VfGH vom 25.02.2011, V124/10
Sammlungsnummer
19313
Leitsatz
Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten sowie von Bestimmungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien
Spruch
I. 1. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II Nr. 245/2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
3. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II. 1. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
1.1. jeweils die Ortsbezeichnung "Eberndorf" in § 1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-65/4-2004,
1.2. die Ortsbezeichnung "Sittersdorf" in § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK6-STV-914/2-2005,
1.3. die Ortsbezeichnung "Hart" in § 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Z 93-22/97-6,
1.4. die Wortfolge "von 'Frög' " in § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Z 93-5/91-6,
1.5. die Ortsbezeichnung "Gösselsdorf" in § 1 zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 6-STV-40/1-1998,
1.6. die Ortsbezeichnung "Lauchenholz" des Punktes 1. zweiter Satz der Rubrik "Lauchenholz" in § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-29/1-2003,
1.7. die Ortsbezeichnung "Gablern" in § 1 zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4740/2/96,
1.8. jeweils die Bezeichnung "St. Primus-Nageltschach" in § 1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK6-STV-973/1-2005,
1.9. der § 1 Z 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 2396/5/86, betreffend Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf,
1.10. jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" in § 1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-33/1-2003 sowie in § 1 Abschnitt B) Punkt 11 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4604/1/81 idF vom , ZVK6-STV-1257/2006 (008/2006),
1.11. die Ortsbezeichnung "Loibach" in § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 629/1/97,
1.12. der § 1 Z 5 erster bis dritter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4129/1/85, betreffend Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf.
2. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des in Kraft.
3. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B1647/08, B841/10; B2011/08, B1087/09; B268/09, B1130/09, B972/10; B735/09, B736/09, B737/09, B568/10; B1088/09; B1212/09; B522/10 sowie B567/10 Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten anhängig, denen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:
1.1. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B1647/08 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Eberndorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.2. Über den Beschwerdeführer in dem zu B841/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Eberndorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.3. Über den Beschwerdeführer in dem zu B2011/08 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Sittersdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.4. Über den Beschwerdeführer wurde in dem zu B1087/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Sittersdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.5. Über den Beschwerdeführer in dem zu B268/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.6. Über den Beschwerdeführer in dem zu B972/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.7. Über die Beschwerdeführerin in dem zu Zahl B1130/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Frög eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.8. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B735/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Gösselsdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.9. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B736/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Lauchenholz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.10. Über den Beschwerdeführer in dem zu B737/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Gablern eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.11. Über den Beschwerdeführer in dem zu B568/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von St. Primus eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.12. Über den Beschwerdeführer in dem zu B1088/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Edling eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.13. Über den Beschwerdeführer in dem zu B1212/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Bad Eisenkappel eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.14. Über den Beschwerdeführer in dem zu B522/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Loibach eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.15. Über den Beschwerdeführer in dem zu B567/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am ) im Ortsgebiet von Mökriach eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 139 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen einzuleiten.
2.1. Die Bundesregierung legte die Verordnungsakten vor, sah von einer meritorischen Äußerung ab und beantragte für den Fall der Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten eine Frist von sechs Monaten für das Außer-Kraft-Treten zu bestimmen.
2.2. Die Bezirkshauptmannschaften Villach und Völkermarkt legten die Verordnungsakten vor und teilten mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand durch die Kärntner Landesregierung erfolgen werde.
2.3. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften Völkermarkt und Villach nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Sie bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
"... Zur Begründung der Unterbrechungsbeschlüsse:
* Die Darstellung der Bedenken betreffend die Gesetzeskonformität der überprüften Verordnungen erfolgt in erster Linie unter Berufung auf das sogenannte 'Ortstafelerkenntnis' vom (VfSlg. 16404/2001).
Diese lassen sich wie folgt auf das Wesentliche zusammenfassen:
Dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien ist im Zusammenhang mit topographischen Aufschriften das Verständnis beizumessen, dass darunter auch Untergliederungen des Gemeindegebietes (wie z.B. Ortschaften) zu verstehen sind.
* Unter de[n] Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' im Sinne des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien sind Gebiete zu subsumieren, in denen eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehört, wobei den diesbezüglichen Feststellungen bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrunde zu legen ist, wie sie sich vor allem aus der Umgangssprachenerhebung im Rahmen der Volkszählungen ergibt.
* Im Bezug auf die Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' im Sinne von Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien auch (schon) in einer Gemeinde erfüllt ist, die bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch Sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung bei den vorhergehenden Volkszählungen in etwa diese Größenordnung erreicht hat.
Der Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien hat keine andere Bedeutung als im ersten Satz dieser Bestimmung. Daraus folgt, dass auch noch eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne von Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren ist und dort die topographischen Aufschriften zweisprachig auszugestalten sind.
Ausgehend von dieser Prämisse geht der Verfassungsgerichtshof in seinen Unterbrechungsbeschlüssen vorläufig davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Gebietsteile als 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung' zu qualifizieren sind und demnach die topographischen Aufschriften in diesen Bereichen zweisprachig auszuführen wären.
... Rechtsposition der Kärntner Landesregierung:
... Zur Interpretation des Begriffes 'Verwaltungsbezirk mit
gemischter Bevölkerung'
Der Verfassungsgerichtshof hat im Ortstafelerkenntnis unter Punkt 3.2.1.2 die Ansicht der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung referiert, dass die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom , ZI. B2075/99-7, wonach seine in seinem Erkenntnis vom , ZI. V91/99 vertretene Auffassung, dass unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk im Sinne des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien' neben den politischen Bezirken '(auch) die Gemeinden' zu verstehen sind, auch für die im damals vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zutreffe und somit in dieser Hinsicht auf die maßgeblichen Verhältnisse in der jeweiligen Gemeinde abzustellen sei, nicht geteilt werde. Die Bundesregierung und die Kärntner Landesregierung vertraten nämlich die Auffassung, dass diese Erwägungen im normativen Zusammenhang mit de[m] - das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch betreffenden - Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien auch auf die unter der Gemeindeebene bestehenden lokalen Siedlungszentren bzw. auch räumliche… Untergliederungen innerhalb der Gemeinde übertragen werden können und solcherart auch ein ortschaftsbezogener Topographieregelungsansatz mit Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien vereinbar wäre.
Dieser von der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung in ihren Gegenäußerungen vertretenen Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis im Ergebnis recht gegeben. Als Begründung für diesen im Zuge des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsprozesses zustande gekommenen Meinungswandel wurde vom Verfassungsgerichtshof im Ortstafelerkenntnis unter anderem ausgeführt: 'Weiters trifft es zu, dass sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe innerhalb der dafür in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens und des Burgenlandes in unterschiedlicher Dichte siedelt. So erweist sich etwa unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung 1991, dass selbst in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch- bzw. kroatisch sprechenden Einwohner gemeindeweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einzelnen Ortschaften bzw. Gemeindeverwaltungsteilen entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht.'
Diese letztlich im Zuge der Schöpfung des Ortstafelerkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsposition, dass dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien im Zusammenhang mit der Anbringung von topographischen Aufschriften das Verständnis beizumessen ist, dass darunter auch Untergliederungen des Gemeindegebietes (wie z.B. Ortschaften) zu subsumieren sind, wird von der Kärntner Landesregierung weiterhin geteilt. Wie aber seitens des Verfassungsgerichtshofes bereits in der im Ortstafelerkenntnis zitierten Begründung in seinem Erkenntnis vom ZI. V91/99 ausgeführt wurde, ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, da[s] sich an den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppe orientiert. Daraus ist - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) gemischter Bevölkerung in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt, als im ersten Satz dieser Bestimmung - abzuleiten, dass im Zusammenhang mit den topographischen Aufschriften unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' auch Untergliederungen des Gemeindegebietes, wie z.B. Ortschaften[,] zu verstehen sind, dass aber bei diesen Ortschaften ein Zusammenhang mit den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten der Volksgruppe gegeben sein muss.
Dies ergibt sich überdies auch daraus, dass im Ortstafelerkenntnis … ausdrücklich angemerkt wird, dass unter 'dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch […] 'Ortschaften oder Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen' sind. Auch in der vorhin zitierten Begründung des Verfassungsgerichtshofes im sogenannten 'Ortstafelerkenntnis' wurde festgehalten, dass die slowenische (und kroatische) Volksgruppe 'innerhalb der dafür in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens (und des Burgenlands) in unterschiedlicher Dichte siedelt'.
Daraus ist als einzig denklogisches Ergebnis abzuleiten, dass Ortschaften, die den nötigen Anteil an ansässigen Volksgruppenangehörigen aufweisen, nur dann auch als 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung' anzusehen sind, wenn sie in einer Gemeinde liegen, die ihrerseits einen Siedlungsschwerpunkt der Volksgruppe mit einem entsprechenden Bevölkerungsanteil darstellt.
... Zur historischen Interpretation des Art 7 Z 3 zweiter Satz
des Staatsvertrages von Wien
Weiterhin mit Vorbehalten begegnet wird der Ansicht, dass der Beurteilung der Größe des Minderheitenanteils in einer Gebietseinheit (Gemeinde, Ortschaft) eine vergröberte statistische Erfassung zugrunde zu legen ist, wie sie sich vor allem aus der Umgangssprachenerhebung im Rahmen der Volkszählungen ergibt und dass auch noch eine Gebietseinheit als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung anzusehen ist, wenn diese über einen längeren Zeitraum einen Minderheitenanteil von mehr als 10% aufweist.
Der Verfassungsgerichtshof beruft sich im Ortstafelerkenntnis dabei auf eine an 'Ziel und Zweck' des Staatsvertrages von Wien orientierte Auslegung und verweist dabei auf die Art 31 Abs 1 und 33 Abs 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980.
Aus der Entstehungsgeschichte des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien ergäbe sich seiner Ansicht nach nämlich unbestrittener Maßen, dass die im Zuge der Verhandlungen über den Staatsvertrag von Wien ursprünglich - seitens des Vereinigten Königreiches - ventilierte Beschränkung auf Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit einem 'beträchtlichen Anteil' ('considerable proportion') von Angehörigen der Minderheiten letztlich zu Gunsten des - gerade nicht in dieser Weise spezifizierenden - sowjetischen Textvorschlages:
'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke… mit gemischter Bevölkerung' fallengelassen wurde und dass die österreichische Seite bereit war, diesen sowjetischen Vorschlag zu akzeptieren, um den Abschluss des Staatsvertrages zu fördern.
Der Verfassungsgerichtshof hat also aus dem Umstand, dass sich die russische Delegation mit ihrem Formulierungsvorschlag gegenüber dem Vorschlag der britischen Seite durchsetzte, die für einen 'beträchtlichen Anteil' von Angehörigen der Minderheiten plädierte, den Schluss gezogen, dass der von den Staatsvertragsparteien in Aussicht genommene Minderheitenprozentsatz nicht im 'obersten Bereich' der internationalen Staatenpraxis angesetzt sein könne.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings die grundsätzliche Frage, ob diese Schlussfolgerung der historischen Willensbildung entspricht und gerechtfertigt ist und ob diese Auslegung damit tatsächlich, wie es der Verfassungsgerichtshof hervorhebt, 'eine an Ziel und Zweck des Staatsvertrages orientierte Auslegung' bedinge.
Dass sich die Diskussion um Begriffe, wie 'beträchtlicher Anteil' oder 'gemischte Bevölkerung' durch einen hohen Grad von Abstraktion auszeichnet, hat bereits Stourzh in seiner Darstellung der Entstehung des Minderheitenschutzartikels festgehalten (vgl. Stourzh, Um Einheit und Freiheit, Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs, 1945-1955, 4. Auflage, 1998, S. 160). Der britische Sonderbeauftragte Mallet meinte, wie Stourzh in diesem Zusammenhang zitiert, dass 'allen diesen Begriffen … es an Präzision (mangle) und einer … so schlecht wie der andere (sei)'. Veiter (in: Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, 1970, S. 539) hat sogar die Auffassung vertreten, dass zur Auslegung des Art 7 des Staatsvertrages 1955 'die diesbezüglichen Begriffe des Staatsvertrages von St. Germain' herangezogen werden (müssen). 'Staatsvertrag von 1955 und Staatsvertrag von St. Germain ergänzen einander', was den vom Verfassungsgerichtshof hineininterpretierten Bedeutungsunterschied in Frage stellen würde.
Ähnlich auch Matscher (vgl. Matscher, Art 7 des Österreichischen Staatsvertrages 1955 und die slowenische Minderheit in Kärnten, Europa Ethnica, 33 [1976] Heft 3, S. 119), der meinte, dass man von gemischter Bevölkerung wohl nur dort sprechen könne, 'wo eine relevante Anzahl von Angehörigen der slowenischen Bevölkerung mit Angehörigen der deutschsprachigen Bevölkerung zusammenlebt.' Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch Unkart (Ein Beitrag zur Auslegung des Art 7 des Staatsvertrages von 1955, ÖJZ 1974, S. 95), der meinte, 'bei den topographischen Aufschriften handelt es sich um die öffentliche Mitteilung: 'hier leben Slowenen'. Eine solche Ankündigung muss vor allem wahr sein. Sie wird dann den Tatsachen entsprechen, wenn in dem in Betracht kommenden Gebiet die Sprachlandschaft und andere kulturelle Gegebenheiten von der Minderheit mitbeeinflusst, mitgeprägt werden. Mit anderen Worten, es muss wohl eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl' von Angehörigen der Minderheit in dem in Betracht kommenden Ort konzentriert sein'.
Stets wird auch in den zitierten Beiträgen an die 'Minderheitenzugehörigkeit' und nicht an die Sprachkompetenz angeknüpft, sodass eine historische, am Zustandekommen des Begriffes 'gemischte Bevölkerung' im Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien orientierte Interpretation… ein Anknüpfen an die Umgangssprachenerhebungsergebnisse im Rahmen der Volkszählungen wohl nicht zu rechtfertigen vermag.
Wie vor allem von Stourzh (aa[O]. S. 155 ff) sehr detailliert beschrieben wird, ist der Minderheitenschutzartikel des Staatsvertrages von den Sonderbeauftragten der Alliierten vor allem in der Woche zwischen dem 17. und ausverhandelt worden. Nachdem der russische Sonderbeauftragte, Botschafter Zarubin[,] bereits Anfang Juli den Entwurf eines eigenen Minderheitenschutzartikels vorgelegt hat, der in fünf Ziffern detaillierte Regelungen enthielt (die im Gegenstand maßgebliche Z 3 des Entwurfes lautete: 'In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit slowenischer oder kroatischer oder gemischtsprachiger Bevölkerung ist die slowenische oder kroatische Sprache als offizielle Sprache nach der deutschen zugelassen; Ortsbezeichnungen und Aufschriften sollen in beiden Sprachen aufscheinen.'), gerieten auch die Westmächte unter Druck und mussten ihren ursprünglichen Standpunkt, der Staatsvertrag solle nur eine allgemeine Bestimmung über die Gewährleistung der Minderheitenrechte enthalten, aufgeben und ihrerseits ebenfalls einen detaillierten Entwurf vorlegen. Dieser wurde schließlich am vom britischen Sonderbeauftragten Mallet präsentiert.
Die maßgebliche Ziffer 3 dieses Entwurfes lautete: 'In Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit einem beträchtlichen Anteil österreichischer Staatsbürger, die den slowenischen und kroatischen sprachlichen Minderheiten angehören, wird die slowenische oder kroatische Sprache als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst' (Übersetzung aus Stourzh, aa[O]. S. 156).
Der britische Entwurf orientierte sich, wie ein Vergleich zeigt, in seinem Aufbau durchwegs am sowjetischen Entwurf. Wesentliche Divergenzen zeigten sich, was die Z 3 anbelangt, die auch die wesentlich[e] Grundlage der späteren Z 3 des Art 7 des Staatsvertrages bildete, insoferne, als der Entwurf des russischen Sonderbeauftragten von 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit slowenischer oder kroatischer oder gemischtsprachiger Bevölkerung' als territorialem Anknüpfungspunkt ausging, während der britische Entwurf in dieser Hinsicht von 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit einem beträchtlichen Anteil ('considerable proportion') österreichischer Staatsbürger, die den slowenischen oder kroatischen sprachlichen Minderheiten ('linguistic minorities') angehören' ausging. Die russische Seite brachte gegen den westlichen Entwurf, die Z 3 betreffend, nur insoferne Vorbehalte vor, als dieser auf sprachliche Minderheiten abstellte (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 158); gegen die Einschränkung auf 'Bezirke, in denen ein beträchtlicher Anteil solcher (österreichischer) Staatsbürger wohnhaft ist, wurde von Botschafter Zarubin nur insoweit ein Vorbehalt vorgebracht, als diese in Z 2 des Entwurfes der Westmächte betreffend den Elementarunterricht enthalten war'. Keine offiziellen Einwände wurden von russischer Seite jedoch gegen die gleichlautende Einschränkung bei der Amtssprachen- und Topographieregelung in Z 3 vorgebracht.
Während sich Botschafter Zarubin bei seinen Vorbehalten gegen den Begriff 'sprachliche Minderheiten' in Z 3 des westlichen Entwurfes auf die Minderheitenschutzbestimmungen des Vertrages von St. Germain berief (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 158) und dafür eintrat, die dort in Art 67 vorgesehene Formulierung 'minorites ethniques', die er im Sinne des Schutzes von 'nationalen Minderheiten' verstanden wissen wollte, zu übernehmen, opponierten die westlichen Delegierten mit dem Hinweis, dass es sich dabei um Staatsbürger der Republik Österreich handle. Man war sich darüber einig, dass der Schutz der Minderheiten keinen 'Staat im Staat' (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 159) schaffen sollte, um vor allem die immer wieder im Raum stehende Idee einer Autonomie für 'Slowenisch-Kärnten' nicht neuerlich ins Gespräch zu bringen. Während sich die Franzosen und Amerikaner und schließlich auch die Engländer dazu bereit erklärten, das Wörtchen 'linguistic' fallen zu lassen, bestand Zarubin hingegen unnachgiebig darauf, dass im russischen Text ausdrücklich der Begriff 'nationale Minderheit' … beibehalten werde. Dieses Adjektiv findet sich übrigens auch im endgültigen Staatsvertragstext, allerdings nur in der russischen, nicht jedoch in der französischen, englischen (und deutschen) Fassung (vgl. BGBl. Nr. 152/1955, S. 747).
Die Einwände des russischen Sonderbeauftragten gegen die in der englischen Textierung verwendete Formulierung 'considerable proportion' richtete[n] sich demnach ausschließlich gegen die Verwendung in der Z 2, die den Unterricht betraf. Während der Verzicht der Vertreter der Westmächte auf die Einschränkung 'beträchtlicher Anteil' von Angehörigen der Minderheit in der Schulbestimmung die Folge von heftigen Debatten war, gab die Einigung in der Z 3 über die von sowjetischer Seite vorgebrachte Alternativformulierung 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirk mit slowenischer oder kroatischer oder gemischter Bevölkerung' keinen Anlass zur Diskussion, weil man sich von allen Seiten der Tatsache bewusst war, dass beide Formulierungen sehr unpräzise sind und keine auch nur ansatzweise einen bestimmten Prozentsatz nahelegen würde (vgl. Stourzh, aa[O]. S. 160).
Es ist sicherlich zutreffend, dass vor allem von österreichischer Seite im Zuge dieser Verhandlungen, im Interesse einer raschen prinzipiellen Einigung, tendenziell ein hohes Maß an Bereitschaft bestand, die russischen Formulierungsvorschläge zu akzeptieren. Gerade im Zusammenhang mit den Formulierungsvorschlägen für die Z 3, die Amtssprache und die topographischen Aufschriften betreffend, rechtfertigt diese Bereitschaft aber keinesfalls die vom Verfassungsgerichtshof daraus abgeleitete Annahme, dass die (letztlich) zustande gekommene Einigung auf die russische Formulierung auch tatsächlich eine Bereitschaft signalisierte, damit einen niedrigeren Prozentanteil zu akzeptieren. Diese Bereitschaft zur Akzeptanz resultierte vielmehr aus der Erkenntnis, dass die Fragen des Minderheitenschutzes im Vergleich zu den sonst strittigen und vitale österreichische Interessen berührenden Fragen des Staatsvertrages, insbesondere die Höhe der verlangten Reparationszahlungen, eine eher untergeordnete Relevanz hatten.
Tatsächlich ist der letztlich im Staatsvertrag enthaltene Ausdruck 'gemischte Bevölkerung' noch unpräziser als die Formulierung 'beträchtlicher Anteil', liegt doch theoretisch die Bandbreite des damit denkbaren Prozentanteils von Volksgruppenangehörigen zwischen 1 und 99%! Dass dieser letztlich staatsvertraglich festgeschriebene Begriff 'gemischte Bevölkerung' eine wissenschaftlich nicht quantifizierbare Messgröße darstellt, bestätigte auch die von hochqualifizierten Vertretern (wie z.B. Univ. Prof. Dr. Verosta, Univ. Prof. Dr. Zemanek, Univ. Prof. Dr. Stourzh, Univ. Prof. DDr. Walter, Univ. Prof. DDr. Koja, Univ. Prof. DDr. Matscher, Univ. Prof. Dr. Ermacora, Hon. Prof. Dr. Veiter, Min. Dir. Povel Skadegärd, Gen. Sekr. D. FUEV Dr. Erich Nettel) besetzte sogenannte 'Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe beim Bundeskanzleramt', in den Medien vereinfacht 'Ortstafelkommission' genannt. Sie hat sich zwischen 1972 und 1975 mit dieser Fragestellung intensiv auseinandergesetzt und in ihrem Schlussbericht vom Juli 1975 (wiedergegeben bei: Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, Arbeit und Ergebnisse der Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe in Kärnten 1972 bis 1975, 1980, S. 342 f) ausdrücklich festgehalten, 'dass die Frage, welcher Prozentsatz an Minderheitenangehörigen, gemessen an der Gesamtbevölkerung in einem bestimmten territorialen Bereich[,] erreicht sein muss, damit Maßnahmen nach Art 7 [Z] 3 des Staatsvertrages von Wien geboten erscheinen, eine wissenschaftlich nicht exakt lösbare, insoferne eine politische sei'.
Die Ausleuchtung der historischen Fakten im Zusammenhang mit der Entstehung der Minderheitenschutzbestimmungen im Staatsvertrag lässt daher nicht nur Zweifel an der Rechtfertigung des 10% Anteils als Grundlage für die Qualifikation eines Gebietes als 'gemischt' aufkommen, sie entzieht vor allem dem Anknüpfen an die Umgangssprachenerhebungsergebnisse bei den Volkszählungen als Messgröße für den Volksgruppenanteil den Boden. Gerade der Umstand, dass sich die russische Seite bei den endgültigen Formulierungen mit ihren Anknüpfen an den Schutz von 'nationalen Minderheiten' gegen den Vorschlag der Westalliierten durchsetzte, die den Begriff 'sprachliche Minderheiten' bevorzugten, beweist, dass der Volksgruppensprachgebrauch nicht die (alleinige) Grundlage für die Beurteilung der Volksgruppenzugehörigkeit sein kann.
... Bewertung der Umgangssprachenerhebung durch das
Österreichische Statistische Zentralamt
Die Vorbehalte gegen die Heranziehung der Umgangssprachenerhebungsergebnisse bestätigt auch das Österreichische Statistische Zentralamt, das auf eine Anfrage dazu bereits mit Schreiben vom ausdrücklich ausführte, dass bei dieser Erhebung aufgrund des Volkszählungsgesetzes nur die Umgangssprache, also jene Sprache ermittelt werde, welche 'gewöhnlich im privaten Bereich (Familie, Verwandte, Freund usw.) gesprochen wird' (vgl. Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom …). Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in dieser Äußerung unter anderem 'Wert darauf (gelegt) festzustellen, dass die Auswertung der Frage nach der Umgangssprache keine Erhebung der Stärke der Volksgruppen ('Minderheitenzählung oder ähnliches') darstellt.' Wie in dieser Stellungnahme weiter ausgeführt wird,
lassen 'die Ergebnisse ... lediglich Aussagen zu, wie viele Personen
(auch) slowenisch als Umgangssprache benutzen.' Weiters wird vom Österreichische[n] Statistische[n] Zentralamt in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Volkszählung nur dazu dienen soll, 'ein Bild der Bevölkerung Österreichs wiederzugeben, der Altersverteilung, der beruflichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit genauso wie der zu bestimmenden Sprachgruppen. Die Zuerkennung von Rechten und Pflichten hat damit nichts zu tun.'
Diese Klarstellung des Statistischen Zentralamtes gewinnt vor allem im Hinblick darauf zusätzliche Bedeutung, dass im Zuge der Vorbereitung der Minderheitenschutzbestimmungen über Betreiben der russischen Seite ausdrücklich auf den Begriff [der] 'sprachlichen Minderheiten' verzichtet wurde und auf Wunsch des russischen Sonderbeauftragten Zarubin im russischen Text der Begriff 'nationale Minderheit' beibehalten wurde, welcher auch in der russischen Fassung des endgültigen Staatsvertragstextes enthalten ist. Damit stellt sich also nicht nur die historische Begründung des Ortstafelerkenntnisses, was den erforderlichen Volksgruppenanteil anbelangt, als zweifelhaft dar, auch die Heranziehung der Erhebungsergebnisse (im Zuge von Volkszählungen) über die Umgangssprache, zur Beurteilung der Frage, ob in einem Gebiet eine 'gemischte Bevölkerung' im Sinne von Art 7 Z 3 des Staatsvertrages vorhanden ist, lässt sich demnach aus historischer Sicht nicht begründen.
... Schwankungen bei den Umgangssprachenerhebungsergebnissen
Dass die Erhebungsergebnisse im Zuge von Volkszählungen über die Umgangssprache keine geeignete Grundlage darstellen, das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem Staatsvertrag abzuleiten, unterstreichen aber auch die feststellbaren, teilweise massiven Schwankungen der Umgangssprachenerhebungsergebnisse bei den einzelnen Volkszählungsintervallen.
Beispielhaft erwähnt seien für diese massiven Schwankungen in den Umgangssprachenerhebungsergebnissen die Ergebnisse in der Ortschaft Dieschitz in der Marktgemeinde Velden am Wörthersee, wo 1971 bei einem Stand von 122 österreichischen Staatsbürgern 39,3% Slowenisch als Umgangssprache angegeben haben, während diese Angabe zehn Jahre später, im Jahre 1981[,] bei einem Stand von 125 österreichischen Staatsbürgern nur noch 16,8% tätigten. Zehn Jahre darauf[,] im Jahre 1991[,] (wiederum bei einem Stand von 122 österreichischen Staatsbürgern) gaben wieder 26,2% an, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, während neuerliche zehn Jahre später, im Jahre 2001[,] bei einem gleichen Bevölkerungsstand diese Angabe lediglich 15,6% machten.
Ähnliche Schwankungen sind etwa beispielhaft in der Ortschaft Gablern in der Marktgemeinde Eberndorf zu registrieren, wo 1971 bei 279 österreichischen Staatsbürgern noch 42,3% die slowenische Sprache als Umgangssprache angaben, zehn Jahre später[,] im Jahre 1981, bei 272 Bewohnern, dieser Anteil nahezu um die Hälfte auf 22,4% sank.
Auch in der Ortschaft St. Stefan in der Gemeinde Globasnitz müssen zwischen 1971 und 2001 massive Veränderungen in der Umgangssprachenverwendungsangabe festgestellt werden. 1971 gaben bei 259 Staatsbürgern 58,7% an, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, zehn Jahre später, bei 268 Bewohnern[,] taten dies nur noch 36,2%; wieder zehn Jahre später[,] im Jahre 1991[,] gaben von 263 österreichischen Staatsbürgern wiederum 51,3% an[,] Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, wohingegen im Jahre 2001 von 267 Staatsbürgern hingegen nur noch 41,6% angaben, Slowenisch im täglichen Umgang zu verwenden.
Auch in der Ortschaft Goritschach in der Gemeinde Sittersdorf sind ähnliche Schwankungen feststellbar. In dieser Ortschaft haben im Jahre 1971 von 191 Staatsbürgern 35,1% angegeben, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, zehn Jahre später (bei 193 Staatsbürgern) gaben nur noch 13,5% Slowenisch als Umgangssprache an. Ein Vergleich in den absoluten Zahlen weist dabei ein Schwinden von 67 auf 26 Personen aus.
Diese Schwankungen sind aber nicht einseitig ausgerichtet in der Weise, dass jeweils spätere Volkszählungen einen niedrigeren Anteil an slowenischer Umgangssprache ausweisen. In der Ortschaft Frießnitz in der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental haben im Jahre 1971 bei 228 österreichischen Staat[s]bürgern lediglich 8,8% angegeben, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden, zehn Jahre später, im Jahre 1981[,] gaben 11,4% an[,] Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden. Dieser Prozentsatz stieg in den nächstfolgenden Volkszählungen weiter an und erreichte im Jahre 1991 15,5% und im Jahre 2001 18,2%. Ähnlich gegenläufig ist die Entwicklung etwa in der Ortschaft Hof in der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg, wo 1971 bei 201 österreichischen Staat[s]bürgern 31,3% angaben, Slowenisch als Umgangssprache zu verwenden (absolute Zahl 63), im Jahre 1981 47% von 198 österreichischen Staat[s]bürgern (in absoluten Zahlen 93), 1991 57,8% von 199 Bewohnern (absolute Zahl 115) und im Jahre 2001 bei 217 Bewohnern wieder nur 35% angaben, dass Slowenisch als Umgangssprache verwendet wird (absolute Zahl 76). Auch in der Ortschaft Nageltschach in der Marktgemeinde St. Kanzian am Klopeinersee ist eine ähnliche Steigerung der Umgangssprachenangaben zu registrieren. Von 32,4% im Jahre 1971 (von 102 österreichischen Staat[s]bürgern - absolute Zahl 33) auf 35,5% im Jahre 1981 (bei 121 österreichischen Staat[s]bürgern - absolute Zahl 43), im Jahre 1991 41,1% von 129 Bewohnern (absolute Zahl 53) und im Jahre 2001 50,8% von 124 österreichischen Staat[s]bürgern (absolute Zahl 63).
Diese Schwankungen in den Umgangssprachenangaben zeigen deutlich, dass diese statistischen Ergebnisse keine seriöse Grundlage zur Feststellung des Volksgruppenanteils darstellen. Wahrscheinlich sind diese Schwankungen auf die Erhebungspraxis bei den Volkszählungen zurückzuführen, wo jeweils Zählorgane die Daten ermittelten und dabei teilweise wohl auch durch ihre Art der Fragestellung nicht unwesentlich die Angaben der einzelnen befragten Personen (Familien) beeinflussten.
... Anknüpfung an Umgangssprache widerspricht
Bekenntnisfreiheit
Schließlich muss auch festgehalten werden, dass die Heranziehung dieser Volkszählungsdaten auch mit der im Volksgruppengesetz verankerten Bekenntnisfreiheit in Widerspruch steht. So wie niemande[m], der bei einer Volkszählung wahrheitsgemäß angegeben hat, dass er im täglichen Umgang Slowenisch als Umgangssprache verwendet, automatisch ein Volksgruppenbekenntnis unterstellt werden darf, so muss auch jedem die Entscheidungsfreiheit zugestanden werden, selbst wenn er der Minderheitensprache nicht mächtig ist, sich der Volksgruppe zugehörig zu fühlen.
... Verweis auf ständige Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes
Seitens des Verfassungsgerichtshofes wird gleichsam als Verteidigung darauf verwiesen, dass die Zugrundelegung der Volkszählungsergebnisse über die Umgangssprachenerhebung im Rahmen des sogenannten 'Ortstafelerkenntnisses' nicht zum ersten Mal erfolgte, sondern 2001 bereits ständige Rechtsprechung bildete, da man diese Judikatur erstmals bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. Nr. 11585/1987 prägte, wo es um die Verwendung des Kroatischen als Amtssprache im politischen Bezirk Oberpullendorf i[m] Burgenland ging. Es kann der abweichenden Rechtsansicht der Kärntner Landesregierung wohl nicht [entgegengehalten] werden, dass an der damaligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes weder im juristischen Schrifttum noch in der politischen Diskussion ernsthafte Kritik geübt wurde.
Es muss der Kärntner Landesregierung unbenommen bleiben, ihre gegenteilige Rechtsansicht, die sie wohl begründet vorbringt, neuerlich darzulegen, wenngleich zur Kenntnis zu nehmen ist, dass es eine Überraschung wäre, wenn der Verfassungsgerichtshof sich von den wohlbegründeten Argumenten der Kärntner Landesregierung dazu bewegen ließe, von seiner ständigen Judikatur abzuweichen.
… Sonderbetrachtung der Anfechtungsfälle Hart, Frög, Edling und Mökriach: Ungeachtet der differenzierten Beurteilung der aus Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien erfließenden innerstaatlichen Umsetzungsverpflichtungen zwischen dem Verfassungsgerichtshof und der Kärntner Landesregierung erfordern aber jedenfalls die durch Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Villach und Völkermarkt erfolgten Ortsgebietsfestlegungen für Hart und Frög (Unterbrechungsbeschluss vom …), Edling
(Unterbrechungsbeschluss vom …) und Mökriach
(Unterbrechungsbeschluss vom …) eine gesonderte Beurteilung. Die gegen diese Verordnungen vorgebrachten Gesetzmäßigkeitsbedenken sind nämlich nicht einmal in der bestehenden Judikaturlinie des Verfassungsgerichtshofes begründet.
… Zu den Ortsgebietsfestlegungen von Hart und Frög:
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Feber 1997, GZ. 93-20/97-6 wurde für die B 83 - Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Finkenstein eine Verordnung über Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erlassen. In § 3 dieser Verordnung wird verfügt, dass das Ortsgebiet von 'Hart' von Km 353,879 bis Km 354,540 verläuft. Wie von der Bezirkshauptmannschaft Villach mitgeteilt wurde, besteht das Ortsgebiet Hart, soweit dies rückverfolgbar ist, seit Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960. Im Laufe der Zeit haben sich allerdings räumliche Anpassungen an die sich ändernden Straßen-, Verbauungs- und Verkehrsverhältnisse als notwendig erwiesen.
Die Ortschaft 'Hart' ist ein Gebietsteil der Marktgemeinde Arnoldstein im politischen Bezirk Villach-Land. Arnoldstein wies bei den letzten vier Volkszählungen folgende Umgangssprachenerhebungsergebnisse auf:
1971: 2,0%, 1981: 1,5%, 1991: 2,1%, 2001: 1,7%
Dieser Volksgruppenanteil in der Marktgemeinde Arnoldstein rechtfertigt auch nach der 'ständigen Judikatur' des Verfassungsgerichtshofes keinesfalls eine Qualifikation dieses Gemeindegebietes als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung'.
Für die Ortschaft Hart, deren Bewohneranzahl mit österreichischer Staatsbürgerschaft zwischen 1971 mit 237 und 2001 mit 226 nahezu stabil war, wurden bei den einzelnen Volkszählungen seit 1971 folgende Anteile an Angaben mit Umgangssprache Slowenisch erreicht:
1971: 16,0%,1981: 13,6%, 1991: 13,1%, 2001: 11,9%
Würde man die Umgangssprachenerhebungsergebnisse in der Ortschaft 'Hart' isoliert betrachten, dann würde dieser Gebietsteil zwar die Kriterien erfüllen, die nach der Begründung des Verfassungsgerichtshofes im Ortstafelerkenntnis als Voraussetzung für die Qualifikation als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' genannt wurden. Wie aber seitens des Verfassungsgerichtshofes bereits in der im Ortstafelerkenntnis zitierten Begründung seines Erkenntnisses vom , ZI. V91/99 ausgeführt wurde, ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppe orientiert. Im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) gemischter Bevölkerung in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt, als im ersten Satz dieser Bestimmung, bedeutet dies, dass im Zusammenhang mit den topographischen Aufschriften unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' zwar auch Untergliederungen des Gemeindegebietes wie z.B. Ortschaften zu verstehen sind, dass dabei aber ein Zusammenhang mit den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten der Volksgruppe gegeben sein muss. Ein solcher Zusammenhang ist allerdings bei der Ortschaft Hart, die in der Marktgemeinde Arnoldstein liegt, wo bei den letzten vier Volkszählungsergebnissen im Durchschnitt Umgangssprachenerhebungsergebnisse… unter zwei Prozent erzielt wurden, also Volksgruppenanteile, die weit unter der Größenordnung liegen, die der Verfassungsgerichtshof als Voraussetzung für die Anerkennung eines Gebietes als gemischt genannt hat, nicht gegeben.
Ähnliches gilt für die Prüfung der Verordnung über die Festlegung des Ortsgebietes von Frög. Von der Bezirkshauptmannschaft Villach wurden mit Verordnung vom , GZ 93-5/91-6 Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L 55 Mühlbacherstraße im Bereich der Marktgemeinde Rosegg erlassen. In § 1 dieser Verordnung wird angeordnet, dass 'auf der L 55 Mühlbacherstraße … in der Marktgemeinde Rosegg das Ortsgebiet von 'Frög' von Km 3,770 bis Km 4,175 festgelegt (wird)['].
Für die Marktgemeinde Rosegg wurden bei den letzten vier Volkszählungen folgende Umgangssprachenerhebungsergebnisse festgestellt:
1971: 13,7%, 1981: 10,6%, 1991: 7,7%, 2001: 6,1%
Auch die Umgangssprachenerhebungsergebnisse für die Marktgemeinde Rosegg erreichen über einen längeren Zeitraum betrachtet demnach nicht die Größenordnung, wie sie aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes Voraussetzung für die Anerkennung eines Gebietes als gemischtsprachig gilt.
Im Gebietsteil 'Frög' wird nur für das Jahr 1971 statistisch der Wert von 14,8% an die Umgangssprache Slowenisch verwendenden österreichischen Staatsbürgern ausgewiesen, in den Jahren 1981, 1991 und 2001 wurde aus statistischen Geheimhaltungsgründen eine Offenlegung der erzielten Ergebnisse aufgrund der Tatsache, dass die Staatsbürgerzahl unter Hundert liegt, unterlassen; es ist aber dokumentiert, dass der Anteil jeweils zwischen 10 und unter 15% gelegen ist.
Für die Ortschaft Frög gilt letztlich also [dasselbe], das bereits zu der Ortschaft Hart in der Marktgemeinde Arnoldstein ausgeführt wurde. Selbst wenn die Ortschaft Frög über einen längeren Zeitraum Umgangssprachenerhebungs-ergebnisse von mehr als zehn Prozent aufweisen sollte, kommt eine Anerkennung als gemischtsprachiges Gebiet deshalb nicht in Betracht, weil die in der Marktgemeinde Rosegg situierte Ortschaft nicht in einem 'gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkt' der Volksgruppe liegt.
Überdies ist den im Unterbrechungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes geäußerten Gesetzmäßigkeitsbedenken in den beiden gegenständlichen Fällen entgegenzuhalten, dass die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Villach überhaupt keine Anordnungen über die konkrete Fassung der Ortsbezeichnungen auf den einzelnen Ortstafeln vorgeben. Nur für eine derartige Anordnung könnte aber aus Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien im Falle des Vorliegens eines Verwaltungsbezirkes mit gemischter Bevölkerung die Verpflichtung abgeleitet werden, die Zweisprachigkeit berücksichtigen zu müssen. Die maßgeblichen Stellen in § 3 litb der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Feber 1997, GZ. 93-20/97-6 und § 1 der Verordnung vom , GZ. 93-5/91-6 beschränken sich jedoch darauf, die Ausdehnung des jeweiligen Ortsgebietes von 'Hart' und 'Frög' festzulegen. Die Straßenverkehrsordnung gibt den Bezirksverwaltungsbehörden auch keinen zwingenden Auftrag, in der jeweiligen, die Ausdehnung eines Ortsgebietes festlegenden Verordnung auch die auf der Ortstafel anzubringende Ortsbezeichnung zu determinieren.
Demgemäß handelt es sich bei den in Prüfung gezogenen Passagen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Villach jeweils um reine Normtexte, die aber nach Maßgabe von Art 8 Abs 1 B-VG in der Staatssprache, also in der deutschen Sprache zu fassen sind. Die in dieser Bundesverfassungsbestimmung enthaltenen Vorbehalte zu Gunsten 'der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte' kommen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil es bei der Erlassung einer derartigen Verordnung weder um das 'Anbringen topographischer Bezeichnungen' im Sinne von § 2 Abs 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes[,] noch um die 'Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zusätzlich zur deutschen Sprache' (im Sinne von § 2 Abs 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes) geht. Nachdem in den in Prüfung gezogenen Passagen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Villach die den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte nicht berührt werden, kann in den betreffenden Regelungen auch keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden.
Dessen ungeachtet muss aber auch angemerkt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Villach, selbst wenn sie in den Verordnungen auch eine normative Anordnung über die auf der Ortstafel anzubringende Ortsbezeichnung getroffen hätte, eine zweisprachige Fassung alleine deshalb nicht hätte anbringen können, da für die Ortschaften 'Hart' und 'Frög' in der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006 keine derartigen slowenischsprachigen Fassungen enthalten sind. Zu dieser Situation hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Unterbrechungsbeschluss ohnehin selbst einbekannt, dass eine Nichtaufnahme in die Topographie-Verordnung 'für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürfte'.
Die eigenmächtige Kreation der Namensformen von Gebietsteilen in der Volksgruppensprache ist der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden entzogen, nachdem § 12 Abs 2 des Volksgruppengesetzes festlegt, dass in Verordnungen nach § 2 Abs 1 Z 2 (über Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind) durch die Bundesregierung 'auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppe festzulegen ...['] sind.
Solange also die Bundesregierung von dieser ihr vorbehaltenen Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Gebietsteile und deren Bezeichnung in der Volksgruppensprache keinen Gebrauch gemacht hat, ist es den Bezirksverwaltungsbehörden verwehrt, in Eigeninitiative die Ortsbezeichnung in der Volksgruppensprache zu kreieren. Sie würden damit in eine gesetzlich der Bundesregierung vorbehaltene Zuständigkeit eingreifen.
… Zu den Ortsgebietsfestlegungen von Edling und Mökriach:
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. Feber 1988, Z 2396/5/86 betreffend Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf wurde in § 1 Z 5 folgende Festlegung getroffen:
'5. für die Ortschaft Edling wird ein Ortsgebiet gemäß § 53 Z 17a und 17b leg. cit. verfügt. Die Verkehrszeichen sind an nachstehenden Standorten anzubringen:
a) westlich des Anwesens Edling 15,
b) nordwestlich des Kreuzungsbereiches der Verbindungsstraße zum Gasthaus Krainz mit der Verbindungsstraße nach Humtschach vor der alten Volksschule.'
Die Ortschaft 'Edling' ist ein Gebietsteil der Marktgemeinde Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt. Eberndorf wies bei den letzen vier Volkszählungen folgende Umgangssprachenerhebungsergebnisse auf:
1971: 15,9%, 1981: 9,5%, 1991: 10,4%, 2001: 8,5%
Im Hinblick darauf, dass bei den letzen drei Volkszählungen der Anteil der österreichischen Staatsbürger, die die Umgangssprache Slowenisch angegeben haben, im Durchschnitt unter der zehn Prozentmarke lag und überdies fallende Tendenz aufweist, wird davon ausgegangen, dass [das] Gemeindegebiet der Marktgemeinde Eberndorf nicht als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' zu qualifizieren ist.
Für die Ortschaft Edling sind markante Schwankungen in den Umgangssprachenerhebungsergebnissen bei den letzen vier Volkszählungen zu registrieren. Während im Jahre 1971 von insgesamt 162 Österreichern 55, also 34% angaben, als Umgangssprache Slowenisch zu verwenden, sank dieser Anteil im Jahre 1981 bei registrierten 166 österreichischen Staatsbürgern auf lediglich 12[,] also 7,2% der Bevölkerung. Diese[r] Anteil steigerte sich zwar im Jahre 1991 bei 182 österreichischen Staatsbürgern auf absolut 18[,] also 9,9%[,] und im Jahre 2001, bei 167 österreichischen Staatsbürgern[,] auf absolut 21, also 12,6%.
Im konkreten Fall der Ortschaft Edling wird daher davon auszugehen sein, dass in Anbetracht des unter der zehn Prozent Grenze liegenden Durchschnittsergebnisses der letzten drei Volkszählungen eher nicht vom Vorhandensein eines Verwaltungsbezirkes mit gemischter Bevölkerung auszugehen ist, wenngleich im gegenständlichen Fall der Anteil der Österreicher, die die Umgangssprache Slowenisch angegeben haben, zuletzt im Steigen begriffen ist. Nachdem aber die Ortschaft Edling in der Marktgemeinde Eberndorf nicht in einem gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkt der Volksgruppe situiert ist, kommt für die Ortschaft Edling die Qualifikation als Verwaltungsbezirk… mit gemischter Bevölkerung ohnehin nicht in Betracht.
Ergänzend ist außerdem den vom Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss geäußerten Gesetzmäßigkeitsbedenken entgegenzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt auch im gegenständlichen Fall zwar die Standorte der das Ortsgebiet von Edling abgrenzenden Verkehrszeichen näher determiniert hat, ohne gleichzeitig auch eine Verfügung über die auf den Ortstafeln anzubringende Ortsbezeichnung vorzunehmen. Demgemäß ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der in Prüfung gezogene Verordnungstext deshalb nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet ist, weil es sich dabei lediglich um einen Normtext handelt, der nach Maßgabe von Art 8 Abs 1 B-VG in der Staatssprache, also in der deutschen Sprache zu fassen ist. Die den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte kommen im gegenständlichen Fall nämlich ebenfalls nicht zum Tragen.
Schließlich muss zu den im Unterbrechungsbeschluss formulierten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes auch angemerkt werden, dass sich dieser selbst … dazu veranlasst sah, 'darauf hinzuweisen, dass die lita bis lite der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehende Ortschaft Edling (in der Marktgemeinde Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu erneut VfSlg. 16404/2001 sowie VfSlg. 18043/2006)'. Dass in einer derartigen Situation der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Regelungskompetenz fehlt, gleichsam als Surrogat der Bundesregierung tätig zu werden[,] ergibt sich, wie bereits zu den Ortsgebietsverordnungen von Hart und Frög erwähnt, aus der Festlegung von § 12 Abs 2 des Volksgruppengesetzes, wonach die Festlegung der topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppe der Bundesregierung vorbehalten ist.
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZI. 4129/1/85 wurden Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf verfügt, mit denen in § 1 Z 5 folgende Regelung getroffen wurde:
'5. Die Ortschaft Mökriach stellt eine überwiegend geschlossene Ortschaft dar und ist zumindest auf einer Seite als verbaut anzusehen, teilweise ist die Verbauung beidseitig der Gemeindestraße gegeben. Es wird daher für diese Ortschaft eine Ortstafel gemäß § 53 Zahl 17a und 17b leg. cit. verfügt. Die Standorte für die Anbringung dieser Hinweiszeichen werden wie folgt festgelegt:
a) Aus Richtung Eberndorf in die Ortschaft Mökriach im Bereich der Einbindung vulgo Hoinig (30 m vor der Einbindung),
b) aus Richtung Hof unmittelbar vor dem Anwesen Gomanig bzw. Zibusch (gelbes Wohnhaus),
c) aus Richtung Grabelsdorf vor dem Anwesen Starz (Gemeinde St. Kanzian)['].
Die Ortschaft Mökriach ist ebenfalls ein Gebietsteil der Marktgemeinde Eberndorf, zu deren Einstufung als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ortsgebietsfestlegung von Edling verwiesen werden darf. Für die Ortschaft Mökriach, die während der letzten vier Volkszählungen niemals die Einwohnerzahl von 100 österreichischen Staatsbürgern erreichte, wurde demgemäß aus Gründen des Statistikgeheimnisses bei keiner Volkszählung ein ziffernmäßiger Anteil jener Staatsbürger ausgewiesen, die Slowenisch als Umgangssprache angegeben haben. Die Kennzeichnung mit dem Buchstaben 'c' in den Tabellen signalisiert, dass der Anteil der österreichischen Staatsbürger, die Slowenisch als Umgangssprache angegeben haben, in der Bandbreite von 15 bis unter 20% liegt.
Auch im gegenständlichen Fall würde bei einer isolierten Betrachtung der in der Ortschaft 'Mökriach' registrierten Umgangssprachenerhebungsergebnisse davon auszugehen sein, dass es sich dabei um einen 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' handelt. Da aber die Gesamtgemeinde, in der die Ortschaft 'Mökriach' liegt, letztlich nicht als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung zu qualifizieren ist, fehlt auch der Ortschaft Mökriach mangels Vorliegens eines gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunktes die Voraussetzung für einen 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung'.
Ergänzend darf auch im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es sich bei den in Prüfung gezogenen Passagen aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt um einen nach Art 8 Abs 1 B-VG in der Staatssprache zu fassenden Normtext handelt[,] für den die den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte keine Anwendbarkeit finden. Auch diese Argumente lassen die Gesetzmäßigkeitsbedenken des Verfassungsgerichtshofes als unbegründet erscheinen.
…"
2.4. In einem gesonderten Schreiben vom wurde für die Kärntner Landesregierung von der "Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur" des Amtes der Kärntner Landesregierung - "[u]nbeschadet der vom Kollegium der Kärntner Landesregierung im Rahmen der einstimmigen Beschlussfassung abgegebenen Äußerung" - u.a. angemerkt,
"dass in jenen Fällen, in welchen die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zwar die Standorte der das Ortsgebiet abgrenzenden Verkehrszeichen näher determiniert hat (wie z.B. für Edling und Mökriach), der in Prüfung gezogene Verordnungstext deshalb nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet sein kann, weil es sich bei den vorliegenden Verordnungstexten um einen Normtext handelt, der nicht die Ortsbezeichnung sondern lediglich die Standorte festlegt."
2.5. In der von den Beschwerdeführern übermittelten Replik wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Die Kärntner Landesregierung erstattet ein umfangreiches Vorbringen, um im letzten Absatz zu verraten, worum es ihr tatsächlich geht: Ortschaften mit dem nötigen Anteil slowenischsprachiger Bevölkerung sollen nur dann zweisprachige topographische Aufschriften erhalten, wenn sie in einer Gemeinde liegen, die ihrerseits einen entsprechenden Prozentsatz slowenischer Bevölkerung aufweist. Die von der Kärntner Landesregierung damit vertretene Ansicht ist die von allen denkbaren Varianten minderheitenfeindlichste. Nach dieser Variante würden nämlich zunächst einmal alle Gemeinden mit weniger als 10% slowenischer Bevölkerung aus einer möglichen Topographieregelung herausfallen, auch wenn es in solchen Gemeinden Ortschaften mit über 10% slowenischer Bevölkerung gibt oder sogar Ortschaften mit über 25 oder sogar mit über 50% slowenischer Bevölkerung. Beispielsweise würde in der Gemeinde Hohenthurn/Straja vas die Ortschaft Achomitz/Zahomec keine zweisprachige topographische Bezeichnung erhalten, obwohl Achomitz/Zahomec bei den letzten Volkszählungen nachstehende Anteile slowenischer Bevölkerung hatte: 1971 29,5%, 1981 28,9%, 1991 30,3%, 2001 21,8%. Ähnliche Beispiele gibt es etliche. Folgte man der Argumentation der Kärntner Landesregierung, müsste man sich hinsichtlich der zweisprachigen Topographie nur noch mit 5 Gemeinden beschäftigen, in denen derzeit überhaupt keine zweisprachigen Ortstafeln stehen, nämlich mit Sittersdorf/Žitara vas, Št. Jakob im Rosental/St. Jakob v Rožu, Feistritz i.R./Bistrica v.R., St. Kanzian am Klopeiner See/Škocjan ob Klopinjskem jezeru und St. Margareten i. R./Šmarjeta v.R., dazu noch mit de[n] bislang nicht umfassten Resten der Gemeinden Bleiburg/Pliberk und Eisenkappel/Železna Kapla. In all diesen Gemeinden ist bereits jetzt die slowenische Sprache als Amtssprache vorgesehen und wären sie nach dem klaren Wortlaut des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, in welchem aus der Amtssprache die zweisprachige Topographie abgeleitet wird, schon seit jeher für zweisprachige topographische Aufschriften zu berücksichtigen gewesen. In allen anderen Gemeinden hätte man nach der Argumentation der Kärntner Landesregierung endgültig und für alle Ortschaften zweisprachige topographische Aufschriften verhindert, wobei zumindest die folgenden Gemeinden 1971 bzw. danach mehr als 10% slowenischer Bevölkerung hatten und daher, hätte der Gesetzgeber des Volksgruppengesetzes 1976 die Auslegung des Staatsvertrages, wonach ein 10% slowenischer Bevölkerungsanteil für zweisprachige topographische Aufschriften ausreichend ist, berücksichtigt, schon längst zweisprachige topographische Aufschriften haben müssten:
ehemalige Gemeinde Egg/Brdo in der nunmehrigen Gemeinde Hermagor/Šmohor, restliche Gemeinde Ferlach/Borovlje, Keutschach/Hodiše, Köttmannsdorf/Kotmara vas, Schiefling/Škofice, Finkenstein/Bekštanj, Rosegg/Rožek, ehemalige Gemeinde Augsdorf/Loga vas in der nunmehrigen Gemeinde Velden/Vrba, Diex/Djekše, Eberndorf/Dobrla vas. In fast allen dieser Gemeinden sind slowenische Kulturvereine aktiv, gibt es von der slowenischen Bevölkerung getragene Listen auf Gemeindeebene, wird in der Kirche die slowenische Sprache berücksichtigt, werden Kinder - natürlich nicht nur volksgruppenangehörige - zum zweisprachigen Unterricht angemeldet etc. Nach der Interpretation der Kärntner Landesregierung wären all dies[e] aber keine 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung'. Eine solche Interpretation hat mit der Intention und dem Geist des Staatsvertrages von Wien nichts zu tun.
Die Argumentation der Kärntner Landesregierung geht aber sogar noch weiter: [S]elbst in den verbleibenden Gemeinden sollten nur jene Orte berücksichtigt werden, die ihrerseits wieder einen ausreichend hohen Anteil slowenischer Bevölkerung haben. Gerade das zeigt, dass es der Kärntner Landesregierung noch immer nicht um den Schutz der Volksgruppe geht, wie in Art 8 Abs 2 B-VG [ge]fordert, sondern um den Versuch[,] Rechte der slowenischen Volksgruppe wegzuzählen und wegzuinterpretieren. Man kann natürlich rechtspolitisch darüber diskutieren, ob für eine Topographieregelung auf einzelne Ortschaften abzustellen ist oder auf Gemeinden; denkbar wären auch Zwischenebenen, etwa Katastralgemeinden. Wenn man sich für eine größere Einheit, etwa eine Gemeinde, entscheidet, dann muss es aber klar sein, dass die gesamte Gemeinde von der Topographieregelung betroffen ist. Wenn man auf Prozentsätze abstellt, wäre eine minderheitenfreundliche und daher dem Sinn des Art 7 des Staatsvertrages entsprechende Regelung, wenn man von einer höheren Ebene immer niedriger herabsteigt [folgende: Wenn] etwa ein politischer Bezirk den erforderlichen Anteil slowenischer Bevölkerung aufweist, ist der gesamte Bezirk zu berücksichtigen, in anderen Bezirken die gesamten Gerichtsbezirke, welche die Voraussetzungen erfüllen, des weiteren die gesamten Gemeinden mit einem ausreichenden Anteil von Volksgruppenangehörigen und schließlich außerhalb dieser Gemeinden noch einzelne Ortschaften, welche den Kriterien entsprechen. Die Kärntner Landesregierung versucht in ihrer Argumentation aber gerade den umgekehrten Weg zu erreichen und bereits durch administrative Umstände wie Gemeindegrenzen einem großen Teil der slowenischen Volksgruppe [seine] Rechte zu nehmen.
Das sei nochmals an einem Beispiel verdeutlicht: Die Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas ist bei der Volkszählung 2001 unter 10% slowenischem Bevölkerungsanteil gefallen, 1991 waren es noch 10,4%. Zählt man von den 23 Ortschaften dieser Gemeinde aber nur die relativ große Ortschaft Kühndorf/Sinca vas mit einem relativ niedrigen slowenischen Bevölkerungsanteil heraus, hat der Rest der Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas nach wie vor bei der Volkszählung 2001 10,7% slowenischer Bevölkerung. Nach der Argumentation der Kärntner Landesregierung müsste aber wegen Kühnsdorf/Sinca vas auch der gesamte Rest der Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas auf zweisprachige topographische Aufschriften verzichten.
Der Verfassungsgerichtshof hat bisher in 18 Fällen entschieden, dass bei der Regelung der zweisprachigen Topographie von Ortschaften auszugehen ist, er hat gute Gründe dafür angeführt. Im Sinne des Staatsvertrages ist es sicher zulässig[,] Regelungen für gesamte Gemeinden, Altgemeinden oder Katastralgemeinden zu treffen, das vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Minimalniveau darf dabei aber nicht unterschritten werden.
...
Obwohl der Verfassungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen umfangreich auf die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages von Wien Bezug genommen hat und daraus eindeutige Schlussfolgerungen ableitete, versucht die Kärntner Landesregierung neuerlich sowohl die Rechtfertigung des Prozentsatzes von 10% in Zweifel zu ziehen, als auch die Bedeutung und den Inhalt der Ziffer 3 des Art 7 generell. Dabei gibt die Kärntner Landesregierung den wesentlichen Punkt der Entstehungsgeschichte des Art 7 des Staatsvertrages ohnehin korrekt wieder: [D]ie britische Vorstellung, welche einen 'verhältnismäßig beträchtlichen Anteil' an Minderheitenangehörigen forderte, hat sich nicht durchgesetzt, Staatsvertrag geworden ist der sowjetische Vorschlag, welcher einen solchen wesentlichen Anteil ausdrücklich nicht forderte. Daraus folgerte der VfGH, dass nur ein Prozentsatz im unteren Bereich der international damals üblichen Spannweite der Prozentsätze für derartige Regelungen zulässig ist, wobei diese Spannweite sich zwischen 5% und 25% bewegte. Da darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass üblicherweise die Prozentsätze in Fünfersprüngen festgelegt waren, also 5%, 10%, 15% usw.[,] und nicht etwa 12% oder 6%, ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdeführer, dass zwischen 5% und 25% der untere Bereich bei 10% bereits endet, 15% wären der Mittelwert. Es kämen daher ohnehin nur die Prozentsätze 5% oder 10% in Frage. Moderne Volksgruppenschutzregelungen kommen überhaupt ohne Prozentsätze aus und berücksichtigen einfach das ohnehin bekannte Siedlungsgebiet einer Volksgruppe.
Bei all dem ist noch gar nicht berücksichtigt, dass der Staatsvertrag aus dem Jahre 1955 stammt, zur Umsetzung des Art 7 Z 3 dieses Vertrages aber im Jahre 2011 noch immer juristische Auseinandersetzungen notwendig sind. In den vergangenen 55 Jahren ist bekanntlich die Zahl der Kärntner Slowenen massiv zurückgegangen, dies eben auch wegen der fehlenden Umsetzung der im Staatsvertrag vorgesehenen Minderheitenschutzbestimmungen. Nach Auffassung der Beschwerdeführer wäre es richtig gewesen, die Interpretationsmethode des 'Versteinerungsprinzips' anzuwenden, also von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Jahre 1955 gegeben waren. Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Interpretationsmethode nicht gefolgt und berücksichtigt nunmehr nur die aktuellen Volkszählungsergebnisse der letzten beiden Volkszählungen. Das ist zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus aber auch noch die Berechtigung des 10%-Anteiles in Zweifel zu ziehen, wie dies die Kärntner Landesregierung argumentiert, verbietet sich aber nicht nur aus dem Grunde des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, sondern auch unter Berücksichtigung des Art 8 Abs 2 B-VG sowie auch unter Berücksichtigung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sowie der Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, welche Konventionen Österreich beide ratifiziert hat und zu deren Beachtung die Republik verpflichtet ist. Das Ministerkomitee des Europarates hat z.B. Österreich ausdrücklich die Empfehlung gegeben 'eine schnelle und umfassende Umsetzung des Erkenntnisses des zu gewährleisten'.
Auch bei diesem Punkt begnügt sich die Kärntner Landesregierung aber nicht nur mit Zweifeln an der Rechtfertigung des 10%-Anteiles als Grundlage für eine Qualifikation eines Gebietes im Sinne des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages, sondern bezweifelt sogar, ob man den Art 7 des Staatsvertrages überhaupt ernst nehmen sollte: 'Es ist sicherlich zutreffend, dass vor allem von österreichischer Seite im Zuge dieser Verhandlungen, im Interesse einer raschen prinzipiellen Einigung, tendenziell ein hohes Maß an Bereitschaft bestand, die russischen Formulierungsvorschläge zu akzeptieren. Gerade im Zusammenhang mit den Formulierungsvorschlägen für die Z 3, die Amtssprache und die topographischen Aufschriften betreffend, rechtfertigt diese Bereitschaft aber keinesfalls die vom Verfassungsgerichtshof daraus abgeleitete Annahme, dass die (letztlich) zustande gekommene Einigung auf die russische Formulierung auch tatsächlich eine Bereitschaft signalisierte, damit einen niedrigeren Prozentanteil zu akzeptieren. Diese Bereitschaft zur Akzeptanz resultierte vielmehr aus der Erkenntnis, dass die Fragen des Minderheitenschutzes im Vergleich zu den sonst strittigen und vitale österreichische Interessen berührenden Fragen des Staatsvertrages, insbesondere die Höhe der verlangten Reparationszahlungen, eine eher untergeordnete Relevanz hatten.'
(Zitat Äußerung der Kärntner Landesregierung …)
Die Kärntner Landesregierung behauptet also ganz offen, man habe den Art 7 des Staatsvertrages nur 'augenzwinkernd' unterschrieben und tatsächlich keine Absicht gehabt, diese Bestimmung auch umzusetzen. Eine solche Auffassung widerspricht eklatant de[m] auch völkerrechtlich zu beachtenden Grundsatz 'pacta sunt servanda', sie lässt auch die Tatsache außer Acht, dass der österreichische Gesetzgeber auch die Ziffer 3 des Art 7 des Staatsvertrages in den Verfassungsrang erhoben hat, ohne zu diesem Zeitpunkt durch Überlegungen, wie sie die Kärntner Landesregierung als relevantere Fragen darstellt, dazu gezwungen zu sein. Der österreichische Verfassungsgesetzgeber hat die Bestimmung als zur Vollziehung ausreichend bestimmt angesehen, sonst hätte er sie nicht in den Verfassungsrang erhoben. Es ist daher seltsam, wenn die Kärntner Landesregierung 55 Jahre nach Abschluss des Staatsvertrages noch immer versucht darzulegen, die Bestimmung sei eigentlich zu ungenau, um vollzogen zu werden und man habe sie nur deshalb unterschrieben, weil man meinte[,] sie ohnehin nicht umsetzen zu müssen.
Hinzuweisen wäre noch darauf, dass selbst die Kärntner Landesregierung zugibt, dass sich in der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages das Augenmerk der sowjetischen Delegation vor allem auf die Z 2 des Art 7 richtete, somit auf die Schulfrage. Dies mit gute[m] Grund[: Es] gab die Befürchtung, dass das bereits 1945 eingeführte zweisprachige Schulwesen in Südkärnten nach der Wiedererlangung der Souveränität wieder abgeschafft werden könnte. Um genau das zu verhindern, wurde ein eigener Minderheitenschutzartikel im Staatsvertrag gefordert. Das Minderheitenschulwesen war zum Zeitpunkt der Entstehung des Staatsvertrages aber genau durch Aufzählung der entsprechenden Gemeinden territorial definiert. Daraus folgt, dass die angeblich unklare Formulierung 'in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung' wohl deshalb gewählt wurde, um dieses durch Aufzählung der Gemeinden definierte und keine ganzen Verwaltungs- oder Gerichtsbezirke umfassende Gebiet zu definieren. So haben Art 7 Z 3 des Staatsvertrages bereits im Jahre 1955 auch die Vertretungsorganisationen der Kärntner Slowenen verstanden und kann man aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages diese Ansicht rechtlich begründen. Das würde bedeuten, dass im gesamten Minderheitenschulgebiet auch die zweisprachige Topographie- und Amtssprachenregelung Geltung haben müsste. Die Beschwerdeführer sind sich bewusst, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diese Interpretation nicht teilt, sie sehen sich aber als Kontrapunkt zu den Ausführungen der Kärntner Landesregierung veranlasst[,] nochmals darauf hinzuweisen, dass man den Art 7 auch so interpretieren kann. Das erscheint notwendig, weil die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung und führende Kärntner Politiker auch in ihren öffentlichen Stellungnahmen immer wieder versuchen darzustellen, der Verfassungsgerichtshof würde eine 'zu slowenenfreundliche', um es vorsichtig zu formulieren, Linie vertreten. Das trifft nicht zu, die bisherige Judikatur des VfGH ist in dieser Frage nach Auffassung der Beschwerdeführer ohnehin restriktiv, desto mehr ist die Argumentation der Kärntner Landesregierung zurückzuweisen.
...
Hier versucht die Kärntner Landesregierung darzulegen, dass die statistischen Daten, welche im Rahmen der Volkszählungen erhoben wurden, keine geeignete Grundlage für eine Topographieregelung darstellen, was sie anhand der beträchtlichen Schwankungen bei einzelnen Ortschaften unter Beweis stellen will. Abgesehen davon, dass bei all den von der Kärntner Landesregierung angeführten Ortschaften der Prozentsatz slowenischer Bevölkerung über 10% gelegen ist und daher trotz aller Schwankungen jedenfalls zweisprachige topographische Aufschriften vorzusehen wären (welche mit Ausnahme von St. Stefan/Šteben aber in keinem der angeführten Beispiele tatsächlich bestehen), ergibt sich aus den Ausführungen der Kärntner Landesregierung höchstens, dass tatsächlich wahrscheinlich mehr Ortschaften zweisprachige topographische Aufschriften erhalten müssten, als sich dies aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt. Es ist natürlich richtig, dass es große Schwankungen bei den Volkszählungsergebnissen gibt, es ist auch richtig, dass darauf die Zählorgane massiven Einfluss hatten. Unerwähnt lässt die Kärntner Landesregierung, dass dies im Regelfall zum Nachteil für die Volksgruppe ausgefallen ist, Personen, die tatsächlich die slowenische Sprache verwenden oder sich sogar zur slowenischen Volksgruppe bekennen, wurden als Deutschsprachige oder maximal als 'Windische' gewertet. Es sind Beispiele bekannt, dass in Ortschaften überhaupt keine Slowenen ausgewiesen waren, obwohl Bewohner der entsprechenden Ortschaft erklärten, die entsprechende Rubrik angekreuzt zu haben, es gibt unerklärliche Phänomene, wie die Ortschaft Humtschach/Humce in der Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas, wo zwischen 1971 und 1981 der Anteil slowenischer Bevölkerung von über 90% auf [N]ull gesunken sein soll, es gibt das Beispiel der Ortschaft St. Kanzian/Škocjan, wo der Verfassungsgerichtshof aufgrund der Volkszählungsergebnisse 2001 entschieden hat, dass keine zweisprachige Ortstafel notwendig ist, weil der slowenische Bevölkerungsanteil auf unter 10% gesunken sei, im Wiederaufnahmeverfahren dem Verfassungsgerichtshof aber Erklärungen von mehr als 10% der Bevölkerung von St. Kanzian/Škocjan vorgelegt wurden, der slowenischen Volksgruppe anzugehören. Die Tatsache, dass die Anzahl der Kärntner Slowenen infolge Assimilation massiv abgenommen hat, ist wohl unbestreitbar. Wenn der Verfassungsgerichtshof trotzdem in seiner Judikatur auf die aktuellen Volkszählungsergebnisse abstellt, geschieht dies also ohnedies, im Ergebnis, zum Nachteil der Volksgruppe. Es ist also nicht ersichtlich, worin sich die Kärntner Landesregierung insofern 'beschwert' erachtet.
Rechtspolitisch - und das durch entsprechende Äußerungen Kärntner Politiker belegt - sind die Ausführungen der Kärntner Landesregierung daher nur so zu verstehen, dass tatsächlich mit diesen Hinweisen der Notwendigkeit einer so genannten 'Minderheitenfeststellung' das Wort geredet werden soll. Eine solche Minderheitenfeststellung ist mit gutem Grund bereits einmal, am , gescheitert, sie ist unzulässig und auch im Sinne des Art 8 Abs 2 B-VG überholt. Es ist darüber hinaus auch unmöglich[,] im Jahre 2011 eine Minderheitenfeststellung über die Zahl der Volksgruppenangehörigen im Jahre 1955 durchzuführen, was aber, falls überhaupt, die einzige legitime Fragestellung wäre.
Es ergibt sich daher, dass das Abstellen auf die im Rahmen der Volkszählungen erhobenen statistischen Daten ohnehin mit großer Wahrscheinlichkeit eine geringere Zahl von Ortschaften mit zweisprachigen topographischen Aufschriften ergibt, als dies die tatsächlichen Verhältnisse erfordern würden. Es hindert die Kärntner Landesregierung bzw. den Gesetzgeber niemand, mehr zweisprachige Ortstafeln aufzustellen, als dies nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geboten ist. Das Mindeste, was in einem Rechtsstaat zu geschehen hat, ist aber, dass die Erkenntnisse des Höchstgerichtes umgesetzt werden, was bisher nicht geschehen ist.
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Die Kärntner Landesregierung versucht darzulegen, dass die Ortschaft Hart/Locilo deshalb nicht berücksichtigt werden soll, weil sie in der Gemeinde Arnoldstein/Podklošter mit einem nur geringen Anteil slowenischer Bevölkerung liegt, obwohl die Ortschaft Hart/Locilo durchgehend und stabil einen Anteil slowenischer Bevölkerung von über 10% aufweist. Zu diesen Ausführungen ist zunächst auf die obigen Bemerkungen … hinzuweisen. Es führt zu einem willkürlichen Ergebnis, wenn eine Ortschaft nur deshalb nicht für zweisprachige Aufschriften in Frage kommen sollte, weil sie in einer Gemeinde mit einem geringen Prozentsatz slowenischer Bevölkerung liegt. Gerade am Beispiel von Hart/Locilo lässt sich dies schön darlegen:
Diese Ortschaft liegt an der östlichen Gemeindegrenze, unmittelbar angrenzend an die Gemeinde Finkenstein/Bekštanj. Der Nachbarort ist St. Leonhard bei
Siebenbrünn/Št. Lenart pri sedmih studencih, mit 2001 nur noch 7,5% slowenischer Bevölkerung, 1991 aber noch 11,8%. Beide Orte gemeinsam haben 2001 noch 9,6% slowenischer Bevölkerung, 1991 noch 12,5%, im Durchschnitt beider Zählungen 11%. In diesen beiden Orten leben 42% der gesamten slowenischen Bevölkerung der Gemeinde Arnoldstein/Podklošter, obwohl diese Gemeinde 21 Ortschaften aufweist. Unmittelbar benachbart in der Gemeinde Finkenstein/Bekštanj sind die Orte Susalitsch/Žužalce mit 2001 über 10%, 1991 über 25% slowenischer Bevölkerung, weiters Sigmontitsch/Zmotice mit sowohl 1991 als auch 2001 über 10% slowenischer Bevölkerung und St. Job/Št. Job mit 1991 10,6%, 2001 allerdings nur noch 7,4% slowenischer Bevölkerung. Wenn die Kärntner Landesregierung daher mit Siedlungsschwerpunkten argumentiert, ist gerade Hart/Locilo ein gutes Beispiel für einen solchen Siedlungsschwerpunkt, wenn man nicht zum Nachteil der Volksgruppe die zwischen einzelnen Ortschaften (und in Kärnten teilweise sogar mittendurch) verlaufende Gemeindegrenze berücksichtigt.
Überdies ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof betreffend Hart/Locilo bereits einmal entschieden hat, dass - wenngleich nur bis zum Ablauf des - zweisprachige topographische Aufschriften vorzusehen gewesen wären. An der Richtigkeit dieser Judikatur hat sich nichts geändert.
Ähnlich verhält es sich mit Frög/Breg. Dass Frög/Breg selbst die Kriterien für zweisprachige topographische Aufschriften erfüllt, anerkennt sogar die Landesregierung. Betrachtet man die umliegenden Ortschaften, so sind dies Pulpitsch/Pulpace mit 2001 über 10, 1991 über 25% slowenischer Bevölkerung, Latschach/Loce mit 15,2 (2001) bzw. 18% (1991) slowenischer Bevölkerung und Dieschitz/Dešcica mit 2001 15,4, 1991 26,2% slowenischer Bevölkerung, alle in der Gemeinde Velden/Vrba, weiters Mühlbach/Reka und Srajach/Sreje mit jeweils über 25% slowenischer Bevölkerung in der Gemeinde St. Jakob im Rosental/Št. Jakob v Rožu und in der Gemeinde Rosegg/Rožek die Orte Dolintschach/Dolincice, Kleinberg/Mala gora, Obergoritschach/Zgornje Gorice und Frojach/Broje, welche auch alle die Kriterien für zweisprachige topographische Aufschriften erfüllen. Wenn man daher mit Siedlungsschwerpunkten argumentieren will, ist auch Frög/Breg ein gutes Beispiel für einen solchen Siedlungsschwerpunkt der slowenischen Bevölkerung, welcher natürlich nicht auf Gemeindegrenzen Rücksicht nimmt.
Darüber hinaus unterlässt es die Kärntner Landesregierung zu erwähnen, dass die Marktgemeinde Rosegg/Rožek in der slowenischen Amtssprachenverordnung ausdrücklich genannt ist und nach der Systematik der Bestimmung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien schon aus diesem Grunde in dieser Gemeinde zweisprachige topographische Aufschriften vorgesehen sein müssen.
...
Die Kärntner Landesregierung führt hier einleitend aus, dass die Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas insgesamt nicht mehr als 'Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung' zu qualifizieren sei, weil bei der Volkszählung 2001 ein slowenischer Bevölkerungsanteil von 8,5% ausgewiesen wurde. Diese Behauptung ist jedenfalls bemerkenswert, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Amtssprachenerkenntnis gerade am Beispiel der Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas festgestellt hat, dass diese Gemeinde als zweisprachige Gemeinde zu qualifizieren ist. Das Amtssprachenerkenntnis wird in Eberndorf/Dobrla vas de facto sogar beachtet und werden auch Bescheide in slowenischer Sprache erstellt, lediglich in die Amtssprachenverordnung wurde Eberndorf/Dobrla vas bislang nicht explizit aufgenommen. Die Kärntner Landesregierung argumentiert aber nun offensichtlich, dies sei nicht mehr notwendig, da der Anteil der slowenischen Bevölkerung unter 10% gesunken sei. Dem ist unter Hinweis auf Art 8 Abs 2 B-VG, unter Hinweis auf die europäischen Minderheitenschutzkonventionen, wie bereits oben zitiert, aber auch unter Hinweis auf die Bestimmungen der EMRK vehement zu widersprechen. Darüber hinaus wurde gerade am Beispiel von Eberndorf/Dobrla vas bereits oben ausgeführt, wie sich hier der Einfluss einer einzigen größeren Ortschaft mit einem geringen Anteil slowenischer Bevölkerung auswirkt, wobei es sich bei der Marktgemeinde Eberndorf/Dobrla vas um eine flächenmäßig große Gemeinde mit drei Siedlungsschwerpunkten - Eberndorf/Dobrla vas, Kühnsdorf/Sinca vas und Mittlern/Metlova - handelt, die sich sowohl im Bewusstsein der Gemeindebevölkerung als auch[,] was den Anteil der Volksgruppenangehörigen betrifft[,] stark voneinander unterscheiden. Eine von der Kärntner Landesregierung offenbar als zulässig erachtete Interpretation, Volksgruppenrechte durch bloßes Zuwarten, dass die zahlenmäßige Stärke der Volksgruppe zurückgehen werde, abzuschaffen, ist nach Auffassung der Beschwerdeführer sowohl nach Art 7 des Staatsvertrages, als auch aus Überlegungen des Gleichheitsgrundsatzes und schließlich unter Beachtung verbindlicher internationaler, vor allem europäischer Minderheitenschutzbestimmungen unzulässig.
Was den konkreten Fall Edling/Kazaze betrifft, gibt es hinsichtlich der Anzahl der slowenischen Bevölkerung sogar eine steigende Tendenz, sodass schon aus diesem Grunde es schwer ein Argument geben wird, warum hier die Kriterien für zweisprachige topographische Aufschriften nicht erfüllt sein sollten. Auch hier lässt sich - gemeinsam mit dem benachbarten Mittlern/Metlova - schon das Vorhandensein eines 'Siedlungsschwerpunktes' nachweisen, beide Orte gemeinsam weisen bei der Volkszählung 2001 9,5% slowenischer Bevölkerung auf, 1991 10,1%, eine tatsächlich am rechtlichen Schutz der slowenischen Volksgruppe interessierte Landesregierung müsste daher für beide Ortschaften zweisprachige topographische Aufschriften befürworten.
Auch für Edling/Kazaze ist darauf hinzuweisen, dass bereits ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Ortschaft vorliegt, welches selbstverständlich noch immer richtig ist.
Warum in der Äußerung der Kärntner Landesregierung ausgerechnet für Mökriach/Mokrije zweisprachige Aufschriften abgelehnt werden, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Mökriach/Mokrije hat bei jeder Volkszählung in der zweiten Republik sogar über 25% slowenischer Bevölkerung aufgewiesen und müsste daher nach jedem wie auch immer gearteten Kriterium für zweisprachige topographische Aufschriften in Betracht kommen. Daran ändert auch nichts, dass Mökriach/Mokrije zweigeteilt ist, auch der in der Gemeinde St. Kanzian/Škocjan gelegene Ortschaftsteil hat immer über 25% slowenischer Bevölkerung aufgewiesen. Betrachtet man die Umgebung, gibt es für drei Nachbarorte, nämlich Grabelsdorf/Grabalja vas, Eberndorf/Dobrla vas und Buchbrunn/Bukovje schon VfGH-Erkenntnisse, wonach bis zum Ablauf des zweisprachige topographische Aufschriften vorzusehen wären, für zwei weitere Nachbarorte, nämlich Gösselsdorf/Goseljna vas und Lauchenholz/Gluhi les sind Prüfungsverfahren vor dem VfGH anhängig. Eindeutiger als in diesem Fall lässt sich der von der Kärntner Landesregierung geforderte 'Siedlungsschwerpunkt' der slowenischen Volksgruppe nicht darstellen.
…"
II. Rechtslage
Die hier maßgebliche Rechtslage (nämlich gemäß § 1 Abs 2 VStG "zur Zeit der Tat" [zu B1647/08 der ; zu B841/10 der ; zu B2011/08 der ; zu B1087/09 der ; zu B268/09 der ; zu B972/10 der ; zu B1130/09 der ; zu B735/09 der ; zu B736/09 der ; zu B737/09 der ; zu B568/10 der ; zu B1088/09 der ; zu B1212/09 der ; zu B522/10 der ; zu B567/10 der ]; eine für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren "günstigere" Rechtslage iSd § 1 Abs 2 VStG ist bis zur Fällung des Bescheides I. Instanz nicht eingetreten) stellt sich wie folgt dar:
1. Die Z 3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art 7 des Staatsvertrages von Wien lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
2. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976 idF BGBl. I 35/2002, sieht § 2 insbesondere Folgendes vor:
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. ...
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. ...
(2) Bei Erlassung der in Abs 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."
§ 12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
(2) In der Verordnung nach § 2 Abs 1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.
(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."
3. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II 245/2006, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 2 Abs 1 Z 2 und des § 12 Abs 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:
1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land
a) in der Gemeinde Ebenthal in Kärnten
in den Ortschaften
Kossiach Kozje
Kreuth Rute
Lipizach Lipice
Radsberg Radiše
Schwarz Dvorec
Tutzach Tuce
Werouzach Verovce;
b) in der Gemeinde Ferlach
in den Ortschaften
Bodental Poden
Loibltal Brodi
Strugarjach Strugarje
Windisch Bleiberg Slovenji Plajberk;
c) in der Gemeinde Ludmannsdorf
in den Ortschaften
Bach Potok
Edling Kajzaze
Fellersdorf Bilnjovs
Franzendorf Branca vas
Großkleinberg Mala gora
Ludmannsdorf Bilcovs
Lukowitz Kovice
Moschenitzen Mošcenica
Muschkau Muškava
Niederdörfl Spodnja vesca
Oberdörfl Zgornja vesca
Pugrad Podgrad
Rupertiberg Na Gori
Selkach Želuce
Strein Stranje
Wellersdorf Velinja vas
Zedras Sodražava;
d) in der Gemeinde Zell
in den Ortschaften
Zell-Freibach Sele-Borovnica
Zell-Homölisch Sele-Homeliše
Zell-Koschuta Sele-Košuta
Zell-Mitterwinkel Sele-Srednji Kot
Zell-Oberwinkel Sele-Zvrhnji Kot
Zell-Pfarre Sele-Cerkev
Zell-Schaida Sele-Šajda;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt
a) in der Gemeinde Bleiburg
in den Ortschaften
Aich Dob
Bleiburg Pliberk
Dobrowa Dobrova
Draurain Breg
Ebersdorf Drveša vas
Einersdorf Nonca vas
Kömmel Komelj
Kömmelgupf Vrh
Moos Blato
Replach Replje
Rinkenberg Vogrce
Rinkolach Rinkole
Ruttach Rute
Schilterndorf Cirkovce
Wiederndorf Vidra vas;
b) in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach
in den Ortschaften
Blasnitzen Plaznica
Ebriach Obirsko
Koprein Petzen Pod Peco
Koprein Sonnseite Koprivna
Leppen Lepena
Lobnig Lobnik
Rechberg Reberca
Remschenig Remšenik
Trögern Korte
Unterort Podkraj
Vellach Bela
Weißenbach Bela
Zauchen Suha;
c) in der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg
in den Ortschaften
Dolintschitschach Dolincice
Feistritz ob Bleiburg Bistrica nad Pliberkom
Gonowetz Konovece
Hinterlibitsch Suha
Hof Dvor
Lettenstätten Letina
Penk Ponikva
Pirkdorf Breška vas
Rischberg Rižberk
Ruttach-Schmelz Rute
St. Michael ob Bleiburg Šmihel nad Pliberkom
Tscherberg Crgovice
Unterlibitsch Podlibic
Unterort Podkraj
Winkel Kot;
d) in der Gemeinde Globasnitz
in den Ortschaften
Globasnitz Globasnica
Jaunstein Podjuna
Kleindorf Mala vas
St. Stefan Šteben
Slovenjach Slovenje
Traundorf Strpna vas
Tschepitschach Cepice
Unterbergen Podgora
Wackendorf Vecna vas;
e) in der Gemeinde Neuhaus
in den Ortschaften
Draugegend Pri Dravi
Hart Breg
Heiligenstadt Sveto mesto
Oberdorf Gornja vas
Schwabegg Žvabek
Unterdorf Dolnja vas.
§2. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. Nr. 306/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 37/2002, und die Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, außer Kraft.
(2) Zweisprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angebracht worden sind und den in der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, festgelegten Bezeichnungen entsprechen, können auch dann, wenn sie von den in dieser Verordnung festgelegten Bezeichnungen und Aufschriften abweichen, in der bisherigen Form beibehalten werden, solange sie nicht aus einem anderen Grund ausgetauscht werden müssen. Muss ein Hinweiszeichen 'Ortstafel' oder 'Ortsende' ausgetauscht werden, sind jedoch alle derartigen Hinweiszeichen für diesen Ort auszutauschen."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 152/2006, (im Folgenden kurz: StVO) lauten:
4.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 enthält in Abs 1 Z 15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)".
4.2. Abs 2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen § 20 StVO lautet wie folgt:
"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."
4.3. Abs 1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen § 43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
4.4. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde § 44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:
"(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."
4.5. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des § 53 (Abs1) Z 17a und Z 17b StVO, auf die in § 2 Abs 1 Z 15 leg.cit. verwiesen wird, sowie § 53 Abs 2 StVO lauten wie folgt:
"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
...
17a. 'ORTSTAFEL'
[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. 'ORTSENDE'
[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."
4.6. Gemäß § 94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-65/4-2004, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die L 120 Eberndorfer Straße lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist jeweils hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 120 Eberndorfer Straße:
§1
Im Verlauf der L 120 Eberndorfer Straße ab der L 116 St. Kanzianer Straße südlich Srejach über Buchbrunn, Eberndorf und Köcking bis zur B 81 Bleiburger Straße südlich Loibegg werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:
A) VORSCHRIFTSZEICHEN:
...
B) HINWEISZEICHEN:
In Fahrtrichtung B 81 Bleiburger Straße:
...
3. Bei Straßenkilometer 3,800 'Ortstafel' mit der Ortsbezeichnung 'Eberndorf' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit.
...
5. Bei Straßenkilometer 5,618 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'Eberndorf' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit.
In Fahrtrichtung L 116 St. Kanzianer Straße
1. Bei Straßenkilometer 5,618 'Ortstafel' mit der Ortsbezeichnung 'Eberndorf' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit.
...
3. Bei Straßenkilometer 3,800 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'Eberndorf' gemäß § 52 Z 17 b leg.cit.
...
§3
Diese Verordnung tritt am in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl VK7-STV-65/1-2003, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004, bestraft."
6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK6-STV-914/2-2005, betreffend Verkehrsbeschränkungen im Verlauf der B 82 Seeberg Straße lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 82 Seeberg Straße:
§1
Die Hinweiszeichen 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Sittersdorf' gemäß § 53 Z 17a leg.cit. und 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17b leg.cit. sind an der B 82 Seeberg Straße an folgenden Standorten anzubringen:
a. Bei Straßenkilometer 42,000
b. Bei Straßenkilometer 42,665
...
§3
Diese Verordnung tritt durch Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005, bestraft."
7. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Z 93-22/97-6, betreffend Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der B 83 Kärntner Straße im Bereiche der Gemeinden Arnoldstein, Hohenthurn und Finkenstein lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Gemäß § 43 Abs 1 litb, §§55, 56 in Verbindung mit § 94 b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., werden für die B 83 Kärntner Straße (Abschnitt Fürnitz - Staatsgrenze) verfügt:
...
§3
Ortsgebiete
...
b) 'Hart' von km 353,879 bis km 354,540
...
§11
Gemäß § 44 Abs 1 der StVO 1960 wird diese Verordnung durch nachstehende Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen kundgemacht:
...
4. Hinweiszeichen gemäß § 53 Zif. 17 a bzw. b der StVO 1960 'ORTSTAFEL' bzw. 'ORTSENDE' an den im § 3 festgelegten Stellen;
...
§14
Gemäß § 44 Abs 1 der StVO 1960 tritt diese Verordnung zum Zeitpunkte der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft bzw. mit sofortiger Wirkung dann, wenn die Verkehrszeichen an den angegebenen Stellen bereits aufgestellt wurden.
§15
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 99 Abs 3 der StVO 1960 geahndet."
8. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Z 93-5/91-6, mit welcher Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L 55 Mühlbacher Straße im Bereiche der Marktgemeinde Rosegg erlassen werden, lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Gemäß § 43 Abs 1 litb in Verbindung mit § 94 b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F., wird verordnet:
§1
Auf der L 55 Mühlbacher Straße wird in der Marktgemeinde Rosegg das Ortsgebiet von 'Frög' von km 3,770 bis km 4,175 festgelegt.
§2
Gemäß § 44 Abs 1 der StVO 1960 wird diese Verordnung durch Aufstellung nachstehender Straßenverkehrszeichen kundgemacht:
Hinweiszeichen gemäß § 53 Zif. 17 a bzw. b der StVO 1960 'ORTSTAFEL' bzw. 'ORTSENDE' an den im § 1 festgelegten Stellen.
§3
Mit vorliegender Verordnung wird die Verordnung vom , GZ.: 93-89/89-6, außer Kraft gesetzt.
§4
Gemäß § 44 Abs 1 der StVO 1960 tritt diese Verordnung zum Zeitpunkte der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.
§5
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 99 Abs 3 der StVO 1960 geahndet."
9. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 6-STV-40/1-1998, betreffend Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestraßen in der Ortschaft Gösselsdorf lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des BGBl. I Nr. 145/1998; nachstehende Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestraßen in der Ortschaft Gösselsdorf:
§1
Für die Ortschaft Gösselsdorf wird ein Ortsgebiet gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. verfügt. Die Hinweiszeichen 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Gösselsdorf' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. und 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. sind an nachstehenden Standorten anzubringen:
a) An der Seenstraße, 30 m westlich des Kreuzungsbereiches mit der Seeberg-Bundesstraße
b) an der Seenstraße, 14 m östlich des Kreuzungsbereiches mit der Seeberg-Bundesstraße
c) an der Seenstraße, 40 m östlich der Brücke über dem Seebach am westlichen Ortsende von Gösselsdorf
d) an der Seeberg-Straße gegenüber der Einfahrt zum Wohnhaus Toplitsch (Seeberg-Straße 3)
e) an der Seeberg-Straße, südlich des Einbindungsbereiches zum Euro-Camp
f) an der Kirchenstraße, 35 m südwestlich des landw. Gehöftes Riegel (Kirchenstraße)
g) am Köckinger Weg nordöstlich der Grundstückszufahrt Paulitsch (Köckinger Weg 51)
§2
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960, in der Fassung des BGBl. I Nr. 145/1998, bestraft."
10. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-29/1-2003, betreffend Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege in der Gemeinde St. Kanzian lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege in der Gemeinde St. Kanzian:
§1
Im Verlauf der Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege der Gemeinde St. Kanzian werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:
...
Lauchenholz:
1. Für die Ortschaft Lauchenholz wird ein Ortsgebiet gemäß § 53 Z 17 a und 17 b leg.cit. verfügt. Die Hinweiszeichen 'Lauchenholz' sind an den Standorten anzubringen:
a) Aus Richtung Eberndorf vor dem Anwesen Petschenig
b) Aus Richtung St. Primus 50 m vor dem Anwesen Lindenheim-Schimenz
2. Im Kreuzungsbereich der L 117 Rückersdorfer Straße mit der
L 121 Turnersee Straße einerseits und Lauchenholz-Gemeindestraße andererseits sind nachstehende Verkehrszeichen anzubringen:
...
§2
Diese Verordnung tritt am in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 leg.cit., die im Verlauf der Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege der Gemeinde St. Kanzian dauernd erlassen wurden, außer Kraft.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004, bestraft."
11. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4740/2/96, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die Ortschaft Gablern lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
" Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die Ortschaft Gablern:
§1
Für die Ortschaft Gablern wird ein Ortsgebiet gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. verfügt.
Die Hinweiszeichen 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Gablern' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. und 'Ortsende' gemäß § 53 17 b leg.cit. sind an folgenden Standorten anzubringen:
a) Auf dem Grundstück 1049/4, südwestlich des Grundstückes 1049/6, KG Gablern
b) Auf dem Grundstück 2757, KG Gablern, südwestlich des Grundstückes 145, KG Gablern
§2
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, bestraft."
12. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK6-STV-973/1-2005, betreffend Verkehrsbeschränkungen für die L 117 Rückersdorfer Straße lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Bezeichnung ist jeweils hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 117 Rückersdorfer Straße:
§1
Im Verlauf der L 117 Rückersdorfer Straße ab der B 82 Seebergstraße nördlich Sittersdorf über Rückersdorf, Nageltschach und St. Veit im Jauntal zur L 118 Möchlinger Straße in Stein im Jauntal werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:
...
B) HINWEISZEICHEN:
In Fahrtrichtung Stein:
1. Bei Straßenkilometer 0,250 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'Sittersdorf' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
2. Bei Straßenkilometer 4,070 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Rückersdorf' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.
3. Bei Straßenkilometer 4,855 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'Rückersdorf' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
4. Bei Straßenkilometer 5,945 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St.Primus-Nageltschach' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.
5. Bei Straßenkilometer 6,6 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St.Primus-Nageltschach' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
6. Bei Straßenkilometer 7,808 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St.Veit/Jauntal' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.
7. Bei Straßenkilometer 8,620 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St.Veit/Jauntal' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
8. Bei Straßenkilometer 12,131 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Stein/Jauntal' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.
In Fahrtrichtung Sittersdorf:
1. Bei Straßenkilometer 12,131 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'Stein/Jauntal' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
2. Bei Straßenkilometer 8,620 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St.Veit/Jauntal' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.
3. Bei Straßenkilometer 7,808 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St.Veit/Jauntal' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
4. Bei Straßenkilometer 6,600 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'St.Primus-Nageltschach' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.
5. Bei Straßenkilometer 5,945 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'St.Primus-Nageltschach' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
6. Bei Straßenkilometer 4,855 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Rückersdorf' gemäß § 53 Z 17a leg.cit.
7. Bei Straßenkilometer 4,070 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'Rückersdorf' gemäß § 53 Z 17b leg.cit.
8. Bei Straßenkilometer 0,250 'Ortstafel' mit der Bezeichnung 'Sittersdorf' gemäß § 55 Z 17a leg.cit.
§2
Auf der L 117 Rückersdorfer Straße werden die auf der Grundlage der amtlichen Aufmessungsergebnisse des Straßenbauamtes Wolfsberg angebrachten Bodenmarkierungen und zwar:
- Sperrlinien - Sperrflächen
- Schutzweg - Richtungspfeile
verfügt.
§3
Diese Verordnung tritt am in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl VK7-STV-57/1-2003, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2005 bestraft."
13. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 2396/5/86 betreffend Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Überprüfung aller Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf wird gemäß den Bestimmungen der §§43, 44 in Verbindung mit den §§94 b und 96 Abs 2 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verordnet:
§1
1. Die Hofbauerstraße, beginnend beim Anwesen Nr. 37 (Gemeinschaftswohnhaus) ist so abzusichern, daß der östlich des Anwesens vorbeiführende Aufschließungsarm, einmündend in die Hofbauerstraße durch das Verkehrszeichen 'Vorrang geben' gemäß § 52 Z 23 leg cit abgesichert wird. Das Verkehrszeichen ist entsprechend zu versetzen und im Bereich des Einganges zum Anwesen Nr. 37 anzubringen.
2. Die Verbindungsstraße Pribelsdorf-Edling ist gegenüber der Edlinger Landesstraße durch das Verkehrszeichen 'Vorrang geben' gemäß § 52 Z 23 leg cit abgesichert. Das Verkehrszeichen ist zu erneuern.
3. Das Verkehrszeichen 'Vorrang geben' gemäß § 52 Z 23 leg cit an der Verbindungsstraße Alt-Mittlern, vorbeiführend an der Volksschule, einmündend in die Edlinger Landesstraße, ist zu erneuern.
4. Die Verbindungsstraße Edling - Humtschach ist gegenüber der Humtschacher Gemeindestraße durch das Verkehrszeichen 'Vorrang geben' gemäß § 52 Z 23 leg cit abgesichert. Dieses Verkehrszeichen befindet sich derzeit im Inselbereich des Bildstockes. Das Verkehrszeichen ist vor den Einbindungsbereich zu versetzen.
5. Für die Ortschaft Edling wird ein Ortsgebiet gemäß § 53 Z 17 a und 17 b leg cit verfügt. Die Verkehrszeichen sind an nachstehenden Standorten anzubringen:
a) Westlich des Anwesens Edling 15,
b) Nordwestlich des Kreuzungsbereiches der Verbindungsstraße zum Gasthaus Krainz mit der Verbindungsstraße nach Humtschach vor der alten Volksschule.
6. Die Zufahrtsstraße zum Kirchvorplatz in Pribelsdorf ist gegenüber der Pribelsdorfer Gemeindestraße durch das Verkehrszeichen 'Vorrang geben' gemäß § 52 Z 23 leg cit abzusichern.
7. Am Beginn der Ortschaft Oberburg wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km gemäß § 52 Z 10 a und 10 b verfügt. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung ist mit der Zusatztafel 'Gilt für das gesamte Siedlungsgebiet' zu versehen.
§2
Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, bestraft."
14. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-33/1-2003, betreffend Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Trögerner Straße (L 131) lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist jeweils hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die L 131 Trögerner Straße:
§1
Im Verlauf der L 131 Trögerner Straße ab der B 82 Seebergstraße in Bad Eisenkappel über Ebriach und durch die Trögerner Klamm zum Talschluss in Trögern werden nachstehende Straßenverkehrszeichen generell neu erfasst und verordnet:
...
B) HINWEISZEICHEN:
In Fahrtrichtung Trögern:
1. Bei Km 0,405 'Ortsende' mit der Ortsbezeichung 'Bad Eisenkappel' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit.
In Fahrtrichtung Bad Eisenkappel:
1. Bei Km 0,405 'Ortstafel' mit der Ortsbezeichnung 'Bad Eisenkappel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit.
...
§3
Diese Verordnung tritt am in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 leg.cit. im Verlauf der L 131 Trögerner Straße, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003 bestraft."
15. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Seeberg Bundesstraße
B 82 vom , Z 4604/1/81, idF der Verordnung vom , ZVK6-STV-1257/2006 (008/2006), lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"...
§1
Im Verlauf der Seeberg Bundesstraße B 82 werden ab Bezirksgrenze - Bezirkshauptmannschaft St. Veit - bis zur Staatsgrenze (Seebergsattel) nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:
...
B) HINWEISZEICHEN:
...
11. Bei Straßenkilometer 50,220 und Straßenkilometer 51,690 die Verkehrszeichen 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17a leg.cit. und 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bad Eisenkappel'.
..."
16. Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Z 629/1/97 eine Verordnung betreffend Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Loibacher Landesstraße, die auszugsweise wie folgt lautet (die hier in Prüfung gezogene Ortsbezeichnung ist hervorgehoben):
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1, in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die Loibacher Landesstraße:
§1
Bei Straßenkilometer 3,692 und Straßenkilometer 4,198 sind die Hinweiszeichen 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. und 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Loibach' anzubringen.
...
§3
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.
§4
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, bestraft."
17. Am erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Z 4129/1/85 eine Verordnung betreffend Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf, die auszugsweise wie folgt lautet (die hier in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Überprüfung aller Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf wird gemäß den Bestimmungen der §§43, 44 in Verbindung mit den §§94 b) und 96 Abs 2 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verordnet:
§1
...
5. Die Ortschaft Mökriach stellt eine überwiegend geschlossene Ortschaft dar und ist zumindest auf einer Seite als verbaut anzusehen, teilweise ist die Verbauung beidseitig der Gemeindestraße gegeben. Es wird daher für diese Ortschaft eine Ortstafel gemäß § 53, Zl. 17 a und 17 b leg.cit. verfügt.
Die Standorte für die Anbringung dieser Hinweiszeichen werden wie folgt festgelegt:
a) aus Richtung Eberndorf in die Ortschaft Mökriach im Bereich der Einbindung zum vlg. Hoinig (30 m vor der Einbindung)
b) aus Richtung Hof unmittelbar vor dem Anwesen Gomernig bzw. Zipusch (gelbes Wohnhaus)
c) aus Richtung Grabelsdorf vor dem Anwesen Starz (Gemeinde St. Kanzian)
Die derzeit angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km ist zu entfernen.
...
10. Aus Richtung Köcking in Richtung Gösselsdorf ist unmittelbar vor dem Anwesen Skoff eine Ortstafel 'GÖSSELSDORF' gemäß § 53, Zl. 17 a und 17 b leg.cit. anzubringen.
...
25. Die Ortstafeln 'WASSERHOFEN' sind in Entsprechung des § 53, Zl. 17 a und 17 b leg.cit. anzubringen.
...
§2
Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der verfügten Verkehrszeichen in Kraft.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung, bestraft."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Verordnungsprüfungsverfahren erwogen:
1. Prozessvoraussetzungen
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinen Prüfungsbeschlüssen - vorläufig - davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind. Ferner nahm der Verfassungsgerichtshof - unter Hinweis auf VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006 - vorläufig an, dass die im Spruch bezeichneten Verordnungsbestimmungen in den vorliegenden Verfahren präjudiziell sind und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen - die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sind.
1.2. In dem aus Anlass der Verfahren B1647/08, B841/10 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die lita bis lite der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehende Ortschaft Eberndorf (in der Gemeinde Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006).
Hinsichtlich der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ist auch darauf hinzuweisen, dass diese bereits Gegenstand einer Prüfung gemäß Art 139 B-VG war. Mit VfSlg. 18.477/2008 wurde festgestellt, dass sie lediglich 'bis zum Ablauf des gesetzwidrig' war - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006; seit diesem Zeitpunkt steht diese Verordnungsbestimmung wieder in Geltung und dürfte daher im anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof präjudiziell sein."
1.3. In dem aus Anlass der Verfahren B2011/08, B1087/09 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die lita bis lite der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehende Ortschaft Sittersdorf (in der Gemeinde Sittersdorf im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006).
Hinsichtlich der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ist auch darauf hinzuweisen, dass diese bereits Gegenstand einer Prüfung gemäß Art 139 B-VG war. Mit VfSlg. 18.476/2008 wurde festgestellt, dass sie lediglich 'bis zum Ablauf des gesetzwidrig' war - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006; seit diesem Zeitpunkt steht diese Verordnungsbestimmung wieder in Geltung und dürfte daher im anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof präjudiziell sein."
1.4. In dem aus Anlass der Verfahren B268/09, B1130/09, B972/10 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Z 1 und Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehenden Ortschaften Hart (in der Gemeinde Arnoldstein im politischen Bezirk Villach-Land) und Frög (in der Gemeinde Rosegg im politischen Bezirk Villach-Land) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006). Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten würde nach Wegfall der vorgenannten Regelungen bloß ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückbleiben, sodass die Verordnung daher zur Gänze in Prüfung zu ziehen ist (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 18.043/2006).
Hinsichtlich der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung der Bezirkshauptmannschaft Villach betreffend die Ortschaft Hart ist auch darauf hinzuweisen, dass diese bereits Gegenstand einer Prüfung gemäß Art 139 B-VG war. Mit VfSlg. 18.478/2008 wurde festgestellt, dass die Ortsbezeichnung 'Hart' in § 3 der zitierten Verordnung lediglich 'bis zum Ablauf des gesetzwidrig' war - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006; seit diesem Zeitpunkt steht diese Verordnungsbestimmung wieder in Geltung und dürfte daher im anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof präjudiziell sein."
1.5. In dem aus Anlass der Verfahren B735/09, B736/09, B737/09, B568/10 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die lita bis lite der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehenden Ortschaften Gösselsdorf und Gablern (in der Gemeinde Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt) sowie Lauchenholz und St. Primus (in der Gemeinde St. Kanzian im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006)."
1.6. In dem aus Anlass des Verfahrens B1088/09 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die lita bis lite der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehende Ortschaft Edling (in der Gemeinde Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006).
Weiters ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung seines Erkenntnisses VfSlg. 18.041/2006, in dem festgestellt wurde, dass § 1 Z 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 2396/5/86, 'bis zum Ablauf des gesetzwidrig' war - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 (seit diesem Zeitpunkt steht diese Verordnungsbestimmung wieder in Geltung) - vorläufig - davon ausgeht, dass mit dieser Regelung für die Ortschaft Edling ein Ortsgebiet iSd StVO festgelegt und dazu die Anbringung der Hinweiszeichen 'Ortstafel' gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO und 'Ortsende' gemäß § 53 Abs 1 Z 17b StVO, jeweils mit der Ortsbezeichnung 'Edling', vorgeschrieben wird. Angesichts der hier gewählten legistischen Technik scheint es erforderlich, die gesamte Regelung betreffend das Ortsgebiet von Edling in Prüfung zu ziehen:
Eine Beschränkung der Verordnungsprüfung auf die Ortsbezeichnung scheint hier nicht möglich, weil diese in der entsprechenden Verordnungsbestimmung nicht explizit festgelegt wird (vgl. dazu VfSlg. 18.041/2006). Diese Bestimmung dürfte daher im anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in ihrer Gesamtheit präjudiziell sein."
1.7. In dem aus Anlass des Verfahrens B1212/09 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die litb der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehende Ortschaft Bad Eisenkappel (in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheint (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006).
Hinsichtlich der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-33/1-2003, ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits Gegenstand einer Prüfung gemäß Art 139 B-VG war. Mit VfSlg. 18.039/2006 wurde festgestellt, dass sie lediglich 'bis zum Ablauf des gesetzwidrig' war - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006; seit diesem Zeitpunkt steht diese Verordnungsbestimmung wieder in Geltung und dürfte daher im anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof präjudiziell sein.
Darüber hinaus stützt sich die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung neben der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-33/1-2003, betreffend Verkehrsmaßnahmen im Verlauf der Trögerner Straße (L 131) auch auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4604/1/81 idF vom , ZVK6-STV-1257/2006 (008/2006) betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Seeberg Bundesstraße B 82. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass im vorliegenden Verfahren die Präjudizialität für beide Verordnungen gegeben ist und daher die Ortsbezeichnung in beiden Verordnungen in Prüfung zu ziehen sein dürfte."
1.8. In dem aus Anlass des Verfahrens B522/10 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Wortfolge in lita der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehende Ortschaft Loibach (in der Gemeinde Bleiburg im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheint (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006).
Hinsichtlich der im Spruch genannten Verordnungsbestimmung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ist auch darauf hinzuweisen, dass diese bereits Gegenstand einer Prüfung gemäß Art 139 B-VG war. Mit VfSlg. 18.042/2006 wurde festgestellt, dass sie lediglich 'bis zum Ablauf des gesetzwidrig' war - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006; seit diesem Zeitpunkt steht diese Verordnungsbestimmung wieder in Geltung und dürfte daher im anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof präjudiziell sein."
1.9. In dem aus Anlass des Verfahrens B567/10 ergangenen Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof weiters von Folgendem aus:
"Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die lita bis lite der Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten für die hier in Rede stehende Ortschaft Mökriach (in der Gemeinde Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt) das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen scheinen (vgl. dazu … VfSlg. 16.404/2001 sowie VfSlg. 18.043/2006).
Weiters ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung seines Erkenntnisses VfSlg. 18.040/2006, in dem festgestellt wurde, dass § 1 Z 5 erster bis dritter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4129/1/85, 'bis zum Ablauf des gesetzwidrig' war - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 (seit diesem Zeitpunkt steht diese Verordnungsbestimmung wieder in Geltung) - vorläufig - davon ausgeht, dass mit dieser Regelung für die Ortschaft Mökriach ein Ortsgebiet iSd StVO festgelegt und dazu die Anbringung der Hinweiszeichen 'Ortstafel' gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO und 'Ortsende' gemäß § 53 Abs 1 Z 17b StVO, jeweils mit der Ortsbezeichnung 'Mökriach', vorgeschrieben wird. Angesichts der hier gewählten legistischen Technik, die bei dieser Regelung angewendet wird und die sich von jener unterscheidet, die beispielsweise in Z 10 oder Z 25 dieser Verordnung Anwendung findet, scheint es erforderlich, die gesamte Regelung betreffend das Ortsgebiet von Mökriach in Prüfung zu ziehen: Eine Beschränkung der Verordnungsprüfung auf die Ortsbezeichnung scheint hier nicht möglich, weil diese in der entsprechenden Verordnungsbestimmung nicht explizit festgelegt wird (vgl. dazu VfSlg. 18.040/2006). Diese Bestimmung dürfte daher im anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in ihrer Gesamtheit präjudiziell sein."
1.10. In den Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen diese vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes spräche. Die Verordnungsprüfungsverfahren sind daher zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte sein Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen auf die folgenden Erwägungen:
"[Bereits in] seinem - (u.a.) Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, sowie einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die in den hier maßgeblichen Belangen den im vorliegenden Verfahren in Prüfung gezogenen entsprachen, betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 vertrat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien die folgende Auffassung:
'[D]as Anbringen [der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und
'Ortsende' iSd. § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO unterfällt] in geradezu
typischer Weise dem Tatbestand des Verfassens von 'Bezeichnungen und
Aufschriften ... topographischer Natur' iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des
Staatsvertrages von Wien. Nun besteht aber zwischen den ...
Bestimmungen der StVO und den ... gemeinderechtlichen Regelungen über
die (Unter-)Gliederung des Gemeindegebietes in Ortschaften bzw.
Gemeindeverwaltungsteile folgender normativer Zusammenhang: Gemäß § 53
Abs1 Z 17a StVO hat das Hinweiszeichen 'den Namen des Ortes'
anzugeben. Dabei handelt es sich um den 'amtlichen Namen' des
jeweiligen Ortes, der 'nicht identisch sein [muss] mit dem Namen der
... Gemeinde' (Messiner, Straßenverkehrsordnung10, 988). Damit ist
aber - gegebenenfalls - nichts anderes gemeint als die Bezeichnung
der jeweiligen (Unter-)Gliederung des Gemeindegebietes, die sich auf
Grund der ... gemeinderechtlichen Vorschriften ergibt.'
...
[Ausgehend davon] ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß
Art7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, insoweit es um das
Verfassen von 'Bezeichnungen und Aufschriften ... topographischer
Natur' in Form der in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen
Hinweiszeichen geht, ... ein Verständnis beizulegen, das sich an den
tatsächlichen, dh. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen, Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch 'Ortschaften' oder 'Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen.
... Nach ständiger Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt ) ist unter dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte[r] Bevölkerung' iSd. Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien ein Gebiet zu verstehen, in dem 'eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse' bzw. für das ein 'nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz' vorliege, wobei den diesbezüglichen Feststellungen 'bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen' sei, wie sie sich va. aus den einschlägigen statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählungen ergebe.
Ausgehend davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis mit Bezug auf Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien Folgendes ausgesprochen:
'Dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte[r]
Bevölkerung' unterfällt ... auch (schon) eine Gemeinde, die ... bei
der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und in der dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 8,0% (1951), 10,0% (1961), 15,9% (1971) und 9,5% (1981) betrug. ...
[A]ngesichts der oben angegebenen (Minderheiten)Prozentsätze [kann] am Vorliegen 'gemischter Bevölkerung' kein Zweifel bestehen.'
...
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischte[r] Bevölkerung' in Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt als im ersten Satz dieser Bestimmung.
...
Im Hinblick darauf ist auch noch eine Ortschaft, die ... über
einen längeren Zeitraum betrachtet einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren."
2.1.1. In diesem Zusammenhang ging der Verfassungsgerichtshof in dem aus Anlass der Verfahren B1647/08, B841/10 ergangenen Prüfungsbeschluss weiters - vorläufig - von Folgendem aus:
"Die Ortschaft Eberndorf wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 11,1% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 6,1% (1961), 9,3% (1971), 10,5% (1981) und 14,4% (1991) betragen.
Im Hinblick darauf dürfte diese - im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein (vgl. dazu bereits VfSlg. 18.477/2008, in dem dies bereits ausdrücklich festgestellt und die Gesetzwidrigkeit der Ortsbezeichnung 'Eberndorf' in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-65/4-2004, bis zum Ablauf des - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 - erklärt wurde). Demnach scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürften, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten dürften aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."
2.1.2. In dem aus Anlass der Verfahren B2011/08, B1087/09 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:
"Die Ortschaft Sittersdorf wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 15,6% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 29,0% (1961), 32,0% (1971), 22,3% (1981) und 20,3% (1991) betragen.
Im Hinblick darauf dürfte diese - im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein (vgl. dazu bereits VfSlg. 18.476/2008, in dem dies bereits ausdrücklich festgestellt und die Gesetzwidrigkeit der Ortsbezeichnung 'Sittersdorf' in § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK6-STV-914/2-2005, bis zum Ablauf des - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 - erklärt wurde). Demnach scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürften, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten dürfte aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."
2.1.3. In dem aus Anlass der Verfahren B268/09, B1130/09, B972/10 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:
"Die Ortschaft Hart wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 11,9% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 22,0% (1961), 16,0% (1971), 13,6% (1981) und 13,1% (1991) betragen.
Die Ortschaft Frög wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von '20% bis unter 25%' (bei Ortschaften mit 31 bis 100 Österreichern werden von der Statistik Austria keine absoluten Zahlen ausgewiesen) österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 16,5% (1961), 14,8% (1971), '15% bis unter 20%' (1981 und 1991; s. dazu die Anmerkung oben) betragen.
Im Hinblick darauf dürften die Ortschaften Hart und Frög (beide im politischen Bezirk Villach-Land) unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein (vgl. darüber hinaus zur Ortschaft Hart die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.478/2008, in der dies bereits ausdrücklich festgestellt und die Gesetzwidrigkeit der Ortsbezeichnung 'Hart' in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Z 93-22/97-6, bis zum Ablauf des - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 - erklärt wurde). Demnach scheint aber die in Prüfung gezogene Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürfte, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Topographieverordnung-Kärnten dürften aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Villach als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."
2.1.4. In dem aus Anlass der Verfahren B735/09, B736/09, B737/09, B568/10 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:
"Die Ortschaft Gösselsdorf wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 14,4% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 16,8% (1961), 15,2% (1971), 11,8% (1981) und 12,1% (1991) betragen.
Die Ortschaft Lauchenholz wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von '25% und mehr' (bei Ortschaften mit 31 bis 100 Österreichern werden von der Statistik Austria keine absoluten Zahlen ausgewiesen) österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 31,5% (1961), '25% und mehr' (1971, 1981 und 1991; s. dazu die Anmerkung oben) betragen.
Die Ortschaft Gablern wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 15,2% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 29,5% (1961), 42,3% (1971), 22,4% (1981) und 22,6% (1991) betragen.
Die Ortschaft St. Primus wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 34,6% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 14,8% (1961), '25% und mehr' (1971; s. dazu die Anmerkung oben), 49,1% (1981) und 37,9% (1991) betragen.
Im Hinblick darauf dürften die Ortschaften Gösselsdorf, Lauchenholz, Gablern und St. Primus (im politischen Bezirk Völkermarkt) unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein. Demnach scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürften, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten dürften aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der jeweiligen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."
2.1.5. In dem aus Anlass des Verfahrens B1088/09 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:
"Die Ortschaft Edling wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 12,6% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 14,7% (1961), 34,0% (1971), 7,2% (1981) und 9,9% (1991) betragen.
Im Hinblick darauf dürfte diese - im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein (vgl. dazu bereits VfSlg. 18.041/2006, in dem dies bereits ausdrücklich festgestellt und die Gesetzwidrigkeit des § 1 Z 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 2396/5/86, bis zum Ablauf des - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 - erklärt wurde). Demnach scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürften, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten dürfte aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein.
Für den Fall aber, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 2396/5/86, in verfassungskonformer Interpretation als Anordnung einer zweisprachigen Ortsbezeichnung zu verstehen ist, hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass diesbezüglich ein Kundmachungsmangel vorliegt."
2.1.6. In dem aus Anlass des Verfahrens B1212/09 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:
"Die Ortschaft Bad Eisenkappel wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 23,2% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 12,7% (1961), 30,5% (1971), 22,1% (1981) und 23,1% (1991) betragen.
Im Hinblick darauf dürfte diese - im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein (vgl. dazu bereits die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.039/2006, in dem dies bereits bezüglich der erwähnten Verordnungsbestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , ZVK7-STV-33/1-2003, ausdrücklich festgestellt und die Gesetzwidrigkeit der Ortsbezeichnung 'Bad Eisenkappel' bis zum Ablauf des - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 - erklärt wurde). Demnach scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürften, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten dürften aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."
2.1.7. In dem aus Anlass des Verfahrens B522/10 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:
"Die Ortschaft Loibach wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von 36,6% österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 29,5% (1961), 46,2% (1971), 43,2% (1981) und 39,8% (1991) betragen.
Im Hinblick darauf dürfte diese - im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein (vgl. dazu bereits die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.042/2006, in der dies bereits ausdrücklich festgestellt und die Gesetzwidrigkeit der Ortsbezeichnung 'Loibach' in § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 629/1/97, bis zum Ablauf des - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 - erklärt wurde). Demnach scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürften, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten dürfte aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein."
2.1.8. In dem aus Anlass des Verfahrens B567/10 ergangenen Prüfungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus wie folgt:
"Die Ortschaft Mökriach wies bei der Volkszählung 2001 einen Anteil von '25% und mehr' (bei Ortschaften mit 31 bis 100 Österreichern werden von der Statistik Austria keine absoluten Zahlen ausgewiesen) österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache auf; bei den vorhergehenden Volkszählungen hat dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt, soweit dem Verfassungsgerichtshof ortschaftsweise Auswertungen vorliegen, 63,6% (1961) sowie '25% und mehr' (1971 bis 1991; s. dazu die Anmerkung oben) betragen.
Im Hinblick darauf dürfte diese - im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft unter Zugrundelegung der oben … wiedergegebenen Rechtsaufassung als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren sein (vgl. dazu bereits die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.040/2006, in der dies bereits ausdrücklich festgestellt und die Gesetzwidrigkeit des § 1 Z 5 erster bis dritter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4129/1/85 bis zum Ablauf des - dh. bis zum In-Kraft-Treten der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II 245/2006 - erklärt wurde). Demnach scheinen aber die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Z 2 des § 1 der Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließen dürften, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz zu verstoßen, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
… Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken und der daraus folgenden Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Topographieverordnung-Kärnten dürfte aber - gemessen an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) - auf Grund der soeben angestellten Erwägungen auch die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig sein.
Für den Fall aber, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4129/1/85, in verfassungskonformer Interpretation als Anordnung einer zweisprachigen Ortsbezeichnung zu verstehen ist, hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass diesbezüglich ein Kundmachungsmangel vorliegt."
2.2. In den Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was diese Bedenken zerstreut hätte.
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Kärntner Landesregierung in den vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren, das im Wesentlichen Standpunkte zu Art 7 Z 3 StV Wien wiederholt, die bereits aus früheren Normenkontrollverfahren bekannt sind (vgl. insbesondere die eingehende Auseinandersetzung des Verfassungsgerichtshofes mit der Entstehungsgeschichte des Art 7 Z 3 StV Wien in VfSlg. 16.404/2001, Punkt III.3.2.2.2.), nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, der zufolge
a) dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte[r] Bevölkerung" in Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien keine andere Bedeutung zukommt als im ersten Satz dieser Bestimmung (s. dazu VfSlg. 18.478/2008 uHa. VfSlg. 16.404/2001, S 1027 ff. und diesem Erkenntnis folgend viele andere),
b) dem Begriff "Verwaltungsbezirk" gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien, ein Verständnis beizulegen ist, das sich an den tatsächlichen, dh. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen, Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert (s. dazu VfSlg. 16.404/2001) und
c) bei der Feststellung, was (im Kontext einer Regelung über das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in näher bestimmten Minderheitensprachen) ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden kann und - mangels anderer zuverlässiger Daten - muss und dabei va. auf die einschlägigen statistischen Erhebungen (nämlich betreffend die Zahl österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache bzw. der slowenisch Sprechenden an der Wohnbevölkerung insgesamt) abzustellen ist, wie sie sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben (s. VfSlg. 18.478/2008 uHa. VfSlg. 18.019/2006 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.2.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kärntner Landesregierung es selbst in ihrer Äußerung zu VfSlg. 16.404/2001 (vgl. ähnlich auch in ihrer Äußerung zu VfSlg. 18.478/2008) bei einer "an Ziel und Zweck orientierten Auslegung" als gerechtfertigt befand, "unter den auslegungsbedürftigen Begriff 'Verwaltungsbezirk' im Sinne von Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien (auch) räumliche Untergliederungen innerhalb der Gemeinden zu subsumieren."
Dem im Ergebnis Recht gebend hat der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 16.404/2001 - in Abkehr von seiner im damaligen Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung einer gemeindebezogenen Betrachtungsweise - ausgesprochen, dass "dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien, insoweit es um das Verfassen von 'Bezeichnungen und
Aufschriften ... topographischer Natur' in Form der in Rede stehenden
straßenverkehrsrechtlichen Hinweiszeichen geht, … ein Verständnis beizulegen [ist], das sich an den tatsächlichen, dh. - gegebenenfalls - ortschaftsbezogenen, Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch 'Ortschaften' … im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen."
Die Kärntner Landesregierung vertritt in ihrer zu den vorliegenden Prüfungsbeschlüssen abgegebenen Äußerung nun die Auffassung, dass "Ortschaften, die den nötigen Anteil an ansässigen Volksgruppenangehörigen aufweisen, nur dann auch als 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung' anzusehen sind, wenn sie in einer Gemeinde liegen, die ihrerseits einen Siedlungsschwerpunkt der Volksgruppe mit einem entsprechenden Bevölkerungsanteil darstellt". Wenn sie in diesem Zusammenhang für die Auslegung des Begriffs "Verwaltungsbezirk" gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien aus der Begriffsauslegung (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte[r] Bevölkerung" in Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien neben der Orientierung an ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe das - zusätzliche - Erfordernis eines "gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunktes" abzuleiten vermeint, verkennt sie aber die diesbezügliche eindeutige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu eingehend VfSlg. 16.404/2001): Es trifft zwar zu, dass dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte[r] Bevölkerung" in Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien im Verhältnis zu jenem im ersten Satz ein einheitliches Verständnis zu Grunde zu legen ist. Demgegenüber ist aber dem Begriff des "Verwaltungsbezirkes" im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung ein verschiedenes Verständnis beizulegen; so konstatierte der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.404/2001:
"Bei einer an 'Ziel und Zweck' des Art 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien orientierten Auslegung ist - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 ausgesprochen hat - davon auszugehen, dass 'Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur [in slowenischer oder kroatischer
Sprache] nach dem Sinn und Zweck dieser [Staatsvertrags-]Norm ... der
Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt' (so wie es nach dem oben wiedergegebenen Erkenntnis Sinn und Zweck des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ist, der Minderheit als solcher 'die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen [Minderheiten-]Sprache' zu geben)."
Dem Begriff "Verwaltungsbezirk" gemäß Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien ist "ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. gemeindebezogenen, Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppen orientiert. Darüber hinaus gebietet diese staatsvertragliche Regelung … auch die Zulassung des Slowenischen … als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen vor den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel die … Minderheit - bezirksweit - einen nicht ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht" (VfSlg. 15.970/2000). Im Zusammenhang mit dieser Auffassung, dass unter "Verwaltungsbezirk" iSd Art 7 Z 3 erster Satz leg.cit. "(auch) die Gemeinden … zu verstehen sind", qualifizierte der Verfassungsgerichtshof eben diese "als die kleinsten territorialen Verwaltungseinheiten". Da es unterhalb der Gemeindeebene keine kleinere Verwaltungseinheit mehr gibt, kann sich das Verständnis des Begriffs "Verwaltungsbezirk" iSd Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien (dh. in Bezug auf die staatsvertragliche Amtssprachenregelung) daher naturgemäß nicht an ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten orientieren.
Demgegenüber ist dem "Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz [StV Wien] aber ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. … ortschaftsbezogenen, Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert. Demgemäß sind unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang … 'Ortschaften' … zu verstehen" (VfSlg. 16.404/2001). Denn Ziel und Zweck dieser staatsvertraglichen Bestimmung ist es - wie vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen - der "Allgemeinheit Kenntnis [zu geben], dass hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | Zahl von Minderheitsangehörigen lebt" - in diesem Zusammenhang unabhängig von Verwaltungseinheiten; es steht dabei für den Verfassungsgerichtshof - nicht zuletzt im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. insbesondere VfSlg. 18.043/2006 und 18.478/2008) | |||||||||
- | außer Zweifel, dass der Allgemeinheit auch in Ortschaften, in denen eine verhältnismäßig größere Zahl von Minderheitsangehörigen lebt, die aber in Gemeinden mit einem nur ganz unbedeutenden Prozentsatz von Minderheitsangehörigen liegen, gegebenenfalls darüber durch entsprechende "Bezeichnungen und Aufschriften … topographischer Natur" in Form der in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen Hinweiszeichen Kenntnis zu geben ist. |
Eine "Kombination" dieser beiden - jeweils an verschiedenen Tatbeständen und Normzwecken orientierten - unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs "Verwaltungsbezirk" iSd Art 7 Z 3 erster und zweiter Satz StV Wien im Sinne einer Kumulation von ortschaftsbezogenen und gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten ist daher nicht zulässig. Im Übrigen stimmte auch die Kärntner Landesregierung noch in ihrer Äußerung zu VfSlg. 18.478/2008 (vgl. Punkt I.2.2. S 938 f.) dieser "differenzierte[n] Begriffsinterpretation" des Begriffs "Verwaltungsbezirk" gemäß Art 7 Z 3 erster und zweiter Satz StV Wien zu.
2.2.3. Insoweit die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung "Vorbehalte gegen die Heranziehung der Umgangssprachenerhebungsergebnisse" vorbringt, ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund die einschlägigen statistischen Erhebungen, die sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben, nicht geeignet wären, das Vorliegen "gemischter Bevölkerung" iSd Art 7 Z 3 StV Wien für ein bestimmtes Gebiet zu ermitteln (VfSlg. 18.478/2008 uHa. VfSlg. 18.019/2006 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen:
Denn wenn auch vergröberten statistischen Erhebungen unterschiedliche Ergebnisse über den darin abgebildeten Zeitraum hinweg naturgemäß immanent sind, so lassen sie doch entsprechende Rückschlüsse auf tatsächliche Verhältnisse zu. Bei der Feststellung, was ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, kann und - mangels anderer zuverlässiger Daten - muss von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden, wobei va. auf die einschlägigen statistischen Erhebungen (nämlich betreffend die Zahl österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache bzw. der slowenisch Sprechenden an der Wohnbevölkerung insgesamt) abzustellen ist, wie sie sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben (s. zB VfSlg. 18.478/2008 uHa. VfSlg. 18.019/2006 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dies ist im Übrigen auch im Hinblick auf die einfachgesetzliche Bestimmung des § 1 Abs 3 Volksgruppengesetz, wonach das Bekenntnis zu einer Volksgruppe frei ist, keinem Volksgruppenangehörigen durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen darf und keine Person verpflichtet ist, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen, - entgegen den Bedenken der Kärntner Landesregierung - jedenfalls gerechtfertigt.
2.2.4. Die Kärntner Landesregierung geht weiters in ihrer Äußerung bezüglich der Ortschaften Frög und Mökriach von - wo auch immer - "dokumentierten" abweichenden Prozentanteilen slowenisch Sprechender als den vom Verfassungsgerichtshof zu Grunde gelegten aus (konkret: in der Ortschaft Frög "zwischen 10 und unter 15%" [2001, 1991, 1981] statt "20% bis unter 25%" [2001] und "15% bis unter 20%" [1991, 1981]; in der Ortschaft Mökriach "von 15 bis unter 20%" statt "25% und mehr" [2001, 1991, 1981, 1971]). Die diesbezüglich dem Verfassungsgerichtshof aktuell vorliegenden Daten sind einer Sonderauswertung der Statistik Austria ("Volkszählungen 1971-2001, Umgangssprache Kärnten, Gemeinden und Ortschaften, Wien, Jänner 2011") entnommen, an deren Richtigkeit das nicht näher substantiierte Vorbringen der Kärntner Landesregierung keinen Anlass zu Zweifel gibt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass diese Abweichungen insofern nicht entscheidungsrelevant sind, als auch bei Zugrundelegung der von der Kärntner Landesregierung vorgebrachten Zahlen - über einen längeren Zeitraum betrachtet - die genannten Ortschaften einen Minderheitenprozentsatz von jedenfalls mehr als 10% aufweisen.
2.3. Im Hinblick auf all diese Erwägungen sind die hier in Frage stehenden Ortschaften - so auch entgegen der in der Äußerung der Kärntner Landesregierung vertretenen Auffassung die Ortschaften Hart und Frög - daher nach der vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (vgl. dazu die Nachweise in Punkt III.2.1.) vertretenen Rechtsauffassung - von der abzugehen er keine Veranlassung sieht - als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren. Demnach verstößt aber die in Prüfung gezogene Topographieverordnung-Kärnten, die für andere als die dort genannten Ortschaften die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften (geradezu) ausschließt, aus denselben Erwägungen gegen § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz, wie dies für die mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.404/2001 und 18.043/2006 aufgehobenen bzw. als gesetzwidrig festgestellten Regelungen (Z2 des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 306, [vgl. VfSlg. 16.404/2001 uHa. VfSlg. 15.970/2000] sowie eben diese gesamte Verordnung idF BGBl. II 37/2002 [vgl. VfSlg. 18.043/2006, ebenfalls uHa. VfSlg. 15.970/2000]) zutraf.
2.4. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der jeweiligen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und der jeweiligen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Villach widersprechen aber im Hinblick darauf aus denselben Erwägungen, wie sie in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) angestellt wurden, der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien. Denn entgegen der von der Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung vorgebrachten Bedenken sind die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen der genannten Bezirkshauptmannschaften auf Grund der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Topographieverordnung-Kärnten an der dann bestehenden Rechtslage, nämlich der dann (wieder) unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien (vgl. in eben diesem Sinn zB VfSlg. 15.970/2000 [insbesondere Seite 480 Punkt III.3.4.], 16.404/2001, 18.043/2006) zu messen und als dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien widersprechend rechtswidrig.
2.5. Dem Vorbringen der Kärntner Landesregierung zu den Prüfungsverfahren betreffend die Ortschaften "Hart" und "Frög", "Edling" sowie "Mökriach", wonach in der jeweils angefochtenen Bestimmung lediglich eine räumliche Abgrenzung des Ortsgebietes festgelegt und nicht gleichzeitig auch angeordnet worden sei, welche Aufschriften auf den das Ortsgebiet abgrenzenden Hinweiszeichen anzubringen sind, ist entgegenzuhalten, dass sich aus einer Zusammenschau der jeweils in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung (Ortsbezeichnung "Hart" in § 3; Wortfolge "von 'Frög' " in § 1) mit § 11 Z 4 der in Prüfung gezogenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Z 93-22/97-6, und § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Z 93-5/91-6, sehr wohl ergibt, dass mit der jeweils in Prüfung gezogenen Regelung für die Ortschaften Hart und Frög ein Ortsgebiet iSd StVO festgelegt und dazu die Anbringung der Hinweiszeichen "Ortstafel" gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO (dem zu Folge das diesbezügliche Hinweiszeichen "den Namen eines Ortes" anzugeben hat) und "Ortsende" gemäß § 53 Abs 1 Z 17b StVO, jeweils mit der Ortsbezeichnung "Hart" und "Frög" vorgeschrieben wird (vgl. zur Ortschaft Hart bereits VfSlg. 18.478/2008). Dasselbe ergibt sich für die Ortschaften Edling und Mökriach jeweils aus dem in Prüfung gezogenen Regelungsgehalt des § 1 Z 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 2396/5/86 (bzgl. der Ortschaft Edling) und § 1 Z 5 erster bis dritter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4129/1/85 (bzgl. der Ortschaft Mökriach) selbst (vgl. bzgl. der Ortschaft Edling bereits VfSlg. 18.041/2006, bzgl. der Ortschaft Mökriach VfSlg. 18.040/2006).
2.6. Der Hinweis auf Art 8 Abs 1 B-VG in der Äußerung der Kärntner Landesregierung geht insofern ins Leere, als nach dieser Bestimmung ausdrücklich die deutsche Sprache nur "unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte", zu denen insbesondere (auch) das gemäß Art 7 Z 3 StV Wien gewährleistete Recht zählt, die Staatssprache der Republik ist (vgl. zu dieser Frage bereits VfSlg. 18.478/2008).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen waren somit im bezeichneten Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Der jeweilige Ausspruch über das In-Kraft-Treten der Aufhebung stützt sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG. Die - von der Bundesregierung für den Fall der Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten beantragte - Einräumung einer Frist schien dem Verfassungsgerichtshof erforderlich, um den in Betracht kommenden Verordnungsgebern die Erlassung von (Ersatz-)Regelungen zu ermöglichen, die dem Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien entsprechen. Im Hinblick darauf sind vergleichbare, auf die §§43 iVm 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO gestützte Verordnungen, die Ortschaften betreffen, die unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung dem Begriff des Verwaltungsbezirkes mit gemischter Bevölkerung unterfallen, in dieser Hinsicht auf Dauer dieser Frist unangreifbar geworden.
3. Die jeweilige Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung gründet sich auf Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz sowie § 19 Abs 4 Z 2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.