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VfGH vom 15.06.1990, V114/89

VfGH vom 15.06.1990, V114/89

Sammlungsnummer

12382

Leitsatz

Aufhebung der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes wegen Überschreitung der erteilten Ermächtigung; Verordnungscharakter eines Regulierungsplanes; rechtliche Existenz desselben aufgrund des Mindestmaßes an Publizität für die Geltung eines Regulierungsplanes; Aufhebung eines Regulierungsplanes wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung

Spruch

I. ArtV Abs 2 der Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom , LGBl. Nr. 51, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

II. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom , GZl. 610/2-70, betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße", wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

III. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Villach vom wurde das Ansuchen der

H Kommanditgesellschaft, 8071 Hausmannstätten, um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer (eingeschoßigen) Verkaufsfiliale samt Parkflächen für Personenkraftwagen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG Villach unter Berufung auf § 11 Abs 1 der Kärntner Bauordnung, LGBl. 48/1969, abgewiesen.

Der Stadtsenat der Stadtgemeinde Villach gab der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen diesen Bescheid keine Folge, die Kärntner Landesregierung wies die gegen den Bescheid des Stadtsenates gerichtete Vorstellung als unbegründet ab.

Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die zu B1136/88 protokollierte, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht wird.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, von Amts wegen gemäß Art 139a B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Frage einzuleiten, ob bei der Wiederverlautbarung des (Krnt.) Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. 1, die Grenzen der erteilten Ermächtigung durch ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 51, überschritten wurden, und zugleich von Amts wegen gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom , betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße", einzuleiten.

3. Die Kärntner Landesregierung hat in einer Äußerung die Auffassung vertreten, daß bei der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 die Grenzen der erteilten Ermächtigung durch ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 nicht überschritten worden seien. Die Kärntner Landesregierung hat ferner, ebenso wie der Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach, die Gesetzmäßigkeit des "Teilbebauungsplanes Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" verteidigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem erwähnten Beschluß aus folgenden Erwägungen von der Annahme ausgegangen, daß die Normenprüfungsverfahren zulässig seien:

"a) . . . Die belangte Behörde begründete ihren die Vorstellung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid allein damit, daß das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin dem maßgeblichen, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach am beschlossenen 'Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße' widerspreche. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß es sich bei diesem Teilbebauungsplan zunächst um einen 'Regulierungsplan' handelte, der in § 25 des Gesetzes vom 13. März 1866, LGBl. 12, womit eine Bauordnung für das Herzogthum Kärnten mit Ausschluß der Landeshauptstadt Klagenfurt erlassen wird, seine Rechtsgrundlage hatte. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig weiters von der Annahme aus, daß der gegenständliche Teilbebauungsplan durch die Übergangsbestimmung des § 20 Abs 3 des Gesetzes vom , LGBl. 47, über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz), die rechtliche Qualität eines Bebauungsplanes iS dieses Gesetzes erhielt.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß nach der Aufhebung der Abs 2, 4 und 5 des § 20 Landesplanungsgesetz durch ArtI Z 35 des Gesetzes LGBl. 50/1969 - durch das unter anderem das Landesplanungsgesetz mit dem Kurztitel 'Gemeindeplanungsgesetz' versehen wurde - der § 20 Abs 3 Gemeindeplanungsgesetz im Zuge der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes (durch die Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 1/1970) als Gemeindeplanungsgesetz 1970 in diesem Gesetz die Bezeichnung '§22 Abs 2' erhielt.

Im Zuge der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 in seiner durch mehrere Novellen (LGBl. 57/1972, 8/1977, 78/1979 und 70/1981) geänderten Fassung wurde, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, die Übergangsbestimmung des § 22 Abs 2 Gemeindeplanungsgesetz 1970 - allerdings, wie unter

II. 2. dargelegt, unter Veränderung ihres Wortlauts - als Abs 2 in den ArtV der Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 51, aufgenommen.

b) Der 'Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße' scheint somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seine Rechtsgrundlage in ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 51, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, gehabt zu haben. Er dürfte in diesem Zeitpunkt - wie auch schon im Zeitpunkt seiner Erlassung - die rechtliche Qualität einer Verordnung besessen haben. Da, wie erwähnt, die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (unter anderem) ausdrücklich auf den gegenständlichen Teilbebauungsplan gestützt hat (und dies, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, in denkmöglicher Weise tun konnte), dürfte auch der Verfassungsgerichtshof den Teilbebaungsplan, soweit er die unter I. 1. angeführten Grundstücke zum Gegenstand hat, bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden haben. Dies dürfte, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, auch für die Vorschrift des ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 gelten, da sie, wie dargelegt, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Teilbebauungsplan bildete. Es dürfte somit dieser Teilbebauungsplan, soweit er sich auf die unter I. 1. bezeichneten Grundstücke bezieht, iS des Art 139 Abs 1 B-VG, und ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 iS des Art 139a B-VG präjudiziell sein. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürften die Normenprüfungsverfahren zulässig sein."

In den Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Vorschriften unzutreffend wären. Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Normenprüfungsverfahren zulässig.

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluß über die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens nach Art 139a B-VG sein Bedenken, daß durch ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten worden seien, folgendermaßen begründet:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß das Landesplanungsgesetz, mit dem unter anderem das Rechtsinstitut des Bebauungsplanes eingeführt wurde, in § 20 Abs 3 die für erforderlich erachteten Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Regulierungspläne traf, die vor dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes erlassen worden waren, und zwar auf Grund des § 25 des Gesetzes vom 13. März 1866, LGBl. 12, womit eine Bauordnung für das Herzogthum Kärnten mit Ausschluß der Landeshauptstadt Klagenfurt erlassen wird.

§ 20 Abs 3 des Landesplanungsgesetzes hatte in seiner Stammfassung folgenden Wortlaut:

'(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 25 der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, LGBl. Nr. 12, und nach § 17 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt vom , LGBl. Nr. 22, erlassenen Regulierungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes. Neue Regulierungspläne dürfen nicht mehr erlassen werden.'

Eine wortgleiche Bestimmung enthielt § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970; unter diesem Kurztitel war das Landesplanungsgesetz in seiner durch die Gesetze LGBl. 43/1961 und 50/1969 geänderten Fassung wiederverlautbart worden.

Die Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 51, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1970 in seiner durch die Novellen LGBl. 57/1972, 8/1977, 78/1979 und 70/1981 geänderten Fassung wiederverlautbart wurde, enthält in ihrem ArtV Abs 2 eine Bestimmung folgenden Wortlauts:

'(2) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 50/1969 () nach § 25 der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, LGBl. Nr. 12, und nach § 17 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt vom , LGBl. Nr. 22, erlassenen Regulierungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes.'

In dieser Bestimmung wurden mithin die Worte 'dieses Gesetzes', wie sie in § 20 Abs 3 Landesplanungsgesetz (Stammfassung) und in § 22 Abs 2 Gemeindeplanungsgesetz 1970 enthalten gewesen waren, durch die Wortgruppe 'des Gesetzes, LGBl. Nr. 50/1969 ()' ersetzt. Die Änderung des Wortlauts scheint eine wesentliche Änderung des Inhaltes der Vorschrift bewirkt zu haben: Dürften sich die Worte 'dieses Gesetzes' in § 20 Abs 3 Landesplanungsgesetz (Stammfassung) auf das Landesplanungsgesetz bezogen und damit als maßgeblichen Zeitpunkt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (es war dies zufolge des § 3 Abs 1 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. 25/1948, der ) festgelegt haben (§22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 dürfte verfassungskonform im gleichen Sinn zu verstehen sein), so nimmt ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 auf das Gesetz vom , LGBl. 50, mit dem das Landesplanungsgesetz abgeändert wird, Bezug und legt damit als maßgeblichen Zeitpunkt den fest.

Der Verfassungsgerichtshof geht im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung davon aus, daß § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 im Zuge der Novellierungen dieses Gesetzes nicht geändert wurde und daher bei der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 als Gemeindeplanungsgesetz 1982 durch die Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 ohne Änderung seines Inhaltes hätte verlautbart werden müssen, und zwar deshalb, weil das die Grundlage für die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 bildende Landes-Wiederverlautbarungsgesetz anscheinend keine Ermächtigung zur Vornahme der dargelegten Änderung enthielt. Durch ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 scheinen daher die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten worden zu sein.

Es dürfte zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn man die Ansicht vertritt, daß die Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 inhaltlich nicht (mehr) am Landes-Wiederverlautbarungsgesetz, sondern an dem mit an dessen Stelle getretenen Kärntner Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl. 50/1985, zu messen ist."

2. Die Kärntner Landesregierung hat in ihrer Äußerung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im wesentlichen folgendes entgegengehalten:

"Mit der Übergangsbestimmung im Landesplanungsgesetz vom , wurde im § 20 Abs 3 die Weitergeltung der bis zum Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes () erlassenen Regulierungspläne nach § 25 der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, LGBl. 12, als Bebauungspläne im Sinne des Landesplanungsgesetzes verfügt. Diese Regelung hat bis zur Wiederverlautbarung des in der Zwischenzeit durch LGBl. Nr. 50/1969 in 'Gemeindeplanungsgesetz' umbenannten Landesplanungsgesetzes keine Änderung erfahren, sodaß diese Bestimmung auch als § 22 Abs 2 unverändert in die Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 1/1970 Aufnahme fand.

In der Kundmachung der Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 wurde in ArtV Abs 2 zur Verdeutlichung des Ausdruckes 'Inkrafttreten dieses Gesetzes' wie er in § 20 Abs 3 des seinerzeitigen Landesplanungsgesetzes und in § 22 Abs 2 der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 enthalten war, das Zitat des betreffenden Gesetzes samt Inkrafttretenstermin ausdrücklich angeführt. Es wurde dabei - wohl irrtümlich - nicht auf die ursprüngliche Fassung des Gemeindeplanungsgesetzes LGBl. Nr. 47/1959, damals als 'Landesplanungsgesetz' bezeichnet, verwiesen, sondern auf jene Novelle zum Landesplanungsgesetz, mit dem das Landesplanungsgesetz unter anderem auch in 'Gemeindeplanungsgesetz' umbenannt wurde (LGBl. Nr. 50/1969 in Kraft getreten mit ).

Im Hinblick darauf, daß bereits im § 20 Abs 3 des Landesplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1959 festgelegt wurde, daß neue Regulierungspläne nicht mehr erlassen werden dürfen, hat jedoch die Änderung des Wortlautes keine 'wesentliche Änderung des Inhaltes der Vorschriften bewirkt' wie der Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluß vermutet. Gleichgültig, ob als maßgebliche Rechtsvorschrift, bis zu deren Inkrafttreten erlassene Regulierungspläne als Bebauungspläne gelten, das LGBl. Nr. 47/1959 oder das LGBl. Nr. 50/1969 genannt werden, bleibt der Regulierungsinhalt in beiden Fällen derselbe, da bereits seit dem Inkrafttreten der erstgenannten gesetzlichen Regelung () keine weiteren Regulierungspläne mehr erlassen werden durften.

Prüfungsgegenstand bei einer Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift ist nach Art 139 a B-VG die Frage, ob dabei die Grenzen der erteilten gesetzlichen Ermächtigung überschritten wurden. Nach den damals maßgeblichen Rechtsvorschriften, nämlich dem Landesverfassungsgesetz vom über die Wiederverlautbarung von landesrechtlichen Rechtsvorschriften (Landes-Wiederverlautbarungsgesetz) LGBl. Nr. 24/1948, wird die Landesregierung im § 2 Z. 5 dazu ermächtigt, unter anderem Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig zu stellen. Die im gegenständlichen Fall beabsichtigte Klarstellung, nämlich die ausdrückliche Angabe jenes Gesetzes, auf dessen Inkrafttreten abgestellt wird, mit gleichzeitiger Angabe des Inkrafttretenszeitpunktes gibt zwar die ursprüngliche Bedeutung dieser Bestimmung im LGBl. Nr. 47/1959 nicht korrekt wieder. Wie aber bereits dargestellt wurde, wurde damit keine inhaltliche Veränderung der Bedeutung dieser Bestimmung bewirkt. Der Bestand jener Regulierungspläne, die durch diese Übergangsregelung als Bebauungspläne gelten, erfährt dadurch keine quantitative Änderung. Man kann daher davon ausgehen, daß die Landesregierung die Grenze der im Rahmen des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes vorgegebenen Möglichkeiten nicht überschritten hat, vor allem keine wesentliche Änderung des Inhaltes bewirkt habe."

3. Im Verfahren nach Art 139a B-VG hat sich die vorläufige Annahme im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens bestätigt, daß bei der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 durch ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 51, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, die Grenzen der durch das Landes-Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl. 24/1948, erteilten Ermächtigung überschritten wurden.

a) Das Gesetz vom , LGBl. 47, über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz), das gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. 25/1948, mit in Kraft getreten war, führte das Rechtsinstitut des Bebauungsplanes ein und enthielt in seinem § 20 Abs 3 erster Satz die Übergangsbestimmung, daß - unter anderem - die bis zum Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes (also bis ) "nach § 25 der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, LGBl. Nr. 12" erlassenen Regulierungspläne als Bebauungspläne "im Sinne dieses Gesetzes" - also des Landesplanungsgesetzes - gelten.

Diese Übergangsvorschrift fand sich, nachdem das Landesplanungsgesetz durch die Gesetze LGBl. 43/1961 und 50/1969 novelliert, durch die zuletzt angeführte Novelle mit dem Kurztitel "Gemeindeplanungsgesetz" bezeichnet und in der Folge mit Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 1/1970, als "Gemeindeplanungsgesetz 1970" wiederverlautbart worden war, wortgleich in § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970.

Das Gemeindeplanungsgesetz 1970 wurde nach mehreren Novellierungen (durch die Gesetze LGBl. 57/1972, 8/1977, 78/1979 und 70/1981), die jedoch jeweils den § 22 Abs 2 unverändert ließen, auf Grund der durch das Landes-Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl. 24/1948, erteilten Ermächtigung mit Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. 51, als "Gemeindeplanungsgesetz 1982" wiederverlautbart.

Bei dieser Wiederverlautbarung wurde die (zuletzt) in § 22

Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 enthalten gewesene

Übergangsbestimmung als Abs 2 in den ArtV der erwähnten

Kundmachung der Landesregierung vom aufgenommen,

allerdings unter gleichzeitiger Änderung des Wortlautes des ersten

Satzes (nur dieser ist im vorliegenden Fall präjudiziell). Hatte

der erste Satz des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1970

(und der erste Satz des die Stammfassung dieser Vorschrift

bildenden § 20 Abs 3 des Landesplanungsgesetzes) gelautet: "Die

bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes . . .", so hat nunmehr ArtV

Abs2 der Kundmachung LGBl. 51/1982 folgenden Wortlaut: "Die bis

zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBL. Nr. 50/1969 ()

. . .". Es wurden somit im Zuge der Wiederverlautbarung die Worte

"dieses Gesetzes" durch die Wendung "des Gesetzes, LGBl. Nr.

50/1969 ()" ersetzt.

Diese Änderung des Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift ist durch keine Bestimmung des die (verfassungsrechtlich unbedenkliche: s. dazu VfSlg. 9597/1982) Grundlage für die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 bildenden Landesverfassungsgesetzes vom , LGBl. 24, über die Wiederverlautbarung von landesrechtlichen Rechtsvorschriften (Landes-Wiederverlautbarungsgesetz), gedeckt (ebensowenig durch eine Vorschrift des mit an die Stelle dieses Landesverfassungsgesetzes getretenen Kärntner Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. 50/1985, weshalb die Frage, an welchem dieser beiden Landesverfassungsgesetze die in Rede stehende Kundmachung zu messen ist, auf sich beruhen kann). Auch die Kärntner Landesregierung vermag keine Bestimmung des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes - dessen Ermächtigungen an die Landesregierung als Durchbrechung des Gesetzgebungsmonopols des (Landes-)Gesetzgebers eng auszulegen sind - aufzuzeigen, die als Ermächtigung zur Vornahme der in Rede stehenden Änderung gedeutet werden könnte; sie nimmt vielmehr an, daß diese Änderung "wohl irrtümlich" erfolgt sei. Daß insbesondere auch § 2 Z 5 dieses Gesetzes, der die Landesregierung ua. ermächtigte, Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigzustellen, nicht als Ermächtigung zur Vornahme der in Rede stehenden Änderung angesehen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung. Schon aus diesem Grund erweist sich, daß durch die aufgezeigte, durch ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 vorgenommene Änderung des Gesetzeswortlautes bei der vorliegenden Wiederverlautbarung iS des Art 139a B-VG die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden.

Demgegenüber wäre es entgegen der Auffassung der Kärntner Landesregierung nicht von Bedeutung, wenn die Änderung des Wortlautes keine - jedenfalls keine wesentliche - Änderung des Inhaltes der wiederverlautbarten Vorschrift bewirkt hätte. Abgesehen davon, daß eine "Überschreitung der erteilten Ermächtigung" iS des Art 139a B-VG begrifflich nicht eine wesentliche inhaltliche Änderung der wiederverlautbarten Rechtsvorschriften voraussetzt, liegt im vorliegenden Fall eine inhaltliche Änderung allein schon darin, daß ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 50/1969 zum Landesplanungsgesetz (somit auf den ), die Stammfassung des Landesplanungsgesetzes, LGBl. 47/1959 (§20 Abs 3), dagegen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (demnach auf den ) abstellt. Von dem derart veränderten Inhalt der Übergangsvorschrift wären demnach auch Regulierungspläne erfaßt worden, die allenfalls - entgegen dem in § 20 Abs 3 zweiter Satz Landesplanungsgesetz normierten Verbot - auf der Grundlage des nach wie vor in Geltung gestandenen Gesetzes vom 13. März 1866, LGBl. 12, womit eine Bauordnung für das Herzogthum Kärnten mit Ausschluß der Stadt Klagenfurt erlassen wird (im folgenden: BauO 1866), in der Zeit zwischen dem und dem erlassen wurden.

b) ArtV Abs 2 der Kundmachung der Kärntner Landesregierung LGBl. 51/1982 war somit gemäß Art 139a B-VG in sinngemäßer Anwendung des Art 139 Abs 3 erster Satz B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Kundmachungsstelle gründet sich auf Art 139a letzter Satz iVm Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG.

Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139a letzter Satz iVm Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VerfGG.

IV. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem das Normenprüfungsverfahren nach Art 139 B-VG einleitenden Beschluß seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des "Teilbebauungsplanes Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" wie folgt umschrieben:

"a) Davon ausgehend, daß die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung - wozu auch die Frage ihrer gesetzmäßigen Kundmachung gehören dürfte - nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, scheint der gegenständliche Teilbebauungsplan nicht in einer dem § 32 Abs 4 erster Satz des Gesetzes betreffend die Erlassung einer eigenen Gemeindeordnung für die Stadtgemeinde Villach, LGBl. 50/1931, entsprechenden Weise kundgemacht worden zu sein. Nach dieser Vorschrift waren ua. Beschlüsse (des Gemeinderates), die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, (jedenfalls) durch Anschlag an der Gemeindetafel durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen.

Den von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungsakten ist nun kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der in Rede stehende Teilbebauungsplan nach der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach am und seiner Genehmigung durch den Magistrat Villach als Bezirksverwaltungsbehörde am in der gesetzlich vorgesehenen Weise kundgemacht wurde.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß der gegenständliche Teilbebauungsplan durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht in die Rechtsordnung Eingang gefunden hat, zumal § 13 Abs 4 des Villacher Stadtrechtes, LGBl. 2/1966, für Verordnungen der Stadt allgemein (und zusätzlich zu ihrer Kundmachung) die (ständige) Auflegung zur allgemeinen Einsicht (im Rathaus während der Amtsstunden) vorschreibt, eine Bestimmung, die für alle 'Verordnungen der Stadt' (Villach) und nicht lediglich für die nach dem Inkrafttreten des Villacher Stadtrechtes () erlassenen zu gelten scheint.

b) Unabhängig von diesem Bedenken bestehen auch gegen die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes des in Rede stehenden Teilbebauungsplanes Bedenken. Davon ausgehend, daß die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen ist, in dem sie angewendet wurden oder anzuwenden waren, dürfte der gegenständliche Teilbebauungsplan, falls das nach Art 139a B-VG eingeleitete Normenprüfungsverfahren zum Ergebnis führt, daß durch ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 die Grenze der erteilten Ermächtigung nicht überschritten wurde, an den Vorschriften des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, im gegenteiligen Fall aber an den Vorschriften des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung zu messen sein. In jedem dieser Fälle scheint er mit den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch zu stehen:

aa) So hat es den Anschein, daß im Teilbebauungsplan entgegen der Vorschrift des § 13 Abs 4 Gemeindeplanungsgesetz 1970 bzw. 1982 die 'Widmung des Flächenwidmungsplanes' nicht ersichtlich gemacht ist.

bb) Der Teilbebauungsplan scheint (im Zusammenhalt mit dem Beschluß des Gemeinderates vom , diesen Plan 'in seiner abgeänderten neuen Fassung vom Mai 1958 im Maßstab 1 : 1000' zu genehmigen) ausschließlich aus einer planlichen Darstellung zu bestehen, insbesondere auch keine Legende zu enthalten, in der die Bedeutung der in der Plandarstellung verwendeten Farben und Zeichen festgelegt wird. Da eine Verordnung iS des § 14 Abs 5 Gemeindeplanungsgesetz 1970 (§14 Abs 6 Gemeindeplanungsgesetz 1982) über die Verwendung bestimmter Planzeichen (in Bebauungsplänen) bisher anscheinend nicht erlassen wurde, die Planzeichenverordnung LGBl. 39/1961 ebenso wie die Planzeichenverordnung LGBl. 134/1970 aber nur für Flächenwidmungspläne und nicht auch für Bebauungspläne gegolten haben bzw. gelten dürfte, scheint dem Verfassungsgerichtshof aus der planlichen Darstellung weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Festlegungen erkennbar, welche Bedeutung der im gegenständlichen Teilbebauungsplan verwendeten römischen Ziffer 'IV' - auf die der angefochtene Bescheid ausdrücklich Bezug nimmt - zukommt. Abgesehen davon, daß nicht zweifelsfrei feststehen dürfte, ob es sich dabei um eine die Geschoßanzahl von Gebäuden betreffende Festlegung handelt, scheint es durchaus unbestimmt zu sein, ob, falls dies anzunehmen ist, damit die Mindest- oder die Höchstanzahl von Geschoßen oder aber eine fixe Anzahl von Geschoßen festgelegt wird. Der gegenständliche Teilbebauungsplan scheint mithin, was die Verwendung des Symbols 'IV' betrifft, insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet zu sein, als sich die Verwendung dieses Symbols nicht mit hinreichender Sicherheit auf gesetzliche Grundlagen (insbesondere auf das Gemeindeplanungsgesetz 1970 bzw. 1982) zurückführen läßt.

c) Im Hinblick darauf, daß der gegenständliche Teilbebauungsplan nicht sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Grundstücke zu bezeichnen scheint und mithin eine allfällige Aufhebung dieser Verordnung (bloß) hinsichtlich dieser Grundstücke nicht möglich sein dürfte, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, diesen Teilbebauungsplan zur Gänze in Prüfung zu ziehen."

2.a) Die Kärntner Landesregierung hat in ihrer Äußerung zu diesen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes folgendes dargelegt:

"2. Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung

Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung, insbesondere auch ihrer gesetzmäßigen Kundmachung, ist nach dem zur Zeit ihrer Entstehung geltenden Recht zu beurteilen (vgl. z.B. VfSlg 10446, 8481).

Der in Prüfung stehende Teilbebauungsplan ist unzweifelhaft eine Verordnung. Er wurde auf Grund der Kärntner Bauordnung 1866 erlassen, welche keine besonderen Kundmachungsvorschriften für die Erlassung solcher Pläne enthält. Für die Kundmachung allgemein verbindlicher Anordnungen war zur Zeit der Erlassung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach der Anschlag an der Amtstafel durch zwei Wochen gesetzlich vorgesehen (§32 Abs 4 Gemeindeordnung für die Stadtgemeinde Villach, LGBl. Nr. 50/1931).

Aus den Akten ist eine derartige Kundmachung nicht ersichtlich.

In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß trotz Fehlens eines ausdrücklichen Nachweises der Kundmachung ein 'Raumordnungsplan' ein Mindestmaß an Publizität erlangt, wenn er bei der Behörde aufgelegt wurde, oder ein gründliches und lange dauerndes Erstellungsverfahren geführt wurde und der Plan dauernd angewendet wird (vgl. z.B. VwSlg. 11.008, 11009, - ZfVB 1988/2/426, VfSlg. 8351).

Im Erkenntnis VfSlg 8167 hat der Verfassungsgerichtshof die Heilung eines Kundmachungsmangels eines Bebauungsplanes bejaht, wenn eine Neukundmachung nach den geltenden Kundmachungserfordernissen erfolgt.

Die derzeit geltende Regelung für Kundmachungen von Verordnungen der Stadt Villach (§13 des Villacher Stadtrechtes, LGBl. Nr. 2/1966) sieht vor, daß Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt (wie planliche Dartstellungen) im Rathaus zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen sind. Dies ist durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen. Die Verordnungen haben im Rathaus zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzuliegen.

Der in Rede stehende Bebauungsplan wurde auf Grund eines langdauernden gründlichen Erstellungsverfahrens beschlossen. Wie aus den Gutachten, Einsprüchen, Beratungs- und Beschlußprotokollen hervorgeht (Stellungnahme der Baudirektion des Magistrates Villach vom , Einspruch des Herrn A M vom , Einspruch des M G und der M K vom ; Einspruch der Frau F vom ; Einspruch des Herrn und der Frau M vom , Stellungnahme der Stadtbaudirektion der Stadt Villach vom und der Beschlüsse des Stadtrates vom , , , ).

Der in Prüfung stehende Teilbebauungsplan liegt gemäß den Kundmachungsvorschriften betreffend Verordnungen der Stadt Villach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf und steht in dauernder Anwendung.

Wenn auch ein ausdrücklicher Nachweis der Kundmachung nicht mehr erbracht werden kann, so wird auf Grund des gründlichen Erstellungsverfahrens der Auflegung des Planes bei der Behörde, die den geltenden Kundmachungsanforderungen entspricht, für den Teilbebauungsplan ein Mindestmaß an Publizität und damit auch seine Geltung angenommen werden dürfen.


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3.
Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Nichtersichtlichmachung der Flächenwidmung im Bebauungsplan (gemäß § 13 Abs 4 Gemeindeplanungsgesetz)


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Nach § 13 Abs 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (1982 bzw. 1970) ist die Widmung des Flächenwidmungsplanes im Bebauungsplan ersichtlich zu machen. Diese Vorschrift wurde mit der Novelle LGBL.Nr. 50/1969 ins Gemeindeplanungsgesetz neu eingeführt. Eine Übergangsbestimmung für bestehende Bebauungspläne, daß diese der neuen Rechtslage angepaßt werden müßten, wurde dabei nicht vorgesehen.


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Der in Rede stehende Teilbebauungsplan hat auf Grund des Kärntner Landesplanungsgesetzes 1959 seine Geltung als Teilbebauungsplan erlangt, also vor Erlassung der obzitierten Bestimmung.


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Da der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung betreffend die Ersichtlichmachung weder die Anpassung angeordnet hat noch ein Außerkrafttreten für Bebauungspläne vorgesehen hat, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen, kann dieser Regelung eine Wirkung nur für die nach ihrem Inkrafttreten erlassenen Bebauungspläne zuerkannt werden. Der vor dem Inkrafttreten dieser Regelung erlassene in Rede stehende Teilbebauungsplan wird von dieser Regelung daher nicht berührt.


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4.
Zur Frage der Gesetzmäßigkeit der planlichen Festlegung 'IV' als viergeschoßige Gebäudehöhe


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Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes muß die planerisch dargestellte Widmung im Wortlaut des Planes nicht enthalten sein (vgl. VfSlg. 10208). Für die Interpretation eines Bebauungsplanes (Regulierungsplanes) ist die planerische Darstellung heranzuziehen, wenn die Darstellung eine unzweideutige Kennzeichnung des Planungsgebietes enthält, ein ausreichendes Maß an Genauigkeit und Eindeutigkeit der verwendeten Symbole erreicht und die Bedeutung der Symbole zweifelsfrei festgelegt ist, andernfalls muß der textlichen Erklärung entscheidendes Gewicht zukommen (vgl. VwSlg. 6701a, VwGH E vom , 871, 872/77 ZfVB 1979/3/744). Der Verfassungsgerichtshof mißt aber auch dem Willen des Verordnungsgeber Bedeutung bei und zwar dort, wo die ausdrückliche Kennzeichnung fehlt, (der Verkehrsflächen) und offensichtlich nur eine Deutungsmöglichkeit für die Planung gegeben ist; dem Verordnungsgeber könne ja nicht zugemutet werden, etwas Sinnloses angeordnet zu haben (vgl. VfSlg. 8186). Ebenso wurde der dem Gemeinderatsbeschluß zugrunde liegenden Wille des Verordnungsgebers dort für maßgeblich erachtet, wo die Planzeichenerklärung keine eindeutige Aussage über die Bedeutung des 'Grünen Symboles' enthielt, sich aber aus Zielsetzung und Stellungnahmen zum Planinhalt der Wille des Gemeinderates offenkundig ergab (vgl. VwGH E11.2.1988, 86/06/0211, 85/06/0195 ZfVB 1988/5/1819).


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Vorweg wird zugestimmt, daß sich die Bedeutung des Planzeichens 'IV' nicht auf das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (1970 oder 1982) oder eine Planzeichenverordnung zurückführen läßt.


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Nach den Aktenunterlagen kann auch eine Legende für die zeichnerische Darstellung des Teilbebauungsplanes nicht nachgewiesen werden. Insbesondere aus dem Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates vom und dem zum Teil zum Bestandteil erklärten Amtsvortrag des Stadtbauamtes Villach vom (Aktenzeichen 610/2-70) und den sonstigen Aktenunterlagen, insbesondere den Einsprüchen und den diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüssen (Zit.aao unter Punkt 2) ergibt sich eindeutig, daß die römischen Zahlenangaben, die innerhalb einer Baulinie angegeben sind, die alleinzulässige Geschoßzahl bezeichnen. So steht z.B. im zitierten Beschluß, daß anstelle der auf der Liegenschaft der Eigentümer F, M, G, K geplante dreigeschoßige Blockverbauung eine zweigeschoßige Einzelverbauung vorgesehen wird. Die planliche Darstellung gewinnt daher jedenfalls im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Teilbebauungsplanes ihre eindeutige Bedeutung, daß die römischen Zahlenangaben innerhalb der Baulinien, die genaue Geschoßzahl bezeichnen. Welche andere Bedeutung als Geschoßzahlenangaben den römischen Symbolen unterstellen könnte, ist, will man dem Verordnungsgeber nicht unterstellen etwas Sinnloses angeordnet zu haben, völlig unklar, zumal auch der Wille des Verordnungsgebers nicht ohne jede Bedeutung ist. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, daß südlich der Tafernerstraße ein Objekt die Zahlenangabe I. bis II. enthält, die die Wahl zwischen den zwei Geschoßen offen läßt. Desweiteren besteht eine jahrzehntelange Praxis bzw. ein jahrzehntelanges Verständnis, wie ja auch aus den Einsprüchen ersichtlich ist, der Stadtplanung, daß römische Zahlenangaben innerhalb von Baulinien die zulässige Geschoßzahl bedeuten.


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Aus den vorgenannten Erwägungen wird daher die Auffassung vertreten, daß das Symbol 'IV' im zu prüfenden Teilbebauungsplan die viergeschoßige Verbauung rechtmäßig festlegt.


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5.
Zur Frage der Aufhebung der ganzen Verordnung, da im zu prüfenden Teilbebauungsplan nicht alle im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Grundstücke erfaßt sind


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Dazu wird darauf hingewiesen, daß dem Teilbebauungsplan aus dem Jahre 1958 die damals maßgebliche Grundstücksstruktur zugrunde gelegen ist, die durch private Rechtsakte Änderungen unterworfen ist.


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Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der in Prüfung stehende Teilbebauungsplan als gesetzmäßig erachtet wird."


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b) Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach hat zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes folgendes ausgeführt:


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". . . Bei dem in Prüfung gezogenen Bebauungsplan handelt es sich um einen gemäß § 25 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 12/1866, erlassenen Regulierungsplan. Da in dieser Bestimmung der Kärntner Bauordnung 1866 eine Ersichtlichmachung der Flächenwidmung im Regulierungsplan nicht vorgeschrieben ist, kann der Gemeinderat die Bedenken, daß dieser Bebauungsplan auf Grund der fehlenden Ersichtlichmachung der Flächenwidmung mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre, nicht teilen.

Zu den Bedenken hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit wegen der Verwendung der nicht mit hinreichender Sicherheit auf gesetzliche Grundlagen zurückzuführenden Bezeichnung 'IV' für die festgelegte Geschoßanzahl darf auf die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Bau R1-82/3/1988, verwiesen und diese zum Inhalt der Äußerung erklärt werden."

3.a) Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach am beschlossene "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" war im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat als "Regulierungsplan" iS des § 25 BauO 1866 anzusehen. Solche Regulierungspläne hatten die rechtliche Qualität von Rechtsverordnungen (s. VfSlg. 8351/1978, S 507, 8357/1978; ebenso etwa VwSlg. 1629 A/1950; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8350/1978 und 8423/1978).

Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung - wozu auch die Frage ihrer rechtmäßigen Kundmachung gehört - ist nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen (s. zB VfSlg. 3364/1958, 6346/1970, S 940, 7887/1976; vgl. auch VfSlg. 8329/1978, 8423/1978, S 302, 8697/1979, S 349 f.).

In dem somit maßgeblichen Zeitpunkt stand das Gesetz betreffend die Erlassung einer eigenen Gemeindeordnung für die Stadtgemeinde Villach, LGBl. 50/1931, in Geltung, nach dessen § 32 Abs 4 erster Satz ua. Beschlüsse (des Gemeinderates), die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, durch Anschlag an der Gemeindetafel durch zwei Wochen kundzumachen waren. Diese Vorschrift galt mangels Bestehens besonderer gesetzlicher Regelungen auch für Regulierungspläne iS des § 25 BauO 1866.

Insofern unterscheidet sich die hier maßgebliche Rechtslage von jener, die dem Erkenntnis VfSlg. 8351/1978 zugrundelag: Nach der in jenem Fall maßgeblichen Fassung der (Krnt.) Gemeindeordnung LGuVBl. 5/1864 war die Form der Kundmachung von Verordnungen der Gemeindebehörden nicht geregelt, weshalb der Verfassungsgerichtshof im Hinblick darauf, daß der zu beurteilende Regulierungsplan und die seinen Inhalt konkretisierenden Unterlagen tatsächlich zur Einsicht aufgelegen sind und die Gemeindebewohner von dieser Einsichtsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht haben, zur Auffassung gelangte, daß eine gehörige und den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Kundmachung stattgefunden habe.

Im vorliegenden Fall besteht nach den die Erlassung des gegenständlichen Regulierungsplanes (und nunmehrigen Teilbebauungsplanes) betreffenden Akten kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Verordnung nach der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach am und der Genehmigung durch den Magistrat Villach als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 25 Abs 3 BauO 1866 am in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Villach durch zwei Wochen kundgemacht wurde.

Die nach dem Ausweis der Akten erfolgte Auflegung bloß des Entwurfes des gegenständlichen Regulierungsplanes zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom 7. März bis und der Hinweis darauf in der Kundmachung vom , die während dieses Zeitraumes an der Amtstafel der Stadtgemeinde Villach angeschlagen war, vermochte die gesetzlich vorgeschriebene, nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat und Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmende Kundmachung des Regulierungsplanes nicht zu ersetzen (vgl. dazu etwa VfSlg. 7146/1973).

Es ergibt sich somit, daß der in Rede stehende Regulierungsplan nicht entsprechend den (auch) für ihn maßgebenden ausdrücklichen gesetzlichen Kundmachungsvorschriften kundgemacht wurde.

b) Es ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, daß der dem gegenständlichen Regulierungsplan - und nunmehrigen Bebauungsplan - anhaftende Mangel der nicht gehörigen Kundmachung behoben worden wäre (zur Möglichkeit der Behebung des Mangels der nicht gehörigen Kundmachung einer Verordnung s. etwa VfSlg. 5824/1968, 6346/1970, 8167/1977, 8351/1978). Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Mangel durch Erfüllung der derzeit geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen der Stadtgemeinde Villach (§13 des Villacher Stadtrechtes, LGBl. 2/1966; die Geltung dieser Bestimmung auch für Bebauungspläne ergibt sich derzeit aus § 15 Abs 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982) behoben worden wäre, wonach, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verordnungen der Stadt durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses während zweier Wochen kundzumachen sind (§ 13 Abs 1), Verordnungen aber, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sind, was durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist (§13 Abs 3; zur Relevanz späterer Kundmachungsvorschriften auch für eine allfällige Heilung des hier in Rede stehenden Kundmachungsmangels vgl. etwa VfSlg. 8167/1977, S 281).

Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung hängt nach dieser Vorschrift davon ab, daß beide Voraussetzungen erfüllt sind, also die Bekanntgabe der Beschlußfassung unter Hinweis auf die Auflegung zur öffentlichen Einsicht einerseits und das Bereithalten des Beschlusses samt Planbeilagen zur allgemeinen Einsichtnahme andererseits (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die - die Rechtslage nach der Wiener Bauordnung betreffenden, aber auch für den vorliegenden Fall bedeutsamen - Erkenntnisse VfSlg. 3809/1960, 4898/1964 und 11.074/1986). Die zweite dieser Voraussetzungen (Kundmachung der Auflegung zur öffentlichen Einsicht durch Anschlag an der Amtstafel) ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

c) Der Verfassungsgerichtshof hält an der im Beschluß über die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens nach Art 139 B-VG geäußerten Auffassung fest, daß der in Rede stehende Regulierungsplan ungeachtet seiner nicht gesetzmäßigen Kundmachung in die Rechtsordnung Eingang gefunden hat und derzeit gemäß ArtV Abs 2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 als (Teil-)Bebauungsplan iS des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 in Geltung steht:

Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls in einer ein Mindestmaß an Publizität gewährleistenden Form behördlich kundgemacht werden (s. etwa VfSlg. 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973, 7281/1974, 7375/1974, 8350/1978, 8351/1958, 8997/1980 und 9247/1981; vgl. etwa auch Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (1977), S 278 f.), und zwar so, daß die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (s. etwa VfSlg. 2828/1955, 4320/1962, S 659, 9535/1982, S 225; vgl. auch , wo es als ausreichend angesehen wurde, daß der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde).

Der in Rede stehende (Teil-)Bebauungsplan liegt nach der Äußerung der Kärntner Landesregierung im Rathaus der Stadtgemeinde Villach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf und steht in dauernder Anwendung. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß er jenes Mindestmaß an Publizität erlangte, das erforderlich war, um ihn zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen (s. zur Relevanz der dauernden Anwendung etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 11.008 A/1983 und 11.009 A/1983, ferner , 05/3009/80).

4. Der "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" ist, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, mit dem Mangel der nicht gehörigen Kundmachung behaftet. Aus diesem Grund war, da Umstände iS des letzten Satzes des Art 139 Abs 3 B-VG dem nicht entgegenstehen, dieser Teilbebauungsplan gemäß Art 139 Abs 3 litc B-VG zur Gänze aufzuheben, weshalb es entbehrlich war, die sonstigen im Beschluß über die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens nach Art 139 B-VG geäußerten Bedenken weiter zu erörtern.

5. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG.

Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VerfGG.

V. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.