VfGH vom 21.09.2011, U860/11
19490
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes bereits eine Woche nach schriftlicher Verweigerung der Übernahme einer Beratung und Vertretung des Asylwerbers durch den bestellten Rechtsberater
Spruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und gegen die Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom abgewiesen, wobei die Ausweisung zielstaatsbezogen formuliert wurde.
Mit Beschluss vom , U745/09, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen die genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde ab.
1.2.1. Am stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Entscheidung vom gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Die vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter einem gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurden gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) und § 66 AsylG 2005 mit der Begründung des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U871/10, wurde die soeben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U 3078, 3079/09, verwiesen, demzufolge der Asylgerichtshof verpflichtet sei, über einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters - im Wege einer verfahrensrechtlichen Entscheidung - in der Sache abzusprechen; da die Behörde von vornherein eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert habe, sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof rechtsfreundlich vertreten gewesen sei.
1.2.2. In weiterer Folge bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom gemäß § 66 Abs 2 AsylG 2005 einen Rechtsberater "zur Vertretung im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache".
Der so bestellte Rechtsberater teilte dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom , beim Asylgerichtshof eingelangt am , mit, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich sei, eine hinreichende Beratung und Vertretung des Beschwerdeführers zu leisten, und regte die amtswegige Aufhebung des Bestellungsbeschlusses an.
Mit Entscheidung vom wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ab und den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurück.
Darin wird u.a. Folgendes ausgeführt:
"Der Asylgerichtshof hat in Entsprechung des Erkenntnisses des Zl. U871/10-12 und in Anwendung des § 66 AsylG mit Beschluss vorn einen Rechtsberater bestellt.
Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage gemäß § 66 Abs 3 AsylG für die Auswahl von Rechtsberatern sowie für die konkrete vertragliche Ausgestaltung ausschließlich der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Asylgerichtshof kann daher in Ermangelung anderslautender gesetzlicher Grundlagen eine Bestellung von Rechtsberatern derzeit nur aus dem Kreis der vom Bundesminister für Inneres unter Vertrag genommenen Personen vornehmen.
Die Ausführungen des auf diese Weise durch den Asylgerichtshof bestellten Rechtsberaters in seiner Stellungnahme vom , in denen er auf ein vertraglich mit fünf Wochenstunden festgelegtes Beschäftigungsausmaß hinweist und vermeint, seiner Verpflichtung zur Rechtsberatung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht oder nur ohne zugrundeliegendes Dienst- und Auftragsverhältnis nachkommen zu können, ändern nichts an der Wirksamkeit der Bestellung.
Der Asylgerichtshof ist nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen grundlegende[m] Erkenntnis vom , Zl. U3078,3079/09-11, bei entsprechender Beantragung durch den Beschwerdeführer zur Bestellung eines Rechtsberaters verpflichtet. Die Frage, ob und in welcher Weise der bestellte Rechtsberater seinen mit dem Bundesminister für Inneres vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach erfolgter Bestellung auch tatsächlich nachkommt oder nachkommen kann, ist in Ermangelung einer gesetzlichen und vertraglichen Grundlage nicht vom Asylgerichtshof zu beurteilen.
Soweit der im gegenständlichen Fall bestellte Rechtsberater vermeint, im vereinbarten Beschäftigungsausmaß von fünf Wochenstunden ausschließlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, beratend tätig sein zu können, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 66 AsylG im Zusammenhang mit den Aktivitäten eines Rechtsberaters nicht nach Verfahren vor dem Bundesasylamt einerseits und dem Asylgerichtshof andererseits unterscheidet, sondern davon ausgegangen werden muss, dass ein gemäß § 66 Abs 3 ausgewählter Rechtsberater generell in 'Angelegenheiten des Asylrechts' (vgl. § 66 Abs 1) bzw. 'in Verfahren nach diesem Bundesgesetz' (vgl. § 66 Abs 2 Z. 3) tätig wird."
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, "in eventu [im] Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.
3. Der belangte Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie seine Gerichtsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II. Rechtslage
§ 66 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 122/2009 lautet wie folgt:
"Rechtsberater
§66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
(2) Rechtsberater haben Fremde auf Verlangen
1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (§64) fallen;
2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und
5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
(3) Die Auswahl der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§18 NAG) Bedacht nehmen.
(4) Rechtsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, andere Rechtsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und gegen die Ausweisung wendet, begründet:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.809/2009 mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 AsylG 2005 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 122/2009) die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater hätten den Rechtsschutz suchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben sei.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung behob schließlich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 18.847/2009 eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, weil dieser zu Unrecht einen Antrag auf "kostenlose Rechtsvertretung" im zu Grunde liegenden Asylverfahren allein als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes gedeutet hatte. Auf Grund des sich auch auf unionsrechtliche Vorgaben (unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 [Verfahrensrichtlinie]) gestützten Rechtes auf rechtliche Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 122/2009) wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sich mit dem Begehren auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters auseinanderzusetzen.
Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze abgeleitet, dass Rechtsschutz suchenden Asylwerbern "die Möglichkeit geboten werden [muss], sich der Hilfe einer fachkundigen […] Person als Beistand zu bedienen" (vgl. auch U 3078, 3079/09).
2.2. Das bedeutet aber - wobei der Verfassungsgerichtshof nicht verkennt, dass dem Asylgerichtshof kein Einfluss auf die Anzahl der bzw. auf die vertragliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Rechtsberater zukommt - auch, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält.
Im vorliegenden Fall hat der mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom zur Vertretung des Beschwerdeführers im asylgerichtlichen Verfahren bestellte Rechtsberater dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom ausdrücklich mitgeteilt, die Beratung und Vertretung des Beschwerdeführers nicht zu übernehmen, und die amtswegige Aufhebung des Bestellungsbeschlusses angeregt. Der Asylgerichtshof hat - bereits eine Woche nach Erhalt dieses Schreibens - über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden, ohne die ausdrückliche Weigerung des Rechtsberaters, für den Beschwerdeführer tätig zu werden, und damit das Fehlen der Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Verteidigungsrechte zu wahren, in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Damit wurde das Recht des Beschwerdeführers, rechtliche Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zu erhalten (vgl. VfSlg. 18.847/2009), unterlaufen.
Ein derartiges Vorgehen, mit dem das Recht eines Asylwerbers, sich in einem Asylverfahren eines Rechtsberaters zur rechtlichen Beratung und allenfalls Vertretung zu bedienen, im Verfahren vor dem Asylgerichtshof schlechthin missachtet wird, wertet der Verfassungsgerichtshof als willkürliche, das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzende Gesetzeshandhabung.
Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen.
B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe richtet, aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe richtet, abzusehen.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und gegen die Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die angefochtene Entscheidung war daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und gegen die Ausweisung abgewiesen wird, aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, weil dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg. 18.862/2009). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG sowie § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.