zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 12.06.2013, U485/2012

VfGH vom 12.06.2013, U485/2012

19752

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nicht-Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung eines nunmehr volljährigen kirgisischen Staatsangehörigen nach Kirgisistan; keine verfassungswidrige Interessenabwägung; Ausweisung nicht unverhältnismäßig

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ent scheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein am geborener Staatsangehöriger von Kirgisistan, reiste am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100 idgF, (Spruchteil I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan gemäß § 8 Abs 1 leg.cit. (Spruchteil II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchteil III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom gemäß §§3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011, (im Folgenden: AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

2.1. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der kirgisischen Volksgruppe, kirgisischer Staatsangehöriger und Moslem sei. Nach der Scheidung seiner Eltern sei er mit seiner Mutter innerhalb Kirgisistans umgezogen. 2007 sei er an seinen Geburtsort zurückgekehrt und nach einem Jahr bei seinem Onkel über Moskau nach Kiew ausgereist, wo er ein halbes Jahr gelebt und gearbeitet habe. Schlepperunterstützt sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gereist, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zunächst habe der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression und einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen gelitten, nunmehr hätten sich die Probleme aber gelegt. Er habe in Österreich die Hauptschule absolviert und besuche nun die erste Klasse der HTL. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, habe österreichische Freunde und eine österreichische Freundin. Er wohne mit seiner älteren Schwester zusammen, seine jüngere Schwester und seine Mutter lebten zwar in Österreich, aber in einem anderen Bundesland.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig: Es sei nicht nur in zentralen Punkten vage gewesen, es sei auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich. So habe er erst im fortgeschrittenen Verfahren vorgebracht, entführt worden zu sein und dies nur durch Schutzbehauptungen zu rechtfertigen versucht. Wegen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens scheide die Gewährung von Asyl daher aus. Selbst bei Zugrundelegung der vorgebrachten Fluchtgründe fehle diesen ein Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen.

2.2. In Kirgisistan bestehe keine Bürgerkriegssituation oder ein Klima allgemeiner Gewalt, welches darauf hindeuten würde, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson in eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes geraten würde. Die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers, wie ein Sklave leben zu müssen und dass nach ihm gesucht werde, stehe im Zusammenhang mit den als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründen und treffe nicht zu. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der auch schon sehr früh am Markt in Kirgisistan und auf Baustellen in der Ukraine gearbeitet habe. Wenn auch seine nächsten Familienangehörigen nunmehr in Österreich aufhältig seien, so habe er in Kirgisistan weiterhin einen Onkel, bei dem er auch zeitweilig gelebt habe, und eine Großmutter. Er gehöre weder einer religiösen noch einer ethnischen Minderheit an. Er sei jedenfalls in der Lage, sich in seinem Herkunftsstaat sein Überleben durch Erwerbsarbeit zu sichern. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach seiner Rückkehr in Zwangsarbeit oder sklavenähnliche Abhängigkeit geraten würde. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in eine derartig schwere Notlage geriete, die in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK fiele.

2.3. Die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Kirgisistan begründet der Asylgerichtshof sodann wie folgt:

"Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungs gerichts hofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. ; , B2126/06; ; , 2002/20/0423).

Bei volljährigen Personen, auch Geschwistern, (EGMR , B8986/80, EuGRZ1982,311) liegt nur dann ein (besonders schützenswertes) Familienleben vor, wenn eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung vorliegt, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Intensität und Dauer von Bedeutung sind (VfSlg 17.340/2004; ); eine solche wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn spezifische Abhängigkeitsverhältnisse (finanzieller Natur oder Pflegebedürftigkeit) vorliegen (EGMR v. , Marckx gg. Belgien).

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer von drei Jahren hindeutet (vgl. , '... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...' und zu diesem Erkenntnis: Gruber, 'Bleiberecht' und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, ' ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur 'Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen…'.).

Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist wohl ledig und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, seine beiden Schwestern und seine Mutter sind jedoch ebenfalls in Österreich aufhältig; keine dieser Personen verfügt jedoch über die Österreichische Staatsbürgerschaft oder ein dauerndes Aufenthaltsrecht. Er lebt auch mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester nicht zusammen, sondern in Graz, während sich diese in Bad Kreuzen aufhalten. Mit seiner älteren Schwester G[…] lebt er wohl zusammen, dies allerdings erst seit rund vier Monaten, während er zuvor von August 2007, somit rund vier Jahre lang getrennt war, und es sich bei beiden Personen um volljährige Menschen handelt, die auch nicht auf die Hilfe des anderen zur Bewältigung des Alltages angewiesen sind, wobei der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre alleine in Österreich aufhältig war.

Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner älteren Schwester oder auch mit seiner Mutter und jüngeren Schwester derart intensiv wäre, dass eine Ausweisung zu einer Verletzung des Artikel 8 EMRK führen würde.

Der Beschwerdeführer ist – insbesondere in Relation zu der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich – als hervorragend integriert zu bezeichnen. Er spricht ausgezeichnet Deutsch (sodass er bei der Beschwerdeverhandlung gar keinen Dolmetscher benötigte), besucht in Österreich die HTL, verfügt über einen österreichischen Freundeskreis und eine österreichische Freundin und ist im Übrigen unbescholten. Die Aufenthaltsdauer von drei Jahren ist jedoch im vorliegenden Fall zu kurz, als dass der zuständige Senat des Asylgerichtshofes eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklären könnte, wobei das Faktum der illegalen Einreise, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hohes Gewicht zukommt der guten Integration des Beschwerdeführers entgegenzuhalten ist.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner ).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein – auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes – Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art 3 EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art 144a B VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, auf Leben und auf Achtung des Privat- und Familien lebens geltend gemacht wird.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, der Asylgerichtshof habe die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entsprechend gewürdigt, die vom Asylgerichtshof angeführten Gründe, weshalb das Fluchtvorbringen vage und widersprüchlich sei, seien nicht geeignet, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Im Falle der Rückkehr nach Kirgisistan drohe ihm daher weiterhin Gefahr für sein Leben von Seiten der organisierten Kriminalität. Die Ausweisung verletzte Art 8 EMRK, weil der Beschwerdeführer hervorragend integriert sei, ausgezeichnet Deutsch spreche und mittlerweile die HTL besuche; die Lehrer würden sein Engagement bestätigen. Er verfüge über einen österreichischen Freundeskreis und habe eine österreichische Freundin. Er sei gerichtlich unbescholten, äußerst leistungswillig und fleißig. Er habe sich innerhalb von drei Jahren einen dauerhaften Lebensmittelpunkt und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut und nehme am sozialen Leben teil. Gerade unter dem Aspekt seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sei der musterhaften Integration des Beschwerdeführers besonderes Gewicht beizumessen und dieses entsprechend zu würdigen. Angesichts solcher Integration werde das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften durchzusetzen, unverhältnismäßig iSd Art 8 Abs 2 EMRK.

Es bestehe auch ein Familienleben in Österreich: Auch die Mutter und die beiden Schwestern seien nach Österreich geflohen. Auf Grund der äußeren Umstände (Wohnsituation im Rahmen der Grundversorgung) sei ein Zusammenleben vorerst nicht möglich gewesen, seit September 2011 lebe er aber mit seiner älteren Schwester in einer gemeinsamen Wohnung.

4. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II. Rechtslage

1. § 10 Abs 2 Z 2 und Abs 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 38/2011 traten gemäß § 73 Abs 9 leg.cit. mit in Kraft. § 10 AsylG 2005 lautet daher in der maßgeblichen Fassung:

"Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§45 und 48 oder §§51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§46 FPG) hinzuweisen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in Kirgisistan vorgehalten hat, die er auch in der angefochtenen Entscheidung wiedergibt. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat, die allen Überlegungen zugrunde gelegt wurden, erwecken keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass im Hinblick auf die Mutter des Beschwerdeführers kein Familienverfahren durchgeführt wurde, begegnet gemäß § 34 iVm § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 keinen Bedenken, weil diese erst in Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als der Beschwerdeführer bereits volljährig war.

2. Zur Nicht-Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , 98/01/0262; , 98/20/0350; , 99/01/0280) sowie des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 19.086/2010; ) zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers muss eine wohlbegründete Furcht vor staatlicher Verfolgung gewisser Intensität vorliegen, welche ihren Grund in der Rasse, Religion, Nationalität, Gruppenzugehörigkeit oder in der politischen Gesinnung des Asylwerbers hat.

Der Asylgerichtshof hat in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers die Befürchtung, im Falle seiner Rückkehr drohe Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht glaubhaft zu entnehmen sei. Der Asylgerichtshof konnte sohin – auch vor dem Hintergrund der aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Länderfeststellungen – zutreffend vom Nicht-Vorliegen asylrelevanter Fluchtgründe ausgehen und die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abweisen.

3. Zur Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005:

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR , Fall Soering , EuGRZ1989, 314 [319]; , Fall Vilvarajah ua., ÖJZ1992, 309 [309]; , Fall Hilal , ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen –, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).

In der angefochtenen Entscheidung geht der Asylgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner besonderen medizinischen Unterstützung mehr bedarf. Auch in der Beschwerde wird nichts Dementsprechendes behauptet. Dem Asylgerichtshof ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegenzutreten, wenn er annimmt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in keine aussichtlose Lage geraten wird, die unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK relevant ist. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK entgegenstünden, liegen vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist demnach nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt worden.

4. Zur Ausweisung nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005:

4.1. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 8 EMRK wider sprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn der Asylgerichtshof bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn der Asylgerichtshof einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechts vorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbe sondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nur verletzt sein, wenn dem Asylgerichtshof ein Vollzugsmangel, insbesondere eine fehlerhafte Interessenabwägung vorzuwerfen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

4.2. Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ledig sei und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe. Seine beiden Schwestern und seine Mutter seien als Asylwerber in Österreich aufhältig. Mit seiner älteren Schwester lebe er im gemeinsamen Haushalt, dies allerdings erst seit rund vier Monaten, während er zuvor rund vier Jahre lang von ihr getrennt gewesen sei, von denen der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre lang allein in Österreich gelebt habe. Der Beschwerdeführer wie seine Schwester seien volljährig und auch nicht auf die Hilfe des jeweils anderen zur Bewältigung des Alltages angewiesen. Seine Mutter und seine andere Schwester lebten in einem anderen Bundesland. Es lägen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Schwestern und seiner Mutter derart intensiv wäre, dass eine Ausweisung zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen würde.

4.3. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens (und nicht [nur] des Privatlebens) im Sinn des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfSlg 17.340/2004, S 514; 17.851/2006). Auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, das selbst keine derartigen Merkmale darlegt, sondern lediglich wiederholt, dass sich die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, von denen eine im selben Haushalt lebe, in Österreich aufhalten, und der damit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Asylgerichtshofes sind im vorliegenden Fall somit keine Anhaltspunkte für eine besondere familiäre Bindung des Beschwerdeführers in Österreich gegeben.

4.4. Der Asylgerichtshof geht zutreffend von einem besonders hohen Maß der Integration des Beschwerdeführers aus. Ausschlaggebend dafür sind die hervorragenden Deutschkenntnisse, der Hauptschulabschluss, der (erfolgreiche) Besuch einer HTL sowie der österreichische Freundeskreis und die österreichische Freundin des Beschwerdeführers. Der Asylgerichtshof kommt dennoch zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dazu bestimmen den Asylgerichtshof vor allem zwei Gesichtspunkte: Einmal, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist ist und sich sein bisheriger Aufenthalt (und damit auch die während dieses Aufenthalts erzielte Integration) nur auf die Stellung eines – letztlich unbegründeten – Asylantrags gründet. Zum Zweiten erachtet der Asylgerichtshof die Aufenthaltsdauer von drei Jahren im vorliegenden Fall als zu kurz, um zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers und damit dazu zu führen, seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

4.5. Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010). Dies gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies allerdings nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011).

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung weiters in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass – ohne Vorliegen außergewöhnlicher, insbesondere solcher in der Sphäre der Asylwerber liegender Umstände – Asylverfahren nicht so lange dauern, dass allein schon die lange Dauer des Asylverfahrens einen wichtigen, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (zB VfSlg 19.203/2010, 19.357/2011, 19.612/2011). Dahinter steht der Gedanke, dass der Staat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen (siehe VfSlg 19.086/2010) auch selbst dadurch befördern muss, dass er die verfahrensrechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen gewährleistet, um dieses öffentliche Interesse in einer mit den Grundrechten, insbesondere mit Art 8 EMRK grundsätzlich kompatiblen Weise durchzusetzen. Daraus kann freilich nicht der Schluss gezogen werden, dass bei angemessener Dauer des Asylverfahrens dem vom Asylwerber erreichten Integrationsgrad von vornherein geringeres Gewicht beizumessen wäre (vgl. Oswald , Das Bleiberecht, 2012, 161 ff.). Vielmehr sind in jedem Fall die privaten Interessen des Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften gegenüber zu stellen. Dabei ist auch zu beachten, dass ein besonders qualifizierter Grad an Integration nicht nur ein durch Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes gewichtiges Interesse des Asylwerbers an seinem Verbleib im Bundesgebiet begründet, sondern auch dazu führen kann, dass im Hinblick auf die Integration des Fremden in die Gesellschaft und seine Leistungen für diese das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung relativiert wird.

Alle diese Überlegungen zeigen, dass die Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK letztlich auf den Einzelfall ausgerichtet ist. Dem trägt das verfassungsrechtlich vorgezeichnete System der Vollziehung des Asylrechts insofern in besonderer Weise Rechnung, als mit dem Asylgerichtshof eine gerichtliche Instanz eingerichtet ist, der es im Rahmen der Überprüfung der Entscheidungen des Bundesasylamts auch zukommt, selbst diese Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist ein wesentlicher Bestandteil der innerstaatlichen Gewährleistung der dem Asylwerber durch Art 8 EMRK eingeräumten Rechte, dass er im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof ein durchsetzbares Recht darauf hat, dass die Beurteilung seines konkreten Einzelfalls und damit auch die konkrete Abwägung zwischen seinen rechtlich geschützten Interessen und den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften von einem Richter vorgenommen wird.

4.6. Vor diesem Hintergrund ist die vom Asylgerichtshof vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden:

Der Beschwerdeführer ist selbstständig illegal nach Österreich eingereist und verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die vom Asylgerichtshof angesprochenen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Ausweisung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008; EGMR , Fall Butt , Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Es ist dem Asylgerichtshof auch darin zuzustimmen, dass sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Daher ist dem Asylgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass auch die im vorliegenden Fall unbestritten weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VfSlg 18.223/2007, 18.388/2008; EGMR, , Fall Rodrigues da Silva ua., Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 [Z40]).

4.7. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht in seinem Grundrecht nach Art 8 EMRK verletzt.

5. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander zu erkennen:

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall nicht unterlaufen. Weder sind dem Asylgerichtshof schwere Verfahrensfehler vorzuwerfen, noch hat er sich in aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstandender Weise mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinandergesetzt.

II. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.