VfGH vom 02.10.1995, V114/95
Sammlungsnummer
14278
Leitsatz
Zurückweisung auf Aufhebung bereits aufgehobener Bestimmungen gerichteter Verordnungsprüfungsanträge eines Gerichts mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes; Aufhebung von Bestimmungen diverser ImportausgleichsVen für Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft wegen Mißachtung des Vorrangs der Verfahrensregel der vorrangigen Beachtung völkerrechtlicher Vereinbarungen bei der Festsetzung von Importausgleichssätzen
Spruch
I. 1. Als gesetzwidrig aufgehoben werden folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, jeweils kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.):
aa) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 23 vom ,
bb) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 101 vom (in der Fassung der Verordnung vom , ABl.Nr. 134 vom ),
cc) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 177 vom ,
dd) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 252 vom ,
ee) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 24 vom ,
ff) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 101 vom ,
gg) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 175 vom ,
hh) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 252 vom ,
ii) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4, der Verordnung vom , Zl. 39.001/02-III/B/7c/90, ABl.Nr. 23 vom ,
jj) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 99 vom ,
kk) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 174 vom ,
ll) des § 1 ZTNr. 0207 22 A, ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 22 C, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2, ZTNr. 0207 42 B1, ZTNr. 0207 42 B2, ZTNr. 0207 42 B3a, ZTNr. 0207 42 B3b und ZTNr. 0207 42 B4 der Verordnung vom , ABl.Nr. 252 vom ,
mm) des § 1 ZTNr. 0207 42 B der Verordnung vom , Zl. 39.001/04-III/B/7c/91, ABl.Nr. 252 vom ,
nn) des § 1 ZTNr. 0207 10, ZTNr. 0207 21 B, ZTNr. 0207 39 B, ZTNr. 0207 42 B und ZTNr. 0207 50 A der Verordnung vom , Zl. 39.001/02-III/B/7c/92, ABl.Nr. 102 vom ,
oo) des § 1 ZTNr. 0207 10 und ZTNr. 0207 39 der Verordnung vom , Zl. 39.001/04-III/B/7c/92, ABl.Nr. 252 vom ,
pp) des § 1 ZTNr. 0207 42 der Verordnung vom , Zl. 63.601/09-VI/A/3b/93, ABl.Nr. 253 vom ,
qq) des § 1 ZTNr. 0207 42 der Verordnung vom , Zl. 63.601/01-VI/A/3b/94, ABl.Nr. 23 vom ,
rr) des § 1 ZTNr. 0207 42 A1 und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 63.601/02-VI/A/3b/94, ABl.Nr. 99 vom , und
ss) des § 1 ZTNr. 0207 42 A1 und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 63.601/03-VI/A/3b/94, ABl.Nr. 175 vom .
2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
II. Die vom Landesgericht Linz und vom Oberlandesgericht Linz gestellten Anträge auf Aufhebung jeweils der ZTNr. 0207 42 A2 im § 1 der Verordnungen vom und vom werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zahlreiche, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide von Finanzlandesdirektionen wenden. Mit diesen Bescheiden war den beschwerdeführenden Parteien für die Einfuhr bestimmter Mengen von verschiedenen Arten toten Geflügels auf Grundlage des § 1 Abs 1 und des § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. 579, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (GeflügelwirtschaftsG 1988) - jeweils in Verbindung mit einer bestimmten, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft - ein Importausgleich vorgeschrieben worden.
Die angefochtenen Bescheide stützen sich unter anderem jeweils auf eine der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der eben erwähnten - in den die Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen näher zitierten - Importausgleichsverordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF).
b) Der Verfassungsgerichtshof hat am (V308-351/94) und am (V126-148/95) - mit der unten zu III.1 wiedergegebenen Begründung - beschlossen, aus Anlaß der zuvor erwähnten Beschwerden die Gesetzmäßigkeit der in diesen Beschlüssen näher bezeichneten Bestimmungen der dort angeführten Verordnungen des BMLF gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
2.a) Beim Landesgericht Linz ist zu Zl. 34 Vr 1082/91, 34 Hv 35/94 ein strafgerichtliches Verfahren gegen drei Angeklagte wegen des Verdachtes des Vergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§35 Abs 2, 38 Abs 1 lita Finanzstrafgesetz (FinStrG) anhängig.
Den Angeklagten wird in der Anklageschrift im wesentlichen vorgeworfen, sie hätten vorsätzlich unter Verletzung der in § 119 BAO und den §§52 ff. ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ausländische Lieferanten verschiedener gefrorener Putenwaren (Putenschnitzel, Putenrollbraten, Putenoberkeulen- und unterkeulenfleisch) angewiesen, die gelieferte Ware zu einem höheren als dem tatsächlich vereinbarten, nämlich zumindest zu dem, jeweils aufgrund der zum GeflügelwirtschaftsG 1988 erlassenen Verordnungen über den Importausgleich geltenden Schwellenpreis, oder darüberliegend, zu fakturieren, wodurch für die importierte Ware ein geringerer Importausgleichssatz je nach Warenart abgeführt wurde, sodaß eine Verkürzung von Eingangsabgaben, nämlich Importausgleich (in der Höhe von öS 85,804.387,32), Einfuhrumsatzsteuer (in der Höhe von öS 1,020.742,--) und Außenhandelsförderungsbeitrag (in der Höhe von öS 3.239,--) bewirkt wurde, sowie im Jahre 1991 vorsätzlich unter Verletzung der in § 119 BAO und der §§52 ff. Zollgesetz normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einem deutschen Geflügelproduktions- und Handelsunternehmen den Auftrag erteilt, bei fünf Lieferungen von Hähnchen nach Österreich für Verzollungszwecke unterfakturierte Rechnungen zu erstellen, wodurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von öS 79.921,-- (Einfuhrumsatzsteuer öS 76.682,-- und Außenhandelsförderungsbeitrag öS 3.239,--) bewirkt wurde.
In die Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens der Angeklagten hat das Landesgericht nach seiner Meinung die in der Folge erwähnten Verordnungsstellen "miteinzubeziehen" (also anzuwenden).
Das Landesgericht Linz stellt mit Beschluß vom aus Anlaß dieses Finanzstrafverfahrens - mit der unten zu III.1.b (auszugsweise) wiedergegebenen Begründung - gemäß Art 89 Abs 2 und 3 B-VG iVm Art 139 Abs 4 B-VG und § 57 Abs 1 und 2 VerfGG den (zu V263-275/94 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge folgende Stellen nachangeführter Verordnungen als gesetzwidrig aufheben und - soweit diese bereits außer Kraft getreten sind - feststellen, daß sie gesetzwidrig waren:
"aa) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab 1. Feber 1988
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 500,-- 2.605,--
0207 22 B 500,-- 2.805,--
0207 22 C 500,-- 2.925,--
0207 42 A1 1.200,-- 5.620,--
0207 42 A2 1.500,-- 5.920,--
0207 42 B1 500,-- 3.040,--
0207 42 B2 1.000,-- 4.365,--
0207 42 B3a 500,-- 2.080,--
0207 42 B3b 800,-- 3.640,--
0207 42 B4 500,-- 3.040,--
Unter der Voraussetzung, daß diese Waren aus GATT-Staaten stammen und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die daneben angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet, beträgt der Importausgleichssatz S 150,-- /100 kg Verzollungsgewicht. In diesen Fällen ist das Verzollungsgewicht in der Anmeldung sowohl im Feld 39 als auch im Feld 38 einzutragen.
bb) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
cc) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab (richtig: Verordnung vom idF der Verordnung vom )
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
dd) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
ee) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. (richtig: 29.) Oktober 1988, gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
ff) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab 1. Feber 1989
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
gg) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. (richtig: 18.) April 1989, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
hh) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
ii) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom (19.) Oktober 1989 mit der Zahl 39001/04-III B/7 C/89, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
jj) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab 1. Feber 1990
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
kk) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
ll) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. (richtig: 31.) Juli 1990, gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--
mm) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom (richtig: ), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2.905,--
0207 22 B 800,-- 3.105,--
0207 22 C 800,-- 3.225,--
0207 42 A1 1.680,-- 6.100,--
0207 42 A2 2.100,-- 6.520,--
0207 42 B1 700,-- 3.240,--
0207 42 B2 1.400,-- 4.765,--
0207 42 B3a 700,-- 2.280,--
0207 42 B3b 1.120,-- 3.960,--
0207 42 B4 700,-- 3.240,--".
b) Beim Oberlandesgericht Linz ist zu 7 Bs 16/95 ein Verfahren über den Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom , 2 St 584/92, anhängig.
Die Staatsanwaltschaft Wels wirft in dieser Anklageschrift dem Erstbeschuldigten das Vergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§35 Abs 2, 38 Abs 1 lita FinStrG und der Zweitbeschuldigten das Vergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs 2 StGB (gemeint wohl: FinStrG) als Beteiligte nach § 11, zweite Alternative FinStrG vor.
Die Beschuldigten sollen in der Zeit zwischen und vorsätzlich unter Verletzung der in § 119 BAO und §§52 ff. ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht jeweils andere bestimmt haben, eine Verkürzung von Eingangsabgaben zu bewirken, und zwar:
aa) Beide Beschuldigte im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit (abgesondert verfolgten) Dritten dadurch, daß sie ausländische Lieferanten verschiedener gefrorener Putenwaren (Putenschnitzel, Putenrollbraten, Putenoberkeulen- und -unterkeulenfleisch) anwiesen, die gelieferte Ware zu einem höheren Preis als dem tatsächlich vereinbarten, nämlich zumindest zu dem jeweils aufgrund der zum GeflügelwirtschaftsG erlassenen Verordnung über den Importausgleich geltenden Schwellenpreis oder darüber liegend zu fakturieren, wodurch für die importierte Ware je nach Warenart statt eines Importausgleichs von S 1.680,-- und S 2.100,-- je Kilogramm ein geringerer Betrag abzuführen war und diese Rechnungen anläßlich der jeweiligen Verzollung durch gutgläubige Angestellte eines Speditionsunternehmens vorlegen ließen, wobei durch die Zweitbeschuldigte in der Folge im Wege von fingierten Gutschriften und der noch im folgenden genannten unterfakturierten Rechnungen eine buchhalterische und bilanzmäßige Abstimmung der zur Verkürzung des Importausgleiches dienenden Fakturen vorgenommen wurde, sodaß eine Verkürzung von Eingangsabgaben, nämlich Importausgleich, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag in der Höhe von insgesamt
S 11,166.863,-- in insgesamt 60 Fällen bewirkt wurde; vom bis dadurch, daß sie bei Lieferung von Enten und Hühnern gefroren an die Verantwortlichen eines deutschen Betriebes den Auftrag erteilten, für Verzollungszwecke unterfakturierte Rechnungen zu erstellen und diese Rechnungen jeweils wieder durch gutgläubige Angestellte eines Speditionsunternehmens dem Abfertigungszollamt anläßlich der jeweiligen Eingangsabfertigung vorlegen ließen, wobei die Zweitbeschuldigte auch hier auf die oben beschriebene Weise die buchhalterische und bilanzmäßige Abstimmung vornahm, sodaß eine weitere Verkürzung von Eingangsabgaben von S 304.992,-- an Einfuhrumsatzsteuer und S 9.149,-- an Außenhandelsförderungsbeitrag in insgesamt 15 Fällen bewirkt wurde;
bb) der Erstbeschuldigte im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen (abgesondert verfolgten) Personen zwischen und dadurch, daß er bei 15 Lieferungen von Enten und Hühnern (wohl richtig: Putenware) an die Verantwortlichen eines deutschen Betriebes den Auftrag erteilte, für Verzollungszwecke überfakturierte Rechnungen zu erstellen und diese Rechnungen anläßlich der Verzollungen durch gutgläubige Angestellte eines Speditionsunternehmens dem Eingangszollamt vorlegen ließ, wodurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben von S 490.942,-- (Importausgleich S 86.850,--, Einfuhrumsatzsteuer S 392.575,-- und Außenhandelsförderungsbeitrag S 11.517,--) in drei Fällen bewirkte.
Gegen diese Anklageschrift erhoben die beiden Beschuldigten rechtzeitig Einspruch. Sie behaupten darin, daß der Anklage die rechtliche Grundlage fehle; mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V89, 90/94-6, seien Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft als gesetzwidrig aufgehoben worden.
Das Oberlandesgericht Linz als das gemäß dem § 210 Abs 3 StPO zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift zuständige Gericht hat nach seiner Ansicht "gemäß dem § 213 Abs 1 Z 1 und 3 StPO auch eine Überprüfung im Sinn des Art 89 Abs 2 B-VG bezüglich allfälliger Bedenken gegen die Anwendung der hier maßgeblichen Verordnungen über den Gebrauchszolltarif A2 und die TarifNr. B0 (Putenoberkeule, Unterkeulenfleisch, etc.) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit vorzunehmen".
Es stellt mit Beschluß vom , 7 Bs 16/95, aus Anlaß des erwähnten Einspruchverfahrens - mit der unten zu III.3 (auszugsweise) wiedergegebenen Begründung - gemäß Art 89 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den (zu V111-123/95 protokollierten) Antrag,
"die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, jeweils kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.), nämlich für gefrorene Putenwaren (Putenschnitzel, Putenrollbraten, Putenoberkeulen- und -unterkeulenfleisch), Enten und Hühner für die Zeiträume bis und bis als gesetzwidrig aufzuheben, und zwar:
1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge abgekürzt: BMLF) vom , kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Warennummer- und (Waren)Unternummer (in der Folge abgekürzt: Nr./UNr.): 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0270 (richtig wohl: 0207) 42 B3b, 0270 (richtig wohl: 0207) 42 B4.
2. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 (42) B3b, 0207 42 B4.
3. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab (richtig: Verordnung vom idF der Verordnung vom ), betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
4. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
5. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. (richtig: 29.) Oktober 1988, gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
6. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
7. Verordnung des BMLF vom 19. (richtig: 18.) April 1989, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
8. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
9. Verordnung des BMLF vom (19.) Oktober 1989 mit der Zahl 39001/04-III B/7 C/89, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
10. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
11. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
12. Verordnung des BMLF vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. (richtig: 31.) Juli 1990, gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4.
13. Verordnung des BMLF vom (richtig: ), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , gültig ab betreffend Nr./UNr.: 0207 22 A, 0207 22 B, 0207 22 C, 0207 42 A1, 0207 42 A2, 0207 42 B1, 0207 42 B2, 0207 42 B3a, 0207 42 B3b, 0207 42 B4."
3. Der BMLF erstattete in den Verordnungsprüfungsverfahren Äußerungen, in denen er die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen verteidigt (Näheres s.u. III.2.).
Die beteiligte Österreichische Importvereinigung reg. Gen.m.b.H. gab eine Replik ab.
II. Die maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen stützen sich auf das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, BGBl. 579/1987. Vor allem sind hier nachfolgende Vorschriften dieses Gesetzes von Bedeutung:
"§1.(1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
----------------------------------------------------------------
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
----------------------------------------------------------------
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner,
Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren
...
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
C - von Geflügel der Nummer 0105
(30) - von Geflügel der Nummer 0105
(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Stabilisierung der Preise, | |||||||||
2. | Gewährleistung einer ausreichenden | |||||||||
Versorgung der Bevölkerung, | ||||||||||
3. | Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§3.(1) Für die im § 1 Abs 1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen. |
(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs 1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.
(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.
(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volks-wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs 4 und 5 zu ermitteln. Der Beirat gemäß § 9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs 2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs 5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs 1 und 6 letzter Satz festsetzen.
(8) Die Verordnungen gemäß Abs 1 und 6 letzter Satz sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
(9) Ist für im § 1 Abs 1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.
§ 4.(1) Soweit es mit den im § 2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß § 3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.
(2) Wird der Bescheid gemäß Abs 1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.
§ 6.(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,
1. - 3. ...
(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß § 4 gebunden. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.
(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß § 3 oder im Bescheid gemäß § 4 anzuführen.
(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß § 4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.
(6) ...".
2.a) Die (zu B1029/94) in Prüfung gezogene (nachstehend hervorgehobene) Bestimmung des § 1, ZTNr. (Zolltarifnummer) 0207, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/01-III/B/7c/90, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
"§1
Für nachstehend genannte Waren wird der Importausgleichssatz anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet wie folgt festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):
Nummer/ Importausgleichssatz
Unternummer in S/100 kg Eigengewicht
des Zolltarifs oder in Prozent des
Warenbezeichnung Zollwertes
0105 - - Hausgeflügel, lebend,
und zwar Hühner, Enten,
Gänse, Truthühner
und Perlhühner:
... ...
...
0207 - - Fleisch, Innereien und
anderer genießbarer
Schlachtanfall von
Hausgeflügel der
Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren:
...
(40) - Geflügel, zerteilt sowie
Innereien und anderer
Schlachtanfall
(ausgenommen Lebern),
gefroren:
41 - - von Hühnern:
A - ohne Knochen 2.200,-
B - andere:
... ...
42 - - von Truthühnern:
A - ohne Knochen:
1 - Rollen 1.680,-
2 - -
B - andere:
... ...
§2
(1) Für die im Abs 2 genannten Waren, die aus GATT-Staaten (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951, in der geltenden Fassung) stammen, und deren Er-werbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die in Abs 2 angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet, wird der Importausgleichssatz abweichend vom § 1 mit S 150,-/100 kg bestimmt. Erwerbspreis ist das dem Lieferer ge-schuldete Entgelt.
(2) Für nachstehend genannte Waren wird der Inlandspreis als Schwellenpreis festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):
Nummer/ Schwellenpreis
Unternummer in S/100 kg Eigengewicht
des Zolltarifs
Warenbezeichnung
... ... ...
(40) - Geflügel, zerteilt
sowie Innereien und
anderer Schlachtanfall
(ausgenommen Lebern),
gefroren:
42 - - von Truthühnern:
A - ohne Knochen
1 - Rollen 6.100,-
2 - -
B - andere:
... ...
§3
Dieser Verordnung unterliegen Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, nach dem liegt."
b) Der Wortlaut der weiteren (im Spruch näher bezeichneten) Verordnungen des BMLF stimmt mit dem soeben (zu II.2.a wiedergegebenen) Wortlaut der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom grundsätzlich überein. Es wurden lediglich in der Verordnung vom und in den zeitlich nachfolgenden Verordnungen jeweils in den ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 2 Abs 1 vor dem Wort "Waren" die Worte "nicht subventionierten" eingefügt. Ferner wurden in den einzelnen Verordnungen die betreffenden Importausgleichssätze und Schwellenpreise sowie der zeitliche Anwendungsbereich (s. dazu gleich unten) unterschiedlich festgesetzt.
Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnungen war der nachfolgende:
V vom : 1. Februar bis
V vom : 1. Mai bis
V vom : 1. August bis
V vom : bis
V vom : 1. Februar bis
V vom : 1. Mai bis
V vom : 1. August bis
V vom : bis
V vom : 1. Februar bis
V vom : 1. Mai bis
V vom : 1. August bis
V vom : bis
V vom : bis
V vom : 1. Mai bis
V vom : bis
V vom : bis
V vom : 1. Februar bis
V vom : 1. Mai bis
V vom : 1. August bis .
3. Die unter das GeflügelwirtschaftsG 1988 (die folgenden Paragraphenbezeichnungen beziehen sich stets auf dieses Gesetz) fallenden, in § 1 Abs 1 taxativ angeführten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet einem Importausgleich, der anstelle des Zolles zu entrichten ist. Die Höhe des im Einzelfall zu entrichtenden Importausgleiches ergibt sich aus der Anwendung des Importausgleichssatzes. Dieser ist für jede der unter das GeflügelwirtschaftsG 1988 fallenden Waren vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nach Anhörung des in § 9 vorgesehenen Beirates und im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen) durch Verordnung zu bestimmen, und zwar in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes (§3 Abs 1).
Das Gesetz stellt, wenngleich sich nach § 3 Abs 3 der Importausgleichssatz aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware ergibt, für die Festsetzung des Importausgleichssatzes nicht auf den in einem konkreten Fall tatsächlich gegebenen (Auslands- bzw. Inlands-)Preis ab. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vielmehr bei der Bestimmung der Importausgleichssätze - die gemäß § 3 Abs 1 volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen - von jenen Auslandspreisen bzw. Inlandspreisen auszugehen, die in § 3 Abs 4 (Auslandspreis) und in § 3 Abs 5 (Inlandspreis) in Form einer Legaldefinition umschrieben sind. Danach gelten als Auslandspreis die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben. Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der in § 2 angeführten Zielsetzungen (Stabilisierung der Preise, Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft) und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland jeweils festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.
Die Ermittlung der solchermaßen definierten Auslandspreise und Inlandspreise ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch § 3 Abs 6 erster Satz ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Daß es dem Gesetzgeber darauf ankommt, daß die Höhe der Importausgleichssätze möglichst den jeweils gegebenen (nach dem Gesetz maßgebenden) Kriterien entspricht, zeigt einerseits die Anordnung des § 3 Abs 2, derzufolge der Importausgleichssatz jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November für jeweils drei Monate zu bestimmen ist; andererseits die Vorschrift des § 3 Abs 6 dritter Satz, wonach die Importausgleichssätze, falls sich die Preise soweit ändern, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, unbeschadet der in § 3 Abs 2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig neu zu bestimmen sind.
Bei der dem BMLF obliegenden Ermittlung des Auslandspreises und des Inlandspreises hat der in § 9 vorgesehene Beirat den Bundesminister zu beraten (§3 Abs 6 zweiter Satz).
Von der den Regelfall bildenden Festsetzung des Importausgleichssatzes nach den Vorschriften des § 3 sind in den §§4 und 5 Ausnahmen vorgesehen:
Zum einen kann nach § 4 Abs 1 der BMLF, soweit es mit den in § 2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, nach Anhörung des Beirates mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß § 3 "ganz oder teilweise ermäßigt wird".
Des weiteren hat der BMLF, "sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen" (§5).
III. 1.a) Der Verfassungsgerichtshof ging in den die amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen vom und vom (s.o. I.1.) davon aus, daß die Beschwerden zulässig seien und er bei der Entscheidung über die Beschwerden die jeweils maßgebenden Verordnungsbestimmungen anzuwenden hätte.
In den Einleitungsbeschlüssen bezog er sich in Ansehung der Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen auf sein Erkenntnis vom , V97-138/93 u.a.Zlen.
Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof gleichartige Verordnungsstellen im wesentlichen mit folgender Begründung aufgehoben:
"Dem § 5 (des GeflügelwirtschaftsG 1988 - GeflWG 1988) zufolge hat der BMLF, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.
Als eine solche völkerrechtliche Vereinbarung ist das Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der ArtVI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. 326/1980, (im folgenden: Subventionskodex), in Betracht zu ziehen. Nach dessen Artikel 2 Z 1 dürfen Ausgleichszölle nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet und durchgeführt worden sind (Text s. VfSlg. 12558/1990, S 508 ff.).
Wie im Erkenntnis VfSlg. 12558/1990 (S 512 ff.) näher begründet wurde, stellt Art 2 des Subventionskodex unmittelbar anwendbares, im Gesetzesrang stehendes Recht dar. Wenngleich dieses Vorerkenntnis auf der Grundlage des GeflWG 1969 ergangen und nunmehr die rechtliche Basis das GeflWG 1988 ist, hat sich an dieser Beurteilung - wie unten noch näher ausgeführt wird - nichts geändert. Art 2 des Subventionskodex geht - dem § 5 GeflWG 1988 zufolge - den Vorschriften der §§3 und 4 des GeflWG 1988 vor.
bb) Der BMLF hat vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Importausgleichsverordnungen kein Untersuchungsverfahren nach Art 2 des Subventionskodex durchgeführt.
Dem tritt der BMLF in seinen Äußerungen nicht entgegen. Er meint vielmehr, daß die Importausgleichssätze, die mit den in Rede stehenden Verordnungen bestimmt wurden, keine Ausgleichszölle i.S. des Subventionskodex seien. Er begründet diese Ansicht ausführlich. Das zentrale Argument des BMLF besteht darin, daß der Importausgleichssatz ausschließlich auf Grund des Vergleiches zwischen dem (allgemeinen durchschnittlichen) Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis festgesetzt worden sei - dies unabhängig davon, ob der (niedrigere) Auslandspreis durch Subventionen erzielt wurde oder nicht.
cc) Gerade dieses Vorgehen des BMLF belastet die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mit Gesetzwidrigkeit. Der Bundesminister wäre nämlich nach dem oben Gesagten verhalten gewesen festzustellen, ob der Tatbestand des Subventionskodex vorliegt; wenn dies zuträfe, wäre er - sofern er überhaupt in Aussicht nahm, einen Abschöpfungsbetrag zu bestimmen - verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Art 2 des Subventionskodex einzuhalten. Nur dann, wenn ein solcher Tatbestand nicht vorläge, hätte er einen Importausgleichssatz nach den Regeln der §§3 und 4 GeflWG 1988 bestimmen dürfen.
Die Verordnungen gelten ihrem klaren Wortlaut nach uneingeschränkt für die Geflügelimporte aus allen Staaten - somit auch für Importe, auf die der Subventionskodex möglicherweise anzuwenden gewesen wäre. Daß keiner der dem GATT angehörenden Staaten den Export von Geflügel subventioniert hätte (nur in diesem Fall wäre die Anwendung des Subventionskodex generell auszuschließen gewesen), war keineswegs von vornherein offenkundig.
Der Umstand, daß für die Beurteilung der Anlaßbeschwerden das GeflWG 1988 maßgebend ist, während beim einschlägigen Vorerkenntnis VfSlg. 12558/1990 das GeflWG 1969 heranzuziehen war, bedeutet - entgegen der Meinung des BMLF - nicht, daß diese Vorjudikatur (von der abzurücken kein Anlaß besteht) hier unmaßgebend wäre. Im einen wie im anderen Fall wäre der BMLF nämlich verhalten gewesen, zunächst zu klären, ob der Importausgleichssatz nach den allgemeinen Regeln des (jeweiligen) Geflügelwirtschaftsgesetzes oder aber - was in keinem Fall offenkundig auszuschließen war - nach den soeben zitierten besonderen Bestimmungen (also unter Beachtung des Art 2 des Subventionskodex) festzusetzen war. In beiden Fällen hat dies der BMLF unterlassen.
Die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen sind schon aus den dargelegten Erwägungen gesetzwidrig zustandegekommen."
b) Das Landesgericht Linz und das Oberlandesgericht Linz äußern in ihren Verordnungsaufhebungsanträgen (s.o. I.2.) gleichartige Bedenken.
Sie bringen darüber hinaus weitere Argumente vor, die ihrer Meinung nach an der Gesetzmäßigkeit der zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen zweifeln ließen. Im Hinblick auf das Ergebnis der vorliegenden Verfahren (s.u. IV.2.) ist es entbehrlich, diese Bedenken zu schildern.
2. Der BMLF hält in seinen Äußerungen (s.o. I.3.) den Bedenken, er hätte vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungen feststellen müssen, ob nicht das Verfahren nach Art 2 des Subventionskodex durchzuführen gewesen wäre, im wesentlichen folgendes entgegen:
"......
V. Importausgleich-Ausgleichszoll
1. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnungen erfolgt - wie dem Einleitungsbeschluß zu entnehmen ist - aus den Erwägungen, die sich sinngemäß aus dem Erkenntnis vom , V97-138/93 ergeben. In diesem Erkenntnis vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, daß nach Art 2 Z 1 des Subventionskodex Ausgleichszölle nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden dürfen, die gemäß diesem Artikel eingeleitet und durchgeführt worden sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wäre demnach verhalten gewesen festzustellen, ob der Tatbestand des Subventionskodex vorliegt, wenn dies zuträfe, wäre er - sofern er überhaupt in Aussicht nahm, einen Abschöpfungsbetrag zu bestimmen - verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Art 2 des Subventionskodex einzuhalten. Nur dann, wenn ein solcher Tatbestand nicht vorläge, hätte er nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs einen Importausgleichssatz nach der Regelung des § 3 und § 4 GeflügelwirtschaftsG 1988 bestimmen dürfen.
Das BMLF teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs insoferne, als ein solches Verfahren vor Festsetzung eines Ausgleichszolls iSd ArtVI GATT - nicht aber eines sonstigen Zolls - durchzuführen ist. Die zentrale Frage ist daher, ob der Importausgleich gemäß §§3 und 4 des GeflügelwirtschaftsG 1988 ein Ausgleichszoll iSd ArtVI GATT ist.
Der Verfassungsgerichtshof scheint allerdings - zumindest implizit - entweder davon auszugehen, daß der Importausgleich nach dem GeflügelwirtschaftsG 1988 ein Ausgleichszoll iSd ArtVI GATT ist oder daß grundsätzlich bei jeder Festsetzung eines Zolls oder Importausgleichs - selbst wenn es sich nicht um einen Ausgleichszoll nach der Definition des ArtVI.3 GATT handelt - vorher ein Verfahren nach dem Subventionskodex durchzuführen ist, um zu prüfen, ob eine Subvention gewährt wurde.
2. Die dem BMLF übermittelten Beschwerden stützen sich im wesentlichen auf ein Rechtsgutachten von Univ.-Prof. DDr. Mayer (vgl. ÖJZ 1992, 538). Darin ist die Rede von einer
'Art Zusatzabschöpfung' iZm § 2 der ImportausgleichsVO, wenn bei Unterschreitung des Schwellenpreises der im GATT gebundene Vertragszollsatz nicht zur Anwendung kommt. Damit werde (angeblich) in versteckter Weise durch § 2 VO die Möglichkeit einer Art Zusatzabschöpfung geschaffen, wie sie das frühere GeflügelwirtschaftsG 1969 im § 4 Abs 3 vorsah (vgl. ÖJZ 1992, 534).
Richtig ist, daß der Vertragszollsatz aufgrund eines ausdrücklichen Vorbehalts bei Unterschreiten des Schwellenpreises nicht anwendbar ist und somit keinen Widerspruch zum Zweiten Genfer Protokoll (1987) darstellt. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Schlußfolgerung, daß bei (aufgrund des Vorbehalts zulässiger!) Festsetzung eines über dem (bedingt!) gebundenen Vertragszollsatz liegenden Importausgleichs dieser einen Ausgleichszoll iSd Subventionskodex darstelle. Eine solche Auffassung übersieht - wie unten näher auszuführen ist - die grundlegende Konzeption des GATT. Unrichtig ist ferner, den früheren 'erhöhten' Importausgleich nach dem GeflügelwirtschaftsG 1969 mit dem geänderten Importausgleich nach dem GeflügelwirtschaftsG 1988 gleichzustellen. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Tatbestände. Der frühere 'erhöhte' Importausgleich stellte - unabhängig von seiner Bezeichnung - seinem Inhalt nach einen Ausgleichszoll iSd ArtVI GATT dar. Sein Zweck erhellte klar aus dem Wortlaut des § 4 Abs 3 GeflügelwirtschaftsG 1969 idF Nov. 1978, BGBl. 340: Der 'normale' Importausgleich konnte gegenüber denjenigen Staaten erhöht werden, in denen für die Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr solcher Waren mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt wird.
Diese Erhöhung konnte, soweit es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich war, bis zur Höhe der Prämie oder Subvention bemessen werden. Diese 'Zusatzabschöpfung' entfiel aber im GeflügelwirtschaftsG 1988. Wenn der Importausgleich nach dem GeflügelwirtschaftsG 1988 (Differenz zwischen Auslands- und Inlandspreis) mit dem früheren Erhöhungsbetrag vergleichbar erachtet wird und die Grundsätze des Erkenntnisses v. , V78/90 ua., das sich auf die Verordnungen basierend auf dem GeflügelwirtschaftsG 1969 idF Nov. 1978, BGBl. 340 bezog, auch auf die Verordnungen basierend auf dem GeflügelwirtschaftsG 1988 angewendet werden, wird dem geänderten Wortlaut der Bestimmung im GeflügelwirtschaftsG 1988 nicht Rechnung getragen. Übersehen wird dabei auch, daß aufgrund des Vorbehalts bei Nichteinhalten der Bedingung für den gebundenen Zollsatz, d.h. bei Überschreiten des Schwellenpreises o d e r bei Subventionierung der Ware, keine GATT-Verpflichtung zur Anwendung des günstigen Zollsatzes besteht. Der Zollsatz ist - was offenbar übersehen wurde - nur bedingt gebunden. Dies ist eben der Grund, weshalb bei Unterschreitung des Schwellenpreises ein höherer Zoll oder Importausgleich festgesetzt werden kann. Der höhere Zoll oder Importausgleich kann nicht automatisch - wie die Beschwerdeführer vermeinen - mit einem Ausgleichszoll gleichgestellt werden, ohne zu prüfen, ob die Definition des Ausgleichszolls auf den Zoll bzw. den Importausgleich zutrifft. Es wäre ein grundlegender Irrtum, jeden Zoll bzw. Importausgleich mit dem Ausgleichszoll iSd ArtVI GATT gleichzusetzen und vor deren Festsetzung die Einhaltung des Verfahrens nach dem Subventionskodex zu verlangen. Eine solche Auslegung stünde nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut und zur Systematik des GATT sondern auch zur ständigen Praxis der GATT-Vertragsparteien. Damit in Widerspruch stünde auch eine Auslegung dahin, daß vor Festsetzung eines 'normalen' Zolls oder Importausgleichs vorab zu prüfen sei, ob eine Subvention vorliegt oder nicht.
3. Im folgenden soll der Unterschied zwischen Ausgleichszoll und variablem Importausgleich (Abschöpfung) erläutert werden und deren Rechtsnatur (anhand der Panel-Berichte, der Rechtsprechung des EuGH und europarechtlicher Literatur) näher dargestellt werden.
a) Der Importausgleich gemäß § 3 GeflügelwirtschaftsG 1988 ist eine Art beweglicher Zoll, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware ergibt, und u.a. den Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft und die Stabilisierung der Preise bezweckt. (Vgl. die Zielsetzungen in § 2 und § 3 Abs 5 GeflügelwirtschaftsG 1988.) Der Importausgleich stellt somit eine Abschöpfung dar. Abschöpfungen bzw. bewegliche Zölle sind als 'normale' Zölle vom Ausgleichszoll (als Sonderzoll) gemäß ArtVI.3 GATT zu unterscheiden. Der Begriff 'Ausgleichszoll' bedeutet einen S o n d e r z o l l , der erhoben wird, u m jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen. Der Ausgleichszoll dient einem völlig unterschiedlichen Zweck: Er stellt eine 'Sanktion' gegen eine mit staatlichen Mitteln geförderte k o n k r e t e Exporttransaktion dar ('unfairer Handel'). Die variable Abschöpfung hingegen soll generell einen wirksamen Schutz des heimischen Preisniveaus gegen Importe aus Agrarländern bieten, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten, also durchaus 'fair', billiger anbieten können.
....."
Der BMLF legte zur Unterstützung seines Standpunktes ein aus Anlaß dieser Verordnungsprüfungsverfahren von
Univ.Doz. Dr. Wolfgang Benedek, Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Universität Graz, am erstattetes Gutachten vor, in dem es u.a. lautet:
".....
III. Zur Natur eines 'Ausgleichszolls'
Gemäß der auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis von 1990 (V78/90) zitierten Legaldefinition in Anmerkung 4 zu Art 1 des Subventionskodex handelt es sich bei einem 'Ausgleichszoll' um einen 'Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.'
Gemäß Art 2 Subventionskodex ist vor der Verhängung eines derartigen Ausgleichszolles ein eigenes Untersuchungsverfahren durchzuführen, wofür der Subventionskodex eine Reihe von zu beachtenden Vorschriften enthält.
Dieses besondere Verfahren ('Ausgleichsverfahren') ist jedoch nur für die Verhängung von Ausgleichszöllen vorgeschrieben, nicht jedoch für die Festlegung eines Importausgleichs. Dieser tritt ja nur an die Stelle eines Zolles und ist von einem 'Sonderzoll' aus den in der Legaldefinition genannten Gründen streng zu unterscheiden.
Dementsprechend war in § 4 Abs 3 des Gefl.WG 1969 von einem 'erhöhten Importausgleich' die Rede, der aus den für einen Ausgleichszoll angeführten Gründen erhoben werden kann. Die darauf gegründete Importausgleichsverordnung 1985 wurde vom Verfassungsgerichtshof bekanntlich deshalb aufgehoben, weil sie kein den Anforderungen des Art 2 des Subventionskodex entsprechendes Verfahren vorsah und ein solches Verfahren daher vor Erlassung der Verordnung auch nicht zur Anwendung gekommen war.
Der Verfassungsgerichtshof kam zu diesem Ergebnis u.a. auch deshalb, weil er den Subventionskodex für unmittelbar anwendbar erklärte (siehe dazu Ellmansberger, Zur unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT-Subventionskodex, WBl. 1990/7, 214-216). Andernfalls wäre das Verfahren zur Erhebung von Ausgleichszöllen nach dem Antidumpinggesetz 1985 (BGBl. 97/1985 idF BGBl. 155/1987) anzuwenden gewesen (Zehetner, ÖZW 1991, 86), das sowohl das Verfahren des Ergreifens von Antidumpingmaßnahmen als auch der Erhebung von Ausgleichszöllen gegen Subventionen regelt. Zur Einleitung eines solchen Verfahrens besteht jedoch nur dann eine Verpflichtung, wenn Ausgleichsmaßnahmen gegen subventionierte Importe ergriffen werden.
IV. Der Unterschied zwischen dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1969 und 1988
Der betreffend Ausgleichsmaßnahmen im Lichte des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses von 1994 maßgebliche Unterschied der Sachlage zwischen dem Gefl. WG in der Fassung 1969 idF 1978 (BGBl. 340/1978) und dem Gefl. WG 1988 hinsichtlich der Erhebung von Ausgleichszöllen zur Abwehr von Subventionen liegt darin, daß das Gefl. WG 1988 im Gegensatz zum Gefl. WG 1969 in der Fassung 1978 nur das Verfahren der Erhebung eines normalen Importausgleichs regelt und die Erhebung eines erhöhten Importausgleichs im Sinne eines Ausgleichszolles im Rahmen dieses Gesetzes gar nicht vorgesehen ist. Dies war auch deshalb nicht erforderlich, weil für solche Fälle ein Verfahren nach dem Antidumpinggesetz 1985 eingeleitet werden kann.
Zuständig dafür ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das in der Regel auf Antrag eines betroffenen Wirtschaftszweiges die entsprechenden Untersuchungen durchführt. Dabei liegt es in der Diskretion des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, ob ein Verfahren eingeleitet wird, da ein solches nicht erzwungen werden kann. Eine ähnliche Rechtslage besteht auch in anderen Ländern sowie im Europäischen Gemeinschaftsrecht.
Von Bedeutung ist somit, daß das Antidumping- bzw. Ausgleichsverfahren im österreichischen Recht über eine eigene Rechtsgrundlage verfügt und seine Einleitung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, die von Gegenmaßnahmen gegen Subventionen in Form von Ausgleichszöllen aus übergeordneten Erwägungen, etwa der Erhaltung guter Wirtschaftsbeziehungen auch absehen kann.
Daraus folgt, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Gegensatz zur Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom (V97/93) keine Verpflichtung trifft bei der Erhebung des Importausgleichs auch das Bestehen einer allfälligen Subventionierung im Ausland zu prüfen, dafür das Verfahren nach dem Subventionskodex zur Anwendung zu bringen und das Ergebnis des Verfahrens bei der Bestimmung des Importausgleichs zu berücksichtigen.
Zur weiteren Begründung dieses Ergebnisses soll nochmals auf das Gefl. WG 1988 eingegangen werden: Das Gefl. WG 1988 enthält im Gegensatz zum Gefl. WG 1969 idF 1978 keine Bestimmungen über einen erhöhten Importausgleich gegen subventionierte Einfuhren, der den Charakter eines Ausgleichszolles aufweisen könnte. Die aufgrund des Gefl. WG 1988 erlassenen Verordnungen enthalten ebenfalls keine Bestimmungen über einen erhöhten Importausgleich bei subventionierten Einfuhren. Die in den gegenständlichen Verordnungen seit eingefügten Worte 'nicht subventionierten' bleiben ohne rechtliche Konsequenz und sind daher für das Ergebnis dieser Untersuchung nicht beachtlich.
V. Die Argumente des Landesgerichtes Linz zur Beurteilung des Importausgleichs
Das Landesgericht Linz stützt sich in seiner Vorlage im wesentlichen auf einen Aufsatz von Heinz Mayer über 'Der Importausgleich nach dem Gefl. WG' (ÖJZ 1992, 538-544), welcher zu großen Teilen wörtlich wiedergegeben wird. Darin wird unter anderem die Importausgleichsverordnung vom im Lichte des GATT analysiert und auch auf das Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom Bezug genommen, in dem der Verfassungsgerichtshof angeblich die Festsetzung eines erhöhten Importausgleichs als 'Ausgleichszoll im Sinne des Subventionskodex' qualifiziert (Mayer, 543). Darauf baut der Autor seine Schlußfolgerung der GATT-Widrigkeit des bei Unterschreiten des Schwellenpreises erhöhten Importausgleichs, der seiner Auffassung nach daher als 'Ausgleichszoll' zu bezeichnen ist. Dies trifft jedoch aufgrund der unterschiedlichen Natur der Ausgleichszölle nicht zu.
Bevor auf das Verfassungsgerichtshoferkenntnis von 1990 eingegangen wird, wäre noch das weitere Argument des Autors zu entkräften, wonach die Zulässigkeit eines variablen Importausgleichs eine Umgehung des Subventionskodex bzw. des Antidumping-Gesetzes bedeuten würde. Tatsächlich liegt der Fall variabler Importabgaben gänzlich anders als der Fall eines Ausgleichs- oder Antidumpingverfahrens: während in ersterem eine Marktordnung durchgesetzt wird, die den Inlandsproduzenten generell vor Billigeinfuhren schützt, kann in letzterem Fall lediglich ein Schutz gegen subventionierte bzw. gedumpte Einfuhren gewährt werden. Tatsächlich ist das Instrument des Importausgleichs wesentlich stärker und entspricht auch nicht dem allgemeinen Liberalisierungsziel des GATT. Doch durch den Vorbehalt zum Vertragszoll in der österreichischen GATT-Liste hat Österreich keine Verpflichtung zu einer festen Vertragszollregelung übernommen und bleibt damit frei die variablen Abschöpfungen anzuwenden bis eine Neuverhandlung dieses Bereiches erfolgt bzw. durch den Beitritt zur Europäischen Union deren Regelungen anstelle der bisherigen treten. Wie noch näher zu zeigen sein wird, kann von einer Umgehung des Subventionskodex in diesem Fall nicht gesprochen werden, da es sich um eine unterschiedliche Rechtslage handelt und der Subventionskodex anwendbar bleibt, wenn er auch in seiner Bedeutung in diesem Fall beschränkt ist.
VI. Zur Relevanz des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses von 1990
Der Verweis des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis von 1994 auf sein Erkenntnis vom (VfSlg. 12558/1990) berücksichtigt nicht, daß dem Erkenntnis von 1990 ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. In diesem Fall ging es tatsächlich um die Erhebung von Ausgleichszöllen, während dies im Fall der Prüfung der nach 1991 ergangenen Verordnungen nicht der Fall ist.
Folglich kann vom BMLF nicht verlangt werden, vor Erlassung einer Importausgleichsverordnung ein Untersuchungsverfahren nach dem Subventionskodex durchzuführen. Dies wäre weiters auch völlig unpraktikabel, da Ausgleichsverfahren aufgrund der Prüfungserfordernisse regelmäßig längere Zeit in Anspruch nehmen und somit deren Ergebnisse in vierteljährlich zu erlassenden Verordnungen auch faktisch nicht berücksichtigt werden könnten. Nochmals ist darauf hinzuweisen, daß Ausgleichs-Verfahren in der GATT-Praxis die Ausnahme und nicht die Regel darstellen. Die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs würde somit zu einem praktisch undurchführbaren Ergebnis führen.
Dasselbe trifft hinsichtlich der Bestimmung des § 3 Abs 9 Gefl. WG 1988 zu, wonach bei Fehlen eines verordnungsmäßig festgesetzten Importausgleichssatzes, etwa aufgrund der Aufhebung der betreffenden Verordnung, der tarifmäßige Zoll als Importausgleich zu erheben ist. Auch hier handelt es sich nicht um ein Ausgleichsverfahren und besteht somit auch kein rechtlicher Grund zur Anwendung des Subventionskodexes.
VII. Schlußfolgerungen
Die vom Landesgericht Linz in seiner Vorlage erhobene Behauptung einer allfälligen 'Umgehung des Subventionskodex bzw. des Antidumpinggesetzes' durch die im Gefl. WG 1988 vorgesehene Form der Bestimmung des Ausgleichssatzes, weil die Ursachen für die Unterschreitung des Schwellenpreises nicht geprüft werden (vgl. S 20 des Beschlusses) geht ins Leere, weil kein individueller Rechtsanspruch auf eine derartige Prüfung besteht bzw. eine solche im Ermessen der Behörde liegt. Das GATT verlangt diese Prüfung nur für ein Ausgleichsverfahren, nicht jedoch für die Erhebung von Zöllen bzw. diesen gleichzuhaltenden variablen Importausgleichssätzen, die einen reinen Preisausgleich darstellen und deren Erhebung sich Österreich in seiner GATT-Liste XXXII vorbehalten hat.
Im Verfahren der Festlegung des Auslandspreises ist das BMLF frei, allenfalls bestehende Subventionierungen zu vernachlässigen bzw. auf deren Feststellung zu verzichten, solange keine Ausgleichsmaßnahmen gegen diese ergriffen werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß sich ein nach dem Subventionskodex zu gestaltendes Ausgleichsverfahren immer gegen subventionierte Ausfuhren einzelner Länder, die Vertragsparteien des GATT bzw. des Subventionskodex sind richtet und allfällige Ausgleichszölle auch nur dann gegen die subventionierten Waren zur Anwendung kommen können.
Werden in einem Marktordnungsgesetz Ausgleichsmaßnahmen gegen Subventionen normiert, so haben sie die Anforderungen des Subventionskodex zu erfüllen. Wo dies nicht der Fall ist, gilt das Antidumpinggesetz, welches keine automatische Untersuchung vorsieht. Auch nach dem GATT selbst liegt die Anwendung von Maßnahmen nach dem ArtVI, XVI und XXIII völlig im Ermessen der Vertragspartei. In der Praxis wenden die meisten GATT-Vertragsparteien keine Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen an.
Die Erhebung eines 'erhöhten Importausgleichs' bei Unterschreiten des Schwellenpreises ist keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Subventionskodex. Vielmehr handelt es sich um eine variable Abgabe bzw. Abschöpfung, die Österreich im Einklang mit seinen Verpflichtungen aus dem GATT (Liste XXXII) erheben kann. Diese variable Abgabe stellt somit keinen 'Sonderzoll' (vgl. die oben zitierte Legaldefinition im Subventionskodex) dar, sondern tritt anstelle des Normalzolls um die Ziele der österreichischen Marktordnung zu gewährleisten.
Für die Anwendung eines Importausgleichs in Form 'variabler Abgaben' kann somit auch kein Verfahren nach dem Subventionskodex verlangt werden, weil es sich um eine rechtlich völlig andersartige Maßnahme, nämlich um ein den festen Normalzoll durch eine variable Abgabe ersetzendes Verfahren handelt.
Da es sich bei den variablen Importausgleichssätzen nicht um Ausgleichszölle handelt, gibt es auch keine Grundlage für die vom Verfassungsgerichtshof in seinem einschlägigen Erkenntnis von 1994 erhobene Forderung, daß Verordnungen nach dem Gefl. WG 1988 das Verfahren nach Art 2 des Subventionskodex einzuhalten hätten.
Die oben angestellten rechtlichen Erwägungen führen weiters zum Ergebnis, daß eine Gesetzwidrigkeit der geprüfen Importausgleichsverordnungen jedenfalls insoweit nicht gegeben ist als es um die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Subventionskodex geht. Da die einschlägigen GATT-Normen hier nicht anwendbar sind, da es sich nicht um ein Ausgleichsverfahren handelt und die Einleitung eines solchen Verfahrens, die die Anwendbarkeit der GATT-Bestimmungen begründet im Ermessen der zuständigen österreichischen Behörden liegt, besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einem Untersuchungsverfahren nach dem Subventionskodex vor Erlassung der gegenständlichen Importausgleichsverordnungen."
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.a) Gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide, die mit den Beschwerden bekämpft werden, welche Anlaß zur amtswegigen Einleitung der zu V308-351/94 sowie zu V126-148/95 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren waren (s.o. I.1.), ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§291 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961 idgF); der administrative Instanzenzug ist daher ausgeschöpft. Der Zulässigkeit dieser Beschwerden stehen auch sonst keine Prozeßhindernisse entgegen.
Der Verfassungsgerichtshof hätte daher über diese Beschwerden in der Sache zu entscheiden. Hiebei hätte er die jeweils in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen anzuwenden.
Die von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren sind mithin zulässig.
b) Die Annahme der antragstellenden Gerichte in den zu V263-275/94 sowie V111-123/95 protokollierten Verfahren (s.o. I.2.), daß die bekämpften Verordnungsstellen Voraussetzung für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen wären, ist keineswegs unvertretbar. Die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität ist daher auch hier gegeben.
Die im Schriftsatz des BMLF vom (beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag eingelangt) vorgebrachten formalen Einwände sind unzutreffend: Aus dem Zusammenhalt der Gerichtsanträge und deren Begründung ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, welche Verordnungsstellen bekämpft werden und weshalb die Gerichte deren Präjudizialität annehmen.
Auch die - aufgrund von Gerichtsanträgen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren sind mit der in der folgenden litc behandelten Ausnahme - zulässig.
c) Diese Ausnahme besteht in Ansehung der vom Landesgericht Linz mit Beschluß vom und vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom gestellten Anträge, jeweils die ZTNr. 0207 42 A2 im § 1 der Verordnungen vom und vom als gesetzwidrig aufzuheben. Diese beiden Verordnungsstellen wurden nämlich bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V97-138/93, aufgehoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12778/1991 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) kann ein(e) bereits aufgehobene(s) oder als verfassungswidrig (gesetzwidrig) festgestellte(s) Gesetz (Verordnung) nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Die soeben erwähnten Gerichtsanträge sind daher gemäß § 19 Abs 3 Z 2 litd VerfGG im angeführten Umfang mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen (Pkt. II des Spruches).
2. Die umfangreiche Äußerung des BMLF samt angeschlossenem Gutachten von Univ.Doz. Dr. Benedek ist nicht geeignet, die vorgebrachten Bedenken (s.o. III.1.) zu zerstreuen; der Verfassungsgerichtshof hält vielmehr an seiner wiederholt zitierten Vorjudikatur fest:
a) Der BMLF ist zwar mit seiner Ansicht im Recht, daß zwischen dem "Importausgleich" nach dem GeflWG 1988 einerseits und einem "Ausgleichszoll" iS des Art 2 des Subventionskodex, BGBl. 326/1980 (s.o. III.1.a; Text s. VfSlg. 12558/1990, S 508 ff.) andererseits ein Unterschied besteht: Der Importausgleich i.S. des GeflWG 1988 ist eine Art "beweglicher Zoll", dessen Höhe nach den im GeflWG festgelegten Regeln aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware zu errechnen ist. Diese variable Abschöpfung zielt darauf ab, generell einen Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft gegen billigere Importe zu bieten, sowie darauf, die heimischen Preise zu stabilisieren (vgl. § 2 und § 3 Abs 5 GeflWG 1988). Der Ausgleichszoll i.S. des Art 2 des Subventionskodex ist ein Sonderzoll, der erhoben wird, um jede für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen; er richtet sich gegen eine unfaire Exportförderung durch einen anderen Staat.
Dieser Unterschied ist aber im gegebenen Zuammenhang nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung:
b) § 5 GeflWG 1988 lautet: "Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 (dieses Gesetzes) entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen."
Schon der Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung, aber auch deren Sinn führt zur Annahme, daß das Gesetz den Inhalt hat, es komme dann, wenn Staatsverträge (gedacht ist offenbar an den Subventionskodex, aber auch an zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen Österreich und nicht dem GATT angehörenden Staaten) ein eigenes Verfahren über einen Zoll für die Einfuhr von Geflügel vorsehen, dieser Verfahrensregel der Vorrang vor jener des § 3 GeflWG 1988 zu.
Wäre dies anders, so würde damit dem Gesetzgeber zugesonnen, er hätte eine Norm ohne konkreten Zweck geschaffen; auch unter diesem Gesichtspunkt ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei § 5 GeflWG 1988 (insbesondere) an den Subventionskodex gedacht hat.
Wenn also beispielsweise ein Tatbestand nach dem Subventionskodex vorliegt (unerlaubte Exportsubvention), so ist das Verfahren gemäß diesem - unmittelbar anwendbaren - Staatsvertrag durchzuführen, und eben nicht nach dem GeflWG 1988. Dies ungeachtet des Umstandes, daß § 5 GeflWG 1988 den sich aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen ergebenden Zoll mit dem Begriff "Importausgleich" bezeichnet und damit denselben Terminus verwendet wie § 3 dieses Gesetzes.
Wie immer die in Betracht kommenden Normen die bei Import von Geflügel zu entrichtenden Beträge (Zölle) bezeichnen (so etwa im § 3 GeflWG 1988 mit "Importausgleich", im Art 2 des Subventionskodex mit "Ausgleichszoll"), dienen sie demselben Zweck, nämlich den heimischen Markt vor (fairer oder unfairer) übermächtiger ausländischer Konkurrenz zu schützen. Die zur Erreichung dieses Zieles eingesetzten rechtlichen Instrumente sind also vergleichbar und können einander supplieren.
Es obliegt dem nationalen Gesetzgeber, wie er den Subventionskodex mit der (übrigen) österreichischen Rechtsordnung harmonisiert.
Die oben (III.1.a) zitierten Ausführungen im Erkenntnis vom , V97-138/93 u.a.Zlen., sind also vollinhaltlich aufrechtzuerhalten.
Zu bemerken bleibt lediglich noch folgendes:
In § 2 Abs 1 der neueren Verordnungen (s.o. II.2.b) wird zwar angeordnet, daß für die im Abs 2 genannten, aus den GATT-Staaten stammenden Waren unter der Voraussetzung ein von § 1 abweichender Importausgleichssatz gilt, daß diese Waren nicht subventioniert sind.
Diese Bestimmung ändert aber schon deshalb nichts am dargestellten Ergebnis, weil diese Einschränkung nur unter der Bedingung gilt, daß der Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die im Abs 2 angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet. Außerdem ist auf die Ausführungen in der folgenden litc zu verweisen.
c) Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist auf die weiteren, in den Verordnungsaufhebungsanträgen geäußerten Bedenken nicht einzugehen. Wenn nämlich die Importausgleichssätze für einen Teil des aus verschiedenen Staaten eingeführten Geflügels nicht - wie geschehen - gemäß § 3 GeflWG 1988, sondern in einem nach § 5 GeflWG 1988 iVm dem Subventionskodex durchzuführenden Verfahren festzusetzen gewesen wären, hätte dies zur Folge, daß die in der Äußerung des BMLF geschilderten Ermittlungsergebnisse auch für die Staaten, für die der Subventionskodex nicht anzuwenden war, von unrichtigen Berechnungsgrundlagen ausgingen, wäre doch bei Feststellung der durchschnittlichen Auslandspreise nach § 3 GeflWG 1988 eine gemeinsame Betrachtung mit den nach dem Subventionskodex durchzuführenden Verfahren vorzunehmen gewesen.
d) Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen waren sohin als gesetzwidrig aufzuheben.
Sie stehen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich (s.o. II.2.b) in Geltung. Es war daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. z.B. VfSlg. 8709/1979, S 417; 10313/1984, S 858; 12930/1991, S 683; 13153/1992, S 48; u.a.Zlen., S 32) mit einer Aufhebung nach Abs 3 des Art 139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs 4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.
3. Die Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Fundstelle(n):
BAAAE-28904