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VfGH vom 11.03.2006, V132/03

VfGH vom 11.03.2006, V132/03

Sammlungsnummer

17797

Leitsatz

Abweisung des Individualantrags eines Netzbetreibers auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003; kein unbegründetes Abweichen von geltend gemachten Kostenpositionen; keine unrichtige Berechnung der Netzverlustkosten; keine Gesetzwidrigkeit wegen Nichtvornahme einer Kostenwälzung; kein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen das Ökostromgesetz nach Bereinigung der Rechtslage durch Aufhebung der Bestimmung betreffend Berücksichtigung der Kosten für KWK-Anlagen

Spruch

Der Antrag auf Aufhebung der §§1 bis 17, der §§19 Abs 1 Z 3 liti, Z 4 litl, Z 5 litm, Z 6 litm, Z 7 litm, des § 20 Z 14 und des § 23 Abs 3 der SNT-VO 2003 wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die WIENSTROM GmbH stellt gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge

"1. jedenfalls die §§19 Abs 1 Z 3 liti, Z 4 litl, Z 5 litm, Z 6 litm, Z 7 litm [Netznutzungsentgelt für den Netzbereich Wien und die Netzebenen 3 bis 7], § 20 Z 14 [Netzverlustentgelt für den Netzbereich Wien und die Netzebenen 3 bis 7] und § 23 Abs 3 [Bestimmung über das Außer-Kraft-Treten der SNT-VO 2002] der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom kundgemacht),

ferner

2.a) die §§12 Abs 1 [allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung], 13 [Finanzierungskosten] und 16 [Kriterien für die Tarifbestimmung] der [...] SNT-VO 2003 [...],

b) in eventu lediglich § 12 Abs 1 Satz 2, § 13 und § 16 der [...] SNT-VO 2003 [...],

c) in eventu gemäß Art 139 Abs 3 litb B-VG die §§1 bis 17 der [...] SNT-VO 2003 [...],

als gesetzwidrig aufheben und [der antragstellenden Gesellschaft] die Kosten des Verfahrens zuzusprechen."

2. Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.1. Die §§25, 55 und 57 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 149/2002 lauten:

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem


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1.
Netznutzungsentgelt;
2.
Netzbereitstellungsentgelt;
3.
Netzverlustentgelt;
4.
Systemdienstleistungsentgelt;
5.
Entgelt für Messleistungen;
6.
Netzzutrittsentgelt sowie
7.
gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs 5 Z 6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:


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1.
Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2.
Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3.
Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);
4.
Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
5.
Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6.
Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7.
Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs 2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs 5 Z 1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs 5 Z 6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs 7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.

(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.

Preisbestimmung

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs 3, den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen."

2.2. § 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (E-RBG), Artikel 8 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 lautet:

"Zuständigkeit

§3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art 12 Abs 3 B-VG sowie

6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

1. Verordnungen

a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§6);

b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§22);

c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen.

2. Grundsätze

a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien auszuarbeiten;

3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§26) oder den Erdgasbeirat (§26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören."

2.3. Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, GZ K SNT 100/03 (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , lautet (die angefochtenen Tarifbestimmungen sind hervorgehoben):

"Auf Grund § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:


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1.
Netzzutrittsentgelt;
2.
Netzbereitstellungsentgelt;
3.
Netznutzungsentgelt;
4.
Netzverlustentgelt;
5.
Systemdienstleistungsentgelt;
6.
Entgelt für Messleistungen.

Netzzutrittsentgelt

§ 2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß § 7 Z 25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

Netzbereitstellungsentgelt

§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in § 25 Abs 5 Z 3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat verursachungsgerecht und leicht administrierbar zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung einer Mindestleistung ist zulässig.

(3) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgelts erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilernetzen. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte bzw tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW.

(5) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die Übertragung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs 3 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;

2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind. Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Für temporäre Anschlüsse gemäß Abs 1 kann für deren Bestandsdauer dem Entnehmer ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungstarifes verrechnet werden. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Entnehmer nicht dazu entschließt, das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von § 3 zu entrichten. Die Regelung in § 5 Abs 3 bleibt unberührt.

(3) Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von § 3 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Netznutzungsentgelt

§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:


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1.
Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
2.
Betriebsführung;
3.
Versorgungswiederaufbau;
4.
Verhinderung und Beseitigung von Netzengpässen sowie
5.
Datenübertragung, -speicherung und -auswertung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs 2, unzulässig.

(2) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums mit einem Leistungsfaktor, dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungstarife sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Tarife verrechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Tarife für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§6. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs 1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Basis der Ergebnisse von Messungen (Messdaten) zu erfolgen. Liegen keine verlässlichen Messdaten vor oder sind die Messdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Basis eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

§ 7. Für die tarifliche Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1. Die Tarife sind in Cent angegeben;

2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist als das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung zu berechnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Tarife für den Leistungspreis sind, sofern nicht besonders bestimmt, auf einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen oder kein Pauschalpreis verrechnet wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netzbenutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netzbenutzer angehört;

3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

8. die Angabe '> (<) ..kW' bedeutet, dass die Tarife für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ..kW ist;

9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung als additiver Zuschlag enthalten; die für die Netzebene 1 tarifierte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig in Rechnung zu stellen. Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln;

10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

11. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

12. das Netzverlustentgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

13. sofern die Übergabestelle in einer anderen Netzebene liegt als die Messstelle, ist das Netzverlustentgelt jener Netzebene maßgeblich, in der die Messstelle liegt.

Systemdienstleistungsentgelt

§8. (1) Durch das vom Erzeuger im Sinne von Abs 2 zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch Sekundärregelung auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs 1 hat so zu erfolgen, dass die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.

(3) Bemessungsgrundlage für die Umlegung ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.

(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpassleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem jeweiligen Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Entgelt für Messleistungen

§9. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Die festgesetzten Tarife für das Entgelt für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung gemäß § 10. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(2) Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet.

Arten der Messung

§ 10. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

1. 'Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.

2. 'Niederspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.

3. 'Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 und 7 unter Einsatz von Wandlern.

4. 'Direkt Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.

5. 'Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.

6. '2 Tarif - Zählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.

7. '1 Tarif - Drehstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.

8. '1 Tarif - Wechselstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.

9. 'Blindstromzählung' ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.

Verrechnung der Entgelte

§11. (1) Das Netzzutrittsentgelt ist den Netzbenutzern entsprechend den Vorgaben von § 2 zu verrechnen.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Entnehmern entsprechend den Vorgaben von § 3 im Ausmaß der vereinbarten bzw der tatsächlichen Inanspruchnahme des Netzes zu verrechnen.

(3) Das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt sind Entnehmern, mit Ausnahme von Pumpstromlieferungen für Pumpspeicherkraftwerke und Lieferungen für den Eigenbedarf des Netzes, regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(4) Das Systemdienstleistungsentgelt ist den in § 8 Abs 2 genannten Erzeugern vom Regelzonenführer regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(5) Das Entgelt für Messleistungen ist den Netzbenutzern regelmäßig in Rechnung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von § 8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des § 8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs 3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß § 8 Abs 2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs 5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß § 25 Abs 6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß § 8 Abs 2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 25 Abs 5 Z 2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs 2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Netzbereiche

§ 17. Netzbereiche im Sinne des § 25 Abs 6 ElWOG sind:

1. Für die Netzebene 1:

a) Österreichischer Bereich:

das Höchstspannungsnetz, davon ausgenommen sind das Höchstspannungsnetz der Tiroler Regelzone AG, die Höchstspannungsnetze der VorarlbergerKraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG, das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM GmbH sowie das Höchstspannungsnetz der EVN AG;

b) Tiroler Bereich:

die von der Tiroler Regelzone AG betriebenen Höchstspannungsnetze;

c) Vorarlberger Bereich:

die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der VERBUND - Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs 2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die Netzebenen 2 und 3:

a) Bereich Burgenland:

Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

c) Bereich Niederösterreich:

Das vom Netz der EVN AG abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der EVN AG, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckten Gebiete;

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH abgedeckte Gebiet;

e) Bereich Salzburg:

Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

f) Bereich Steiermark:

Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH und das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

g) Bereich Tirol:

Das von der Tiroler Regelzone AG betriebene Netz sowie das von den Netzen der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und des Elektrizitätswerks Reutte GmbH abgedeckte Gebiet;

h) Bereich Vorarlberg:

Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke AG sowie das vom Netz der Vorarlberger Illwerke AG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen des von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckten Gebietes;

i) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH;

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

3. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7

a) Bereich Burgenland:

Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der im Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der in Kärnten tätigen Verteilernetzbetreiber Gebietes, davon ausgenommen ist das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

c) Bereich Klagenfurt:

Das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

d) Bereich Niederösterreich:

Das vom Netz der EVN AG einschließlich des von den Netzen der in Niederösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH und der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

e) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Oberösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, davon ausgenommen sind das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet (Bereich Linz);

f) Bereich Linz:

Das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

g) Bereich Salzburg:

Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation einschließlich der Netze der in Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie AG Oberösterreich und der in deren Netz gelegenen Netze von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

h) Bereich Steiermark:

Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des von Netzen von in der Steiermark tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG (Bereich Graz), der Energie AG Oberösterreich, der EVN AG, der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft und das von in deren Netzen gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

i) Bereich Graz:

Das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG sowie das von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

j) Bereich Tirol:

Das vom Netz der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Tirol tätigen Verteilernetzbetreiber mit Ausnahme des vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG abgedeckten Gebietes (Bereich Innsbruck);

k) Bereich Innsbruck:

Das vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG einschließlich des von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes;

l) Bereich Vorarlberg:

Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen von in Vorarlberg tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet;

m) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

n) Bereich Kleinwalsertal:

Das vom Netz der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet,

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Burgenland: 12,00 44,00 107,00 152,00 238,00

2. Kärnten: 13,98 67,75 76,12 152,24 239,15

3. Klagenfurt: - 49,49 61,16 208,48 265,33

4. Nieder-

österreich: 22,40 44,09 101,48 132,27 210,65

5. Oberöster-

reich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00

6. Linz: - 49,45 113,32 171,01 226,63

7. Salzburg: 21,68 78,55 136,86 152,69 293,63

8. Steiermark: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

9. Graz: - 0,00 0,00 0,00 0,00

10. Tirol:

1. Bei Anschluss-

wert =180 kW 20,00 67,95 67,95 192,64 192,64

2. Bei Anschluss-

wert > 180 k 20,00 67,95 192,64 192,64

- für die ersten

180 kW insgesamt - - 12.231,00 - -

- Für jedes

weitere kW - - 133,94 - -

11. Innsbruck: - 67,95 105,87 141,10 176,42

12. Vorarlberg: 28,69 47,62 79,18 106,83 166,74

13. Wien: 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

14. Kleinwalsertal: - - 79,18 106,83 166,74

(2) Entnehmern, die unmittelbar an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, darf ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden.

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1:

a) Österreichischer

Bereich: Bruttokomponente: Cent 0,1200/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2347/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 845,93 /kW

b) Bereich

Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1466/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2512/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 710,00 /kW

c) Bereich

Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,1031/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2295/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 946,00 /kW

Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Österreichischer

Bereich: sind in den Tarifen der Ebene 3

enthalten

b) Bereich

Tirol: 850 0,3978 0,3978 0,3978 0,3978

c) Bereich

Vorarlberg: sind in den Tarifen der Ebene 3

enthalten

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 2.376 0,5400 0,5400 0,6700 0,6700

b) Bereich

Kärnten: 2.749 0,4560 0,4560 0,4560 0,4560

c) Bereich Nieder-

österreich: 1.750 0,3621 0,2204 0,5056 0,3414

d) Bereich Ober-

österreich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290

e) Bereich

Salzburg: 2.160 0,3800 0,3800 0,4700 0,4700

f) Bereich

Steiermark: 2.244 0,4400 0,4400 0,4400 0,4400

g) Bereich

Tirol: 2.119 0,4528 0,3466 0,5237 0,4173

h) Bereich

Vorarlberg: 864 0,4800 0,3700 0,7600 0,5900

i) Bereich

Wien: 2.327 0,3879 0,3879 0,3879 0,3879

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 3.048 0,7700 0,7700 0,9700 0,9700

b) Bereich

Kärnten: 3.461 0,5139 0,5139 0,5139 0,5139

c) Bereich

Klagenfurt: 3.467 0,9654 0,9654 0,9654 0,9654

d) Bereich Nieder-

österreich: 2.727 0,5694 0,3386 0,7832 0,5506

e) Bereich Ober-

österreich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160

f) Bereich

Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994

g) Bereich

Salzburg: 2.800 0,7900 0,7900 0,9200 0,9200

h) Bereich

Steiermark: 3.252 1,0900 1,0900 1,0900 1,0900

i) Bereich

Tirol: 2.730 0,6574 0,5050 0,7516 0,6019

j) Bereich

Innsbruck: 2.206 0,9353 0,7107 1,1682 0,8969

k) Bereich

Vorarlberg: 1.752 0,8000 0,7200 0,8900 0,8000

l) Bereich

Wien: 2.849 0,4825 0,4825 0,6244 0,6244

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.068 1,5200 1.5200 1,9000 1,9000

2. unterbrechbar 1,9000 1,3300 1,9000 1,3300

b) Bereich

Kärnten: 3.635 0,7455 0,7455 1,2956 1,2956

c) Bereich

Klagenfurt: 3.634 0,7359 0,7359 1,2018 1,2018

d) Bereich Nieder-

österreich:

1. gemessene

Leistung 3.872 1,0168 0,6200 1,4680 0,9464

2. unterbrechbar 0,9643 0,7260 0,9643 0,7260

e) Bereich Ober-

österreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450

f) Bereich

Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789

g) Bereich

Salzburg: 3.300 1,0600 1,0600 1,2300 1,2300

h) Bereich

Steiermark: 4.704 1,5200 1,5200 1,8600 1,8600

i) Bereich

Graz: 3.275 0,9360 0,9360 1,0300 1,0300

j) Bereich

Tirol: 3.289 1,2811 0,9868 1,4764 1,1827

k) Bereich

Innsbruck: 2.273 0,9818 0,8110 1,3329 1,0234

l) Bereich

Vorarlberg: 2.364 1,0600 0,8000 1,4600 1,3200

m) Bereich

Wien: 4.166 0,6622 0,6622 1,0974 1,0974

n) Bereich Klein-

walsertal: 2.540 2,7700 2,7700 2,7700 2,7700

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.476 2,3000 2,3000 2,8800 2,8800

2. unterbrechbar 2,8800 2,0200 2,8800 2,0200

b) Bereich

Kärnten: 4.052 1,1002 0,7672 1,6865 1,2377

c) Bereich

Klagenfurt: 4.615 1,5459 1,5459 2,1757 2,1757

d) Bereich Nieder-

österreich:

1. gemessene

Leistung 3.051 1,3338 1,3338 2,2972 2,2972

2. unterbrechbar 1,8169 1,2710 1,8169 1,2710

e) Bereich Ober-

österreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780

f) Bereich

Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718

g) Bereich

Salzburg: 4.000 2,2900 2,2900 2,5700 2,5700

h) Bereich

Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.500 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

2. unterbrechbar 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

i) Bereich

Graz: 3.370 2,1500 1,3100 2,1500 1,3100

j) Bereich

Tirol: 3.355 2,1625 1,6863 2,4771 2,0017

k) Bereich

Innsbruck: 2.372 1,3518 1,1477 1,8298 1,4649

l) Bereich

Vorarlberg: 4.548 1,7400 1,2400 2,4000 2,0500

m) Bereich

Wien: 4.876 1,0122 1,0122 1,3906 1,3906

n) Bereich Klein-

walsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland:

1. gemessene

Leistung 5.976 4,0100 4,0100 4,0100 4,0100

2. nicht gemessene

Leistung 2.988/Jahr 6,4400 6,4400 6,4400 6,4400

3. unterbrechbar 3,8600 3,0900 3,8600 3,0900

b) Bereich

Kärnten:

1. gemessene

Leistung 6.778 2,9532 1,3825 3,9666 2,0629

2. nicht gemessene

Leistung 2.171/Jahr 5,9354 5,9354 5,9354 5,9354

3. unterbrechbar 3,4019 3,4019 3,4019 3,4019

c) Bereich

Klagenfurt:

1. gemessene

Leistung 5.150 1,8914 1,8914 2,8242 2,8242

2. nicht gemessene

Leistung 2.519/Jahr 3,5377 3,5377 3,5377 3,5377

3. unterbrechbar 2,4372 2,4372 2,4372 2,4372

d) Bereich Nieder-

österreich:

1. gemessene

Leistung 1.596 3,0382 3,0382 5,0230 5,0230

2. nicht gemessene

Leistung 1.079/Jahr 5,2875 5,2875 5,2875 5,2875

3. unterbrechbar 3,7529 2,7305 3,7529 2,7305

e) Bereich Ober-

österreich:

1. gemessene

Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800

2. nicht gemessene

Leistung 600/Jahr 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900

3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100

f) Bereich

Linz:

1. gemessene

Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

2. nicht gemessene

Leistung 842/Jahr 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695

3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

g) Bereich

Salzburg:

1. gemessene

Leistung 5.103 3,0100 3,0100 3,0100 3,0100

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 6,1200 6,1200 6,1200 6,1200

3. unterbrechbar 4,2300 2,5300 4,2300 2,5300

h) Bereich

Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.596 5,7500 4,7400 5,7500 4,7400

2. nicht gemessene

Leistung 2.784/Jahr 6,3400 6,3400 6,3400 6,3400

3. unterbrechbar 5,0800 2,8800 5,0800 2,8800

4. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 2.784/Jahr 7,1100 3,7800 7,1100 3,7800

i) Bereich

Graz:

1. gemessene

Leistung 3.000 4,6800 3,7400 4,6800 3,7400

2. nicht gemessene

Leistungen 2.600/Jahr 4,7430 4,7430 4,7430 4,7430

3. unterbrechbar 4,2100 2,6900 4,2100 2,6900

4. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 2.600/Jahr 5,4260 2,8630 5,4260 2,8630

j) Bereich

Tirol:

1. gemessene

Leistung 3.708 2,4420 1,8893 2,8093 2,2545

2. nicht gemessene

Leistung 5,0317 5,0317 5,0317 5,0317

3. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 5,6663 3,2840 5,6663 3,2840

k) Bereich

Innsbruck:

1. gemessene

Leistung 4.117 2,7858 1,8400 4,0465 3,0386

2. nicht gemessene

Leistung 4,6947 4,6947 4,6947 4,6947

3. unterbrechbar 2,9247 2,9247 2,9247 2,9247

l) Bereich

Vorarlberg:

1. gemessene Leistung,

Doppeltarif 4.812 1,8300 1,3100 2,5200 2,1500

2. gemessene

Leistung 4.812 1,7900 1,7900 2,4900 2,4900

3. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 1.200/Jahr 5,2200 1,4600 5,8900 2,8300

4. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 4,9200 4,9200 5,6500 5,6500

5. unterbrechbar 3,8900 3,8900 3,8900 3,8900

m) Bereich

Wien:

1. gemessene

Leistung 2.508 3,0177 3,0177 3,9732 3,9732

2. nicht gemessene

Leistung 590/Jahr 4,3705 4,3705 4,3705 4,3705

3. unterbrechbar 2,2515 2,0812 3,0083 2,0812

n) Bereich Klein-

walsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

(2) Im Bereich Steiermark und Graz gilt vom 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an allen Tagen als Hochtarifzeit, die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages als Niedertarifzeit. Vom 1. April bis 30. September gilt von Montag bis einschließlich Samstag die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Hochtarifzeit, die restliche Zeit als Niedertarifzeit.

(3) Im Bereich Tirol gilt für Entnehmer mit mindestens 225 kW Netznutzungsrecht und mehr als 750.000 kWh Jahresverbrauch die Zeit von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr als Niedertarifzeit.

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§ 20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Österreich

0,0827 in NE 3 - - - - -

enthalten

2. Burgenland: - - 0,0300 0,0400 0,0600 0,0900 0,2100

3. Kärnten: - - 0,0577 0,0898 0,1154 0,1764 0,3287

4. Klagenfurt: - - - 0,0493 0,0689 0,1207 0,1848

5. Nieder-

österreich: - - 0,0254 0,0408 0,0772 0,1500 0,2416

6. Ober-

österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190

7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617

8. Salzburg: - - 0,0660 0,0990 0,1320 0,2000 0,2200

9. Steiermark: - - 0,0710 0,0890 0,1680 0,1800 0,3310

10. Graz: - - - - 0,0153 0,0320 0,1800

11. Tirol: 0,0512 0,0544 0,0719 0,0860 0,1624 0,1828 0,2598

12. Innsbruck: - - - 0,0275 0,0345 0,0635 0,2060

13. Vorarlberg: 0,0278 in NE 3 0,0380 0,0600 0,0900 0,2100 0,2100

enthalten

14. Wien: - - 0,0331 0,0552 0,0882 0,1434 0,2427

15. Klein-

walsertal: - - - - 0,0600 0,1400 0,1400

Bestimmung der Tarife für das Systemdienstleistungsentgelt

§ 21. Für das von Erzeugern zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt:

a) Österreichischer Bereich: Cent 0,0639/kWh

b) Bereich Tirol: Cent 0,0581/kWh

c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,0639/kWh

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 10 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß § 10 Abs 1 Z 5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €

Inkrafttreten

§23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 17 Z 2 litf, Z 3 lith und i, § 18 Abs 1 Z 8 und 9, § 19 Abs 1 Z 3 litf, Z 4 - 7 jeweils lith und Z 5 - 7 jeweils liti und Abs 2 sowie § 20 Z 9 und 10 mit in Kraft. § 17 Z 2 litf, Z 3 lith und i, § 18 Abs 1 Z 8 und 9, § 19 Abs 1 Z 3 litf, Z 4 - 7 jeweils lith und Z 5 - 7 jeweils liti und Abs 2 sowie § 20 Z 9 und 10 treten mit in Kraft.

(2) § 19 Abs 3 tritt mit außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 102 am , in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl. K SNT 03/01, K SNT 12/01, K SNT 18/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 am , in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, Zl. K SNT 10/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 167 am 30./, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT 13/01, K SNT 15/01, K SNT 17/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 184 am und in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT S 10/02, K SNT S 03/02, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 41 am , tritt, mit Ausnahme von § 12 Z 2 litf, Z 3 lith, i und j, § 13 Abs 1 Z 1 litf, Z 2 - 5 jeweils lith, Z 2 - 5 jeweils liti und Z 2 - 5 jeweils litj sowie § 14 Abs 1 Z 5 und 6 jeweils litf, Z 7 - 14 jeweils lith, Z 7 - 14 jeweils liti und Z 7 - 14 jeweils litj und Abs 3, welche erst mit außer Kraft treten, mit außer Kraft."

2.4. Die Energie-Control Kommission verlautbarte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am eine Verordnung zur Novellierung der SNT-VO 2003, K SNT 001/04, K SNT 002/04, K SNT 010/04, K SNT 016/04, K SNT 017/04. Diese per verordneten Tarifänderungen betreffen jedoch nicht die angefochtenen Bestimmungen sondern die Tarife für den "Österreichischen Bereich" und die Netzbereiche Burgenland, Kärnten, Klagenfurt und Salzburg.

2.5. Die Energie-Control Kommission verlautbarte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am eine weitere Verordnung zur Novellierung der SNT-VO 2003, Zl. K SNT 002/04, K SNT 012/04, K SNT 013/04, K SNT 014/04, K SNT 015/04. Per wurden damit von den angefochtenen Bestimmungen die folgenden Tarife geändert:

§ 19 Abs 1 Z 3 liti lautet:

"Bereich Wien: 2.327 0,3300 0,3300 0,3300 0,3300"

[aF: 2.327 0,3879 0,3879 0,3879 0,3879]

§ 19 Abs 1 Z 4 litl lautet:

"Bereich Wien: .. 2.849 0,4100 0,4100 0,5100 0,5100"

[aF: 2.819 0,4825 0,4825 0,6244 0,6244]

§ 19 Abs 1 Z 5 litm lautet:

"Bereich Wien: 3.996 0,5900 0,5900 0,9100 0,9100"

[aF: 4.166 0,6622 0,6622 1,0974 1,0974]

§ 19 Abs 1 Z 6 litm lautet:

"Bereich Wien: 4.876 0,9000 0,9000 1,1500 1,1500"

[aF: 4.876 1,0122 1,0122 1,3906 1,3906

§ 19 Abs 1 Z 7 litm lautet:

"Bereich Wien:

1. gemessene

Leistung 2.508 2,7100 2,7100 3,2000 3,2000

[aF: 2.508 3,0177 3,0177 3,9732 3,9732]

2. nicht gemessene

Leistung 590/ 3,9600 3,9600 3,9600 3,9600

Jahr

[aF: 590/ 4,3705 4,3705 4,3705 4,3705]

Jahr

3. unterbrechbar 3,2000 1,9300 3,2000 1,9300"

[aF: 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700]

2.6. Mit der Verordnung K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , änderte die Energie-Control Kommission per weitere Tarifbestimmungen der SNT-VO 2003 betreffend die Tarife für die Bereiche Oberösterreich, Linz, Steiermark, Graz und Kleinwalsertal.

2.7. Gemäß § 23 Abs 2 der Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, K SNT 100/05, vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , trat die SNT-VO 2003 in der Fassung der oben genannten Novellen mit außer Kraft.

3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die verordnungserlassende Behörde erstatteten Äußerungen, die antragstellende Gesellschaft zwei Repliken. Darauf wird gegebenenfalls im jeweiligen Zusammenhang eingegangen.

II. Zur Zulässigkeit:

1. Antragslegitimation:

Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, eine Preisregelung (hier § 19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Absl Z 4 litl, § 19 Abs 1 Z 5 litm, § 19 Abs 1 Z 6 litm, § 19 Abs 1 Z 7 litm, § 20 Z 14) greife nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs in die Sphäre des Unternehmers, dessen Preise für Leistungen geregelt werden, unmittelbar ein (VfSlg. 15.888/2000). Das sei auch bei der antragstellenden Gesellschaft der Fall, da ihre aus Art 6 StGG herrührende Erwerbsfreiheit notwendigerweise die privatautonome Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Personen, die Leistungen durch sie nachfragen, beinhalte und in diese Erwerbsfreiheit eingegriffen werde; dies gelte in gleicher Weise für die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG). Der Eingriff sei, soweit hier relevant - wie die zulässigen Fest- bzw Höchstpreise (-tarife) in § 19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Abs 1 Z 4 litl, § 19 Abs 1 Z 5 litm, § 19 Abs 1 Z 6 litm, § 19 Abs 1 Z 7 litm und § 20 Z 14 zeigten - vollkommen eindeutig.

Der Eingriff sei auch deshalb unmittelbar, weil die von der antragstellenden Gesellschaft zulässigerweise ihren Netzbenutzern verrechenbaren Entgelte in einer eindeutigen Weise durch die Tariffestsetzungen - soweit hier von Bedeutung - § 19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Abs 1 Z 4 litl, § 19 Abs 1 Z 5 litm, § 19 Abs 1 Z 6 litm, § 19 Abs 1 Z 7 litm und § 20 Z 14 betroffen würden. Da die Tarife zumindest in § 19 in die Tarifarten LP, SHT, SNT, WHT und WNT gegliedert sind, die Bedeutung dieser Abkürzungen aber nur mit Hilfe des § 7 und die der angegebenen Ziffern in den die antragstellende Gesellschaft betreffenden Normteilen des § 20 ebenfalls nur mit Hilfe des § 7 erkennbar sind, sei § 7 ebenfalls eine nähere Bestimmung des Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft. Allerdings würde die bereinigte Rechtslage § 7, wenn auch nicht für die antragstellende Gesellschaft, weiter anwendbar erhalten, ohne dass diese Norm die Rechte der antragstellenden Gesellschaft beeinträchtigen würde, weil eben keine Tarifbestimmungen mehr vorhanden wären. Angemerkt sei, dass in § 20 Z 14 auch die Bezeichnungen NE 3 bis NE 7 verwendet werden. Aus der Definition des § 20 (Klammerausdruck) ergebe sich, dass die Buchstaben NE Netzebene bedeuten und dass § 17 deswegen auch insoweit für die antragstellende Gesellschaft maßgeblich sei, als sich aus § 19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Z 4 litl, § 19 Z 5 litm, § 19 Z 6 litm, § 19 Z 7 litm und § 20 ein bestimmter Cent-Betrag pro Netzebene ergebe. Daher seien auch die Bestimmungen des § 17 Z 2 liti, Z 3 litm für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar maßgeblich.

Da die Verordnung mit anwendbar sei und die antragstellende Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt keine anderen Tarife verrechnen dürfe, gebe es für sie auch keinen zumutbaren Weg, der die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof ermöglichen würde. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf § 62 ElWOG zu verweisen, wonach (subsidiär zu in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Strafdrohungen und subsidiär zu Verwaltungsstrafdrohungen mit höheren Strafbeträgen) derjenige, der für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach dem ElWOG bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach dem ElWOG bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, mit Geldstrafe von 50.000,00 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80.000,00 € zu bestrafen und der unzulässige Mehrbetrag für verfallen zu erklären sei.

Jede Versendung einer Rechnung, die andere, insbesondere höhere als die vorangeführten Netznutzungsentgelte vorsieht, stelle daher notwendigerweise das Tatbild des Straftatbestands ("Fordern") her. In Folge des § 22 Abs 1 VStG würde die Versendung von mehreren Rechnungen nach dem Kumulationsprinzip dazu führen, dass für jede der versendeten Rechnungen eine Strafe auszusprechen sei, für die gemäß § 9 Abs 7 VStG die antragstellende Gesellschaft jedenfalls hafte. Die antragstellende Gesellschaft versende durch ihre "Billing"stelle jährlich durchschnittlich ca. 7,15 Mio. Rechnungen. Die Rechnungsversendung sei wie die Ablesetätigkeit - also kontinuierlich - organisiert, dh arbeitstäglich seien ca. 29.000 Rechnungen zu versenden. Daraus sei ersichtlich, dass auch dann, wenn die Strafbehörde die Strafdrohung von 50.000,00 € nur zu einem geringen Teil, etwa 10%, ausschöpfen würde, die erste Versendung dieser Art mit 5.000,00 €, alle weitere Versendungen des ersten Tages aber mit 8.000,00 € zu bestrafen wären, sodass täglich etwa 232 Mio. € an Strafen ausgelöst würden, womit innerhalb kürzester Zeit die Insolvenz der WIENSTROM GmbH einträte, wollte sie die festgesetzten Tarife nicht einhalten und mehr als die jeweils im Tarif festgehaltenen Entgelte fordern. Dazu komme noch, dass dies dem Unternehmen überhaupt nichts nützen würde, weil der Mehrbetrag für verfallen zu erklären wäre.

Da ohne Versendung einer Rechnung mit erhöhten Beträgen die gerichtliche Einforderung eines höheren Entgelts als des Entgelts, das in der Rechnung vorgesehen ist oder dem in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Tarif entspricht, aussichtslos sei, wobei für das Gericht diesfalls der Tarif nicht Voraussetzung seines Urteils wäre, sei auch dieser Weg nicht gangbar. Jede Klagseinbringung, mit dem ein über dem Tarif liegendes Entgelt gefordert wird, würde ebenso das Tatbild des § 62 ElWOG verwirklichen, weil die Klagserhebung (als doppelt funktionale Prozesshandlung) das Fordern eines unzulässigen Preises darstelle. Da zudem die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Kunden bestehe (§25 Abs 3 ElWOG), wäre nur eine generelle Verweigerung der Anwendung der neuen (= Beibehaltung der alten) Tarife zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei die Unzumutbarkeit eines Umweges dann gegeben, wenn der Antragsteller einen Strafbescheid provozieren (VfSlg. 15.509/1999 mit umfangreicher Vorjud.) oder sonst das Risiko der Bestrafung auf sich nehmen müsste, ohne die Möglichkeit zu haben, eine Überprüfung herbeizuführen (VfSlg. 15.786/2000). Dies müsse umso mehr gelten, als im vorliegenden Fall die Durchführung der entsprechenden Strafamtshandlungen in Kürze zur Insolvenz der Antragstellerin führen müsste. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15.888/2000 allein den Eingriff in die Vertragsfreiheit, also die hervortretende Unmöglichkeit des Antragstellers, jene Entgelte zu fordern, die im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gefordert werden könnten, als ausreichend angesehen, um die Antragslegitimation gemäß Art 139 Abs 1 B-VG für den Individualantrag zu begründen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 erwogen:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

Zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 sei auf das Erkenntnis vom , V120/03 ua., verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 ist aus eben diesen Gründen grundsätzlich gegeben.

An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtenen Tarife - soweit sie den Tarif Wien betreffen - mit Wirkung vom geändert wurden und die gesamte SNT-VO 2003 mit außer Kraft trat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 für frühere Zeiträume noch anzuwenden sind, ist die antragstellende Gesellschaft noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003).

3. Zur Zulässigkeit der Anträge und Eventualanträge im Einzelnen hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 57 Abs 1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, "begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden", und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen dar[zu]legen". Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. zu all dem , vom , V120/03 ua., und für Anträge auf Gesetzesprüfung VfSlg. 16.507/2002 mwN).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Eventualanträge hat der Verfassungsgerichtshof daher zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedenken jeweils einem Eventualantrag zugeordnet sind, dessen Stattgabe zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit im oben geschilderten Sinn führen würde.

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. für Gesetzesprüfungen zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.629/1993, 14.740/1997, 15.964/2000, 16.212/2001, 16.693/2002, 16.756/2002, 17.101/2004; für Verordnungsprüfungen vgl. zB ).

Im Hauptantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der

1. §§19 Abs 1 Z 3 liti, Z 4 litl, Z 5 litm, Z 6 litm, Z 7 litm, § 20 Z 14 und § 23 Abs 3 der SNT-VO 2003, das heißt die Aufhebung aller die antragstellende Gesellschaft betreffenden Festsetzungen der Systemnutzungstarife mit Ausnahme des in § 18 Abs 1 geregelten Netzbereitstellungsentgelts

2. sowie die Aufhebung der §§12 Abs 1, 13 und 16 der SNT-VO 2003.

Im ersten Eventualantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der unter 1. genannten Bestimmungen sowie zusätzlich die Aufhebung des § 12 Abs 1 Satz 2, des § 13 und des § 16 der SNT-VO 2003.

Im zweiten Eventualantrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der unter 1. genannten Bestimmungen sowie zusätzlich die Aufhebung der §§1 bis 17 der SNT-VO 2003.

Die antragstellende Gesellschaft unterlässt es zwar, ihre Bedenken diesen Aufhebungs(eventual-)begehren ausdrücklich im Einzelnen zuzuordnen. Für die einzelnen inhaltlichen Argumente der antragstellenden Gesellschaft lässt sich jedoch aus dem Vorbringen gerade noch erschließen, gegen welche der mit den (Eventual-)Anträgen bekämpften Bestimmungen sie jeweils gerichtet sind.

Die antragstellende Gesellschaft wird - nämlich mit dem zweiten Eventualantrag - auch einer Anforderung gerecht, die der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , V35/04, und vom , V50/04, für die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003 dargestellt hat:

Wenn eine in einem (Eventual-)Antrag angefochtene allgemeine Berechnungsvorschrift Auswirkungen auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife hat, ist deren Anfechtung nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife zulässig.

Dass die antragstellende Gesellschaft nicht auch das Netzbereitstellungsentgelt und damit nicht sämtliche sie betreffenden Tarife mit anficht, bedeutet nicht, dass der Anfechtungsumfang zu eng wäre, um die behauptete Gesetzwidrigkeit zu beseitigen: Der antragstellenden Gesellschaft steht es frei, sich in einem Individualantrag durch bestimmte Tarifpositionen (hier das Netzbereitstellungsentgelt) nicht als beschwert zu erachten und diese nicht mit anzufechten, auch wenn es nahe läge, etwa das Bedenken, es hätte keine Regelung in Verordnungsform ergehen dürfen, gegen sämtliche Tarifpositionen zu richten.

Sämtliche Bedenken werden daher im Hauptantrag im Zusammenhang mit dem zweiten Eventualantrag in zulässiger Weise geltend gemacht.

III. In der Sache:

1. Zu den Bedenken, bei der SNT-VO 2003 handle es sich um eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" und zur behaupteten kompetenzwidrigen Erlassung der allgemeinen Bestimmungen in der SNT-VO 2003:

1.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, die Rechtswidrigkeit der Verordnung bestehe darin, dass sie in einem Behördenakt (also vermischt) mit einer zweifellos als Verordnung anzusehenden Erledigung ergangen ist. Es handle sich um einen Akt, der zwei voneinander trennbare Teile habe. Während der eine Teil, nämlich die §§1 bis 16 des Verwaltungsaktes eine Verordnung darstelle, die nämlich für ganz Österreich und jede Art von Netzbetreiber Regelungen aufstelle, die eine nähere Definition der in § 25 ElWOG genannten Netznutzungsentgelte beinhaltet, seien die §§19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Abs 1 Z 4 litl, § 19 Abs 1 Z 5 litm, § 19 Abs 1 Z 6 litm, § 19 Abs 1 Z 7 litm und § 20 Z 14 jedenfalls gegenüber der antragstellenden Gesellschaft eine verschleierte Verfügung in Verordnungsform. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die zuletzt zitierten Regelungen auch für die Netznutzer Rechtswirksamkeit erlangen, also diesbezüglich ein janusköpfiger Verwaltungsakt vorläge, sei die Vereinigung dieses janusköpfigen Verwaltungsaktes mit den ausschließlich Verordnungscharakter aufweisenden Teilen der §§1 bis 6 und 8 bis 16 unzulässig (§7 und § 17 Z 2 liti und Z 3 litm könnte sowohl Teil einer Verordnung als auch eines Bescheides sein). Diese Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass das B-VG Verordnungen und Bescheide nebeneinander als Rechtsnormen kenne (Art18 Abs 2 B-VG, Art 131 Abs 1 B-VG, Art 144 Abs 1 B-VG) und, soweit nicht eine unbedingte Notwendigkeit (wie beim janusköpfigen Verwaltungsakt) bestehe, nicht angenommen werden könne, dass das B-VG nach Belieben Kombinationen verschiedener von ihm selbst vorgesehener unterschiedlicher Rechtsformen zulasse.

§ 25 ElWOG habe in seiner ursprünglichen Fassung (BGBl. I 1998/143) vorgesehen, dass der BMWA vor Bestimmung der Systemnutzungstarife durch Verordnung Grundsätze für die Bestimmung der für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) zu erlassen hat. Erst in der Folge seien die Systemnutzungstarife durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen gewesen. Tatsächlich habe der BM für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung (BGBl. II 1999/51) eine derartige Grundsatzverordnung erlassen, die allerdings vom Verfassungsgerichtshof mit Erk VfSlg. 15.888/2000 als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung sei nach dem Erk. mit Ablauf des in Kraft getreten. Am (also nach diesem Erk.) sei die Novelle BGBl. I 2000/121, mit der das ElWOG (zum ersten Mal) geändert wurde, kundgemacht worden.

Der durch diese Novelle eingefügte § 66a Abs 6 ElWOG, der unmittelbar anwendbares Bundesrecht sei und als solches bezeichnet worden sei, habe vorgesehen, dass die aufgrund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 2000/121 (das sei die Novelle, die auch § 66a Abs 6 neu gefasst habe) erlassenen Verordnungen bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (ab der Energie-Control Kommission) als Bundesgesetze in Geltung bleiben.

Zwar bestimme § 66 Abs 2 ElWOG in der Fassung dieser Novelle, dass die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des ElWOG 2000 mit in Kraft treten und daher § 66a Abs 6 "nach einer Auffassung" nicht bereits mit der Kundmachung am in Kraft getreten wäre, sondern erst am , zu einem Zeitpunkt, als aufgrund des zitierten Erk. VfSlg. 15.888/2000 die Verordnung des BMWA BGBl. II 1999/51 außer Kraft getreten war.

Jedoch habe der Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 16.042/2000 hinsichtlich der der erwähnten Verordnung des BM nachgeordneten Systemnutzungstarif-Verordnung, Zl. 551.352/140-VIII/1/99 (ABlWrZ ), ausgesprochen, dass diese Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird und dass sie nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung war bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erk. VfSlg. 16.139/2001, sohin bis , nicht erfolgt, sodass nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 16.139/2001) bei dieser Systemnutzungstarif-Verordnung davon auszugehen sei, dass sie ab als Bundesgesetz in Geltung stehe bzw. mit der Novelle BGBl. I 2000/121 in Geltung gesetzt worden sei. Wende man diese Auffassung auf die bereits erwähnte Grundsatzverordnung des BMWA, BGBl. II 1999/51, an, so ergebe sich, dass diese Verordnung (da die Aufhebung erst mit Ablauf des in Kraft trat und die Novelle BGBl. I 2000/121 bereits am wirksam war) weiter als Bundesgesetz in Geltung stehe. Nach § 66a Abs 6 ElWOG verhalte es sich allerdings so, dass diese Verordnung nur bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des BM (bzw ab der Behörde Energie-Control Kommission) als Bundesgesetz in Geltung stehe.

Von einer Neuregelung des Sachgebietes könne aber nur gesprochen werden, wenn dieses Sachgebiet und nicht vermischt damit auch andere Sachgebiete, nämlich solche, die nicht Gegenstand der erwähnten Grundsatzverordnung, sondern der nachgeordneten Systemnutzungstarif-Verordnung sind, neu geregelt wird bzw werden. Dazu komme noch, dass durch die ERBG-Novelle BGBl. I 2002/148 die Zuständigkeit zur Erlassung der Grundsätze für die Bestimmungen der für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) wieder auf den BMWA übergegangen gewesen sei.

Dies bedeute, dass die (als bundesgesetzlich geltende) Regelung der erwähnten Verordnung BGBl. II 1999/51 nur durch eine Verordnung des BM bzw zwischen und der Elektrizitäts-Control Kommission abgelöst worden sein könnte, die sich auf diesen Regelungsgegenstand beschränkt.

Es sei daher nicht nur aus Kompetenzgründen unzulässig, den Systemnutzungstarif gleichzeitig mit der die erwähnte Verordnung BGBl. II 1999/51 ablösenden Verordnung zu erlassen, was nicht bloß die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Regelung des angesichts der antragstellenden Gesellschaft als Verordnung anzusehenden Normkomplexes (der §§1 bis 6 und 8 bis 16) beinhaltet, sondern auch bei den anderen Netzbetriebsgebieten (wo der Adressat eine nur nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Mehrheit von Netzbetreibern ist). Die gleichzeitige Regelung der §§1 bis 16 (allenfalls §§1 bis 6, 8 bis 16) und der vorhin namentlich zitierten Tarifbestimmungen - soweit hier von Bedeutung - in den § 19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Abs 1 Z 4 litl, § 19 Abs 1 Z 5 litm, § 19 Abs 1 Z 6 litm, § 19 Abs 1 Z 7 litm und § 20 Z 14 in einem Akt der Behörde sei daher jedenfalls (aber auch in den übrigen Teilen der §§19 und 20) unzulässig.

Angefügt sei, dass die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission K SNT 100/02 die vorerwähnte Ministerialverordnung, die gemäß § 66a Abs 6 ElWOG als Bundesgesetz gelte, nicht aufgehoben habe und zum Großteil bloß wiederholt habe, sodass sie diesbezüglich in den Rechtsbestand nicht eingegriffen habe.

In ihrer Replik bringt die antragstellende Gesellschaft weiters vor, gegenüber der Wien Strom GmbH wäre ein Bescheid zu erlassen gewesen.

1.2. Den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft ist zu erwidern:

Zu den Bedenken, bei der angefochtenen Verordnung handle es sich gegenüber der antragstellenden Gesellschaft um eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" ist vorerst auf den Beschluss VfSlg. 17.087/2003 sowie das Erkenntnis vom , V35/04 (Punkt II.2.1.3.), hinzuweisen. In beiden Entscheidungen hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Festsetzung der Systemnutzungstarife in Verordnungsform.

Zum rechtlichen Schicksal der Grundsatz-VO:

Im Erkenntnis VfSlg. 17.266/2004 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die GrundsatzVO gemäß § 66a Abs 6 ElWOG mit in den Gesetzesrang gehoben wurde. Gleichzeitig wurde mit § 25 ElWOG eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlage der Systemnutzungstarif-Verordnungen vorgenommen; im Übrigen wurden die Systemnutzungstarif-Verordnungen bis zur Erlassung neuer Verordnungen durch den Bundesminister oder durch die Energie-Control Kommission in den Gesetzesrang gehoben. Die in den Gesetzesrang erhobenen Verordnungen traten gemäß § 66a Abs 6 leg. cit. mit der Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab der Elektrizitäts-Control Kommission (nunmehr Energie-Control Kommission) außer Kraft. Daher ist die Grundsatz-VO spätestens mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, Z K SNT 100/02, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), am , - soweit sie als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Systemnutzungstarife-Verordnung in Betracht kam - außer Kraft getreten (vgl. die vorläufigen Annahmen in VfSlg. 16.851/2003). Ausschließliche Rechtsgrundlage der SNT-VO 2003 bilden daher der § 25 ElWOG sowie das Energie-Regulierungsbehördengesetz.

Wenn die antragstellende Gesellschaft behauptet, die Energie-Control Kommission habe keine Kompetenz zur Erlassung allgemeiner Bestimmungen für die Festsetzung von Systemnutzungstarifen gehabt, so ist ihr entgegen zu halten, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit diesen Argumenten schon beschäftigt hat und im Erkenntnis vom , V120/03, B1726/03, die Energie-Control Kommission für zuständig erachtet hat, in der Systemnutzungstarife-Verordnung auch die Grundsätze für deren Bestimmung sowie für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge zu regeln. Auf Punkt II.2.1.3. der Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

2. Zur Behauptung, Verfahrensvorschriften seien nicht eingehalten worden:

2.1. Die antragstellende Gesellschaft behauptet die Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 mit dem Argument, die Energie-Control Kommission habe die Verordnung nicht begründet und habe ihr kein Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG gewährt. Dieses Parteiengehör müsse ausdrücklich und nicht bloß unter Umgehung des rechtsanwaltlichen Vertreters gewährt werden. Dass diese Norm auch bei Erlassung von Verordnungen durch die Energie-Control Kommission anzuwenden ist, sei aufgrund des § 20 Abs 1 ERBG gesichert, hätte doch sonst das Gesetz - wie in § 16 Abs 3 ERBG - nur die Ausübung bestimmter Zuständigkeiten der Behörde der Geltung des AVG unterworfen.

Es sei nämlich der Verordnung - soweit überhaupt eine Sachverhaltsermittlung und nicht bloß eine gefühlsmäßige Einschätzung zugrunde liege - ein Bericht der Energie-Control Kommission vom zugrunde gelegt (so zumindest die angeblich von der Behörde beschlossenen Erläuterungen zu den §§17 bis 22). Dieser sei an die antragstellende Gesellschaft im E-Mail-Wege am durch die Energie-Control GmbH übermittelt worden. Der erwähnte Bericht vom sei weder der antragstellenden Gesellschaft noch ihrem Rechtsanwalt, der auch im Verwaltungsverfahren eingeschritten sei - vgl die Äußerung vom und die dortige Berufung auf die erteilte Vollmacht und nunmehr als Antragstellervertreter einschreite (vgl. § 9 ZustG) - zum Zwecke des Parteiengehörs übermittelt worden. Dieser Bericht sei überdies fehlerhaft, "was in der Folge zu zeigen sein werde". Dazu komme noch, dass das Verfahren gemäß § 26 Abs 2 Z 6 ERBG nicht eingehalten worden sei.

In der Replik behauptet die antragstellende Gesellschaft, die Anwendung des AVG sei bis zur Beschlussfassung über die Verordnung geboten.

2.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen entgegen:

Der vollständige Verfahrensablauf lasse sich aus dem Verfahrensakt ableiten. Die verordnungserlassende Behörde stellt die wesentlichen Verfahrensschritte im Überblick folgender Maßen dar:

Mit Schreiben vom sei die antragstellende Gesellschaft von der Einleitung des Verordnungsverfahrens verständigt und aufgefordert worden, die für das Verfahren notwendigen Daten und Informationen zu übermitteln bzw. bereitzuhalten. Dieser Mitteilung seien noch fünf weitere Schreiben gefolgt, worin die antragstellende Gesellschaft aufgefordert worden sei, gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunft und Bekanntgabe von Daten (§10 ElWOG iVm § 27 E-RBG) Informationen, welche als Entscheidungsgrundlage für die Bestimmung der Systemnutzungstarife dienen, zu übermitteln bzw bereitzuhalten.

Am und am sei eine prüferische Einschau am Sitz der antragstellenden Gesellschaft erfolgt.

Die angeforderten und vorgelegten Unterlagen seien in transparenter Weise aufbereitet worden; der darüber angefertigte "Bericht Ermittlungsverfahren" sei der antragstellenden Gesellschaft mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden, verbunden mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen.

Darauf habe die antragstellende Gesellschaft am eine Stellungnahme abgegeben, welche von der Energie-Control Kommission erörtert und im Entwurf zur SNT-VO 2003 sowie im Bericht Ermittlungsverfahren entsprechend berücksichtigt worden sei.

Mit Schreiben vom sei der Antragstellerin der Entwurf zur SNT-VO 2003 samt Erläuterungen sowie der überarbeitete Bericht "Ermittlungsverfahren" mit der Aufforderung zur erneuten Stellungnahme übermittelt worden. Die daraufhin ergangene Stellungnahme der antragstellenden Gesellschaft vom sei von der Energie-Control Kommission ebenso eingehend erörtert worden, wie ihre Vorbringen bei der mündlichen Anhörung am .

Im Laufe des Verfahrens sei der antragstellenden Gesellschaft insgesamt drei Mal kurzfristig die Möglichkeit zur Akteneinsicht gegeben worden.

Schließlich seien die Berichte der Ermittlungsverfahren sowie der Entwurf der Verordnung samt Erläuterungen dem Elektrizitätsbeirat gemäß den Vorgaben von § 55 ElWOG zur Begutachtung übermittelt worden. Nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat, Erörterung und entsprechenden Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung habe die Energie-Control Kommission den Inhalt der SNT-VO 2003 und deren Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung beschlossen.

Der Erlassung der Verordnung sei sohin ein äußerst umfangreiches Verfahren voraus gegangen, im Zuge dessen die betroffenen Netzbetreiber mehrfach die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu äußern. Die Energie-Control Kommission habe, wie sich aus den dem Verwaltungsakt beigeschlossenen Beratungsprotokollen ergebe, die Angelegenheit eingehend beraten. In mehr als dreißig Sitzungen der Energie-Control Kommission sei die Festsetzung der Systemnutzungstarife Gegenstand der Tagesordnung gewesen. Es seien regelmäßig umfangreiche Beratungen nicht nur im Zusammenhang mit den Stellungnahmen der Netzbetreiber, sondern auch mit den zahlreichen Gutachten, die im Zuge des Verfahrens erstellt wurden, durchgeführt worden. Die SNT-VO 2003 stelle somit das Ergebnis eines umfassenden und eingehenden Verfahrens dar.

Die von der Energie-Control Kommission gegebene Zusammenfassung des Verfahrens stimmt - wovon sich der Verfassungsgerichtshof überzeugt hat - mit den vorgelegten Unterlagen und Beratungsprotokollen überein.

Zum Vorwurf, die verfahrensrechtlichen Vorschriften seien nicht eingehalten worden:

§ 25 Abs 1 ElWOG regle, dass das Netznutzungsentgelt unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln sei, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen sei. Gemäß § 55 Abs 1 ElWOG sei vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der in § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG idF BGBl. I 148/2002, genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei.

Wie die antragstellende Gesellschaft richtig festhalte, habe die verordnungserlassende Behörde gemäß § 20 E-RBG grundsätzlich subsidiär das AVG anzuwenden. Diese Bestimmung gelte jedoch nicht für Verfahren zur Erlassung von Verordnungen: Es sei unstrittig, dass im Verordnungsverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine allgemeinen Bestimmungen bestehen. Das AVG sei jedenfalls nicht anwendbar, da es nur die Erlassung von Bescheiden und nicht die Erzeugung von Verordnungen regle.

Der antragstellenden Gesellschaft seien jedoch Rechte, wie etwa jenes auf Akteneinsicht eingeräumt worden, die nach höchstrichterlicher Judikatur weder in herkömmlichen Verordnungserlassungsverfahren bestehen, noch vom ElWOG vorgesehen seien: So habe etwa der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 7036/1973 festgehalten, dass die Abweisung eines Antrages auf Einsicht in einen Akt betreffend die Erlassung einer Verordnung verfassungskonform sei. Auch nach Novellierung der Art 20 Abs 3 und Abs 4 B-VG und dem auf dessen Basis erlassenen Auskunftspflichtgesetz habe sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Z 88/14/0198 festgehalten, dass die Auskunftspflichtgesetze keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht normieren. Die Lehre habe dem zugestimmt.

Nichtsdestotrotz habe die verordnungserlassende Behörde der antragstellenden Gesellschaft mehrmals Akteneinsicht gewährt; der antragstellenden Gesellschaft sei auch mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, sowohl mit der verordnungserlassenden Behörde als auch mit der Energie-Control GmbH im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das Tarifprüfungsverfahren umfassend zu erörtern. Das von Gesetzes wegen in § 55 Abs 1 ElWOG eingeräumte Recht, "gehört zu werden", sei somit im vorliegenden Verfahren von der verordnungserlassenden Behörde sehr weit ausgelegt worden, um betroffenen Unternehmen, wie der antragstellenden Gesellschaft, ein größtmögliches Mitwirkungsrecht einzuräumen. So sei es im Rahmen der Anhörung der antragstellenden Gesellschaft durch die verordnungserlassende Behörde der antragstellenden Gesellschaft selbstverständlich möglich gewesen, an die Mitglieder der Energie-Control Kommission Fragen zu stellen und die Materie eingehend zu erörtern. Von dieser Möglichkeit sei seitens der antragstellenden Gesellschaft auch Gebrauch gemacht worden.

Als Zwischenergebnis lasse sich überdies festhalten, dass die von der antragstellenden Gesellschaft eingeforderten, und bspw. auf §§14, 45 Abs 3, 58 Abs 2 AVG gestützten Rechte mangels Anwendung des AVG im Verordnungserzeugungsverfahren nicht bestehen.

Zur Kritik, dass der antragstellenden Gesellschaft keine Akteneinsicht in die verfahrensleitenden Beschlüsse der Energie-Control Kommission eingeräumt worden sei, sei festgehalten, dass dies insofern unrichtig sei, als der Vorsitzende der verordnungserlassenden Behörde die verfahrensleitenden Beschlüsse der Energie-Control Kommission der antragstellenden Gesellschaft mit Schreiben vom bekannt gegeben habe.

Wie sich aus den Protokollen der Energie-Control Kommission-Sitzungen ableiten lasse, habe die Energie-Control Kommission die von der antragstellenden Gesellschaft eingebrachten Stellungnahmen eingehend beraten und in der SNT-VO 2003 entsprechend berücksichtigt.

Betrachte man den im Verordnungsakt abgebildeten Verfahrensablauf, so lasse sich feststellen, dass die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind und dass der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehenen Vorgangsweise eingehalten habe. Die Systemnutzungstarife seien somit in einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. nur VfSlg. 10.820/1986) entsprechenden Art und Weise festgesetzt worden. Überdies habe die Energie-Control Kommission zumindest die Grundsätze des AVG, insbesondere des Parteiengehörs samt Akteneinsicht berücksichtigt.

Die ebenfalls geäußerte Kritik der antragstellenden Gesellschaft, dass das Verfahren gem. § 26 Abs 2 Z 6 E-RBG nicht eingehalten worden sei, gehe ins Leere. Diese Bestimmung regle nämlich, dass dem Beirat "die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten" obliegt. Diese Bestimmung sei allerdings für das gegenständliche Verordnungsverfahren nicht zu beachten, da es sich bei der SNT-VO 2003 weder um eine Verordnung des BMWA noch der Energie-Control GmbH handle.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass von Seiten der Behörde die der antragstellenden Gesellschaft kraft Gesetzes zustehenden Rechte sowie die übrigen im Gesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften bei der Erlassung der SNT-VO 2003 jedenfalls berücksichtigt worden seien.

2.3. Zu diesen Bedenken in der Sache:

Im Erkenntnis vom , V120/03, B1726/03, hat der Verfassungsgerichtshof zum Verfahren betreffend die Erlassung einer Systemnutzungstarife-Verordnung ausgeführt:

Gemäß § 55 Abs 1 dritter Satz ElWOG hat die Energie-Control GmbH vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes "Ermittlungsverfahren" durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Werden die Tarife - wie im vorliegenden Fall - durch Verordnung festgesetzt, so sind die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden. Wie das Verfahren ergeben hat, wurden die im Gesetz vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeiten ausreichend eingeräumt.

Der Vorwurf der antragstellenden Gesellschaft, die Bestimmungen des AVG über das Parteiengehör und die Akteneinsicht seien nicht eingehalten worden, kann daher nicht zutreffen.

3. Zur Behauptung, die Grundsätze und Tarife hätten nicht gleichzeitig erlassen werden dürfen, insb. im Hinblick auf den "generellen Effizienzfaktor":

3.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt dazu vor:

Entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung sei § 16 SNT-VO 2003 schon bei der Festsetzung der Tarife und Preise angewendet worden. Daher sei auch ein genereller Effizienzfaktor angewendet worden. Abgesehen von der Unzulässigkeit, § 16 SNT-VO 2003 und die Tarifbestimmung in einem Akt zu regeln und der fehlenden Kompetenz der Energie-Control Kommission, das Preis-Cap-Verfahren selbst (ohne Ministerialverordnung) anzuwenden, ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Tarifierung und Preisfestsetzung schon daraus, dass § 16 SNT-VO 2003 am anwendbar wurde und daher nicht Grundlage für eine Tarifierung und Preisfestsetzung nach § 19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Abs 1 Z 4 litl, § 19 Abs 1 Z 5 litm, § 19 Abs 1 Z 6 litm, § 19 Abs 1 Z 7 litm und des § 20 Z 14 sein könne, die am beschlossen wurden. Dies gelte ebenso für § 12 Abs 1 2. Satz, § 12 Abs 2 und 3 und § 13, während die verbleibenden Teile des § 12 und die §§14 und 15 nur Wiederholungen der Verordnung BGBl. II 1999/51 (§§12 und 19) seien. Auf Grundlage des § 16 SNT-VO 2003 seien die Tarifierung und Preisfestsetzungen laut § 19 Abs 1 Z 3 liti, § 19 Abs 1 Z 4 litl, § 19 Abs 1 Z 5 litm, § 19 Abs 1 Z 6 litm, § 19 Abs 1 Z 7 litm und des § 20 Z 14 SNT-VO 2003 vorgenommen worden, wobei die Verfahren zur Ermittlung des so genannten generellen X-Faktors nicht nachvollziehbar und im Hinblick auf § 25 Abs 2 ElWOG gesetzwidrig seien.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken erwogen:

Im Erkenntnis vom , V120/03 ua., hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen ein gleichzeitiges In-Kraft-Treten der allgemeinen Bestimmungen und der Tarife. Er hat ausgeführt:

"Die Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz gegenüber der Energie-Control Kommission die im § 3 Abs 3 Z 1 litc genannten Grundsätze durch Verordnung auszuarbeiten, bedeutet jedoch weder eine Verpflichtung des Bundesministers, eine solche Verordnung zu erlassen, noch ein Verbot für die Energie-Control Kommission, die Grundsätze der Tariffestsetzung in der Systemnutzungstarife-Verordnung zu regeln. Andernfalls würde die Untätigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Systemnutzungstarife-Verordnungen erlassen werden könnten, ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber des ElWOG wohl nicht zuzusinnen ist. Wenn der Bundesminister keine Grundsätze durch Verordnung erlassen hat, so ist die Energie-Control Kommission zuständig, - gestützt auf den aus dem Blickwinkel des Art 18 B-VG unbedenklichen § 25 ElWOG (vgl. ) - allgemeine Regelungen zur Festlegung der Systemnutzungstarife zu erlassen. Die §§12 bis 14 und 16 der angefochtenen Verordnung sind daher nicht als Verordnung gemäß § 3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG 'über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden sind' anzusehen, - eine solche wurde nicht erlassen - sondern sie stellen eine zulässige Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben dar, die bei der Festlegung der Systemnutzungstarife zu beachten sind. Gesetzliche Grundlage für die Regelung des § 15 SNT-VO (Kostenwälzung) ist § 25 Abs 13 ElWOG.

Die Energie-Control Kommission ist also zuständig, in der Systemnutzungstarife-Verordnung auch die Grundsätze für deren Bestimmung sowie für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge zu regeln."

Die geltend gemachten Bedenken gegen die §§12 Abs 1, 13 und 16 SNT-VO 2003 treffen daher nicht zu.

4. Zum Vorwurf der unrichtigen Kostenberechnung:

4.1. Zur Frage, ob die Energie-Control Kommission von der Gewinn- und Verlustrechnung ausgehen durfte:

4.1.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, bei der Kostenermittlung, die im Bericht vom enthalten sei und auf die sich vermutlich die Behörde bei der Tariffestsetzung stütze, sei von der Gewinn- und Verlustrechnung ausgegangen worden, womit aber gegen den Grundsatz der kostenorientierten Bestimmung der Systemnutzungstarife iSd § 25 Abs 2 ElWOG verstoßen werde. Diesbezüglich werde "zunächst" auf das beiliegende Gutachten des O. Univ.-Prof. Dr. G S vom Oktober 2003 verwiesen.

4.2 Zum Vorwurf, die Finanzierungskosten seien falsch berechnet worden:

4.2.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, bei der Kostenermittlung seien die Finanzierungskosten falsch berechnet worden. Die antragstellende Gesellschaft habe bereits im Verwaltungsverfahren das Gutachten der O. Univ.-Prof. Dr. D und O. Univ.-Prof. Dr. Z vorgelegt, aus dem sich das Erfordernis ergebe, eine andere Ermittlungsmethode als die von Prof. Dr. B und Herrn H dargelegte anzuwenden.

In der Bilanz des Jahres 2001 habe die antragstellende Gesellschaft erheblich höhere Forderungen ausgewiesen als im Jahr 2000. Dies könne aber nicht dazu führen, dass die Konzernforderungen der WIENSTROM GmbH oder doch 50% dieser Konzernforderungen bei der Kapitalkostenrechnung nicht berücksichtigt werden. Eine solche Vorgangsweise sei, wie das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten D/Z nachweise, durch nichts zu rechtfertigen. Die Konzernforderungen seien nämlich betriebsnotwendig und im Wesentlichen eine Folge des Unbundlings.

Das erwähnte Gutachten der O. Univ.-Prof. Dr. D und O. Univ.-Prof. Dr. Z komme zu Kapitalkosten zwischen 8,62% vor Steuern und 7,75% vor Steuern. Dabei werde aber die gegenwärtige Zinskurve noch nicht berücksichtigt, die zeige, dass der Markt ein Steigen der Zinssätze erwartet. Hiezu werde die Zinsstrukturkurve der Österreichischen Kontrollbank als Beilage vorgelegt, woraus sich ein Anstieg des Zinsniveaus ableite. Berücksichtige man auch diese Umstände, so ergebe sich die Notwendigkeit, einen Zinssatz von 8,62% den Kapitalkosten zugrunde zu legen, während der Bericht vom nur 7,2% (bezogen auf eine ohne wirkliche Begründung verminderte Berechnungsgrundlage) anerkenne. Daraus ergebe sich, dass die antragstellende Gesellschaft zu Unrecht statt Euro 85,310.388 nur Euro 53,800.000 als Finanzierungskosten anerkannt worden seien und der Ansatz der Behörde (auf dessen Grundlage die Tarife und Höchstpreise errechnet würden) um Euro 31,510.388 zu Lasten der antragstellenden Gesellschaft falsch sei.

In ihrer Replik geht die antragstellende Gesellschaft sowohl auf die ihrer Meinung nach unrichtige Ermittlung der Finanzierungskostenbasis als auch auf den zu gering angesetzten Fremdkapitalkostensatz ein.

4.2.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen entgegen:

Die Kritik der Antragstellerin zur Ermittlung der Finanzierungskosten bestehe einerseits aus der Kritik an der Finanzierungskostenbasis und andererseits aus der Kritik an der Höhe des Finanzierungskostensatzes.

Zur Ermittlung der Finanzierungskostenbasis werde im Bericht Ermittlungsverfahren, Seite 24, Folgendes ausgeführt:

"Im Bereich der Forderungen wurde im Vergleich zum Vorjahr ein signifikanter Anstieg von TEUR 134.747 auf TEUR 322.639 festgestellt. Diese Erhöhung wird auf die geänderte Fakturierungspraxis gegenüber verbundenen Unternehmen zurückgeführt. Andererseits bestehen bilanzverlängernde Verbindlichkeiten gegenüber der WIENSTROM Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG aus der laufenden Verrechnung iHv TEUR 178.460. Die Bereinigung dieser konzerninternen Forderungen, welche als bilanzverlängernde Maßnahme als nichtverzinslich anzusehen bzw zu saldieren ist, wird pauschal durch die Halbierung der Forderungen von TEUR 322.639 auf TEUR 161.320 durchgeführt. Durch diesen Korrekturbetrag vermindert sich das verzinsliche Vermögen auf 828.359 TEUR."

Im angeführten Gutachten D/Z werde ausgeführt, dass einerseits Forderungen nicht unverzinsliches Kapital seien und andererseits Forderungen in der Kapitalkostenbasis enthalten bleiben, wenn sie betriebsnotwendig seien. Den Gutachtern (D/Z) sei "von der WIENSTROM GmbH glaubhaft dargelegt" worden, "dass es sich bei den gesamten Forderungen um betriebsnotwendiges Kapital" handle. Die "Betriebsnotwendigkeit" - der Begriff sei offenbar der ertragssteuerlichen Begriffswelt entnommen, (vgl. dazu "notwendiges Betriebsvermögen", "gewillkürtes Betriebsvermögen", "notwendiges Privatvermögen") sei bereits durch die Aufnahme in die Bücher sowie die Testierung durch den Wirtschaftsprüfer dokumentiert worden. Eine den Gutachtern D/Z "glaubhafte Darlegung" sei daher irrelevant. Für die Bestimmung angemessener Finanzierungskosten sei - um dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Netzbetreiber Rechnung zu tragen - eine Bewertung besonderer Verhältnisse durchzuführen. Aus Sicht der Energie-Control Kommission sei die von einem Stichtag auf den nächsten vorliegende Bilanzverlängerung ein derartiger besonderer Umstand gewesen, der für Zwecke der Kalkulation der Finanzierungskosten zu untersuchen und gegebenenfalls zu berichtigen gewesen sei.

Die Eliminierung dieser Bilanzverlängerung stelle das Unternehmen so, als wäre es ein Netzbetreiber, ohne die Besonderheit, dass durch die zusätzliche Fakturierung aktivitätenfremder Umsätze (Energieanteil) zusätzliche Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe entstünden.

Das Argument, dass dies eine Folge des Unbundlings wäre, sei nur bedingt berechtigt, da offenbar die Aktivitäten lediglich gesellschaftsrechtlich, aber nicht organisatorisch getrennt seien. Wäre eine vollständige Trennung erfolgt, würde diese bilanzverlängernde Position gar nicht entstehen. Weiters sei vorauszusetzen, dass Forderungen und zuordenbare Konzernverbindlichkeiten einer gleich hohen Verzinsung unterliegen und daher einander ausgleichen würden. Wäre dies nicht der Fall, würde jedenfalls die Geschäftsführung bemüht sein müssen, möglichst schnell eine Begleichung der Forderungen zur Abstattung der Verbindlichkeiten herbeizuführen bzw. vom Konzernunternehmen einen entsprechenden Ausgleich zu begehren. Die Belastung des Netzbetreibers mit den Finanzierungskosten anderer Aktivitäten würde daher eine Quersubventionierung darstellen, weshalb die von der Energie-Control Kommission durchgeführte Korrektur der Finanzierungskosten sachgerecht sei.

Zur Höhe des Finanzierungssatzes sei vorab die Zitierung der Ergebnisse des Gutachtens D/Z zu präzisieren. Im Kapitel 6 Abschließende Empfehlung werde in der Zusammenfassung zwischen vier Szenarien für den WACC (weighted average cost of capital), also die Ermittlung eines gewichteten Eigen- und Fremdkapitalzinssatzes vor Steuern, unterschieden:

D/Z Benchmark Szenario 1: 8,02%

D/Z Benchmark Szenario 2: 8,62%

D/Z WIENSTROM (spezifisch) Szenario 1: 7,75%

D/Z WIENSTROM (spezifisch) Szenario 2: 8,32%

Daraus ergebe sich eine Bandbreite von 7,75% bis 8,62%. Die Gutachter würden zwar die Heranziehung der oberen Intervallgrenze empfehlen, legten aber keinen Wert fest. Die der Berechnung der Behörde zugrunde liegenden Szenarien zeigten eine Bandbreite von 6,92% bis 7,45%.

Die Ableitung des Finanzierungskostensatzes von 7,65%, der schließlich von der Energie-Control Kommission zur Anwendung gebracht werde, werde wie folgt begründet:

Die Bestimmung angemessener Finanzierungskosten sei eine wesentliche Grundlage für die Investitionsbereitschaft und damit die Versorgungssicherheit für Elektrizitätsnetze. Stellen Investoren Netzbetreibern Kapital zur Verfügung, so verlangten sie dafür aus dem Opportunitätskosten Prinzip heraus eine entsprechende Vergütung. Regulierte Unternehmen müssten zur Sicherstellung der zukünftigen Kapitalbereitstellung durch den Kapitalmarkt den Kapitalgebern im Rahmen der Regulierung genau jene Rendite gewähren, die diese für eine Investition ihrer Mittel in einer Anlage mit vergleichbarer Risikostruktur erhalten. Die bisher zur Anwendung gelangte Bestimmung zur Abgeltung dieser Kosten sei in der Grundsätze-VO unter den Positionen "Finanzierungskosten", "Risikozuschlag" sowie "Steuern" enthalten. Dabei seien die unternehmensspezifische Kapitalstruktur sowie die dafür anfallenden Kosten durch direkte Zuordnung oder Schlüsselung ermittelt worden. Für das zugerechnete Eigenkapital sei der 10-Jahresdurchschnitt der Sekundärmarktrendite "Emittenten gesamt" bestimmt worden. Die Prämie für das allgemeine Unternehmungswagnis habe aus verschiedenen Komponenten bestanden, die in Summe 0,25% der gesamten Kosten nicht hätten überschreiten dürfen. Weitere Zuschläge für das allgemeine Unternehmungswagnis seien nicht vorgesehen. Zusätzlich seien die Kosten der Körperschaftssteuer im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftssteuersatz (34%) und Kapitalertragssteuersatz (25%) aufgenommen worden.

Die im Zuge der Prüfung der Systemnutzungstarife gewonnenen Erfahrungen sowie die steigende Komplexität der betrieblichen Finanzierung und die Erkenntnisse anderer regulierter Bereiche im In- und Ausland hätten zu Untersuchungen geführt, inwieweit die Ermittlung der Finanzierungskosten bestmöglich modernisiert und weiterentwickelt werden könne.

Eine neue Systematik sollte folgenden Anforderungen Rechnung tragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Marktgerechte Abgeltung des entstehenden Risikos
-
Anreizwirkung zur Optimierung der Finanzierungsstruktur
-
Konsistente Anwendung bei allen Unternehmensgrößen und -strukturen
-
Transparente und überprüfbare Ermittlungsvorschriften
-
Kein Eingriff in unternehmensspezifische Finanzierungsentscheidungen

Die Erarbeitung von Vorschlägen für ein geeignetes Modell sei in Zusammenarbeit mit Vertretern der Elektrizitätsbranche sowie unter Beiziehung mehrerer Gutachter erfolgt. Einhelliger Vorschlag sei die Auswahl eines WACC-Verfahrens gewesen, welches auf das eingesetzte Kapital Anwendung findet. Dieses Verfahren werde von den Regulierungsbehörden in Europa in verschiedenen Formen angewendet.

Im Gegensatz zu der bisher angewendeten Einzelzuordnung von Kapitalpositionen, die sich in der Praxis - insbesondere bei integrierten oder in Umgründung befindlichen Unternehmensstrukturen als problematisch herausgestellt habe, müssten unternehmenstypische Annahmen der zu bestimmenden Parameter getroffen werden. Zur Ermittlung angemessener Finanzierungskosten seien dies:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Risikoloser Zinssatz
-
Marktrisikoprämie
-
Beta-Faktor (Maß für nicht diversifizierbares Risiko)
-
Kapitalstruktur
-
Fremdkapitalzinsen

Zu diesem Problemkreis lägen folgende Gutachten vor: Von Prof. Dr. S B sei das "Gutachten zur Bestimmung einer neuen Systematik der Finanzierungskosten für Betreiber von Elektrizitätsnetzen sowie die Bestimmung angemessener Berechnungsfaktoren" (Gutachten B) erstattet worden. Dieses Gutachten sei für die Diskussion mit den Branchenvertretern verwendet worden. Als zweite Expertise sei mit Januar 2003 ein vom VEÖ (Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs) in Auftrag gegebenes Gutachten "Die Ermittlung des gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC) für Stromnetzbetreiber in Österreich" (Gutachten L E) vorgelegen.

Weiters sei der Unternehmensberater B H von der Energie-Control Kommission mit der Erstellung eines Gutachtens zur Evaluierung der bisherigen Erkenntnisse sowie der Ermittlung eines daraus resultierenden Ergebnisses beauftragt worden. Dieses Gutachten sei aufgrund der detaillierten und sachgerechten Auseinandersetzung und den schlüssigen und widerspruchsfreien Folgerungen als Grundlage für die Feststellungen der Energie-Control Kommission zu den Finanzierungskosten heranzuziehen.

Die Energie-Control Kommission habe sich eingehend mit den in den drei vorliegenden Gutachten vorgebrachten Argumenten und empfohlenen Vorgehensweisen auseinandergesetzt und habe folgende Parameter für die Bestimmung angemessener Finanzierungskosten als sachgerecht erachtet:

Der risikolose Zinssatz entspreche dem Zinssatz für Staatsanleihen. Für die Bestimmung des risikolosen Zinssatzes stunden einerseits historische Daten (Durchschnittswerte österreichischer Staatsanleihen) aber auch stichtagsbezogene Werte zur Verfügung. In den Gutachten B und L E werde die durchschnittliche Rendite von österreichischen Staatsanleihen der letzten fünf bzw drei Jahre herangezogen, die sich auf 5,14% bzw. 5,12% belaufe. Da es sich bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen um eine zukunftsorientierte Entscheidung handle, seien möglichst aktuelle, für die Zukunft relevante Parameter zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise werde im Gutachten H gewählt. Als Grundlage für aktuelle Markterwartungen über zukünftige Zinssätze bzw. Inflationserwartungen werde der aktuelle Zinssatz österreichischer Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren herangezogen, der mit Stichtag 3,94% betrage. Der risikolose Zinssatz sei Ausgangsbasis für die Berechnung der Fremdkapitalzinsen und die Eigenkapitalzinsen. Die Energie-Control Kommission erachte daher einen risikolosen Zinssatz von 3,94% als sachgerecht.

Die Marktrisikoprämie werde aus dem Vergleich der Renditen im Aktienmarkt und Renditen längerfristiger staatlicher Anleihen gewonnen. Abhängig vom Betrachtungszeitraum sowie dem relevanten Kapitalmarkt weichen die Marktrisikoprämien zum Teil stark voneinander ab. Von B werde eine Untersuchung von I A für den österreichischen Markt verwendet. Von L E werde die Marktrisikoprämie mit 6,36% ermittelt. Auf Basis empirischer Untersuchungsergebnisse (Bandbreite von 4% bis 6%), werde von H die Marktrisikoprämie mit 5% angesetzt. Aus Sicht der Energie-Control Kommission liege die relevante Marktrisikoprämie daher bei 5%.

Das unverschuldete Beta, das heißt die Risikoeinschätzung des nicht diversifizierbaren Risikos, sei für Stromnetzbetreiber einzuschätzen. Ein Betawert von 1 entspreche definitionsgemäß der Markterwartung des Gesamtmarktes. Während von B ein unverschuldetes Beta von 0,2 bis 0,25 ermittelt werde, führe London Economics ein Beta von 0,36 an. Von H werde die Bandbreite des unverschuldeten Beta von 0,3 bis 0,35 ermittelt. Diese Einschätzungen würden von der Energie-Control Kommision auch unter Berücksichtigung der von den Gutachtern B und L E vorgegebenen Bandbreite (0,2 bis 0,36) als angemessen betrachtet.

Die zugrunde liegende Kapitalstruktur, also die Aufteilung zwischen Eigen- und Fremdkapital, habe maßgeblichen Einfluss auf die gewichteten Finanzierungskosten. Von B sei ein Eigenkapitalanteil von 30% angenommen worden, wobei im Fremdkapital unverzinsliche Baukostenzuschüsse pauschal mit einem Sechstel berücksichtigt worden seien. Von L E sei ein Eigenkapitalanteil von 30% bis 60% vorgegeben. H habe eine Bandbreite des Eigenkapitalanteils von 40% bis 50% vorgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Bandbreiten werde von der Energie-Control Kommission ein durchschnittlicher Eigenkapitalanteil von 45% des bereits um unverzinsliche Baukostenzuschüsse bereinigten Kapitals ermittelt.

Im Gutachten B werde argumentiert, dass bei regulierten Netzbetreibern von risikolosem Fremdkapital ausgegangen werden könne. Die Fremdkapitalkosten seien daher in Höhe des risikolosen Zinssatzes angesetzt worden. Das Gutachten von L E gehe davon aus, dass ein Risikozuschlag auf den risikolosen Zinssatz in der Bandbreite von 72 bis 266 Basispunkten angemessen sei. Von H werde ebenfalls ein Zuschlag zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten angesetzt, dieser allerdings mit 60 Basispunkten fixiert. Dieser Wert sei nach den Erwägungen der Energie-Control Kommission auch bei der Ermittlung der Fremdkapitalzinsen heranzuziehen.

Unter Berücksichtigung eines risikolosen Zinssatzes von 3,94%, einer Marktrisikoprämie von 5%, einem unverschuldeten Beta von 0,30 bis 0,35, ergebe sich ein Eigenkapitalkostensatz von rund 10,4% vor Steuern. Der Fremdkapitalkostensatz betrage rund 4,5% vor Steuern.

Unter den obigen Annahmen erhält man daraus einen gewogenen Durchschnittsfinanzierungssatz (WACC) von 7,65% vor Steuern.

Es sei zu beachten, dass dieser Finanzierungssatz lediglich auf das verzinsliche Kapital angewendet werde. Auf Basis der Kapitalstrukturen sei ein repräsentativer Branchendurchschnitt untersucht und eine durchschnittliche Kapitalstruktur ermittelt, anhand derer ein repräsentativer Schnitt unverzinslich zur Verfügung stehender Kapitalteile (Lieferantenverbindlichkeiten, erhaltene Anzahlungen, bestimmte Verbindlichkeiten und Rückstellungen wie Rechnungsabgrenzungen) ermittelt worden sei. Der Anteil der anhand der Jahresabschlüsse der Netzbetreiber erhobenen - zusätzlich zu den unverzinslich zur Verfügung stehenden Baukostenzuschüssen bestehenden - Kapitalanteile weise zum Ende des Geschäftsjahres 2001 im Durchschnitt rund 15% des Gesamtkapitals auf.

Zur Ermittlung der Finanzierungskosten sei daher der rechnerische Eigenkapitalanteil von 45% mit dem Zinssatz von 10,4% und das verzinsliche Fremdkapital in Höhe von 40% des Kapitalanteils mit dem Zinssatz von 4,5% zu berechnen. Die so ermittelten Finanzierungskosten würden von der Energie-Control Kommission als angemessen erachtet.

Die Abweichung des Gutachtens H zu den Ansätzen des Gutachtens D/Z sei insbesondere beim Fremdkapitalkostensatz (H: 4,54%; D/Z 5,68%) als auch beim Eigenkapitalkostensatz (H: 5,84% bis 6,92%; D/Z 8,80% bis 10,11%) gegeben. Die Werte des Gutachtens D/Z kämen somit zwischen den, oben erwähnten, Ergebnissen von L E und B zu liegen.

Im Ergebnis lasse sich festhalten, dass im Vergleich zu der bisher zum Ansatz gekommenen Berechnungsmethode früherer Tariffestsetzungen bereits durch die Ergebnisse des Gutachtens H deutlich höhere Finanzierungskosten (durch die Erhöhung des Eigenkapitalkostensatzes, der lediglich von der Sekundärmarktrendite in Höhe von rund 4,5% ausgegangen sei, würden die Finanzierungskosten um etwa 20% oder 1% der gesamten Netznutzungsentgeltbasis erhöht) zugestanden werden. Der von der antragstellenden Gesellschaft verlangte Betrag von 85,3 Mio. EUR würde darüber hinaus nahezu zu einer Erhöhung von über 50% der bisher (bis 31. Okober 2003 geltende Tarifansätze) zugestandenen Finanzierungskosten führen, und das bei einer nahezu unveränderten Finanzierungsbasis und einem sinkenden Zinsniveau.

Daher sei - neben der oben dargelegten wissenschaftlichen Fundierung - auch im Vergleich zu den bisher zugestandenen Finanzierungskosten die Angemessenheit der von der Energie-Control Kommission ermittelten Finanzierungskosten ableitbar.

4.3. Zum Vorwurf, der generelle Effizienzfaktor von 3,5% sei nicht gerechtfertigt:

4.3.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt dazu vor:

Obwohl mangels Begründung nicht erkennbar sei, wie Abschläge von dem geltenden Tarif berechnet wurden, sei aufgrund der Erläuterungen, die die Energie-Control Kommission am beschlossen habe und die der antragstellenden Gesellschaft am übermittelt worden seien, anzunehmen, dass die Behörde einen generellen Effizienzfaktor in der Höhe von 3,5% vom bisherigen Tarif in Abschlag gebracht habe. Aufgrund der Verhältnisse in Österreich sei aber ein genereller Effizienzfaktor (Xgenerell) von 3,5% im österreichischen Durchschnitt selbst dann nicht sachgerecht, wenn man davon ausginge, dass die Behörde auch ohne Verordnung des BMWA berechtigt wäre, ein Preis-Cap-Verfahren anzuwenden.

Nach wie vor lege die Behörde nicht dar, welche Benchmarking-Analyse-Methoden verwendet würden, welche Gleichungen dabei aufgestellt worden und welche Parameter dabei verwendet worden seien sowie welche Input- und Outputvariablen sowie Rand- und Nebenbedingungen dabei vorgesehen seien. Genauso sei die Software, die zur rechnerischen Ermittlung verwendet wurde, nach wie vor unbekannt.

Nach wie vor lege die Behörde nicht dar, mit welchen Parametern die Produktivität von österreichischen Netzbetreibern definiert werde und mit welchen Input- und Outputvariablen diese berechnet werde.

Nach wie vor sei nicht offen gelegt, welches Modellnetz verwendet worden sei und welche Annahmen, Gleichungen, verwendete Parameter sowie Rand- und Nebenbedingungen dabei angewendet worden seien.

In den Erläuterungen (die eine Begründung nicht zu ersetzen vermöchten) würden zwar viele Umstände angegeben, die von der Behörde herangezogen werden könnten, warum aber der Faktor von 3,5% angenommen werde, sei in Wahrheit nicht danach ermittelbar. Dies hänge damit zusammen, dass schon die Ausgangsdaten der von der Behörde selbst herangezogenen Sachverständigen zweifelhaft erschienen. Im Verfahren sei bereits im Jänner 2003 eine Begutachtung des von der Behörde zunächst in Aussicht genommenen (und offenbar noch immer weiter verwendeten) Regulierungs-Systems durch die N E R A vom (erstellt im Auftrag des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen Österreichs) vorgelegt worden, woraus sich ergebe, dass die von der Behörde angewendete Methode zu keinen sachgerechten Ergebnissen führe. Dennoch sei die Behörde davon nicht abgewichen und habe 3,5% als generellen Produktivitätsfaktor aus den bisherigen Tarifen abgerechnet. Dabei sei mathematisch nicht nachvollziehbar bei den Faktoren und nicht beim Endergebnis eine Rundung vorgenommen worden, was ein zu Lasten der Antragstellerin verzerrtes Ergebnis nach sich ziehe. Zusätzlich sei das generelle X nicht sachgerecht hochgerechnet worden. Überhaupt sei die Auferlegung eines Preis-Cap-Verfahrens, bei dem schon die historischen Anschaffungen mit Hilfe dieser Methode kostenmäßig abgewertet und somit teilweise nicht mehr berücksichtigt werden, unsinnig, weil die in der Vergangenheit liegenden Investitionen nicht unter dem Aspekt einer erst Jahre oder Jahrzehnte später gelegenen Effizienzsteigerung getätigt worden seien, sondern unter dem Aspekt einer entsprechenden Versorgungssicherheit.

In ihrer Replik wirft die antragstellende Gesellschaft der Energie-Control Kommission neuerlich vor, in der Ermittlung der Produktivität der österreichischen Netzbetreiber diese weder definiert noch ausreichend langfristige Datenreihen verwendet zu haben. Weiters gebe es bei den von der Energie-Control Kommission zitierten internationalen Vergleichen keine einheitliche Definition der Produktivität von Netzbetreibern. Auf Basis der Studien über die Produktivitätsentwicklung von Netzbetreibern in unterschiedlichen Ländern könnten keine sachgerechten Folgerungen abgeleitet werden.

Auf Grund inkonsistenter Datengrundlagen und nicht stichhaltiger Argumente seien die zum Thema "Produktivitätsfaktor von Branchen mit ähnlicher Kostenstruktur" angestellten Schlussfolgerungen für die Ermittlung eines generellen Produktivitätsfaktors für die österreichischen Verteilernetzbetreiber unzulässig, der so ermittelte Produktivitätsfaktor durch nichts belegbar und eindeutig zu hoch.

Schließlich seien die Berechnungen mittels historischer Produktivitätskennzahlen der österreichischen Netzbetreiber nicht sachgerecht.

4.3.2. Die Energie-Control Kommission entgegnet auf die Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft:

Die Tarifbestimmung hätte grundsätzlich auf Basis aktueller Daten zu erfolgen. Die für eine vollständige und einheitliche Ermittlung zur Verfügung stehenden Kosten und Gesamtabgabemengen bezögen sich auf das Geschäftsjahr 2001 (Basisjahr). Um diese Datenbasis einer sachgerechten Aktualisierung für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung zu unterziehen, seien bei der Tarifbestimmung folgende Faktoren berücksichtigt worden:


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-
Erwartete Kostensteigerungen aufgrund einer Inflationsbereinigung durch Berücksichtigung eines Netzbetreiberindex
-
Direkter Produktivitätsfaktor im Ausmaß von 2,5% p.a.
-
Mengenabhängiger Faktor im Ausmaß von durchschnittlich 1% p.a.

Die Energie-Control Kommission hat daher mit allen ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Kostenbasis vom letztverfügbaren, prüffähigen Basisjahr 2001 auf den Inkrafttretenszeitpunkt (bzw. ) valorisiert. Die entsprechenden Berechnungen seien im Bericht Ermittlungsverfahren Anlagen 3 und 4 detailliert offengelegt.

Vergleichsrechnungen (im Sinne eines Benchmarking) zwischen Netzbetreibern seien nicht umgesetzt worden. Auch die Anwendung eines Modellnetzes liege nicht vor. Die antragstellende Gesellschaft habe hier eine nicht zutreffende Vermischung mit den vorgelagerten Diskussionen zum Benchmarking vorgenommen und sei offenkundig nicht von der, von der Energie-Control Kommission beschlossenen Fassung der SNT-VO 2003 ausgegangen. Diese Vorwürfe gingen daher ins Leere.

Neben den Kostensteigerungen im Netzbetrieb seien hiebei eben auch Produktivitätsfortschritte berücksichtigt worden, welche durch einen Produktivitätsfaktor (Xgen) erfasst worden seien. Es sei in diesem Zusammenhang daher schon terminologisch falsch, von einem "generellen Effizienzfaktor" (Xgen) von 3,5% zu sprechen. Vielmehr handle es sich um einen Produktivitätsfaktor (Xgen), der aus zwei Teilen bestehe: einerseits aus dem durch unternehmensinterne Anstrengungen erzielbaren direkten Produktivitätsfaktor im Ausmaß von 2,5% p.a. und andererseits aus dem separat zu betrachtenden Mengenfaktor in der Höhe von 1% p.a. Mengensteigerungen erhöhten zwar die Produktivität der Branche, seien aber durch individuelle Anstrengungen der Unternehmen nicht direkt beeinflussbar.

Generell lasse sich somit sagen, dass die Gesamtfaktorproduktivitätsentwicklung zwar aus den beiden Faktoren zusammengesetzt sei, aber eine strikte Trennung vorgenommen werden müsse, entstehe doch sonst der Eindruck, dass die von der Energie-Control Kommission ermittelten 3,5% p.a. nur durch unternehmensinterne Anstrengungen erbracht werden müssten.

Die Begründung für das von der antragstellenden Gesellschaft kritisierte Ausmaß werde von der Energie-Control Kommission wie folgt begründet:

Als Grundlage für die Feststellung des Produktivitätsfaktors (Xgen) diene die international anerkannte wissenschaftliche Arbeit von Bernstein/Sappington: "Setting the X Factor in Price-Cap Regulation Plans". Journal of Regulatory Economics (1999), 16, pp. 5-25. Die in dieser Arbeit angestellte Analyse mache sich die langjährigen Unterschiede der Preisentwicklung der Produktionsfaktoren bzw. Produktivitätsentwicklung zwischen der Gesamtwirtschaft und der Branche der Netzbetreiber bei der Festlegung des allgemeinen Effizienzfaktors der Branche zu Nutze. Wie auch von Wirl/Rodgarkia-Dara ("Gutachten zu den Vorschlägen zur Regulierung von Netztarifen" im Auftrag des VEÖ, 2002) erläutert, könne man auf Basis der wissenschaftlichen Arbeit von Bernstein/Sappington einen direkten Weg bei der Preisanpassung gehen, indem ein branchenspezifischer Inflationsindex sowie eine entsprechende branchenspezifische Produktivitätsentwicklung verwendet werden. Laut Bernstein/Sappington müssten u.a. auch mögliche strukturelle Produktivitätsbrüche und Quersubventionen zwischen regulierten und nicht regulierten Bereichen des Unternehmens bei der Festlegung eines generellen Produktivitätsfaktors berücksichtigt werden.

Die Produktivitätsentwicklung im Netzbetrieb von Elektrizitätsunternehmen werde anhand mehrerer Analyseschritte untersucht.

a. Internationale Erfahrungen der Produktivitätsentwicklung von Netzbetreibern in verschiedenen Regulierungsregimen.

b. Die Produktivitätsentwicklung von Branchen mit Kostenstrukturen ähnlich dem Netzbetrieb.

c. Lokalisierung der Veränderung von künftigen Rahmenbedingungen für den Netzbetreiber und deren Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung.

d. Die historische Produktivitätsentwicklung der Branche.

Internationale Erfahrungen zeigten, dass die TFP (Totalfaktorproduktivität) der Netzbetreiber in den liberalisierten Strommärkten zwischen 2,5 und 6% pro Jahr gestiegen sei, und vor allem, dass sich die TFP nach der Einführung neuer Regulierungssysteme kräftig verbessert habe. Befände sich die Stromnetzbetreiberbranche eines Landes im Mittelfeld dieser Ergebnisse, so würde diese einen Anstieg der TFP von immerhin 4,2% erreichen.

Zur Produktivitätsentwicklung von Branchen mit ähnlicher Kostenstruktur: Da der Datenumfang zur Beurteilung der Produktivitätsentwicklung der Netzbetreiber zur Zeit noch begrenzt sei, sei in einem weiteren Analyseschritt die Produktivitätsentwicklung von Branchen mit ähnlicher Kostenstruktur in Österreich untersucht worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die langfristige Steigerung der Arbeitsproduktivität (1985-98) kapitalintensiver Branchen in Österreich über 5,0% betrage. Die Reduktion der Mitarbeiterzahl habe 1997 und markant 1998 begonnen; davor sei die Arbeitsproduktivität der Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Schnitt um 2% jährlich und damit deutlich weniger als in vergleichbaren Branchen gestiegen. Mittelfristig sei eine Steigerung der Arbeitsproduktivität von 5% jährlich in verwandten Branchen möglich.

Zur Lokalisierung der Veränderung von künftigen Rahmenbedingungen für den Netzbetreiber und deren Auswirkungen auf die Produktivitätsentwicklung: Überlegungen über die künftigen Möglichkeiten der Netzbetreiber zur Kostenoptimierung lieferten Anhaltspunkte über die weitere Entwicklung der TFP der Netzbetreiber. Die historische Betrachtung der Produktivitätsentwicklung habe gezeigt, dass die Arbeitsproduktivität, berechnet auf Basis der Mitarbeiteranzahl, in den letzten Jahren markant gestiegen sei. Da sich die Reduktion der Mitarbeiterzahl zum Teil erst in der Zukunft in den tatsächlich sinkenden Kosten wiederfinden werde (zB durch Auslaufen von Vorruhestandsprogrammen, Sozialpläne etc.), könne auch für die nächsten Jahre eine ähnliche Entwicklung der Arbeitsproduktivität auf Kostenbasis wie in der jüngsten Vergangenheit erwartet werden. Internationale Erfahrungen hätten gezeigt, dass mit der Einführung von Anreizregulierungsmodellen die Arbeitsproduktivität der Netzbetreiber um bis zu 50% gestiegen sei, und dass sich die TFP kräftig - bis zu 6,3% pro Jahr - über eine längere Periode erhöhen könne. Ein Ziel der Liberalisierung von Märkten sei es, Unternehmen zu schaffen, die ihre Entscheidungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten treffen. Sollten von den Elektrizitätsunternehmen auch weiterhin Aufgaben im öffentlichen Interesse übernommen werden, so könnten (zumindest mittelfristig) die Aufwendungen hierfür nicht mehr alleine von den nach betriebwirtschaftlichen Grundätzen zu führenden Unternehmen getragen werden, sofern dafür nicht ein gesonderter gesetzlicher Auftrag besteht. Zwar hätten die Analysen gezeigt, dass bereits vor einigen Jahren begonnen worden sei, Produktivitätsverbesserungen anzustreben, doch gebe es Hinweise, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist und sich auch in den nächsten Jahren verstärkt fortsetzen werde. Da aber dem Netzbetreiber der Anreiz geboten werden solle, von seinen Optimierungsbemühungen auch selbst zu profitieren, sei es nicht sinnvoll, die höchstmögliche generelle Produktivitätsentwicklung (ca. 5 - 6%) in die Tarife umzulegen, sondern einen Produktivitätsfaktor (X-Faktor) unter dem tatsächlich möglichen Potenzial anzusetzen. Als sachlich gerechtfertigte Vorgabe der generellen Produktivitätsentwicklung der Branche (X-Faktor) sei dementsprechend ein jährlicher Anstieg von 3,5% vorgesehen.

Zur historischen Produktivitätsentwicklung der Branche: Um die Angemessenheit eines generellen Produktivitätsfaktors von 3,5% zu überprüfen, seien historische Produktivitätskennzahlen der österreichischen Netzbetreiber errechnet worden. Die vertikale Integration der Unternehmen und die daraus resultierenden fehlenden historischen Daten für den separaten Netzbetrieb ermöglichten nur die Berechnung einer 5-jährigen Zeitreihe für den Netzbetrieb. Die Berechnungen der TFP seien hauptsächlich anhand technischer Daten und weniger anhand monetärer Daten vorgenommen worden:


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-
transportierte Energie pro installierter
Leitungskapazität
-
transportierte Energie pro Anzahl Mitarbeiter der gesamten vertikal integrierten Unternehmen
-
TFP der Gesamtwirtschaft für sonstige Kosten

Die drei Faktorproduktivitäten seien auf Basis der bestehenden Kostenverteilung der österreichischen Netzbetreiber bei der Bestimmung der TFP gewichtet worden. Diese Gewichte betrügen 40% für Arbeitskosten, 30% für Kapitalkosten und 30% für sonstige Kosten. Daraus ergebe sich eine durchschnittliche TFP des Netzbetriebs für die Jahre 1996 - 2001 von 3,5% pro Jahr.

Die Arbeitsproduktivität der EVU könne für eine längere Periode ermittelt werden als die TFP der Netzbetreiber. Zur Berechnung der Arbeitsproduktivität der EVU seien Daten für den Nettoproduktionswert und der Mitarbeiterzahl von Statistik Austria herangezogen worden. Mit der Verwendung der Mitarbeiterzahl anstatt von Personalkosten werde die tatsächliche Kostenersparnis (reduzierte Personalkosten) erst etwas später ersichtlich. Zwar habe es auch in der Vergangenheit Einzeljahre mit hoher Steigerung der Arbeitsproduktivität der gesamten EVU gegeben, doch habe sich diese erst in letzter Zeit - vor der Liberalisierung im Jahr 1999 habe ein langjähriger Trend von 2% pro Jahr bestanden - deutlich verbessert.

Zum Mengenfaktor:

Bernstein/Sappington spalteten die TFP in zwei Teile auf:

Produktivitätssteigerung aufgrund von


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1.
Verbesserung der Technologie und
2.
Skaleneffekten.

Die Skaleneffekte ergäben sich dann, wenn hohe Fixkosten vorliegen, wodurch sich die Durchschnittskosten pro transportierter Menge eines Unternehmens bei Mengensteigerungen bzw -reduktionen laufend reduzieren bzw erhöhen. Bestünde die Kostenstruktur eines Betriebes praktisch nur aus Fixkosten (bei ausreichenden Kapazitäten), so würde eine Mengensteigerung keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die Mengensteigerungen der letzten Jahre lagen in Österreich zwischen 2 - 3%. Laut Prognose des Wirtschaftsforschungsinstitutes (sei jedoch ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 1,7% für die Periode 2000 bis 2010 zu erwarten. In Verbindung mit den von der Prognose abweichenden tatsächlichen Werten aus vergangenen Perioden (2,4%) habe man sich für einen Wert von 2% entschieden.

Da die Mengenänderungen in den einzelnen Tarifbereichen zum Teil unterschiedlich hoch ausfielen, sei der generelle Produktivitätsfaktor mengenabhängig gestaltet worden. Der generelle Produktivitätsfaktor sei in eine fixe und eine variable Komponente aufgespaltet worden. Die variable Komponente variiere in Abhängigkeit der tatsächlichen Mengenänderung des jeweiligen Unternehmens. Im Durchschnitt liege der Mengenfaktor bei 1%, wodurch sich durch Summierung mit dem direkten Produktivitätsfaktor von 2,5% der durchschnittliche generelle Produktivitätsfaktor (Xgen) von 3,5% ergebe.

Wie dargelegt sei die Berücksichtigung der Produktivitätsabschläge nach einer sachlich gerechtfertigten und nachvollziehbaren Methode geschehen. Der Einwand der antragstellenden Gesellschaft, dass mangels Begründung nicht erkennbar sei, wie die Abschläge berechnet wurden, gehe somit ins Leere.

4.4. Zur behaupteten falschen Zuordnung der Aufwendungen für Mitarbeiter:

4.4.1. Dazu bringt die antragstellende Gesellschaft vor:

Entsprechend dem erwähnten Bericht vom habe die Behörde bei 606 Mitarbeitern eine "Falschschlüsselung" vorgenommen und 50% dem Netz und 50% dem Energievertrieb rechnerisch zugeordnet. Wie in der Eingabe vom dargelegt, wäre höchstens die Beibehaltung der bisherigen Schlüsselung entsprechend. Der Kostenverursachung entsprechend müssten diese Kosten zu 76,9% dem Netz zugerechnet werden.

Im Geschäftsfeld Vertriebsdienstleistungen, das dieser pauschalen Schlüsselung mit Ausnahme des Bereiches Zähler- und Datenmanagement unterzogen worden sei, fänden keineswegs nur mehrspartige Aktivitäten (Energie und Netz) statt, sondern auch Tätigkeiten, die ausschließlich dem Netzbetreiber zuzuordnen seien, wie z.B.


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-
die Anbotserstellung für den Netzzutritt und die Netzbereitstellung,
-
die Betreuung, Verwaltung, Verrechnung, Datenpflege etc. für Kunden, die ausschließlich die Netzdienstleistung der WIENSTROM GmbH in Anspruch nehmen, jedoch die Energie nicht von der WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH & Co KG geliefert erhalten (reine Netzkunden)
-
Ab- und Einschaltung von Kundenanlagen

Aus dieser Tatsache folge, dass zur sachgerechten Beurteilung der dem Netzbetreiber entstehenden Kosten die pauschale Zuordnung nach der Organisationseinheit nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen könne. Daher seien von WIENSTROM anhand von Geschäftsfällen und Aktivitäten detaillierte Zuordnungen vorgenommen und der Behörde vorgelegt worden.

Im Verfahrensakt fänden sich außer den im Bericht vom angeführten abstrakten Überlegungen keinerlei Unterlagen, die über die Ermittlung der Schlüsselung Auskunft geben. Nach Auskunft der Behörde sei kein Unternehmen in Österreich geprüft worden, das nur Verteilernetzaktivitäten durchführt.

Damit sei evident, dass

1. es keine Expertise, kein Gutachten allgemeiner oder spezieller Art über die Schlüsselung übergreifender, kundenbezogener Kosten gebe;

2. seitens der Energie-Control Kommission offenbar kein Fachmann für diesen Bereich zur Absicherung der gewählten Schlüsselung herangezogen worden sei, der über genügend Einblick in die relevanten Aktivitäten und den dazugehörigen Aufwand verfüge oder sich diesen im Rahmen des Verfahrens verschafft habe;

3. das im Bericht der Energie-Control Kommission vom angeführte "Szenario vollständig entflochtener Unternehmen, die ihre Aktivitäten gleichwertig gegenüberstellen und Synergievorteile fair und symmetrisch aufteilen" keiner praktischen Überprüfung zugeführt worden sei und daher auch keine Vergleichswerte vorlägen, wie hoch die Kosten eines "reinen Netzbetreibers" im Bereich des Vertriebes bzw. der Kundenbetreuung anzusetzen seien.

Demgegenüber ergebe sich auf Basis der von WIENSTROM durchgeführten und dokumentierten Untersuchung der Tätigkeiten und Zeitaufwände folgende Zuordnung:

Gesamtzahl der Mitarbeiter: 1.025

Tätigkeit für Netz (Zählermontage,

Wartung, etc. sowie Ablesung): 337

Weitere, dem Netzbetreiber

zuzuordnende Tätigkeiten: 529

Tätigkeit für Energie: 159

Summe Netztätigkeit: 866

Summe Energie und sonstige Tätigkeiten: 159

Weiters müssten die Overheadkosten beim Personal zu 69,94%, die Abschreibung Overhead Anlagevermögen zu 65,38% und sonstige Overhead-Kosten zu 65,06% dem Netzbereich zugeordnet werden.

Dabei sei eine konsequente Fortsetzung der bisher anerkannten Methoden zur Unbundling-gerechten Aufteilung des Overheadbereiches auf die jeweiligen Unbundlingbereiche angewendet worden.

In ihrer Replik wirft die antragstellende Gesellschaft der Energie-Control Kommission vor, sie habe die Schlüsselung der Bereiche Netz und Energie, die durch den Geschäftsführer der Energie-Control GmbH "gefühlsmäßig" vorgenommen worden sei, unkritisch übernommen

4.4.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen Folgendes entgegen:

Schlüsselungen kostenübergreifender Bereiche seien nur dann vorgenommen wurden, wenn vom Unternehmen keine ausreichenden und plausiblen Anhaltspunkte für eine andere Zuordnung vorgelegt worden seien. Obwohl im Laufe des Ermittlungsverfahrens wiederholt diskutiert, seien erst im Zuge der Anhörung vor der Energie-Control Kommission am zusätzliche Unterlagen übergeben worden (Detailanalyse der Kundendienstprozesse), die über die nur wenige A4-Seiten umfassende allgemeine Beschreibung des 1.025 Mitarbeiter umfassenden Vertriebsbereichs (VT) hinausgehen. Diese Beilage sei insofern berücksichtigt worden, als aufgrund der Beschreibung der Aufgaben der einzelnen Abteilungen im Bereich Vertrieb nunmehr 419 Mitarbeiter direkt anerkannt worden seien, sodass 722 der 1.025 Mitarbeiter (dies entspreche rund 70% anstatt der, von der Antragstellerin, beantragten 84%) im Netz anerkannt werden.

Eine Abweichung zu der vom Unternehmen beantragten Zuordnung sei auf Grund des Detailstudiums der in Beilage 6 dokumentierten Aufteilungsschlüssel nachweisbar: Bei den Bereichen Front Office, Back Office, Walk In, CCC Gesamt seien lediglich 18% der Energie zugerechnet worden. So seien aber beispielsweise folgende Aktivitäten zu 100% dem Netz zugeordnet und keine Kosten dem Energievertrieb angelastet worden:

- Auskunft An-, Ab-, Ummeldung

- Auskunft Rechnung

- Rechnungsberichtigung

- Rechnungsabschrift

- Änderung Kundendaten

- Änderung EZ (Einziehung)

- Zahlungsvereinbarung

- Zahlungsbeleg eingelangt

- Guthaben anweisen

- Abschaltung

- Saldobestätigung

Diese Aktivitäten seien allerdings sowohl dem Energievertrieb als auch dem Netz zuzuordnen, da Netz und Energie gemeinsam verrechnet würden. Eine 100%ige Kostenzuteilung nur zum Netz sei daher nicht sachgerecht. Damit sei evident, dass die detaillierte Zuordnung von Geschäftsfällen und Aktivitäten nicht plausibel sei und eine vom Antrag abweichende Zuordnung gerechtfertigt sei.

Die antragstellende Gesellschaft führe weiters aus, dass es keine Expertise, kein Gutachten allgemeiner oder spezieller Art über die Schlüsselung übergreifender, kundenbezogener Kosten gebe und dass seitens der ECG offenbar kein Fachmann für diesen Bereich zur Absicherung der gewählten Schlüsselung herangezogen worden sei, der über genügend Einblick in die relevanten Aktivitäten und den dazugehörigen Aufwand verfüge oder sich diesen im Rahmen des Verfahrens verschafft habe. Im Rahmen der Stellungnahme der antragstellenden Gesellschaft vom sei ein Tätigkeitsbericht des Geschäftsfeldes Vertrieb bzw Vertriebsdienstleistungen vorgelegt worden, welcher allgemeine Zuordnungskriterien beinhalte. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass die direkt den organisatorischen Netzkostenstellen zugeordneten Mitarbeiter und jene des Bereiches Zählerwesen zu 100% kostenmäßig dem Netzbetreiber anzulasten seien. Darüber hinaus müssten die Personalaufwendungen für Kundenbetreuung, Verrechnung etc und der übrige Unternehmensoverhead einer Schlüsselung unterzogen werden.

Erst bei der Anhörung am , so die verordnungserlassende Behörde, seien Detailunterlagen zu den Prozessen vorgelegt worden, weshalb allein aufgrund dieser Tatsache bis dahin keine Detailbefassung mit den Aktivitäten möglich gewesen sei. Die Analyse der vorgelegten Prozesse habe gezeigt, dass kundenbezogene Tätigkeiten zu 100% dem Netz zugeordnet waren, obwohl eine sachgerechte Anlastung auch auf Energievertrieb hätte vorgenommen werden müssen. Die Beurteilung, dass beispielsweise Zahlungsflüsse einer Gesamtrechnung sowohl dem Netz als auch dem Energieteil zuzurechnen seien, erforderten keine gutachtliche externe Expertise, zumal die von der Energie-Control Kommission beigezogenen Fachleute der Energie-Control GmbH entsprechende mehrjährige Erfahrungen aus mittlerweile rund 50 Tarifprüfungen vor Ort sowie entsprechende Vorkenntnisse aus der Energiewirtschaft vorweisen könnten.

Die antragstellende Gesellschaft vermeine auch, dass das im Bericht der Energie-Control Kommission vom angeführte "Szenario vollständig entflochtener Unternehmen, die ihre Aktivitäten gleichwertig gegenüberstellen und Synergievorteile fair und symmetrisch aufteilen" keiner praktischen Überprüfung zugeführt worden sei und daher auch keine Vergleichswerte vorlägen, wie hoch die Kosten eines "reinen Netzbetreibers" im Bereich des Vertriebes bzw. der Kundenbetreuung anzusetzen seien.

Die zitierten Überlegungen der Energie-Control Kommission bedeuteten, dass bei gemeinsamer Abwicklung weder Netz noch Energievertrieb alleinige Kostenträger sein sollten, da beide Aktivitäten betroffen seien. Die entsprechenden Positionen seien durch entsprechende Schlüsselung aufzuteilen. Die absolute Höhe von Kostenpositionen sei zudem nicht zu beurteilen gewesen, sondern nur eine relative Aufteilung (durch Schlüsselung) zwischen den gemeinsam genutzten Bereichen. Diese relative Aufteilung sei für all jene Bereiche, deren organisatorische Trennung nicht belegt worden sei und die typischerweise Netz und Energievertrieb gleichermaßen belasten würden, mit 50/50 angesetzt worden. Da wesentliche Bereiche im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten zugeordnet werden können (zB Zählerwesen zu 100% dem Netz), sei letztlich bei der Antragstellerin eine Aufteilung des gesamten Vertriebsbereichs von 70% Netz zu 30% Energie durchgeführt worden. Diese Aufteilung sei unter den Begründungen des Berichts zum Ermittlungsverfahren sachgerecht ermittelt worden.

Die Annahmen der antragstellenden Gesellschaft, weiters müssten die Overheadkosten beim Personal um 69,94%, die Abschreibung Overhead Anlagevermögen zu 65,38% und sonstige Overheadkosten zu 65,06% dem Netzbereich zugeordnet werden, seien von der antragstellenden Gesellschaft nicht begründet worden. Sie seien auch nicht nachvollziehbar und schienen aus dem Zusammenhang gerissen.

4.5. Zur behaupteten Außerachtlassung der Nullungskosten und der Kosten der elektronischen Datenverarbeitung:

4.5.1. Dazu bringt die antragstellende Gesellschaft vor:

Durch die Verordnung des Bundesministers für wirtchaftliche Angelegenheiten über die Anforderungen an öffentliche Verteilungsnetze mit der Nennspannung 400/230 V und an diese angeschlossene Verbraucheranlagen zur grundsätzlichen Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung (Nullungsverordnung) vom BGBl. II 1998/332 sei aufgrund der im Elektrotechnikgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung vom BMWA als zuständige Behörde für die elektrotechnische Sicherheit die generelle Umstellung der öffentlichen Verteilungsnetze zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung (TN-Systeme) in den Verbraucheranlagen vorgeschrieben worden, wobei eine Übergangsfrist bis vorgesehen sei.

Nach Umstellung der Schutzmaßnahmen auf solche, die der Verordnung entsprechen, seien periodische Meldungen über die so freigegebenen Trafostationsbereiche vorgeschrieben, wobei schon vorher dem BM ein Zeitplan bekannt zu geben und ein Zurückbleiben hinter den notifizierten Plan zu begründen sei. Die antragstellende Gesellschaft habe dem BM den Umsetzungsplan bekannt gegeben. Wenn keine Mittel für die Umsetzung (Freigabe) vorhanden sind, könne die antragstellende Gesellschaft das Zurückbleiben zwar begründen, nicht aber ein Zurückbleiben auch nach dem . Für die damit zwangsläufig ab eintretende Gemeingefährdung (§176 StGB - dolus eventualis reiche aus) seien die antragstellende Gesellschaft und die Mitglieder der Behörde (§12 StGB) verantwortlich.

Zur entsprechenden Umrüstung des Niederspannungsnetzes müssten im Bereich des Kabelnetzes alte Muffenanschlüsse sowie Kabel mit zu geringem Leitungsquerschnitt getauscht werden. Darüber hinaus seien rund 20.000 Freileitungsanschlüsse zu erneuern. Um diese Verordnung termingerecht bis 2008 erfüllen zu können, habe die antragstellende Gesellschaft Zusatzkosten in der Höhe von 2,18 Mio. €/a beantragt und bereits vorher entsprechende Pläne dem genannten Bundesministerium übermittelt (§3 Abs 5 BGBl. II 1998/322).

Durch die Nichtanerkennung der zusätzlichen Nullungskosten sei die WIENSTROM GmbH aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht in der Lage, die Nullungsverordnung zeitgerecht zu erfüllen und die damit verbundene Herstellung einer entsprechenden elektrotechnischen Sicherheit für die Kunden im Niederspannungsnetz termingerecht zu erreichen, wodurch eine Gemeingefahr (§176 StGB) hervorgerufen werde.

Zur Erneuerung der IT-Systeme:

Für die Tätigkeit des Netzbetreibers WIENSTROM GmbH sei die Erneuerung der wesentlichen IT-Systeme unbedingt notwendig. Da im Betrachtungsjahr 2001 diese Systeme erst in der Planungs- bzw. Entscheidungsphase gewesen seien (Festlegung der Marktregeln knapp vor dem !), seien naturgemäß im Betrachtungsjahr 2001 keine Abschreibungen enthalten. Eine Normalisierung der in den Folgejahren auftretenden Kosten sei aber zwingend durch § 25 Abs 2 ElWOG geboten, da diese Investitionen andernfalls in der Kostenbasis für die Folgejahre (nicht beeinflussbare AfA) nicht enthalten seien, womit die Abgeltung von Kosten nicht gewährleistet sei.

Nachfolgend werden die Systeme im Einzelnen dargestellt, die im Übrigen durch das ElWOG und für dessen Vollzug notwendig und somit von diesem hervorgerufen worden seien:

Das Energie-Daten-Management (EDM) diene ausschließlich für Aufgaben des Netzbetreibers, die insbesondere in den Marktregeln vorgegeben seien:


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-
Zählpunktverwaltung
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Lastprofilverwaltung für gemessene und genormte Lastprofile
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Clearingprozess-Datenmanagement
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Datenverkehr mit allen Marktteilnehmern
-
Netzlast-Prognose und Optimierung der Verluste

Zum Verrechnungs-System (SAP IS-U): Die Verrechnung sei eine Kernaufgabe des Netzbetreibers. Schon als Basis für die Verbrauchsverrechnung jedes Lieferanten sei sie ein Muss für einen funktionsfähigen Elektrizitätsmarkt. IS-U sei die Verrechnungs-Branchenlösung des Anbieters SAP, die heute in ganz Europa bei einem überwiegenden Teil der Netzbetreiber in Einführung oder bereits produktiv sei. Man könne von einem absoluten Branchen-Standard sprechen. Gerade der Ersatz alter EDV-Systeme bei nahezu allen Netzbetreibern durch SAP-Systeme zeige, dass WIENSTROM mit dieser Investition eine notwendige und wirtschaftliche Investition tätige. Damit könnte die antragstellende Gesellschaft die Angemessenheit der Kosten belegen.


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-
Kunden-Stammdatenverwaltung
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Verrechnung und Buchung von Netzzutritt- und Netzbereitstellungsentgelten
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Netztarifverwaltung
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Verrechnung und Buchung der Netznutzungsentgelts
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Kunden-Verbrauchsdatenverwaltung
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Mahn- und Inkassosteuerung
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Verrechnung und Buchung von Steuern und Abgaben
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Ablese-Steuerung
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Steuerung des (Mess-)Gerätemanagements Beglaubigungen, Stichproben etc.
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Statistiken, insbesondere für meldepflichtige Werte.

Zusätzlich werde das Verrechnungssystem auch der Verrechnung für die WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH & Co KG dienen. Der Mehraufwand für die Energie- und sonstigen Abrechnungen sei durch die üblichen einfachen Preiskomponenten gering und sei in den angegebenen Kosten mit 20% Abschlag berücksichtigt.

Das Costumer Relationship Management-System (CRM) sei als Erneuerungsinvestition erforderlich, um Kostensenkungen zu erzielen.

Gegenstand sei:


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-
das Dispatching [Unter dem Fachbegriff "Dispatching" werden
alle Aktionen zusammengefasst, die notwendig sind, um Funktionen an einer bestimmten Maschine, die aus lokaler und augenblicklicher Sicht gebraucht werden, auszuwählen, zu reihen und zu starten.] der Gerätemontage


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-
die An-, Ab- und Ummeldeprozesse
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die Außendienststeuerung für Netznutzungs-Verträge
-
die Beauskunftung:
-
An die Kunden über Anschluss, Lieferant, Verbrauch, Stammdaten, Rechnungskomponenten.
-
An die Lieferanten über Wechsel(stichtage), Verbrauch, Stammdaten.

Insgesamt sei für die antragstellende Gesellschaft wie für alle größeren Netzbetreiber die Kombination aller drei genannten IT-Systeme (EDM, TS-U, CRM) zwingend notwendig. Nur im Zusammenwirken dieser Systeme könnten die Anforderungen an die Geschwindigkeit und Güte der Prozesse, die einerseits von den Marktregeln gefordert werden und andererseits im Hinblick auf die berechtigten Anforderungen der Kunden von der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber verlangt werden, erfüllt werden. Dazu gehörten unter anderem der Lieferantenwechsel, der Neukunden-Prozess, der Umzugs-Prozess sowie Kundenanfragen zu diversen Themen.

Der von der antragstellenden Gesellschaft geforderten Anerkennung von 4,238 Mio. € für die notwendigen Informationstechnologie-Systeme sei seitens der Energie-Control GmbH und der Behörde nicht gefolgt worden. Die Behörde habe - eine Begründung wurde sei nicht gegeben worden, falls eine solche überhaupt von der Behörde bedacht worden sei - die Tarife ohne Berücksichtigung der angeführten Kosten gestaltet.

4.5.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen entgegen:

Zu den von der Antragstellerin angeführten Zusatzkosten, welche ihrer Ansicht nach keine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Tarife gefunden hätten, sei Folgendes anzumerken:

Sämtliche Kosten des der Prüfung zu Grunde gelegenen Basisjahres 2001 betreffend die obigen Positionen seien anerkannt worden und seien in der Kostenbasis enthalten. Es seien diesbezüglich keine Streichungen von Kosten vorgenommen worden. Lediglich jene, zusätzlichen außerhalb des Betrachtungszeitraums (Basisjahr 2001) liegenden Kosten, die als Zusatzkosten bezeichnet werden, seien im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens nicht anerkannt worden, da es sonst zu einer ungerechtfertigten Vermischung von Tarifierungsperioden kommen würde.

Es sei daher vollkommen verfehlt zu behaupten, dass diese Kosten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zusatzkosten seien definitionsgemäß nur dann Zusatzkosten, wenn sie die im Tarifierungszeitraum festgestellte Summe der Kosten (Aufwendungen) übersteigen. Dabei sei es wesentlich festzustellen, ob nicht durch die Veränderung anderer Kostenpositionen, eine Kompensation dieser Zusatzkosten möglich sei. Eine gesicherte Beurteilung, inwieweit "Zusatzkosten" zusätzlich zu genehmigen sind, könne letztlich erst nach jenem Tarifierungszeitraum beurteilt werden, in welchem diese Kosten anfallen und überprüft werden können. Bei wesentlichen Kostenänderungen oder Kostenminderungen stehe das im § 55 ElWOG vorgesehene Antragsrecht auf Neufestsetzung der Systemnutzungstarife jederzeit zur Verfügung.

Die antragstellende Gesellschaft begehre die Abgeltung von Kosten, die außerhalb des Basisjahres 2001 anfallen. Diese der Energie-Control Kommission vorgelegten zusätzlichen Kostenpositionen beträfen beispielhaft herausgegriffene Kostenerhöhungen, die sich punktuell erst nach dem Jahr 2001 niederschlagen können. Um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die Bestimmung von Systemnutzungstarifen zu erhalten, sei der Nachweis des tatsächlichen Kostenanfalls aller Kostenpositionen zu führen. Sei dieser beispielsweise in den Folgejahren erfolgt, so seien den etwaigen Kostenerhöhungen auch allfällige Kostensenkungen, also Verschiebungen zwischen den Kostenpositionen (z.B. durch Rationalisierungen durch diese Investitionen, denn ohne Rationalisierungseffekte wären derartige Investitionen wirtschaftlich nicht zielführend) entgegen zu rechnen. Derartige Verschiebungen seien ein gewöhnlicher wirtschaftlicher Vorgang.

Aufgrund der Informationsasymmetrie zwischen den geprüften Unternehmen und der Regulierungsbehörde würden - aufgrund bisheriger Beobachtungen - die Kostensenkungen erst zu einem späteren Zeitpunkt offen gelegt.

Die einzig systematisch mögliche Vorgehensweise sei die Vorlage aller Kosten- und Mengendaten einer nachfolgenden Periode. Eine derartige Vorlage und Prüfung eines vollständigen Basisjahres könne im Zuge eines Antrages gemäß § 55 ElWOG, beispielsweise auf Basis eines Folgejahres (zB 2002) erfolgen.

4.6. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit, die Kosten für die in Bau befindliche 380-kV Nordeinspeisung seien nicht berücksichtigt worden:

4.6.1. In diesem Zusammenhang bringt die antragstellende Gesellschaft vor:

Als Zusatzkosten seien seitens der antragstellenden Gesellschaft Kosten in der Höhe von 1,934 Mio. € als anteilige Abschreibungskosten für die 380-kV Nordeinspeisung zur Anerkennung beantragt worden, die zwar in Bau befindlich sei, aber erst 2006 in Betrieb gehe, da schon jetzt Kosten entstünden und die Regulierungsperiode bis 2007 dauern solle. Von diesem Betrag habe nach dem schon mehrfach zitierten Bericht vom die Energie-Control Kommission pauschal 1 Mio. € anerkannt, ohne zu begründen, warum hinsichtlich der 0,934 Mio. € keine Anerkennung erfolgte. Soweit, was mangels Begründung nicht feststellbar sei, die Behörde die Zahlen der Energie-Control GmbH übernommen hat, sei die Nichtberücksichtigung von 0,934 Mio. € gesetzwidrig. Jedenfalls führe die Nichtberücksichtigung dieses Betrages zu einer Gesetzwidrigkeit des § 19 Abs 1 Z 3 liti, Z 4 litl, Z 5 litm, Z 6 litm und Z 7 litm der SNT-VO 2003.

4.6.2. Dem hält die Energie-Control Kommission entgegen:

Da die Abschreibungen (jährlich 3,094 Mio. EUR) erst anfallen, sobald die Leitung in Betrieb geht, sei von einer gleichzeitigen Entlastung der anerkannten Engpassmanagementkosten in Höhe von 3,432 Mio. EUR auszugehen. Abschreibungen könnten daher nicht zusätzlich anerkannt werden. Allerdings komme es durch den Bau zu einem erhöhten Bestand an Anlagen in Bau, die zusätzliche Finanzierungskosten, denen keine kompensierenden Kostenreduktionen gegenüberstehen, verursachen. Die mit Ende 2002 bestehenden Anlagen wiesen einen Wert von 15,513 TEUR aus (Ist-Investitionen 2002 und 2003). Bei Finanzierungskosten von 6,5% (7,65% bezogen auf 85%) entspreche dies 1,008 TEUR, somit pauschal 1 Mio. EUR. Ein darüber hinausgehender Betrag sei daher nicht anzuerkennen gewesen.

4.7. Der Verfassungsgerichtshof hat über die unter 4.1. bis 4.6. wiedergegebenen Bedenken erwogen:

In seinem Erkenntnis vom , G67/04, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:

"Der Gesetzgeber hat - anders als nach der dem Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 zugrunde liegenden Rechtslage [§25 ElWOG in der Stammfassung] - die Auswahl der in § 25 Abs 2 ElWOG in ihren Grundzügen geregelten Methoden der Kostenbestimmung von sich ändernden volks- und betriebswirtschaftlichen sowie technischen Umständen abhängig gemacht und hat die Preisfestsetzung nach Durchführung des in § 55 ElWOG vorgesehenen Verfahrens und unter Abwägung der im ElWOG genannten Ziele in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Verordnungsgeber überlassen (VfSlg. 8212/1977, 9261/1981, 10.275/1984). Gleiches gilt für die Frage der Zuordnung der Kostenkomponenten zu den einzelnen in § 25 Abs 1 ElWOG genannten Bestandteilen des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelts."

In demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt (vgl. auch und vom , V120/03, B1726/03), dass § 25 Abs 2 ElWOG bei der Tariffestsetzung drei - abgestufte - Methoden der Kostenermittlung vorsieht, deren Anwendung jedoch nicht im freien Ermessen des Verordnungsgebers liegt. Grundsätzlich hat die Behörde die Systemnutzungstarife ausgehend von den Kostenstrukturen der Netzbetreiber kostenorientiert zu bestimmen. Darüber hinaus können die Netzbetreiber jedoch dazu angehalten werden, ihre Unternehmen rationell zu führen, indem bei der amtlichen Preisbestimmung nicht auf die tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers, sondern auf die typischen Verhältnisse von vergleichbaren Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgestellt wird. Diese Art der Preisbestimmung dient als mögliches Korrektiv dazu, eine wirtschaftliche Betriebsführung anzuregen und damit die Tarife zu senken. Die Produktivitätsabschläge berücksichtigen Einsparungspotentiale der Unternehmen und stellen damit auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber ab.

Was den Entscheidungsspielraum der Energie-Control Kommission bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife betrifft, so hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G67/04 vom zu § 25 Abs 2 ElWOG ausgeführt:

"Die Behörde macht von dem ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum dann gesetzeskonform Gebrauch, wenn sie aufgrund eines die Entscheidungsgrundlagen offen legenden Ermittlungsverfahrens die Ziele des Gesetzes, insbesondere die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber, aber auch die Interessen der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft (bezüglich kostengünstiger Elektrizität, Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, ...) unter Zugrundelegung der volks- und betriebswirtschaftlichen sowie der technischen Gegebenheiten gegeneinander abwägt und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Zuge der Festsetzung der Systemnutzungstarife herbeiführt."

Gemäß § 55 Abs 1 dritter Satz ElWOG hat die Energie-Control GmbH vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes "Ermittlungsverfahren" durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Werden die Tarife - wie im vorliegenden Fall - durch Verordnung festgesetzt, so sind die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden. Auch die Bestimmungen des II. Teils, zweiter Abschnitt des AVG über die Aufnahme von Beweisen sind im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife durch Verordnung nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 52 AVG über den Sachverständigenbeweis.

Verfügt die Preisbehörde (Energie-Control Kommission) bzw. das die Geschäfte der Preisbehörde besorgende Organ (Energie-Control GmbH) nicht über die zur Preisbestimmung erforderlichen Fachkenntnisse, so hat sie diese allerdings im Wege von Expertisen oder Gutachten von geeigneten Fachleuten zu beschaffen. Werden im Zuge der Anhörung der Netzbetreiber von diesen Argumente gegen die von der Energie-Control Kommission eingeholten Expertisen oder Gutachten vorgebracht, so hat sich die Energie-Control Kommission auf entsprechender fachlicher Ebene mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt zwar im Zuge der Überprüfung der Einhaltung des im ElWOG vorgegebenen Verfahrens zur Erlassung der Verordnung die Kontrolle darüber, ob sich die verordnungserlassende Behörde den für die Festsetzung der Systemnutzungstarife erforderlichen Sachverstand beschafft hat, ob sie sich auf entsprechender fachlicher Ebene ausreichend mit den von den Netzbetreibern vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und die Grundlagen ihrer Entscheidung über die Höhe der Systemnutzungstarife ausreichend dokumentiert hat. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen oder die fachlichen Stellungnahmen im Detail fachlich nachzuprüfen oder sie gegeneinander abzuwägen. Eine Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 ergäbe sich nur dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen, von denen die Energie-Control Kommission ausging, so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint (vgl. , B1726/03).

Die antragstellende Gesellschaft behauptet zwar einen Widerspruch der bekämpften Verordnung zu den Zielen des ElWOG, geht dabei aber von der nicht zutreffenden Annahme aus, bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife seien ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen des Netzbetreibers zu Grunde zu legen.

Die Forderung, der Tariffestsetzung ausschließlich die Aufwände gemäß der Kostenrechnung zugrunde zu legen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Dazu kommt, dass gemäß § 14 SNT-VO 2003 integrierte Elektrizitätsunternehmen eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen haben, was eine Zuordnung durch die Preisbehörde auch abweichend von den Daten der Kostenrechnung ermöglicht.

Der Vorwurf, die Energie-Control Kommission sei ohne nähere Begründung von den von der antragstellenden Gesellschaft geltend gemachten Kostenpositionen abgewichen, ist durch die Gegenschrift und durch die vorgelegten Verwaltungsakten widerlegt, aus denen sich - für den Verfassungsgerichtshof durchaus nachvollziehbar und plausibel - ergibt, weshalb die Energie-Control Kommission nicht alle von der antragstellenden Gesellschaft geltend gemachten Kosten anerkannt hat.

Der Vorwurf des unbegründeten Abweichens von den von der antragstellenden Gesellschaft geltend gemachten Kostenpositionen trifft daher nicht zu. Eine Begründungspflicht gegenüber dem Normadressaten - wie sie § 58 Abs 2 AVG für Bescheide vorsieht - besteht für den Verordnungsgeber nicht.

Aus den von der Energie-Control Kommission vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der SNT-VO 2003 ergibt sich, dass das Verfahren zur Festsetzung neuer Systemnutzungstarife auf Grund des Beschlusses der Energie-Control Kommission vom von Amts wegen eingeleitet wurde, wovon die antragstellende Gesellschaft mit Schreiben vom unter Anschluss eines Erhebungsbogens "Netztarife für Netzbetreiber" verständigt wurde. Auf Grund der Kritik am Erhebungsbogen übermittelte die Energie-Control GmbH im Auftrag der Energie-Control Kommission mit Schreiben vom zusätzliche Erläuterungen zum Schreiben vom . In ihrer Sitzung vom kam die Energie-Control Kommission auf Grund der inzwischen eingelangten Erhebungsbögen zum Ergebnis, dass es hinsichtlich der im Erhebungsbogen angegebenen Kostenbasis für das Geschäftsjahr 2001 notwendig sein werde, detaillierte Einschau vor Ort bei den großen (selbst tarifierenden) Netzbetreibern und bei allen anderen Netzbetreibern Plausibilitätsprüfungen durchzuführen. Ein "Startgespräch" der prüferischen Einschau bei der antragstellenden Gesellschaft fand am statt. Ein weiterer "Gesprächstermin" fand am statt.

Die antragstellende Gesellschaft übermittelte der Energie-Control GmbH in mehreren Schreiben jeweils abverlangte Unternehmensdaten. Mit Schreiben vom wurde der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, zu den bisherigen Ermittlungsschritten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kostenbasis ("Bericht Ermittlungsverfahren" vom ) bis Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde auf Antrag bis zum erstreckt. Mit Schreiben vom ersuchte die Energie-Control GmbH die antragstellende Gesellschaft zur Ermittlung eines mengenabhängigen generellen x-Faktors um Übermittlung von Daten über Mengenänderungen der Energieabgabe über das öffentliche Netz in den Jahren 2001 und 2002 bis , erstreckt bis . Die antragstellende Gesellschaft nahm am zum "Bericht Ermittlungsverfahren" vom Stellung und teilte mit, vorläufig keine Daten zur Ermittlung der Mengenveränderung zu übermitteln, mit der Bitte um Mitteilung, wozu diese benötigt würden. Mit Schreiben vom ersuchte die Energie-Control GmbH um Übermittlung dieser Daten bis und führte aus, dies sei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich. Mit Schreiben vom übermittelte die antragstellende Gesellschaft Daten über die Mengenveränderung. In ihren Sitzungen vom 22. und setzte sich die Energie-Control Kommission mit den Stellungnahmen der antragstellenden Gesellschaft auseinander. Mit Schreiben vom übermittelte die Energie-Control Kommission eine neue Fassung des "Berichts Ermittlungsverfahren", das "Gutachten zur Bestimmung eines angemessenen Kapitalkostensatzes für Stromnetzbetreiber in Österreich" von B H, die Studie "Einfluss von Mengensteigerungen auf die Kosten des Netzbetriebs" (Consentec) und einen Entwurf für die SNT-VO 2003 zur Stellungnahme bis . Diese Stellungnahme erstattete die antragstellende Gesellschaft mit Schreiben vom samt Übermittlung des "Gutachtens zur Ermittlung eines angemessenen Kapitalkostensatzes für den Stromnetzbetrieb der Wienstrom GmbH" (D/Z).

Am fand eine Anhörung der Vertreter der Wienstrom GmbH vor der Energie-Control Kommission statt. Die Energie-Control Kommission befasste sich im Anschluss daran eingehend mit den Stellungnahmen der antragstellenden Gesellschaft und den Ergebnissen der Anhörung. Im Laufe des Verfahrens gewährte die Energie-Control GmbH der antragstellenden Gesellschaft mehrmals Einsicht in ihre Akten. In ihrer Sitzung am diskutierte die Energie-Control Kommission erneut den "Letztstand der Kostensituation nach den gemäß der Anhörung der Wienstrom erfolgten Änderungen im Bericht" und die Aufteilung der Personalkosten. In der Sitzung vom kommt die Energie-Control Kommission zu dem Ergebnis, die Kosten für die Mitarbeiter im Bereich Vertrieb zu 70,4% dem Netz zuzuordnen. Das entspreche einer "Senkung der Netznutzungstarife von 5,4% (bisher 6,4%)". In ihrer Sitzung am nahm die Energie-Control Kommission eingehend "Abschließende Erwägungen" zu sämtlichen Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft in allen ihren Stellungnahmen vor. Die Energie-Control Kommission setzte ihre Beratungen zum Entwurf der SNT-VO 2003 in ihrer Sitzung vom fort und beschloss die Verordnung. Dabei wurde beschlossen, den bis zu diesem Zeitpunkt in § 16 des Entwurfs der SNT-VO 2003 vorgesehenen und unter dem Titel "Benchmarking" heftig diskutierten individuellen Produktivitätsfaktor entfallen zu lassen. Das bewirkte folgende Änderungen in § 16 SNT-VO 2003 gegenüber dem Entwurf:

!!! Aus technischen Gründen wurden die im Original durchgestrichenen

Änderungen hier in eckige Klammern gesetzt !!!

"Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe der folgenden Absätze auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb [sowie das Effizienzsteigerungspotential des einzelnen Unternehmens im Vergleich zu rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen] zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

[(3) Das Effizienzsteigerungspotential wird dadurch ermittelt, dass die Kosten eines Netzbetreibers den Kosten vergleichbarer, rationell geführter Unternehmen gegenübergestellt werden. Die dabei anzuwendende Methode hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen und nachvollziehbar zu sein. Für die Realisierung des ermittelten Effizienzsteigerungspotentials ist den Unternehmen eine angemessene Zeitspanne einzuräumen.

(4) Innerhalb einer Periode von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Tarife auf Grundlage der Zielvorgaben für die Netzbetreiber jährlich anzupassen, wobei die erstmalige Berücksichtigung des Effizienzsteigerungspotentials im Sinne von Abs 3 bei dieser Bestimmung der Systemnutzungstarife im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt. Sollten besondere Umstände auftreten, die zu Verlusten oder zu unangemessen hohen Gewinnen führen, so sind von Amts wegen oder auf Antrag die Kosten neu zu ermitteln und die Kostenbasis und die Tarife neu zu bestimmen.]"

Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass sich die Energie-Control Kommission auf entsprechendem fachlichen Niveau u. a. mit den von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten Argumenten und Gutachten auseinander gesetzt hat. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die von der Energie-Control Kommission zur Festsetzung der Systemnutzungstarife herangezogenen Entscheidungsgrundlagen derart mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die bekämpfte Verordnung den - im Erkenntnis G67/04 vom näher dargelegten - Zielen des § 25 ElWOG entspricht, nicht möglich erscheint. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungsgrundlagen hat der Verfassungsgerichtshof im Ergebnis keine Bedenken gegen die Ermittlung der für die Festsetzung der angefochtenen Tarife maßgeblichen Kostenbasis.

Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft treffen daher nicht zu.

5. Zur Behauptung der unrichtigen Berechnung der Netzverlustkosten:

5.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt vor, die Berechnung der Netzverlustkosten sei mathematisch falsch, zusätzlich aber deswegen unrichtig, weil bei einer Regulierungsperiode von vier Jahren ein Einkaufspreis für die Verluste im Netz mit 3,56 Cent pro kWh unbedingt erforderlich sei. Nach den geltenden Marktregeln und Gesetzen müsse der Netzbetreiber die Energie zur Deckung der Netzverluste einkaufen, wobei Stromhandel und Stromverkauf den wettbewerblichen Gesetzmäßigkeiten unterlägen. Im 2. Prüfbericht vom habe die Energie-Control GmbH jedoch einen maximalen Einkaufspreis von 2,9 Cent/kWh für den Einkauf von Energie zur Deckung der Netzverluste genehmigt. Der antragstellenden Gesellschaft seien allerdings nur 2,754 Cent/kWh zur Deckung der Netzverluste anerkannt worden.

Im Prüfbericht vom werde ausgeführt:

"Wie bereits angeführt hat die Energie-Control Kommission in ihrer 26. Sitzung am , nach den Beratungen über die Anhörung und Erörterung der Stellungnahmen eine Anpassung der zu genehmigenden Kosten für die Beschaffung der Netzverlustenergie an geänderte Marktverhältnisse beschlossen. Für derartige Energiemengen sind in Hinkunft daher 3,2 Cent/kWh anzusetzen.

Die Mehrkosten aus der Neubewertung der Netzverluste betragen, unter Zugrundelegung der Netzverlustmenge 1.497,93 T€; sie sind nunmehr als Bestandteil der Netzkosten 2001 zu berücksichtigen. Gem. Übersicht der Überleitung der Kostenbasis in Systemnutzungstarife zum entspricht die Erhöhung der Kosten zur Deckung von Netzverlusten in Relation zu den Erlösen aus Netzverlustentgelten (Menge 2001 - Preisbasis aktuell) einer Erhöhung der dzt. Netzverlusttarife um 10,30%."

Die Energie-Control GmbH, letztlich auch die Behörde, hätte also den Einkaufspreis für Netzverluste mit 3,2 Cent/kWh festgelegt und eine Erhöhung der Netzverlusttarife um 10,3% berechnet.

Diese Erhöhung errechne sich offenbar nach folgender Formel:

3,2 Cent/kWh / 2,9 Cent/kWh = 10,3%

Die Rechnung sei zwar als solche richtig, aber da der antragstellenden Gesellschaft bis dahin nicht 2,9 Cent/kWh, sondern tatsächlich nur 2,754 Cent/kWh anerkannt worden seien, müsste die Berechnung richtigerweise wie folgt lauten: 3,2 Cent/kWh / 2,754 Cent/kWh = 16,2%

Die Behörde habe der antragstellenden Gesellschaft im Endeffekt somit nicht 3,2 Cent/kWh, sondern nur 3,04 Cent/kWh anerkannt. Nach Anwendung des Produktivitätsabschlages ergebe dies einen Wert von 2,92 Cent/kWh.

Die Erhöhung der Netzverlusttarife müsste demnach um 16,2% erfolgen. Daher seien zusätzliche 0,847 Mio. € Kosten der antragstellenden Gesellschaft auch nach Auffassung der Behörde anzuerkennen, seien aber bei der Tarifbestimmung zu Lasten der antragstellenden Gesellschaft tatsächlich nicht anerkannt worden.

Darüber hinaus stehe fest, dass die antragstellende Gesellschaft in Hinblick auf eine geplante Regulierungsperiode von 4 Jahren einen Einkaufspreis für Netzverluste von 3,56 Cent/kWh beantragt habe, der sich, bezogen auf den für die antragstellende Gesellschaft relevanten Base-Peak Mix, aus den aktuellen Price-Forwards mit Ende Juni 2003 ergeben habe. Warum dieser nachgewiesene Wert von der Behörde nicht angewendet worden sei, sei nicht feststellbar. Die Nichtanwendung sei jedenfalls gesetzwidrig (§25 Abs 2 Satz 1 ElWOG). Daraus ergebe sich ein Korrekturerfordernis der Position in § 20 Z 14 SNT-VO 2003 um je 29,26% bezogen auf die dort vorgesehenen Netzebenen 3 bis 7.

Die antragstellende Gesellschaft weist darauf hin, dass sie die Energiemengen zur Deckung der Netzverluste nicht durch interne Verrechnung mit der Aktivität Stromhandel/Erzeugung bereitgestellt habe. Die Energiemengen zur Deckung der Netzverluste würden derzeit über das Handelshaus e&t besorgt. Außerdem würden die Netzverlusttarife von der Behörde mathematisch falsch berechnet. Eine richtige Berechnung zeige, dass die Netzverlusttarife um 16,2% (und nicht nur um 10,3%) anzuheben seien. Daher seien zusätzliche Kosten von 0,84707 Mio. € anzuerkennen, was bei der Tarifbestimmung rechtswidrigerweise unterblieben sei.

5.2. Die Energie-Control Kommission hält diesen Ausführungen entgegen:

Die Energie für Netzverluste sei bei der antragstellenden Gesellschaft - wie im übrigen bei allen integrierten Unternehmen üblich - nicht separat am Markt beschafft, sondern durch interne Verrechnung mit der Aktivität Stromhandel/Erzeugung bereitgestellt worden. Eine marktorientierte Beschaffung habe bislang nur in Ausnahmefällen stattgefunden.

Der allgemein erkennbaren Entwicklung einer Marktpreissteigerung sei durch die Anhebung der Netzverlustpreise von 2,9 Cent/kWh auf 3,2 Cent/kWh von der Energie-Control Kommission Rechnung getragen worden. Die Steigerung von 2,9 Cent/kWh auf 3,2 Cent/kWh, also eine Steigerung von 10,3%, entspreche der aus Referenzwerten sowie der allgemeinen Marktbeobachtung abgeleiteten geänderten Preissituation für Großabnehmer. Eine Fixierung dieses Wertes auf eine vierjährige Periode sei der SNT-VO 2003 nicht entnehmbar und der Gedankengang der antragstellenden Gesellschaft daher nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ausgangsgröße für die Berechnung der Anpassung der Netzverlustkosten seien nicht die im Jahr 2001 aufgewendeten Netzverluste (2,754 Cent/kWh) maßgebend, sondern die Basis der zuletzt festgestellten Netzverlusttarife (2,9 Cent/kWh). Diese sei zuletzt mit angepasst und bereits damals mit einem kalkulatorischen Beschaffungspreis von 2,9 Cent/kWh und nicht den tatsächlichen (geringeren) Beschaffungswerten berechnet worden. Da der kalkulatorische Beschaffungspreis nunmehr 3,2 Cent/kWh betrage, sei lediglich eine Erhöhung um 10,3% vorzunehmen gewesen.

5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken erwogen:

Die antragstellende Gesellschaft hat im Verfahren zur Erlassung der SNT-VO 2003 ihre Forderung nach der Anerkennung eines höheren Preises für Netzverlustenergie - gemäß dem von ihr selbst zitierten "Bericht Ermittlungsverfahren" vom - mit einem "Angebot (halbseitiges Mail) der Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg Austria GmbH, in dem der Preis für Netzverlustenergie 3,56 Cent/kWh beträgt" belegt.

Der von der antragstellenden Gesellschaft zitierte Ausschnitt aus dem "Bericht Ermittlungsverfahren" vom enthält einen Verweis auf einen Beschluss der Energie-Control Kommission in ihrer Sitzung vom . Im Protokoll dieser Sitzung findet sich Folgendes:

"Netzverlustentgelt

Aufgrund der Anhörungen beschließt die Energie-Control Kommission:

Nach Darstellung der Unternehmen erscheint der Energie-Control Kommission der Ansatz von 2,9 Cent/kWh als Beschaffungspreis für Energie zur Abdeckung von Netzverlusten als gering und derzeit auf den Beschaffungsmärkten nicht erreichbar. Die Energie-Control Kommission beschließt daher, die Netzverlustkosten auf Basis einer Bewertung von 3,2 Cent/kWh zu berechnen und dies in alle Netzverlusttarife in allen Tarifbereichen der Verteilernetze einfließen zu lassen. Dies bedingt eine Änderung aller Kostenermittlungsberichte und eine Änderung aller Netzverlustentgelte um rund 10 %.

Die Bewertung von 3,2 Cent/kWh ist zwar etwas geringer als die von den Netzbetreibern begehrten Tariferhöhungen, diese Erhöhungen spiegeln jedoch nicht die derzeitigen Marktverhältnisse wieder. Durch optimierte rechtzeitige Eindeckung sowie durch entsprechende Anbotseinholung sind die Netzverlustkosten iHv 3,2 Cent/kWh durchaus erreichbar, zumal dieser Wert über den Preisen liegt, die von den Elektrizitätsunternehmen beispielsweise Haushaltskunden angeboten werden. Es sei nicht glaubhaft, dass sich ein Netzbetreiber zu schlechteren Konditionen eindecken müsse als ein wesentlich kleinerer Kunde. Andernfalls würde dies zu einer offenkundigen Quersubventionierung führen.

Sollte allerdings das Niveau der Energiepreise weiter steigen, so müsse eine Neubewertung erfolgen. Da die Netzverlusttarife eine eigene Tarifkomponente darstellen, ist dies auch technisch leicht möglich."

Insgesamt lässt vor diesem Hintergrund der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Festlegung des Netzverlustentgelts in § 20 Z 14 SNT-VO 2003 erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde innerhalb des gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraums (vgl. die Erkenntnisse des und vom , V120/03, B1726/03) gehandelt hat. Sie hat nicht die von den einzelnen Unternehmen geltend gemachten Aufwendungen jeweils voll anerkannt, sondern - im Interesse einer Gleichbehandlung aller Netzbetreiber - für alle einen Beschaffungspreis angenommen, dessen Höhe sie durchaus plausibel erklärt. Sie hält damit die Netzbetreiber


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-
in gesetzeskonformer Weise - zur Nutzung von Rationalisierungspotentialen an. Dass die Energie-Control Kommission
-
wie die antragstellende Gesellschaft behauptet - eine vierjährige Regulierungsperiode angestrebt habe, wird durch den zitierten Protokollauszug nicht bestätigt. Vielmehr wird eine Neubewertung für den Fall weiter steigender Energiekosten in Aussicht gestellt.

Der verordnungserlassenden Behörde kann schließlich nicht entgegen getreten werden, wenn sie für die antragstellende Gesellschaft nicht den vollen erhöhten Beschaffungspreis anerkannt hat, sondern eine lineare prozentuelle Erhöhung ausgehend von der in der SNT-VO 2002 anerkannten Kostenbasis vorgenommen hat.

Der Antrag war daher insoweit, als er die Aufhebung des § 20 Z 14 SNT-VO 2003 begehrt, abzuweisen.

6. Kostenwälzung

6.1. Die antragstellende Gesellschaft bringt vor:

Obwohl mangels Begründung nicht erkennbar sei, wie Abschläge von dem geltenden Tarif berechnet wurden, sei aufgrund der Erläuterungen, die die Energie-Control Kommission am beschlossen habe, anzunehmen, dass die Behörde keine Kostenwälzung vorgenommen habe, obwohl dies gemäß § 25 Abs 13 ElWOG zwingend erforderlich sei. Das Kostenwälzungsverfahren wäre von der belangten Behörde zu bestimmen, was aber nicht einmal im Ansatz geschehen sei, obwohl § 15 ein entsprechendes Verfahren vorsehe, wobei § 15 SNT-VO 2003 anders als zB § 16 SNT-VO 2003 aber bei der Tarifbestimmung nicht angewendet worden sei.

Weiters sei festzustellen, dass die verordneten Netznutzungsentgelte von der Netzebene 3 bis zur Netzebene 7 mit exakt den gleichen prozentuellen Abschlägen (gegenüber dem bisher geltenden Tarif) gekürzt worden seien (lineare Tarifsenkung), und dies den einzig zuverlässigen Schluss zulasse, dass das Kostenwälzungsverfahren nicht angewendet wurde. Der Sinn der Durchführung einer Kostenwälzung sei nämlich die Ermittlung der spezifischen Kosten je Netzebene unter Berücksichtigung der jeweiligen Netzebenenkosten und des dazugehörigen Mengengerüsts (Netzverbrauch und Netzleistung je Netzebene). Somit sei eine Situation mit gleichen Abschlägen pro Netzebene zwar theoretisch möglich, jedoch in der Praxis äußerst unrealistisch. Dies träfe nämlich nur im aufgrund der vorliegenden und übermittelten Daten vollkommen auszuschließenden Fall zu, dass die Veränderung der den jeweiligen Netzebenen zugeordneten, anerkannten und nach den festgelegten Schlüsseln auf die höheren Netzebenen zu wälzenden Kosten exakt dem zu berücksichtigenden Verhältnis des jeweils in die Kostenwälzung einzubeziehenden Mengengerüstes (Netzverbrauch und Leistung je Netzebene) entspricht. Selbst bei Eintreten dieses vollkommen unwahrscheinlichen Zufalles müsste auch dies rechnerisch nachvollziehbar sein, was weder von der Behörde ermöglicht wurde noch aus den in der Akteneinsicht zu ersehenden Daten auch nur ansatzweise zu erkennen sei. Die von der Behörde festgelegten Tarife seien auch aus diesem Grund der Höhe nach nicht rechtmäßig.

Die Behörde verstehe schließlich den Einwand gegen ihre Methode falsch.

Das Verfahren der Kostenwälzung, das zur Ermittlung der Systemnutzungstarife anzuwenden ist, sei in § 11 der SNT-VO 2003, veröffentlicht am , bzw. in § 15 in der am ausgesandten Entwurfsform der SNT-VO beschrieben (ebenso § 19 der VO BGBl. II 1999/51). Dieses Verfahren beschreibe die Systematik, nach der die Netzkosten auf die einzelnen Netzebenen bzw. Spannungsebenen aufzuteilen sind, um dann Netztarife für alle Netzebenen bzw. Spannungsebenen bilden zu können.

Neben den Netzkosten gingen auch elektrische Größen wie Verbrauch und Leistung der Kunden je Netzebene bzw. Spannungsebene in dieses Kostenwälzungsverfahren ein. So wie sich Kostenänderungen von einem Jahr auf das andere nicht gleichmäßig linear auf alle Netzebenen aufteilten, gebe es auch unterschiedliche Änderungen von Verbrauch und Leistungsbedarf der Kunden in den einzelnen Netzebenen. So seien in der Netzebene 4 vorwiegend Industrie- bzw. Großkunden angeschlossen, während in der Netzebene 7 die Anzahl der Kleinkunden (Haushalt, Gewerbebetriebe) überwiege. Es sei wohl evident, dass sich diese unterschiedlichen Kundengruppen im Stromverbrauchs- und Leistungsbedarfsverhalten unterschiedlich verhielten. Hier eine gleichmäßige Entwicklung eines von Industrie bzw. Haushalten getriebenen Strom- bzw. Leistungsbedarfs vorauszusetzen, erscheine völlig unangemessen und entspreche nicht dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten. Die Nichtvornahme der Kostenwälzung entspreche daher nicht den rechtlichen Anforderungen für die Netztariffestsetzung.

Die Behörde gestehe zu, dass die Tarifsenkung linear erfolgte, d.h., dass sie davon ausgeht, dass die Kosten in allen Tarifebenen in völlig gleicher Weise sich verändern. Diese Annahme sei - wie oben gesagt - ganz offenkundig wirklichkeitsfremd. Der Umstand, dass der seinerzeitige Tarif die Kostenwälzung berücksichtigt habe, bedeute ja nicht, dass Veränderungen in den Kosten auf allen Netzebenen gleichartig sind. Dies werde einigermaßen sinnvoll noch für Kapitalkosten behauptet werden können, bei allen anderen Kostenelementen sei dies offenkundig wahrheitswidrig. Sehr deutlich zeige sich, dass etwa Abschreibungen sich durch ständige Netzerweiterungen etc. änderten. Die Annahme, dass die Abschreibungen für die neu angeschafften Netzteile sich auf alle Netzteile in der gleichen Weise verteilten, wie die Abschreibungen, die im - in der Periode davor - bestehenden Netz getätigt wurden, sei unrealistisch. Das Gleiche gelte auch für den Produktivitätszuwachs.

Dadurch, dass die Antragstellerin sich in einem früheren Verfahrensstadium nicht mit einem derartigen Vorhaben der belangten Behörde auseinander gesetzt haben solle, werde die verordnungserlassende Behörde nicht von ihrer Verpflichtung einer gesetzmäßigen Festlegung des Systemnutzungstarifs enthoben, wobei sie freilich von diesem - möglicherweise auch von ihr - bedachten Ziel weit abgeschweift sei.

Darüber hinaus weise die antragstellende Gesellschaft den Vorwurf der Energie-Control Kommission, diesen Umstand (lineare Tarifänderung) noch nicht kritisiert zu haben, als unrichtig zurück. Im Zuge ihrer Stellungnahme vom zum Entwurf der SNT-VO 2003 sei die fehlende Kostenwälzung bzw. die lineare Tarifreduktion unter anderem in den Punkten 1.3. sowie 3. beanstandet worden.

6.2. Dem entgegnet die Energie-Control Kommission:

Gemäß § 25 Abs 13 ElWOG werde die Energie-Control Kommission ermächtigt, ein Verfahren zur Kostenwälzung zu erlassen. Dies sei mit § 15 SNT-VO 2003 geschehen. Dieses Verfahren sei den Tarifansätzen der SNT-VO 2003 zugrunde gelegen.

"Von der Antragstellerin wird kritisiert, dass eine lineare Tarifsenkung auf eine Nichtanwendung des Kostenwälzungsverfahrens rückschließen lässt. Dies ist zurückzuweisen, da vorausgesetzt wurde, dass die bisherigen - ausnahmslos von der Antragstellerin vorgeschlagenen - Tarifansätze diesen Kostenwälzungsverfahren entsprechen. Von der Energie-Control Kommission wurde allerdings vorausgesetzt, dass sich das Senkungspotenzial auf alle Tarifkomponenten des Netznutzungsentgelts gleichmäßig verteilt, da es sich dabei um Kostenpositionen, die für alle Kundengruppen in allen Spannungsebenen relevant sind, handelt.

Diese Vorgehensweise wurde bereits in einem frühen Verfahrensstadium (Aussendung eines Verordnungsentwurfs mit ) zur Stellungnahme ausgesendet und wurde bis zur Erlassung der Verordnung von der Antragstellerin auch nicht kritisiert. Die Beschwerde der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt ist daher unverständlich."

6.3. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken erwogen:

§ 15 SNT-VO 2003 sieht - auf der Grundlage der speziellen Verordnungsermächtigung an die Energie-Control Kommission in § 25 Abs 13 ElWOG - unter dem Titel "Kostenwälzung" ein detailliertes Verfahren vor, nach dem die Kosten, die auf höheren Netzebenen anfallen, den Kunden, die an niedrigere Netzebenen angeschlossen sind, überwälzt werden. Ergebnis der Kostenwälzung ist ein Schlüssel des Verhältnisses der Tarife auf den einzelnen Netzebenen zueinander. Gemäß § 15 Abs 7 SNT-VO 2003 sind "die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung [...] gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind". Der Verfassungsgerichtshof misst dieser Bestimmung nicht die Bedeutung zu, dass jede Neufestsetzung der Systemnutzungstarife mit einer neuerlichen Bestimmung der Aufteilungsschlüssel verbunden sein müsste. Vielmehr trifft § 15 Abs 7 SNT-VO 2003 eine Regelung über die Neufestsetzung der Aufteilungsschlüssel; ob die Energie-Control Kommission bei einer Neufestsetzung der Systemnutzungstarife auch eine Neufestsetzung der Aufteilungsschlüssel durchführt, liegt in ihrem Gestaltungsspielraum.

Die Energie-Control Kommission hat innerhalb dieses Gestaltungsspielraums gehandelt, wenn sie aufgrund des Unterbleibens einer Forderung der antragstellenden Gesellschaft im Verordnungserlassungsverfahren nach einer Neudurchführung der Kostenwälzung keine solche Neufestsetzung durchgeführt hat. Denn die Netzbetreiber haben naturgemäß den besten Zugang zu den technischen Daten, deren Veränderung für das Ergebnis einer neuerlichen Kostenwälzung ausschlaggebend ist.

Die Behauptung der antragstellenden Gesellschaft, sie hätte die Nichtdurchführung einer neuen Kostenwälzung im Verordnungserlassungsverfahren beanstandet, trifft nicht zu. Die Passagen aus ihrer Äußerung im Ermittlungsverfahren, die die antragstellende Gesellschaft anspricht, lauten:

Aus der Stellungnahme der antragstellenden Gesellschaft vom zum Entwurf der SNT-VO 2003, S 5,6:

"Die Tarifierung der einzelnen Entgeltkomponenten gem § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 sowie Z 7 ElWOG hat [...] auch nach dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu erfolgen. Kostenwahrheit bedeutet, dass die Tarifierung nicht nur insgesamt den gesamten Kosten [...] entsprechen muss bzw sich an diesen zu orientieren hat (Gesamtabdeckungsprinzip), sondern dass auch die einzelnen Leistungen ihrem Aufwand entsprechend bestimmt werden müssen. Dies liegt insbesondere auch im Interesse der Netzbenutzer. Erst die Verteilung der Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die einzelnen zu tarifierenden Entgeltkomponenten gewährleistet eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden und trägt zur Förderung des Wettbewerbs bei. Da die einzelnen Kostenelemente seit der letzten Tarifbestimmung unterschiedliche Dynamik aufwiesen, ist eine lineare Tarifreduzierung über alle Tarifpositionen jedenfalls dem Grundsatz der Kostenwahrheit zuwider."

Hier behauptete die antragstellende Gesellschaft nicht einen falsch festgelegten Schlüssel des Verhältnisses der Tarife auf den einzelnen Netzebenen zueinander (= "Kostenwälzung"), sondern zwischen den Entgeltkomponenten (also etwa Netzbereitstellungsentgelt zu Netznutzungsentgelt).

Aus derselben Stellungnahme, S 32:

"Bei der Leistungsermittlung der Nettokomponente Leistung der Netzebene 1 ist eine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir nochmals [gemeint wohl:

darauf, dass] die von der Energie-Control GmbH vorgenommene Tarifierung unbegründet und rechtswidrig ist und durch lineare Abschläge vom bestehenden Tarif erfolgt, was dem § 25 Abs 2 und 13 ElWOG widerspricht."

Auch hier verlangte die antragstellende Gesellschaft nicht ausdrücklich die Neudurchführung einer Kostenwälzung.

Der Antrag ist daher insoweit unbegründet.

7. Schließlich behauptet die antragstellende Gesellschaft einen Verstoß der SNT-VO 2003 gegen § 13 Abs 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 (idF: ÖkostromG).

Dazu wird die antragstellende Gesellschaft auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis vom , G143/05, verwiesen, mit dem der Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Individualantrags (vgl. den Prüfungsbeschluss vom ) von Amts wegen gemäß Art 140 B-VG die Sätze 4 und 5 des § 13 Abs 1 ÖkostromG aufgehoben und gleichzeitig gemäß Art 140 Abs 6 B-VG ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ist eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung auf die vor der Kundmachung der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Von dieser Wirkung ist der Anlassfall, anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, ausgenommen.

Die Anlassfallwirkung gilt auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, deren Inhalt durch die verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung vorgegeben wird. Auch für ein solches Verordnungsprüfungsverfahren ist die Anwendbarkeit der als verfassungswidrig erkannten Norm beseitigt (vgl. VfSlg. 13.010/1992, 14.935/1997, 15.736/2000).

Nach Bereinigung der Rechtslage kommt allerdings ein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen den verbleibenden Inhalt des § 13 Abs 1 ÖkostromG nicht mehr in Frage, da diese Bestimmung keinen Bezug auf die Systemnutzungstarifierung mehr aufweist. Die Nichtanerkennung von fiktiven Kosten im Zusammenhang mit KWK-Anlagen in der angefochtenen Verordnung entspricht zweifelsfrei der verbleibenden gesetzlichen Grundlage der SNT-VO 2003 in § 25 ElWOG.

Der Antrag war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.