VfGH vom 10.03.2006, v103/05
Sammlungsnummer
17796
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Zulagen und Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Regierungsbüros mangels ordnungsgemäßer Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage
Spruch
Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: LAD - Präs R 1/220 - 1972, betreffend:
Personalzulage für Sekretäre der Regierungsmitglieder der Verwendungsgruppe A, idF des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: LAD - Präs R 1/32 - 1976, betreffend: Sekretariate der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1121/03 das Verfahren über eine Beschwerde anhängig, der iW folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; in besoldungsrechtlicher Hinsicht gehört er der Verwendungsgruppe A der Beamten der Allgemeinen Verwaltung an. Vom bis war der Beschwerdeführer Leiter der Landtagspräsidialkanzlei, seither ist er Landtagsdirektor (vgl. § 82 Abs 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages [im Folgenden:
GeoLT]).
Mit an die Steiermärkische Landesregierung gerichtetem Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Personalzulage in jenem Ausmaß, wie sie (auch) den Bediensteten der Regierungsbüros gemäß Regierungsbeschluss vom zugebilligt werde. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde dieser Antrag mangels eines Rechtsanspruches zurückgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am , gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Steiermärkischen
Landesregierung vom , GZ: LAD - Präs R 1/220 - 1972, betreffend: Personalzulage für Sekretäre der Regierungsmitglieder der Verwendungsgruppe A, idF des Beschlusses der Steiermärkischen
Landesregierung vom , GZ: LAD - Präs R 1/32 - 1976, betreffend: Sekretariate der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen, von Amts wegen zu prüfen.
2.1. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss aus:
"Die Beschwerde scheint zulässig zu sein.
Der in Prüfung gezogene Beschluss dürfte Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben; s. insbesondere die Mitteilung dieses Beschlusses durch die Landesamtsdirektion (mit deren Schreiben vom , GZ: LAD - Präs R 1/220 - 1972, bzw. vom , GZ: LAD - Präs R 1/32 - 1976) an die Rechtsabteilung 1 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung "zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung", mit der der Beschluss ein gewisses Mindestmaß an Publizität erlangt haben dürfte (vgl. dazu etwa den Prüfungsbeschluss , Pkte. 1.4.1. und 2.2., sowie das im nachfolgenden Verordnungsprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis VfSlg. 15.948/2000; weiters etwa , Pkt. IV.A.2.7.). Der Beschluss scheint eine rechtsverbindliche Anordnung zu treffen. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. etwa VfSlg. 8807/1980 und 13.283/1992) vorläufig von Folgendem aus:
Selbst wenn im Hinblick auf den Wortlaut des Beschlusses (arg.: "... wird ... eine [bzw. als] Personalzulage [...] gewährt") Zweifel daran bestehen sollten, ob der Beschluss in der Diktion imperativ gehalten ist, scheint jedenfalls der Sinn, der ihm innewohnen dürfte, darin zu liegen, einen besoldungsrechtlichen Anspruch zu schaffen (insoferne dürfte er sich auch von bloß intern wirkenden Richtlinien - etwa für Beförderungen oder Belohnungen - unterscheiden). Diese normative Anordnung dürfte sich - ungeachtet des Umstandes, dass in dem oben unter Pkt. II.1.1. wiedergegebenen Beschluss die im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung betroffenen Bediensteten in einer Anlage genannt wurden - nicht an einen im vorhinein bestimmten Adressatenkreis richten. Bei dem in Prüfung gezogenen Beschluss scheint es sich somit um eine generelle Norm und - da sie von einer Verwaltungsbehörde ausgeht - um eine Rechtsverordnung zu handeln (vgl. zB VfSlg. 10.170/1984 und 12.574/1990).
Weiters geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass er diesen Beschluss bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides, insbesondere im Hinblick auf den ua. für den Beschwerdeführer geltenden § 3 Abs 3 GeoLT, anzuwenden hätte (und nicht dessen oben unter Pkt. II.1.3. wiedergegebene Erweiterung, die allein für Bedienstete der Büros der Regierungsmitglieder gilt, die - anders als der Beschwerdeführer - auf einem Dienstposten der Verwendungsgruppe B verwendet werden); daher dürfte der in Rede stehende Beschluss hier präjudiziell in der Bedeutung des Art 139 Abs 1 B-VG sein."
2.2. In der Sache führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss das Folgende aus:
"[D]er der Verfassungsgerichtshof [hegt] zunächst das Bedenken, dass der in Prüfung gezogene Beschluss an einem Kundmachungsmangel leidet: als Rechtsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung hätte er gemäß § 2 Abs 1 litb des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. 1946/1, bzw. § 2 Abs 1 litb des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 1976/27, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Eine solche Kundmachung dürfte nicht erfolgt sein.
Weiters scheint der in Prüfung gezogene Beschluss ohne die für die Schaffung eines besoldungsrechtlichen Anspruches im Hinblick auf Art 18 B-VG erforderliche gesetzliche Grundlage ergangen zu sein (in diesem Sinne auch ).
Dabei geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Personalzulage iSd. vorliegenden Beschlusses weder im geltenden Stmk. L-DBR vorgesehen sein dürfte noch im vordem geltenden Steiermärkischen LandesbeamtenG vorgesehen war."
3. Die Steiermärkische Landesregierung teilte im Verordnungsprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom mit, dass sie in ihrer Sitzung am beschlossen habe, von der Erstattung einer Äußerung Abstand zu nehmen.
II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1. Zu den in Prüfung gezogenen Bestimmungen
1.1. In ihrer Sitzung am fasste die Steiermärkische Landesregierung zu GZ LAD - Präs R 1/220 - 1972 den folgenden Beschluss:
"Mit Wirksamkeit vom wird den Sekretären der Regierungsmitglieder der Verwendungsgruppe A, die länger als 5 Jahre in Verwendung bei einem Regierungsmitglied stehen, siehe Anlage [darin sind einzelne Beamte - offenbar jene, auf die die Regelung im Zeitpunkt ihrer Erlassung zutraf - namentlich bezeichnet], ab eine Personalzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages auf die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe gewährt. Im Falle einer Beförderung ist die Zulage gleichfalls innerhalb der Beförderungsdienstklasse in Höhe des jeweiligen Vorrückungsbetrages auf die nächsthöhere Gehaltsstufe in Anschlag zu bringen.
Diese Personalzulage bildet einen Bestandteil des Bezuges und ist daher gleich wie der Bezug ruhegenußfähig und 14-mal im Jahr zu gewähren.
Ein weiterer Vorrückungsbetrag wird ORR. Dr. G G, ORR. Dr. D und ORR. Dr. G zuerkannt."
1.2. In der Sitzung am fasste die Steiermärkische Landesregierung zu GZ LAD - Präs R 1/32 - 1976 - in Abänderung des oben wiedergegebenen Beschlusses vom - den folgenden Beschluss:
"Den Sekretären der Verwendungsgruppe A, die im Büro eines Regierungsmitgliedes beschäftigt sind, wird
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a) | nach einer 3-jährigen Sekretariatstätigkeit ein Vorrückungsbetrag, |
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b) | nach einer 6-jährigen Sekretariatstätigkeit ein weiterer Vorrückungsbetrag und |
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c) | nach einer 10-jährigen Tätigkeit als Sekretär ein dritter Vorrückungsbetrag |
auf die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse als Personalzulage gewährt.
Die bisher im Sinne des Beschlusses vom gewährten Vorrückungsbeträge sind in die neue Regelung, die mit dem auf die Beschlußfassung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft tritt, einzurechnen.
Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom bleiben unberührt."
2. Außerhalb des hier vorliegenden Zusammenhanges, in dem ein Beamter der Verwendungsgruppe A betroffen ist, ist noch auf den Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 1 - Vst Re 1/25 - 1979, hinzuweisen, der wie folgt lautet:
"Der Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ.: LAD-Präs R 1 /32-1976, wird dahingehend erweitert, daß auch den Bediensteten der Büros der Regierungsmitglieder, die auf einem Dienstposten der Verwendungsgruppe B verwendet werden,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | nach einer 3-jährigen Tätigkeit ein Vorrückungsbetrag, |
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b) | nach einer 6-jährigen Tätigkeit ein weiterer Vorrückungsbetrag und |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
c) | nach einer 10-jährigen Tätigkeit im Büro eines Regierungsmitgliedes ein dritter Vorrückungsbetrag |
auf die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse (Entlohnungsstufe) als Personalzulage gewährt wird.
Diese Regelung tritt mit dem auf die Beschlußfassung folgenden Monatsersten in Kraft. Allenfalls bisher gewährte Vorrückungsbeträge sind in diese neue Regelung einzurechnen."
3. § 3 Abs 2 und 3 sowie § 82 Abs 2 GeoLT lauten wie folgt:
"Landtagsdirektion
§3
...
(2) Aus dem Kreis der von der Landesregierung ernannten rechtskundigen Bediensteten bestellt der Präsident den Landtagsdirektor nach Beratung in der Präsidialkonferenz. In der Landtagsdirektion ist ein legistischer Beratungsdienst einzurichten. Diesem obliegt insbesondere die rechtliche Beratung des Landtages und die Erstellung von Gutachten.
(3) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.
..."
"Übergangsbestimmungen
§82
...
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übt der bisherige Leiter der Landtagspräsidialkanzlei die Funktion des Landtagsdirektors gemäß § 3 Abs 2 aus.
..."
4.1. Der mit in Kraft getretene § 269 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. 2003/29 idF 2004/66, sieht ua. Folgendes vor:
"§269
Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Beamten/Der Beamtin,
a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:
1. im Fall der Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;
2. im Falle der Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
(4) Die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 und Abs 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs 1 Z. 3 100 % und im Fall des Abs 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs 1 Z. 3 und Abs 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 und Abs 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs 1 Z. 3 und Abs 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
..."
Gestützt darauf regelt die (mit in Kraft getretene) Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. 2003/46, ua. Folgendes:
"§1
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs 1 Z 3 L-DBR beträgt für
...
5. den Landtagsdirektor/die Landtagsdirektorin ... 60 %
...
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.
...
§2
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs 2 L-DBR beträgt für
1. den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines
Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung ... 60%
2. den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im
Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung
... 55%
...
4. den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung
... 30%
...
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/ Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.
..."
4.2. Bis zum Inkrafttreten des § 269 L-DBR bzw. der Verordnung LGBl. 2003/46 sahen das - gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. 1974/124 idF LGBl. 2002/52, als Landesgesetz geltende - Gehaltsgesetz 1956 bzw. die Verordnung LGBl. 1997/59 idF LGBl. 2001/17 ähnliche Regelungen vor.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:
Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch nichts hervorgekommen, was gegen die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes spräche, dass das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist.
Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.
B. In der Sache:
1. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken, dass der in Prüfung gezogene, als Verordnung zu qualifizierende Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, und dass dieser Beschluss der erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut hätte.
2. Der in Prüfung gezogene Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung ist somit als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.