VfGH vom 27.02.2015, V123/2014 ua

VfGH vom 27.02.2015, V123/2014 ua

Leitsatz

Teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ansfelden hinsichtlich der Umwidmung von als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen in Grünland wegen Widerspruchs zu den Festlegungen im örtlichen Entwicklungskonzept; Aufhebung des Bebauungsplanes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan

Spruch

I. Der Flächenwidmungsteil Nr 4 des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden in der Fassung der Änderung Nr 4.56, beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen bezieht, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Bebauungsplan Nr 126.00 "Betriebsbaugebiet Lell", beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf jene Fläche bezieht, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1245/2014 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden erteilte dem Bauwerber mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Einstellhalle auf dem Grundstück Nr 2765/8, KG Ansfelden, unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen. Von Nachbarn des Baugrundstücks erhobene Einwendungen – unter anderem solche des Beschwerdeführers des Anlassverfahrens – wurden in diesem Bescheid ab- bzw. zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens Berufung, in welcher er unter anderem ausführte, für das Baugrundstück liege ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor, der einer Bewilligung des Bauvorhabens entgegenstehe und im Bauverfahren nicht berücksichtigt worden sei.

1.3. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden wies die Berufung des Beschwerdeführers des Anlassverfahrens mit Bescheid vom als unbegründet ab und verwies darin auf die "materielle Unbeachtlichkeit der Bestimmungen des Bebauungsplans". Im Weiteren ging er auf die sonstigen Einwendungen des Beschwerdeführers des Anlassverfahrens ein.

1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens Vorstellung, die ab dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde behandelt wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Vorstellung des Beschwerdeführers des Anlassverfahrens als unbegründet ab. Das Bauvorhaben sei mit der Widmung "Grünland" im Flächenwidmungsplan vereinbar und zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Bauwerbers auch erforderlich. Der für das Baugrundstück bestehende Bebauungsplan könne im Grünland keine Anwendung finden, weil er "völlig anderen Interessen" diene "und auch systematisch nicht in den spezifischen Regelungsbereich der Ordnung des Grünlandes" passe.

1.5. Dem Verfassungsgerichtshof stellte sich im Anlassverfahren die Sachlage hinsichtlich der Erlassung des Flächenwidmungsteils Nr 4 des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden in der Fassung der Änderung Nr 4.56, beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen bezieht, (ab hier: Flächenwidmungsteil) und des Bebauungsplans Nr 126.00 "Betriebsbaugebiet Lell", beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf jene Fläche bezieht, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, (ab hier: Bebauungsplan) wie folgt dar:

1.5.1. In seiner Sitzung vom beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden den Bebauungsplan Nr 126.00 "Betriebsbaugebiet Lell". Nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung durch die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom wurde der Bebauungsplan mit Anschlag an der Amtstafel am kundgemacht. In diesem Bebauungsplan ist jene Fläche, die nach den Einreichplänen des Bauverfahrens das Baugrundstück umfasst, als Wohngebiet mit offener Bauweise (zwei Vollgeschoße) ausgewiesen und ist ein bestehendes Wohngebäude eingezeichnet.

1.5.2. Mit Schreiben an das Stadtamt Ansfelden vom beantragte der Bauwerber "die Umwandlung des Grundstückes 2765/8 KG 45313 in land. Nutzung um das Bauvorhaben einer land. Einstellhalle zu realisieren".

1.5.3. Zu diesem Ansuchen erstattete der Stadtplaner der Stadtgemeinde Ansfelden eine Stellungnahme vom , in welcher er im Wesentlichen Folgendes festhielt:

"[…]

- Das Planungsgebiet ist ca. 900 m² groß und liegt am nördlichen Siedlungsrand von Freindorf.

- Auf dem betreffenden Grundstück soll eine landwirtschaftliche Einstellhalle errichtet werden, dem die derzeitige Widmung Wohngebiet entgegensteht.

- Da das Planungsgebiet am Übergang zu den landwirtschaftlichen Kulturflächen liegt und somit keine widmungsstrukturellen Konflikte zu erwarten sind, wird die Änderung auch im Sinne der landwirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung positiv beurteilt.

- Aufgrund der geringen Fläche des Planungsgebietes, kann aus h.o. Sicht eine Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes unterbleiben.

- Das Interesse des Gemeinwohls wird mit der (land)-wirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung begründet. […]"

In einer weiteren Stellungnahme vom traf der Stadtplaner der Stadtgemeinde Ansfelden noch folgende Ausführungen:

"[…]

- Jede Baulandwidmung wird letztlich von Grünland oder Verkehrsfläche begrenzt; die Nachbarschaft von landwirtschaftlicher Nutzung zu Wohnnutzung stellt demnach eine übliche Widmungsabfolge/Widmungsstruktur dar, die entweder als angenehm oder als störend wahrgenommen werden kann.

- Die Einschränkungen widmun[g]sgemäßer Nutzungen durch entsprechende Indizes im Flächenwidmungsplan stellt eine äußerst problematische Vorgangsweise dar, da ein Rechtsanspruch auf widmungsgemäße Nutzung besteht und beispielsweise eine Einschränkung der Tierhaltung im landwirtschaftlichen Grünland die Widmung an sich konterkariert.

- Grundsätzlich sollen Widmungen gemäß O.ö. ROG bzw. Planzeichenverordnung gewählt werden, da anlassbezogene 'Widmungskonstrukte' fast immer massive rechtliche Unsicherheit in sich bergen.

- Letztlich wird auch auf die allgemein geltenden Rechtsvorschriften zur Einschränkung von Emissionen hingewiesen.

- Im Zuge eines konkreten Bauverfahrens können selbstverständlich die in den relevanten Rechtsvorschriften vorgesehenen Nachbarschaftsrechte wahrgenommen und entsprechend umgesetzt werden."

1.5.4. In seiner Sitzung vom beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden die "Einleitung des raumordnungsrechtlichen Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 für die Grundstücke 2765/8 und Teilen der Parzelle 2765/5 (beide KG Ansfelden) in 'für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen'". Der Beschlussfassung lag ein Amtsbericht zugrunde, in dem der Antrag des Bauwerbers auf Umwidmung, die Stellungnahmen des Stadtplaners sowie der bisherige Verfahrensgang im Gemeinderat wiedergegeben sind.

1.5.5. Mit Anschlag an der Amtstafel vom wurde die Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 33 Abs 1 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (OÖ ROG 1994) kundgemacht. In der Folge wurden die in § 33 Abs 2 OÖ ROG 1994 genannten Stellen von der Einleitung verständigt.

1.5.6. Im Stellungnahmeverfahren erstatteten mehrere Eigentümer von Nachbargrundstücken zum Baugrundstück – unter anderem der Beschwerdeführer – Äußerungen, in denen sie sich gegen die Umwidmung wandten und dabei insbesondere Emissionen auf Grund des geplanten Bauvorhabens befürchteten.

1.5.7. Mit Anschlag an der Amtstafel vom wurde "die Änderung Nr 4.56 zum Flächenwidmungsplan Nr 4 mit der Bezeichnung 'Lell-Freindorfer Straße'" zur Einsicht aufgelegt und die Anrainer davon schriftlich verständigt. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen auf den Inhalt der bereits erstatteten Stellungnahmen verwies.

1.5.8. In seiner Sitzung vom beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden die "Verordnung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 4.56 'Lell-Freindorfer Straße'". In dem der Verhandlungsschrift angeschlossenen Amtsbericht sind der Verfahrensgang des Verordnungserlassungsverfahrens und die darin erstatteten Stellungnahmen wiedergegeben.

1.5.9. Mit Bescheid vom genehmigte die Oberösterreichische Landesregierung die "vorgelegte Änderung Nr 56 zum Flächenwidmungsplan Nr 4" der Stadtgemeinde Ansfelden.

. Mit Anschlag an der Amtstafel am wurde die Änderung Nr 4.56 "Lell – Freindorfer Straße" des Flächenwidmungsteils Nr 4 des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden kundgemacht. Aus der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsteils ergibt sich für die von dieser Änderung erfasste Fläche die Widmung "Grünland". Diese Fläche weist keine Grundstücksnummern auf und liegt nördlich eines – ebenfalls ohne Grundstücksnummern bezeichneten – Straßenzugs sowie östlich des als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücks Nr 2765/2 und südlich einer als Grünland ausgewiesenen Fläche.

2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsteils Nr 4 des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden in der Fassung der Änderung Nr 4.56, beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen bezieht, und des Bebauungsplans Nr 126.00 "Betriebsbaugebiet Lell", beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf jene Fläche bezieht, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Verordnungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und das Landesverwaltungsgericht bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses den Flächenwidmungsteil denkmöglich angewendet hat bzw. den Bebauungsplan anzuwenden gehabt hätte und auch der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungen bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte. Zur Anwendbarkeit des Bebauungsplans führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

"Hinsichtlich des Bebauungsplans ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass dieser auf das Baugrundstück seit dessen Umwidmung von Bau- in Grünland im Flächenwidmungsteil nicht mehr anzuwenden sei, weil der Bebauungsplan 'systematisch nicht in den spezifischen Regelungsbereich der Ordnung des Grünlandes' passe. Für den Verfassungsgerichtshof ist jedoch vorläufig keine Bestimmung des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 ersichtlich, aus der sich eine solche Annahme ableiten ließe (vgl. hingegen zu einer ausdrücklichen Derogationsbestimmung § 57 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011). Zwar scheinen Bebauungspläne iSd § 31 OÖ ROG 1994 ihren Inhaltserfordernissen nach eine Widmung der zu regelnden Fläche als Bauland vorauszusetzen (vgl. zum Inhalt von Bebauungsplänen § 32 OÖ ROG 1994). Daraus ist nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes jedoch – entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich – nicht abzuleiten, dass bei der Umwidmung eines Grundstücks von Bau- in Grünland ein für dieses Grundstück bestehender Bebauungsplan seine Geltung verliert. Ob ein solcher Bebauungsplan noch dem Flächenwidmungsplan entspricht (§31 Abs 1 letzter Satz OÖ ROG 1994), scheint eine Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu sein, die auf die Frage der Geltung des Bebauungsplans nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hingegen keine Auswirkung hat. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Entscheidung den Bebauungsplan anzuwenden gehabt hätte und daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte."

4. Die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsteils und des Bebauungsplans, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren bestimmt haben, legte er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3.1. Der Flächenwidmungsteil könnte dem örtlichen Entwicklungskonzept (ab hier: ÖEK) der Stadtgemeinde Ansfelden widersprechen:

3.1.1. Gemäß § 18 Abs 1 OÖ ROG 1994 besteht der Flächenwidmungsplan aus dem Flächenwidmungsteil und dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept). Das ÖEK hat gemäß § 18 Abs 2 OÖ ROG 1994 als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten. Gemäß § 18 Abs 5 OÖ ROG 1994 ist im Flächenwidmungsteil in Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des ÖEK für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland, als Verkehrsfläche oder als Grünland gewidmet werden.

3.1.2. In der Plandarstellung des ÖEK Nr 1 der Stadtgemeinde Ansfelden (Funktionsplan Baulandentwicklung) liegt das – aus den Einreichplänen des Bauverfahrens ersichtliche – Baugrundstück innerhalb der Grenzen des für die Baulandentwicklung vorgesehenen Bereichs und ist dort konkret als Wohngebiet ausgewiesen. Angesichts dieser Plandarstellung geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass im vorliegenden Fall das ÖEK für die das Baugrundstück umfassende Fläche ohne weiteren Spielraum das Erfordernis der Widmung 'Wohngebiet' im Flächenwidmungsteil festlegt (vgl. hingegen zur Fallkonstellation, dass eine Fläche lediglich als Bauerwartungsland ausgewiesen ist, VfSlg 11.914/1988 und 17.795/2006). Der Flächenwidmungsteil weist für die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen die Widmung Grünland auf. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass diese Widmung als Grünland im Flächenwidmungsteil nicht mit der dieselben Flächen betreffenden Festlegung 'Wohngebiet' im ÖEK übereinstimmt und der Flächenwidmungsteil aus diesem Grund rechtswidrig sein könnte.

Die Ausführungen des Bauwerbers, wonach eine Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht vorliege, weil es sich nur um eine 'nicht wesentliche' Abweichung des Flächenwidmungsteils vom ÖEK handle, erscheinen dem Verfassungsgerichthof vorläufig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Abweichung aufzuzeigen, weil § 18 Abs 5 OÖ ROG 1994 nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Abweichungen zu unterscheiden scheint und somit jede Nichtübereinstimmung des Flächenwidmungsteils mit den Zielen und Festlegungen des ÖEK zur Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsteils führen dürfte.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt das weitere Bedenken, dass die Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils nicht ausreichend begründet iSd § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 und die für eine Umwidmung erforderliche Grundlagenforschung unterblieben sein könnte:

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planungsmaßnahme nicht darauf an, ob die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums getroffene Lösung die bestmögliche ist. Im Rahmen der Normenkontrolle gemäß Art 139 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offen stehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; sie muss (nur) mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg 10.711/1985, 16.373/2001, 18.148/2007 uva.). Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums den Schwerpunkt auf bestimmte Planungsziele zu setzen (vgl. VfSlg 17.015/2003 zum Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 1976). Eine Umwidmung ist jedoch nur dann gesetzeskonform, wenn alle für die Widmung maßgebenden Planungsgrundlagen dargetan und erkennbar gegeneinander abgewogen worden sind (zB VfSlg 17.223/2004). Diese Planungsgrundlagen und die Interessenabwägung müssen der Begründung der Änderung des Flächenwidmungsplans gemäß § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 zu entnehmen sein.

3.2.2. Die Stadtgemeinde Ansfelden holte im Verordnungserlassungsverfahren Stellungnahmen eines Stadtplaners ein, in welchen dieser ausführte, dass das 'Planungsgebiet am Übergang zu den landwirtschaftlichen Kulturflächen' liege und somit 'keine widmungsstrukturellen Konflikte zu erwarten' seien, weshalb 'die Änderung auch im Sinne der landwirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung positiv beurteilt' werde. Das Interesse des Gemeinwohls werde 'mit der (land)-wirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung begründet'. Weitere für die Umwidmung sprechende Gründe lassen sich den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens – einschließlich der den Gemeinderatssitzungen zugrunde liegenden Amtsberichte – vorläufig nicht entnehmen. Mit im Verordnungserlassungsverfahren erstatteten Stellungnahmen von Anrainern – unter anderem des Beschwerdeführers –, in denen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die geplante Umwidmung behauptet worden war, scheint sich die Stadtgemeinde Ansfelden überhaupt nicht auseinandergesetzt zu haben; im Amtsbericht der Gemeinderatssitzung vom wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Stadtplaners verwiesen, denen sich jedoch keine Auseinandersetzung mit den Nachbarinteressen entnehmen lässt.

3.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die aus den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens ersichtlichen Erwägungen keine ausreichende Begründung der Änderung des Flächenwidmungsteils iSd § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 darstellen. Die Stellungnahmen des Stadtplaners der Stadtgemeinde Ansfelden lassen anscheinend keine ortsplanerische Auseinandersetzung mit der geplanten Umwidmung und auch keine Abwägung der Interessen des – die Umwidmung beantragenden – Grundeigentümers mit den Interessen der benachbarten Grundeigentümer oder öffentlichen Interessen erkennen. Den Schlussfolgerungen, wonach die Umwidmung 'im Sinne der landwirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung positiv beurteilt' und das öffentliche Interesse 'mit der (land)-wirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung begründet' werde, lassen nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes jegliches Tatsachensubstrat vermissen, auf das sich eine solche Schlussfolgerung stützen könnte. Mangels entsprechender Begründung und Interessenabwägung iSd § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 dürfte daher die Umwidmung der von der Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils betroffenen Fläche von Bauland in Grünland rechtswidrig sein. Aus denselben Erwägungen dürften zudem schon die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsteils gemäß § 36 Abs 1 und 2 OÖ ROG 1994 nicht vorgelegen sein.

3.3. Die Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden könnte zudem unsachlich sein und daher gegen den Gleichheitssatz verstoßen:

3.3.1. Die Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils geht auf einen Antrag des Bauwerbers auf Umwidmung des Baugrundstücks von Bauland in Grünland zurück. Wie unter Pkt. III.3.2. dargelegt, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Umwidmung von Bau- in Grünland keine erkennbaren ortsplanerischen Motive zugrunde lagen und die Umwidmung ohne Begründung iSd § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 erfolgte. Daraus scheint sich zu ergeben, dass die Umwidmung einzig dem Zweck diente, dem Bauwerber die Verwirklichung eines Bauvorhabens zu ermöglichen. Eine auf solchen Erwägungen beruhende Verordnung, der keine ortsplanerischen Motive oder öffentliche Interessen zugrunde liegen, ist jedoch unsachlich und mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar und aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. VfSlg 12.171/1989, 14.378/1995, 14.757/1997 uva.).

4. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen den in Prüfung gezogenen Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell', soweit er sich auf jene – das Baugrundstück umfassende – Fläche bezieht, die zwischen der als 'Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen' ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, folgende Bedenken:

4.1. Gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz OÖ ROG 1994 dürfen Bebauungspläne unter anderem dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 OÖ ROG 1994 hat der Bebauungsplan die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen auszuweisen und festzulegen. Im vorliegenden Fall ist die das Baugrundstück umfassende Fläche in der planlichen Darstellung des Bebauungsplans mit der Kennzeichnung 'W/II/o' versehen, wobei die Ausweisung 'W' nach der Legende des Bebauungsplans für 'Wohngebiet' steht. Für die das Baugrundstück umfassende Fläche ist jedoch im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans die Widmung 'Grünland' vorgesehen, weshalb der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon ausgeht, dass der Bebauungsplan, soweit er die das Baugrundstück umfassende Fläche betrifft, dem Flächenwidmungsplan widersprechen und aus diesem Grund rechtswidrig sein könnte.

4.2. Weiters besteht das vorläufige Bedenken, dass das Bestehen eines Bebauungsplans für im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans als Grünland gekennzeichnete Flächen nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 generell unzulässig sein könnte:

Gemäß § 31 Abs 1 OÖ ROG 1994 dient ein Bebauungsplan der 'Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung' bzw. der 'Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes'. Grünland iSd § 30 OÖ ROG 1994 dient jedoch schon seinem Wesen und Zweck nach nicht der Bebauung bzw. ist dort Bebauung nur in den engen Grenzen des § 30 Abs 5 OÖ ROG 1994 zulässig. Für eine solche im Grünland zulässige Bebauung scheinen die an einen Bebauungsplan gestellten Inhaltserfordernisse des § 32 OÖ ROG 1994 nicht sachgerecht zu sein, weshalb der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon ausgeht, dass die Erlassung von Bebauungsplänen nur für solche Flächen zulässig ist, die im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs 1 OÖ ROG 1994 im Flächenwidmungsteil und im ÖEK als Bauland ausgewiesen sind bzw. diese Ausweisung ermöglichen. Demzufolge könnte ein Bebauungsplan für eine im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesene Fläche generell rechtswidrig sein.

Sollte ein Bebauungsplan im Grünland nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 hingegen grundsätzlich zulässig sein, besteht das Bedenken, dass die konkrete Ausgestaltung des hier vorliegenden Bebauungsplans rechtswidrig sein könnte, weil der Bebauungsplan für die im Flächenwidmungsteil als Grünland ausgewiesene Fläche die Widmung 'Wohngebiet' ausweist (vgl. VfSlg 11.462/1987, wonach ein solcher Widerspruch zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führt, unabhängig davon, ob der Kenntlichmachung als Wohngebiet 'konstitutive Wirkung' zukommt).

4.3. Schließlich besteht das vorläufige Bedenken, dass bei Aufhebung des mit diesem Beschluss in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteils des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden dem für diese Fläche geltenden Bebauungsplan die Grundlage für seine weitere Geltung entzogen sein könnte (vgl. VfSlg 19.007/2010). Darüber hinaus bestünden nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Fall der Aufhebung der Widmung im Flächenwidmungsteil gleichermaßen die in Pkt. III.4.2. geäußerten vorläufigen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, weil – wie dort ausgeführt – ein Bebauungsplan generell die Ausweisung einer Fläche als Bauland im Flächenwidmungsplan voraussetzen könnte."

5. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsteil nicht gesetzwidrig sei. Zu den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken führt sie Folgendes aus:

"1. Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept:

Zunächst rügt der Verfassungsgerichtshof gegen den in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteil der Stadtgemeinde Ansfelden, soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 betroffenen Flächen bezieht, dass dieser dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen könnte, da in der Plandarstellung des Örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1 der Stadtgemeinde Ansfelden das aus den Einreichplänen des Bauverfahrens ersichtliche Baugrundstück innerhalb der Grenzen des für die Baulandentwicklung vorgesehenen Bereichs als Wohngebiet liege und daher nach Ansicht des Verfassungsgerichtshof[es] das örtliche Entwicklungskonzept ohne weiteren Spielraum das Erfordernis der Widmung 'Wohngebiet' im Flächenwidmungsteil festlege, der Flächenwidmungsteil aber für die von der Änderung erfassten Flächen die Widmung Grünland ausweise.

Anlage 2 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl Nr 46/2008, legt in den Entwicklungszielen für die Rücknahme von Bauland fest, dass Umwidmungen von Bauland in Grünland in untergeordneten Fällen auch ohne Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzepts dort möglich sind, wo im Funktionsplan diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden. Im Funktionsplan des Örtlichen Entwicklungskonzepts finden sich keine Aussagen über Umwidmungen von Bauland in Grünland. Die von der Stadtgemeinde Ansfelden angestellte Begründung liegt offenbar in der Geringfügigkeit der umzuwidmenden Fläche in der Größenordnung von ca. 900 m 2 und der Lage der umgewidmeten Fläche am Übergang zu den landwirtschaftlichen Kulturflächen. Überdies findet sich dort auch der Übergangsbereich zur regionalen Grünzone gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm 'Linz-Umland 2'.

2. Keine hinreichende Begründung für die Änderung des Flächenwidmungsteils

Nach den Ausführungen des Stadtplaners sei die umzuwidmende Fläche nur ca. 900 m² groß und befinde sich am nördlichen Siedlungsgebiet von Freindorf. Da das Planungsgebiet am Übergang zu der landwirtschaftlichen Kulturflächen' liege und somit keine widmungsstrukturellen Konflikte zu erwarten seien, werde die Änderung auch im Sinn der landwirtschaftlichen Entwicklung bzw. Standortsicherung positiv beurteilt. Das Interesse des Gemeinwohls könne mit der landwirtschaftlichen Entwicklung bzw. Standortsicherung begründet werden. Die Grundlagenforschung wurde in der Folge noch dahingehend ergänzt, dass jede Baulandwidmung von Grünland oder Verkehrsfläche begrenzt werde. Die Nachbarschaft von landwirtschaftlicher Nutzung zu Wohnnutzung stelle demnach eine übliche Widmungsabfolge bzw. Widmungsstruktur dar, die entweder als angenehm oder als störend wahrgenommen werden könne. Die Einschränkungen widmungsgemäßer Nutzungen durch entsprechende Indizes im Flächenwidmungsplan stelle eine äußert problematische Vorgangsweise dar, da ein Rechtsanspruch auf widmungsgemäße Nutzung bestehe und beispielsweise eine Einschränkung der Tierhaltung im landwirtschaftlichen Grünland die Widmung an sich konterkariere. Grundsätzlich sollen Widmungen gemäß Oö. ROG bzw. Planzeichenverordnung gewählt werden, würden doch anlassbezogene Widmungskonstrukte fast immer massive rechtliche Unsicherheiten in sich bergen. Schließlich verwies der Ortsplaner auch auf die allgemein geltenden Rechtsvorschriften zur Einhaltung von Emissionen. Im Zuge eines konkreten Bauvorhabens könnten die in den relevanten Rechtsvorschriften vorgesehenen Nachbarschaftsrechte wahrgenommen und entsprechend umgesetzt werden.

Aus Sicht der Aufsichtsbehörde stellen diese Ausführungen sehr wohl eine ausreichende Grundlagenforschung dar, zumal eine Grünlandwidmung keiner Prüfung im Sinn einer funktionalen Gliederung nach § 21 Abs 2 Oö. ROG 1994 zu unterziehen ist und grundsätzlich mit jeder Baulandwidmung kompatibel ist.

In Bezug auf die erstatteten Stellungnahmen von Anrainern, in denen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die geplante Umwidmung behauptet wurde, kann nur mit dem Argument entgegengetreten werden, dass mögliche Emissionen erst im Zuge eines durchzuführenden Behördenverfahrens einer fachlichen Beurteilung unterzogen werden können. Grundsätzlich kann von der Vereinbarkeit einer Wohngebietswidmung mit einer Grünlandwidmung ausgegangen werden. Mögliche Emissionen können aber nur im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben beurteilt werden.

3. Verstoß gegen den Gleichheitssatz:

Wie der Verfassungsgerichtshof ausführt, geht die Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden auf einen Antrag des Bauwerbers auf Umwidmung des Baugrundstücks von Bauland in Grünland zurück. Für diese Umwidmung von Bau- in Grünland gebe es keine erkennbaren ortsplanerischen Motive und die Umwidmung sei ohne Begründung erfolgt. Daraus scheine sich zu ergeben, dass die Umwidmung einzig dem Zweck diene dem Bauwerber die Verwirklichung eines Bauvorhabens zu ermöglichen.

Auf einzelne oder einige wenige Grundstücke abgesteckte Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplan-Änderungen sind verfassungsrechtlich dann unbedenklich, wenn dadurch das Maß der baulichen Nutzbarkeit gegenüber den im Umfeldvergleich umliegenden Grundstücken nicht in unsachlichem Ausmaß verbessert wird. Wenn diese Vorgabe eingehalten wird, erachtet der Verfassungsgerichtshof auch Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanänderungen für ein einzelnes Grundstück für zulässig. Die geplante Einstellhalle befindet sich im Übergangsbereich zur regionalen Grünzone und nicht im zentralen Siedlungsbereich. Diese Lage im Randbereich stellt im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken keine unsachliche Begünstigung einer Einzelperson dar, sondern ermöglicht das Nebeneinander der Grünland- und Wohngebietswidmung. Eine unsachliche Begünstigung einer Einzelperson kann darin nicht gesehen werden.

4. Bedenken über Bestehen eines Bebauungsplans für als Grünland gekennzeichneten Flächen:

Den Bedenken des Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Unzulässigkeit des Bestehens eines Bebauungsplans für im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans als Grünland gekennzeichnete Flächen ist entgegenzuhalten, dass nach § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 im Grünland grundsätzlich auch eine Bebauung zulässig ist. Sehr wohl kann auch in solchen Fällen durch einen Bebauungsplan die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung bzw. die Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sichergestellt werden, was auch eine gängige Praxis darstellt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik ist zu bemerken, dass der Bebauungsplan weder bei den Baulandwidmungen noch bei den Grünlandbestimmungen normiert ist, sondern ist als eigenständiges Instrument im Bereich der örtlichen Raumordnung im Anschluss an die Grünland- und Baulandbestimmungen konzipiert, sodass auch von der systematischen Einordnung nicht abgeleitet werden kann, Bebauungspläne wären für im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans als Grünland gekennzeichnete Flächen nicht zulässig.

5. Bedenken gegen den in Prüfung gezogenen Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell'

Soweit der Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen den in Prüfung gezogenen Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell' hegt, soweit er sich auf das Baugrundstück umfassende Flächen bezieht, die zwischen 'Standortgerechter Gehölz- und Buchstreifen' ausgewiesenen Flächen und dem Grundstück Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden liegt, ist festzuhalten, dass die Stadtgemeinde Ansfelden im Bauverfahren über die Einstellhalle von der Nichtanwendbarkeit des Bebauungsplans im Grünland ausging und dieser auch der baurechtlichen Entscheidung über die Einstellhalle nicht zugrunde gelegt bzw. angewandt wurde. Der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist zu folgen, dass nach Änderung des Flächenwidmungsteils auch der Bebauungsplan hätte geändert werden müssen und die Stadtgemeinde Ansfelden hier in der Anpassung bzw. Änderung des Bebauungsplans säumig wurde.

Die Aufsichtsbehörde kann jedoch nur dann über Rechtswidrigkeiten befinden, wenn eine Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. zur Verordnungsprüfung vorgelegt wird. Da die Gemeinde aber die Anpassung des Bebauungsplans nicht durchführte, kam es auch nicht zu einer Vorlage an die Aufsichtsbehörde."

6. Die Stadtgemeinde Ansfelden erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken Folgendes vorbringt:

"1. Zum vom Verfassungsgerichtshof angenommenen Bereich der von der Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsplanes erfassten Fläche:

a)

Der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass er zumindest vorläufig die Auffassung vertritt, dass aus dem Flächenwidmungsteil, soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen bezieht, keine Grundstücksnummern erkennbar seien.

b)

Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass aus dem Lageplan im Maßstab 1:2000 des Flächenwidmungsplanes des Flächenwidmungsteiles Nr 4 in der Fassung Nr 4.56 tatsächlich nur bei genauerem Studium des Planes die von der Umwidmung erfasste Grundstücknummer erkennbar ist.

Begründet werden kann dies damit, dass es sich bei dem Lageplan 1:2000 um einen Auszug aus der digitalen Katastralmappe handelt. Ein zusätzliches Eintragen von Grundstücksnummern erscheint bei einem derartigen Auszug als bedenklich, sodass dies in der Regel nicht geschieht. Warum im gegenständlichen Fall nur schwer erkennbar ist, welche Grundstücksnummer von der gegenständlichen Umwidmung erfasst ist, ist bedingt durch die Form des betroffenen Grundstückes 2765/5. Um dies darstellen zu können, wird dem gegenständlichen Schriftsatz ein Ausdruck aus dem DORIS vom beigelegt, aus welchem die Form des betroffenen Grundstückes entnommen werden kann. Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass das im nunmehr vorgelegten Ausdruck bereits eingezeichnete Grundstück Nr 2765/8 zum Zeitpunkt der Umwidmung selbst noch nicht existent war. Bekannt war jedoch bereits während des Verfahrens zur Umwidmung des gegenständlichen Grundstückteiles, dass es zu einer Teilung des Grundstückes 2765/5 kommen werde und das Grundstück 2765/8 neu gegründet wird. Ein entsprechender Teilungsplan des Büros ** ****** ******* vom lag bereits vor, sodass im gegenständlichen Verfahren immer wieder Bezug auf dieses neu zu gründende Grundstück 2765/8 genommen wurde, wiewohl es, wie bereits ausgeführt, tatsächlich noch nicht existierte. Jedenfalls zeigt sich aus der Form des Grundstückes 2765/5, dass dieses an das Grundstück Nr 2765/2 westlich, nördlich und auch östlich angrenzt. Es zeigt sich, dass das Grundstück 2765/5 durch das Grundstück 2765/2 quasi in einen westlichen und in einen östlichen Teil getrennt wird und nur über eine relativ schmale Fläche entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes 2765/2 verbunden wird. Diese Verbindung ist aus der Flächenwidmungsplanänderung Nr 4.65 deswegen nur schwer zu erkennen, da im Lageplan 1:2000 nördlich des Grundstückes 2765/2 eine Schutzzone im Bauland dargestellt ist. Obwohl im angeführten Lageplan 1:2000 die Grundstücksnummer des betroffenen Grundstückes Nr 2765/5 daher durchaus eingetragen ist (nämlich vorgegeben durch den Auszug aus der digitalen Katastermappe im westlichen Bereich des Grundstückes), ist es nur schwer erkennbar, dass das Grundstück östlich des Grundstückes 2765/2 ebenfalls zum Grundstück 2765/5 dazugehört. Bei entsprechendem Studium des Planes kann dies jedoch durchaus erkannt werden. Insbesondere hätte jederzeit für jedermann die Möglichkeit bestanden, sich einen Auszug aus der digitalen Katastralmappe zu besorgen und wäre in einem solchen Auszug die im gegenständlichen Lageplan eingezeichnete Schutzzone im Bauland nicht eingezeichnet gewesen, sodass aus einem entsprechenden Auszug aus der digitalen Katastralmappe zu entnehmen gewesen wäre, dass die von der Umwidmung erfasste Fläche dem Grundstück 2765/5 zugehörig ist. In der planlichen Darstellung finden sich überdies im einschraffierten Planungsraum zwei 'Z'. Diese haben die Bedeutung, dass der einschraffierte Planungsraum Teil einer anderen Parzelle ist. Bei genauerer Betrachtung der planlichen Darstellung kann sich nur ergeben, dass dieser Planungsraum Teil des Grundstückes 2765/5 ist.

c)

Ungeachtet dieser Ausführungen muss jedoch festgehalten werden, dass der vom Verfassungsgerichtshof angenommene kleinste planlich abgrenzbare Bereich, nämlich jene Fläche, die zwischen der als 'standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen' ausgewiesenen Fläche im Norden und Osten und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, im Süden und Westen liegt, ohnedies exakt den gegenständlichen Planungsbereich erfasst.

2. Anwendbarkeit des Bebauungsplanes:

a)

Der Verfassungsgerichtshof führt aus, dass für den Verfassungsgerichtshof keine Bestimmung des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 ersichtlich sei, aus der sich ableiten ließe, dass im Falle der Umwidmung von Bau- in Grünland der Bebauungsplan für dieses umgewidmete Grundstück nicht mehr anwendbar sei.

b)

Zuzugestehen ist diesbezüglich, dass es im Oö. ROG 1994 eine Bestimmung wie jene des § 57 Abs 4 Tiroler ROG 2011 nicht gibt.

Wenn der Verfassungsgerichtshof als Beispiel dafür, wonach im Falle der Umwidmung von Bau- in Grünland der Bebauungsplan außer Kraft trete, § 57 Abs 4 Tiroler ROG 2011 zitiert, so scheint der Tiroler Landesgesetzgeber mit dieser Bestimmung eine andere Intention gehabt zu haben. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des § 57 Abs 4 Tiroler ROG 2011 wird ausgeführt wie folgt: 'Nach § 54 Abs 3 in der Fassung der Z 80 können hinsichtlich der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 5 festgelegten Gebiete, für die jedenfalls eine Bebauungsplanung zu erfolgen hat, Bebauungspläne auch für Grundflächen erlassen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind. Folglich soll in diesen Gebieten die nachträgliche Widmung einer Grundfläche als Freiland oder die Aufhebung einer

Widmung durch den Verfassungsgerichtshof nicht das Außerkrafttreten eines bereits bestehenden Bebauungsplanes zur Folge haben (Abs4).'

Aus der Bestimmung des § 54 Abs 3 Tiroler ROG 2011 kann geschlossen werden, dass im Gegensatz zum Oö. ROG in Tirol Bebauungspläne auch für Grundflächen erlassen werden können, die noch nicht als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet sind. In diesem Punkt unterscheidet sich sohin das Tiroler ROG 2011 doch wesentlich von den Bestimmungen des Oö. ROG, zumal sich aus den Bestimmungen der §§31 ff Oö. ROG 1994 wohl ergibt, dass der Oö. Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass Bebauungspläne eine Widmung als Bauland voraussetzen. Dass dies aus den Bestimmungen der Oö. ROG 1994 geschlossen werden kann, führt der Verfassungsgerichtshof ohnedies selbst aus. Nachdem gemäß § 31 Abs 1 Oö. ROG 1994 Bebauungspläne dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen und überdies das Oö. ROG nur für die als Bauland gewidmeten Flächen überhaupt die Verordnung eines Bebauungsplanes vorsieht, kann wohl jedenfalls geschlossen werden, dass im Falle der Umwidmung eines Grundstückes vom Bauland in Grünland ein allenfalls für dieses Grundstück geltender Bebauungsplan außer Kraft tritt.

c)

Letztendlich muss noch darauf hingewiesen werden, dass die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes zeitlich nach Verordnung des Bebauungsplanes geschehen ist, sodass mit der zeitlich späteren Verordnung des Flächenwidmungsplanes jedenfalls der zeitlich frühere Bebauungsplan derogiert wurde. Dies im Umfang der Flächenwidmungsplanänderung.

Wenn der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass er vorläufig davon ausgehe, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Entscheidung den Bebauungsplan anzuwenden gehabt hätte, so würde dies bedeuten, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Bebauungsplan auch dann zu berücksichtigen ist, wenn dieser entgegen der Bestimmung des § 31 Abs 1 Oö. ROG 1994 dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Dies würde jedoch bedeuten, dass ein solcher Bebauungsplan nicht nur dem Flächenwidmungsplan selbst widersprechen würde. Vielmehr würde ein solcher Bebauungsplan gegen die Bestimmung des § 31 Oö. ROG verstoßen. Wenn schon davon ausgegangen werden sollte, dass durch die Umwidmung einer Liegenschaft von Bauland in Grünland nicht aufgrund der Auslegung der Bestimmungen des Oö. ROG 1994 davon ausgegangen werden kann, dass der Bebauungsplan für das entsprechende Grundstück nicht mehr wirksam ist, so erscheint es als geboten, dass der gegenständliche Bebauungsplan bezogen auf das konkrete Grundstück aufgehoben wird. Würde der Bebauungsplan im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren anzuwenden sein, so wäre wohl davon auszugehen, dass die Baubewilligung zu versagen gewesen wäre. In einem solchen Fall könnte sich der Bauwerber wohl mit Erfolg gegen den negativen Bescheid wehren, zumal eben eine gesetzeswidrige Verordnung der Entscheidung zu Grunde läge.

3. Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsteil könnte dem örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) der Stadtgemeinde Ansfelden widersprechen:

a)

Der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass in der Plandarstellung des ÖEK Nr 1 der Stadtgemeinde Ansfelden (Funktionsplan Baulandentwicklung), das – aus den Einreichplänen des Bauverfahrens ersichtliche – Baugrundstück innerhalb der Grenzen des für die Baulandentwicklung vorgesehenen Bereichs liegt und dort konkret als Wohngebiet ausgewiesen sei.

b)

Hinsichtlich dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass das ÖEK Nr 1 der Stadtgemeinde Ansfelden am beschlossen wurde. Das ÖEK Nr 1 stammt sohin aus einer Zeit vor der Planzeichenverordnung 2008. Die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne (LGBl Nr 46/2008 46. Stück) sieht nunmehr zwingend die Festlegung einer Funktion im ÖEK vor. Eine solche Bestimmung hat es zuvor nicht gegeben. Derart muss daher das gegenständliche ÖEK Nr 1 verstanden werden. Wie sich insbesondere aus der Legende des ÖEK Nr 1 – Baulandentwicklung zeigt, unterscheidet diese zwischen Legende Plangrundlage und Legende – Örtliches Entwicklungskonzept. Die Legende Plangrundlage beinhaltet die jeweiligen Widmungskategorien, welche aus dem Flächenwidmungsplan Nr 4 übernommen wurden. Die vom Verfassungsgerichtshof aus der Plandarstellung des ÖEK Nr 1 entnommene Widmung des gegenständlichen Grundstückes als Wohngebiet entspricht der sich damals aus dem Flächenwidmungsplan Nr 4 ergebenden Widmung und hat mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sohin nur bedingt etwas zu tun. Im örtlichen Entwicklungskonzept, wie sich aus der Legende – Örtliches Entwicklungskonzept ergibt, ist lediglich die Grenze der Baulandentwicklung beschrieben. Dies bedeutet in keiner Weise, dass zwingend innerhalb dieser Grenze sämtliche Grundstücke als Bauland gewidmet sein müssen. Vielmehr gibt diese Grenze der Stadtgemeinde Ansfelden quasi die Widmungsfreiheit, innerhalb dieses Grenzbereiches Grundstücke in Bauland zu widmen oder aber auch Bauland wieder in Grünland umzuwidmen. Wie sich aus der Plandarstellung des ÖEK Nr 1 - Baulandentwicklung zeigt, war schon zum Zeitpunkt der damaligen Planerstellung nicht jedes Grundstück innerhalb der Baulandgrenzen tatsächlich als Bauland gewidmet und war schon zum damaligen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass jene Grundstücke, welche innerhalb des Grenzbereiches nicht als Bauland gewidmet sind, gegen das ÖEK Nr 1 verstoßen. Nachdem daher das ÖEK Nr 1 aus dem Jahr 2005 in keiner Weise rechtsverbindlich der Stadtgemeinde Ansfelden auferlegt hat, dass das gegenständliche Grundstück als Bauland zu belassen sei, zumal, wie bereits ausgeführt, die aus der Plandarstellung sich ergebende Widmung des Grundstückes ausschließlich auf den damaligen Flächenwidmungsplan zurückzuführen war und das ÖEK daher nur die Grenzen der Baulandentwicklung vorgab und vorgibt, kann nicht erkannt werden, inwieweit die gegenständliche Umwidmung des Grundstückes von Bauland in Grünland gegen das ÖEK Nr 1 verstößt. Dies umso weniger, als ein Verstoß gegen das ÖEK auch vom Ortsplaner Architekt ** *** ** ******** nicht erkannt wurde.

c)

Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne auf gegenständliches örtliches Entwicklungskonzept anzuwenden wäre, so muss festgehalten werden, dass diese in der Anlage 2 in den Entwicklungszielen für die Rücknahme von Bauland festlegt, dass Umwidmungen von Bauland in Grünland in untergeordneten Fällen auch ohne Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzepts dort möglich sind, wo im Funktionsplan diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden. Im Funktionsplan des gegenständlichen örtlichen Entwicklungskonzepts finden sich keine Aussagen über Umwidmungen von Bauland in Grünland. Alleine aus der Größe der umgewidmeten Fläche von lediglich ca. 900 m² kann jedenfalls von einer Geringfügigkeit der gegenständlichen Fläche ausgegangen werden. Schon aus diesem Grund liegt durch die gegenständliche Flächenumwidmung jedenfalls kein Verstoß gegen das ÖEK vor.

4. Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die für eine Umwidmung erforderliche Grundlagenforschung unterblieben sein könnte:

4.1.

a)

Zunächst muss zur Klarstellung von Seiten der Stadtgemeinde Ansfelden darauf hingewiesen werden, dass gegen und mit Herrn ** **** (Bauwerber) in der Vergangenheit eine Reihe an Rechtsstreitigkeiten bestanden haben. Ein Naheverhältnis der Stadtgemeinde Ansfelden zum Bauwerber ** ****, welches auch nur annähernd Anlass für die Annahme einer Gefälligkeitsentscheidung angenommen werden könnte, kann daher wohl schon aus diesem Grund nicht ernsthaft unterstellt werden.

Abgesehen davon bestand und besteht auf Seiten der mitbeteiligten Partei nicht die geringste Absicht, eine Gefälligkeitsentscheidung zu fällen.

b)

Alleine aus dem Umstand, dass dem Bauwerber nach dem Einlangen der Bauanzeige vom mitgeteilt wurde, dass das beabsichtigte Bauvorhaben unter der damaligen Widmung nicht möglich sei und ein derartiges Bauvorhaben wohl nur unter der Widmung Grünland allenfalls bewilligt werden könne, kann in keiner Weise geschlossen werden, dass die Stadtgemeinde Ansfelden beabsichtigte, ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens dem Bauwerber dazu zu berechtigen, das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben zu vollenden. Aus Sicht der Stadtgemeinde Ansfelden war vielmehr absehbar, dass dann, wenn dem Bauwerber unter Berücksichtigung der damaligen Widmungsform das beabsichtigte Bauvorhaben untersagt wird, dies zum einen ein aufwändiges Verfahren zur Folge hätte und letztendlich der Bauwerber selbst die Umwidmung des Grundstückes beantragen würde, dies völlig unabhängig davon, ob er zuvor einen entsprechenden Hinweis von Seiten der Stadtgemeinde Ansfelden erhält oder nicht. Durch die Vorgehensweise der Stadtgemeinde Ansfelden konnte sohin zumindest ein Verfahren darüber hintangehalten werden, ob zum einen das vom Bauwerber beabsichtigte Bauvorhaben überhaupt bewilligungspflichtig ist (der Bauwerber selbst vermeinte, dass eine Bauanzeige ausreichend sei) und das Bauvorhaben unter der damaligen Widmung zu bewilligen gewesen wäre.

4.2.

Um darlegen zu können, dass entgegen der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes eine ausreichende Grundlagenforschung von Seiten der Stadtgemeinde Ansfelden stattgefunden hat, wird versucht in kurzer chronologischer Form die Vorgänge innerhalb der Stadtgemeinde Ansfelden bis zur beschlussmäßigen Änderung des Flächenwidmungsplanes darzustellen wie folgt:

a)

Mit Schreiben vom beantragte der Bauwerber die Umwidmung des Grundstückes 2765/8 KG 45313 in die Widmungskategorie für landwirtschaftliche Nutzung. Betreffend diesen Antrag muss festgehalten werden, dass in diesem Antrag vom Bauwerber die Grundstücknummer 2765/8 angeführt wurde. Tatsächlich war dieses Grundstück noch nicht existent. Vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt, dass dieses Grundstück Nr 2765/8 durch Herauslösen aus dem Grundstück 2765/5 begründet werden sollte. Zum Zeitpunkt war insbesondere bereits das Ausmaß des neu zu bildenden Grundstückes 2765/8 bekannt, zumal ein entsprechender Teilungsplan vom der Ziviltechniker OG ** ****** ******* und ** **** ****** vorlag.

Zu betonen ist daher zunächst, dass der Bauwerber ursprünglich lediglich im Umfang des neu zu gründenden Grundstückes Nr 2765/8 eine Umwidmung beantragte.

Dass die Stadtgemeinde Ansfelden durchaus sich ausreichend mit dem Widmungsbegehren auseinandergesetzt hat, zeigt schon alleine der Umstand, dass dem Bauwerber nach Einlangen des Antrages auf Umwidmung sogleich mitgeteilt wurde, dass eine Umwidmung in dem von ihm genannten Ausmaß kaum realisierbar sein wird, zumal in einem solchen Fall rund um das als Grünland gewidmete Grundstück Nr 765/8 das Grundstück Nr 765/5, gewidmet als Bauland bestehen würde. Dadurch würde sich quasi ein Grünlandsplitter ergeben, welcher tatsächlich wohl kaum als zulässig erschien. Demgemäß einigte sich die Stadtgemeinde Ansfelden mit dem Bauwerber darauf, dass Gegenstand des Umwidmungsverfahrens eine Umwidmung im nunmehr gegenständlichen Ausmaß sein sollte.

Dass die Stadtgemeinde Ansfelden entsprechende Gespräche mit dem Bauwerber geführt hat, ergibt sich insbesondere bereits aus dem ersten Amtsbericht des Stadtamtes Ansfelden vom , welcher irrtümlich bei den zunächst an den Verfassungsgerichtshof von Seiten der Stadtgemeinde Ansfelden übermittelten Unterlagen nicht beinhaltet war und zwischenzeitig übermittelt wurde. Auf diesem Amtsbericht findet sich unterhalb der planlichen Darstellungen auf der Seite 2 folgender Vermerk: 'Da sich das Ansuchen zur Um- bzw. Rückwidmung 'formell' nur auf die neuentstandene Parzelle 2765/5 bezieht, wurde mit Herrn ** **** am nochmals telefonisch abgeklärt, dass die südwestliche-östliche Parzellengrenze zu 2765/2 die neue Widmungsgrenze bilden soll.'

b)

Am fand eine nicht öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs- und Infrastrukturausschusses der Stadtgemeinde Ansfelden statt. Wie sich aus der mittlerweile ebenso übermittelten Verhandlungsschrift ergibt, war Gegenstand dieser Ausschusssitzung unter anderem das Ansuchen des ** ********* ****, um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 im Bereich der Parzelle 2765/5 KG Ansfelden (Punkt 8 der Tagesordnung). Neben den Ausschussmitgliedern nahm unter anderem auch der Ortsplaner Herr Architekt ** *** ******** teil.

Betreffend der Verhandlungsschrift muss festgehalten werden, dass es sich dabei lediglich um ein kursorisches Protokoll handelt, mit welchem die einzelnen Tageordnungspunkte angeführt und die jeweiligen Gespräche und Verhandlungen eben nur kursorisch dargestellt werden.

Wie sich aus dem kursorischen Protokoll der Ausschusssitzung vom ergibt, wurde den Ausschussmitgliedern zunächst der Amtsbericht vom zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge hat der Ausschuss einstimmig beschlossen, dass dem Gemeinderat die Einleitung des raumordnungsrechtlichen Verfahrens für die Umwidmung des Grundstückes empfohlen wird. Zu betonen ist, dass diese Empfehlung selbstverständlich nicht ohne vorherige Diskussion des Antrages und einem Abwägen der Gründe, welche für und gegen eine Umwidmung sprechen, stattgefunden hat.

Wie sich aus den dem Protokoll vom zu entnehmenden Tagesordnungspunkten 9 und 10 zum Beispiel ergibt, hat in diesen Fällen der Bauausschuss beschlossen, dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden zu empfehlen, dem vorliegenden Ansuchen um Umwidmung nicht stattzugeben. Selbstverständlich erfolgte auch diese Empfehlung nicht, ohne die jeweiligen Ansuchen entsprechend im Ausschuss zu diskutieren.

c)

Am fand eine öffentliche Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde Ansfelden statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 8.8. war über die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung im Hinblick auf das gegenständliche Grundstück zu entscheiden. Teilgenommen haben an dieser Sitzung unter anderem auch die Mitglieder des Bauausschusses, soweit diese nicht verhindert waren. Wie sich aus dem Protokoll der Gemeinderatsitzung vom zeigt, wurde unter dem Tagungsordnungspunkt 8.8. über die beabsichtigte Umwidmung entsprechend diskutiert und war letztendlich für den Gemeinderat insbesondere wichtig, klarzustellen, ob Herr ** **** im Falle der Umwidmung im Grünland hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit allenfalls beschränkt werden kann.

Auch aus diesem Protokoll ergibt sich wieder, dass die Stadtgemeinde Ansfelden dem Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes durchaus kritisch gegenüber stand. Tatsache ist, dass der Gemeinderat letztendlich einstimmig beschlossen hat, dass vorerst nicht darüber entschieden wird, ob ein Verfahren zur Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes eingeleitet wird. Vielmehr wurde die Entscheidung über den Antrag vertagt.

d)

Am fand eine weitere nicht öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs- und Infrastrukturausschusses der Stadtgemeinde Ansfelden statt. Auch an dieser Ausschusssitzung nahm der Ortsplaner ** ******** wieder teil. In Vorbereitung auf diese Verhandlung verfasste ** *********, welcher ebenfalls der Ausschusssitzung, wie auch der vorherigen, beiwohnte, den Amtsbericht vom . Aus diesem Amtsbericht ist zu entnehmen, dass zwischenzeitig der Grundeigentümer ** **** auf Aufforderung Planunterlagen für sein beabsichtigtes Bauvorhaben übermittelt hat. Dies deswegen, da damit für die Stadtgemeinde Ansfelden erkennbar war, zu welchem Zweck Herr ** **** letztendlich die Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes begehrt.

Mittlerweile lag auch die Stellungnahme des Ortsplaners *** ******** vom vor, aus welcher sich zusammengefasst ergab, dass der Ortsplaner keine Einwände gegen die beabsichtigte Umwidmung gegen die beabsichtigte Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes hat.

Aus dem Protokoll der Sitzung vom ergibt sich unter dem Tagesordnungspunkt 10, dass von Seiten des Bauausschusses einstimmig wieder beschlossen wurde, dem Gemeinderat die Einleitung des raumordnungsrechtlichen Verfahrens zu empfehlen, wobei lediglich der Ordnung halber nochmals festzuhalten ist, dass es vor Ausspruch dieser Empfehlung selbstverständlich zu einer Abwägung der Gründe gekommen ist, welche für und gegen eine Umwidmung sprechen.

e)

Am fand eine weitere Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden statt. Wie aus dem Tagesordnungspunkt 19.7. des entsprechenden Protokolles entnommen werden kann, wurde mehrheitlich die Einleitung des raumordnungsrechtlichen Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 für die Grundstücke 2765/8 und Teil der Parzelle 2765/5 beschlossen.

Die Einleitung des Änderungsverfahrens wurde mit Mitteilung vom kundgemacht und bestand in weiterer Folge die Möglichkeit, für jedermann sein Planungsinteresse bis zum bekannt zu geben. Im Übrigen wurde ein entsprechendes Stellungnahmeverfahren eingeleitet.

In der Folge langte eine Reihe an Stellungnahmen ein, aus welchen zu entnehmen war, dass Einwände gegen die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht bestehen. Ebenso langte eine Stellungnahme der Ehegatten ***** und ******* ********* vom und eine Stellungnahme von Frau ******* ****** mit Schreiben vom ein, welche sich gegen die geplante Umwidmung ausgesprochen haben.

f)

Mit Amtsbericht vom hat Herr ** ***** ********* das bisher durchgeführte Verfahren zusammengefasst und gemeinsam mit den zwischenzeitig eingelangten Stellungnahmen (unter anderem jene der Ehegatten ********* und jenes von Frau ******) dem Bauausschuss der Stadtgemeinde Ansfelden vorgelegt. Unter anderem führt Herr ** ********* in seinem Amtsbericht vom auf der 6. Seite Folgendes aus: 'Die vorliegenden Einwendungen der Nachbarn beziehen sich zum Teil auch nicht auf die Umwidmung per se, sondern auf künftige mögliche Nutzungen, die erst in gesonderten Verfahrensschritten beurteilt werden können.'

Der Amtsbericht vom und die zwischenzeitig vorliegenden Stellungnahmen waren letztendlich Grundlage für den Bauausschuss der Stadtgemeinde Ansfelden bei seiner Entscheidung, ob dem Gemeinderat die beschlussmäßige Flächenwidmungsplanänderung empfohlen wird.

g)

Am fand letztendlich eine weitere nicht öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs- und Infrastrukturausschusses der Stadtgemeinde Ansfelden statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 2 wurde betreffend die gegenständliche Umwidmung einstimmig beschlossen, dass dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden die Beschlussfassung als Verordnung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 4.56 'Lell Freindorfer Straße' in der vorliegenden planlichen Form empfohlen wird. Dem Bauausschuss war es wichtig, dass die vom Stadtplaner Architekt ** *** **** ****** ******** verfassten Stellungnahme vom bzw. einen Bestandteil des Beschlusses bilden sollen.

Zu betonen ist, dass sich auch aus dem kursorischen Protokoll der Bauausschusssitzung ergibt, dass vor Beschlussfassung Herr ** ********* den Ausschussmitgliedern seinen Amtsbericht zur Kenntnis gebracht hat. Dem Amtsbericht beiliegend waren sämtliche zwischenzeitig vorliegenden Stellungnahmen, sohin auch jene negativen Stellungnahmen der Ehegatten ********* und von Frau ******* ******.

Zu betonen ist nochmals, dass selbstverständlich in weiterer Folge eine Diskussion über die Beschlussfassung stattfand und Gegenstand dieser Diskussion auch die zwischenzeitig vorliegenden Stellungnahmen waren. Entgegen der Annahme des VfGH ergibt sich sohin, dass sich die Mitglieder des Bauausschusses mit den Stellungnahmen befasst haben.

h)

Am fand letztendlich jene Gemeinderatsitzung der Stadtgemeinde Ansfelden statt, bei welcher unter dem Tagesordnungspunkt 6.1. die Beschlussfassung als Verordnung der Flächwidmungsplanänderung Nr 4.56 'Lell Freindorfer Straße' in der vorliegenden planlichen Form mehrheitlich angenommen wurde.

4.3.

Aus der dargestellten Chronologie zeigt sich, dass sich der Bau-, Planungs- und Infrastrukturausschuss der Stadtgemeinde Ansfelden mit der gegenständlichen Umwidmung der Liegenschaft insgesamt bis zur tatsächlichen Beschlussfassung dreimal inhaltlich mit der beabsichtigten Umwidmung auseinandergesetzt hat.

Hervorgehoben werden muss nochmals, dass es sich bei den Protokollen über die jeweiligen Sitzungen um kursorische Zusammenfassung der Tagesordnungspunkte handelt. Alleine aus der in den jeweiligen Protokollen angeführten Dauer der einzelnen Sitzungen zeigt sich bereits, dass im Rahmen der Ausschusssitzungen deutlich mehr besprochen wurde, als dies in den Protokollen aufscheint. Aus den Unterlagen ergibt sich daher eindeutig, dass sich die Stadtgemeinde Ansfelden ausreichend mit der Grundlagenforschung, insbesondere auch unter Beiziehung des Ortsplaners auseinandergesetzt hat. Zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit des Ausschusses insbesondere die dortigen Beratungen unmittelbar dem Gemeinderat zuzuordnen sind. Die funktionelle Zuordnung ergibt sich schon deswegen, weil der Bau-, Planungs- und Infrastrukturausschuss der Stadtgemeinde Ansfelden als Fachausschuss die anschließend im Gemeinderat zu fällenden Beschlüsse thematisch vorbereitet. Dabei finden Beratungen statt, welche in dieser tiefgreifenden fachlichen Form im Rahmen einer Gemeinderatsitzung nicht möglich wären. Im Übrigen üben alle Ausschussmitglieder gleichzeitig auch Gemeinderatsfunktion aus.

4.4.

Betreffend den Ortsplaner Architekt ** *** **** ****** ******** wird zunächst auf dessen zwischenzeitig vorliegende ergänzende Stellungnahme vom verwiesen, welche diesem Schriftsatz beigelegt wird. Herr *** ******** verweist in seiner nunmehrigen ergänzenden Stellungnahme noch darauf, dass eine Reihe an Gründen, welche für die Rückwidmung in Grünland aus ortsplanerischer Sicht gesprochen habe, in seinen ursprünglichen Stellungnahmen nicht angeführt wurden, zumal es sich um Gründe handle, welche als allgemein anerkannte Tatsachen anzusehen seien.

Herr *** ******** verweist zusammenfassend im Wesentlichen darauf, dass eine Umwidmung von Bauland in Grünland in der Regel jene Umwidmung darstelle, die am ehesten als unproblematisch gesehen wird. Dies deswegen, da in aller Regel Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt werden. Ein öffentliches Interesse sei a priori schon dadurch gegeben, da durch die Umwidmung in Grünland der Gemeinde Planungskompetenz zurückgegeben werde. Weiters werden größere Zusammenhänge der ökologisch wertvollen Flächen Grünflächen/Grünzonen/Naturräume geschaffen oder verbessert. Im Wesentlichen kann jedoch auf die Stellungnahme des Stadtplaners vom verwiesen werden, welche gleichzeitig auch zum integrierenden Bestandteil dieser Stellungnahme erhoben wird, sodass vorgebracht wird wie folgt:

- Das Planungsgebiet ist ca. 900 m² groß und liegt am nördlichen Siedlungsrand von Freindorf.

- Auf dem betreffenden Grundstück soll eine landwirtschaftliche Einstellhalle errichtet werden, dem die derzeitige Widmung Wohngebiet entgegensteht.

- Da das Planungsgebiet am Übergang zu den landwirtschaftlichen Kulturflächen liegt und somit keine widmungsstrukturellen Konflikte zu erwarten sind, wird die Änderung auch im Sinne der landwirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung positiv beurteilt.

- Aufgrund der geringen Fläche des Planungsgebietes, kann aus h.o. Sicht eine Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes unterbleiben.

- Das Interesse des Gemeinwohls wird mit der (land)-wirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung begründet.

Berücksichtigt man diese Ausführungen und Argumente des Ortsplaners, der auch teilweise an den Sitzungen des Bauausschusses teilgenommen hat, zeigt sich, dass sehr wohl eine ausreichende Grundlagenforschung im Vorfeld der gegenständlichen Umwidmung stattgefunden hat.

5. Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden könnte unsachlich sein und daher gegen den Gleichheitssatz verstoßen:

a)

Diesbezüglich muss auf obige Ausführungen verwiesen werden. Aus Sicht der Stadtgemeinde Ansfelden mag es durchaus sein, dass Ursache für die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens die Bauanzeige des ** **** und die daraufhin erfolgte Belehrung, wonach das beabsichtigte Bauobjekt mit der damals aufrechten Widmungskategorie nicht bewilligt werden könne, war.

b)

Zu diesem Verlauf muss jedoch betont werden, dass es aus Sicht der Stadtgemeinde Ansfelden geradezu willkürlich gewesen wäre und einen Rechtsstreit mit ** **** provoziert hätte, wäre die Bauanzeige des ** **** kommentarlos entgegengenommen worden und dieser über seine Rechte nicht belehrt worden. Die Stadtgemeinde Ansfelden hatte keinerlei Interesse an einer unnötigen rechtlichen Auseinandersetzung mit ** ****. Tatsache ist jedoch, dass Herrn ** **** in keiner Weise Zusagen gemacht wurden. Es wurde Herrn ** **** nicht zugesichert, dass es jedenfalls zu einer Umwidmung kommen werde. Vielmehr wurde ein ordnungsgemäßes Verfahren eingeleitet und das Ansuchen des ** **** so wie jedes andere Ansuchen auf Umwidmung behandelt und letztendlich auf sachlicher Grundlage entschieden. Ebenso erfolgten keinerlei Zusagen zum beabsichtigten Bauvorhaben.

c)

Betreffend die aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs mangelnden ortsplanerischen Motive muss nochmals betont werden, dass die Umwidmung des gegenständlichen Grundstücksabschnittes nicht gegen das örtliche Entwicklungskonzept sprachen. Nachdem es sich um ein Randgrundstück handelt, wurde der dort bestehende Grünlandbereich durch die Umwidmung vergrößert, was, wie bereits ausgeführt, nicht gegen das örtliche Entwicklungskonzept verstößt. Vielmehr handelt es sich bei einer derartigen Vergrößerung des Grünlandbereiches um durchaus auch eine aus Sicht des öffentlichen Interesses wünschenswerte Gestaltung und muss nochmals betont werden, dass in aller Regel mit der Umwidmung eines Grundstückes in Grünland die Interessen Dritter kaum beeinträchtigt sind. Verwiesen wird auf die ergänzenden Ausführungen des Ortsplaners in der Beilage.

d)

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass durch die Umwidmung des Grundstückes die Nachbarn in keiner Weise in ihren Rechten eingeschränkt wurden. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass dann, wenn die Widmung als Bauland/Wohngebiet aufrecht geblieben wäre, der Bauwerber ** **** ein Wohngebäude errichten hätte können. Unter Bedachtnahme auf den Bebauungsplan wäre der Bauwerber wohl allenfalls in der Lage gewesen eine Baulichkeit im Ausmaß von ca. 15m mal 17m zu errichten. Dies auf 2 Geschossen. Ein derartiges Gebäude könnte etwa 6 bis 8 Wohnungen aufweisen. Die Zu- und Abfahrtsfrequenz zu einem solchen Bauwerk wäre wohl wesentlich höher gewesen, als dies nun der Fall ist. Nachdem sich insbesondere auf dem gegenständlichen Grundstück bereits ein altes, sehr baufälliges Bauwerk befand, hätte Herr ** **** ein neues Bauwerk auch dort wieder errichten können, wo sich das alte Bauwerk befand, was insbesondere auch dazu geführt hätte, dass auch ein Wohngebäude in etwa den gleichen Abstand zur Straße gehabt hätte, wie dies nunmehr bei der gegenständlichen Einstellhalle der Fall ist.

e)

Wie zwischenzeitig bekannt ist, hat die Umwidmung der gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich dazu geführt, dass das vom Bauwerber ** **** beabsichtigte Bauvorhaben letztendlich von Seiten der Stadtgemeinde Ansfelden bewilligt wurde. Dies jedoch insbesondere hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten mit doch erheblichen Einschränkungen, wobei nochmals ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Nachbarinteressen in keiner Weise beeinträchtigt wurden.

f)

Im Übrigen kann schon deswegen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegen, da durch die gegenständliche Umwidmung das Maß der baulichen Nutzbarkeit gegenüber dem im Umfeldvergleich umliegenden Grundstücken nicht im unsachlichen Ausmaß verbessert wurde, nachdem sich das gegenständliche Grundstück im Übergangsbereich zur regionalen Grünzone und nicht im zentralen Siedlungsbereich liegt, kann eine unsachliche Begünstigung einer Einzelperson nicht erkannt werden, wenn das gegenständliche Grundstück in Grünland umgewidmet wurde.

6. Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen den in Prüfung gezogenen Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell':

Würde man davon ausgehen, dass durch die Umwidmung des betroffenen Grundstückes im Grünland der für dieses Grundstück zuvor bestehende Bebauungsplan nicht seine Gültigkeit verliert, so muss wohl tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Bebauungsplan dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Im Ergebnis könnte dies wohl nur dazu führen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück aufzuheben wäre. Für das gegenständliche Verfahren scheint dies jedoch nicht relevant zu sein, zumal der Bebauungsplan nicht angewendet wurde.

7. Zum Vorwurf, die Kennzeichnung der Widmungskategorien sei nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgt:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen. Festzuhalten ist diesbezüglich nochmals, dass der vom Verfassungsgerichtshof genannte Umfang des kleinsten planlich abgrenzbaren Bereichs genau jenen Bereich umfasst, der von der Umwidmung auch tatsächlich betroffen sein sollte."

7. Der Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Anlassverfahrens zur Zahl E1245/2014 erstattete folgende Äußerung mit der Anregung, den in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteil und den Bebauungsplan wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben:

"1. Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ansfelden

Im ÖEK Nr 1 der Stadtgemeinde Ansfelden (idF kurz: ÖEK) ist jene Fläche, die von der gegenständlichen Baubewilligung betroffen ist und in Prüfung gezogen wurde, konkret und eindeutig als Wohngebiet ausgewiesen. Es folgt eine Neuaufforstungsfläche und ein Bach, die den logischen und natürlichen Puffer zu der vis a vis des Baches gelegenen Grünlandwidmung bilden. Daher ist die gezogene Baulandgrenze des ÖEK in Hinsicht auf eine planerische Gesamtgestaltung und friktionsfreie Vereinbarung von Planungsinteressen nur allzu nachvollziehbar. Die vorgenommene Umwidmung in Grünland steht daher im Widerspruch zum ÖEK und ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Stellungnahme des Ortsplaners mag dies nicht ändern; allein dessen Zustimmung zu einer geplanten Umwidmung kann den Widerspruch zum ÖEK nicht sanieren. Im Übrigen bestätigt diese Ansicht auch der Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell', der die besagte Fläche als Wohngebiet ausweist.

Die ausreichende Grundlagenforschung wird seitens der Gemeinde im Wesentlichen mit der Stellungnahme des Ortsplaners und der Ausarbeitung des Erhebungsblatt[es] zur Verständigung des Amtes der Oö Landesregierung begründet. Die Stellungnahme des Ortsplaners wurde bereits wiedergegeben. Dass in dem Erhebungsblat[t] zur Verständigung des Amtes der Oö Landesregierung keine weiteren Argumente als die Vorgebrachten enthalten sind liegt bereits mangels Vorbringen solcher Argumente seitens der Gemeinde auf der Hand. Es sei zudem auf das umfangreiche Schreiben des Beschwerdeführers vom zur Änderung des Flächenwidmungsplanes verwiesen, in dem dieser zahlreiche Einwände gegen die geplante Änderung vorgebracht hat; unter anderen auch den Widerspruch mit der planerischen Gestaltung und bestehenden Flächenwidmung ('Das als Wohngebiet ausgewiesene Grundstück 2765/8 liegt inmitten von Wohngebiet, lediglich unterbrochen durch einen Grünzug des Mühlbaches.; hinsichtlich der Problematik Einzelwidmung: 'Selbst Ortsplaner *** ******** weist in seiner Stellungnahme daraufhin, das 'anlassbezogene' Widmungskonstrukte fast immer massive rechtliche Unsicherheit in sich bergen und – als Schlussfolgerung daraus – zu vermeiden sind.').

Dass mit der Umwidmung nicht die Interessen Dritter verletzt wurden, widerlegen bereits die eingebrachten Stellungnahmen. Daher hätte sich die Stadtgemeinde iSd von § 36 Abs 6 Oö ROG 1994 geforderten ausreichenden Grundlagenforschung mit den Einwänden auseinandersetzen und begründen müssen, warum die Einwände nicht zuträfen. Verschärft wird dies durch das offenkundige Spannungsverhältnis zu dem ÖEK. Es hätte der Stadtgemeinde deshalb umso mehr ein Anliegen sein müssen, zu begründen, warum die geplante Umwidmung von den Intentionen und Zielsetzungen des ÖEK abweicht und warum die im ÖEK ausgewiesene Widmung als Wohngebiet durch die Umwidmung übergangen wird. Auch findet sich keine Thematisierung oder Erörterung des Problems, welche Auswirkungen die Umwidmung auf den Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell' zeitigt.

Dies alles lässt sich aus der (sehr dürftig gehaltenen) Begründung des Ortsplaners nicht entnehmen. Während dieser Gründe vorbringt, die für eine Umwidmung sprächen, erfolgt nirgends eine Abwägung der im Spannungsverhältnis stehenden Interessen. Weshalb die Umwidmung positiv beurteilt wird, was lediglich mit den Zielsetzungen 'im Sinne der landwirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung' argumentiert wird, ist ebenso nicht nachvollziehbar, bzw. fehlt ebenfalls die gemäß § 36 Abs 6 Oö ROG 1994 geforderte ausreichende Grundlagenforschung. Die tatsächlichen Auswirkungen (im Sinne einer planerischen Gesamtbetrachtung) der Umwidmung des einen Grundstückes im Hinblick auf landwirtschaftlichen Entwicklung/Standortsicherung scheinen marginal zumal für den Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, welche bedeutenden Auswirkungen eine landwirtschaftliche Einstellhalle im geplanten Ausmaß auf die angegebenen Größen (landwirtschaftliche Entwicklung und Standortsicherung) haben soll. Die herangezogenen öffentlichen Interessen scheinen nicht die Umwidmung des Einzelgrundstückes zu rechtfertigen. Dies muss umso mehr deshalb gelten, da eine Umwidmung mit dem Zweck, einzelne Bauvorhaben zu ermöglichen, zwar nicht per se gleichheitswidrig sein muss, es für die Rechtfertigung aber eines ausreichend wichtigen und sachlichen Grundes bedarf (Errichtung des Wiener Museumsquartieres; VfSlg 15.939/2000). Ein solch gewichtiger Grund lässt sich aber aus der Grundlagenforschung der Stadtgemeinde nicht entnehmen, bzw. hätte es daher einer umso stärker fundierten Grundlagenforschung bedurft, wenn schon eine Einzelumwidmung stattfindet.

Es sei auch bemerkt, dass weder die Aussage des Ortsplaners hinsichtlich der Vereinbarkeit von ÖEK und Flächenwidmungsplan, noch der nachfolgende Genehmigungsbescheid, das Stellungnahmeverfahren oder ein nach Umwidmung erfolgtes Nachschießen von Grundlagen eine einmal eingetretene mangelnde ausreichende Grundlagenforschung heilen können.

Wie bereits dargelegt wurde, gibt es keinen 'gewichtigen' oder besonderen Grund, der die Einzelumwidmung rechtfertigt. Die Umwidmung war – wie aufgezeigt – nicht in eine planerische Gesamtgestaltung eingebettet, sondern erfolgte vielmehr sogar entgegen der Zielsetzungen des ÖEK. Ein Motiv, das als Ausschließliches für eine Flächenwidmungsplanänderung herangezogen wird, kann den Flächenwidmungsplan mit Gesetzwidrigkeit belasten (vgl VfSlg 15.361/1998), wenn nicht ein für die Rechtfertigung ausreichend wichtiger und sachlicher Grund vorliegt (vgl VfSlg 15.939/2000). Dass ein solcher, wichtiger oder besonderer Grund nicht vorliegt, wurde oben umfangreich dargelegt. Die Stadtgemeinde hat daher die Umwidmung mit Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot und Gesetzwidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Oö ROG 1994 belastet.

Für die von der Baubewilligung betroffene Fläche besteht ein Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell', der die besagte Fläche als Wohngebiet ausweist. Mangels Aufhebung hätte dieser von sämtlichen Behörden angewendet werden müssen (und so zur Versagung der Baubewilligung geführt), da immerhin eine Behörde eine Verordnung so lange anzuwenden hat, solange diese in Geltung steht.

Bebauungspläne dürfen gemäß § 31 Oö ROG 1994 dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Selbst wenn daher eine Grünlandwidmung einen Bebauungsplan erlauben sollte, sei darauf hingewiesen, dass die Bebauung im Grünland nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzungen des § 30 Oö ROG 1994. Ein solcher Bebauungsplan müsste daher jedenfalls auf diese Besonderheiten eingehen. Da der Bebauungsplan 'Betriebsbaugebiet Lell' aber offensichtlich von einer Baulandwidmung ausgeht, steht er im Widerspruch zu dem Flächenwidmungsplan, was ihn mit Rechtswidrigkeit (arg.§ 31 Oö ROG 1994) belastet. Zudem teilt der Beschwerdeführer die Ansicht des VfGH unter Rn 43 des Beschlusses zur Einleitung des Normenprüfungsverfahrens, wonach die Erlassung eines Bebauungsplanes im Grünland unzulässig sei.

Es sei aber auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 31 Oö ROG 1994 hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Der Beschwerdeführer gibt somit zu bedenken, dass die Grundlage des Bebauungsplanes die übergeordneten Planungsakte sind (und somit nicht bloß der übergeordnete Flächenwidmungsplan). Gemäß § 18 Oö ROG 1994 bildet das ÖEK mit dem Flächenwidmungsplan eine Verordnung. Im ÖEK, das sich auf das betroffene Grundstück bezieht, ist dieses als Wohngebiet ausgewiesen. Durch den Wegfall des Flächenwidmungsplanes entstünde hinsichtlich der Widmung ein 'weißer Fleck'; doch bliebe das ÖEK weiter bestehen. Der Bebauungsplan fände daher nachwievor in dem ÖEK Deckung, das in seiner Qualität als Verordnung weiter bestünde. Der Bebauungsplan stünde somit nicht im Widerspruch zur Widmung (weil ein 'Weißer Fleck' jegliche Bebauung ermöglichen würde) und fände Deckung im weiter bestehenden ÖEK. Deshalb sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes nicht notwendigerweise die Aufhebung des Bebauungsplanes nach sich ziehen muss.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Antragsabweichungen nicht (nur) die geringfügigen und angezeigten Abweichungen moniert hat, sondern umfassend argumentiert hat, dass bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung der Behörde eine Sachlage vorlag, die vom eingereichten Projekt abwich, und die Behörde daher aufgrund dieser Sachlage entscheiden hätte müssen (und im Übrigen auch unzuständig gewesen wäre). Ein Verstoß gegen Artikel 83 B VG stellt einen Verstoß gegen ein subjektives (sogar verfassungsgesetzlich gewährleistetes) Recht dar, und ist der Beschwerdeführer daher sehr wohl berechtigt, dies vorzubringen."

8. Der Bauwerber des Anlassverfahrens (beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Anlassverfahren zur Zahl E1245/2014) erstattete eine Äußerung, in welcher er den vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsteils teilweise entgegentritt.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (OÖ ROG 1994), LGBl 114/1993 idF LGBl 1/2007, lauten:

"§18

Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus

1. dem Flächenwidmungsteil und

2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).

Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.

(3) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Funktionsplan) und ergänzenden textlichen Festlegungen; es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten über:

1. das Baulandkonzept, das

a) den künftigen Baulandbedarf,

b) die räumliche und funktionelle Gliederung des Baulands im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung einschließlich der Festlegung von Funktionen und Entwicklungszielen,

c) die technische und soziale Infrastruktur und

d) die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes

festlegt; die abschätzbare Entwicklung möglicher Baulanderweiterungen ist im Funktionsplan darzustellen;

2. das Verkehrskonzept mit den geplanten Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde im Bereich der örtlichen Verkehrserschließung;

3. das Grünlandkonzept, das

a) die natürlichen Voraussetzungen und Umweltbedingungen,

b) die landschaftlichen Vorrangzonen unter besonderer Berücksichtigung der Ökologie, des Landschaftsbildes und der Landwirtschaft,

c) die Frei- und Erholungsflächen und

d) die Neuaufforstungsgebiete

festlegt.

(4) Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs 6 nicht widersprechen.

(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs1 zweiter Satz Z 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§29) oder als Grünland (§30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu nehmen.

[…]

§21

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde.

[…]

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1. Wohngebiete (§22 Abs 1);

[…]

§22

Widmungen im Bauland

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§2 Z 41 Oö. Bautechnikgesetz) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.

[…]

§30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

[…]

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

(6) Über Abs 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;

2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;

3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

4. bei Gebäuden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen (Kleingebäude), dürfen über Z 3 hinaus auch Zu- und Umbauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zu- und Umbauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestands mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

[…]

§31

Bebauungsplan

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs 6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2) Bei der Erlassung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf die Ermöglichung einer ökologischen Bauweise (z. B. Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser, Passivhäuser), der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen.

(3) § 20 gilt sinngemäß.

§32

Inhalt des Bebauungsplanes

(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

1. die genaue Abgrenzung des Planungsgebietes und die Darstellung seiner Lage im Gemeindegebiet;

2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;

3. die Fluchtlinien (Abs3);

4. die Gebäudehöhe (Abs4);

5. den Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen; nach Erfordernis auch die Angabe der Breite von Fahrbahnen und Gehsteigen;

6. die Art der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Energieversorgung;

7. bestehende Bauten und Anlagen.

(2) Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus insbesondere festlegen oder ausweisen:

1. die Bauplätze, ihre Mindestgröße und Höhenlage;

2. die Bauweise (Abs5) und das Maß der baulichen Nutzung (Abs6);

3. Baufluchtlinien, an die im Baufall angebaut werden muß;

4. Fluchtlinien für verschiedene übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes;

5. Höhenlinien;

6. Zu(Aus)gangs- und Zu(Aus)fahrtsverbote gegen bestimmte Verkehrsflächen;

7. den Verlauf der Anlagen der Energieversorgung und der Fernmeldeeinrichtungen;

8. Abstellplätze für Kraftfahrzeuge;

9. Flächen für Gemeinschaftsanlagen wie Kinder- und Jugendspielplätze;

10. Bestimmungen über die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Maßnahmen der Dach- und Gebäudebegrünung;

11. die äußere Gestalt von Bauten und Anlagen wie Schauseitenausbildungen, Arkaden, Überbauungen, Färbelung, Höhe, Form und Eindeckung der Dächer, Errichtung von Gemeinschaftsantennen;

12. Bestimmungen über Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände sowie ähnliche Umwelteinrichtungen;

13. Bestimmungen über Nebengebäude;

14. abzutragende Bauten und Anlagen;

15. den Ausschluss der Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 Abs 1 der Oö. Bauordnung 1994.

(3) An Fluchtlinien sind zu unterscheiden:

1. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken;

2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Baufluchtlinie) mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;

3. Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Widmungen.

(4) Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden.

(5) An Bauweisen sind zu unterscheiden:

1. geschlossene Bauweise, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muß, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zuläßt;

2. offene Bauweise, wenn die Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zuläßt;

3. gekuppelte Bauweise, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen;

4. Gruppenbauweise, wenn auf mehr als zwei nebeneinanderliegenden Bauplätzen die Gebäude an den gemeinsamen Grenzen aneinandergebaut und nur an den Enden der einzelnen Baugruppen Seitenabstände freigehalten werden müssen;

5. sonstige Bauweisen, soweit sie im Bebauungsplan hinreichend umschrieben sind.

(6) Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke ist durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung insbesondere durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Angabe der bebaubaren Fläche des Bauplatzes oder der Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers.

(7) In Gebieten, in denen die zeichnerische Darstellung der Festlegungen oder Ausweisungen im Sinne der Abs 1 und 2 auf Grund der historisch gewachsenen Struktur oder Bausubstanz nicht zweckmäßig ist, wie z. B. in Altstadtgebieten, Stadt- und Ortskernen, können die Festlegungen des Bebauungsplanes zur Gänze oder zum Teil auch in schriftlicher Form erfolgen. Dabei müssen die im § 31 angeführten Ziele gewährleistet sein.

§33

Verfahren in der Gemeinde

(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan, einen Teil eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs 1 zweiter Satz) oder einen Bebauungsplan neu zu erlassen oder grundlegend zu überprüfen, ist vom Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Aufforderung kundzumachen, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen.

[…]

(3) Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungsplanes, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs 1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat ist der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der Auflagefrist durch Anschlag an der Amtstafel und im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen, wenn die Gemeinde ein solches regelmäßig herausgibt.

(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig.

[…]

§36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind

1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder

2. wenn es das Gemeinwohl erfordert,

zu ändern.

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs 2 Z 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs 2 kann zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs 2 ergeht. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.

(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Verfahren

1.1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität des in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteils zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des Flächenwidmungsteils zulässig.

1.2. In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ging der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass bei Umwidmung einer Grundfläche von Bau- in Grünland ein für diese Fläche bestehender Bebauungsplan nicht automatisch seine Geltung verliert, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Entscheidung den Bebauungsplan anzuwenden gehabt hätte.

1.2.1. Die Stadtgemeine Ansfelden führt dazu aus, das OÖ Raumordnungsgesetz 1994 sehe nur für die als Bauland gewidmeten Flächen "die Verordnung eines Bebauungsplanes" vor. Die §§31 OÖ ROG 1994 setzten für die Erlassung eines Bebauungsplans die Widmung als Bauland voraus.

1.2.2. Mit diesem Vorbringen vermengt die Stadtgemeinde Ansfelden die Frage der Geltung eines Bebauungsplans mit dessen inhaltlicher Rechtmäßigkeit. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss (vorläufig) vertretenen Auffassung, dass die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Frage der Geltung dieses Bebauungsplans hat. Das OÖ Raumordnungsgesetz 1994 enthält keine Bestimmung, wonach ein Bebauungsplan für eine Fläche außer Kraft tritt, wenn diese von Bau- in Grünland umgewidmet wird. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hätte daher den Bebauungsplan im Anlassverfahren anwenden müssen; auch der Verfassungsgerichtshof hat den Bebauungsplan bei seiner Entscheidung anzuwenden, weshalb die Präjudizialität des Bebauungsplans im Verordnungsprüfungsverfahren gegeben ist.

1.2.3. Da auch alle sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das den Bebauungsplan betreffende Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache

2.1. Zum Flächenwidmungsteil

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Flächenwidmungsteil konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:

2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vom unter anderem davon aus, dass der Flächenwidmungsteil dem Örtlichen Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde Ansfelden (ab hier: ÖEK) widersprechen könnte. In der Plandarstellung des ÖEK Nr 1 der Stadtgemeinde Ansfelden (Funktionsplan Baulandentwicklung) liege der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsteil innerhalb der Grenzen des für die Baulandentwicklung vorgesehenen Bereichs und sei dort konkret als Wohngebiet ausgewiesen.

2.1.2. Dazu führt die Oberösterreichische Landesregierung aus, dass nach Anlage 2 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl 46/2008, (ab hier: Planzeichenverordnung) "Umwidmungen von Bauland in Grünland in untergeordneten Fällen auch ohne Änderungen des Örtlichen Entwicklungskonzepts" dort möglich seien, wo im Funktionsplan diesbezüglich keine Aussagen getroffen würden. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die umgewidmete Fläche habe eine Größenordnung von 900 m² und liege am Übergang zu den landwirtschaftlichen Kulturflächen.

Die Stadtgemeinde Ansfelden vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass das ÖEK lediglich die Grenze der Baulandentwicklung beschreibe. Dies bedeute nicht, dass zwingend innerhalb dieser Grenzen sämtliche Grundstücke als Bauland gewidmet sein müssten; vielmehr gebe "diese Grenze der Stadtgemeinde Ansfelden quasi die Widmungsfreiheit, innerhalb dieses Grenzbereiches Grundstücke in Bauland zu widmen oder aber auch Bauland wieder in Grünland umzuwidmen".

2.1.3. Anlage 2 der – auf Grundlage von § 20 Abs 1 OÖ ROG 1994 erlassenen – Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl 46/2008, führt unter dem Punkt "Rücknahme von Bauland" unter anderem aus:

"Umwidmungen von Bauland in Grünland sind darüber hinaus in begründeten Fällen ohne Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts auch dort möglich, wo im Funktionsplan diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden."

Die von der Oberösterreichischen Landesregierung und der Stadtgemeinde Ansfelden vertretene Auffassung, wonach eine Umwidmung von Bauland in Grünland in "untergeordneten Fällen" ohne Änderung des ÖEK möglich sei, findet im Wortlaut der Planzeichenverordnung keine Deckung; dort ist vielmehr von "begründeten Fällen" die Rede. Eine (besondere) Begründung für die Abweichung des Flächenwidmungsteils vom ÖEK durch die mit der Änderung Nr 4.56 erfolgte Umwidmung lässt sich aus den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens nicht ersehen, weshalb die Anwendung der zitierten Bestimmung in Anlage 2 der Planzeichenverordnung von vornherein ausscheidet.

2.1.4. Im ÖEK "Funktionsplan Baulandentwicklung" wird durch einen Linienverlauf zunächst die Grenze der Baulandentwicklung abgesteckt. Innerhalb dieser Grenze sind einzelne Grundflächen – unter anderem – als Wohngebiet, Kerngebiet, Baulanderweiterungsflächen oder als Grünland ausgewiesen. Die Auffassung der Stadtgemeinde Ansfelden, wonach es dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsteils innerhalb der Grenze der Baulandentwicklung im ÖEK frei stehe, welche Widmungen er im Flächenwidmungsteil vorsehe, ist in dieser Allgemeinheit verfehlt. Soweit das ÖEK eine Baulandwidmung mit weiterer Untergliederung der in § 21 Abs 2 OÖ ROG 1994 genannten Widmungskategorien vorsieht, bleibt dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsteils – im Gegensatz zu den bloß als Baulanderweiterungsflächen ausgewiesenen Flächen (vgl. VfSlg 11.914/1988 und 17.795/2006) – kein Spielraum, diese Flächen im Flächenwidmungsteil als Grünland auszuweisen. Die von der Änderung Nr 4.56 des Flächenwidmungsteils erfasste Fläche ist im ÖEK innerhalb der Grenze der Baulandentwicklung als Wohngebiet ausgewiesen. Die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss getroffene Annahme, wonach eine Widmung dieser Fläche als Grünland im Flächenwidmungsteil dem ÖEK widersprechen könnte, ist daher zutreffend.

Der Flächenwidmungsteil ist somit wegen Widerspruchs zu den Festlegungen des ÖEK gemäß § 18 Abs 5 OÖ ROG 1994, wonach im Flächenwidmungsteil in Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des ÖEK auszuweisen ist, welche Flächen als Bauland, Grünland oder Verkehrsflächen gewidmet werden, als gesetzwidrig aufzuheben, ohne dass auf die sonstigen im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken einzugehen war.

2.2. Zum Bebauungsplan

In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Bebauungsplan wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sein könnte. Das Baugrundstück sei in der planlichen Darstellung des Bebauungsplans mit der Kennzeichnung "W/II/o" versehen, wobei die Ausweisung "W" nach der Legende des Bebauungsplans für "Wohngebiet" stehe. Der Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans sehe für diese Fläche jedoch die Widmung "Grünland" vor. Bei Aufhebung des Flächenwidmungsteils durch den Verfassungsgerichtshof könnte dem Bebauungsplan zudem die Grundlage für seine weitere Geltung entzogen sein. Ein Bebauungsplan könnte generell die Ausweisung einer Fläche als Bauland im Flächenwidmungsplan voraussetzen.

2.2.1. Dieses Bedenken konnte im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:

Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 OÖ ROG 1994 hat der Bebauungsplan die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen auszuweisen und festzulegen. Gemäß § 31 Abs 1 OÖ ROG 1994 dürfen Bebauungspläne dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Der in Prüfung gezogene Bebauungsplan weist in dem in Prüfung gezogenen Bereich die Kennzeichnung "Wohngebiet" auf, was eine Ausweisung dieser Fläche im Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" zwingend voraussetzt. Ein solcher Ausweis als "Wohngebiet" findet sich im vorliegenden Fall nur auf der Ebene des ÖEK. Im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans ist – auch nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (siehe Pkt. III.2.1.) – für den Planungsbereich des Bebauungsplans hingegen kein Wohngebiet ausgewiesen. Ohne eine Widmung im Flächenwidmungsteil ist aber die Erlassung eines Bebauungsplans von Vornherein nicht möglich.

2.2.2. Der Bebauungsplan ist aus diesem Grund als gesetzwidrig aufzuheben, ohne dass auf die sonstigen im Prüfungsbeschluss angeführten Bedenken einzugehen ist.

2.3. Zum Aufhebungsumfang

2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof ging im Prüfungsbeschluss davon aus, dass sich aus der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsteils keine Grundstücksnummern erkennen ließen und deshalb der Flächenwidmungsteil in Prüfung zu ziehen sei, soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen bezieht. Dazu führt die Stadtgemeinde Ansfelden aus, dass aus der planlichen Darstellung des in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsteils "bei genauerem Studium des Planes die von der Umwidmung erfasste Grundstücksnummer erkennbar" sei. Einem entsprechenden Auszug aus der digitalen Katastralmappe, den sich jedermann jederzeit besorgen könne, wäre zu entnehmen, dass die von der Umwidmung erfasste Fläche dem Grundstück Nr 2765/5 zugehörig sei.

In der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die von der Änderung Nr 4.56 erfasste Fläche durch eine schwarze Linie von den umliegenden Flächen abgegrenzt. Die auf diese Weise abgegrenzte Fläche weist in der planlichen Darstellung keine (eigene) Grundstücksnummer auf. Die Grenzen der Änderung Nr 4.56 bestimmen somit den kleinsten planlich abgrenzbaren Bereich, der vom Rechtsunterworfenen im Falle einer Aufhebung unmittelbar aus der planlichen Darstellung – ohne Heranziehung weiterer technischer Hilfsmittel, etwa eines Katasterplans – erkennbar wäre (vgl. zu diesem Erfordernis VfSlg 14.759/1997, 14.968/1997 uva.). Die Aufhebung des Flächenwidmungsteils hat daher die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen zu umfassen.

2.3.2. Auch aus der planlichen Darstellung des Bebauungsplans lassen sich keine Grundstücksnummern erkennen. Als kleinster planlich abgrenzbarer Bereich ist daher – wie der Verfassungsgerichtshof schon im Prüfungsbeschluss vorläufig angenommen hat – jene Fläche, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, aufzuheben.

IV. Ergebnis

1. Der Flächenwidmungsteil Nr 4 des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden in der Fassung der Änderung Nr 4.56, beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen bezieht, ist als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Der Bebauungsplan Nr 126.00 "Betriebsbaugebiet Lell", beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am , aufsichtsbe-hördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , soweit er sich auf jene Fläche bezieht, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt, ist als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 4 Oberösterreichisches Kundmachungsgesetz, LGBl 55/1998.

4. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz in Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen nur in dem – hier nicht gegebenen – Fall des § 61a VfGG in Betracht kommt.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:V123.2014