VfGH vom 15.12.2011, U760/11

VfGH vom 15.12.2011, U760/11

Sammlungsnummer

19612

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer fünfköpfigen armenischen Familie; verfassungswidrige Interessenabwägung

Spruch

I.1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.000,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer stellte am einen Asylantrag, die übrigen Beschwerdeführer am . Das Bundesasylamt wies die Anträge mit Bescheiden vom ,


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1.
Z04 18.365-BAL, 2. Z 04 17.528-BAL, 3. Z 04 17.530-BAL,
4.
Z04 17.531-BAL und 5. Z 04 17.529-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 (im Folgenden: AsylG 1997) idF BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III).

2. Die dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) wurden mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

Der Asylgerichtshof begründet seine Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig gewesen seien, weshalb es nicht möglich gewesen sei, sie als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im Rahmen der Prognoseentscheidung sei keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende aktuelle Gefahr von Übergriffen hervorgekommen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II seien die Beschwerden abzuweisen gewesen, da es keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Armenien gebe und sich der Herkunftsstaat auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt befinde. Eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 122/2009, sei auszuschließen. Ebenso wenig gebe es eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen. Auch in der Person der Beschwerdeführer gelegene Rückkehrhindernisse könnten - auch angesichts des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin - nicht festgestellt werden.

Die Ausweisung greife nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens ein und sei im Hinblick auf ihr Privatleben gerechtfertigt.

3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Verbots der Folter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Im gegenständlichen Fall prüfte der Asylgerichtshof [...] die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat zwar anhand der Kriterien des § 10 AsylG in der Fassung BGBl I 29/2009 und dem darin enthaltenen Kriterienkatalog des Abs 2, jedoch ist die von der belangten Behörde durchgeführte Wertung der Integrationskriterien nicht korrekt erfolgt. Der Asylgerichtshof hat unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung zwar dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenübergestellt, diese Interessensabwägung jedoch im Ergebnis verfassungswidrig zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgelegt:

[...] Zum Grad der Integration:

Der Asylgerichtshof geht in seinem Erkenntnis hinsichtlich der BF 3 bis 5 aufgrund deren hervorragenden Deutschkenntnisse[n] von einer 'intensiven Integration', ausgedrückt durch einen schulisch bedingten Freundeskreis, sportlicher [sportliche] Aktivitäten, aus um - dazu widersprüchlich - festzustellen, dass deren Beteiligung am sozialen Leben in Österreich nicht dergestalt wäre, dass im Falle der Rückkehr nach Armenien 'eine nicht mehr zu schließende Lücke' hinterlassen werden würde. Damit unterstellt der Asylgerichtshof als weiteren - dem Gesetz nicht zu entnehmenden - Maßstab der Integration, die Größe einer von einem Fremden in seinem sozialen Umfeld hinterlassenen Lücke. Weder liegen dem festgestellten Sachverhalt Beweisergebnisse über die Größe einer allfälligen 'Lücke' zugrunde noch war dies Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Das Gesetz selbst gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie groß die Lücke sein soll, was unter 'Lücke' zu verstehen ist, ob damit mehrere Personen, die Mitgliedschaft in einem Verein gemeint ist, ob es Unterschiede zwischen einer integrationsrelevanten 'Lücke' am Land oder einer in der Stadt gibt. Wenn, kann sich dies nur an der konkreten individuellen Situation des Fremden in dessen Umfeld orientieren, das ihm zur Verfügung steht. Die Anonymität in einer Stadt wird potentiell größer sein als am Land, sodass auch eine 'Lücke' in einer Stadt kleiner sein kann als am Land. Eine derartige Prüfung - wie sie der AsyIGH auch im gegenständlichen Fall vorgenommen hat - führt zwangsläufig zu gleichheitswidrigen Bewertungen, da es keine objektiven, nachvollziehbaren Kriterien für die 'Größe' einer Lücke geben kann und daher willkürlich ist.

Entgegen den Feststellungen des AsyIGH würden aber gerade die BF 3 - 5 eine große 'Lücke' hinterlassen. Der BF 3 hat American Football gespielt und ist im Pflegebereich sozial engagiert und hat freiwillig 118 Stunden Sozialdienst an der Allgemeinheit geleistet. Aus der Sicht der davon profitierenden Pflegebefohlenen würde seine Lücke als groß empfunden werden.

Ebenso der BF 4, der über sein regelmäßiges Sporttraining Anschluss gefunden hat und aktuell aufgrund seiner - wenngleich befristeten - Beschäftigung in diesem Umfeld eine Lücke hinterlassen würde. Zudem zeigt seine befristete Beschäftigung sein Bestreben, sich einzubringen, Teil der Gesellschaft zu werden und sich zu integrieren.

Die BF 5 ist eine hervorragende Schülerin, die nicht nur ihre bisherige gesamte Schulzeit in Österreich verbracht hat, sondern darüber hinaus auch eine begeisterte Tänzerin ist und zweifellos in ihrem Umfeld, der Schule, dem Tanzverein eine Lücke hinterlassen würde. Ihre Mitschüler würden die Abschiebung ebenso nicht verstehen und das Fehlen der BF 5 als 'Lücke' in der Klassengemeinschaft empfinden. Die Feststellungen des AsyIGH dazu sind einseitig, konstruiert, unsachlich und willkürlich.

Ebenso unsachlich ist die Feststellung zur BF 5, wonach aus dem Umstand, dass diese die Schule besucht, deren Interessen [Interesse] an einem Verbleiben in Österreich nicht maßgeblich verstärkt werden könne. In diesem Fall hätte die belangte Behörde bei der Interessensabwägung stärker gewichten müssen, dass die minderjährige BF 5 mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens in Österreich, vier Jahre in Deutschland und lediglich zwei Jahre in ihrem ursprünglichen Heimatland Armenien gelebt hat. Zu diesem Aspekt wird auch noch im Zusammenhang mit der Bindung zum Herkunftsstaat näher einzugehen sein.

[...] Zum Eingriff in das Privat- und Familienleben:

Nicht nachvollziehbar und beinahe zynisch mutet die Begründung an, dass die Ausweisung die gesamte Familie betrifft und mit der Ausweisung 'lediglich' in das Privatleben und nicht in jenes des Familienlebens eingegriffen würde.

Den Kriterien des unsicheren Aufenthaltsstatus und insbesondere dem Umstand der quasi als conditio sine qua non angesehenen rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet wird vom Asylgerichtshof ein zu großes Gewicht beigemessen.

Es ist zutreffend, dass die BF rechtswidrig, unter Umgehung der Grenzkontrollen und unter Inanspruchnahme der Dienste eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist sind, dennoch verkennt der Asylgerichtshof, dass im gegenständlichen Fall die Integration nicht auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte. Die Integration der Beschwerdeführer erfolgte während ihres einzigen Asylverfahrens, während sie zuwarten und hoffen durften, dass über ihre im Jahr 2004 erhobene Berufung gegen die abweisenden Asylbescheide I. Instanz positiv entschieden würde.

Ungeachtet dessen, ob derartige Hoffnungen berechtigt oder unberechtigt sind, obliegt es nach ständiger Judikatur der Verantwortung eines Staates, jene Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um ein Verfahren effizient und rasch durchführen zu können, da es bei Fällen wie dem gegenständlichen, bei denen weder die Lösung komplexer Rechtsfragen erforderlich noch schwierige Sachverhaltsermittlungen anzustellen sind, diese nicht zu rechtfertigende überlange Verfahrensdauer von rund sieben Jahren nicht den Beschwerdeführern anzulasten ist! (vgl. VfGH B950/10 ua).

[...] Zur Bindung zum Herkunftsstaat:

Die dazu getroffenen Feststellungen des Asylgerichtshofes sind nicht nachvollziehbar.

Zusammengefasst gelangt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die BF 1 und BF 2 den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbrachten, dort 'sozialisiert' wurden und geht - ohne nähere Beweismittel dazu erhoben zu haben - davon aus, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises existieren würde[n], da nichts darauf hindeutet, dass diese vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat, in 'völliger sozialer Isolation' gelebt hätten.

Mit dieser Feststellung wird dem Kriterienkatalog des § 10 Abs 2 AsylG eine verfassungswidrige Wertung unterstellt, da es darauf nicht ankommen kann und zudem reine spekulative Mutmaßungen darstellen, die per se als willkürlich zu qualifizieren sind.

Außerdem verkennt der Asylgerichtshof, dass sämtliche Beschwerdeführer lange Zeit (die BF 1 - 4 von 1992 bis 2002) in Deutschland gelebt haben, sohin die BF 3 und 4 den Großteil ihrer Kindheit in Deutschland verbrachten, die BF 5 in Deutschland geboren wurde und die BF 3 bis 5 daher im Verhältnis dazu lediglich zwei Jahre ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat ihrer Eltern verbrachten. Eine intensive Bindung zum Herkunftsstaat kann darin nicht gesehen werden. Auch die BF 1 und 2 haben beinahe die Hälfte ihres Lebens außerhalb ihres Herkunftsstaates verbracht.

Die Feststellung, die BF 3 und 4 verbrachten 'einen beträchtlichen Teil ihrer Kindheit' in Armenien widerspricht aus oben dargelegten Gründen dem festgestellten Sachverhalt. Nur aus dem Umstand, dass [sie] über ihre Eltern 'gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache' vermittelt bekamen und dass aufgrund der im Vergleich zu ihnen schlechteren Deutschkenntnisse der BF 1 und 2 davon auszugehen ist, dass im Familienverband sehr wohl die armenische Sprache gesprochen werden musste, zu schließen, dass damit eine hohe Bindung zum Herkunftsstaat besteht und daher davon auszugehen ist, dass sich die BF 3 bis 5 im täglichen Leben in Armenien schon zurecht finden würden, ist unsachlich und mutet zynisch an.

Die Bindung[en] zum Herkunftsstaat werden weder an rudimentären Sprachkenntnissen der Heimatsprache (in diesem Fall armenisch) noch der Bindung an 'weitschichtigen [weitschichtige] Verwandten [Verwandte]' zu messen sein.

[...] Zusammenfassend hätte der Asylgerichtshof viel stärker gewichten müssen, dass


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alle BF strafrechtlich unbescholten sind[,]


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die minderjährige BF 5 den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht hat,


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sich mitten in ihrer Schulausbildung befindet und sich sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat,


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die BL der BF 3 und BF 4 über hervorragende Deutschkenntnisse verfügen,


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der BF 3 American Football gespielt hat und freiwillig ohne Entgelt 118 Stunden [Sozialarbeit] in einem Seniorenheim geleistet hat,


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überdies eine positive Beurteilung für sein Fachpraktikum erhielt und sich für die Schule im LKH bewarb.


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Der BF 4 Kick-Boxen trainierte und einer befristeten Beschäftigung bis 30.04. nachgeht.


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Dass der Aufenthalt nicht durch Stellung von Folgeanträgen erreicht wurde, und die BF keine Schuld an der überlangen Verfahrensdauer trifft.

Diese Faktoren stellen entgegen der Wertung des Asylgerichtshofes einen geradezu Paradefall gelungener Integration vor [dar]. Gerade für Fälle wie den gegenständlichen hat der Gesetzgeber durch die Fremdenrechtsnovelle 2009 einen Mechanismus vorgesehen, der einen humanitären Aufenthalt bei gelungener Integration ermöglicht. Entgegen der Gewichtung des Asylgerichtshofes kann vorwiegend die Interessensabwägung nicht auf den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise beruhen ebenso wenig auf dem Umstand, dass das Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal gerade dieser Aspekt, wenn diese in erster Linie zu gewichten sind, dann stets zu einer Unanwendbarkeit des § 10 Abs 2 AsylG führen würde, was den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und eine verfassungswidrige Auslegung unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK darstellen würde. Ebenso liegt eine Verletzung des Gleichheitsbehandlungsgrundsatzes vor, da in anders gelagerten Fällen positiv entschieden wurde, während im gegenständlichen Fall die Ausweisung ausgesprochen wurde. Es ist offenkundig, dass gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, sodass sich die Beschwerdeführer auch in ihrem Verfassungsrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gem. Art 1 ff B-VG über die Durchführung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung lässt erachten. [sic]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Erwägungen

A. Die - zulässige - Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien richtet, begründet:

1.1. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof zunächst bei der Abweisung der Beschwerden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes betreffend ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien unterlaufen:

1.2. Wie der Asylgerichtshof zutreffend festgestellt hat, ist die Abweisung der Asylanträge mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat und gemäß dem laut § 75 Abs 8 AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 135/2009 [gemeint wohl: 122/2009; im Folgenden: AsylG 2005], anzuwendenden § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. mit der Ausweisung zu verbinden, außer die Ausweisung ist gemäß Abs 2 leg.cit. unzulässig, zB weil die Ausweisung eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.

1.3. Im Lichte dieser Kriterien erweist sich die vom Asylgerichtshof vorgenommene Abwägung der Interessen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK als unzutreffend:

1.3.1. Im Ergebnis ist der Asylgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die Erlassung der Ausweisungen dringend geboten und daher zulässig sei:

Ein Eingriff in das Familienleben dieser drei Beschwerdeführer liege nicht vor, weil alle Familienmitglieder von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien. Die Ausweisung dieser drei Beschwerdeführer stelle aber einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens dar.

Dieser Eingriff werde dadurch relativiert, dass der während des bislang sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erreichte Integrationsgrad nur auf der unbegründeten Stellung von Asylanträgen beruhe. Die Beschwerdeführer seien zwar strafrechtlich unbescholten, sie seien aber schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist. Den Beschwerdeführern hätte bei der Stellung der Asylanträge klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender sei. Die Art der Einreise indiziere darüber hinaus, dass sich die Beschwerdeführer der Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen seien.

Hinsichtlich des Integrationsgrades berücksichtigt der Asylgerichtshof die Tatsache, dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin gut Deutsch sprächen und einen Freundeskreis auf Grund des Schulbesuchs und der sportlichen Aktivitäten im Bundesgebiet hätten, wobei es zu keiner/keinem der Bekannten ein besonders qualifiziertes Naheverhältnis gebe. Die Fünftbeschwerdeführerin besuche das Gymnasium, der Drittbeschwerdeführer habe 118 Stunden Sozialarbeit in einem Seniorenheim geleistet, ein Fachpraktikum absolviert und sich für die Schule im Landeskrankenhaus beworben. Der Viertbeschwerdeführer habe von bis über eine befristete Beschäftigungsbewilligung verfügt, ansonsten seien die Beschwerdeführer auf soziale Unterstützung angewiesen. Der Drittbeschwerdeführer habe American Football gespielt, der Viertbeschwerdeführer habe Kickboxen trainiert, übe den Sport aber berufsbedingt nicht mehr aus. Die Fünftbeschwerdeführerin habe den Tanzunterricht nach vier Jahren Trainings wegen Besuchs des Gymnasiums einstellen müssen. Der Schulbesuch der Fünftbeschwerdeführerin sei nicht geeignet, ihre Interessen am Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich zu verstärken, weil es sich hierbei um eine verwaltungsstrafrechtlich durchsetzbare Verpflichtung handle. Die drei Beschwerdeführer seien daher trotz ihrer Aktivitäten nicht derart am sozialen Leben in Österreich beteiligt, dass sie eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden.

Während die Fünftbeschwerdeführerin kaum einen Bezug zum Herkunftsstaat aufweise, hätten Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen beträchtlichen Teil ihrer Kindheit in Armenien verbracht. Zudem sei die Kernfamilie ihr primärer privater Anknüpfungspunkt. Alle drei Beschwerdeführer seien in einem Alter, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Der Dritt- und Vierbeschwerdeführer könnten ein wenig, die Fünftbeschwerdeführerin lediglich sehr wenig Armenisch schreiben und lesen. Von ihren Eltern hätten sie aber die armenische Kultur und Sprache vermittelt bekommen, weshalb den Beschwerdeführern die Rückkehr nach Armenien unter Berücksichtigung ihres jungen Alters und ihrer Fähigkeiten möglich und zumutbar und davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführer in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates vollständig integrieren könnten. Zudem stehe den Beschwerdeführern eine Eigentumswohnung in Armenien zur Verfügung.

Als öffentliche, dem weiteren Aufenthalt in Österreich entgegenstehende Interessen berücksichtigt der Asylgerichtshof das wirtschaftliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung und das Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wobei dem Interesse der Beschwerdeführer als Asylwerber, die über keinen Aufenthaltstitel verfügten und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukomme, im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen nicht dasselbe Gewicht zukomme, wie dem Interesse von Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten hätten. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seien die Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es sei kein Sachverhalt ersichtlich, der den Beschwerdeführern eine Legalisierung ihres Aufenthalts vom Inland her ermöglichen würde. Die Verhängung der Ausweisung sei notwendig, um die Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführer durchsetzen zu können. Zudem bleibe es den Beschwerdeführern trotz der Ausweisung unbenommen - wie andere Fremde auch - nach der Ausreise einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen und hier zu leben.

Es sei zwar zu prüfen, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Sinne einer "Handreichung des Staates" zumindest vorübergehend rechtmäßig gewesen sei bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen hätten, dass der Aufenthalt der Fremden bisher nicht beendet worden sei. Der Asylgerichtshof führt in diesem Zusammenhang nach Wiedergabe der Urteile des EGMR vom , Fall Rodrigues da Silva ua., Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26, und vom , Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, newsletter 2008, 86, aus, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer weder eine Stärkung der persönlichen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen bedeute, während rechtskräftige Verurteilungen sehr wohl zu Lasten der Beschwerdeführer ins Gewicht fallen würden. Im Rahmen der Interessenabwägung könne nicht festgestellt werden, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (maßgeblich seien Art und, bezogen auf das Lebensalter der Beschwerdeführer, relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts, welcher nur durch die illegale Einreise und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung von Asylanträgen vorübergehend legalisiert werden habe können, fehlendes Bestehen eines Familienlebens und mangelnde Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der festgestellte Grad der Integration und die nach wie vor als gegeben anzunehmenden Bindungen zum Herkunftsstaat) die öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes (hier seien insbesondere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung durch die schlepperunterstützte Einreise und das Entstehen des Privatlebens während des ungewissen Aufenthalts relevant) überwiegen würden. Es würde vielmehr dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider laufen, könnten sich Fremde generell in einer solchen Situation erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ergebe sich daraus, dass ihre Verhängung das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel darstelle.

1.3.2. Der Asylgerichtshof hat - unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung und der Lage des Falles - zwar den öffentlichen Interessen auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenübergestellt, die Interessen jedoch im Ergebnis in verfassungswidriger Weise abgewogen.

Der Asylgerichtshof geht zwar von einer gewissen Integration der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer und daher davon aus, dass durch die Ausweisungen in deren Privatleben eingegriffen werde. Er sieht aber den Effekt der Integration zunächst weitgehend dadurch gemindert, dass der Integrationsgrad nur durch die unbegründete Stellung von Asylanträgen erreicht worden sei. Damit berücksichtigt der Asylgerichtshof aber nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus beruht (vgl. zB VfSlg. 19.086/2010; ferner ) - hier die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens in Österreich, welches für die Beschwerdeführer sechseinhalb Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde vom Asylgerichtshof weder dargestellt noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Wenn der Asylgerichtshof das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Drittbis Fünftbeschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass er eine Verletzung des Art 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht er auch, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - über sechs Jahre verstreichen (vgl. ).

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer nur auf vorläufiger Basis erfolgte und die Beschwerdeführer nie über eine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügten; jedoch ist dem Dritt-, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin, die ihre Eltern als Minderjährige nach Österreich begleiteten, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen, wie ihren Obsorgeberechtigten (vgl. VfSlg. 19.086/2010; ferner ).

Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin sind im Alter von 14, 13 und 6 Jahren mit ihrer Mutter nach Österreich eingereist, lebten allerdings davor, nachdem sie sich zwischenzeitig vorübergehend in Armenien aufgehalten hatten, mit ihren Eltern von 1997 bis 2002 in Deutschland, wo die Fünftbeschwerdeführerin geboren wurde. Sohin verbrachten die heute 21, 20 und 13 Jahre alten Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer elfeinhalb (bzw. zehn) Jahre - und damit den Großteil ihres Lebens - im deutschsprachigen Raum. Dabei haben die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, abgesehen von den sechs Monaten, die sie laut Verhandlungsschrift in Armenien die Schule besuchten, ihre gesamte Schullaufbahn im deutschsprachigen Raum absolviert, was (auch angesichts der in Armenien gegebenen Sprachbarriere) vor dem Hintergrund des Alters dieser Beschwerdeführer besonders ins Gewicht fällt.

Schließlich ist für den Asylgerichtshof ausschlaggebend, dass die Beteiligung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin am sozialen Leben in Österreich und damit deren Grad der Integration nicht ein Ausmaß erreicht habe, dass „sie im Falle der Rückkehr nach Armenien eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden“ (so ausdrücklich die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs, S 49). Damit legt der Asylgerichtshof aber seiner Abwägung einen Maßstab zugrunde, der mit Art 8 EMRK unvereinbar ist. Mit Blick darauf verkennt er in verfassungswidriger Weise den Grad der Integration dieser Beschwerdeführer: In den Verwaltungs- und Gerichtsakten sind nämlich intensive soziale Aktivitäten der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer dokumentiert, wie insbesondere dauerhafter und erfolgreicher Schulbesuch, ehrenamtliche Sozialarbeit in nennenswertem Ausmaß und über längere Zeit hindurch, befristete Beschäftigungsbewilligungen und nachhaltiges sportliches Engagement auf Vereinsniveau mit teilweise herausragenden Leistungen.

Der Asylgerichtshof kommt daher angesichts all dieser für die Integration des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sowie der Fünftbeschwerdeführerin und die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sprechenden Umstände, denen allein deren illegale Einreise und ihre unberechtigten Asylanträge gegenüberstehen, mit einer verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Abwägung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften die Interessen dieser Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiege, was diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt.

Bei der Beurteilung der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof damit aber auch verkannt, dass jedenfalls in Bezug auf die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin ein Familienleben vorliegt.

2. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:

2.1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Abweisung ihrer Beschwerden betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgesprochen wird, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht aus Art 8 EMRK verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.

2.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg. 18.862/2009). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 500,- enthalten.

2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

B. Soweit die Beschwerde im Übrigen die Abweisung der Asylanträge und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR , Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; , Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; , Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).

Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005; zu den krankheitsbedingten Gründen vgl. auch VfSlg. 18.407/2008 und ). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer damit die Abweisung ihrer Asylanträge und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpfen, abzusehen (§19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).