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VfGH vom 11.06.2018, V10/2018

VfGH vom 11.06.2018, V10/2018

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Halte- und Parkverbots in Hall in Tirol wegen gesetzwidriger Kundmachung; Text der Zusatztafel nicht dem Verordnungstext entsprechend

Spruch

I.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hall in Tirol vom betreffend ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge mit einem amtlichen Behindertenausweis, an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5, kundgemacht durch Aufstellen eines Verkehrszeichens, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Antrag

1.Mit dem vorliegenden, auf Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,

"der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der in der Sitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Hall i.T. vom beschlossenen Verordnung eines Halte- und Parkverbotes einleiten und feststellen, dass die Verordnung im Geltungszeitraum ab ihrer Kundmachung gesetzwidrig war.

[I]n eventu wird beantragt,

der Verfassungsgerichtshof möge […] in Bezug auf die in der Sitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Hall i.T. vom beschlossene Verordnung eines Halte- und Parkverbotes gemäß Art 139 Abs 4 B-VG feststellen, dass die Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht wurde."

II.Rechtslage

1.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hall in Tirol vom , lautet:

"Aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom , LGBL.Nr 53/1970 wird gemäß § 43 Abs 1 litb Ziff. 1 und § 94 litb StVO 1960 BGBI.Nr 159 in der derzeit geltenden Fassung mit Gemeinderatsbeschluß vom verordnet:

Das Halten und Parken, ausgenommen Fahrzeuge mit einem amtlichen Behindertenausweis, wird an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5 verboten.

Die Kundmachung dieses Beschlusses erfolgt durch das Aufstellen der Vorschriftszeichen gemäß § 52 Ziff. 13 b StVO 1960 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel gemäß § 54 Ziff. 5 h StVO 1960 mit dem Rollstuhlsymbol.

Die Verordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.

Der Bürgermeister […]"

2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom , mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 30/2018, lauten wie folgt:

"§24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

[b) - p) …]

[(2) - (8) …]

[…]

Menschen mit Behinderungen

§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr 283/1990, die über die Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen 'Halten und Parken verboten' oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§24 Abs 1 litp) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen 'Parken verboten' oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§24 Abs 3 lita) ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs 2a befahren werden darf, parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 litd freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

[(5) - (6) …]

[…]

43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

[c) - d) …]

[(1a) - (11) …]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

[(1a) - (5) …]

[…]

§54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

(5)

[a) - g) …]

h) [Zeichen]

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs 4 gekennzeichnet sind.

[j) - m) …]"

III.Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 24. und anhängig, mit dem die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lita StVO 1960 iVm § 99 Abs 3 lita StVO 1960 bestraft worden ist. Sie habe mit einem PKW mit näher bezeichnetem amtlichen Kennzeichen, obwohl dies verboten sei, am von 11.53 Uhr bis 12.50 Uhr sowie am von 10.00 Uhr bis 11.50 Uhr in Hall in Tirol, Straubstraße Nr 5, im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs 4 StVO 1960 gekennzeichnet war. Über die Beschwerdeführerin wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils € 45,– (jeweils 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihr die Zahlung von jeweils € 10,– als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgetragen.

2.Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der in der Sitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Hall i.T. vom beschlossenen Verordnung eines Halte- und Parkverbotes einleiten und feststellen, dass die Verordnung im Geltungszeitraum ab ihrer Kundmachung gesetzwidrig war" sowie den Eventualantrag, der Verfassungsgerichtshof möge "in Bezug auf die in der Sitzung des Gemeindesrates der Gemeinde Hall i.T. vom beschlossene Verordnung eines Halte- und Parkverbotes gemäß Art 139 Abs 4 B-VG feststellen, dass die Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht wurde".

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung aus, dass die genannte Verordnung eine Voraussetzung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im anhängigen Beschwerdeverfahren bilde, weil diese für den angeführten Ort (Straubstraße Nr 5, Hall in Tirol) ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge mit einem amtlichen Behindertenausweis, anordne und die rechtliche Grundlage der Straferkenntnisse der Bürgermeisterin von Innsbruck bilde. An die in Geltung stehende Verordnung wäre auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung gebunden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt den bisherigen Verfahrensgang sowie die Bedenken hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung wie folgt dar:

"Die gesetzmäßige Anbringung von Verkehrszeichen nach den Vorschriften des §§48 ff StVO gehört zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen (vgl ). Die Straßenverkehrszeichen nach § 52 lita Z 10a StVO (aber auch in Bezug auf § 52 lita Z 13b StVO) sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich beginnt und endet, und kann von einer gesetzmäßigen Verordnung nicht die Rede sein, wenn der Aufstellungsort von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m differiert (vgl ; , 86/02/0038).

Seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol wurde hinsichtlich des am beschlossenen Halt[e]- und Parkverbots der räumliche Geltungsbereich mit 'an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße 5' umschrieben. Dementsprechend wurde auf einem vor dem genannten Haus befindlichen Steher ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lita Z 13b StVO samt Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lith StVO angebracht. Mit einer weiteren Zusatztafel wurde jedoch der örtliche Geltungsbereich auf 6 m eingeschränkt, wobei die Kundmachung in der oben beschriebenen Art und Weise erfolgte ('<-- 6 m -->').

Diese räumliche Beschränkung steht im Widerspruch zur Verordnung. Davon ausgehend wäre die gegenständliche Beschränkung vor dem Haus Straubstraße 5 nur ca vom nordöstlichen Hauseck bis ca zur Mitte des Hauses (auf einer Länge von 6 m), nicht jedoch von der Mitte des Hauses bis zum nordwestlichen Hauseck und somit jedenfalls nicht der Verordnung entsprechend zur Gänze 'an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5' gegeben. Da die Nordseite des Hauses insgesamt eine Länge von ca 18 m aufweist, ist dieser Kundmachungsmangel auch relevant. Es ist daher von einer gesetzwidrigen Kundmachung auszugehen."

3.Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"Aus der beigefügten Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Hall in Tirol – beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom – ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche 'Halte- und Parkverbot an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5' gemäß § 52 Ziff. 13b StVO 1960 gemeinsam mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lith StVO 1960, welche Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des § 29 b Abs 4 leg. cit. gekennzeichnet sind (Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz), von dem 'Halten und Parken verboten' ausnimmt, verordnet und kundgemacht wurde.

Zwar nicht explizit als Bestandteil dieser Verordnung angeführt, aber sehr wohl als Grundlage für die Beschlussfassung dieser Verordnung dienten

• der dem Verkehrsausschuss am vorgelegte Lageplan sowie

• die angebrachte Zusatztafel mit der Entfernungsangabe '<-- 6 m -->', die aus dem Grund montiert wurde, um die räumliche Begrenzung für genau einen Behindertenparkplatz zu schaffen.

Wie sich dem Antrag vom an den Verkehrsausschuss, den Stadtrat sowie den Gemeinderat unter der Rubrik 'Sachverhalt' entnehmen lässt, war es Wille des Gemeinderates, einen Behindertenparkplatz im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5 zu errichten. Dies aus dem Grunde, da in diesem Haus verschiedene Arztpraxen und therapeutische Einrichtungen untergebracht sind und immer wieder gehbehinderte Patienten diese Ordinationen und therapeutischen Einrichtungen aufsuchen. Die Lage dieses einen Behindertenparkplatzes sollte – wie sich aus der Gesprächsnotiz sowie dem Lageplan, welche der Behandlung im Verkehrsausschuss zugrunde lagen und somit Grundlage für die Beschlussfassung im Gemeinderat am waren – so sein, dass dieser eine Behindertenparkplatz sich unmittelbar vor dem Eingang zum Haus Straubstraße Nr 5 (in der Verordnung '... an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5 ....' zitiert) befinden sollte. Für die räumliche Begrenzung wurde zu diesem Zweck in weiterer Folge die Zusatztafel '<-- 6 m -->' angebracht.

Die Grundlage der Anbringung der Zusatztafel '<-- 6 m -->' basiert auf den dem Verkehrsausschuss vorliegenden und den dem Gemeinderat als Grundlage zur Beschlussfassung dienenden Unterlagen, wonach ein Behindertenparkplatz unmittelbar vor dem Eingang des Hauses Straubstraße Nr 5 errichtet werden sollte. Da die Längsparkplätze im dortigen Bereich untereinander nicht durch bauliche Anlagen oder Bodenmarkierungen abgegrenzt sind, wurde das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' so angebracht und damit kundgemacht, dass es mittig des ersten Längsparkplatzes – vor dem Eingang des Hauses Straubstraße Nr 5 – platziert wurde.

Hinsichtlich der 'gehörigen Kundmachung' der in der Sitzung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom beschlossenen Verordnung wird von Seiten des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol wie folgt angeführt:

• Mindestvoraussetzung für die Existenz einer Rechtsverordnung ist, dass diese jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangt. Eine 'gehörig kundgemachte' generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, liegt dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise ( V4/2017). Aus Sicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol ist mit dem gemäß § 52 Ziff. 13b StVO 1960 verordneten und kundgemachten Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' in Verbindung mit der verordneten und kundgemachten Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lith StVO 1960, welche Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des § 29 b Abs 4 leg. cit. gekennzeichnet sind (Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz), von dem 'Halten und Parken verboten' ausnimmt, jenes Mindestmaß an Publizität erreicht, welches keine Zweifel darüber aufkommen lassen kann, dass diese Stelle, an welcher die beteiligte Partei […] ihr Fahrzeug sowohl am als auch am geparkt hatte, ohne jedoch Inhaberin eines Behindertenpasses zu sein, jedenfalls vom Verbot des 'Halten und Parken' umfasst sein musste. Im Sinne des Klarheits- und Eindeutigkeitsgebotes wurde – wie sich aus dem Verordnungsakt ableiten lässt – die Zusatztafel '<-- 6 m -->' angebracht, aus welcher sich in natura für jeden Fahrzeuglenker zweifelsfrei ergeben müsste, dass sich der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach beiden Seiten hin zu jeweils gleichen Teilen (je 3 m) erstreckt. Die Zusatztafel '<-- 6 m -->' soll in natura unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass dieser Bereich des 'Halten und Parken verboten' genau für die Länge eines Fahrzeuges – nämlich für den/die Lenker/in bzw. Inhaber/in eine[s] Fahrzeuges mit Behindertenpass — Platz bieten soll. In der Vergangenheit ergaben sich seit der Verordnungserlassung im Jahr 2000 damit auch nie irgendwelche Problem- oder Fragestellungen.

• Wie sich aus den Fotos, die den jeweiligen Anzeigen vom sowie zugrunde liegen, ergibt, war das Fahrzeug der beteiligten Partei […] nicht in etwa 2 m vom Schild entfernt gestanden, sodass jedenfalls vor ihrem Fahrzeug ausreichend Platz gewesen wäre, sondern es wurde das Fahrzeug jeweils unmittelbar vor dem Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' geparkt. Aus der Aufstellung der Verkehrszeichen vor Ort im Bereich der Straubstraße Nr 5 ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass in diesem Bereich – jeweils 3 m nach links und 3 m nach rechts des bestehenden Vorschriftszeichens — das Halten und Parken lediglich für Fahrzeuge erlaubt ist, die mit einem Behindertenpass gekennzeichnet sind.

[…]

Abschließend wird von Seiten des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol zusammengefasst festgehalten, dass das vom VfGH geforderte 'Mindestmaß an Publizität' eingehalten worden und die in der Sitzung des Gemeinderates vom beschlossene Verordnung daher jedenfalls bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich ist." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4.Die Tiroler Landesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen. Die am Verfahren beteiligte Beschwerdeführerin des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens schließt sich den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol an.

IV.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.Der Verfassungsgerichtshof vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art 89 Abs 1 B-VG seit dem Erkenntnis vom , V4/2017, die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl. zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl. auch , sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich ().

1.2.Die angefochtene Verordnung wurde durch die – in einem Aktenvermerk festgehaltene – Anbringung von Verkehrszeichen am jedenfalls kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und weiterhin in Geltung steht.

1.3.Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. des Art 140 Abs 1 Z 1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). Die vom Verwaltungsgericht bekämpfte Verordnung ist von diesem jedenfalls denkmöglich anzuwenden.

1.4.Das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, festzustellen "dass die Verordnung im Geltungszeitraum ab ihrer Kundmachung gesetzwidrig war", in eventu, "dass die Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht wurde". Aus dem im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakt und den Äußerungen der Verfahrensparteien hat sich nicht ergeben, dass die angefochtene Verordnung nicht mehr in Kraft steht. Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erweist sich angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedoch nicht als unzulässig (vgl. VfSlg 17.695/2005; zum umgekehrten Fall, wonach die Aufhebung von Vorschriften, die bereits außer Kraft getreten sind, als verfassungswidrig begehrt wird vgl. zudem VfSlg 4920/1964, 8253/1978, 8871/1980, 11.469/1987, 20.029/2015).

1.5.Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Hauptantrag betreffend die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hall in Tirol vom über ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Fahrzeuge mit einem amtlichen Behindertenausweis, als zulässig.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2.Der Antrag ist begründet.

2.3.Der Gemeinderat der Gemeinde Hall in Tirol bringt in seiner Äußerung vor, dass beabsichtigt gewesen sei, einen Behindertenparkplatz im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5 zu errichten, weil sich dort verschiedene Arztpraxen und therapeutische Einrichtungen befänden, die häufig von gehbehinderten Personen aufgesucht würden. Dieser Parkplatz sollte sich – wie aus dem Verordnungsakt hervorgehe – unmittelbar vor dem Eingang des Hauses Straubstraße Nr 5 befinden; gemeint sei der erste Längsparkplatz, vor dem auch das Vorschriftszeichen angebracht worden sei. Aus der in der Mitte dieses Parkplatzes angebrachten Verkehrstafel samt Zusatztafel "<-- 6m -->" ergebe sich "in natura für jeden Fahrzeuglenker zweifelsfrei", "dass sich der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach beiden Seiten hin zu jeweils gleichen Teilen (je 3m) erstreck[e]". Die Zusatztafel "<-- 6m -->" solle unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass dieser Bereich der Anordnung "'Halten und Parken verboten' genau für die Länge eines Fahrzeuges […] Platz bieten soll".

2.4.Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 sind die in § 43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl. VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011, 19.410/2011; ).

2.4.1.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hall in Tirol vom , der kein – einen integrierenden Bestandteil bildender – Plan angeschlossen wurde, weist folgenden Wortlaut samt näheren Angaben zur Kundmachung des Halte- und Parkverbotes und der daran anzubringenden Zusatztafeln auf:

"Das Halten und Parken, ausgenommen Fahrzeuge mit einem amtlichen Behindertenausweis, wird an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5 verboten.

Die Kundmachung dieses Beschlusses erfolgt durch das Aufstellen der Vorschriftszeichen gemäß § 52 Ziff. 13 b StVO 1960 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel gemäß § 54 Ziff. 5 h StVO 1960 mit dem Rollstuhlsymbol.

Die Verordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft."

Aus dem Wortlaut der Verordnung geht nicht hervor, dass weniger als die gesamte Südseite des – nach den unwidersprochenen Angaben des Verwaltungsgerichtes ca. 18 m breiten – Hauses Straubstraße Nr 5 vom Halte- und Parkverbot erfasst werden sollte. Daran vermag angesichts des unmissverständlichen Wortlautes der Verordnung auch der Inhalt des Verordnungsaktes nichts zu ändern, der für die von der verordnungserlassenden Behörde in ihrer Äußerung hervorgehobene Intention spricht.

2.4.2.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Verordnungsbeschluss im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden. Jede Änderung des Inhalts des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde (vgl. VfSlg 13.910/1994 mwN; vgl. auch VfSlg 7451/1974). Eine Verordnung ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt (VfSlg 15.192/1998, 19.980/2015).

2.4.3.Dass die zusätzlich zur Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lith StVO 1960 mit dem Rollstuhlsymbol weiters angebrachte Zusatztafel "<-- 6m -->" dem Wortlaut der Verordnung nicht entspricht, steht nach den übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien fest. Legt aber die Verordnung selbst die Textierung der sie kundmachenden Hinweiszeichen fest, so ist dem Straßenerhalter bei der Gestaltung der Hinweiszeichen kein Spielraum überlassen. Die tatsächlich aufgestellten Hinweisschilder müssen die in der Verordnung festgelegte Textierung wiedergeben (vgl. VfSlg 19.409/2011, 19.410/2011; vgl. auch VfSlg 8658/1979). Daraus folgt, dass die Verordnung nicht in der in der Verordnung festgelegten Weise kundgemacht wurde. Ihre Kundmachung erfolgte daher gesetzwidrig.

2.5.Da die Verordnung lediglich die Anordnung von einem Halte- und Parkverbot für einen näher bezeichneten Geltungsbereich sowie die dazugehörige Kundmachungsbestimmung enthält, betrifft die gesetzwidrige Kundmachung die Verordnung zur Gänze, sodass die Aufhebung der gesamten Verordnung geboten ist.

V.Ergebnis

1.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hall in Tirol vom , mit der das Halten und Parken, ausgenommen Fahrzeuge mit einem amtlichen Behindertenausweis, an der Südseite der Straubstraße im Bereich des Hauses Straubstraße Nr 5 verboten wird, ist daher wegen Verstoßes gegen § 44 Abs 1 StVO 1960 als gesetzwidrig aufzuheben.

2.Die Verpflichtung der Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 litj Tir. Landes-VerlautbarungsG 2013.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:V10.2018
Schlagworte:
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Halte(Park-)verbot, Verordnung Kundmachung

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