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VfGH vom 15.12.2010, V108/09

VfGH vom 15.12.2010, V108/09

Sammlungsnummer

19270

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Seeschifffahrtsgesetzes über die Beleihung zweier Vereine mit der Aufgabe der Ausstellung amtlich anerkannter Befähigungsnachweise zur selbständigen Führung von Jachten; Unsachlichkeit des ausnahmslosen Ausschlusses aller anderen Anbieter der erforderlichen Kurse; Gesetzwidrigkeit zweier Bestimmungen der Seeschifffahrtsverordnung nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Spruch

I. § 15 Abs 2 des Bundesgesetzes vom über die

Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. § 206 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2004, war gesetzwidrig.

Der erste Satz des § 206 Abs 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1553/08 eine auf

Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Mit Schreiben vom an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellte die beschwerdeführende Partei, der "Verband konzessionierter Schiffsführerschulen Österreichs" (im Folgenden: VKSÖ), unter Berufung auf § 15 des Bundesgesetzes vom über die Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz - im Folgenden: SeeSchFG), BGBl. 174/1981 in der Fassung BGBl. I 41/2005, folgende Anträge im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungsausweisen für Jachten:


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den Antrag auf Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit eines vom VKSÖ ausgestellten Befähigungsausweises mit einem gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis,


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den Antrag auf Ermächtigung des VKSÖ, in seinen Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß § 206 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsverordnung - im Folgenden: SeeSchFVO) anbringen zu dürfen,


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den Antrag auf Ermächtigung des VKSÖ, ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß § 206 Abs 3 SeeSchFVO ausstellen zu dürfen,


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den Antrag auf Ermächtigung des VKSÖ, Bescheinigungen gemäß Anhang 2 und 3 der Resolution Nr. 40 "Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen" der Wirtschaftskommission für Europa vom ausstellen zu dürfen.

Begründet wurden die Anträge vom VKSÖ im Wesentlichen damit, dass auch der VKSÖ alle gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungsausweisen für Jachten erfülle und daher den in § 15 SeeSchFG genannten Institutionen gleichzuhalten wäre.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wies mit Bescheid vom die gestellten Anträge gemäß § 15 SeeSchFG und § 206 Abs 2 und 3 SeeSchFVO iVm § 8 AVG als unbegründet ab.

Begründend wird unter anderem ausgeführt:

"Aus keiner der obzitierten Rechtsvorschriften und auch aus keiner anderen Rechtsvorschrift des österreichischen Seeschifffahrtsverwaltungsrechtes lässt sich eine Verpflichtung der Behörde zur Setzung der den gestellten Anträgen entsprechenden Verwaltungsakte oder eine Ermächtigung der Behörde zu einer diesen Anträgen entsprechenden Ermessensausübung in Folge Vorliegens eines rechtlichen Interesses ableiten. Die in § 15 Abs 2 SeeSchFG normierte Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung bezieht sich ebenso wie die sich unmittelbar aus § 203 Abs 2 und 3 SeeSchFVO ergebende Ermächtigung ausschließlich und dezidiert auf MSVÖ und ÖSV; für die Anerkennung oder Ermächtigung anderer Organisationen geben die angeführten Bestimmungen keinerlei Raum."

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß Art 144 B-VG, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 2 SeeSchFG, BGBl. 174/1981 in der Fassung BGBl. I 41/2005, sowie der Gesetzmäßigkeit des § 206 Abs 2 und des § 206 Abs 3 erster Satz der SeeSchFVO, BGBl. 189/1981 in der Fassung BGBl. II 274/2004, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom von Amts wegen die Verfahren G277/09 und V108/09 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet.

II. Maßgebliche Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen:

1. Die für die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten maßgebenden Bestimmungen des SeeSchFG, BGBl. 174/1981 in der Fassung BGBl. I 41/2005, lauten (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Befähigungsausweise

§15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über

1. Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;

2. die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;

3. Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;

4. Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);

5. Ausstellung der Befähigungsausweise.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs 1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 entsprechen.

(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises gemäß Abs 1 bzw. Abs 2 besteht nicht.

(4) ..."

2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der SeeSchFVO, BGBl. 189/1981 in der Fassung BGBl. II 274/2004, lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Allgemeines

§ 200. Zur selbständigen Führung von Jachten können Befähigungsausweise nach Maßgabe des § 201 erworben werden.

...

Zulassung zur Prüfung

§202. (1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat;

2. körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;

3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.

...

Ansuchen

§203. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.

...

Prüfung

§204. (1) Nach der Überprüfung des Ansuchens ist dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung wird von Prüfungskommissären als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus einer theoretischen und praktischen Prüfung.

...

Prüfungskommissäre

§ 205. Der Bundesminister für Verkehr hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Jachten selbständig zu führen, einen oder mehrere Prüfungskommissäre als Sachverständige aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV) zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist beim Bundesministerium für Verkehr aufzulegen.

Ausstellung des Befähigungsausweises

§206. (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.

(2) Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: 'Gilt gemäß § 15 Abs 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.'.

(3) MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß § 15 Abs 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt."

III. Zu den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren G277/09 und V108/09:

1. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss vom (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, der Einschreiter zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist und der Verfassungsgerichtshof bei Behandlung der Beschwerde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen, auf die sich die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt hat, anzuwenden hat. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er dort wie folgt dar:

"2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass § 15 Abs 1 SeeSchFG die gesetzliche Grundlage für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darstellt, die materiellen Voraussetzungen für die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu normieren. § 15 Abs 2 SeeSchFG regelt ausdrücklich, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen hat, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 SeeSchFG entsprechen.

Der Bestimmung des § 15 Abs 2 SeeSchFG, die den zuständigen Bundesminister verpflichtet - aus verwaltungsökonomischen Gründen - eine an sich von ihm zu besorgende Aufgabe an die im Normtext ausdrücklich genannten Einrichtungen zu übertragen, wird in der sich darauf stützenden Seeschifffahrts-Verordnung entsprochen. Die Regelung des § 206 Abs 2 SeeSchFVO schreibt demnach erneut ausdrücklich fest, dass ein vom 'Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs 2 SeeSchFG ausgestellter Befähigungsausweis' einem gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG ausgestellten gegenüber als gleichwertig anzusehen ist. Diese beiden Vereine - und nur diese - sind zudem auch ermächtigt einen Vermerk anzubringen, dass der von ihnen ausgestellte Befähigungsausweis 'als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich' gilt.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass mit dieser Regelung der Gesetzgeber den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verpflichtet hat, bestimmte hoheitliche Aufgaben, nämlich die Ausstellung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten, im Namen der Republik auf zwei Vereine zu übertragen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung beginnend mit VfSlg. 1455/1932 klargestellt, dass es sowohl mit Art 20 B-VG als auch mit Art 77 B-VG durchaus vereinbar erscheint, dass auch private physische oder juristische Personen durch Gesetz zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen und dadurch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden. Er hat dabei jedoch ebenfalls stets dargetan, dass diese Akte der Gesetzgebung - also auch die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger - den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot, entsprechen müssen (vgl. VfSlg. 14.473/1996).

2.4. § 15 Abs 2 SeeSchFG scheint jedoch - zumindest nach den gegebenen Umständen - die aus dem Sachlichkeitsgebot erfließende Verpflichtung zu verletzen; dies aus folgenden Gründen:

Der Verfassungsgerichtshof kann vorerst nicht finden, dass die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl der beliehenen Vereine in jeder Hinsicht sachlichen Kriterien entspricht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur zwei Vereine - genauer gesagt je Sportart nur jeweils ein Verein - geeignet sein sollen, die von der Beleihung erfassten Aufgaben wahrzunehmen; es mag zwar zutreffen, dass der MSVÖ bzw. der ÖSV die größte Anzahl an Mitgliedern der in Österreich niedergelassenen Schifffahrtsschulen umfasst, dies allein scheint jedoch vorerst kein hinreichendes sachliches Kriterium zu sein, um andere Vereine, deren Mitgliederzahl geringer ist, von vornherein durch Gesetz von der Möglichkeit, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, auszuschließen.

Dazu kommt, dass - soweit dies ersichtlich ist - eine über § 15 Abs 2 SeeSchFG hinausgehende gesetzliche Grundlage, die eine Beleihung in Einzelfällen bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Qualifikationen eines Antragstellers vorsieht, nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber scheint daher Vereine, selbst wenn sie eine gleichartige Mitgliederstruktur wie der MSVÖ und der ÖSV haben und mit ihnen auch ansonsten - was Zielsetzung und Aufgabenstellung betrifft - vergleichbar sind, rechtlich anders zu stellen als die beiden im Gesetz ausdrücklich Genannten.

Für den Verfassungsgerichtshof scheint es vorerst keine sachliche Rechtfertigung dafür zu geben, weshalb der Gesetzgeber die Privilegierung bloß zweier Vereine, des MSVÖ und des ÖSV, als notwendig erachtet. Es erschiene dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz geboten, den Kreis der Ermächtigten nach sachlichen Kriterien zu umschreiben oder festzulegen.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass durch die Privilegierung des MSVÖ bzw. des ÖSV eine Stellung dieser beiden Verbände im geschäftlichen Verkehr geschaffen worden sein könnte, welche das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung anderer Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten verletzt.

Eine verfassungskonforme Interpretation des § 15 Abs 2 SeeSchFG scheint angesichts des Wortlauts der Bestimmung, der nur den MSVÖ und den ÖSV ausdrücklich nennt und so unter einem allen anderen Interessenten, mögen sie auch die gleichen Voraussetzungen erfüllen bzw. von gleicher Qualität sein als die beiden im Gesetz genannten Verbände, die Möglichkeit nimmt, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen des Seeschifffahrtsgesetzes verfassungswidrig sind.

2.5.1. Mit der Aufhebung des § 15 Abs 2 SeeSchFG würde sowohl § 206 Abs 2 SeeSchFVO als auch § 206 Abs 3 SeeSchFVO seine Rechtsgrundlage verlieren; schon deshalb waren daher auch diese Bestimmungen in Prüfung zu ziehen.

2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof geht zudem vorläufig davon aus, dass - die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit vorausgesetzt - § 15 Abs 2 SeeSchFG den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht dazu ermächtigen dürfte, den vom MSVÖ bzw. ÖSV ausgestellten Befähigungsausweisen pauschal die Gleichwertigkeit mit einem gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis zuzuerkennen. Dadurch, dass nach § 206 Abs 2 SeeSchFVO ein vom MSVÖ oder ÖSV ausgestellter Befähigungsausweis einem gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG ausgestellten gegenüber automatisch als gleichwertig anerkannt zu werden scheint, ohne dass eine Prüfung des Vorliegens und der Erfüllung der in § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 SeeSchFG festgelegten Voraussetzungen erfolgt, könnte die Bestimmung des § 206 Abs 2 SeeSchFVO gesetzwidrig sein."

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die in Prüfung gezogene bundesgesetzliche Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufheben. Zur Frage der unsachlichen Privilegierung des MSVÖ und des ÖSV führt die Bundesregierung wörtlich aus:

"Die Bundesregierung vermag in § 15 Abs 2 SeeSchFG vor folgendem Hintergrund keine unsachliche Privilegierung zu sehen.

1.1. Die Möglichkeit, einen amtlichen Befähigungsausweis zur selbständigen Führung von Jachten nach dem Seeschiff[f]ahrtsgesetz zu erwerben, besteht seit Inkrafttreten des Seeschiff[f]ahrtsgesetzes im Jahr 1981. Da sich aus den einschlägigen internationalen Bestimmungen für das Binnenland Österreich keine Verpflichtung ergibt, für die selbständige Führung von Jachten in der Seeschifffahrt den Erwerb eines Patentes zwingend vorzusehen, wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, nach entsprechender Ausbildung und Ablegung einer Prüfung einen amtlichen Ausweis zu erwerben.

Die entsprechenden Regelungen des § 15 Abs 1 und 2 SeeSchFG (in Verbindung mit § 206 Abs 1 der Seeschiff[f]ahrtsverordnung [SeeSchFVO], BGBl. Nr. 189/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2009) sehen für die Prüfungszulassung, die Prüfung und die Ausstellung der Befähigungsausweise zwar die grundsätzliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) als Behörde vor. § 15 Abs 2 SeeSchFG verpflichtet die BMVIT jedoch, Befähigungsausweise, die von den beiden in § 15 Abs 2 SeeSchFG taxativ angeführten Fachverbänden der Motorboot- und Segel-Sportvereine Österreichs, dem Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und dem Österreichischen Segel-Verband (ÖSV), ausgestellt werden, gegenüber den von der Behörde ausgestellten Befähigungsausweisen als gleichwertig anzusehen, wenn sie unter Voraussetzungen erlangt wurden, die den Anforderungen gemäß § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 SeeSchFG entsprechen.

1.2. Die Gleichwertigkeit der Ausstellung von Ausweisen gemäß § 15 Abs 2 SeeSchFG setzt somit voraus, dass entsprechende Qualitätsstandards eingehalten werden. Dies ist nur bei der Ausstellung von Befähigungsausweisen durch den MSVÖ und den ÖSV gewährleistet. Beim MSVÖ und beim ÖSV handelt es sich um die beiden Fachverbände für den jeweiligen Sportbereich, die ordentliches (ÖSV) bzw. außerordentliches (MSVÖ) Mitglied der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) sind. Beide Fachverbände sind gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet. Die beiden Verbände repräsentieren die überwiegende Zahl aller Motorboot- und Segel-Sportvereine Österreichs und verfügen über einen entsprechenden Organisationsgrad und hohe Sachkompetenz. Beide Verbände sind darüber hinaus in internationale Dachverbände eingebunden.

1.3. Die BSO ist der Dachverband des organisierten Österreichischen Sports, eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung. Sie steht allen bundesweit tätigen, gemeinnützigen Sportverbänden, allen sportrelevanten Institutionen und Einrichtungen für eine Mitgliedschaft offen. Zweck der BSO ist die Verbreitung und Förderung des Sports, sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen des Sports innerhalb und außerhalb Österreichs. Der BSO obliegt ua. die Koordination, Verwaltung und Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel. Weiters ist die BSO gemäß § 7 Abs 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, im Aufsichtsrat der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH vertreten.

Bei der BSO handelt es sich somit um die - auch vom Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs 1 und § 7 Abs 2 Z 3 BSEOG, § 15 Abs 5 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, § 3 Abs 2 und § 9 Abs 2 Z 1 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, § 19 Abs 3 Glücksspielgesetz) - anerkannte, bundesweit tätige, gemeinnützige Organisation, deren vorrangigste Aufgabe die Verbreitung und Förderung des Sports sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen des Sports ist. In ihr ist jeweils ein Sportfachverband je Sportart, nämlich jener, der die weit überwiegende Zahl der österreichischen Sportvereine bzw. Sportausübenden je Sportart repräsentiert, als ordentliches Mitglied vertreten.

1.4. Der ÖSV ist als Sportfachverband ordentliches Mitglied der BSO. Gemäß § 5 Abs 2 des Statuts der BSO haben Sportfachverbände als ordentliche Mitglieder der BSO ua. folgende Kriterien zu erfüllen: Vertretung von mindestens 75% der Anzahl der Sportvereine und der Sportausübenden der betreffenden Sportart; Mitgliedschaft von mindestens fünf Landesfachverbänden. Demnach kann nur ein Sportfachverband je Sportart ordentliches Mitglied der BSO sein. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass von diesem Verband die Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden der betreffenden Sportart repräsentiert werden. Der MSVÖ ist außerordentliches Mitglied der BSO. Bei ihm handelt es sich somit um einen Sportverband, der eine Aufnahme in die BSO als ordentliches Mitglied anstrebt, aber die Aufnahmekriterien noch nicht zur Gänze erfüllt (vgl. § 4 Abs 3 litc des Statuts der BSO; im MSVÖ sind nicht fünf Landesfachverbände vertreten). Aufgrund der Zahl seiner Mitglieder ist aber auch beim MSVÖ gewährleistet, dass von ihm - und nur von ihm - die Interessen der Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden vertreten werden.

1.5. Vom Gesetzgeber sind somit bei Erlassung des § 15 SeeSchFG nicht willkürlich zwei Vereine privilegiert worden. Der Gesetzgeber des Seeschiff[f]ahrtsgesetzes hat in § 15 Abs 2 vielmehr jeweils den Sportfachverband der Sportart ausgewählt, der die überwiegende Zahl der Sportvereine und Sportausübenden je Sportart vertritt und Mitglied in der BSO ist. Sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seeschiff[f]ahrtsgesetzes als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt handelt es sich beim MSVÖ bzw. beim ÖSV um den jeweils größten und in der BSO vertretenen Sportverband je Sportart.

Der Gesetzgeber hat mit § 15 SeeSchFG somit die sachlich gerechtfertigte rechtspolitische Entscheidung getroffen, nur die vom jeweils größten und in der BSO vertretenen, gemeinnützigen Sportverband je Sportart ausgestellten Befähigungsausweise gegenüber jenen nach § 15 Abs 1 SeeSchFG als gleichwertig anzusehen. Der Gesetzgeber vertraut somit darauf, dass auf Grund der Stellung dieser Verbände und ihrer Unabhängigkeit von Partikularinteressen gewährleistet ist, dass die Kriterien des § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 SeeSchFG bei der Ausstellung von Befähigungsausweisen regelmäßig eingehalten werden. Der Zweck dieser Sportverbände liegt im Gegensatz zu anderen Vereinen und Verbänden vor allem darin, nicht die Interessen einzelner Vereine oder Personen zu vertreten, sondern die übergeordneten Interessen der in ihnen zusammengeschlossenen Vereine und die Interessen und das Ansehen der jeweiligen Sportart. Schließlich ist es für die Gewährleistung größtmöglicher Objektivität bei der Durchführung von Prüfungen auch unabdingbar, dass die Tätigkeit dieser Fachverbände nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist.

1.6. Zusammenfassend kann somit in § 15 Abs 2 SeeSchFG keine Privilegierung einzelner Vereine erkannt werden, sondern die sachlich gerechtfertigte Entscheidung des Gesetzgebers, nur die Befähigungsausweise des jeweils anerkannten Fachverbandes als gleichwertig anzusehen."

Zur möglichen Verletzung des Grundrechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung anderer Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten gab die Bundesregierung folgende Stellungnahme ab:

"2.1. Gegenstand der Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben. § 15 SeeSchFG regelt aber keine Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist. Eine Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ist daher nicht ersichtlich.

2.2. § 15 SeeSchFG normiert keinerlei Einschränkungen, das Gewerbe einer Schiffsführerschule für die Ausbildung zum Schiffsführer für Meeresgewässer auszuüben bzw. Kurse für die selbständige Führung von Jachten durchzuführen. Für dieses Gewerbe ist überhaupt keine behördliche Genehmigung nach den Vorschriften des Seeschifffahrtsverwaltungsrechts erforderlich. Es besteht auch kein 'Schulenzwang', der die Zulassung zur Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises nach § 15 Abs 1 SeeSchFG an den Besuch einer Schiffsführerschule binden würde. Und schließlich ist auch die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des MSVÖ bzw. des ÖSV nicht Voraussetzung für die Erlangung eines von MSVÖ bzw. ÖSV ausgestellten Befähigungsausweises.

Eine Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, kann aber lediglich die Durchführung eines solchen Kurses darstellen, nicht aber die Ausstellung eines Befähigungsausweises, für die der Besuch eines Kurses gar nicht Voraussetzung ist (vgl. § 15 Abs 1 Z 2 SeeSchFG iVm. § 202 SeeSchFVO). Es steht jeder Person - unabhängig vom Besuch eines Kurses - frei, eine Prüfung für die Erlangung eines Befähigungsausweises abzulegen. Da Ausweise, die gegenüber den von der Behörde ausgestellten Ausweisen als gleichwertig anzusehen sind, nur ausgestellt werden dürfen, wenn den gesetzlichen Anforderungen nach § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 entsprochen wurde, kann auch kein Wettbewerb zwischen den Ausstellern solcher Ausweise entstehen. Da diese Befähigungsausweise diskriminierungsfrei und unabhängig davon, welchen Kurs der Prüfungswerber allenfalls besucht hat, bei der Behörde erlangt werden können, kann sich auch kein Markt für die Ausstellung von Befähigungsausweisen entwickeln.

2.3. In diesem Zusammenhang ist auch neuerlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei MSVÖ und ÖSV um gemeinnützige Verbände handelt, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Es ist daher nicht ersichtlich, wie durch die Tätigkeit dieser beiden Vereine, die nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet ist, gewinnorientiert agierende Personen schlechter gestellt werden.

Es kann somit nicht erkannt werden, dass mit der in § 15 Abs 2 SeeSchFG getroffenen Regelung eine Stellung der beiden Verbände im geschäftlichen Verkehr geschaffen worden sein könnte, die das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung anderer Anbieter von Kursen in irgendeiner Weise verletzt.

2.4. Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung gelangen, dass § 15 Abs 2 SeeSchFG eine Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbstätigkeit darstelle, weil Befähigungsausweise, die von anderen Verbänden als dem MSVÖ bzw. ÖSV ausgestellt worden sind, nicht gegenüber den von der Behörde ausgestellten Befähigungsausweisen als gleichwertig anzusehen sind, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es zulässig, die Erwerbsfreiheit einzuschränken, wenn dies durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (vgl. etwa VfSlg. 17.960/2006).

Das öffentliche Interesse an einer dem § 15 Abs 2 SeeSchFG entsprechenden Regelung, nach der von bestimmten dazu befähigten Einrichtungen ausgestellte Befähigungsausweise als gegenüber den von der Behörde ausgestellten Ausweisen gleichwertig anzusehen sind, liegt zum einen in der Maxime der Verwaltungsökonomie und zum anderen in der Einräumung eines Gestaltungsspielraumes für Personen, die einen Ausweis über die selbständige Führung von Jachten erlangen wollen. Sofern gewährleistet werden kann, dass Befähigungsausweise unter den Voraussetzungen erlangt worden sind, die denen zur Erlangung eines Befähigungsausweises nach § 15 Abs 1 SeeSchFG entsprechen, sollen solche Ausweise gegenüber den von der Behörde ausgestellten als gleichwertig angesehen werden, um die Behörde, hier die BMVIT, im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis zu entlasten und den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, zu wählen, ob sie einen Befähigungsausweis bei der Behörde oder bei einer dazu befähigten Einrichtung erlangen möchten.

Umgekehrt besteht aber auch ein öffentliches Interesse daran, nicht schrankenlos jeder Einrichtung die Ausstellung von solchen als gleichwertig anzusehenden Befähigungsausweisen zu ermöglichen. Insbesondere bei der Abnahme von Prüfungen und der anschließenden Ausstellung von Befähigungsausweisen durch gewerbliche Anbieter von Kursen wäre die erforderliche Objektivität nicht immer gewährleistet. Wäre die BMVIT verpflichtet, bei einer Vielzahl von Ausstellern von Befähigungsausweisen jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob den Anforderungen des § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 SeeSchFG entsprochen wird, würde dies den verwaltungsökonomischen Aspekt der Regelung ad absurdum führen.

Im Seeschiffahrtsgesetz ist daher normiert, dass nur jene Befähigungsausweise als gleichwertig anzusehen sind, die von Einrichtungen ausgestellt worden sind, die auf Grund ihrer Stellung keinen Zweifel an der Objektivität ihrer Tätigkeit erkennen lassen. Dass MSVÖ und ÖSV - und nur diese beiden Vereine - diese Voraussetzung erfüllen, wurde unter Punkt 1. dargelegt. § 15 Abs 2 SeeSchFG ist somit im öffentlichen Interesse gelegen. Gleichfalls ist es dann aber auch adäquat und zur Zielerreichung geeignet, nur jene Sportfachverbände in das Gleichwertigkeitsregime einzubeziehen, die die Einhaltung der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 ohne Zweifel bzw. als einzige gewährleisten können und damit die dargestellten öffentlichen Interessen wahren.

Selbst wenn nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit vorliegen sollte, wäre diese somit gerechtfertigt und damit zulässig.

3. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, nicht gegeben ist."

Für den Fall der Aufhebung des § 15 Abs 2 SeeSchFG stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle für das Außerkrafttreten der Bestimmung eine Frist von 12 Monaten bestimmen. Diese Frist erscheine erforderlich, da die Aufhebung der Bestimmung eine Neukonzipierung der Bestimmungen über Befähigungsausweise für das Führen von Jachten nach dem SeeSchFG erfordern würde.

3. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete eine Äußerung, in der sie zur Frage der möglichen Gesetzwidrigkeit des § 206 Abs 2 und Abs 3 erster Satz SeeSchFVO Folgendes ausführt:

"Was die in einem Verordnungsprüfungsverfahren unterzogenen Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung betrifft, ist vorauszuschicken, dass der seitens des Verfassungsgerichtshofes als einer der Gründe für die Prüfung genannte Entfall der Rechtsgrundlage durch die mögliche Aufhebung des § 15 Abs 2 SeeSchFG vom Ausgang des Verfahrens gemäß Art 140 Abs 1 B-VG abhängig ist.

Der Verfassungsgerichtshof[...] äußert darüber hinaus Bedenken, die Bestimmung des § 206 Abs 2 SeeSchFVO könnte gesetzwidrig sein, da sie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dazu ermächtigt, den vom MSVÖ bzw. ÖSV ausgestellte[n] Befähigungsausweisen pauschal die Gleichwertigkeit mit einem gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis[...] zuzuerkennen. Hiezu ist festzuhalten, dass es nicht Wille des Verordnungsgebers war, die Gleichhaltung der Befähigungsausweise von MSVÖ und des ÖSV mit den gemäß § 15 Abs 1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis[en] vorzusehen, ohne dass diese[n] die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs 2 SeeSchFG zu Grunde zu liegen hätten. Wie sich insbesondere aus den Erläuterungen zur Verordnung ergibt, zielt die Bestimmung vielmehr darauf ab, eine Verwaltungsvereinfachung in bezug auf die physische Anbringung der Anerkennungsvermerke vorzusehen. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung des § 206 Abs 2 der SeeSchFVO nach Auffassung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie einer gesetzeskonformen Interpretation zugänglich.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie[...] eine Gesetzwidrigkeit des § 206 Abs 2 und Abs 3, erster Satz, der in Prüfung genommenen Bestimmungen der Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2004 nicht vorliegt."

4. Die beschwerdeführende Partei im Anlassverfahren erstattete eine Äußerung, in der sie wörtlich Folgendes ausführt (Hervorhebungen wie im Original):

"1. Der Beschwerdeführer schließt sich den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die dieser in seinem Beschluss vom anführt, voll inhaltlich an.

Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer, dass er einen gleich gelagerten Vereinszweck verfolgt, wie die in den in Rede stehenden Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen genannten Verbände MSVÖ und VSV. Auch hält er bei seinen Ausbildungen und Prüfungen ein den Bestimmungen des Bundesschifffahrtgesetzes sowie der Bundesschifffahrtsverordnung entsprechendes Niveau ein.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Größe eines Vereins bzw. Verbandes, insbesondere die Anzahl seiner Mitglieder, kein sachliches Kriterium für die vom Gesetz bzw. Verordnung zugunsten des MSVÖ und des ÖSV herbeigeführte Privilegierung bilden kann. Aus der Anzahl der Mitglieder kann keinerlei zwingender Schluss auf die Qualität der Ausbildung und der Prüfungen gezogen werden.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass bei den der Prüfung unterzogenen Bestimmungen die Vereinsgröße bzw. Mitgliederanzahl ohnehin nicht als Abgrenzungskriterium angeführt wird, was bedeutet, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer ein 'größerer Verein' wäre, dies nicht dazu führen würde, dass er dem MSVÖ bzw. de[m] ÖSV gleichgestellt wäre. Sein unsachlicher Ausschluss würde auch in diesem Fall der (verfassungswidrigen) Gesetzes- bzw. (gesetzwidrigen) Verordnungsrechtslage entsprechen.

2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in der von ihm erhobenen Beschwerde auch die Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 1 Z 4 SeeSchFG releviert hat. Nach dieser Bestimmung hat die Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre (ausschließlich) aus dem Mitgliederstand des Motor-Sportverbands Österreich (MSVÖ) bzw. des Österreichischen Segelverbandes (ÖSV) zu erfolgen. Diese Norm hat der Verfassungsgerichtshof bisher ebenso wenig wie die Bestimmung des § 205 SeeSchFVO in seine Prüfung miteinbezogen.

Wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führen würde, dass die von ihm als verfassungs- bzw. gesetzwidrig geprüften Normen aufgehoben werden, so hätte dies zum Ergebnis, dass zwar die Privilegierung der beiden im Gesetz angeführten Verbände im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit von den Befähigungsnachweisen aufgehoben würde, gleichzeitig aber nicht auch jene Normen entfallen, nach welchen die Prüfer nur von den privilegierten Verbänden kommen dürfen. Der Beschwerdeführer vertritt daher die Ansicht, dass bei Aufhebung der bisher in Prüfung gezogenen Normen als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auch die Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 4 SeeSchFG und des § 205 SeeSchFVO aufzuheben sein würden, andernfalls im Hinblick auf die dann zwingend folgende [V]erfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit dieser Normen ein weiteres Normprüfungsverfahren (mit vorgegebenem Ausgang) erforderlich wäre."

5. In der mündlichen Verhandlung vom hielten die Verfahrensparteien ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

Das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die Beschwerde im Anlassverfahren zulässig ist, die belangte Behörde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen angewendet hat und auch der Verfassungsgerichtshof sie bei der Beurteilung der Beschwerde anzuwenden hätte, unzutreffend wäre. Da im Verfahren auch sonst Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen weder vorgebracht noch entstanden sind, ist das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. In der Sache

2.1. Zum Gesetzesprüfungsverfahren G277/09:

2.1.1. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 2 SeeSchFG konnten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.

2.1.2. Diese Bedenken gingen im Wesentlichen dahin, dass § 15 Abs 2 SeeSchFG die aus dem Sachlichkeitsgebot erfließende Verpflichtung verletzt, indem nur zwei Vereine als geeignet erachtet werden, die von der Beleihung erfassten Aufgaben wahrzunehmen. So möge es zwar zutreffen, dass der MSVÖ bzw. der ÖSV die größte Anzahl an Mitgliedern der in Österreich niedergelassenen Schifffahrtsschulen umfasst, dies allein dürfte jedoch kein hinreichendes sachliches Kriterium sein, um andere Vereine von vornherein durch Gesetz von der Möglichkeit, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, auszuschließen. Der Verfassungsgerichtshof konnte keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennen, dass der Gesetzgeber die Privilegierung bloß zweier Vereine, des MSVÖ und des ÖSV, als notwendig erachtet. Es erschien dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz vielmehr geboten, dass der Gesetzgeber den Kreis der Ermächtigten nach sachlichen Kriterien umschreibt oder festlegt.

2.1.3. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 15 Abs 2 SeeSchFG zu keiner unsachlichen Privilegierung des MSVÖ und des ÖSV führt. Die Gleichwertigkeit der Ausstellung von Ausweisen gemäß § 15 Abs 2 SeeSchFG durch den MSVÖ bzw. den ÖSV setze voraus, dass entsprechende Qualitätsstandards eingehalten werden. Dies sei nur bei der Ausstellung von Befähigungsausweisen durch den MSVÖ und den ÖSV gewährleistet. Beim MSVÖ und beim ÖSV würde es sich nämlich um die beiden Fachverbände für den jeweiligen Sportbereich, die ordentliches (ÖSV) bzw. außerordentliches (MSVÖ) Mitglied der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) sind, handeln. Die BSO sei der Dachverband des organisierten Österreichischen Sports, eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung. Es könne nur ein Sportfachverband je Sportart ordentliches Mitglied der BSO sein. Gleichzeitig sei gewährleistet, dass von diesem Verband die Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden der betreffenden Sportart repräsentiert werden. Aufgrund der Zahl seiner Mitglieder sei auch beim MSVÖ, der nur außerordentliches Mitglied der BSO sei, gewährleistet, dass von ihm - und nur von ihm - die Interessen der Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden vertreten werden.

Vom Gesetzgeber seien somit bei Erlassung des § 15 SeeSchFG nicht willkürlich zwei Vereine privilegiert worden. Der Gesetzgeber habe mit § 15 SeeSchFG die sachlich gerechtfertigte rechtspolitische Entscheidung getroffen, nur die vom jeweils größten und in der BSO vertretenen gemeinnützigen Sportverband je Sportart ausgestellten Befähigungsausweise gegenüber jenen nach § 15 Abs 1 SeeSchFG als gleichwertig anzusehen. Der Gesetzgeber vertraue somit darauf, dass auf Grund der Stellung dieser Verbände und ihrer Unabhängigkeit von Partikularinteressen gewährleistet ist, dass die Kriterien des § 15 Abs 1 Z 2 bis 4 SeeSchFG bei der Ausstellung von Befähigungsausweisen regelmäßig eingehalten werden. Schließlich sei es für die Gewährleistung größtmöglicher Objektivität bei der Durchführung von Prüfungen auch unabdingbar, dass die Tätigkeit dieser Fachverbände nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sei.

2.1.4. Diese Überlegungen der Bundesregierung können die Sachlichkeit der Regelung jedoch nicht begründen:

Selbst wenn es zutrifft, dass nur der MSVÖ und der ÖSV ordentliches (ÖSV) bzw. außerordentliches (MSVÖ) Mitglied der BSO sind, da sie die überwiegende Zahl aller Motorboot- und Segel-Sportvereine Österreichs repräsentieren, über einen entsprechenden Organisationsgrad und hohe Sachkompetenz verfügen, vermag dieses Argument alleine den Ausschluss aller anderen Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten von der Befugnis zur Ausstellung von Befähigungsausweisen nicht zu begründen. Es ist nämlich nicht von vornherein davon auszugehen, dass alle anderen Anbieter - unabhängig von ihrem Organisationsgrad und ihrer Sachkompetenz - nicht im Stande wären, die vom Gesetzgeber intendierte qualitativ gesicherte Leistung zu erbringen. Der ausnahmslose und zeitlich unbefristet durch Gesetz normierte Ausschluss aller anderen Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten - unabhängig davon, ob diese Anbieter auf ideeller oder auf Gewinn orientierter Basis tätig sind - von der Möglichkeit, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, ist unsachlich, da die Mitgliedschaft der beiden im Gesetz genannten Verbände in einem Dachverband - und sei es auch die BSO - die unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen vermag.

Eine verfassungskonforme Interpretation des § 15 Abs 2 SeeSchFG ist angesichts des Wortlauts der Bestimmung, der nur den MSVÖ und den ÖSV ausdrücklich nennt und so auch alle anderen Interessenten, selbst wenn der gleiche Qualitätsstandard vorliegt, davon ausschließt, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, nicht möglich.

Es bleibt daher für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb je Sportart jeweils nur ein Verband geeignet sein soll, die Aufgabe der "Ausstellung von Befähigungsausweisen" im Sinne des Gesetzes durchführen zu können. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, dass es der Gleichheitsgrundsatz gebietet, den Kreis der Ermächtigten nach sachlichen Kriterien zu umschreiben oder festzulegen.

§ 15 Abs 2 SeeSchFG ist daher schon deshalb als verfassungswidrig aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das im Prüfungsbeschluss dargelegte Bedenken, dass durch die Privilegierung des MSVÖ bzw. des ÖSV eine Stellung dieser beiden Verbände im geschäftlichen Verkehr geschaffen worden sein könnte, welche das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung anderer Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten verletzt.

2.1.5. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG. Sie soll dem Bundesgesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Regelung ermöglichen.

Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

2.2. Zum Verordnungsprüfungsverfahren V108/09:

2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung hiemit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 2 SeeSchFG, auf den die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gestützt sind, folgt demnach die Gesetzwidrigkeit des § 206 Abs 2 SeeSchFVO sowie des ersten Satzes des § 206 Abs 3 SeeSchFVO.

2.2.2. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG.

Die Verpflichtung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.