VfGH vom 10.06.1997, V109/94
Sammlungsnummer
14835
Leitsatz
Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einer Bausperreverordnung einer Gemeinde infolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage der Bausperreverordnung nach Aufhebung einer raumordnungsrechtlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Beschränkung des Verfassungsgerichtshofs bei der Prüfung einer Aufhebungsverordnung auf die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung angeführten Gründe
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Gemeinde Nüziders stellte beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG iVm § 92 Abs 5 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz-GG.), Vorarlberger LGBl Nr. 40/1985 idgF, den Antrag, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , ZI-5/2/Nü/94, zur Gänze, in eventu teilweise, aufzuheben. Mit dieser Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz wurde die Verordnung der Gemeinde Nüziders vom über die Erlassung einer Bausperre (im folgenden: Bausperrenverordnung) wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie begehrt, den Antrag der Gemeinde Nüziders abzuweisen.
II. 1. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am , von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den vierten Satz des § 14 Abs 5 des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz-RPG), Vorarlberger LGBl Nr. 15/1973 idF LGBl Nr. 27/1993, und am den § 14 Abs 7 RPG idF LGBl Nr. 34/1996, neu kundgemacht in LGBl Nr. 39/1996, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
2. Mit Erkenntnis vom , G112/96 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 14 Abs 7 RPG idF LGBl Nr. 39/1996 mit als verfassungswidrig auf. Im übrigen wurde das aus Anlaß dieses Verfahrens zu G112/96 von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs 5 RPG idF LGBl Nr. 27/1993 eingestellt.
3. Gemäß Art 119a Abs 6 B-VG iVm § 84 GG hat die Aufsichtsbehörde gesetzwidrige Verordnungen einer Gemeinde nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Diese Begründung ist nicht Teil der generellen Norm, sondern lediglich die Summe all jener Überlegungen, die darauf abzielen, darzulegen, daß die Verordnung dem Gesetz nicht entspricht (vgl. VfSlg. 12308/1990). Für den Verfassungsgerichtshof sind daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung als maßgeblich erachteten Gründe nicht von Belang, geschweige denn, daß er bei seiner Überprüfung auf jene Gründe beschränkt wäre.
4. Mit Aufhebung der Bestimmung des § 14 Abs 7 RPG idF LGBl Nr. 39/1996 wegen Verfassungswidrigkeit entbehrt die Bausperrenverordnung der Gemeinde Nüziders, die den Anlaß für die Aufhebungsverordnung bildet, der gesetzlichen Grundlage. Somit ist die Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , ZI-5/2/Nü/94, - unabhängig von der Begründung der Aufhebung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz -, jedenfalls rechtmäßig.
Da die Aufhebung der Bausperrenverordnung der Gemeinde Nüziders durch die angefochtene Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , ZI-5/2/Nü/94, sohin zu Recht erfolgte, war der Antrag der Gemeinde Nüziders abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Fundstelle(n):
JAAAE-28868