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VfGH vom 02.03.2012, V124/11 ua (V124,125/11-5)

VfGH vom 02.03.2012, V124/11 ua (V124,125/11-5)

19622

Leitsatz

Fehlende gesetzliche Grundlage von Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete betreffend die Zulässigkeit von bescheidmäßigen Leistungsfeststellungen; Verfassungswidrigkeit des vorgesehenen hoheitlichen Vollzuges von Leistungsfeststellungen bei Vertragsbediensteten; Aufhebung der Beförderungsrichtlinien zur Gänze mangels gehöriger Kundmachung

Spruch

I. Die Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, gültig ab , werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, gültig ab , werden als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg; seine Dienststelle ist das Landeskrankenhaus Salzburg. Das Monatsentgelt des Beschwerdeführers bemisst sich gemäß §§44 iVm 45 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl. 4 idF LGBl. 51/2010 (im Folgenden: Sbg. L-VBG) nach der Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas I. Mit formularmäßigem Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer, für das Jahr 2009 festzustellen, dass er gemäß "§4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I [...] den von [ihm] zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten" habe.

2. Mit Erledigung des Servicebereichs Personal der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgesmbH vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht durch besondere Leistung erheblich überschritten habe. In der nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung sind als Rechtsgrundlagen der Entscheidung "§21 Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 in Verbindung mit § 4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I" genannt. Nach der "Rechtsbelehrung" könne der Beschwerdeführer "binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung an die Leistungsfeststellungskommission berufen".

3. Mit der im Instanzenzug ergangenen und

ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung der Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Leistungsfeststellungskommission) vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen; als Rechtsgrundlagen werden die "§§20, 21, 22 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 iVm § 3 Z. 1 und 7 der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete II" genannt. Der Bescheid ist in einen Spruchteil und eine Begründung gegliedert, ist mit einer Fertigungsklausel versehen und enthält überdies einen Hinweis gemäß § 61a AVG.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - auf

Art144 B-VG gestützte - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art 7 und Art 83 Abs 2 B-VG behauptet wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass es sich bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit um eine Arbeitsrechtssache handle, die gemäß § 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vor die Arbeitsgerichte gehöre, und Bedenken gegen § 3 der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete II sowie die gehörige Kundmachung dieser Beförderungsrichtlinien bestünden. Zudem komme der Bescheidbegründung kein Begründungswert zu.

5. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien I), gültig ab , sowie des § 3 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien II), gültig ab , entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom zwei Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet.

6. Die Salzburger Landesregierung erstattete auf

Grund ihres Beschlusses vom eine Äußerung, der zufolge die unter I.4. genannte Beschwerde zurückzuweisen sei, weil kein Bescheid iSd Art 144 B-VG vorliege, und in welcher der Verordnungscharakter der in Prüfung gezogenen Beförderungsrichtlinien in Abrede gestellt wird.

II. Rechtslage

1. §§53 und 66 Sbg. L-VBG lauten - jeweils samt

Überschrift - auszugsweise wie folgt:

"Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung

§53

(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

(4) Beförderung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind."

"Kündigung

§66

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

[...]

3. der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen

erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;

[...]"

2. Der zur Gänze in Prüfung gezogene § 4 der "Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I", zuletzt geändert durch Beschluss der Salzburger Landesregierung vom ", Zahl: 0/91-1160/244-2002", lautet wie folgt:

"§4 Leistungsfeststellung

(1) Landesvertragsbedienstete sind analog den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen zu beurteilen, wenn

a) der Landesvertragsbedienstete die Leistungsfeststellung für das vorangegangenen Kalenderjahr beantragt, sofern er der Meinung ist, dass er in diesem vergangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat oder

b) der Vorgesetzte des Landesvertragsbediensteten zum Zwecke der Leistungsfeststellung einen Bericht erstattet, weil er der Ansicht ist, dass der Vertragsbedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.

(2) Landesvertragsbedienstete sind ferner dann zu beurteilen, wenn der Vorgesetzte einen Bericht erstattet, wonach der Landesvertragsbedienstete in den vorangegangenen sechs Monaten den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ein diesbezüglicher Bericht ist vom Vorgesetzten mit dem betreffenden Landesvertragsbediensteten zu besprechen, welcher darüber hinaus das Recht hat, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Bericht abzugeben.

(3) Anträge gemäß Abs 1 lita) sind bis spätestens 31.7. einzubringen und ausführlich zu begründen. Vom Vorgesetzten ist dazu unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Zu dieser Stellungnahme ist dem betreffenden Landesvertragsbediensteten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, welche binnen zwei Wochen zu erstatten ist.

(4) Berichte gemäß Abs 1 litb) sind bis spätestens 31.7. zu erstatten, ausführlich zu begründen und dem Landesvertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann sich dazu innerhalb von zwei Wochen schriftlich äußern.

(5) Die Personalabteilung bedient sich zur Entscheidung in Leistungsfeststellungsangelegenheiten von Landesvertragsbediensteten der Mitwirkung eines Beirates, der aus

a) einem Beamten der Personalabteilung als

Vorsitzenden

b) einen weiteren Beamten der Personalabteilung

c) einem vom Zentralausschuss der Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat der Anstalten namhaft gemachten Landesbediensteten besteht.

(6) Gegen die Entscheidung der Personalabteilung

steht dem Landesvertragsbediensteten die Möglichkeit der Berufung an eine Leistungsfeststellungskommission zu, welche aus

a) einem Landesbeamten als Vorsitzenden

b) einem Landesbediensteten, der besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistung des Landesvertragsbediensteten besitzt und

c) einem vom Zentralausschuss der Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat der Anstalten namhaft gemachten Landesbediensteten besteht.

(7) Der Leistungsfeststellungskommission dürfen keine Personen angehören, die an der Entscheidung der Personalabteilung mitgewirkt haben. Die Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission ist endgültig.

(8) Wurde über einen Landesvertragsbediensteten für ein Kalenderjahr die Feststellung getroffen, dass er in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat und sind diese besonderen Leistungen in einem darauf folgenden Kalenderjahr nach Ansicht des Vorgesetzten nicht mehr gegeben, so hat der Vorgesetzte über den Landesvertragsbediensteten neuerlich Bericht an die Personalabteilung zu erstatten.

Sofern über einen Landesvertragsbediensteten die Feststellung getroffen wurde, dass er im Beobachtungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, so ist für den darauf folgenden Beobachtungszeitraum von sechs Monaten vom Vorgesetzten jedenfalls erneut Bericht über die Leistungen des Landesvertragsbediensteten an die Personalabteilung zu erstatten.

In beiden Fällen ist dem Landesvertragsbediensteten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben.

(9) Eine Feststellung, wonach ein Landesvertragsbediensteter in einem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, verliert spätestens drei Jahre nach Eintritt ihrer Rechtskraft die Wirksamkeit.

(10) Ansonsten gelten in Leistungsfeststellungsangelegenheiten von Landesvertragsbediensteten die Bestimmungen, wie sie für Landesbeamte vorgesehen sind.

(11) Auf Landesvertragsbedienstete, deren

Dienstverhältnis durch Sondervertrag geregelt ist, findet die Leistungsfeststellung in analoger Weise Anwendung."

3. Der zur Gänze in Prüfung gezogene § 3 der "Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II", zuletzt geändert durch Beschluss der Salzburger Landesregierung vom ", Zahl: 0/91-1660/244-2002", lautet wie folgt:

"§3 Leistungsfeststellung

(1) Landesvertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen p1 bis p5 sind analog den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen zu beurteilen, wenn

a) der Landesvertragsbedienstete II die Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr beantragt, sofern er der Meinung ist, dass er in diesem vergangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

b) der Vorgesetzte des Landesvertragsbediensteten II zum Zwecke der Leistungsfeststellung einen Bericht erstattet, weil er der Ansicht ist, dass der Landesvertragsbedienstete II im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.

(2) Landesvertragsbedienstete II sind ferner dann zu beurteilen, wenn der Vorgesetzte einen Bericht erstattet, wonach der Vertragsbedienstete II in den vorangegangenen sechs Monaten den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ein diesbezüglicher Bericht ist vom Vorgesetzten mit dem betreffenden Landesvertragsbediensteten zu besprechen, welcher darüber hinaus das Recht hat, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Bericht abzugeben.

(3) Anträge gemäß Abs 1 lita) sind bis spätestens 31.7. einzubringen und ausführlich zu begründen. Vom Vorgesetzten ist dazu unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, eine Stellungnahme abzugeben. Zu dieser Stellungnahme ist dem betreffenden Landesvertragsbediensteten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, welche binnen zwei Wochen zu erstatten ist.

(4) Berichte gemäß Abs 1 litb) sind bis spätestens 31.7. zu erstatten, ausführlich zu begründen und dem Landesvertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann sich dazu innerhalb von zwei Wochen schriftlich äußern.

(5) Soweit die Anträge gemäß Abs 1 lita) sowie

Berichte gemäß Abs 1 litb) und Abs 2 Landesvertragsbedienstete II betreffen, welche von anderen personalführenden Landesdienststellen als der Personalabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung geführt werden, sind diese Anträge bzw Berichte samt allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen ohne Verzug der Personalabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung zuzuleiten.

(6) Die Personalabteilung bedient sich zur Entscheidung in Leistungsfeststellungsangelegenheiten der Mitwirkung eines Beirates, der aus

a) einem Beamten der Personalabteilung als

Vorsitzenden

b) einem weiteren Beamten der Personalabteilung und

c) einem vom Zentralausschuss der Personalvertretung bzw vom zuständigen Betriebsrat namhaft gemachten Landesbediensteten besteht.

(7) Gegen die Entscheidung der Personalabteilung

steht dem Landesvertragsbediensteten II die Möglichkeit der Berufung an eine Leistungsfeststellungskommission zu, welche

a) aus einem Landesbeamten als Vorsitzenden

b) einem Landesbediensteten, der besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Landesvertragsbediensteten II besitzt und

c) einem vom Zentralausschuss der Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat der Anstalten namhaft gemachten Landesbediensteten besteht.

(8) Der Leistungsfeststellungskommission dürfen keine Personen angehören, die an der Entscheidung der Personalabteilung mitgewirkt haben. Die Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission ist endgültig.

(9) Wurde über einen Landesvertragsbediensteten II für ein Kalenderjahr die Feststellung getroffen, dass er in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat und sind diese besonderen Leistungen in einem darauf folgenden Kalenderjahr nach Ansicht des Vorgesetzten nicht mehr gegeben, so hat der Vorgesetzte über den Landesvertragsbediensteten II neuerlich Bericht an die Personalabteilung zu erstatten.

Soferne über einen Landesvertragsbediensteten II die Feststellung getroffen wurde, dass er im Beobachtungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, so ist für den darauf folgenden Beobachtungszeitraum von sechs Monaten vom Vorgesetzten jedenfalls erneut Bericht über die Leistungen des Landesvertragsbediensteten II an die Personalabteilung zu erstatten.

In beiden Fällen ist dem Landesvertragsbediensteten II Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben.

(10) Eine Feststellung, wonach ein Landesvertragsbediensteter II in einem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, verliert spätestens drei Jahre nach Eintritt ihrer Rechtskraft die Wirksamkeit.

(11) Ansonsten gelten in Leistungsfeststellungsangelegenheiten von Landesvertragsbediensteten II die Bestimmungen, wie sie für Landesbeamte vorgesehen sind."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Zulässigkeit der Beschwerde

1.1.1. Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Beschwerde im Ausgangsverfahren legte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[...] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist; insbesondere scheint auch die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht, dass es sich bei der Erledigung der Leistungsfeststellungskommission vom um keinen Bescheid handelt, nicht zuzutreffen: Auch wenn § 4 Beförderungsrichtlinien I bzw. § 3 Beförderungsrichtlinien II - trotz der Aussage, dass 'Berufungen' gegen Entscheidungen der Personalabteilung zulässig sind - nicht ausdrücklich von einer Erledigung in Bescheidform sprechen, ist die angefochtene Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, enthält eine Rechtsmittelbelehrung, einen Hinweis nach § 61a AVG, eine Fertigungsklausel, ist in einen Spruchteil und die Begründung gegliedert und an den Beschwerdeführer gerichtet; die Erledigung dürfte auch eine Verwaltungsangelegenheit in einer normativen, der Rechtskraft fähigen Weise regeln (vgl. zB VfSlg. 11.077/1986, 11.415/1987 und 12.753/1991). Der Leistungsfeststellungskommission kommen nach dem 8. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jedenfalls auch behördliche Aufgaben zu (vgl. VfSlg. 14.713/1996); der Verfassungsgerichtshof geht demnach vorläufig davon aus, dass es sich um einen Bescheid iSd Art 144 B-VG handelt.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen

vorzuliegen scheinen, dürfte die Beschwerde zulässig sein."

1.1.2. Dem tritt die Salzburger Landesregierung in ihrer Äußerung entgegen und stützt ihre Ansicht, dass es sich bei der Erledigung der Leistungsfeststellungskommission um keinen Bescheid handle, im Wesentlichen auf folgende Überlegungen:

"Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Verfahren (VfSlg 1509/1933) eine gegen Beschlüsse eines Disziplinarausschusses der Schaffner der Wiener städtischen Straßenbahnen gerichtete Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat. In der Begründung wird ausgeführt, dass Anordnungen, die ein Dienstgeber im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses erteilt, nicht als Akte der öffentlichen Verwaltung und damit auch nicht als 'Bescheide einer Verwaltungsbehörde' im Sinn des Art 144 Abs 1 B-VG angesehen werden könnten; sie seien vielmehr ausschließlich nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen. Weiters steht seit dem Kompetenzfeststellungsverfahren VfSlg 8830/1980 fest, dass den Ländern keine Zuständigkeit zukommt, die Entscheidung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Dienstverhältnisse zu regeln. Vielmehr handle es sich dabei 'um ein traditionellerweise von den ordentlichen Gerichten zu vollziehendes Rechtsgebiet', so dass eine eigenständige landesgesetzliche Regelung nicht in Betracht kommt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der den Gegenstand des Kompetenzfeststellungsverfahrens bildende Antrag der niederösterreichischen Landesregierung die bescheidmäßige Entscheidung über Streitigkeiten aus dem vertraglichen Dienstverhältnis vorgesehen hat.

Diese verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen

bleiben auch nach den durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr 8/1999 im Art 21 B-VG vorgenommenen Änderungen im Ergebnis unverändert, da Art 21 Abs 1 B-VG seither die ausdrückliche Vorgabe enthält, dass über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen die (ordentlichen) Gerichte zu entscheiden haben. Eine landesrechtliche Bestimmung, die im vertraglichen Dienstverhältnis eine behördliche Entscheidung vorsieht, wäre daher eindeutig verfassungswidrig. Eine solche landesrechtliche Bestimmung existiert daher auch nicht.

Die dem Verfahren zu Grunde liegende Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission wurde folglich irrtümlich als Bescheid bezeichnet und in Anlehnung an die für Bescheide geltenden Formvorschriften gestaltet. Nach der einhelligen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt es aber bei einer Erledigung durch eine Verwaltungsbehörde in erster Linie darauf an, welchen Inhalt sie hat und wie dieser zu beurteilen ist, ob dieser Inhalt Bescheidcharakter aufweist, ob durch den Inhalt normative Regelungen erfolgen, die bindende Gestaltung und Feststellung von Rechtsverhältnissen gegenüber individuell bestimmten Personen zum Inhalt haben (VfSlg 14.818/1997 mwN). Auch eine Rechtsmittelbelehrung, die einem Rechtsakt ohne normativen Inhalt angefügt wird, bewirkt nicht dessen Qualifikation als Bescheid (VfSlg 11.252/1987). In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ist aber auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Erlassung von Bescheiden ausgeschlossen und daher gesetzlich auch gar nicht vorgesehen. Vielmehr ist die rechtsverbindliche Beurteilung der vom Dienstgeber erlassenen Verfügungen den ordentlichen (Arbeits )Gerichten vorbehalten. Die irrige Bezeichnung einer solchen privatrechtlichen Verfügung als 'Bescheid' kann deren Rechtsnatur nicht ändern."

1.1.3. Die Äußerung der Salzburger Landesregierung hat nicht ergeben, dass die vorläufige Ansicht des Verfassungsgerichthofes, es handle sich bei der Erledigung der Leistungsfeststellungskommission um einen Bescheid, unzutreffend wäre:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (zB VfSlg. 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991, 14.152/1995).

Die Erledigung der Leistungsfeststellungskommission weist sämtliche formalen Erfordernisse eines Bescheides auf; sie ist ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und enthält einen der Rechtskraft fähigen Spruch (vgl. zu einer nicht in Form eines Bescheides erlassenen Erledigung etwa

VfSlg. 14.152/1995), eine Rechtsmittelbelehrung und einen Hinweis gemäß § 61a AVG. Sie wurde - im Hinblick auf die §§20 ff. Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 - zweifelsfrei von einer nicht bloß abstrakt als Behörde zu qualifizierenden Verwaltungsbehörde (vgl. VfSlg. 14.713/1996) erlassen, sondern es hat die Leistungsfeststellungskommission auch konkret ihre behördliche Zuständigkeit aus den in der Erledigung genannten Rechtsgrundlagen (§§20, 21, 22 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 iVm § 3 Z 1 und 7 der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete II) angenommen; bei der Leistungsfeststellungskommission handelt es sich um eine Behörde, die ausdrücklich mit behördlichen Befugnissen ausgestattet ist. Aus der Erledigung geht deutlich der objektiv erkennbare Wille der Verwaltungsbehörde hervor, gegenüber dem Beschwerdeführer die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (zB VfSlg. 10.119/1984, 18.218/2007). Zudem ordnen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen die Geltung bzw. analoge Anwendung der für Landesbeamte vorgesehenen Bestimmungen an; über Anträge von Landesbeamten auf Leistungsfeststellung ist von der Dienstbehörde und von der Leistungsfeststellungskommission aber jedenfalls mit Bescheid (s. §§21 und 24 Sbg. Landes-Beamtengesetz 1987) zu entscheiden, sodass dies auch für Anträge auf Leistungsfeststellung von Vertragsbediensteten zu gelten hat.

Aus den von der Salzburger Landesregierung

herangezogenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 1509/1933 und 14.818/1997) lässt sich für ihren Rechtsstandpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil die zugrunde liegenden Erledigungen nicht in der für Bescheide vorgesehenen Form ergangen sind. Auch kann aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Feststellung einer Kompetenz gemäß Art 138 Abs 2 B-VG (VfSlg. 8830/1980) nicht auf das Nichtvorliegen eines Bescheides in einer konkreten Verwaltungssache geschlossen werden.

Die Beschwerde im Ausgangsverfahren ist daher

zulässig.

1.2. Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsverfahren

1.2.1. Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsverfahren legte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[...] Der Bescheid der belangten Behörde stützt sich im Spruch ausdrücklich auf § 3 der Beförderungsrichtlinien II; auch der Verfassungsgerichtshof dürfte daher diese Bestimmung anzuwenden haben.

Im Sinne des Art 139 Abs 1 erster Satz B-VG sind bei einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch jene Bestimmungen präjudiziell, zu deren Anwendung die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre (vgl. zB VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988, 16.452/2002). Der Beschwerdeführer ist Vertragsbediensteter und wird nach Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas I gemäß § 45 Sbg. L-VBG entlohnt. Gemäß § 1 der Beförderungsrichtlinien I finden die Richtlinien - mit Ausnahme von Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gemäß § 1 Abs 2 litd leg.cit. (dem der Beschwerdeführer früher unterstand) - auf Personen Anwendung, deren Dienstverhältnis zum Bundesland Salzburg durch das Sbg. L-VBG geregelt ist. Demnach scheint sich zu ergeben, dass die belangte Behörde zur Anwendung des § 4 der Beförderungsrichtlinien I verpflichtet gewesen wäre; der Verfassungsgerichtshof dürfte daher auch diese Bestimmung anzuwenden haben.

[...] Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes betreffen § 4 der Beförderungsrichtlinien I sowie § 3 der Beförderungsrichtlinien II das System des Verfahrens zur Leistungsfeststellung insgesamt und stehen somit in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass die gesamten Bestimmungen in Prüfung gezogen werden müssen.

[...] Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8649/1979, 11.472/1987, 13.632/1993) ist für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgeblich.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheinen rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage (VfSlg. 8807/1980, 13.283/1992, 17.796/2006) vorläufig von Folgendem aus: Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien I und II dürften für Landesvertragsbedienstete - auch auf deren Antrag - analog den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 vorsehen, dass Leistungsfeststellungen zu treffen sind. Diese Bestimmungen scheinen die Voraussetzungen von, die verfahrensrechtliche Vorgangsweise bei und die Zuständigkeiten für Leistungsfeststellungen von Landesvertragsbediensteten abschließend zu regeln. Nach diesen Bestimmungen dürfte jeder Landesvertragsbedienstete das Recht haben, einen Antrag auf Leistungsfeststellung zu stellen bzw. eine vom Dienstgeber veranlasste Leistungsfeststellung mit dem Rechtsmittel der 'Berufung' an die sog. 'Leistungsfeststellungskommission' zu bekämpfen. Bei den in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheint es sich daher um - auf Basis von Beschlüssen der Salzburger Landesregierung ergangene - generelle Normen zu handeln (vgl. VfSlg. 12.574/1990), die Dritten - den Landesvertragsbediensteten - bestimmte Rechte einräumen; es dürfte sich sohin bei den genannten Bestimmungen um Rechtsverordnungen und nicht um lediglich den Dienstgeber intern bindende Richtlinien handeln.

Gegen die Annahme einer bloß internen - nicht die Rechtsform einer Verordnung aufweisenden - Regelung im Rahmen des privatwirtschaftlichen Handelns dürfte auch sprechen, dass das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Salzburg im Sbg. L-VBG umfassend geregelt zu sein scheint, und somit von vornherein weitere Rechte oder Pflichten von Vertragsbediensteten, die nicht in diesem Gesetz ihre Grundlage haben, nicht durch interne Richtlinien gewährt werden können (vgl. VfSlg. 15.430/1999); im Übrigen dürfte auch die Erlassung von Verordnungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zulässig sein (vgl. zB VfSlg. 13.140/1992).

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen dürften auch das erforderliche Mindestmaß an Publizität erlangt haben: Zu Folge des Personalaktes des Beschwerdeführers scheinen beim Servicebereich Personal der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgesmbH Formulare - welche auch Felder für Landesvertragsbedienstete vorsehen - über Anträge auf Leistungsfeststellung aufzuliegen. Überdies wurde der Landesamtsdirektor zu Folge des Aktes betreffend die Beförderungsrichtlinien II ermächtigt, 'die jeweils gültigen Beförderungsrichtlinien in der Erla[ss]sammlung Innerer Dienst zu verlautbaren.'

Der Verfassungsgerichtshof geht demnach vorläufig

davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien I und II Rechtsverordnungen gemäß Art 139 Abs 1 B-VG bilden."

1.2.2. In der Äußerung der Salzburger Landesregierung wird zum mangelnden Verordnungscharakter der Beförderungsrichtlinien Folgendes ausgeführt:

"Der Verfassungsgerichtshof geht in dem übermittelten Beschluss vom weiters davon aus, dass den beiden in Prüfung gezogenen Bestimmungen (§4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und § 3 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II) Verordnungscharakter zukomme, da sie rechtsverbindliche Anordnungen über die Leistungsfeststellung treffen und damit den Landesvertragsbediensteten bestimmte Rechte einräumen.

Diese Bedenken lassen jedoch das Regelungsumfeld

außer Acht, in das die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung bei Landesvertragsbediensteten eingebettet sind. Im Unterschied zur Rechtslage bei Landebeamtinnen und -beamten (§§17ff des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) kommt der Leistungsfeststellung im Vertragsbedienstetenrecht keine über die Beurteilung des Vorliegens der Beförderungsvoraussetzungen hinausreichende Bedeutung zu. Insbesondere stellt eine sog 'negative' Leistungsfeststellung für sich genommen noch keinen Kündigungs- oder Entlassungsgrund dar (anders dagegen § 4g L-BG), sie rechtfertigt keine benachteiligende Versetzung (vgl jedoch § 7b Abs 3 Z 3 L-BG) und hemmt die Vorrückung nicht (vgl § 83 Abs 1 Z 1 L-BG). Die Wirkungen der 'Leistungsfeststellung' dienen einzig und alleine der Beurteilung, ob eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter die Voraussetzungen für eine beschleunigte Beförderung erfüllt.

Da auf eine Beförderung auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen (neben einer guten Arbeitsleistung ist auch das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten erforderlich) kein Rechtsanspruch besteht (VfSlg 18557 - 18866/2008, 12.102/1989 mwN), sondern vielmehr die Entscheidung darüber in das freie Ermessen des Dienstgebers gestellt ist, kommt auch einer Richtlinienbestimmung über jene Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine beschleunigte Beförderung in Betracht kommt, lediglich der Charakter einer internen Handlungsanweisung zu, die eine gleichmäßige Vollziehung des Beförderungsrechts sicher stellen soll. In einem vergleichbaren Fall hat der Verfassungsgerichtshof (Erk VfSlg 6818/1972) ausgeführt, dass Beförderungsrichtlinien 'normlos' seien; es handle sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bei diesen Richtlinien nicht um Verordnungen. Diese Judikaturlinie wurde in den Erkenntnisse VfSlg 8629/1979, 9602/[1983] und 17.744/2004 weiter bekräftigt.

Im Prüfbeschluss geht der Verfassungsgerichtshof

vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über den von der Judikatur für Beförderungsrichtlinien gesteckten Rahmen hinausgehen und insbesondere auch Rechte der Vertragsbediensteten begründen.

Diese Annahme wird nicht geteilt: die Bestimmungen bezwecken lediglich die Berücksichtigung von Leistungskriterien im Beförderungswesen und treffen für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des erforderlichen Leistungsniveaus Anordnungen, da dieses Kriterium im Unterschied zum weiteren Erfordernis der Absolvierung bestimmter Dienstzeiten nicht einer leichten Bewertung zugänglich ist. Die Richtlinien sehen dabei in Anlehnung an das Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor, dass die Leistungsbeurteilung in erster Linie von der personalführenden Stelle selbst vorzunehmen ist, die betroffenen Bediensteten jedoch die Überprüfung der Entscheidung durch eine weisungsfreie Kommission (Leistungsfeststellungskommission) bewirken können. Bei einer verfassungskonformen Interpretation der entsprechenden Richtlinienbestimmungen wird auch klar, dass die Leistungsfeststellungskommission gegenüber Vertragsbediensteten keinesfalls eine bescheidmäßige Erledigung vornehmen kann. Eine solche Vorgabe ist in den Richtlinien nicht enthalten und widerspräche, wie im Pkt 1 dargelegt, klar den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die gewählte Vorgangsweise dient einzig und allein dem Zweck, die für die weitere Laufbahn der Bediensteten sehr bedeutsame Entscheidung über die erbrachten Leistungen nicht alleine der personalführenden Stelle anzuvertrauen, sondern noch eine ergänzende Beurteilung durch ein Gremium zu ermöglichen, dem auch Bedienstetenvertreter angehören (§22 Abs 2 L-BG).

Aus einer 'positiven' Leistungsfeststellung ergeben sich dabei für die betroffenen Bediensteten keine anderen Konsequenzen als jene, dass sie zu früheren Zeitpunkten als sonst für eine Beförderung in Frage kommen. Ein Recht darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder überhaupt befördert zu werden, wird auch dann nicht eingeräumt, wenn das Erbringen überdurchschnittlicher Leistungen festgestellt wird. Die Annahme, die in Prüfung gezogenen Richtlinienbestimmungen räumten den Bediensteten Rechte ein, trifft daher nicht zu."

1.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält an der im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung fest: Anders als Beförderungsrichtlinien, die eine interne Handlungsanweisung darstellen, die eine gleichmäßige Vollziehung des Beförderungsrechts sicher stellen sollen (vgl. VfSlg. 6818/1972) und die Entscheidungen der Behörde über Beförderungen näher erläutern und nachvollziehbar machen, sich also ausschließlich an die Behörde richten, sehen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen betreffend Leistungsfeststellungsangelegenheiten ausdrücklich ein Antrags- bzw. Überprüfungsrecht des Vertragsbediensteten vor, nämlich das Recht, einen Antrag auf Leistungsfeststellung zu stellen bzw. eine vom Dienstgeber veranlasste Leistungsfeststellung mit dem Rechtsmittel der "Berufung" an die sog. "Leistungsfeststellungskommission" zu bekämpfen. Schon allein in Folge der Einräumung solcher Rechte kann nicht mehr von einer internen Handlungsanweisung gesprochen werden.

Zu dem Vorbringen der Salzburger Landesregierung,

dass an eine "negative" Leistungsfeststellung gemäß den Beförderungsrichtlinien im Gegensatz zu Landesbeamten keine andere Konsequenz als das Ausscheiden der vorzeitigen Beförderung - und somit keine über die gleichmäßige Vollziehung des Beförderungsrechtes hinausgehende Bedeutung - geknüpft ist, ist zu bemerken, dass gemäß § 66 Abs 2 Z 3 Sbg. L-VBG der Dienstgeber dem Landes-Vertragsbediensteten kündigen kann, wenn dieser den "im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht". Es kann daher nicht gesagt werden, dass einer Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission, die "endgültig" in Leistungsfeststellungsangelegenheiten darüber entscheidet (vgl. § 4 Abs 7 Beförderungsrichtlinien I und § 3 Abs 8 Beförderungsrichtlinien II), ob ein Landes-Vertragsbediensteter den "zu erwartenden Arbeitserfolg [...] nicht aufgewiesen hat", keine andere Bedeutung als das Aussetzen der Beförderung zukommt.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien I und II stellen daher Rechtsverordnungen gemäß Art 139 Abs 1 B-VG dar.

Die Verordnungsprüfungsverfahren haben auch nicht

ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (§4 der "Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I" sowie § 3 der "Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II") anzuwenden, unzutreffend wäre.

Die Verordnungen haben jenes Mindestmaß an Publizität erreicht, das der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge (siehe VfSlg. 16.188/2001, 17.338/2004, 17.362/2004) vorliegen muss, damit sie als Prüfungsobjekt für ein Verordnungsprüfungsverfahren in Betracht kommen. Da auch sonst keine Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entstanden sind, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache

2.1. Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

"[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass den in Prüfung gezogenen Bestimmungen die gesetzlichen Grundlage iSd Art 18 Abs 2 B-VG fehlt: Das Sbg. L-VBG scheint keine Bestimmung zu enthalten, die für Landesvertragsbedienstete ein - u.a. durch einen Antrag eines Vertragbediensteten ausgelöstes und mit einer 'Berufungsentscheidung' endendes - Verfahren über die Durchführung einer Leistungsfeststellung - ähnlich dem

8. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - vorsieht. Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann auch § 53 Abs 4 Sbg. L-VBG nicht als Ermächtigung zur Erlassung einer derartigen Verordnung gesehen werden. Gemäß dieser Bestimmung kann die Sbg. Landesregierung lediglich Richtlinien für die Beförderung festlegen. Diese dürften aber im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut nur zur Erlassung von internen Richtlinien für 'die im Hinblick auf das Gleichheitsgebot erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Handhabung der Vorschriften über die freie Beförderung' ermächtigen (vgl. VfSlg. 6818/1972, 8629/1979, 9602/1983). Demgegenüber scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen auch Rechte der Vertragsbediensteten festzulegen und somit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht lediglich interne Kriterien für die Beförderung zu enthalten; es scheinen aber auch keine anderen gesetzlichen Bestimmungen die Sbg. Landesregierung zu ermächtigen, solche Regelungen zur Leistungsfeststellung, wie sie in den genannten Bestimmungen enthalten sind, zu erlassen.

Soweit die in Prüfung gezogenen Beförderungsrichtlinien durch die Anordnung der analogen Anwendung der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (§4 Abs 1 und 10 Beförderungsrichtlinien I sowie § 3 Abs 1 und 11 Beförderungsrichtlinien II) einen - von der belangten Behörde angenommenen - hoheitlichen (verwaltungsbehördlichen) Vollzug derartiger Leistungsfeststellungsangelegenheiten vorsehen, hegt der Verfassungsgerichtshof das weitere Bedenken, dass ein solcher hoheitlicher Vollzug von Leistungsfeststellungen bei Landesvertragsbediensteten im Hinblick auf Art 21 Abs 1 B-VG nicht zulässig sein dürfte (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Art 21 B-VG in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, RZ 26 (1999) sowie VfSlg. 8830/1997).

[...] Darüber hinaus hegt der Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien I und II das Bedenken, dass sie an einem Kundmachungsmangel leiden: Als Rechtsverordnungen der Salzburger Landesregierung hätten sie gemäß § 2 Abs 1 litd des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. 75/1993, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Auch scheint die zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Beförderungsrichtlinien im Gesetz enthaltene Ausnahme des § 2 Abs 1 litd leg.cit., wonach 'an unterstellte Dienststellen ergehende[...] Verordnungen (Dienstanweisungen)' keiner Kundmachung im Landesgesetzblatt bedürfen, nicht zur Anwendung zu gelangen, weil es sich bei den in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht um derartige Dienstanweisungen [...] handeln dürfte. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien I und II scheinen mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig zu sein."

2.2. Die Salzburger Landesregierung tritt diesen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in ihrer Äußerung inhaltlich nicht entgegen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung fest:

Das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Salzburg ist im Sbg. L-VBG umfassend gesetzlich geregelt und somit können von vornherein weitere Rechte oder Pflichten von Vertragsbediensteten, die nicht in diesem Gesetz ihre Grundlage finden, nicht durch Verordnungen gewährt werden (vgl. VfSlg. 15.430/1999). Das Sbg. L-VBG sieht jedoch keine Bestimmungen vor, aus denen sich die Zulässigkeit von bescheidmäßigen Leistungsfeststellungen bei Landes-Vertragsbediensteten ergibt. Es steht daher im Widerspruch zu Art 18 Abs 2 B-VG, Regelungen bereffend die Leistungsfeststellung, die im Sbg. L-VBG keine Grundlage haben, im Verordnungsweg zu treffen.

Dazu kommt, dass durch die Anordnung der analogen

Anwendung bzw. Geltung der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (vgl. insbesondere § 4 Abs 1, 10 und 11 Beförderungsrichtlinien I und § 3 Abs 8 und 11 Beförderungsrichtlinien II) ein hoheitlicher verwaltungsbehördlicher Vollzug in Leistungsfeststellungsangelegenheiten bei Landes-Vertragsbediensteten vorgesehen wird, sodass die Verordnungsbestimmungen Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG widersprechen.

Darüber hinaus erfolgte auch keine gesetzmäßige

Kundmachung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen.

Sowohl das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien an einem Kundmachungsmangel leiden, als auch die Bedenken, dass mit diesen Bestimmungen in gesetzwidriger Weise Regelungen über die Leistungsfeststellung von Vertragsbediensteten getroffen werden und ein hoheitlicher Vollzug von Leistungsfeststellungsangelegenheiten gegen Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG verstößt, erweisen sich somit als zutreffend.

Nach Art 139 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl. zB VfSlg. 18.068/2007), wenn er unter anderem zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde (litc).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die in Prüfung gezogenen Verordnungen stehen somit im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben; sie sind daher aufzuheben.

2. Die mit Punkt III. des Spruches ausgesprochene Verpflichtung der Salzburger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 liti Sbg. LGBlG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.