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VfGH vom 09.03.2012, U536/11

VfGH vom 09.03.2012, U536/11

19630

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung eines serbischen Roma; verfassungskonforme Interessenabwägung im Sinne eines Überwiegens der öffentlichen Interessen angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Roma angehörender serbischer Staatsangehöriger, wurde am in Österreich geboren. Er war, wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ergibt, zuletzt bis zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ("Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck") und wuchs mit seinen Eltern, die ebenfalls serbische Staatsangehörige und in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind ("Daueraufenthalt - EG"), in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist mit einer in Österreich

lebenden serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit dieser hat er zwei Kinder (geboren am bzw. am ), die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind. Die Ehefrau und die beiden Kinder sind zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ("Daueraufenthalt - EG"). Weiters hat der Beschwerdeführer ein außereheliches Kind mit einer österreichischen Staatsbürgerin, das am geboren wurde und österreichischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, einen Beitrag von € 150,- pro Monat zum Unterhalt des Kindes zu leisten.

2. Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:


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-
Landesgericht Innsbruck (im Folgenden: LG Innsbruck) vom wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) und Veruntreuung gemäß § 133 Abs 1 und 2 StGB zu einer - bedingt nachgesehenen - Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je
S 200,-;


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LG Innsbruck vom wegen Hausfriedensbruch gemäß § 109 Abs 3 Z 1 StGB, wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB, gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;


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-
LG Innsbruck vom wegen § 28 Abs 2 und 3 Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) und § 27 Abs 1 SMG sowie wegen qualifizierten Diebstahls gemäß §§127, 128 Abs 1 Z 4 und § 129 Abs 1 StGB und Geldfälschung gemäß § 232 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Zusatzstrafe gemäß §§31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom );


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-
LG Innsbruck vom wegen § 28 Abs 2 SMG und § 27 Abs 1 SMG und wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs 1 StGB in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 12 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von

bis in Strafhaft.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom abgelehnt. Nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser die Beschwerde mit Erkenntnis vom als unbegründet ab; der Verwaltungsgerichtshof nahm zwar gewichtige persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich an, sah diese jedoch durch die aus der mehrfachen Begehung von Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen als erheblich gemindert.

4. Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er in Serbien vom Militärgericht gesucht werde, da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Zudem wolle er in Österreich bei seiner Ehefrau und seinen Kindern bleiben. Zu Serbien habe er keinen Bezug.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§3 Abs 1 und 8 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100, (im Folgenden: Asylgesetz 2005) abgewiesen; unter einem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 verfügt.

Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom wurde die dagegen erhobene Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen; bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 und der Ausweisung nach Serbien gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes - mangels konkreter Erhebungen zur Frage, ob die Existenz des Beschwerdeführers in Serbien gesichert wäre, - aufgehoben. Die Sache wurde zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 verfügt. Zudem wurde einer allfälligen "Berufung" gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf das durchsetzbare Aufenthaltsverbot aberkannt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 nach Serbien ausgewiesen wird (Spruchpunkt II.).

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer - da er einen bis gültigen serbischen Reisepass besitze, was eine Registrierung in Serbien voraussetze, - der Zugang zum serbischen Sozialhilfesystem möglich sei. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ging der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in Serbien in der Lage wäre, sich in ausreichendem Maße verständlich zu machen. Auf Grund seiner Ausbildung (neunjährige Schulbildung in Österreich), seiner verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in Österreich (Reinigungskraft, "Autoaufbereiter", Schlossergehilfe, Angestellter einer Tankstelle, Beschäftigter in einem Restaurantbetrieb uä.) und seiner Sprachkenntnisse ("Deutsch und ausreichend Serbisch/Bosnisch auch Rumänisch und mittelmäßig Italienisch und Englisch") sei der Beschwerdeführer in einer ungleich besseren Position als eine Vielzahl der Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien, die es ihm ermögliche, seine notdürftigste Existenzgrundlage - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen - "durch das Verrichten von bisher auch in Österreich ausgeübten Tätigkeiten, allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten und Tätigkeiten, in welchen ihm seine Sprachkenntnisse von Vorteil sind," zu sichern. Die derzeitige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau und seine Eltern könne ihm auch in Serbien gewährt werden. Letztlich könne vor dem Hintergrund der in der Entscheidung getroffenen Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde, selbst wenn er keine personellen Anknüpfungspunkte in Serbien mehr habe.

Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien

führt der Asylgerichtshof - nach allgemeinen Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers - konkret wörtlich Folgendes aus:

"[...]

Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am in Österreich geboren und verbrachte sein bisheriges Leben in Österreich; in Serbien hielt er sich lediglich mehrmals zu Urlaubszwecken auf. Der Beschwerdeführer ist mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei diese zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Auch die Eltern des Beschwerdeführers leben in Österreich, sind serbische Staatsangehörige und sind zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, die beiden ehelichen Kinder sind bereits volljährig bzw. stehen zum Entscheidungszeitpunkt knapp vor der Volljährigkeit; auch diese sind zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Das außereheliche Kind des Beschwerdeführers, ein Mädchen, wurde im Februar 2008 in Österreich geboren, es handelt sich - ebenso wie die Kindesmutter - um eine österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer hat keinen bzw. laut seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am einen etwa einmal wöchentlichen Kontakt zu diesem außerehelichen Kind und dessen Kindesmutter; jedenfalls aber besteht eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber diesem Kind in der Höhe von € 150.- pro Monat.

Wie bereits oben dargestellt wurde, weist der Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf, insgesamt wurde er - neben einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten - zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt sieben Jahren und drei Monaten, welche er verbüßt hat, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , [...], wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach wie vor aufrecht ist. Die Rechtmäßigkeit dieses gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes wurde schließlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , [...], wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Bis zum Jahr 1999 war der Beschwerdeführer in Österreich noch in verschiedenen Berufssparten tätig, der Zeitraum ab dem Jahr 2000 allerdings ist - wie oben genauer dargestellt wurde - überwiegend geprägt von Zeiten des Verbüßens von Haftstrafen. In den (kürzeren) Zeiträumen, die der Beschwerdeführer nicht in Strafhaft zubrachte, wechselten relativ rasch die Zeiten von Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug, Notstandshilfe und geringfügiger Beschäftigung. Am wurde der Beschwerdeführer aus der letzten gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Am stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, persönlich - offenkundig nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen wurde - eingebracht wurde. Zwar begründete der Beschwerdeführer diesen Antrag auf internationalen Schutz mit behaupteter Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes in Serbien und allenfalls drohender Bestrafung, weil er der Einberufung nicht Folge geleistet habe - diese behauptete Furcht erwies sich, wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde, als unbegründet -, jedoch gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am die wohl tatsächlichen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz an, als er auf diesbezügliche Nachfrage ausführte, er habe den Asylantrag gestellt, um seinen Aufenthalt zu sichern, er wolle hier in Österreich bleiben.

Im gegenständlichen Fall ist nun in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom , Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf[grund] wiederholte[r] Antragstellungen [...] bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie

bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, , B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen (vgl. ).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR , Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; , Fall Solomon, Appl. 44.328/98; , Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erlassen. Die Rechtsmäßigkeit dieses unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, indem er mit Erkenntnis vom die gegen diesen Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abwies. Dieses - unbefristete - Aufenthaltsverbot ist nach wie vor aufrecht.

[...]

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das daher im Ergebnis Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit Eintritt der Rechtskraft des über ihn mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom verhängten Aufenthaltsverbotes nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Daran vermag auch die am erfolgte Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz nichts zu ändern. Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist gemäß § 62 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Rückkehrverbot, welches als Entzug des Aufenthaltsrechtes gilt. Gemäß § 13 AsylG 2005 iVm § 62 FPG kommt dem Beschwerdeführer daher trotz seiner Antragstellung auf internationalen Schutz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz und somit kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr zu. Seit Oktober 2006 - sohin seit nunmehr bereits fünfeinhalb Jahren - ist der Beschwerdeführer daher, wenngleich geduldet, illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbot ist nun auch daraufhin hinzuweisen, dass die Fragen des Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers grundsätzlich bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverbotsverfahrens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol waren, dies jedenfalls bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses dieses Verfahrens im Oktober 2006. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag ja ein zu bewertendes Privat- und Familienleben des in Österreich geborenen Beschwerdeführers vor, er war bereits langjährig verheiratet, seine nunmehr bereits volljährigen bzw. fast volljährigen Kinder waren zu diesem Zeitpunkt sogar noch jünger und insofern betreuungsbedürftiger als volljährige bzw. beinahe volljährige Personen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom im Hinblick auf die gravierenden Straftaten in Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten und damit einhergehend mit einer Au[ßerlandes]schaffung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet Folgendes aus:

'2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der durch die belangte Behörde gemäß 60 Abs 6 iVm § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid habe die 'Verhältnismäßigkeit der Entscheidung zwischen öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit' und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens fehlerhaft missachtet und die Interessenabwägung in einer denkunmöglichen Weise vorgenommen.

2.2. Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 60 Abs 6 iVm § 66 Abs 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland seit seiner Geburt, den Schulbesuch in Österreich, die daran anschließende Berufstätigkeit sowie die intensive familiäre Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (insbesondere zu seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern) berücksichtigt.

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, wird die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente allerdings durch das gravierende wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen mehrfachen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber.

Wie oben (I.1.) näher dargestellt liegen den Verurteilungen vom und vom gravierende Straftaten auch auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität zugrunde, an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0074, mwN).

Im Hinblick auf das überaus große öffentliche

Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§66 Abs 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§66 Abs 2 FPG), keinen Bedenken.'

Wenngleich nun insofern einzuschränken ist, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol und im Anschluss daran der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der von ihnen zu treffenden Entscheidungen die Frage der Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat[...] nicht mit zu berücksichtigen hatte, war die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat[...] und dessen privaten Interessen an eine[m] Verbleib im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls in Bezug auf den Zeitraum bis daher grundsätzlich bereits Prüfgegenstand. Von diesen in Bezug auf einen rechtskräftigen Bescheid ergangenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht der Asylgerichtshof weder Anlass abzugehen, noch kommt ihm in Anbetracht des Umstandes, dass Spruch und tragende Entscheidungsgründe des Bescheides der Sicherheitsdirektion vom betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes in Rechtskraft erwachsen sind, Berechtigung zu.

Was nun die Beurteilung des daran anschließenden Zeitraumes ab betrifft, so sind zwischenzeitlich insgesamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers eingetreten:

Zwar ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am nicht mehr straffällig geworden ist (was in diesem Zusammenhang die aktenkundige aktuelle Strafanzeige wegen des Verdachtes auf das Vergehen der gefährlichen Drohung betrifft, so liegt diesbezüglich derzeit keine rechtskräftige Verurteilung vor und es gilt daher - insofern sind die Ausführungen in der Beschwerde zutreffend - die Unschuldsvermutung); der Umstand aber, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2005 bisher unbescholten geblieben ist, vermag schon deshalb nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil - ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2008 in Strafhaft aufhältig war und insofern die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten relativ eingeschränkt war - das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann; allenfalls könnten weitere strafgerichtliche Verurteilungen zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auszulegen sein.

Hingegen hält sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Verhängung des Aufenthaltsverbotes - wie oben dargestellt wurde - nicht mehr rechtmäßig und trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes im österreichischen Bundesgebiet auf, was jedenfalls nicht zu Gunsten seiner Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen geführt werden kann.

Selbiges gilt für den Umstand, dass die bei

Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Oktober 2006 noch minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nunmehr volljährig sind bzw. an der Schwelle zur Volljährigkeit stehen und insofern deren Betreuungsbedürftigkeit nicht mehr in einem vergleichbaren Ausmaß gegeben ist wie damals. Der Vollständigkeit halber soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich auch insofern keine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlaggebende Veränderung ergeben hat, als der Beschwerdeführer jedenfalls bis Februar 2008 in Strafhaft zubrachte und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeiten eines faktischen Familienlebens erheblich eingeschränkt waren. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge derzeit geringfügig beschäftigt ist; wie er angab, wird sein Lebensunterhalt vom Einkommen seiner Frau sowie von seinen Eltern bestritten. Der Umstand, dass die Familienangehörigen daher nicht auf eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sind[,] sondern diese vielmehr ihn unterstützen, vermag ebenfalls nicht maßgeblich für seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszuschlagen, weil der Bezug von Unterstützungsleistungen durch Ehefrau und Eltern nicht notwendiger Weise an einen Verbleib im Bundesgebiet geknüpft ist.

Nun hat der Beschwerdeführer, wie er selbst angab, im Rahmen eines Haftausganges ein außereheliches Kind gezeugt, das am geboren wurde; insofern liegt eine seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretene zu berücksichtigende Sachverhaltsänderung vor. Der Beschwerdeführer habe die Kindesmutter nur einmal getroffen und habe kein Verhältnis mit ihr. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am gab der Beschwerdeführer an, er habe keinerlei Kontakt zu diesem Kind und zur Mutter dieses Kindes. Er habe dieses Kind noch nie gesehen. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er sehe das Kind etwa einmal die Woche, er sehe das Kind mit seiner Mutter, seine Frau wisse aber nichts von dem Kontakt. Wenngleich nun davon auszugehen ist, dass zum außerehelichen Kind und dessen Mutter faktisch kein intensiver Kontakt und sohin kein faktisches Familienleben besteht, so steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber diesem Kind unterhaltspflichtig ist und sich verpflichtet hat, € 150,- im Monat zu bezahlen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach

Verhängung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und in Kenntnis desselben in Österreich ein Kind mit einer ihm - wie er vorbrachte - damals unbekannten Person zeugte, welches im Februar 2008 in Österreich geboren wurde und zu welchem er nur sehr eingeschränkten (gar keinen bzw. ein Mal wöchentlichen) Kontakt hat, was auch für die Mutter dieses Kindes gilt, kann nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen führen. Dieses Eingehen eines rechtlich auf Grund der Blutsverwandtschaft zu dem Kind zwar allenfalls bestehenden, aber faktisch nicht existenten Familienlebens erfolgte in eine[m] Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht nur bewusst war, er war sogar in voller Kenntnis davon, dass der Aufenthalt nicht nur ein unsicherer war, sondern dass dieser gänzlich unrechtmäßig war, war doch der Beschwerdeführer in Kenntnis des ihm gegenüber erlassenen unbefristeten Aufenthaltverbotes. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bezüglich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner außerehelichen Tochter in der Höhe von € 150 pro Monat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Einhaltung dieser Unterhaltsverpflichtung auch aus dem Ausland - wie unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, wäre dem Beschwerdeführer ein Ausüben einer Berufstätigkeit im Herkunftsstaat Serbien möglich - nachkommen kann.

Zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist nun ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine wesentlichen Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat hat; zumindest ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer etwa 30 Jahre seines Lebens rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen.

In Anbetracht der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen wegen gravierender Straftaten - auch auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität - beginnend mit dem Jahr 2000, an deren Verhinderungen gewichtiges öffentliches Interesse besteht, und dem seit Oktober 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden, nach wie vor aufrechten rechtskräftigen Aufenthaltsverbot, auf Grund dessen sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Rechtskraft dieses Aufenthaltsverbotes (sohin seit etwa viereinhalb Jahren) als unrechtmäßig erweist, ist aber im Ergebnis trotz eines Aufenthaltes in Österreich in der Dauer von 36 Jahren nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Im Gegenteil mündeten ursprünglich positive integrative Aspekte einschließlich Schulbildung, Berufstätigkeit und Bestehens eines Familienlebens schließlich in massive Straffälligkeit, seit dem Jahr 2000 verbunden mit langjährigen Haftaufenthalten und rasch wechselnden Zeiträumen von Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug, Notstandshilfe und geringfügiger Beschäftigung, und ein ursprünglich langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in einen unrechtmäßigen Aufenthalt. Im gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass eine langjährig stattgefunden habende Integrationsentwicklung sich schließlich ins Gegenteil verkehrte und insofern eine markante Negativentwicklung über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren zu konstatieren ist.

Nach Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer verließ dieser nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am schließlich trotz illegalen Aufenthaltes nicht das österreichische Bundesgebiet, sondern stellte vielmehr einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich als unbegründet erwies; letztlich räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er diesen Antrag als Absicherung seines Aufenthaltes in Österreich gestellt habe.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltnahme des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Serbien - trotz des Umstandes, dass er zu seinem Herkunftsstaat keine persönlichen Bindungen mehr unterhält - seine privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiegen und sich daher der Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt erweist.

Der Vollständigkeit halber ist daraufhin zu weisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen serbischen Staatsangehörigen handelt, welchem - nach allfälliger Beseitigung des bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, um welche sich der Beschwerdeführer auch aus Serbien bemühen kann - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erleichterte Einreisemöglichkeiten in das Schengengebiet zukomm[t]. Bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG ist es dem Beschwerdeführer - nach allfälliger Beseitigung des Aufenthaltsverbotes - nicht verwehrt, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren und im Rahmen dieser ihm offenstehenden Möglichkeiten das Familienleben in Österreich fortzusetzen.

Ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben soll darüber hinaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und allenfalls auch mit seiner volljährigen Tochter und seinem fast volljährigen Sohn - allesamt Staatsangehörige von Serbien - gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehrt. In diesem Zusammenhang sei - in Bezug auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , U992/08, dargelegten so genannten 'Boultif-Kriterien' zur Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehefrau in das Heimatland des Beschwerdeführers, dies insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Maßes an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist - auf folgende hier wörtlich wiedergegebene Ausführungen des Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom , dem der Fall eines nigerianischen Staatsangehörigen, welcher etwa drei Jahre nach seiner Asylantragstellung in Österreich eine österreichische Staatsangehörige geehelicht hatte und der etwa viereinhalb Jahre nach der Asylantragstellung aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen worden war, zu Grunde lag, eingegangen:

'Dabei wären nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, u. a. zu ermitteln:


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-
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;


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-
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;


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-
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;


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-
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen
sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,

dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so

etwa EGMR , Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass von diesen Kriterien abgegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass - wenn auch gewichtige Argumente präsentiert werden - diese Entscheidung keineswegs einen Freibrief für die Ausweisung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin trotz Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin während eines laufenden Asylverfahrens darstellt. In diesem Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2003 bereits ein rechtskräftig in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren vor und resultierte die beim EGMR bekämpfte Ausweisung aus einem in weiterer Folge eingeleiteten Verfahren über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Erlaubnis war verweigert worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterhalt nachweisen und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren ausgewiesen, bekam mehrfach Fristen zur Ausreise gesetzt, bekämpfte die Ausweisung aber wiederholt bis zum norwegischen Höchstgericht. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner norwegischen Gattin wurde 2006 geboren.'

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich nun von dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U992/08, zu Grunde liegenden Fall schon maßgeblich dadurch, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, nach Serbien ausgewiesen wird und die Ehefrau des Beschwerdeführers - ebenso wie die sonstigen Familienangehörigen - ebenfalls serbische Staatsangehörige ist. Unter diesem Aspekt, aber auch unter dem Aspekt der Bedachtnahme auf die Frage allfälliger kultureller Unterschiede und damit verbundener denkbarer Anpassungsprobleme ist der gegenständliche Fall der möglichen Übersiedlung einer - wenngleich zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten - serbischen Staatsangehörigen gemeinsam mit ihrem serbischen Ehemann nach Serbien nicht vergleichbar mit dem Fall einer allfälligen Übersiedlung einer österreichischen Staatsangehörigen mit ihrem nigerianischen Ehemann nach Nigeria.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes

richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG [richtig:

Art144a B-VG] gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

Unter dem Titel der Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung Fremder untereinander und des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (wobei das Beschwerdevorbringen zu letzterem der Sache nach auf eine Verletzung des durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechtes, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, hinausläuft) wird insbesondere geltend gemacht, dass der Asylgerichtshof in falscher Anwendung der "Boultif-Kriterien" eine Aufrechterhaltung des Familienlebens in Serbien durch den Umzug der Ehefrau samt (ehelicher) Kinder nach Serbien für möglich erachte. Die Kinder hätten jedoch "in Österreich gewurzelt, die österreichische Kultur internalisiert und sprechen Deutsch als Muttersprache". Auf Grund der mangelnden Kenntnis der serbischen Sprache und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma könne der Beschwerdeführer, der keine Verbindung zu Serbien habe, seine Existenz in Serbien nicht sichern. In Österreich verfüge er durch die Anwesenheit seiner Familie über ein soziales Netz, das zur Sicherung seiner Lebenshaltung beitrage. Auch habe sich der Asylgerichtshof mit der Position des Beschwerdeführers innerhalb des Familienverbandes (der Beschwerdeführer repräsentiere die klassische Rolle eines Hausmannes und Vaters) nicht auseinander gesetzt. Zur geltend gemachten Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird dem Asylgerichtshof vorgeworfen, er habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr straffällig geworden sei, nicht berücksichtigt.

6. Der belangte Asylgerichtshof hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er im Wesentlichen die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung getroffene Abwägung bekräftigt. Zudem weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache habe und ihm als serbischer Staatsangehöriger der Zugang zu Sozialleistungen in Serbien offenstehe. Letztlich bekräftigte der Asylgerichtshof erneut das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Beschwerdeführers, weshalb der Asylgerichtshof schließlich die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 und § 10 Abs 2 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 29/2009 lauten:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. [...],

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder

Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

"Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. [...];

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl

bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

[...]

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn

1. [...]

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen

würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,

insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

[...]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nicht vorgebracht wurden und aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden sind.

2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005:

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR , Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319];

, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309];

, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Dem Asylgerichtshof ist bei der Rechtsanwendung kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen:

Der Asylgerichtshof geht auf Basis eines

ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, in dem die Erhebungen des Bundesasylamtes zur Frage der Existenzsicherung in Serbien ergänzt wurden (siehe oben Punkt I.4.), davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Serbien "seine notdürftigste Existenzgrundlage zu sichern". Der Asylgerichtshof hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma auf Grund seiner Ausbildung zumindest Gelegenheitsarbeiten in Serbien verrichten kann, er Zugang zum serbischen Sozialhilfesystem hat und nötigenfalls von seiner Familie von Österreich aus finanziell unterstützt werden kann.

Auch das Vorliegen sonstiger Gründe, die einer Rückkehr nach Serbien unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK entgegenstünden, hat der Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers nachvollziehbar verneint.

Der Beschwerdeführer ist demnach nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 3 EMRK verletzt.

3. Zur Ausweisung nach Serbien gemäß § 10 Abs 1 Z 2

AsylG 2005:

3.1. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde (vgl. die zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangene Judikatur zB VfSlg. 18.223/2007) ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen.

3.2. Mit Blick auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom bestätigte unbefristete Aufenthaltsverbot, dessen Aufhebung der Beschwerdeführer offenkundig zu keiner Zeit beantragt hat, hält der Asylgerichtshof zunächst zutreffend fest, dass eine Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK (bis auf die Frage der Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat) bereits Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes war, dem zahlreiche, unter Punkt I.2. wiedergegebene, strafgerichtliche Verurteilungen vorangegangen waren.

Der Asylgerichtshof stellt sodann zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Verhängung des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig (wenngleich seit Stellung des Asylantrages geduldet) in Österreich aufhält.

Bei der neuerlich verfassungsrechtlich gebotenen

Abwägung hat der Asylgerichtshof sämtliche Änderungen des Sachverhaltes berücksichtigt und die Argumente, die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, jenen, die dagegen sprechen, sorgfältig gegenübergestellt (anders etwa in VfSlg. 19.104/2010). So wurde zum Familienleben dargestellt, dass die ehelichen Kinder - da inzwischen volljährig bzw. knapp volljährig - gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr bzw. weniger betreuungsbedürftig seien, wobei zudem das Zusammenleben der Familie durch die Strafhaft des Beschwerdeführers (erheblich) eingeschränkt war und eine finanzielle Abhängigkeit der Familie vom Beschwerdeführer nicht vorliege.

Auch wurde das außereheliche - 2008 geborene - österreichische Kind des Beschwerdeführers bei der Abwägung berücksichtigt, wenngleich der Asylgerichtshof im Hinblick auf den nicht intensiven Kontakt (allenfalls wöchentlich kurze Besuche) des Beschwerdeführers mit dem Kind im Ergebnis das Vorliegen eines faktischen Familienlebens verneinte.

Wenn der Asylgerichtshof nun im Zuge einer Gesamtbetrachtung, also unter Einbeziehung aller Änderungen der Lebensumstände des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes, zum Ergebnis kommt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Interessen am Verbleib in Österreich überwiegt, da - durch die "massive Straffälligkeit" des Beschwerdeführers "seit dem Jahr 2000 verbunden mit langjährigen Haftaufenthalten und rasch wechselnden Zeiträumen von Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug, Notstandshilfe und geringfügiger Beschäftigung" - die "langjährig stattgefunden habende Integrationsentwicklung sich schließlich ins Gegenteil verkehrte und insofern eine markante Negativentwicklung über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren zu konstatieren ist" und der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes Österreich nicht verlassen, sondern "als Absicherung seines Aufenthaltes in Österreich" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden. Auch die Annahme des Asylgerichtshofes, dass nach den vom EGMR in der Rechtssache "Boultif" entwickelten Kriterien (EGMR , Appl. 54.273/00) eine Fortführung des Familienlebens in Serbien möglich sei, da sämtliche Familienangehörige die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und insofern weniger Anpassungsschwierigkeiten als in dem der Rechtssache "Boultif" zugrundeliegenden Fall bestünden, ist verfassungsrechtlich vertretbar.

Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, ist das Ergebnis der Interessenabwägung des Asylgerichtshofes nicht zu beanstanden. Selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, § 22 Rz 68), kann deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR , Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). In diesem Sinne hat der Asylgerichtshof dem Faktum, dass der Beschwerdeführer gravierende Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begangen hat, besondere Bedeutung bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung beigemessen; der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 wohlverhalten hat, vermochte daher am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hat der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Auch verfügt der Beschwerdeführer über hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die er im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR , Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z 42; vgl. auch EGMR , Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z 63 f.). Da der Asylgerichtshof sämtliche, auch nach der Rechtsprechung des EGMR maßgebliche Kriterien (vgl. etwa EGMR [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, Z 71, und , Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z 39) berücksichtigt und in seine Abwägung miteinbezogen hat, ist ihm kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen, wenn er das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet feststellt.

Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 8 EMRK verletzt.

4. Entgegen der Beschwerdebehauptung vermag der Verfassungsgerichtshof auch keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander zu erkennen:

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender

Fehler ist dem Asylgerichtshof im vorliegenden Fall nicht unterlaufen. Insbesondere hat der Asylgerichtshof auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens entschieden und sämtliche für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden.

5. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

6. Ob die angefochtene Entscheidung in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 19.086/2010).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.