VfGH vom 03.10.2012, U564/12
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Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen nach Ungarn wegen Begründung der Entscheidung mit Ausführungen ohne jeglichen Begründungswert bzw grober Verkennung der Rechtslage
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er hinsichtlich seines Fluchtweges an, von seinem Heimatland über den Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist zu sein. Dann sei er weiter über Mazedonien und Serbien und einen für ihn unbekannten Ort nach Österreich gelangt.
Auf Grund dieser Angaben stellte das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) am ein auf Art 10 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
In Bezug auf die geführten Konsultationen mit Ungarn brachte der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem BAA am vor, dass er nie in Ungarn gewesen sei und dort auch keine Fingerabdrücke abgegeben habe. In Serbien sei er in ein Auto gesetzt worden und könne nicht sagen, über welche Länder er nach Österreich gekommen sei. Dem Vorhalt, eine mit ihm gemeinsam aufgegriffene Person hätte angegeben, dass beide gemeinsam von Serbien über Ungarn nach Österreich gereist seien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass auch diese Person nicht wisse, wie sie beide nach Österreich gekommen seien.
1.2. Mit Bescheid vom wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit demselben Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit der angefochtenen Entscheidung vom gemäß §§5 Abs 1 iVm 10 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 4 AsylG 2005 als unbegründet ab. Auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und einer gemeinsam mit ihm in Österreich aufgegriffenen Person geht der AsylGH in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer von Pakistan kommend illegal über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Es könne nicht festgestellt werden, ob bzw. wann der Beschwerdeführer früher allenfalls auch in Griechenland eingereist ist.
In der Beweiswürdigung heißt es folgendermaßen:
"Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung, zum Konsultationsverfahren und zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt iZm den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der Aussage des A Z (AIS 11 10.936-EAST Ost), zudem ist diese Reiseroute plausibel, hat doch der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, über die mazedonisch-serbische Grenze bis Subotica gereist zu sein, weswegen es nur nahe liegend ist, dass die weitere Reiseroute über Ungarn führte. Für einen allfälligen Aufenthalt in Griechenland wurde weder ein konsistentes Vorbringen erstattet noch liegen taugliche Beweismitteln oder Indizien (etwa ein EURODAC-Treffer oä) vor, der Beschwerdeführer hat auch keinerlei taugliche Beweismittel für dieses Vorbringen genannt."
Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates
führt der AsylGH in seiner rechtlichen Beurteilung u.a. folgendes aus:
"Unter Zugrundelegung des festgestellten
Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst nach Ungarn eingereist ist und sich danach nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine 'Familienangehörigen' (iSd Art 7 iVm Art 2 liti Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 10 Abs 1 als Norm für seine Aufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Zuständigkeit Ungarns ist daher gegeben.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass selbst für den - hier nicht festgestellten - Fall der Annahme einer erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers in den Bereich der Mitgliedstaaten über Griechenland (ohne erfolgter Asylantragstellung) unter der Auffassung einer nicht untergegangenen Zuständigkeit Griechenlands nach Art 10 Abs 1 Dublin II-VO, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, weil wegen der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen (für deren Ende gegenwärtig keine überzeugenden Hinweise bestehen) eine Überstellung in diesen Staat ausscheidet und diesfalls - in Aufnahmekonstellationen wie vorliegend - die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergäbe (folgend 493/10, Rn 96; AsylGH , Zl. S 1 424.013-1/2012/2E)."
Zwingende Gründe für einen Selbsteintritt in die materielle Prüfung des Asylantrages gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seien nicht erkennbar.
2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 BVG BGBl. Nr. 390/1973), ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) und darauf, keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK) sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) in Verbindung mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Annahme des AsylGH, der Beschwerdeführer sei über Ungarn nach Europa eingereist, dem Willkürverbot widerspreche. Es entspreche denklogischen Annahmen, dass sich der Beschwerdeführer als Pakistani über die Türkei reisend zunächst in Griechenland aufgehalten habe. Unrichtig sei auch die vom AsylGH vertretene Ansicht, dass auch bei der Annahme einer erstmaligen Einreise in die Europäische Union über Griechenland für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, weil eine Ausweisung nach Griechenland ausscheide und die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen sei, woraus sich schließlich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergebe. Aus der vom AsylGH zitierten EuGH-Entscheidung gehe dies nicht hervor. Wenn der Beschwerdeführer über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei, sei Griechenland bzw. letztendlich - da eine Überstellung nach Griechenland ausscheide - Österreich zuständig.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass eine Überstellung nach Ungarn Art 3 EMRK verletze, weil auch das ungarische Asylverfahren an systemischen Mängeln leide. Die gegenteilige Ansicht des AsylGH stünde im Widerspruch zu umfangreichen Informationen und Unterlagen und verletze das Willkürverbot. Der AsylGH habe in diesem entscheidenden Punkt jede Ermittlungstätigkeit unterlassen und sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Die Staatendokumentation des Innenministeriums, auf die sich der AsylGH stützte, sei nicht vertrauenswürdig.
Darüber hinaus sei der AsylGH wegen Art 47 GRC und dem europäischen Sekundärrecht, wie der Rückkehrrichtlinie, zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen. § 41 Abs 4 AsylG 2005 verstoße gegen Art 47 GRC und Art 6 und 13 EMRK. Es sei jedenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten mit der Frage, ob Art 47 GRC der Anwendung von § 41 Abs 4 AsylG 2005 entgegenstehe.
3. Der AsylGH übermittelte die Verfahrensakten, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und verwies auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung.
II. Rechtslage
Art 3 Abs 1 und 2 sowie Art 10 Dublin II-VO lauten
(samt den Überschriften der Kapiteln II und III):
"Kapitel II
Allgemeine Grundsätze
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[...]
Kapitel III
Rangfolge der Kriterien
[...]
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylwerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylwerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden,
nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit.
gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Schließlich ist von einem willkürlichen Verhalten auch auszugehen, wenn die Behörde die Rechtslage gröblich bzw. in besonderem Maße verkennt (z.B. VfSlg. 18.091/2007, 19.283/2010 mwN, 19.475/2011). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem
belangten AsylGH vorzuwerfen:
2.1. Auf die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren konsistent vorgebrachte Behauptung, die Europäische Union erstmals über Griechenland betreten zu haben, geht der Asylgerichtshof zwar grundsätzlich ein, doch fehlt es seinen diesbezüglichen Ausführungen an jeglichem Begründungswert. Die Aussage, dass für einen allfälligen Aufenthalt in Griechenland ein konsistentes Vorbringen fehle, ist völlig haltlos und widerspricht dem Akteninhalt. Auch die Begründung, dass weder taugliche Beweismittel noch Indizien für den Aufenthalt in Griechenland vorliegen würden, ist nicht nachvollziehbar, weil den vom Aussagewert gleichartigen Angaben des Beschwerdeführers für die Feststellung des Aufenthalts in Ungarn einerseits und für die Feststellung des Aufenthalts in Griechenland andererseits ein völlig unterschiedliches Gewicht beigemessen wird. So stützt der Asylgerichtshof seine Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn aufgehalten hat, auf Schlussfolgerungen aus Angaben des Beschwerdeführers und des Mitreisenden, die der Beschwerdeführer bestreitet. Hingegen ignoriert der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Einreise nach Griechenland.
Dies scheint dem Asylgerichtshof auch bewusst gewesen zu sein, weil er - nachdem er die Zuständigkeit Ungarns bejaht hat - "[d]er Vollständigkeit halber" festhält, dass diese Zuständigkeit selbst dann gegeben wäre, wenn er der Behauptung der erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union über Griechenland Glauben geschenkt und die primäre Zuständigkeit Griechenlands nach Art 10 Abs 1 Dublin II-VO bejaht hätte. Daraus geht hervor, dass der Asylgerichthof die Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands für entbehrlich hält. Hinsichtlich dieser Anmerkungen sowie des in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U330/12, verwiesen.
2.2. Sofern der Asylgerichtshof die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages darauf stützt, dass Ungarn auf der Grundlage von Art 10 Abs 1 Dublin II-VO seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, ist ihm eine grobe Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen.
Wegen der gröblichen Verkennung der Rechtslage und der Begründung der angefochtenen Entscheidung mit Ausführungen, denen jeglicher Begründungswert fehlt, ist dem Asylgerichtshof insgesamt Willkür anzulasten.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88a iVm § 88
VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
Die Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.