VfGH vom 08.06.2010, v12/10

VfGH vom 08.06.2010, v12/10

Sammlungsnummer

19071

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer weiteren Zweitwohnsitzabgabeverordnung in Kärnten; Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

§ 7 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gnesau vom , Z 920-10/2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1630/08 eine

Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer als Zweitwohnsitz genutzten Liegenschaft im Ortsgebiet der Gemeinde Gnesau. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gnesau, mit dem der Beschwerdeführerin eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 7 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gnesau vom , Z 920-10/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, (in der Folge: ZweitwohnsitzabgabeV) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmung eingeleitet.

3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. Das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (in der Folge: K-ZWAG), LGBl. 84/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§1

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

...

§7

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

bis 30 m² 10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 30 m² bis 60 m² 20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 60 m² bis 90 m² 35 Euro und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 90 m² 55 Euro

nicht überschreiten.

..."

3.2. Der in Prüfung gezogene § 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Gnesau, welcher gemäß § 8 ZweitwohnsitzabgabeV mit in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut:

"Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

bis 30 m² 10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 30 m² bis 60 m² 20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 60 m² bis 90 m² 35 Euro

und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 90 m² 55 Euro"

4. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Kärntner Landesregierung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Gnesau angewendet hat und daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hätte.

Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3.1. § 7 Abs 2 K-ZWAG bestimmt, dass die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist, und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind.

§ 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Gnesau übernimmt die in § 7 Abs 2 K-ZWAG (landes)gesetzlich festgelegten Höchstbeträge ohne weitere Differenzierungen.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus § 7 Abs 2 K-ZWAG - wie er in seinem Erkenntnis vom , V11/09, dargelegt hat - ab, dass bei der Erlassung der auf Grundlage dieser Bestimmung ergehenden Gemeindeverordnungen einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich zu berücksichtigen sind.

3.3. Davon ausgehend besteht das Bedenken, dass die Gemeinde Gnesau als Verordnungsgeber die Abgabenhöhe festgesetzt hat, ohne auf die landesgesetzlich vorgegebenen Kriterien der Steuersatzbestimmung Bedacht zu nehmen:

3.3.1. Aus den Protokollauszügen der Sitzungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gnesau vom und des Gemeinderates der Gemeinde Gnesau vom geht hervor, dass als Grund für die Ausschöpfung der Höchstbeträge die hohen Belastungen der Gemeinde für Erhaltung und Ausbau diverser Wegenetze und sonstige Infrastruktureinrichtungen sowie die hohen Verkehrswerte der Liegenschaften in der Nockbergregion mit unmittelbarer Nähe einiger Schigebiete herangezogen wurden.

Abgesehen davon, dass konkrete Zahlen zu den Kosten der Erhaltung und des Ausbaus des Wegenetzes sowie zur Infrastruktur nicht vorgelegt werden, vermögen die diesbezüglichen Ausführungen nicht darzutun, inwieweit in der Gemeinde Gnesau - verglichen mit dem Durchschnitt der Kärntner Gemeinden - besondere Belastungen durch Zweitwohnsitze auftreten.

3.3.2. Dem Verfassungsgerichtshof liegt weiters kein Anhaltspunkt dafür vor, dass bei Verordnungserlassung der Umstand, ob und in welcher Höhe für die Zweitwohnsitze bereits eine Ferienwohnungsabgabe erhoben wird, Berücksichtigung gefunden hätte. Er geht daher vorläufig davon aus, dass die Gemeinde Gnesau als Verordnungsgeber bei Festsetzung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe nicht auf die Höhe der Ferienwohnungsabgabe Bedacht genommen hat.

3.3.3. Soweit die Gemeinde Gnesau für die Rechtfertigung der Höchstbeträge nach der Zweitwohnsitzabgabe auf die hohen Verkehrswerte der Zweitwohnsitze in den Nockbergen sowie die absolute Nähe einiger Schigebiete rekurriert, ist aus dem Verordnungsakt nicht ersichtlich, dass eine Auseinandersetzung mit den Verkehrswerten von Zweitwohnsitzen im Gemeindegebiet - insbesondere in Form von Erwägungen über das Niveau der Immobilienpreise im landesweiten Vergleich - stattgefunden hätte. Abgesehen davon, dass hiezu ebenfalls keine konkreten Belege vorgelegt werden, liegen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im (gesamten) Gemeindegebiet Gnesau nicht nur eine überdurchschnittliche Höhe, sondern - gemessen an den Verhältnissen in den Kärntner Tourismusgemeinden - Spitzenwerte erreicht. Angesichts dessen geht der Verfassungsgerichtshof vorderhand davon aus, dass § 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Gnesau durch die Wahl des höchsten Steuersatzes (dies zudem ohne weitere Differenzierung) gegen § 7 Abs 2 K-ZWAG verstößt, der die Berücksichtung der Verkehrswerte der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich zwingend anordnet.

3.3.4. Aus all dem folgt, dass die Gemeinde Gnesau als Verordnungsgeber anscheinend nicht auf die von § 7 Abs 2 K-ZWAG zwingend vorgegebenen Kriterien der Steuersatzbestimmung Bedacht genommen hat.

3.4.1. Soweit die Kärntner Landesregierung in der Gegenschrift in Anbetracht der Relation zwischen dem Aufkommen an Zweitwohnsitzabgabe und der Höhe der durch Hauptwohnsitze vermittelten Ertragsanteile von der Sachlichkeit der gewählten Steuersätze ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass - wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , V11/09, dargelegt - die Pro-Kopf-Ertragsteile für Hauptwohnsitze im Gemeindegebiet keine grundrechtliche Rechtfertigung für die Wahl des Abgabensatzes bei der Zweitwohnsitzabgabe darstellen.

3.4.2. Soweit in der Gegenschrift ausgeführt wird, dass nicht der konkrete Verkehrswert einer Liegenschaft, sondern der durchschnittliche Verkehrswert einer Liegenschaft innerhalb der Gemeinde Gnesau maßgeblich sei, ist auf die obigen Ausführungen des Punktes 3.3.3. zu verweisen, wonach ein landesweiter Vergleich des Immobilienpreisniveaus - auch mit den Spitzenwerten in Kärntner Tourismusgemeinden - gesetzlich geboten gewesen wäre.

3.5. Damit steht § 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Gnesau nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Widerspruch zu § 7 Abs 2 K-ZWAG."

5. Die Kärntner Landesregierung und die Beschwerdeführerin im zu B1630/08 protokollierten Verfahren haben im Verordnungsprüfungsverfahren keine Stellungnahmen abgegeben. Die Gemeinde Gnesau erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt und im Wesentlichen Folgendes ausführt (Hervorhebungen wie im Original):

"[Die vom Verfassungsgerichtshof gefassten] Bedenken sind grundlos, da der Gemeinderat der Gemeinde Gnesau bei der Erlassung der Verordnung zur Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe im höchstzulässigem Ausmaß folgende Gesichtspunkte bei den Beratungen herangezogen hat:

Berücksichtigung des Verkehrswertes:

Unter dem Begriff Verkehrswert ist jener Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, dass das Grundstück offen am Markt angeboten wurde.

Da zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung keines der Grundstücke offen am Markt angeboten wurde, konnte der Gemeinderat der Gemeinde Gnesau auch keinen konkreten Wert heranziehen.

Dass die Gemeinde als Verordnungsgeber, eine kärntenweite Durchschnittsbetrachtung der Verkehrswerte heranziehen müsse bzw. einen kärntenweiten Vergleich des Immobilienpreisniveaus eruieren müsse, ging aus den gesetzlichen Vorgaben nicht hervor. Angeführt ist lediglich die Berücksichtigung des Verkehrswertes - wie dieser zu ermitteln ist, bleibt offen.

Aus diesem Grunde zog der Gemeinderat bei seinen Beratungen zusätzlich zu den ortsüblichen Grundstückspreisen auch Werte heran, die sich nicht unbedingt in Zahlen fassen lassen, jedoch die Festsetzung der Höchstbeträge durchaus rechtfertigten:

* Zentrale Lage als Mitglied der Region Nockberge mit dem Zentrum

Bad Kleinkirchheim und der Turracherhöhe und unmittelbare Nähe zu den bekanntesten Schigebieten und Wanderregionen in Kärnten.

* Nutzung der gesamten Infrastruktur der Region Nockberge

(bestens ausgebaute Liftanlagen und strukturiertes Wanderwegenetz mit allen Schwierigkeitsstufen, etc.. )

* unberührte Natur- und Kulturlandschaft in ca. 1.000 m Seehöhe * keine Lärmbelästigung durch Bahnverkehr, Autobahnen und Flughäfen

* hervorragende Luft- und Wasserqualität

Auch wenn in der Gemeinde Gnesau bei den rechnerischen Verkehrswerten (im kärntenweiten Durchschnitt) keine Spitzenwerte erreicht werden, so sind wir der Meinung, dass oben angeführte Werte unbedingt Berücksichtigung finden müssen, da ein Grundstück oder Objekt in unserer Gemeinde sicherlich mehr wert ist, als ein Appartement mitten im Zentrum einer bekannten Tourismusgemeinde, wo der erhoffte Erholungseffekt auf der Strecke bleibt.

Unsere schöne Landschaft wird ganzjährig durch die hier ansässigen Bewohner gehegt und gepflegt, damit Menschen, deren Lebensmittelpunkt sich in einer von Feinstaub, Lärm und Hektik belasteten Umwelt befindet, sich hier bei uns die notwendige Erholung und Ruhe genehmigen können.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gnesau hat also bewusst die Höchstsätze gewählt, da wir unsere mit großem Aufwand gepflegte Natur- und Kulturlandschaft nicht zum 'Ausverkaufspreis' bereitstellen wollten.

Belastunqen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze:

Bemängelt wurde, dass keine konkreten Zahlen zu den Kosten der Erhaltung und des Ausbaus des Wegenetzes sowie zur Infrastruktur vorgelegt wurden. Dieser Aufforderung kommen wir hiermit nach. (Anlage 1)

Aus dieser Anlage geht hervor, dass bei einer Gemeindegröße von 78, 68 km' und knapp 1.200 Einwohnern mit Hauptwohnsitz in Gnesau die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur sowie für die Erhaltung eines Wegenetzes immens hoch sind.

Dass hier wiederum ein kärntenweiter Vergleich der besonderen Belastungen durch Zweitwohnsitze anzustellen sei, ging zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung aus den gesetzlichen Vorgaben nicht hervor.

Außerdem ist es ein Unterschied, ob beispielsweise eine Gemeinde in 1000 m Seehöhe liegt, oder nur auf 500 m Seehöhe, da alleine durch die Schneeräumungskosten und Streudienste im Winter ein ungleich höherer Belastungsgrad auf Gemeinden in höher gelegenen Gebieten lastet.

Ebenso steht in den gesetzlichen Vorgaben nicht, dass eine bereits bestehende Fremdenverkehrsabgabe zu berücksichtigen wäre, da die Zweitwohnsitzabgabe aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht als Steuer ohne Zweckbindung konzipiert wurde, die als Geldleistung ohne bestimmte Gegenleistung zu erbringen ist.

Zusammenfassend wird angemerkt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Gnesau bei der Erlassung der Verordnung nach bestem Wissen und Gewissen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gehandelt hat, um somit eine ordnungsgemäße Grundlage für die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe zu schaffen.

Zusätzlich wurden seitens der Aufsichtsbehörde der Kärntner Landesregierung bei der Überprüfung der Verordnung keinerlei Mängel festgestellt, weshalb die Gemeinde Gnesau diese Abgabe in Glauben an die Gesetzmäßigkeit eingehoben hat."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch sonst keine Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entstanden sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht entkräftet werden:

Die vom Gemeinderat der Gemeinde Gnesau im Verordnungsprüfungsverfahren vorgebrachten Argumente vermögen die vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zu entkräften.

Auch wenn die Gemeinde Gnesau in ihrer Äußerung die Ansicht vertritt, dass ein landesweiter Vergleich der Verkehrswerte der Zweitwohnsitze und der Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze zum Zeitpunkt der Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung gesetzlich nicht geboten gewesen wäre, bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass § 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV der Gemeinde Gnesau die in § 7 Abs 2 K-ZWAG (landes)gesetzlich festgelegten Höchstbeträge übernommen hat, ohne auf die in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen Kriterien der Steuersatzbestimmung (einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich) Bedacht genommen zu haben (vgl. dazu ; , V114, 115/09). Die Gemeinde vermochte mit den von ihr vorgebrachten Argumenten nicht darzulegen, inwieweit diese Kriterien berücksichtigt wurden, sondern hat im Gegenteil betont, dass eine bewusste Wahl der Höchstsätze erfolgte, um die "mit großem Aufwand gepflegte Natur- und Kulturlandschaft nicht zum 'Ausverkaufspreis' bereit[zu]stellen". Überdies hat die Gemeinde zuerkannt, dass die rechnerischen Verkehrswerte im Gemeindegebiet im kärntenweiten Vergleich keine Spitzenwerte erreichen, woraus auch ableitbar ist, dass ein kärntenweiter Vergleich grundsätzlich möglich gewesen wäre, obwohl kein Zweitwohnsitz "offen am Markt angeboten" wurde. § 7 Abs 2 ZweitwohnsitzabgabeV steht daher im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben.

III. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG. Mit der Setzung der Frist soll vermieden werden, dass die Aufhebung der - monatsweise abgerechneten - Abgabe während eines laufenden Monats in Kraft tritt.

Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 6a K-KMG.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.