VfGH vom 24.11.2015, V109/2015
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge betreffend das Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge mit Pensionierung wegen Widerspruchs zur abschließenden Regelung der Erlöschensgründe im Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG
Spruch
I. Punkt 129 litf der Satzung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom , kundgemacht auf der Homepage der O.ö. Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge, https://www.lkuf.at/fileadmin/Medien/Marketing/Satzungen/Satzung-2014-06-01.pdf , und wiedergegeben in der Zeitschrift "VITAbene", Ausgabe 4 – Dezember 2013, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art 139 Abs 1 Z 1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, "Punkt 129 litf der Satzung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrates der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom , bezogen auf Punkt 129 litf in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrates der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom )", kundgemacht auf der Homepage der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (im Folgenden: LKUF) sowie in der Ausgabe der Zeitung "VITAbene", Ausgabe 4 – Dezember 2013, als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die §§13, 27 und 35 des Gesetzes über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG), LGBl 66/1983, idF LGBl 71/2012, lauten – auszugsweise – samt Überschriften wie folgt:
"§13 Anspruchsberechtigung und Leistungen
(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:
1. Unfallheilbehandlung einschließlich der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck der Unfallheilbehandlung ist es, mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten;
2. berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation;
3. Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;
4. Versehrtenrente;
5. Zusatzrente für Schwerversehrte;
6. Kinderzuschuß für Schwerversehrte, soweit der Schwerversehrte eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder Stiefkinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen; der Kinderzuschuß gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben;
[…]
8. notwendige Reise(Fahrt)- und Transportkosten.
(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(3) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
(4) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines im Abs 1 bezeichneten Mitgliedes haben die Hinterbliebenen Anspruch auf
a) Teilersatz der Bestattungskosten;
b) Hinterbliebenenrenten.
(4a) Abs 4 ist auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen(Witwer)beihilfe.
(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden.
(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs1 bis 6) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
[…]
§27 Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge
(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren
a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
b) mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigen hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners),
c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,
d) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit dem sich aus § 6 Abs 2 ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen,
e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.
(2) […]
§35 Verwaltungsrat und Ausschüsse
(1) – (5) […]
(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:
1. die Beschlußfassung über die Satzung;
2. die Erlassung sonstiger Verordnungen;
3. die Festsetzung der Art der Kundmachung von Verordnungen;
dabei ist sicherzustellen, daß diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis gelangen;
[…]"
2. Die Punkte 114 und 129 der Satzung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (im Folgenden: Satzung), in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrates der LKUF vom , lauten – auszugsweise – wie folgt (die angefochtene Verordnungsbestimmung ist hervorgehoben):
"114. Der Anspruch auf Leistungen entsteht:
a) bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis
b) bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H.
Kein Anspruch auf Geldleistungen entsteht jedoch ab dem Zeitpunkt der Pensionierung des Anspruchsberechtigten, ausgenommen die Ruhestandsversetzung erfolgt wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§12 LDG 1984) bzw. Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bei Vertragslehrpersonen.
[…]
129. Der Anspruch auf laufende Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde;
b) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten;
c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit;
d) mit der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers);
e) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw mit dem sich aus § 6 Abs 2 LKUFG ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen.
f) Ein Anspruch auf Versehrtenrente von weniger als 50 v.H. der Vollrente erlischt ferner mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten, ausgenommen die Ruhestandsversetzung erfolgt wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§12 LDG 1984) bzw. Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bei Vertragslehrpersonen.
Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallgrundes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist."
3. § 41 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl 200/1967, idF BGBl I 135/2009, lautet samt Überschrift wie folgt:
"Erlöschen von Leistungsansprüchen
§41. Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers) oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der (des) rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (Partners), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt."
4. § 110 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl 302/1984, idF BGBl I 65/2015, lautet samt Überschriften wie folgt.
"KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN
[…]
Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
§110. (1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
5. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Bescheid des Verwaltungsrates der LKUF vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der Folgen eines Dienstunfalles vom eine Versehrtenrente gemäß § 13 Abs 1 Z 4 O.ö. LKUFG im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente bis auf weiteres gewährt.
1.2. Am wurde der Beschwerdeführerin seitens des Direktors der LKUF schriftlich mitgeteilt, dass der Anspruch auf Versehrtenrente mit dem Übertritt in den Ruhestand am erloschen sei. Deshalb seien mit sofortiger Wirkung die Rentenleistungen eingestellt worden und sei ein Rentenübergenuss in Höhe von € 1.141,85 zurückzubezahlen.
1.3. Mit Bescheid des Verwaltungsrates der LKUF vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Weitergewährung der Versehrtenrente aus dem Dienstunfall vom nicht stattgegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom .
1.4. Die Bedenken, die das antragstellende Gericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt es – auszugsweise – wie folgt dar:
"[I]m Hinblick auf die Überschrift und die sprachliche Ausgestaltung des § 27 O.ö. LKUFG kann die Aufzählung der Erlöschensgründe von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge nur als abschließend angesehen werden. Dass der Gesetzgeber dem Verwaltungsrat freistellen wollte, weitere Erlöschensgründe in Form einer Satzung vorzusehen, lässt sich aus § 27 Oö. LKUFG nicht einmal ansatzweise erschließen. Andere als die in § 27 Oö. LKUFG genannten Gründe können somit nicht zu einem Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge führen.
Da die Pensionierung nicht als Erlöschensgrund in § 27 aufscheint und diese aufgrund der Taxativität dieser Bestimmung auch nicht unter einen anderen, darin vorgesehenen Tatbestand subsumiert werden kann, ist ein Erlöschen des gegenständlichen Anspruchs aufgrund der Pensionierung nach dieser Bestimmung nicht möglich.
[…]
Zu untersuchen ist sohin, ob die Regelung des Punktes 129 litf Satzung-LKUF, wonach ein Anspruch auf Versehrtenrente von weniger als 50 v.H. der Vollrente grundsätzlich mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten erlischt, von der Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 Oö. LKUFG gedeckt ist. Infrage kommt hier allenfalls die Subsumtion unter die Formulierung 'die Dauer von Ansprüchen' . Es könnte zwar argumentiert werden, dass die Satzung-LKUF die Dauer der Ansprüche aus der Unfallfürsorge nicht nur nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren, sohin also durch eine bestimmte, vorher definierte Zeitspanne festlegen wollte, sondern die Anspruchsdauer von einer Bedingung, also vom Eintritt eines künftigen, ungewissen Ereignisses (vgl Hengstschläger , Verwaltungsverfahrensrecht 4 Rz 435), abhängig machen wollte.
[…] Auch die Systematik der gegenständlichen Satzungsbestimmung spricht für die Auffassung, dass im Hinblick auf die Pensionierung ein neuer Erlöschenstatbestand geschaffen wurde bzw. geschaffen werden sollte:
• P 129 lita Satzung-LKUF entspricht § 27 lite Oö. LKUFG
• P 129 litb Satzung-LKUF entspricht § 27 lita Oö. LKUFG
• P 129 litc Satzung-LKUF entspricht § 27 litc Oö. LKUFG
• P 129 litd Satzung-LKUF entspricht § 27 litb Oö. LKUFG
• P 129 lite Satzung-LKUF entspricht § 27 litd Oö. LKUFG
und gibt sohin bloß bereits gesetzlich vorgesehene Erlöschenstatbestände wieder.
Direkt im Anschluss an die Auflistung dieser gesetzlichen Erlöschenstatbestände reiht Punkt 129 litf Satzung-LKUF nun unter bestimmten Voraussetzungen die Pensionierung, sodass aufgrund der Systematik (und mangels anderslautenden Hinweises) davon auszugehen ist, dass dieser Tatbestand (auch nach dem Willen des Satzungsgebers) den vorstehenden Tatbeständen in Art und Auswirkung entspricht und es sich somit um einen eigenständigen Erlöschenstatbestand, nicht um eine bloße Festlegung der Anspruchsdauer, handelt.
[…] In § 27 Oö. LKUFG und in Punkt 129 Satzung-LKUF ist der Ablauf der Dauer ausdrücklich als Erlöschensgrund genannt. Sodann heißt es in Punkt 129 litf Satzung-LKUF – abweichend von § 27 Oö. LKUFG –, dass '[e]in Anspruch auf Versehrtenrente ... ferner' durch Pensionierung erlischt. […] Indem der Satzungsgeber das Wort 'ferner' verwendet, macht er deutlich, dass er die Pensionierung als eigenständigen Erlöschenstatbestand ansieht und nicht als Unterfall des Erlöschenstatbestands des Ablaufs der Anspruchsdauer.
[…] Im Übrigen hat der Begriff der Dauer zwei Bedeutungen: Einerseits bedeutet er 'Zeitspanne von bestimmter Länge' bzw. 'Zeitraum'. Andererseits kann diesem Begriff – etwa in den Redewendungen 'auf Dauer' oder 'von Dauer' – auch die Bedeutung von 'Andauern' bzw. 'Fortbestehen' bzw. 'unbegrenzte Zeit' zukommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann – für den Fall, dass Ansprüche nur befristet zuerkannt werden sollen – nur das erste Begriffsverständnis Regelungsgegenstand einer Satzungsbestimmung iSd § 13 Abs 6 Oö. LKUFG sein, weil gerade intendiert ist, die Anspruchsdauer für Leistungen aus der Unfallversicherung - sofern diese nicht ohnehin unbefristet bis zum Eintritt eines sonstigen Erlöschenstatbestandes gemäß § 27 Oö. LKUFG zuerkannt werden - zeitlich zu begrenzen (arg. 'Ablauf der Dauer' in § 27 Oö. LKUF[G]). Zwar kann auch die Dauer im Sinne des erstgenannten Begriffsverständnisses ungewiss bzw. unbestimmt sein, jedoch intendiert die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 Oö. LKUFG gerade die Festlegung der 'näheren Bestimmungen ... über ... die Dauer von Ansprüchen'. Durch die Festlegung in der Satzung soll die Anspruchsdauer daher bestimmt bzw. zumindest bestimmbar werden. Dies kann nur durch die Festlegung einer Zeitspanne bzw. durch Festlegung eines Beginn- und Endzeitpunktes geschehen. Als Endzeitpunkt kommt hier freilich nur ein künftig gewiss eintretendes Ereignis – mag dessen Eintrittszeitpunkt auch ungewiss sein – (also eine Befristung) in Betracht, nicht jedoch ein Ereignis, dessen Eintritt von vorneherein ungewiss (iSe Bedingung) ist. Durch letzteres können 'nähere Bestimmungen' über die Anspruchsdauer per definitionem nicht festgelegt werden.
[…] Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung des Punktes 129 litf Satzung-LKUF, wonach ein Anspruch auf Versehrtenrente von weniger als 50 v.H. der Vollrente mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten, ausgenommen die Ruhestandsversetzung erfolgt wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§12 LDG 1984) bzw. Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bei Vertragslehrpersonen, erlischt, nicht um die nähere Ausgestaltung der Dauer des Anspruchs handelt. Da auch eine Subsumtion dieser Regelung unter die sonstigen der Satzung zur näheren Regelungen vorbehaltenen Aspekte ('die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen ... sowie den Umfang ... von Ansprüchen') nicht in Betracht kommt, ist die Bestimmung des Punktes 129 litf nicht von der Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 gedeckt. Insofern stellt sich diese Regelung als gesetzwidrig dar, weil sie in unzulässiger Weise die abschließende Normierung der Erlöschenstatbestände des § 27 Oö. LKUFG erweitert. " (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
6. Der Verwaltungsrat der LKUF hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt:
"Die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes ist unzutreffend. Das Landesverwaltungsgericht selbst weist auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 OÖ LKUFG, der es der Satzung überlässt, 'den Umfang und die Dauer von Ansprüchen entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge festzulegen'.
Dieser Anordnung entspricht Punkt 129 f der Satzung, der die Dauer der Versehrtenrente von weniger als 50 % nur solange vorsieht, als der Bezieher noch nicht pensioniert ist.
Das Landesverwaltungsgericht äußert seine Bedenken hinsichtlich der Gesetzeskonformität ausschließlich unter dem Aspekt, dass im Satzungspunkt 129 die in § 27 [Oö. LKUFG] aufgezählten Erlöschungstatbestände übernommen sind und der Pensionsbezug in der Satzung als zusätzlicher Fall des Erlöschens angeführt ist. Die Regelung des § 13 Abs 6 Oö LKUFG würde jedenfalls eine Satzungsbestimmung mit folgendem Wortlaut decken:
'Der Bezug der Versehrtenrente von weniger als 50 % der Vollrente gebührt bis zur Pensionierung des Anspruchsberechtigten'.
Der Umstand, dass dieser ohne Zweifel zulässige Satzungsinhalt den Erlöschungstatbeständen des Satzungspunktes 129 angefügt wurde und nicht beispielsweise ein Satzungspunkt 129 a mit dem oben angeführten Wortlaut normiert wurde, kann nicht die Gesetzwidrigkeit der Satzung bewirken."
7. Die Oberösterreichische Landesregierung hat den Verwaltungsakt sowie Materialien zur O.ö. LKUFG-Novelle 2007 und zur Änderung der Satzung der LKUF vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"Zur Frage der gesetzlichen Grundlage für die als gesetzwidrig gerügte Satzungsbestimmung wird auf § 13 Abs 6 Oö. LKUFG, wonach die näheren Bestimmungen, insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzungen festzulegen sind, verwiesen.
Wie aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport betreffend das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird, Beilage 1167/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode), hervorgeht, ging es bei der Abänderung dieser Bestimmung darum, dass neben den - der Art und dem Grad der Schädigung jeweils entsprechenden - Leistungen auch der Umfang und die Dauer von Ansprüchen in der Satzung der OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallversicherung festgelegt werden kann. Auf Basis dieser Bestimmung steht es dem Verordnungsgeber demnach frei, auch die Dauer der Zuerkennung einer Versehrtenrente festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber im Punkt 129 litf der Satzung der OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge Gebrauch gemacht und hat eine generelle Befristung eines bereits zuerkannten Anspruchs vorgenommen.
Satzungspunkt 129 litf wird dabei grundsätzlich nicht als zusätzlicher Endigungstatbestand im Sinn des § 27 Abs 1 Oö. LKUFG gesehen, sondern erfolgte die Anführung des Punkt 129 litf neben den Punkten 129 lita bis e lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit bzw. der Vollständigkeit halber. Eine Überschreitung der im § 13 Abs 6 Oö. LKUFG normierten Verordnungsermächtigung kann jedoch daraus in keiner Weise abgeleitet werden.
Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 Oö. LKUFG u.a. die Festlegung der näheren Bestimmungen über die Dauer von Ansprüchen aus der Unfallfürsorge. Satzungspunkt 129 litf begrenzt die Dauer des Anspruchs auf Versehrtenrente von weniger als 50 v. H. der Vollrente mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten, ausgenommen die Ruhestandsversetzung erfolgt wegen dauernder Dienstunfähigkeit bzw. wegen Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bei Vertragslehrern. Der Zeitpunkt der Pensionierung ist in den auf Dienstverhältnisse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer bzw. Landesvertragslehrpersonen anzuwendenden dienstrechtlichen Bestimmungen geregelt und ist somit dadurch auch die Dauer des Anspruches auf Versehrtenrente von weniger als 50 v. H. der Vollrente näher bestimmt.
Es trifft demnach nicht zu, dass es sich beim Satzungspunkt 129 litf um einen zusätzlichen Endigungstatbestand im Sinn des § 27 Abs 1 Oö. LKUFG handelt, sondern lediglich um die generelle Befristung eines zuerkannten Anspruchs.
Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich behauptete Gesetzwidrigkeit dieser Regelung ist daher nicht gegeben."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Prüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.3. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 15.964/2000). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. zB VfSlg 19.624/2012).
1.4. Der Verwaltungsrat der LKUF hat den angefochtenen Bescheid maßgeblich auf Punkt 129 litf der Satzung idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der LKUF vom gestützt. Es ist daher jedenfalls nicht denkunmöglich, dass das antragstellende Gericht die angefochtene Verordnungsbestimmung im Ausgangsverfahren anzuwenden hat.
Punkt 129 litf der Satzung normiert einen eigenständigen Tatbestand des Erlöschens von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge; sie steht weder sprachlich noch inhaltlich in einem untrennbaren Zusammenhang mit den anderen Tatbeständen in Punkt 129 leg.cit., sodass der Wegfall der angefochtenen litf den verbleibenden Rest des Punktes 129 leg.cit. nicht unverständlich oder auch unanwendbar werden lässt.
1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes sei Punkt 129 litf der Satzung gesetzwidrig, weil sie § 27 O.ö. LKUFG widerspreche: Punkt 129 litf leg.cit. normiere einen zusätzlichen Erlöschensgrund für Leistungen aus der Unfallfürsorge, weil bei einem Anspruch auf Versehrtenrente von weniger als 50 v.H. auch die Pensionierung des Anspruchsberechtigten – mit gewissen Ausnahmen – ein Erlöschen der Versehrtenrente zur Folge habe; dies widerspreche § 27 O.ö. LKUFG, der eine abschließende Aufzählung der Erlöschenstatbestände für die Leistungsansprüche aus der Unfallfürsorge enthalte. Der Tatbestand des Punktes 129 der Satzung stelle keineswegs eine von der Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 O.ö. LKUFG erfasste Konkretisierung der "Dauer von Ansprüchen" dar, sondern enthalte einen eigenständigen, weiteren Erlöschensgrund. Für diese Auslegung sprächen systematische Erwägungen sowie der Wortlaut von § 27 O.ö. LKUFG und Punkt 129 der Satzung.
2.3. Die Landesregierung und der Verwaltungsrat der LKUF entgegnen diesem Bedenken – auf das Wesentliche zusammengefasst –, dass es dem Verordnungsgeber auf Grund der Ermächtigung des § 13 Abs 6 O.ö. LKUFG freistehe, den Umfang und die Dauer von Ansprüchen, somit auch die Dauer der Zuerkennung einer Versehrtenrente, in der Satzung festzulegen. Punkt 129 litf der Satzung enthalte eine generelle Befristung eines bereits zuerkannten Anspruches. Es handle sich dabei um keinen zusätzlichen Erlöschensgrund iSd § 27 O.ö. LKUFG. Der Punkt sei lediglich der Vollständigkeit halber bzw. aus Gründen der Übersichtlichkeit angeführt worden. Die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 O.ö. LKUFG sei dadurch nicht überschritten worden. Der Zeitpunkt der Pensionierung sei in den dienstrechtlichen Bestimmungen für Landeslehrer und Vertragslehrpersonen geregelt und daher auch die Dauer des Anspruches auf Versehrtenrente von weniger als 50 v.H. näher bestimmt. Nur wegen der Formulierung und Positionierung am Ende der Aufzählung in Punkt 129 der Satzung liege keine Gesetzwidrigkeit vor.
2.4. Der Antrag ist begründet. Das vom antragstellenden Gericht relevierte Bedenken des Verstoßes gegen Art 18 B VG trifft zu:
2.4.1. Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs 2 B VG) sind Verordnungen "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. etwa VfSlg 11.639/1988 mwN, VfSlg 14.895/1997, 19.812/2013); eine Verordnung darf demnach einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg 18.660/2008, 19.579/2011) besteht bei abschließenden gesetzlichen Regelungen kein Spielraum für eine abweichende Regelung in der Satzung. Von demonstrativen Aufzählungen kann nur dann ausgegangen werden, wenn offene, ergänzungsfähige Formulierungen verwendet werden.
2.4.2. § 110 Abs 1 LDG 1984 ermöglicht auf Grund der Ermächtigung des Art 14 Abs 2 B VG die Errichtung dienstrechtlicher Unfallfürsorgeeinrichtungen für Landeslehrer durch Landesgesetz. § 110 Abs 2 LDG 1984 normiert im Rahmen einer Grundsatzbestimmung, dass "der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind".
Die – im Abschnitt IV mit dem Titel "Gemeinsame Bestimmungen über die Leistungen" enthaltene – Bestimmung des § 27 O.ö. LKUFG regelt in Abs 1 lita bis e die Tatbestände des Erlöschens von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge.
§13 Abs 6 O.ö. LKUFG – enthalten im Abschnitt III mit dem Titel "Unfallfürsorge" – sieht die Ermächtigung vor, in der Satzung nähere Bestimmungen, "insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen […] entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind".
2.4.3. Punkt 129 der Satzung enthält – wenn auch in abgeänderter Reihenfolge – ebenfalls die Erlöschensgründe des § 27 Abs 1 lita bis e O.ö. LKUFG. Sie werden jedoch durch eine litf ergänzt, wonach der Anspruch auf Versehrtenrente von weniger als 50 v.H. "ferner mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten, ausgenommen die Ruhestandsversetzung erfolgt wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§12 LDG 1984) bzw. Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bei Vertragslehrpersonen", erlischt.
2.5. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich schon aus der Systematik und dem Regelungszusammenhang des O.ö. LKUFG, dass § 27 O.ö. LKUFG die Gründe für das Erlöschen von Leistungen aus der Unfallfürsorge nach dem O.ö. LKUFG abschließend regelt.
2.5.1. Während der im Abschnitt III unter dem Titel "Unfallfürsorge" stehende § 13 leg.cit. zu den Anspruchsberechtigungen und Leistungen nur die allgemeinen und grundsätzlichen Aussagen trifft (Arten der Leistungen – Abs 1; Maßnahmen der Rehabilitation – Abs 2 und 3; Ansprüche der Hinterbliebenen im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit – Abs 4, 4a und 5; Anspruch auf freiwillige Leistungen – Abs 7), enthält der Abschnitt IV die konkreten Bestimmungen insbesondere über Entstehen und Anfall (§15 leg.cit.), Geltendmachung (§16 leg.cit.), Ruhen (§21 leg.cit.) und in § 27 O.ö. LKUFG die einzelnen Tatbestände betreffend das Erlöschen von Leistungen aus der Unfallfürsorge.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 27 O.ö. LKUFG erlöschen laufende Leistungen aus der Unfallfürsorge nur in den in § 27 Abs 1 lita bis e leg.cit. aufgezählten Fällen; lite leg.cit. legt für "Renten" fest, dass der Anspruch auf diese Leistung auch "nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde" erlischt. Damit kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Rente nur dann nach lite erlischt, wenn sie von vornherein für eine bestimmte Dauer zuerkannt wurde. Eine auf unbestimmte Dauer bescheidmäßig zuerkannte, laufende Rente erlischt nach § 27 Abs 1 leg.cit. nur in den Fällen der lita bis d. Demnach führt beispielsweise eine Pensionierung grundsätzlich nicht zum Erlöschen einer Versehrtenrente, weil dieser Tatbestand nicht in § 27 Abs 1 leg.cit. enthalten ist. Eine Ermächtigung an den Satzungsgeber, weitere Erlöschenstatbestände festzulegen, sieht diese Bestimmung nicht vor.
2.5.2. Die Auffassung, dass es sich bei § 27 O.ö. LKUFG um eine abschließende Regelung handelt, wird auch dadurch bestätigt, dass die darin enthaltenen Tatbestände für das Erlöschen der Leistungen aus der Unfallfürsorge denjenigen des § 41 B-KUVG entsprechen. In Zusammenschau mit der Grundsatzbestimmung des § 110 Abs 2 LDG 1984, nach der die landesgesetzlich vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig zu sein haben, verbietet sich eine Auslegung dahingehend, dass der Gesetzgeber den Satzungsgeber ermächtigen wollte, weitere – den Bezug einer auf unbestimmte Dauer zuerkannten Leistung verschlechternde – Gründe für das Erlöschen der Leistungen festlegen zu können.
2.5.3. Soweit die Oberösterreichische Landesregierung und der Verwaltungsrat der LKUF versuchen, Punkt 129 litf der Satzung auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 6 O.ö. LKUFG zu stützen, erweist sich deren Auslegung als verfehlt:
§13 Abs 6 O.ö. LKUFG ermächtigt den Satzungsgeber allgemein zur Erlassung "näherer Bestimmungen" insbesondere über den Umfang und die Dauer von Ansprüchen aus der Unfallfürsorge. Diese Ermächtigung kann in Zusammenschau mit dem Wortlaut des § 27 Abs 1 lite O.ö. LKUFG für (Versehrten-)Renten nur dahingehend verstanden werden, dass der Satzungsgeber Regelungen treffen kann, die den Anspruch auf die Leistung einer solchen Rente sowohl unbefristet als auch für eine bestimmte Dauer vorsehen können, die im Einzelfall jeweils bescheidmäßig festgelegt wird (arg. "nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde" in § 27 Abs 1 lite leg.cit.). Diese Regelung kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Satzungsgeber ermächtigt wird, über die in § 27 leg.cit. konkret aufgelisteten Wegfallgründe hinausgehende Erlöschenstatbestände festzulegen, die unabhängig davon, ob eine (Versehrten-) Rente auf Dauer oder unbefristet zuerkannt wird oder wurde, jedenfalls zum Erlöschen des Anspruches auf diese Leistung führen.
2.6. Die Bestimmung des § 27 O.ö. LKUFG ist demnach als abschließende Regelung betreffend die Erlöschensgründe für Leistungen aus der Unfallfürsorge anzusehen. Da weder § 13 Abs 6 O.ö. LKUFG noch sonst eine Bestimmung den Verordnungsgeber dazu ermächtigt, von der taxativen gesetzlichen Regelung in § 27 O.ö. LKUFG abweichende Regelungen zu treffen, erweist sich Punkt 129 litf der Satzung als gesetzwidrig.
V. Ergebnis
8. Punkt 129 litf der Satzung der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge, in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrates der O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom , ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
9. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 2 litb Oö. Verlautbarungsgesetz 2015.
10. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2015:V109.2015