VfGH vom 12.06.1996, V124/95

VfGH vom 12.06.1996, V124/95

Sammlungsnummer

14501

Leitsatz

Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung als gesetzwidrig zustandegekommen infolge Abweichung des kundgemachten Änderungsplanes vom Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses

Spruch

Der Änderungsplan Nr. 22 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2 der Gemeinde St. Lorenz vom , genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht und Kundmachung der Tatsache der Auflegung vom bis , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2149/94 ein Verfahren über eine gemäß Art 144 Abs 1 B-VG eingebrachte Beschwerde anhängig, welcher folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Mit - am bei der Baubehörde eingelangtem - Ansuchen vom begehrte die erstbeschwerdeführende Gesellschaft die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von Hotelsuiten zur Villa Minola auf den Grundstücken Nr. 2158, 2159 und 2160 KG St. Lorenz. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Lorenz vom wurde dieses Ansuchen der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 45 Abs 6 OÖ BauO 1976 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben sodann die beiden beschwerdeführenden Gesellschaften Berufung, welche vom Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenz mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Dagegen erhoben beide beschwerdeführenden Gesellschaften gemeinsam Vorstellung. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde die Vorstellung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft mangels Parteistellung im abgeführten Baubewilligungsverfahren zurückgewiesen und die Vorstellung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen, da das Bauvorhaben der rechtswirksamen Grünlandwidmung des Grundstückes Nr. 2160 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 2159 KG St. Lorenz widersprach.

In der gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.

2. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren legte die Oberösterreichische Landesregierung die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde St. Lorenz beantragte in einer Äußerung, der Beschwerde keine Folge zu geben.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 22 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2 der Gemeinde St. Lorenz vom , genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht und Kundmachung der Tatsache der Auflegung vom bis , von Amts wegen zu prüfen.

4. Im Verordnungsprüfungsverfahren traten die beschwerdeführenden Gesellschaften in ihrer Äußerung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes bei.

In ihren Äußerungen verteidigten die Oberösterreichische Landesregierung und der Gemeinderat von St. Lorenz die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung. Weiters stellte die Oberösterreichische Landesregierung die Sachverhaltsdarstellung im Prüfungsbeschluß "außer Frage"; der Gemeinderat von St. Lorenz erachtete das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen als nicht gegeben, zumal mittlerweile an den von der Beschwerde erfaßten Grundstücken ein Eigentümerwechsel erfolgt ist.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Mit Kaufvertrag vom hat die erstbeschwerdeführende Gesellschaft (unter anderem) die in Rede stehenden Grundstücke veräußert. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käuferin ist mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mondsee vom (somit nach Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und nach Beschlußfassung über die amtswegige Prüfung der Verordnung im Anlaßverfahren) erfolgt. Dies geht aus dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Grundbuchsauszug hervor. Die dingliche Wirkung des angefochtenen Bescheides (§64 Abs 1 OÖ BauO) bewirkt nunmehr die Beschwerdelegitimation der Käuferin (vgl. die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13728/1994), welche über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes im Anlaßverfahren B2149/94 binnen offener Frist erklärte, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen (zur Befugnis des Nachfolgers im Liegenschaftseigentum ein Beschwerdeverfahren fortzusetzen vgl. zB VfSlg. 9423/1982).

Hingegen ist die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft zur Beschwerdeführung im Anlaßverfahren nicht legitimiert, zumal sie ausschließlich Adressat des Spruchpunktes I. des angefochtenen Vorstellungsbescheides ist.

Ob und in welchem Umfang es zur teilweisen Zurückweisung der Beschwerde kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil dieser Umstand auf die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens aus Anlaß dieses Beschwerdefalls nach Lage der Sache keinen Einfluß hätte.

1.2. Die Oberösterreichische Landesregierung begründet den abweisenden Bescheid bezüglich der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft im Baubewilligungsverfahren zur Errichtung von Hotelsuiten damit, daß dem Bauvorhaben die - mit Änderungsplan Nr. 22 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2 erfolgte - Widmung des Grundstückes Nr. 2160 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 2159 KG St. Lorenz widerspricht. Die Oberösterreichische Landesregierung hat den Bescheid in denkmöglicher Weise auf die in Prüfung gezogene Verordnung gestützt. Der Verfassungsgerichtshof hat diese daher bei seiner Entscheidung über den Beschwerdefall ebenfalls anzuwenden. Die Präjudizialität der Verordnung ist sohin gegeben.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In seinem Beschluß vom hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund der Aktenlage über das Zustandekommen des Änderungsplanes Nr. 22 folgende - vorläufige - Feststellungen getroffen:

"Mit dem genannten Änderungsplan Nr. 22 wurden das Grundstück Nr. 2160 sowie ein Teil des Grundstückes Nr. 2159 KG St. Lorenz von 'Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb' (§18 Abs 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972, LGBl. 18, OÖ ROG 1972) in "Grünland" (§18 Abs 1 leg.cit.) rückgewidmet.

Aus Anlaß der regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 22 OÖ ROG 1972 hatte der Gemeinderat am den Flächenwidmungsplan Nr. 2 beschlossen, wodurch ua. Teile der Grundstücke Nr. 2158, 2159 und 2160 KG St. Lorenz im Bereich der sogenannten Villa Minola von 'Grünland' (§18 Abs 1 OÖ ROG 1972) in 'Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb' (§18 Abs 3 leg.cit.) geändert wurden. Dieser Änderung lag ein Ansuchen der nunmehr erstbeschwerdeführenden Gesellschaft zugrunde, eine Umwidmung in 'Bauland für Kur- und Fremdenverkehr' (§16 Abs 5 OÖ ROG 1972) vorzunehmen. Zu einer Baulandwidmung vermochte sich der Gemeinderat jedoch nicht zu entschließen; wie aus der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenz vom hervorgeht, wurde in der Beratung über das Ansuchen die Befürchtung geäußert, ein Hotelbetrieb in dieser Lage könne nicht rentabel geführt werden; es bestehe die Gefahr, daß bei Nichtfunktionieren des Hotelbetriebes die Wohnungen an 'Fremde' verkauft würden.

Am beschloß der Gemeinderat der Gemeinde St. Lorenz die Einleitung eines Verfahrens zur Rückgängigmachung der Widmung. Unmittelbarer Anlaß für die Beschlußfassung waren Verkaufsabsichten der Liegenschaftseigentümerin; durch die Rückwidmung in Grünland solle 'entsprechend dem ursprünglichen Zustand Spekulationen und dem Zweitwohnungsbau entgegengewirkt werden' (s. die Verständigung von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes vom ).

Im Verfahren hat die Oberösterreichische Landesregierung zur geplanten Änderung eine Stellungnahme abgegeben, wonach die beabsichtigte Widmungsänderung von 'Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb' in nicht spezifiziertes Grünland gemäß § 18 Abs 1 OÖ ROG 1972 mit der Intention auf Ausweisung des Objektes St. Lorenz Nr. 78 als Fremdenverkehrsbetrieb nicht vereinbar sei. Es werde vorgeschlagen, die bereits bestehende Widmung auf das vorgenannte Objekt entsprechend einzuschränken; diesbezüglich bestünden keine Einwände.

In der Folge wurde die erstbeschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom davon verständigt, daß nunmehr beabsichtigt sei, die Beschlußfassung entsprechend der genannten Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung vorzunehmen. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft wies in einer Stellungnahme darauf hin, daß auf Basis des derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes ein Baubewilligungsansuchen gestellt werden würde, und sprach sich gegen die Rückwidmung aus.

Laut Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenz vom wurde der Änderungsplan Nr. 22 an diesem Tag zu Pkt. 13 der Tagesordnung beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt dürfte jedoch jene zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes, die der Oberösterreichischen Landesregierung mit Schreiben des Bürgermeisters vom in vierfacher Ausfertigung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt wurde, noch nicht existiert haben: Die Verordnungsakten der Gemeinde enthalten nämlich eine (vom Planverfasser) mit datierte zeichnerische Darstellung des Änderungsplanes Nr. 22, die auch zwei Vermerke über die öffentliche Auflage durch die Gemeinde und über den Beschluß des Gemeinderates (§3 Abs 1 Z 4 und 5 der - in der Zwischenzeit durch die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 1994, LGBl. 76, ersetzten - Planzeichenverordnung 1974, LGBl. 34) aufweist.

Mit Bescheid vom wurde der Änderungsplan Nr. 22 von der Oberösterreichischen Landesregierung laut deren Spruch aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Zustellverfügung an die Gemeinde St. Lorenz enthält allerdings den Hinweis, daß

'laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Planungsbereiche mit den jeweiligen Grundstücksnummern zu versehen sind, da die Rechtslage unmittelbar aus den Planteilen (zeichnerische Darstellung) erkennbar sein muß.

Es wird daher ersucht, zur Verordnungsprüfung neue Planausfertigungen vorzulegen, die die geforderte Ergänzung beinhalten.

Handschriftliche Eintragungen sind allerdings nicht zulässig.

Zweckmäßig wäre die Einarbeitung eines Lageplanes (z.B.: M 1:1000) durch den Planverfasser, wobei auch die Grenze des Umwidmungsbereiches ersichtlich zu machen ist ...'

In der Folge wurde - offenbar vom Planverfasser und ohne neuerliche Befassung des Gemeinderates - in Entsprechung des 'Hinweises' der Oberösterreichischen Landesregierung eine neue zeichnerische Darstellung des Änderungsplanes erstellt. Diese, mit datierte Fassung enthält - anders als die Fassung vom - die deutlich lesbare Grundstücksnummer 2160 sowie einen zusätzlichen Lageplan im Maßstab 1:1000.

Laut Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde St. Lorenz vom , eingelangt beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am , wurde der Änderungsplan - offenbar in der geänderten Fassung vom - zur Verordnungsprüfung gemäß § 101 OÖ GemO 1990 vorgelegt. Das aufsichtsbehördliche Verordnungsprüfungsverfahren ergab laut Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom an die Gemeinde St. Lorenz keine Gesetzwidrigkeit.

Die in den Verordnungsakten der Gemeinde enthaltene Fassung des Änderungsplanes vom weist nicht nur Vermerke über die öffentliche Auflage durch die Gemeinde und über den Beschluß des Gemeinderates, sondern auch über die Genehmigung der Landesregierung, die Kundmachung durch die Gemeinde und die Verordnungsprüfung durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auf (§3 Abs 1 Z 6 und 7, Abs 2 Z 1 der Planzeichenverordnung 1974). Der Vermerk über die Kundmachung vom bis dürfte allerdings inhaltlich unrichtig sein, zumal zu diesem Zeitpunkt die Fassung des Änderungsplanes vom noch nicht existiert haben dürfte. Tatsächlich dürfte der Änderungsplan Nr. 22 vom mit der zeichnerischen Darstellung vom kundgemacht worden sein."

3. Der Verfassungsgerichtshof hegte folgende Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung des Änderungsplanes Nr. 22:

"a) Der Änderungsplan in der Fassung vom ist anscheinend zur Gänze nicht kundgemacht worden. Sohin dürfte es sich bei diesem um keine geltende Norm handeln (vgl. zB ). Demgemäß dürfte für die Entscheidung im Anlaßverfahren der vom bis kundgemachte Änderungsplan vom in der zeichnerischen Darstellung vom maßgebend sein.

Die Vorgangsweise, wonach der Gemeinderat zwar einen Beschluß über die (Um-) Widmung gefaßt hat, der Plan selbst (insb. seine zeichnerische Darstellung) jedoch erst am nach erfolgter Beschlußfassung angefertigt wurde, dürfte, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, der - hier noch maßgebenden - Rechtslage des § 21 OÖ ROG 1972 widersprechen, wonach nach Beschlußfassung des Planes durch den Gemeinderat jede (auch nur geringfügige) Änderung durch andere Organe oder Personen unzulässig ist und als Plan nur genehmigt und kundgemacht werden darf, was bereits Gegenstand des Beschlusses des Gemeinderates war (§23 Abs 3 OÖ ROG 1972 iVm. § 21 Abs 4, 5 und 9 OÖ ROG 1972):

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5.10.l994 V43/93 ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem schon vor Geltung des B-VG (vgl. Zolger, Österreichisches Verordnungsrecht (1898), 286 f) angenommenen und auch von diesem als selbstverständlich vorausgesetzten, aus dem Sinn jeder Kundmachung hervorleuchtenden Erfordernis, daß nur der 'originale' Verordnungsbeschluß kundgemacht werden darf, daß ein Verordnungsbeschluß im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonstwie verändert werden darf:

jede Änderung des Inhaltes des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde (s. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I (1988) 781, 808 f). Daraus dürfte sich auch ergeben, daß, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bereits dem Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung bzw. Änderung eines (Flächenwidmungs- oder Bebauungs-)Planes die endgültige Fassung desselben (sowohl seiner zeichnerischen Darstellung, als auch seines Textes) zugrunde liegen muß, also jene Fassung, die - nach Erteilung einer allenfalls erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde - vollständig und in unveränderter Form kundzumachen ist.

Hiefür spricht zum einen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der planlichen Darstellung entscheidende Bedeutung zukommt (s. zB , S. 14 mwH, wonach für den Rechtsunterworfenen die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar feststellbar sein muß, widrigenfalls die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt), zum anderen, daß die Festlegung des Planinhaltes (auch und gerade in den Einzelheiten seiner planlichen Darstellung) ausschließlich Sache des Gemeinderates ist (vgl. VfSlg. 12169/1989, 13277/1992, ). Dies dürfte es ausschließen, eine Umsetzung des Planinhaltes in seine planliche Darstellung erst nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeinderates vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

b) Der Verfassungsgerichtshof hegt auch das Bedenken, daß der aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid vom mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Er geht vorläufig davon aus, daß die Aufsichtsbehörde die Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes nur uneingeschränkt und bedingungslos erteilen darf und die Vorschreibung von Nebenbestimmungen unzulässig ist (s. Berchtold, Gemeindeaufsicht, S. 100; Fröhler-Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II, S. 103; vgl. VfSlg. 13277/1992). Entscheidend scheint daher, welche Bedeutung dem Vermerk ... in der Zustellungsverfügung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom beizumessen ist. Gemäß § 59 AVG ist der Spruch eines Bescheides nicht ausdrücklich als solcher zu bezeichnen oder von den übrigen Fällen des Bescheides besonders zu trennen. Daher 'schadet es prinzipiell nicht, wenn einzelne an sich zum Spruch gehörende Umstände (nur) aus anderen Teilen des Bescheides, etwa aus der Begründung oder aus der Zustellverfügung deutlich entnommen werden können.' (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987) Anm. 5 zu § 59 AVG). Sollte es sich beim Hinweis in der Zustellungsverfügung um eine Auflage handeln, so wäre der aufsichtsbehördliche Genehmigungsbescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet, welche die Gesetzwidrigkeit der durch diesen Bescheid genehmigten Verordnung zur Folge haben dürfte.

c) Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner das Bedenken, daß der Änderungsplan Nr. 22 vom unter dem Gesichtspunkt gesetzwidrig ist, daß die Planzeichenverordnung 1974 in ihrem § 3 Abs 1 Z 6 und 7 gebietet, die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes habe Vermerke über die Genehmigung der Landesregierung und die Kundmachung durch die Gemeinde in Anlage zu enthalten. Diese Vermerke wurden nämlich lediglich auf der rechtlich nicht maßgebenden Fassung vom , nicht jedoch auf der kundgemachten angebracht. Dies dürfte § 15 Abs 12 des OÖ ROG 1972 (iZm Art 119a Abs 1 B-VG) widersprechen.

d) Schließlich hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 23 OÖ ROG 1972 nicht vorgelegen sind. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 11374/1987 (zum Burgenländischen Raumplanungsrecht) in Anknüpfung an das (ebenfalls zum Burgenländischen Raumplanungsrecht ergangene) Erkenntnis VfSlg. 9361/1982 ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen sich der Gemeinderat bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes unter mehreren im Rahmen seines Planungsermessens offenstehenden Möglichkeiten für eine bestimmte Lösung entschieden hat, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht schon dann zulässig, wenn der Gemeinderat in der Folge zur Auffassung gelangt, daß eine andere Widmung die bessere (gewesen) wäre. Eben dies scheint jedoch hier der Fall zu sein:

Verkaufsabsichten des Eigentümers einer Grundfläche dürften deren Rückwidmung schon deswegen nicht rechtfertigen, weil auch ein zukünftiger Eigentümer in gleicher Weise an den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan gebunden ist; Aufgabe der Raumplanung ist 'die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes' (VfSlg. 2674/1954) und nicht die Verleihung persönlicher (Nutzungs-) Rechte an bestimmte Personen.

Aber auch die bloße Möglichkeit der Errichtung von 'Zweitwohnungen' dürfte die vorgenommene Rückwidmung in Grünland (mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung; s. Zl. 91/04/0024) nicht rechtfertigen. Zum einen dürfte die Errichtung von Bauten, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen (§16 Abs 11 OÖ ROG 1972), mit der bestehenden Widmung 'Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb' ohnedies unvereinbar (gewesen) sein (vgl. in diesem Zusammenhang § 16 Abs 5 und 11 OÖ ROG 1972); Zweitwohnungen hätten also auch auf Grund des früheren Flächenwidmungsplanes gar nicht bewilligt werden dürfen, weshalb die Gefahr ihrer Errichtung (bei gesetzmäßigem Vollzug der Baupolizei) von vornherein nicht bestanden haben dürfte. Zum anderen dürfte das Ziel einer Verhinderung der Errichtung von Zweitwohnungen (welches - jedenfalls in dieser Formulierung - in den Raumordnungsgrundsätzen des § 2 OÖ ROG 1972 nicht enthalten ist) keinesfalls die Aufhebung einer Sondernutzung 'Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb' im Grünland rechtfertigen. Vielmehr hätte es diesfalls wohl eines (den Anforderungen des § 23 OÖ ROG 1972 entsprechenden) positiven Interesses an der mit der Umwidmung verbundenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Grundflächen bedurft.

Es dürfte allerdings auch zu prüfen sein, ob möglicherweise die seinerzeit mit dem Flächenwidmungsplan Nr. 2 durch Beschluß des Gemeinderates vom durchgeführte Widmungsänderung von 'Grünland' in

'Grünland-Erholungsfläche-Fremdenverkehrsbetrieb' überhaupt dem Gesetz - nämlich § 23 OÖ ROG 1972 - entsprach, da im Falle einer rechtswidrigen Umwidmung die Rückwidmung zulässig, ja geradezu geboten schiene."

4. Die im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes treffen zu.

4.1. Der Änderungsplan in seiner zeichnerischen Darstellung vom trägt den Vermerk der Kundmachung durch öffentliche Auflage vom bis . Tatsächlich ist aber eine Kundmachung dieses Planes, der erst nach der vermerkten öffentlichen Auflage angefertigt wurde, nicht erfolgt. Der Plan in der Fassung vom ist aufgrund der mangelnden Kundmachung sohin nicht im Rechtsbestand; dies gesteht auch die belangte Behörde zu.

Die Fassung des Änderungsplanes vom - diese wurde tatsächlich kundgemacht, wenn sie auch den entsprechenden Vermerk nicht trägt - wurde erst nach dem (Umwidmungs-)Beschluß des Gemeinderates vom angefertigt. Dem tritt die belangte Behörde nicht entgegen, vermeint aber, "daß zumindest inhaltlich erkennbar das verfahrensgegenständliche Grundareal Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses und auch des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens war. Die Fassung vom

27. (wohl richtig: 25.) März 1993 könnte daher bloß als Umsetzung des Planinhaltes in seine planliche Darstellung betrachtet werden."

Der Verfassungsgerichtshof kann sich dieser Ansicht allein schon aus folgenden Gründen nicht anschließen: Aus dem Sitzungsprotokoll vom ist ersichtlich, daß sich der Beschluß des Gemeinderates ohne Einschränkung, aber auch nur auf die (Rück-)Widmung des Grundstückes Nr. 2160 KG St. Lorenz von "Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb" auf "landwirtschaftliches Grünland" bezog. Die Fassung des Änderungsplanes vom hingegen erstreckt sich einerseits nicht auf das gesamte seinerzeit als "Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb" gewidmete Grundstück Nr. 2160 KG St. Lorenz, sondern es blieb hinsichtlich eines Grundstückteiles, der das Grundstück Nr. 341 KG St. Lorenz umschließt, die vorangegangene Widmung aufrecht; andererseits ist die nördlich und westlich an das Grundstück Nr. 2160 KG St. Lorenz anschließende Teilfläche des Grundstückes Nr. 2159 KG St. Lorenz in den Änderungsplan einbezogen. Der kundgemachte Änderungsplan beruht sohin nicht auf dem Beschluß des Gemeinderates vom . Eine neuerliche Beschlußfassung ist nicht erfolgt.

4.2. Der Änderungsplan war schon aus den oben dargelegten Gründen als gesetzwidrig zustandegekommen aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Bedenken einzugehen war. Insbesondere war nicht mehr zu prüfen, ob eine unzulässige Umwidmung oder eine gebotene Rückwidmung vorlag.

5. Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.