VfGH vom 21.09.2009, U591/09
Sammlungsnummer
18860
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abschiebung eines schwer kranken Kindes einer tschetschenischen Familie ohne Rücksicht auf dessen Gesundheitszustand
Spruch
Der Siebtbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird, insoweit damit die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers abgewiesen wird, aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Siebtbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. sowie einstimmig beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerden der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wird abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Sämtliche Beschwerdeführer sind eine russische Familie
tschetschenischer Herkunft, bestehend aus den Eltern, dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, und deren fünf minderjährigen Kindern, den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern. Die Familie reiste am aus Polen kommend nach Österreich ein. Die Eltern stellten am selben Tag jeweils für sich selbst und als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die Familie habe in Polen nicht bleiben können, weil sowohl dem Vater als auch dem Siebtbeschwerdeführer die medizinische Behandlung in Polen verweigert worden sei.
2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies die Asylanträge mit Bescheiden vom gemäß §§5 Abs 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, erklärte gemäß § 10 Abs 4 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig und wies sämtliche Beschwerdeführer nach Polen aus. Diese Entscheidungen begründete das BAA damit, dass alle Beschwerdeführer bereits am Anträge auf internationalen Schutz in Polen gestellt hätten und weder der Gesundheitszustand der Eltern noch des Siebtbeschwerdeführers einer Überstellung nach Polen entgegenstehe.
3. Gegen diese Bescheide erhoben alle Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und brachten darin vor allem vor, dass dem Siebtbeschwerdeführer in Polen bei drei Krankenhäusern die medizinische Behandlung mit der Begründung verwehrt wurde, die Behandlung sei kompliziert und teuer. Seine Überstellung würde zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen, ebenso wäre die Gesundheit der Eltern gefährdet. Das BAA habe jegliche Ermittlungen diesbezüglich unterlassen. Der Beschwerde lag ein Befundbericht des Landeskrankenhauses Mödling zum Gesundheitszustand des Siebtbeschwerdeführers bei.
4. Diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §§5, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die Frist zur Überstellung sei gewahrt, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der medizinischen Behandlung sowohl der Eltern als auch des Siebtbeschwerdeführers. Dessen Leiden fasst der AsylGH, basierend auf dem ihm vorgelegten Befundberichtskonvolut zur medizinischen Betreuung des Siebtbeschwerdeführers in Österreich wie folgt zusammen:
"Im vorliegenden Fall konnte keiner der Beschwerdeführer akut existenzbedrohende Krankheitszustände belegen, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand einer der Beschwerdeführer ersichtlich.
...
Bezüglich des Siebtbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser körperlich und geistig schwerst behindert ist und eine Heilungsmöglichkeit auch in Österreich jedenfalls nicht möglich ist. Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Siebtbeschwerdeführer in Österreich lediglich medikamentös behandelt wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf die länderkundlichen Feststellungen zu verweisen, wonach Asylwerbern dieselbe medizinische Versorgung zuteil wird wie polnischen Staatsbürgern. Für den gegenständlichen Fall besonders relevant, da der Siebtbeschwerdeführer auch an dentalen Problemen leidet, ist die Tatsache, dass im Lager Dembak auch Dentalbehandlung und -kontrolle möglich ist, da ein Arzt und eine Krankenschwester während der Woche anwesend ist. Im Übrigen wird großes Augenmerk auf Kinderbetreuung und verschiedene Kursmaßen gelegt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt. Die in Österreich begonnene medikamentöse Behandlung des Siebtbeschwerdeführers kann in Polen jedenfalls fortgesetzt werden und ist daher gewährleistet. Im Übrigen entspricht es dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, dass die Erkrankungen des Siebtbeschwerdeführers jedenfalls in Polen therapiert (mit einer einmonatigen Wartefrist) werden können und die in Österreich begonnene Therapie mit den Medikamenten jedenfalls weitergeführt werden kann (vgl. GZ. S 9 403.425-1/2008/2E)."
Zum Selbsteintrittsrecht Österreichs führt der AsylGH aus, dass das System der Dublin-II-Verordnung grundsätzlich einen Selbsteintritt nur in Ausnahmefällen erlauben würde, wenn in Einzelfällen die begründete Annahme bestünde, dass eine Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK bestehen könnte. Im Fall der Beschwerdeführer kam der AsylGH aber zum Schluss, dass kein Anlass gegeben sei, zumal keine Verletzung der Art 3 und 8 EMRK immanent sei. Darüber hinaus findet sich keine Auseinandersetzung mit der bereits in der Beschwerde vorgebrachten Verweigerung der medizinischen Behandlung des Siebtbeschwerdeführers.
5. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richten sich die auf Art 144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründeten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof vom hinsichtlich des Siebtbeschwerdeführers und vom hinsichtlich der Erstbis Sechstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer machen darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 sowie des in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechts geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Hinsichtlich des Siebtbeschwerdeführers wird darin vorgebracht, dass dieser niemals geheilt werden könnte, jedoch andauernde, extensive Therapiemaßnahmen notwendig sind, damit er nicht Gefahr laufe, unter Qualen sterben zu müssen. Auch der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin würden in Polen keine medizinische Versorgung bekommen. Der AsylGH habe entscheidungswesentliche Ermittlungen unterlassen und damit Willkür geübt.
6. Der AsylGH hat als belangtes Gericht eine Gegenschrift vom , eine ergänzende Stellungnahme vom sowie die Verwaltungs- und Gerichtsakten übermittelt. In der Gegenschrift wird vorgebracht, der AsylGH sei nicht über das Beschwerdevorbringen der Familie hinweggegangen, da die Familie die einmonatige Wartezeit für eine medizinische Behandlung in Polen gar nicht abgewartet hätte, sondern sofort weitergereist sei; eine Verletzung von Art 3 EMRK liege nicht vor, weshalb beantragt würde, dass die Beschwerde abgewiesen werde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den - zulässigen -
Beschwerden erwogen:
A. Die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers ist begründet:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der AsylGH dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB. VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).
2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH in der Tat unterlaufen (vgl. ; , U131/08; , U132/08):
3.1. Vorausschickend sei erwähnt, dass der Verfassungsgerichtshof sich schon mehrmals mit der Frage der Ausweisung in einer Entscheidung aufgrund der Anwendbarkeit der "Dublin-II-Verordnung" beschäftigt hat. So hielt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu B336/05 (, VfSlg. 17.586/2005) fest:
"Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR , Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; , Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; , Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."
Zudem setzte sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu B2400/07 ( VfSlg. 18.407/2008) weiters mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und der Abschiebung kranker Personen auseinander. Während diese allgemein für zulässig erklärt wurde, hielt der Verfassungsgerichtshof aber zu den möglichen Umständen einer Verletzung des Art 3 EMRK fest:
"Solche [außergewöhnlichen Umstände] liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
3.2. Von der Glaubhaftmachung außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR ist aber im vorliegenden Fall auszugehen.
Dem Erkenntnis des AsylGH nach legten die Beschwerdeführer sämtliche Befundberichte zum Gesundheitszustand des Siebtbeschwerdeführers vor. Während die medizinische Versorgung der - vergleichsweise einfachen - Leiden der Eltern im Erkenntnis behandelt wird, so unterlässt es der AslyGH, Ermittlungen bezüglich des Siebtbeschwerdeführers vorzunehmen. Den im Akt des BAA aufliegenden Befundberichten des LKH Mödling zufolge ist sowohl medikamentöse Therapie als auch Physiotherapie notwendig ebenso wie eine spezielle Ernährung, allein schon um nur das Überleben des Siebtbeschwerdeführers überhaupt zu ermöglichen.
Auch ist den Einvernahmen der Mutter vor dem BAA wie auch der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Polen nicht gegeben war, trotzdem die Eltern mit ihrem Sohn mehrere Krankenhäuser besucht hätten. Der AsylGH übernimmt die Feststellung des BAA, dass maximal mit einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes, nicht aber mit einer Heilung des Siebtbeschwerdeführers zu rechnen ist, verkennt aber, dass dies den Arztbriefen nach eine optimale medizinische Rundumversorgung des Siebtbeschwerdeführers sowohl medikamentöser als auch physiotherapeutischer Art voraussetzt, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum qualvollen Verhungern drohen kann.
Den vorgelegten Akten kann nicht entnommen werden, dass der AsylGH nach Kenntnis der Beschwerdevorbringen Ermittlungstätigkeiten, so etwa durch Anfrage bei der zuständigen Behörde in Polen bezüglich der verfügbaren Behandlungsmöglichkeit einer so schweren Behinderung und deren Folgeerkrankungen, welche lebensbedrohlich für den Siebtbeschwerdeführer sein könnten, gesetzt hätte.
Auch unterbleibt jegliche Einholung eines medizinischen Gutachtens, welches im hier präsentierten Einzelfall durchaus geboten erschiene, wenngleich bereits die Befundberichte des LKH Mödling eine sehr deutliche Sprache sprechen und auch dem medizinischen Laien erkennbar ist, dass es hier nicht um Heilung, sondern um Linderung, nicht um Gesundheit, sondern um Vermeidung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung geht. Eine Situation, die die Annahme eines Ausnahmefalles hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin-II-Verordnung zumindest indiziert und weitere Ermittlungen geboten hätte.
Die allgemeinen Ausführungen auf Seite 17 der bekämpften Entscheidung reichen auf Grund der besonderen Schwere der Erkrankungen des Siebtbeschwerdeführers nicht aus.
3.3. Dieses Unterlassen in wesentlichen Punkten führt dazu, dass der Siebtbeschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist.
4. Die angefochtene Entscheidung ist daher - insoweit damit die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers abgewiesen wird - aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Beschwerden der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gegen deren BAA-Bescheid bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [s. etwa EGMR , Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (319); , Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 (309); , Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 (436 f.)] davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).
Der AsylGH hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005 sowie ). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer abzusehen (§19 Abs 3 Z 1 VfGG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die ursprünglich begehrten € 16.800,-- waren nicht vollends zuzusprechen. Vielmehr handelt es sich bei den Beschwerdeführern um Streitgenossen (vgl. VfSlg. 14.304/1995; ; VfSlg. 16.238/2001; , B1080/01), von denen nur einer mit seiner Beschwerde durchdrang. In den zugesprochenen Kosten von € 2.400,-- ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 1 und Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.