VfGH vom 19.09.2014, U610/2013
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Asylabweisung, Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran; Sachverhalt im Hinblick auf das Vorbringen der Folterungen nicht hinreichend geklärt
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an eben diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, der Volksgruppe der Aseri und damit der aserbaidschanischen bzw. türkischen Minderheit im Iran anzugehören, die ständig diskriminiert werde. Der Beschwerdeführer habe für die Rechte dieser Minderheit, wie etwa den Bau einer Schule, in der die türkische Sprache unterrichtet würde, gekämpft und zu diesem Zweck Flugzettel verteilt oder an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deshalb dauerhaft unter Beobachtung gestanden.
1.1. Als der Beschwerdeführer – nachdem in einer Zeitung Türken als Käfer dargestellt worden seien – protestierend auf die Straße gegangen sei, sei er verhaftet und im Zuge seiner Anhaltung gefoltert worden. Man habe ihn dabei so stark geschlagen, dass er ohnmächtig geworden sei, sämtliche Zähne verloren habe und danach zwei Monate lang im Krankenhaus für "geistig behinderte Menschen" gelegen sei. Daraufhin habe er von einem Psychologen Medikamente und Spritzen verschrieben bekommen, er sei nach diesem Vorfall aber dennoch häufig ohnmächtig geworden. Der Arzt habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er so krank sei, weil er so grausam geschlagen worden sei. Aus dem gleichen Grund habe der Beschwerdeführer auch ständig Angst.
1.2. Vorfälle wie der Geschilderte hätten sich wiederholt und sei auch das Geschäft des Beschwerdeführers nach Flugzetteln durchsucht worden. Es sei jedoch nie etwas gefunden worden, da der Beschwerdeführer aus Vorsicht die Zettel nicht bei sich gehabt habe. Als aber schließlich die Polizei das Geschäft des Beschwerdeführers gestürmt und ihn körperlich angegriffen habe, habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen.
Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, unter Folter getötet zu werden, da er bereits mehrfach gefoltert worden sei und davon noch Narben sichtbar seien.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte das BAA aus, dass die Angaben zur Verfolgungssituation nicht glaubhaft nachvollziehbar und die Angaben zu der fluchtauslösenden Situation zu vage gehalten seien, um von einer Verfolgung auszugehen.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom ab. Er stellte in diesem Zusammenhang zunächst zur Volksgruppe der Aseri Folgendes fest:
"Aseri
Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen
Bevölkerung aus.
Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung […]. Aktuelle offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor.
Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine gemäßigte Politik. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht (siehe im Einzelnen nachfolgende Absätze). Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und sehr energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halbstaatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine 'ideologische Überprüfung' durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Shiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Die Antworten führen zwar nicht an sich zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.
Die Aseri (eine turksprachige Ethnie, deren Hauptsiedlungsgebiete sich im Nordwesten Irans und in der Republik Aserbaidschan befinden) sind in Staat und Wirtschaft in der Regel gut integriert.
Zu Spannungen kam es, als im Mai 2006 die Tageszeitung Daily Iran eine Karikatur veröffentlichte, auf der Aseri sprechende Kakerlaken zu sehen waren. Seitdem kommt es jeden Mai zu kleineren Demonstrationen, zuletzt wurden 2010 31 Personen kurzzeitig inhaftiert. In den vergangenen Jahren wurden einige aseri-sprachige Zeitschriften verboten, darunter Yarpaq, Dilmaj, Varavi, Shams-e Tabriz und Yashmaq.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran; Stand Januar 2011; )
Die Regierung beschränkt die kulturellen und politischen Aktivitäten der aserischen, kurdischen und arabischen Minderheit, darunter die Organisationen, die sich um soziale Themen kümmern.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, )
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für alle ethnischen Minderheiten und erlaubt, dass Minderheitensprachen in den Medien und Schulen verwendet werden. In der Praxis hatten Minderheiten nicht dieselben Rechte und die Regierung verweigerte ihnen konsistent das Recht in der Schule ihre Sprache zu verwenden. Die Regierung zielte bei willkürlichen Verhaftungen, verlängerter Haft und körperlicher Misshandlung überdurchschnittlich auf Minderheitengruppen, wie Kurden, Araber, Aseri und Baluchen. [Diese] Gruppen berichteten über politische und ökonomische Diskriminierung, besonders bei ihrem Zugang zu wirtschaftlicher Hilfe, Geschäftslizenzen, Universitätszulassungen, Erlaubnissen, Bücher zu veröffentlichen und Wohn- und Landrechten. Die Regierung beschuldigte ausländische Einheiten, wie eine Reihe von Regierungen, für die Anstiftung mancher ethnischer Unruhen.
Ethnische Aseri machen etwa ein Viertel der Bevölkerung des Landes aus, waren in Regierung und Gesellschaft gut integriert und hatten unter sich auch den höchsten Führer. Nichtsdestotrotz beschwerten sich Aseri, dass die Regierung sie diskriminiere, die Sprache in der Schule verbot, aserische Aktivisten oder Organisatoren belästigte und geografische aserische Bezeichnungen änderte. Aserigruppen sagen auch, dass eine Reihe politischer Gefangener verhaftet wurden, weil sie sich für die kulturellen und sprachlichen [Rechte] der Aseri eingesetzt hatten. Die Regierung klagte manche von ihnen wegen 'Revoltieren gegen den islamischen Staat' an.
(USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report, )"
2.1. Daran anschließend führte der Asylgerichtshof aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzutun, da dessen Angaben nicht nachvollziehbar und vage geblieben seien. Dem Beschwerdeführer sei es trotz eingehender Befragung nicht möglich gewesen, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über "seine eigene diesbezügliche Gefühlslage" zu berichten und so dem Zuhörer den Eindruck zu vermitteln, dass er all dies höchstpersönlich durchlebt habe. Wie bereits das BAA richtigerweise ausgeführt habe, seien die Erzählungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erlittenen Folterungen sehr allgemein gehalten und ließen jede Detailgenauigkeit vermissen. Hiezu führte der Asylgerichtshof Folgendes aus:
"So gab der Beschwerdeführer etwa an (AS 49): ' ... sie haben uns geschlagen, wir waren oft bewusstlos'.
Auffällig war in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, den Vorfall aus dem Jahr 1385, bei dem er festgehalten und gefoltert worden sein will, so konkret und detailreich zu schildern, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen sei, wozu er jedoch nicht in der Lage war, obwohl ihm sogar ergänzend erklärt wurde, dass sich eine selbst erlebte Situation dadurch auszeichne, dass diese etwa emotional und lebensnah geschildert werde. Auf die Aufforderung hin, der Beschwerdeführer solle keine Allgemeinheiten schildern, sondern seine persönliche Situation gab er etwa an: 'An diesem Tag wurde nicht nur ich festgehalten, sondern auch [viele] andere Menschen. Dort haben sie mich geschlagen.' (AS 73). Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es seinen Schilderungen an Emotionen und Beschreibungen seines seelischen Zustandes fehle und dass er nunmehr die letzte Möglichkeit habe, seine Anhaltung zu schildern, sodass von einer selbst erlebten Situation auszugehen sei. Daraufhin führte der Beschwerdeführer folgendes aus: 'Sie haben mich überall am Körper geschlagen, ich war für sie wie ein Fußball, sie haben mich mit dem Fuß getreten, als ich am Boden lag. Ich war ohnmächtig, weil sie mich so lange geschlagen haben.'
Durch derartige, lediglich allgemeine Aussagen hat der Beschwerdeführer jedoch die angeblichen Ereignisse nicht ausführlich und lebensnah geschildert, was sehr stark für eine konstruierte Geschichte spricht."
Es sei deshalb dem BAA darin beizupflichten, "dass die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der behaupteten Folterungen wenig detailliert, kaum lebensnah und über Nachfragen immer wieder gleichlautend" geblieben seien.
2.2. Auch sei es angesichts der besonders engmaschigen Überwachungsmethoden der iranischen Behörden nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, über drei Jahre hinweg Flugblätter zu verteilen, ohne von den Behörden dabei betreten bzw. in konkrete Ermittlungen einbezogen zu werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, auf Grund allgemein bekannter Tatsachen, wie etwa des Umstandes, dass es im Mai 2006 zu Spannungen gekommen sei, als eine Tageszeitung eine Karikatur veröffentlichte, auf der Aseri sprechende Kakerlaken zu sehen gewesen seien, einen seine Person unmittelbar betreffenden Sachverhalt zu konstruieren, ohne jedoch in der Lage zu sein, diesen so zu schildern, sodass von einer selbsterlebten Situation ausgegangen werden könne. Dass der Beschwerdeführer sichtbare Narben habe und Zahnprothesen trage, spreche nicht unbedingt für Folterhandlungen durch iranische Behörden. Sofern der Beschwerdeführer angebe, jederzeit für eine ärztliche Begutachtung zur Verfügung zu stehen, sei darauf zu verweisen, dass die Folterungen auf Grund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft seien.
2.3. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates ein Jahr und sieben Monate in Griechenland verbracht, ohne dort einen Asylantrag zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein anderes Motiv als das der Schutzsuche habe.
2.4. Auch würden weder die Art 2, 3 und 8 EMRK sowie das 6. und 13. ZPEMRK durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verletzt, da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei und zudem in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben entstanden sei.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art 144a B VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art 47 GRC behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.
4. Der Asylgerichtshof legte die Gerichtsakten und (verspätet) die Verwaltungsakten des BAA vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
1.1. Der Asylgerichtshof hatte in für den Verfahrensausgang potenziell wesentlichen Punkten (nämlich der politischen Betätigung des Beschwerdeführers und der behaupteten Folter) Fragen der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Grundlage für eine einwandfreie Beweiswürdigung zu erörtern.
1.1.1. So leitete der Asylgerichtshof die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im erstgenannten Punkt aus bestimmten Antworten auf Fragestellungen bzw. allgemein aus seinen Ausführungen ab, vor allem mit der Begründung, es sei trotz eingehender Befragung nicht möglich gewesen, eine Mehrzahl von "persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen" ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über "seine eigene diesbezügliche Gefühlslage" zu berichten. Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof logisch nicht nachzuvollziehen vermag, was damit genau gemeint gewesen sein könnte, leitet der Asylgerichtshof seine Beurteilung der Fähigkeit des Beschwerdeführers "über seine Gefühlslage" zu berichten und den daraus gezogenen Schluss der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich aus der Aktenlage ab, ohne sich durch Konfrontierung mit dem Beschwerdeführer selbst ein Bild davon gemacht zu haben.
1.1.2. Überdies hat es der Asylgerichtshof ausdrücklich abgelehnt, den Behauptungen des Beschwerdeführers über im Polizeigewahrsam erlittene – und daher auch künftig befürchtete – Folterungen fachgerecht nachzugehen. Dabei handelt es sich unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK um eine für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutzes ganz wesentliche Frage. Der Asylgerichtshof stützt sich in seiner Begründung nur darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Folterungen wenig detailliert, kaum lebensnah und über Nachfragen immer wieder gleichlautend und daher unglaubwürdig gewesen seien, ohne den Beschwerdeführer persönlich dazu gehört zu haben. Andererseits hat der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang konstatiert, dass der Beschwerdeführer zwar "sichtbare Narben" habe und Zahnprothesen trage, dies jedoch damit abgetan, dass dies nicht unbedingt für Folterhandlungen durch iranische Behörden spreche.
1.2. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 in der bis zum geltenden Fassung konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprach. Die vom Asylgerichtshof vorgenommene Begründung, wonach die Angaben zu den behaupteten Folterungen nur wenig detailliert gewesen seien, ist ein Indiz dafür, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht völlig geklärt war (vgl. dazu ). Angesichts der für das Ergebnis des Verfahrens wesentlichen Fragen der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine mängelfreie Tatsachenfeststellung hätte sich der Asylgerichtshof in mündlicher Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen müssen.
1.3. Denn nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch mittlerweile des Asylgerichtshofes ist gerade der persönliche Eindruck, den der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnt, von größter Relevanz für die Beurteilung eines Vorbringens im Hinblick auf dessen Glaubwürdigkeit (vgl. für viele AsylGH , D9 409106 2/2010; , D7 424783 2/2012; ; , 98/20/0505; vgl. auch ).
1.4. Aus diesen Gründen war eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 aF geboten.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , U1175/12 ua., festgehalten hat, bewirkt das Absehen von einer – diesfalls im Lichte des § 41 Abs 7 AsylG 2005 aF – gebotenen mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 47 Abs 2 GRC.
1. Ergänzend ist das im fortgesetzten Verfahren nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass – sofern begründete Zweifel an der Herkunft der behaupteten Folterverletzungen bzw. an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang bestehen sollten (insbesondere, weil das Gericht der Meinung wäre, dass diese Verletzungen "nicht unbedingt" aus einer erlittenen Folter herrühren "müssen") – die Einholung von einschlägigen Sachverständigengutachten zur abschließenden Beurteilung dieser Frage erforderlich sein wird. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich bereits in in Bezug auf den Asylgerichtshof ausgesprochen hat, ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, das Vorbringen eines Beschwerdeführers in entscheidungswesentlichen Punkten – wie hier der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Folter erlitten hat oder nicht – einer Wertung zuzuführen, für die ihm die notwendige medizinische bzw. psychologische Fachkompetenz fehlt.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Art47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt worden.
2. Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2014:U610.2013