VfGH vom 12.12.2017, V101/2017 (V101/2017-11)
Leitsatz
Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung von Bestimmungen der Vlbg Mindestsicherungsverordnung betreffend den Ersatz von Geld- durch Sachleistungen, die Mindestsicherungssätze für Personen in bestimmten Wohngemeinschaften und die Staffelung für Mehrkindfamilien sowie den Wohnkostenersatz im Hinblick auf die festgelegten Höchstsätze und die Wartefrist für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte; Unsachlichkeit jedoch der Übergangsregelung für Personen mit bereits erlangtem Asyl- oder Schutzberechtigtenstatus
Spruch
I.1. Die Wortfolge "Für eine hilfsbedürftige Person, die am bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7 Abs 1 am ." in § 14 Abs 12 der Mindestsicherungsverordnung, idF LGBl Nr 40/2017, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.
II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art 139 Abs 1 Z 6 B-VG iVm Art 148i B-VG sowie Art 60 Abs 2 Vorarlberger Landesverfassung gestützten Antrag begehrt der Landesvolksanwalt von Vorarlberg, folgende Bestimmungen beziehungsweise Wortfolgen der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung, idF LGBl 40/2017, als gesetzwidrig aufzuheben:
§5 Abs 4 die Wortfolge "durch Sachleistungen ersetzt sowie"
§6 Abs 1 lita das Wort "therapeutischen" sowie die Wortfolge ", deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird,"
§6 Abs 1 litb Z 5 die Wortfolge "für die älteste bis drittälteste Person"
§6 Abs 1 litb Z 6 und 7
§6 Abs 1 litc
§7 Abs 1 die Aufhebung der Wortfolge ", wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:
a) für eine Person höchstens Euro 503,--,
b) für zwei Personen höchstens Euro 595,--,
c) für drei Personen höchstens Euro 682,--,
d) für vier Personen höchstens Euro 712,--,
e) für fünf Personen höchstens Euro 742,-- und
f) ab sechs Personen höchstens Euro 772,--.
Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft wird zur Deckung eines anderweitigen tatsächlichen Wohnbedarfs pro Person ein pauschaler Höchstbetrag von Euro 280,-- gewährt; der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße darf jedoch nicht überschritten werden. Ungerechtfertigt ist die Verweigerung jedenfalls dann, wenn die hilfsbedürftige Person seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer ihr zur Verfügung stehenden Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat"
§7 Abs 4
§7 Abs 5
§13 Abs 2 lita die Wortfolge „oder den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs 1 litc, wenn sie in einer Wohngemeinschaft lebt,"
§14 Abs 12 der Satz „Für eine hilfsbedürftige Person, die am bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7 Abs 1 am .".
II.Rechtslage
1.Die maßgeblichen Bestimmungen der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung - MSV, LGBl 71/2010 idF LGBl 40/2017, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§5*)
Form der Mindestsicherung
(1) - (3) […]
(4) Geldleistungen können durch Sachleistungen ersetzt sowie durch Zahlungen an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebens-unterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat. An eine hilfsbedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, kann die Geldleistung auch durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden.
*) Fassung LGBlNr 40/2017"
"§6*)
Deckung des Lebensunterhalts
(1) Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
a) Alleinstehende, die nicht in einer Wohngemeinschaft wohnen, oder Alleinerziehende sowie Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, und Personen in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen,
1. pro PersonEuro 633,91,
2. pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Euro 473,58,
b) Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Alleinerziehende,
1. pro volljähriger PersonEuro 473,58,
2. pro volljähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 315,73,
3. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist,Euro 315,73,
4. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese einer anderen leis-tungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unter-haltsberechtigt ist und ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 184,01,
5. pro minderjähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, für die älteste bis drittälteste PersonEuro 184,01,
6. pro minderjähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, für die viertälteste bis sechstälteste PersonEuro 126,60,
7. pro minderjähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ab der siebtältesten PersonEuro 101,30,
8. pro minderjähriger Person, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 315,73,
c) Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft wohnen,
1. pro PersonEuro 473,58,
2. pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,Euro 315,73.
(2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Abs1) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Mindestsicherung auch ohne vorherige Ermahnung einzuschränken. Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des § 8 Abs 6 des Mindestsicherungsgesetzes ist auch dann auszugehen, wenn die hilfsbedürftige Person eine ihr von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung (§10 Abs 4) nicht unterzeichnet.
(3) Im Falle eines Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung, wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 22 v.H. des gemäß Abs 1 lita Z 1 vorgesehenen Mindestsicherungssatzes, für mündige Minderjährige in Höhe von 60 v.H. und für unmündige Minderjährige in Höhe von 30 v.H. des Taschengeldbetrages für volljährige Personen gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4) Unter Alleinerziehende im Sinne des Abs 1 lita wird eine Person verstanden, die ohne Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten jedoch zumindest mit einer ihr gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
(5) Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6) Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Unterkunft gemeinsam wohnen, soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.
*) Fassung LGBlNr 69/2011, 103/2012, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017"
"§7*)
Deckung des Wohnbedarfs außerhalb
einer stationären Einrichtung
(1) Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren, wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:
a) für eine Person höchstens Euro 503,--,
b) für zwei Personen höchstens Euro 595,--,
c) für drei Personen höchstens Euro 682,--,
d) für vier Personen höchstens Euro 712,--,
e) für fünf Personen höchstens Euro 742,-- und
f) ab sechs Personen höchstens Euro 772,--.
Im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft wird zur Deckung eines anderweitigen tatsächlichen Wohnbedarfs pro Person ein pauschaler Höchstbetrag von Euro 280,-- gewährt; der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße darf jedoch nicht überschritten werden. Ungerechtfertigt ist die Verweigerung jedenfalls dann, wenn die hilfsbedürftige Person seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer ihr zur Verfügung stehenden Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat.
(2) Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.
(3) Ist die hilfsbedürftige Person Eigentümerin des Hauses oder der Wohnung und hat sie dafür
a) Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten, so ist die Mindestsicherung monatlich bis zur angemessenen Höhe dieser Raten und sind für allgemeine Betriebskosten und Abgaben pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 zu gewähren, sofern nicht mehr nachgewiesen wird,
b) keine Raten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen mehr zu entrichten, so sind für allgemeine Betriebskosten und Abgaben pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 zu gewähren, sofern nicht mehr nachgewiesen wird.
(4) Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Abs 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Abs 1 überschritten wird.
(5) Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Abs 1 kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.
*) Fassung LGBlNr 40/2017"
"§13*)
Kostenersatz von Eltern
(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre nicht volljährigen Kinder ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§9) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs2) in Abzug zu bringen. Von einem verbleibenden Rest sind von ihr 28 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus
a) den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs 1 lita, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend ist, den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs 1 litb, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, oder den doppelten Mindestsicherungssätzen gemäß § 6 Abs 1 litc, wenn sie in einer Wohngemeinschaft lebt, wobei der jeweils einfache Mindestsicherungssatz mit 13 zu vervielfachen, dann durch zwölf zu teilen und dem Ergebnis der jeweils ganze Mindestsicherungssatz hinzuzuzählen ist, […].
*) Fassung LGBlNr 89/2014, 40/2017"
"4. Abschnitt
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§14*)
(1) - (11) […]
(12) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBlNr 40/2017, tritt am in Kraft, die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen. Bis einschließlich entstandene Ansprüche sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu beenden. Abweichend von § 9 Abs 2 in der Fassung LGBlNr 40/2017 ist der Familienzuschuss für Kinder, für die ein solcher bereits vor dem gewährt wurde, weiterhin nicht zu berücksichtigen. Für eine hilfsbedürftige Person, die am bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7 Abs 1 am .
*) Fassung LGBlNr 69/2011, 103/2012, 32/2013, 70/2013, 89/2014, 134/2015, 117/2016, 40/2017"
2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl 64/2010 idF LGBl 37/2017 lauten:
"§5*)
Kernleistungen
(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,
Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1) Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3)-(5) […].
*) Fassung LGBlNr 44/2013, 37/2017"
"§8*)
Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs 4 auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)-(6) […]
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.
(8) In der Verordnung nach Abs 7 sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.
*) Fassung LGBlNr 37/2017"
III.Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.Gegen die angefochtenen Bestimmungen hegt der Landesvolksanwalt von Vorarlberg zusammengefasst folgende Bedenken:
1.1.Die Bestimmung in § 5 Abs 4 Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung (Vbg MSV) sei nicht verhältnismäßig und gehe über jene des § 8 Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz (Vbg MSG) hinaus. Der Ersatz von Geld- durch Sachleistungen verringere die Autonomie und Wahlmöglichkeit der Betroffenen über den Einsatz des Geldes. Das Erfüllen von individuellen Wünschen werde erschwert bzw. unmöglich gemacht und in die Würde der Mindestsicherungsbezieher eingegriffen. Außerdem würden die Erläuternden Bemerkungen darauf hinweisen, dass die Erleichterung für die Gewährung von Sachleistungen kostenneutral sei.
1.2.Mit § 6 Abs 1 litb Vbg MSV werde eine Staffelung für Mehrkindfamilien eingeführt. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, sei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Die überproportionale Anrechnung bei Mehrkindfamilien beeinträchtige die Effektivität der Regelung über die Familienbeihilfe, was dem Berücksichtigungsgebot widerspreche.
1.3.Die Wohnkosten würden nach den Bestimmungen des § 7 Vbg MSV gewährt und müssten nicht mit den Mindestsicherungssätzen für den Lebensunterhalt bestritten werden. Dennoch werde für Personen in (gewöhnlichen) Wohngemeinschaften ein niedrigerer Mindestsicherungssatz gewährt. Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften würden hingegen privilegiert werden und erhielten den höheren Mindestsicherungssatz. In den Erläuternden Bemerkungen werde nicht begründet, weshalb bei Personen in "gewöhnlichen Wohngemeinschaften" von einem geringeren Bedarf (sie erhielten € 160,33 weniger) für die Deckung des Lebensunterhalts als bei Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften oder Krisenbetreuungseinrichtungen ausgegangen werde. Aus diesen Gründen seien § 6 Abs 1 lita und c Vbg MSV gleichheitswidrig. Da § 13 Abs 2 lita Vbg MSV auf § 6 Abs 1 litc Vbg MSV verweise, sei die beantragte Wortfolge in § 13 Abs 2 lita Vbg MSV ebenfalls aufzuheben.
1.4.Nach den Bestimmungen vor der Novelle hätten Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, je Kind € 184,01 erhalten. Nun sei eine Reduktion des Mindestsicherungsbetrages in Höhe von 31% bzw. 45% ab dem vierten bzw. siebten Kind gem. § 6 Abs 1 litb. Vbg MSV eingetreten, ohne dass es hiefür eine sachliche Rechtfertigung gäbe. Zudem handle es sich nicht einmal um richtsatzmäßige Geldleistungen wie in VfSlg 11.662/1988, die im Einzelfall noch angepasst werden könnten, sondern um pauschale Höchstsätze. Bei Mehrkindfamilien resultiere aus der Staffelung der Mindestsicherungsleistungen, dass die Familienbeihilfe bei sozial schwächeren Familien überproportional angerechnet werde. Sogar der Verordnungsgeber führe an, dass die Staffelung der Mindestsicherungssätze nachteilige finanzielle Auswirkungen für Kinder und Jugendliche haben könne. Vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes solle jedes Kind gleichbehandelt und gleich wertgeschätzt und unterstützt werden. Weiters sei zu bedenken, dass aus den Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes der Wohnbedarf mitfinanziert werden müsse, soweit der Aufwand für den Wohnbedarf die pauschalierten Höchstsätze für den Wohnbedarf übersteige, was in Vorarlberg in den meisten Fällen zutreffen werde, soweit von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße gemäß § 7 Abs 5 Vbg MSV nicht abgesehen werde.
1.5.§7 Abs 1 Vbg MSV bestimme pauschal festgesetzte Höchstsätze zur Deckung des Wohnbedarfs nach Haushaltsgrößen. Vor der Novellierung habe es sich nicht um pauschale Höchstsätze, sondern um Orientierungs- bzw. Richtsätze gehandelt, anhand derer der Wohnbedarf gewährt worden sei. In der Praxis sei regelmäßig eine höhere Leistung gewährt worden als nach dem Orientierungssatz. Die Richtsätze hätten das unterste Existenzminimum in Bezug auf den Wohnbedarf indiziert. Gleichzeitig zur Senkung dieses vormaligen untersten Existenzminimums sei nun durch die Höchstsätze auch noch die Gewährung eines höheren Satzes nahezu ausgeschlossen. Vor der Gewährung der Mindestsicherung werde stets überprüft, ob auch tatsächlich Unterstützung gebraucht werde. Es sei daher jedenfalls sachlich gerechtfertigt, wenn eine Person bzw. eine Bedarfsgemeinschaft Mindestsicherung beziehe, auch wenn es in Einzelfällen möglich sei, dass im Vergleich zu einer Bedarfsgemeinschaft, die keine Mindestsicherung erhalte, kein deutlicher Unterschied bestehe. Des Weiteren seien viele der Mindestsicherungsbezieher sogenannte "Aufstocker", die bspw. mit ihrer Pension ihren Lebensunterhalt nicht zur Gänze finanzieren können. Das Argument, einen deutlicheren Abstand zwischen Haushaltskonstellationen mit bzw. ohne Mindestsicherung zu schaffen, sei daher in den überwiegenden Fällen nicht nachvollziehbar. Die Höchstsätze für den Wohnbedarf seien nicht annähernd dem Vorarlberger Immobilienmarkt angepasst. Die Auswirkungen der geänderten Mindestsicherungssätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf führten in näher bezeichneten Fällen zu einer starken, plötzlichen Kürzung der Mindestsicherung, in den Fällen einer Großfamilie um über 19% bzw. über 27%. Das Absehen von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes "bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen" solle zwar Härtefälle vermeiden, jedoch gehe aus den Erläuternden Bemerkungen ein relativ kleiner Anwendungsbereich hervor.
1.6.Die Regelung des § 7 Abs 1 letzter Satz Vbg MSV, wonach Fremde in den ersten zwei Jahren die Unterbringung in der Grundversorgungseinrichtung anzunehmen haben, widrigenfalls ihnen nur ein Betrag von € 280,– zur Deckung des Wohnbedarfs zustehe, verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil diese Regelung allein Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte treffe.
1.7.§7 Abs 4 und Abs 5 Vbg MSV seien wegen der Bezugnahme auf die pauschalen Höchstsätze (§7 Abs 1) auf Grund der beantragten Aufhebung der Wortfolge in § 7 Abs 1 Vbg MSV ebenfalls aufzuheben.
1.8.Für die Regelung des § 14 Abs 12 letzter Satz Vbg MSV, wonach für Personen, die ihren Asyl- oder Schutzberechtigtenstatus schon vor dem erhalten haben, der für den Beginn der Zweijahresfrist für die Unterbringung in einer Einrichtung der Grundversorgung gelten solle, sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich.
2.Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet und hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung unter Hinweis darauf, dass die vom Landesvolksanwalt von Vorarlberg vorgelegten Erläuternden Bemerkungen zur Mindestsicherungsverordnung nicht die Endfassung, sondern einen Entwurf mit Stand vom darstellten, vorgelegt. In ihrer Äußerung wird den im Antrag erhobenen Bedenken zusammengefasst wie folgt entgegengetreten:
2.1.Zentrales Motiv der Novelle zur Mindestsicherungsverordnung, LGBl 40/2017 (und zum Mindestsicherungsgesetz, LGBl 37/2017) sei es gewesen, bei größeren Haushaltskonstellationen einen deutlichen Abstand zwischen geringem Erwerbseinkommen und Unterstützung aus der Mindestsicherung zu schaffen: Bei größeren Haushaltskonstellationen sei die gewährte Mindestsicherung sogar weit über dem Betrag gelegen, den ein unselbstständig Erwerbstätiger durchschnittlich netto im Monat erwirtschaften könne. Die Mindestsicherungssätze für den Gesamtbedarf an Lebensunterhalt und Wohnbedarf auf Grund der neuen Regelungen im Mindestsicherungsgesetz, LGBl 37/2017 und der Mindestsicherungsverordnung, LGBl 40/2017, lägen immer noch deutlich über den Vorgaben der mit außer Kraft getretenen Art 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Zudem seien die in Vorarlberg gewährten Mindestsicherungssätze immer noch weitaus höher im Vergleich zu den in anderen Bundesländern gewährten Mindestsicherungssätzen.
2.2.Es sei ─ anders als in Niederösterreich, Oberösterreich und dem Burgenland ─ nach wie vor keine generelle Deckelung der Mindestsicherung unabhängig von der Anzahl der Personen in einem Haushalt eingezogen worden und gleichzeitig sei aber eine Härteklausel in § 7 Abs 5 Vbg MSV vorgesehen worden.
2.3.Darüber hinaus sei mit der Novellierung der Vbg MSV auch eine Verbesserung des Anreizsystems zur Arbeitsaufnahme vorgenommen worden, indem die Freilassungsbeträge aus Erwerbstätigkeit deutlich erhöht wurden: Freilassung von 25% des monatlichen Nettoeinkommens statt bisher 15% und höchstens 30% des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende netto als Obergrenze statt bisher 17%.
2.4.Zu den Bedenken hinsichtlich § 5 Abs 4 Vbg MSV führt die Landesregierung aus, dass die Behörde schon vor der Novelle 2017 ein Auswahlermessen hinsichtlich der Form der Leistungen gehabt habe und dass die Gesetzesbestimmung in § 8 Abs 1 Vbg MSG mit dem ausführenden Verordnungstext in § 5 Abs 4 Vbg MSV praktisch ident sei und dieser somit nicht über den Gesetzestext hinausgehe. Beispiele für Sachleistungen würden zwar in der Novelle zum Vbg MSG nicht angeführt, dies bedeute jedoch nicht, dass etwa Lebensmittelgutscheine, die als Beispiel in der MSV angeführt worden seien, über den Gesetztext hinausgingen. Zudem werde in den Materialien zur MSV klar auf den Einzelfall abgestellt (Bsp. Suchtgiftkranke oder Glückspielsüchtige) und die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen keinesfalls zum Standardfall für die Gewährung von Sachleistungen erklärt. Die Behörde habe nach wie vor im Einzelfall zu prüfen, ob der Erfolg der Mindestsicherung gewährleistet erscheine. Eine entsprechende Prüfung werde dann zu veranlassen sein, wenn Hinweise darauf vorlägen, dass die Geldleistungen nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.
2.5.Zu den Bedenken hinsichtlich § 6 Abs 1 sowie § 13 Abs 2 lita Vbg MSV bringt die Landesregierung vor, dass bei Personen in Wohngemeinschaften die Aufwände für den Lebensunterhalt gegenüber Alleinstehenden oder Alleinerziehenden nicht nur auf Grund der Teilung der Miete und der Betriebskosten geringer seien, sondern regelmäßig auch eine Kostenersparnis durch gemeinsame Nutzung von Räumen, Möbeln, Haushaltsgeräten und sonstigem Hausrat möglich sei. Bei der Personengruppe der Alleinerziehenden werde darauf hingewiesen, dass durch die Regelung der besonderen Armutsgefährdung dieser Personengruppe entgegengewirkt werden solle.
2.6.Das Aufhebungsbegehren des Landesvolksanwaltes hinsichtlich § 6 Abs 1 litc Vbg MSV sei überschießend und daher unzulässig. Es würde genügen, die Wortfolge in § 6 Abs 1 lita Vbg MSV "Personen, die in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnsitz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird" aufzuheben, um zu erreichen, dass diese Personen nicht einen anderen Mindestsicherungssatz als Personen in herkömmlichen Wohngemeinschaften erhielten. Unabhängig davon bestehe für die differenzierte Regelung hinsichtlich der Personen in einer therapeutischen Wohngemeinschaft bzw. Krisenbetreuungseinrichtungen wie zB. Frauenhäusern eine sachliche Rechtfertigung: Personen in solchen Wohngemeinschaften könnten sich ihre Mitbewohnerinnen nicht "aussuchen" und befänden sich "nicht ganz freiwillig" in einer solchen Wohnsituation. Sie würden in solchen Wohngemeinschaften ein "Vorbereitungstraining" für ein selbstständiges Leben absolvieren oder hätten eine Krise zu bewältigen, wodurch sich ein erhöhter Bedarf an Lebensunterhalt ergebe.
2.7.Es bestehe eine sachliche Differenzierung, weshalb eine Person in einer Wohngemeinschaft, deren Wohnplatz im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe finanziert werde, weniger erhalte als eine Person in einer therapeutischen Wohngemeinschaft: Bei der erstgenannten Personengruppe handle es sich überwiegend um minderjährige Personen, bei denen ein geringerer Bedarf an Lebensunterhaltskosten (bspw. wegen vergünstigter Kinder- und Jugendtarife, Bsp. Fahrttickets) bestehe. Die Unterhaltsleistungen der Eltern, auf die der Landesvolksanwalt hinweist, seien bei der Festlegung der Mindeststandards für die Mindestsicherung generell nie zu berücksichtigen. Allfällige zur Verfügung stehende Eigenmittel würden erst in der Folge von diesem Mindeststandard abgezogen.
2.8.Hinsichtlich § 6 Abs 1 litb Vbg MSV sei der im Rahmen der Verhandlungen zu einer neuen Art 15a B-VG Vereinbarung bundesweite Vorschlag umgesetzt worden. Für sieben minderjährige Kinder komme daher nun etwa ein Satz von 122,25% des Grundbetrages zur Anwendung. Dieser Satz liege immer noch über dem nach der außer Kraft getretenen Art 15a B-VG Vereinbarung für sieben Kinder zu gewährenden Satz von 114% des Grundbetrages. Neben Vorarlberg hätten auch die Bundesländer Tirol, Oberösterreich, Steiermark und Kärnten die Staffelung ab dem viertältesten Kind übernommen. Es müsse auf den Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft abgestellt werden, weshalb der 3,75% über den 18% des Grundbetrages liegende Mindestsicherungssatz für das älteste bis drittälteste Kind von 21,75% der gesamten Familie zukomme, nicht nur den ersten drei Kindern. Der Mindestsicherungssatz für sieben Kinder (vor der Novelle € 1.288,07, nunmehr € 1.033,13) ergebe eine Reduktion des Mindestsicherungssatzes auf Grund der Novelle um insgesamt 19,70% des Grundbetrages, wobei diese Reduktion gleichzeitig durch die mit der Anzahl der Kinder steigende Familienbeihilfe sowie durch Synergieeffekte in Bezug auf Kleidung, Möbel etc. nahezu kompensiert werde. Eine andere Betrachtungsweise würde eine Besserbehandlung von Mehrkindfamilien gegenüber Familien mit nur einem bis drei Kindern darstellen, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei.
Hinsichtlich der Bedenken zu § 7 Abs 1 Vbg MSV sei festzuhalten, dass nach der Vbg MSV vor der Novellierung zum , idF LGBl 117/2016, der angemessene Wohnbedarf regelmäßig in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen gewesen sei. Die sogenannten Orientierungs- und Richtsätze seien im Wesentlichen bei der Suche nach einer neuen Unterkunft herangezogen worden. Im Unterscheid zu anderen Bundesländern werde in Vorarlberg die Mindestsicherung in zwei Bestandteilen gewährt (Betrag zum Wohnbedarf, Betrag zum Lebensunterhalt). Erst wenn der tatsächliche Wohnbedarf über dem pauschalierten Höchstsatz liege, müsse der Hilfsbedürftige die Mehrkosten aus dem für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag finanzieren. Durch die Novellierung der gesetzlichen Bestimmungen sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich bei größeren Haushaltskonstellationen die Einkommenssituation bei Personen mit geringem Erwerbseinkommen einerseits und der durch Mindestsicherung unterstützten Personen andererseits nahezu nicht mehr unterscheide, was kaum mehr einen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gebe. Diese Situation sei überwiegend der Fall und nicht nur in Einzelfällen, wie vom Landesvolksanwalt dargestellt. Schon vor der Novelle sei der Betrag zum Lebensunterhalt für verschiedene Zwecke gewährt worden, ohne dass für die einzelnen Bereiche ein Ausmaß festgelegt worden sei. Dies erweitere sich nun um den Aufwand für den Wohnbedarf, der den pauschalierten Höchstsatz übersteige. Die in Vorarlberg gewährte Mindestsicherung für den Gesamtbedarf an Lebensunterhalt und Wohnbedarf sei immer noch deutlich höher als in anderen Bundesländern und es bestehe keine generelle Deckelung in Bezug auf den Gesamtbedarf an Lebensunterhalt und Wohnbedarf pro Haushalt wie etwa in Niederösterreich, Oberösterreich und im Burgenland, wo eine generelle Deckelung der Mindestsicherung pro Haushalt mit € 1.500,– unabhängig von der Anzahl der Personen erfolge. Gleichzeitig sei in § 7 Abs 5 Vbg MSV eine Härteklausel vorgesehen, die vor allem für diejenigen gelte, die in der Mindestsicherung verfestigt seien und ihre Lebensumstände nicht mehr aus eigener Kraft ändern könnten (die durchschnittliche Bezugsdauer der Bedarfsorientierten Mindestsicherung betrage sechs Monate).
2.9.Laut der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung der Statistik Austria habe das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Vorarlberg im Jahre 2015 € 2.009,– betragen. Der Gesamtbedarf auf Grund der neuen mindestsicherungsrechtlichen Regelung für eine Bedarfsgemeinschaft mit fünf Kindern betrage € 2.524,42 und liege somit wesentlich über dem Durchschnittseinkommen, welches eine erwachsene Person erwirtschaften könne.
2.10.Zu den Bedenken hinsichtlich § 7 Abs 1 zweiter bis letzter Satz sowie § 7 Abs 4, 5 Vbg MSV wird ausgeführt, dass durch diese Regelung den Asylberechtigten keine Wohngemeinschaftspflicht auferlegt werde und keine Gleichheitsbedenken bestünden, weil auch jede andere Person, die Mindestsicherung beziehe und deren Wohnbedarf bereits gedeckt sei, keinen Anspruch auf einen Umzug in eine teurere Wohnung habe. Es bestehe generell kein Anspruch auf Deckung des individuellen Wohnbedarfs in einer bestimmten Form. Schließlich könne auch der Wohnbedarf in Form einer Sachleistung gewährt werden (vgl. Gutachten von Prof. Rebhahn vom März 2016). Die Inanspruchnahme einer bereits aus der Grundversorgung gewährleisteten Unterkunft sei für einen befristeten Zeitraum angesichts des auch durch den Zustrom an Flüchtlingen bedingten Mangels an kostengünstigen Wohnungen zumutbar und zulässig.
2.11.In den Erläuternden Bemerkungen zu der Härteklausel in § 7 Abs 5 Vbg MSV sei zwar eine beispielhafte Aufzählung von Fällen enthalten, diese Aufzählung sei jedoch nicht erschöpfend. Eine Härteklausel stelle naturgemäß eine Ausnahme von einer Regelung dar und solle nur unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen greifen.
2.12.Abschließend werde zu den Bedenken hinsichtlich § 14 Abs 12 Vbg MSV ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung eine Gleichschaltung mit der bereits am in Kraft getretenen Bestimmung des § 6 Abs 1 litc Vbg MSV erfolge, mit der eigene Mindestsicherungssätze für in Wohngemeinschaften lebende Personen eingeführt worden seien. Die Einführung eines bestimmten Stichtages sei sachlich gerechtfertigt, weil ansonsten das Regelungsziel unterwandert werden würde. Außerdem sei der Beginn der Zweijahresfrist ohnehin mit dem um ein halbes Jahr vorverlegt, sodass dies für Personen, die ihren Aufenthaltsstatus als Asylberechtigte bereits vor dem erhalten haben, tatsächlich nur noch eine eineinhalbjährige Frist ab dem Inkrafttreten der Novelle bedeute. Eine solche relativ kurze Frist sei zumutbar.
IV.Erwägungen
1.Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1.Gemäß Art 139 Abs 1 Z 6 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer Einrichtung gemäß Art 148i Abs 2 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde. Gemäß Art 148i Abs 2 B-VG kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art 148f B-VG entsprechende Regelung geschaffen werden, wenn die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft schaffen. Gemäß Art 60 Abs 2 Vorarlberger Landesverfassung, LGBl 9/1999 idF LGBl 89/2012, erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.
1.2.Die Legitimation des Landesvolksanwalts von Vorarlberg zur Antragstellung ist somit gegeben. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag zulässig.
2.In der Sache
2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungs- bzw. gesetzwidrig sind (VfSlg 19.791/2013, 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2.Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs 2 B–VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s. etwa VfSlg 11.639/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg 14.895/1997).
2.3.Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 19.791/2013). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
2.4.Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl. zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen ().
2.5.Zu den Bedenken des Landesvolksanwaltes hinsichtlich der Wortfolge in § 5 Abs 4 Vbg MSV "durch Sachleistungen ersetzt sowie" ergibt sich Nachstehendes:
Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat in § 8 Vbg MSG vorgesehen, dass anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden können, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Bereich der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung (vgl. VfSlg 18.885/2009) bestehen keine Bedenken gegen eine solche Regelung. Die gesetzliche Grundlage ist damit für den Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise festgelegt.
Entgegen dem Vorbringen des Landesvolksanwaltes überschreitet die Regelung des § 5 Abs 4 Vbg MSV nicht die durch § 8 Vbg MSG festgelegte gesetzliche Grundlage: Der Verordnungsgeber präzisiert die gesetzliche Regelung insoweit, als er klarstellt, dass ein Ersatz von Geld- durch Sachleistungen insbesondere dann zweckmäßig ist, wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat.
2.6.Auch die Bedenken des Landesvolksanwaltes hinsichtlich der Differenzierung zwischen Personen in gewöhnlichen Wohngemeinschaften und Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften (§6 Abs 1 lita und c Vbg MSV) treffen nicht zu:
§5 Abs 1 Vbg MSG bestimmt, dass der ausreichende Lebensunterhalt den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe umfasst; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf, soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs 8 zweiter Satz Vbg MSG pauschalierten Höchstsatz übersteigt.
Der Wohnbedarf umfasst gemäß § 5 Abs 2 Vbg MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
§8 Abs 7 Vbg MSG ermächtigt den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen sowie festzulegen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.
§8 Abs 8 Vbg MSG bestimmt, dass in der Verordnung nach Abs 7 für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Höchstsätze festzusetzen sind. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinaus gehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen.
Nach § 6 Abs 1 lita Vbg MSV beträgt der Mindestsicherungssatz für Alleinstehende, die nicht in einer Wohngemeinschaft wohnen, oder Alleinerziehende sowie Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, und Personen in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen € 633,91 sowie pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 473,58. Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft leben, erhalten pro Person € 473,58 bzw. wenn für die Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, € 315,73.
Hinsichtlich der Differenzierung zwischen Alleinstehenden, Alleinerziehenden, Personen in Krisenbetreuungseinrichtungen und Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe gewährt wird einerseits und Personen in gewöhnlichen Wohngemeinschaften andererseits hat der Verordnungsgeber den Vorgaben des Gesetzes entsprochen, wenn er im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgeht, dass in Wohngemeinschaften im Verhältnis zu Haushalten von Alleinstehenden grundsätzlich von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt pro Person auszugehen ist, da regelmäßig eine Kostenersparnis insbesondere im Bereich des Hausrates, der Heizung und des Stromes anzunehmen ist. Ebenso wenig überschreitet der Verordnungsgeber die gesetzliche Grundlage, wenn er die Armutsgefährdung von alleinerziehenden Personen besonders berücksichtigt und diese Personen hinsichtlich ihres eigenen Bedarfes mit alleinstehenden Personen gleichstellt (vgl. hiezu näher Erläut. zu § 6 Vbg MSV, LGBl 40/2017).
Der Aufenthalt von Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften ebenso wie jener in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen ist mit einer herkömmlichen Wohngemeinschaft nicht vergleichbar, da die Gemeinschaft hier ausschließlich auf einen besonderen therapeutischen Bedarf oder eine schwerwiegende Krisensituation zurückzuführen ist. Darüber hinaus besteht das Ziel dieser – vorübergehenden – Wohngemeinschaften in der bestmöglichen Vorbereitung auf ein möglichst rasches selbstständiges Wohnen. Es ist daher nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber diese Formen von Wohngemeinschaften von herkömmlichen Wohngemeinschaften differenziert und einen höheren Bedarf annimmt.
Ebenso wenig überschreitet der Verordnungsgeber die gesetzliche Grundlage, wenn er in einer Durchschnittsbetrachtung davon ausgeht, dass ein solcher erhöhter Bedarf für Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe finanziert wird, nicht besteht, da es sich dabei im Regelfall um minderjährige Personen handelt, die regelmäßig im Rahmen dieser Wohngemeinschaften keinen eigenen Haushalt führen und darüber hinaus auch durch ermäßigte Kinder- und Jugendtarife geringere Lebensunterhaltskosten aufweisen.
2.7.Zu den Bedenken hinsichtlich § 6 Abs 1 litb Vbg MSV:
§5 Abs 1 Vbg MSG bestimmt, dass der ausreichende Lebensunterhalt den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe umfasst.
Dem Verordnungsgeber ist gemäß § 8 Abs 7 und 8 Vbg MSG überlassen, nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen sowie festzulegen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.
Die vom Vorarlberger Verordnungsgeber vorgenommene degressive Staffelung der Mindestsicherungsbeträge ab der vierten minderjährigen Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, korrespondiert mit der Erhöhung der Familienbeihilfe bei entsprechender Anzahl der Kinder; pro minderjähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beträgt der Mindestsicherungssatz für die älteste bis drittälteste Person € 184,01, für die viertälteste bis sechstälteste Person € 126,60 und ab der siebtältesten Person € 101,30. Damit knüpft der Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit § 5 Abs 1 Vbg MSG in sachlicher Weise am Bedarf der jeweiligen Personen an und berücksichtigt die Familienbeihilfe.
Wie vom Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. VfSlg 19.913/2014), ist es dem Landesgesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber nicht verwehrt, den Grundbetrag der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bei der Bemessung von Leistungen aus der Mindestsicherung zu berücksichtigen, da diese Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Dabei darf auch der nach der Anzahl der Kinder gestaffelte Grundbetrag der Familienbeihilfe angerechnet werden.
Das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot steht dieser Regelung nicht entgegen: Es handelt sich bei § 6 Vbg MSV um Leistungen mit der Zweckbestimmung der Mindestsicherung des Lebensunterhaltes, bei denen bei einer entsprechend steigenden Anzahl der in einem Haushalt lebenden Kinder beim Bedarf an Lebensunterhaltskosten gewisse Synergieeffekte und mehrfache Nutzungsmöglichkeiten etwa von Kleidung, Spielsachen, Möbeln berücksichtigt werden dürfen. Auch die vom Bund geleisteten, bei Mehrkindfamilien erhöhten Familienbeihilfen verfolgen keine spezifischen, einer Anrechnung entgegenstehenden Ziele.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt sohin bei seiner Ansicht (vgl. VfSlg 19.913/2014), dass der Bezug der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Transferleistungen, die bei der die Leistung empfangenden Person demselben Zweck wie die Familienbeihilfe dienen, berücksichtigt werden darf. Vor allem steht das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot einer solchen Regelung nicht entgegen, wenn es sich um Leistungen mit der Zweckbestimmung der gänzlichen Sicherung des Lebensunterhaltes handelt (vgl. VfSlg 15.281/1998 ─ Pflegetaschengeld).
2.8.Zu den Bedenken hinsichtlich § 7 Abs 1 Vbg MSV:
Durch § 5 Abs 2 Vbg MSG ist sichergestellt, dass der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen, regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfasst.
§8 Abs 8 Vbg MSG legt fest, dass für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden können und der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten ist. Weiters ist gemäß § 8 Abs 8 Vbg MSG bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf die Haushaltsgröße zu berücksichtigen.
Durch § 7 Abs 1 Vbg MSV werden entsprechend der gesetzlichen Anordnung pauschale Höchstsätze für die Haushaltsgröße gestaffelt nach der Anzahl der Personen festgelegt (für eine Person höchstens € 503,–, für zwei Personen höchstens € 595,–, für drei Personen höchstens € 682,–, für vier Personen höchstens € 712,–, für fünf Personen höchstens € 742,– und ab sechs Personen höchstens € 772,– monatlich). Gleichzeitig wurde in § 7 Abs 5 Vbg MSV eine Härteklausel vorgesehen, wonach von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.
Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg führt aus, dass auf dem Vorarlberger Immobilienmarkt nur eine begrenzte Anzahl von Wohnungen zur Verfügung steht, die mit den pauschalen, in der Verordnung festgelegten Höchstsätzen finanziert werden können und daher die Differenz aus dem allgemeinen Lebensunterhalt bezahlt werden müsse. Es komme durch die geänderten Mindestsicherungssätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf zu teilweise starken und plötzlichen Kürzungen der Mindestsicherung, insbesondere in Fällen von Großfamilien, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass vor der Novellierung der Wohnbedarf regelmäßig in der tatsächlichen Höhe getragen wurde.
Die Vorarlberger Landesregierung hält dem entgegen, dass durch die Festlegung der pauschalierten Höchstsätze für den Wohnbedarf zum einen ein Interesse seitens des Hilfsbedürftigen geschaffen werden soll, entsprechend kostengünstige Wohnmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und zum anderen erreicht werden soll, dass insbesondere bei größeren Haushaltskonstellationen ein größerer Abstand zwischen einem Mindestsicherung beziehenden Haushalt mit niedrigem Erwerbseinkommen und einem Haushalt, der Unterstützung aus der Mindestsicherung erhält, geschaffen wird. In Vorarlberg liege die gewährte Mindestsicherung, bestehend aus einem pauschalen Satz für den Lebensunterhalt und einem pauschalen Satz für den Wohnbedarf auf Grund der Novelle noch immer deutlich über dem Ausgleichszulagenrichtsatz und den Vorgaben der bis 2016 geltenden Art 15a B-VG Vereinbarung. Weiters verweist die Vorarlberger Landesregierung auf die in § 7 Abs 5 Vbg MSV vorgesehene Härteklausel, wonach in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze nach § 7 Abs 1 Vbg MSV abgesehen werden könne.
Mit der vorliegenden Regelung hat der Vorarlberger Verordnungsgeber im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum anderen vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist. Auch kann dem vom Vorarlberger Landesgesetzgeber verfolgten Ziel (vgl. EB zu § 8 Abs 8 MSG, RV 22/2017 des XXX. Vorarlberger Landtages), mit der Änderung der Gesetzeslage im Hinblick auf die Höhe der insgesamt gewährleisteten Mindestsicherungsleistungen grundsätzlich eine entsprechende Relation zu Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit zu gewährleisten und damit einen ausreichenden Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen, in sachlicher Weise entsprochen werden, wenn ─ wie im vorliegenden Fall – der Bedarf der hilfsbedürftigen Personen nach sachlichen Kriterien berücksichtigt wird.
2.9.Zu den Bedenken hinsichtlich § 7 Abs 1 zweiter bis letzter Satz Vbg MSV:
Gemäß § 8 Abs 7 und 8 Vbg MSG hat der Verordnungsgeber nähere Vorschriften über die Arten, die Formen und das Ausmaß der Mindestsicherung festzulegen. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs können pauschale Höchstsätze festgelegt werden. Der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten. Für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann der Verordnungsgeber einen eigenen, niedrigeren pauschalen Höchstsatz für den Wohnbedarf festsetzen.
§7 Abs 1 zweiter bis letzter Satz Vbg MSV regelt die Deckelung eines anderweitigen, tatsächlichen Wohnbedarfs pro Person in Höhe von € 280,– monatlich, wenn die betreffende Person sich ungerechtfertigt weigert, eine zur Verfügung stehende Unterkunft in Anspruch zu nehmen. Die Verweigerung ist jedenfalls dann ungerechtfertigt, wenn die hilfsbedürftige Person seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer ihr zur Verfügung stehenden Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat.
Der Landesvolksanwalt beanstandet, dass mit dieser Regelung asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen eine Wohngemeinschaftspflicht auferlegt werde, da diese – sollten sie nicht zwei Jahre lang in der Grundversorgungseinrichtung bleiben – lediglich einen Betrag von € 280,– pro Monat zur Deckung des Wohnbedarfes erhielten. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für eine solche allein asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Personen betreffende Regelung.
Die Vorarlberger Landesregierung hält dem entgegen, dass Personen, die bereits im Rahmen der Grundversorgung eine Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt erhalten haben, diese Unterkunft auch nach Erhalt ihres Status als Asylberechtigte weiterhin nutzen können. Der Wohnbedarf dieser Personen sei dadurch bereits gedeckt und sie seien nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Auch jede andere Person, die Mindestsicherung beziehe und deren Wohnbedarf bereits im Rahmen einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gedeckt sei, habe keinen Anspruch darauf, dass ihr bei einem Umzug in eine teurere Wohnung die damit verbundenen höheren Kosten aus Mitteln der Mindestsicherung für den Wohnbedarf finanziert würden. Eine hilfsbedürftige Person, deren Wohnbedarf durch eine zur Verfügung stehende Sachleistung gedeckt sei, sei jedenfalls in dieser Hinsicht nicht mehr als hilfsbedürftig zu bezeichnen. Es bestehe generell kein Rechtsanspruch auf Deckung des individuellen Wohnbedarfes in einer bestimmten Form oder durch eine wünschenswerte andere Wohnung, wenn der Wohnbedarf bereits als gedeckt zu betrachten sei. Unter Verweis auf Rebhahn (Gutachten vom März 2016) führt die Vorarlberger Landesregierung aus, dass der Wohnbedarf im Rahmen der Mindestsicherung in Form einer Sachleistung gewährt werden könne und insbesondere vorübergehend gerechtfertigt sein könne, wenn der Bedarf an Wohnraum für Schutzberechtigte großflächig (nur) als Sachleistung zur Verfügung gestellt werde, wenn der Bedarf an Wohnraum für Schutzberechtigte in kurzer Zeit auf Grund eines starken Zustroms deutlich ansteige und es daher zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung angesichts der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt komme; daher könne bei der Unterkunft die Gewährung als Sachleistung auch dann zulässig sein, wenn dies bei Staatsangehörigen nur ausnahmsweise erfolge. Darüber hinaus sei ohnedies eine Begrenzung von zwei Jahren für den Aufenthalt in bereits zur Verfügung gestellten Unterkünften in Einrichtungen der Grundversorgung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte eingezogen worden und für den Fall der Verweigerung würden zudem € 280,– an pauschalen Wohnkosten ohnedies als Geldleistung gewährt.
Die in § 8 Vbg MSG getroffene Regelung geht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Wohnbedarf zunächst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfasst. Ebenso besteht gemäß § 8 Vbg MSG der Grundsatz, dass Mindestsicherung grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt wird, jedoch können Geldleistungen durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Gemäß § 8 Abs 8 Vbg MSG kann für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden. Ist sohin der Wohnbedarf durch eine im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich verfügbare Sachleistung abgedeckt, so bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 8 Vbg MSG für den Fall der Nichtinanspruchnahme einer zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit lediglich einen verminderten Betrag als Geldleistung für die Abdeckung des Wohnbedarfes vorsieht.
Auch die für asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Personen geltende Regelung des § 7 Abs 1 letzter Satz Vbg MSV, wonach eine ungerechtfertigte Verweigerung der Abdeckung des Wohnbedarfes durch Unterbringung in der Grundversorgung vorliegt, wenn die hilfsbedürftige Person seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer solchen Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat, ist in Anbetracht der ohnedies begrenzten Zeitspanne ebenso wie im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Unterbringung auf dem Wohnungsmarkt durch § 8 Abs 8 Vbg MSG gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen gilt auch in diesen Fällen die Härteklausel in § 7 Abs 5 Vbg MSV.
2.10.Die Bedenken des Landesvolksanwaltes ob des § 7 Abs 4 und Abs 5 sowie des § 13 Abs 2 lita Vbg MSV sind aus den bereits angeführten Gründen unzutreffend.
2.11.Zu den Bedenken im Hinblick auf § 14 Abs 12 letzter Satz Vbg MSV:
§14 Abs 12 letzter Satz Vbg MSV sieht vor, dass für eine hilfsbedürftige Person, die am bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, die Zweijahresfrist nach § 7 Abs 1 Vbg MSV am beginnt. Der Landesvolksanwalt vertritt die Auffassung, dass diese Regelung mangels sachlicher Rechtfertigung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße, da Asyl- oder Schutzberechtigte womöglich schon Monate vor diesem Zeitpunkt den Status zugesprochen erhielten und in dieser Einrichtung wohnhaft waren und diese Zeiten bei jenen Personen, die am den Status als Asyl- oder Schutzberechtigte bereits hatten, unbeachtlich wären.
Die Vorarlberger Landesregierung hält dem entgegen, dass mit der Bestimmung eine Gleichschaltung mit der bereits am in Kraft getretenen Bestimmung des § 6 Abs 1 litc Vbg MSV erfolgen solle, mit der eigene Mindestsicherungssätze für in Wohngemeinschaft lebende Personen eingeführt wurden. Zum anderen sei die Einführung eines bestimmten Stichtages auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil ansonsten das Regelungsziel des § 7 Abs 1 Vbg MSG, vorhandenen, bereits im Rahmen einer Sachleistung zur Verfügung gestellten Wohnraum zumindest für eine gewisse Zeit auch entsprechend zu nutzen, unterwandert werden würde. Im Übrigen würde die Frist ab dem Inkrafttreten der Novelle mit ohnedies nur mehr 1,5 Jahre betragen, dies sei zumutbar.
Der Landesvolksanwalt ist im Hinblick auf § 14 Abs 12 letzter Satz Vbg MSV mit seinen Bedenken im Recht:
Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl. zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).
Das Vbg MSG enthält keine Ermächtigung für die durch § 14 Abs 12 letzter Satz Vbg MSV vorgenommene Differenzierung:
§8 Abs 8 Vbg MSG bestimmt, dass für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden kann.
Mit der Regelung des § 7 Abs 1 Vbg MSV wird für den Fall der Zurverfügungstellung des Wohnbedarfes durch Sachleistung bei einer ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme der Wohnbedarf pro Person lediglich mit einem pauschalen Höchstbetrag von € 280,– gewährt. Weiters wird geregelt, dass eine Verweigerung jedenfalls dann ungerechtfertigt ist, wenn eine hilfsbedürftige Person seit Erlangung des Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person noch nicht mehr als zwei Jahre in einer ihr zur Verfügung stehenden Einrichtung der Grundversorgung verbracht hat. § 7 Abs 1 Vbg MSV trat am in Kraft. Durch die Bestimmung des § 14 Abs 12 Vbg MSV wird mit der geschaffenen Übergangsregelung eine Differenzierung zwischen solchen Personen, die am den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Personen bereits erlangt hatten, und jenen, die diesen Status später erlangten, vorgenommen, die der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen hat und für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist:
Die getroffene Differenzierung knüpft nicht etwa an einer gerade ab dem eingetretenen Knappheit des aktuell zur Verfügung stehenden Wohnraumes an, sondern vielmehr allein an einer bestimmten persönlichen Verweildauer eines asylberechtigten oder subsidiär schutzberechtigten Mindestsicherungsbeziehers in einer Einrichtung der Grundversorgung. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb bei jenen asylberechtigten oder subsidiär schutzberechtigten Personen, die am diesen Status bereits erlangt hatten, ein – unter Umständen wesentlich – längerer Verbleib in einer Einrichtung der Grundversorgung verlangt werden dürfte bzw. im Falle der Verweigerung für einen längeren Zeitraum lediglich der gekürzte Höchstbetrag von € 280,– gewährt werden dürfte.
§14 Abs 12 letzter Satz Vbg MSV erweist sich somit als unsachlich und gesetzwidrig.
V.Ergebnis
1.Die Wortfolge "Für eine hilfsbedürftige Person, die am bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7 Abs 1 am ." in § 14 Abs 12 der Mindestsicherungsverordnung, idF LGBl 40/2017 ist daher wegen Verstoßes gegen das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, als gesetzwidrig aufzuheben.
Hingegen ist der Antrag abzuweisen, soweit er sich auf § 5 Abs 4, § 6 Abs 1 lita, Abs 1 litb Z 5, 6, 7, § 6 Abs 1 litc, § 7 Abs 1, Abs 4, Abs 5, § 13 Abs 2 lita bezieht.
2.Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 litf des Vorarlberger Gesetzes über die Kundmachung von Rechtsvorschriften der Organe des Landes (Vbg. Kundmachungsgesetz).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2017:V101.2017 |
Schlagworte: | Mindestsicherung, Berücksichtigungsprinzip, Übergangsbestimmung |
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