutierten individuellen Produktivitätsfaktor entfallen zu lassen. Das bedeutete folgende Änderungen in § 16 SNT-VO 2003 gegenüber dem Entwurf:

"Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe der folgenden Absätze auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden."

Die Überprüfung der Verordnungsakten durch den Verfassungsgerichtshof zeigte, dass sich die Energie-Control Kommission den für die Systemnutzungstarife erforderlichen Sachverstand beschafft hat, dass sie sich ausreichend mit den von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten Argumenten, insbesondere mit den Argumenten

1. die Personalkosten seien ungerechtfertigt gekürzt worden

2. die Finanzierungskosten seien zu niedrig angenommen worden

3. die Zusatzkosten aus der Liberalisierung seien nicht berücksichtigt worden

4. die Kosten für Netzverluste seien zu niedrig angenommen worden

5. und der lineare Senkungsprozentsatz (Produktivitätsfaktor) finde im Gesetz keine Deckung

auseinander gesetzt hat und die Grundlagen ihrer Entscheidung ausreichend dokumentiert hat. Sie ist dabei zu einem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt. Die Entscheidungsgrundlagen sind für die Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, ausreichend.

Der dritte Eventualantrag zum Antrag g) war - soweit zulässig - daher abzuweisen.

10. Schließlich bringt die antragstellende Gesellschaft Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 1, 2 und 7 sowie des § 66a Abs 6 ElWOG vor und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an.

Zu den Bedenken gegen § 25 Abs 1, 2 und 7 sowie gegen § 66a Abs 6 ElWOG wird auf die Begründung des Erkenntnisses G67/04 vom , das dieser Ausfertigung beigeschlossen ist, verwiesen.

11. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.