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VfGH vom 14.03.2012, U466/11 ua

VfGH vom 14.03.2012, U466/11 ua

19632

Leitsatz

Geltendmachung der von der Grundrechte-Charta der Europäischen Union garantierten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zulässig; Grundrechte-Charta als Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle; Asylverfahren im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta; keine Bedenken gegen eine Regelung des Asylgesetzes 2005 betreffend das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhaltes durch den Asylgerichtshof

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Entscheidungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Zu U466/11

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am nach Österreich ein, wo sie am einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Laut dem Verwaltungsakt des Bundesasylamts gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme insbesondere an, dass sie in China eine Polizistin verletzt habe und deshalb nicht dorthin zurückkehren könne.

1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit

Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zu und wies diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom , in welcher u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Er schließe sich dem Bundesasylamt in seiner Qualifizierung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig an, da sich diese im Laufe des Verfahrens in zahlreiche inhaltliche sowie zeitliche Widersprüche verstrickt habe und es ihrem Vorbringen zudem an Plausibilität mangle. Des Weiteren ließe auch die allgemeine Situation in China nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin schließen. Schließlich befinde sie sich erst seit März 2010 in Österreich, spreche kein Deutsch, gehe keiner dauerhaften legalen Beschäftigung nach und verfüge auch über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet, weshalb ihre Ausweisung Art 8 EMRK nicht widerspreche.

Der Asylgerichtshof sah unter Berufung auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

1.4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Art 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

2. Zu U1836/11

2.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe in China hohe Schulden und habe gehört, dass man in Österreich leichtes Geld verdienen könne. Bei seiner Rückkehr drohe ihm eine Gefängnisstrafe, wenn er das Geld nicht zurückzahle.

2.2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit

Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.

2.3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom , in welcher u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Er schließe sich dem Bundesasylamt in seiner Qualifizierung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig an, da sich dieser im Laufe des Verfahrens in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe und es seinem Vorbringen zudem an Plausibilität mangle. Des Weiteren ließe auch die allgemeine Situation in China nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schließen. Schließlich befinde er sich erst seit November 2010 in Österreich, spreche kein Deutsch, gehe keiner dauerhaften legalen Beschäftigung nach und verfüge auch über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet, weshalb seine Ausweisung Art 8 EMRK nicht widerspreche.

Der Asylgerichtshof sah unter Berufung auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

2.4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Art 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

2.5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in

sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Gemäß Art 144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrags), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer machen unter der allgemeinen Behauptung, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, ausschließlich Rechte geltend, die sie auf Art 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden auch: GRC) stützen.

2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Behauptung einer Verletzung der Grundrechte-Charta die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs begründet und ob die Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab für ein Verfahren gemäß Art 144a B-VG (der insofern Art 144 B-VG gleicht, s. VfSlg. 18.613/2008) bildet. Ist dies der Fall, sind die Beschwerden - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - jedenfalls zulässig.

3. Die auf dem Gipfel von Nizza im Jahr 2000 proklamierte Grundrechte-Charta ist Teil des Vertrags von Lissabon, der von Österreich am ratifiziert wurde. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am (ABl. 2007 C 303, S 1, konsolidierte Fassung ABl. 2010 C 83, S 389) ist die Grundrechte-Charta auf Grund ausdrücklicher Anordnung des Art 6 Abs 1 EUV mit den Verträgen rechtlich gleichrangig und daher Teil des Primärrechts der Europäischen Union (s. auch , Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365 [Rz 22]). Auch aus Art 51 GRC folgt ihre unmittelbare Anwendbarkeit für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ( 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1253; , Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125; , Rs. 106/77, Simmenthal II, Slg. 1978, 629), wonach aus der autonomen Geltung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrechts) der Vorrang unmittelbar anwendbarer Vorschriften vor dem Recht der Mitgliedstaaten folgt, von Anfang an - also seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union - angeschlossen (VfSlg. 14.886/1997; davor implizit bereits ; VfSlg. 14.390/1995; im Bereich von Gesetzesprüfungsverfahren s.

VfSlg. 14.805/1997, 15.036/1997). Dabei kam der Verfassungsgerichtshof aber gleichzeitig zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht im Allgemeinen keinen Prüfungsmaßstab für seine Entscheidungen bildet.

4.1. In dem eine Bescheidprüfung gemäß Art 144 B-VG betreffenden Verfahren VfSlg. 14.886/1997 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich die Unanwendbarkeit eines Gesetzes auf einen bestimmten Sachverhalt auch aus unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben könne:

"Widerspricht das innerstaatliche Recht dem Gemeinschaftsrecht, wird es von diesem verdrängt. Jedes innerstaatliche Organ, das über die betreffende Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, muß diesen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Norm unterlassen. Es hat die Vereinbarkeit der Norm mit dem Gemeinschaftsrecht freilich nur dann selbst zu beurteilen, wenn diese Frage 'derart offenkundig (ist), daß keinerlei Raum für vernünftige Zweifel

... bleibt' (EuGH Rs 283/81 Cilfit, Slg. 1982, 3415ff, 3429,

Rn 16); andernfalls wäre die Frage nach Art 177 des EG-Vertrages dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen."

Der Verfassungsgerichtshof schloss daraus:

"Diese Verpflichtung träfe auch den VfGH, wenn er die Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens zu beurteilen hätte. Wie oben dargelegt, hat der VfGH nach Maßgabe der in Betracht kommenden Grundrechte [im damaligen Fall des Rechts auf Freiheit der Berufsausbildung, Art 18 StGG, und auf Bildung überhaupt, Art 2 1. ZP EMRK] aber nicht zu prüfen, ob die Behörde [die in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung] zu Recht auf die Bf. angewendet hat. Diese Frage ist daher für seine Entscheidung nicht von Bedeutung. Die in Betracht kommenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wären in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des angewendeten Gesetzes ja nur verletzt, wenn dieses Gesetz nur zum Schein, also denkunmöglich angewendet worden wäre, weil ihm der Sachverhalt unter keinen Umständen unterstellt werden kann. Da verfassungsrechtliche Gründe gegen seine Anwendbarkeit weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen sind und ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht aus der Sicht des VfGH der Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften gleichzuhalten ist, die wahrzunehmen der VwGH berufen ist, wäre das nur der Fall, wenn der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht offenkundig wäre und ohne weitere Überlegungen festgestellt werden könnte" (Hervorhebung nur hier).

In VfSlg. 15.189/1998 begründete der Verfassungsgerichtshof die Unzulässigkeit, eine Verordnung im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht zu stützen, damit, dass dem Verfassungsgerichtshof keine Kompetenz zustehe, generelle österreichische Rechtsnormen am Maßstab des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, und auch der Gerichtshof der Europäischen Union nicht befugt sei, mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen.

In VfSlg. 15.215/1998 verallgemeinerte er diese Rechtsprechung folgendermaßen:

"Auch der VfGH hat den Anwendungsvorrang des EG-Rechts zu beachten (vgl. etwa , G44/97, vom , G 322, G323/97, vom , G23-26/97), freilich nur im Rahmen der von ihm zu besorgenden Aufgaben. Er hat daher über die Frage, ob eine österreichische Rechtsvorschrift infolge des Anwendungsvorranges unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben hat, nur dann selbst zu entscheiden, wenn die Frage für seine Entscheidung relevant ist, was für sich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. auch dazu die bereits zitierte Entscheidung 106/77, Simmenthal II, Slg. 1978, 629 ff., 644, Rn 21, und das Erkenntnis des ). Soweit der VfGH eine Entscheidung ob der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens nicht zu treffen hat, was etwa angesichts der zwischen den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts insoweit geteilten Rechtskontrollfunktion im Bereich der hier bedeutsamen Grundrechte der Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz der Fall ist, kann in einem Verfahren vor dem VfGH die Frage, ob von der bel. Beh. innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, nicht entscheidungserheblich sein."

4.2. In weiterer Folge ist der Verfassungsgerichtshof ganz allgemein davon ausgegangen, dass das Unionsrecht (früher Gemeinschaftsrecht) keinen Maßstab für seine Rechtskontrolle bildet (vgl. zB VfSlg. 15.753/2000, 15.810/2000; so bereits Öhlinger, Unmittelbare Geltung und Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die Auswirkungen auf das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem, in:

Griller/Korinek/Potacs [Hrsg.], Grundfragen und aktuelle Probleme des öffentlichen Rechts, 1995, 359 [373]; Holzinger,

Zu den Auswirkungen der österreichischen EU-Mitgliedschaft auf das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung, FS Winkler, 1997, 351 [357 ff.]; Korinek, Zur Relevanz von europäischem Gemeinschaftsrecht in der verfassungsgerichtlichen Judikatur, FS Tomandl, 1998, 465 [467]; ablehnend Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, 2007, Rz 246/27; Griller, Individueller Rechtsschutz und Gemeinschaftsrecht, in: Aicher/Holoubek/Korinek [Hrsg.], Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht, 2000, 27 [136]; Vcelouch, Auswirkungen der österreichischen Unionsmitgliedschaft auf den Rechtsschutz vor dem VwGH und dem VfGH, ÖJZ 1997, 721 [724]).

5. Diese zum Recht der Europäischen Union vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergangene Rechtsprechung kann nicht auf die Grundrechte-Charta übertragen werden. Sie bildet innerhalb des Unionsrechts einen von den "Verträgen" deutlich abgegrenzten Bereich (vgl. auch Art 6 Abs 1 EUV: "die Charta der Grundrechte und die Verträge"), für den auf Grund der innerstaatlichen Verfassungsordnung (s. unten Pkt. 5.4. bis 5.6.) Besonderes gilt:

5.1. Ausgehend von den Rechtssachen Rewe ( 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989) und Comet ( 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043) hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Grundsatz entwickelt, dass die Aufgabe, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, entsprechend dem (nunmehr in Art 4 Abs 3, 2. Satz EUV ausgesprochenen) Grundsatz der Mitwirkungspflicht innerstaatlichen Gerichten obliegt. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet sind deshalb die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die einen Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrechts) erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen.

Dieses, später Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz genannte Prinzip hat der Gerichtshof der Europäischen Union etwa in der Rechtssache Levez (, Levez, Slg. 1998, I-7835 [Rz 18]) folgendermaßen zusammengefasst:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung dieses Bereiches Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, RandNr. 5, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 13 und 16, vom in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, RandNr. 17, vom in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, RandNr. 27, vom in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, RandNr. 37, und vom in den Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96, Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025, RandNr. 16)."

In der Rechtssache Pasquini (, Pasquini, Slg. 2003, I-6515) hat er im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern ausgeführt (Rz 59):

"Es würde gegen den Äquivalenzgrundsatz verstoßen, wenn ein Sachverhalt, der seinen Ursprung in der Ausübung einer Gemeinschaftsfreiheit hat, und ein rein innerstaatlicher Sachverhalt unterschiedlich eingestuft oder behandelt würden, obwohl sie ähnlich und vergleichbar sind, und wenn der Sachverhalt mit Gemeinschaftsursprung einer eigenen Regelung unterworfen würde, die für den Arbeitnehmer ungünstiger als die Regelung für den rein innerstaatlichen Sachverhalt und ausschließlich durch diese unterschiedliche Qualifizierung oder Behandlung gerechtfertigt wäre."

5.2. Der Verfassungsgerichtshof schließt aus dieser Rechtsprechung, dass das Unionsrecht gebietet, dass Rechte, die von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht garantiert werden, in einem Verfahren durchsetzbar sein müssen, das für vergleichbare Rechte besteht, die aus der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten stammen. In diesem Sinne hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache Pontin (, Pontin, Slg. 2009, I-10.467 [Rz 45]) festgestellt:

"Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung eines innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (Urteil vom , Levez, C-326/96, Slg. 1998, I-7835, RandNr. 41). [...] Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger auf Grund des Gemeinschaftsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (vgl. Urteile Levez Randnrn. 39 und 43, und vom , Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, RandNr. 49). Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Klagen unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstandes, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Preston u. a., RandNr. 57)."

5.3. Die Grundrechte-Charta verbürgt nun für den Bereich der Anwendung europäischen Rechts (dazu im Folgenden) Rechte, wie sie die österreichische Verfassungsordnung in gleicher Weise als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte garantiert. Wie die Präambel der Grundrechte-Charta betont, bekräftigt sie "unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben".

Die EMRK ist in Österreich unmittelbar anwendbar und steht im Verfassungsrang (vgl. BGBl. 59/1964). Die von ihr gewährleisteten Rechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im Sinne des Art 144 bzw. Art 144a B-VG, deren Schutz dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Wie sich aus den Erläuterungen zur Grundrechte-Charta ergibt, sind zahlreiche ihrer Rechte sowohl im Wortlaut als auch in der Intention den entsprechenden Rechten der EMRK nachgebildet.

5.4. Vor dem Hintergrund des Äquivalenzgrundsatzes ist daher zu prüfen, auf welche Weise und in welchem Verfahren Rechte der Grundrechte-Charta auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage geltend gemacht werden können.

5.5. Nach der österreichischen Bundesverfassung ist gemäß Art 144 B-VG der Verfassungsgerichtshof berufen, letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden daraufhin zu überprüfen, ob durch sie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt werden; Art 144a B-VG enthält die entsprechende Kompetenz für den Bereich des Asylverfahrens. Gemäß Art 133 Z 1 B-VG sind Beschwerdesachen, in denen eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet wird, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen. Das Rechtsschutzsystem des B-VG beruht darauf, dass die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im Allgemeinen bei einer Instanz, nämlich dem Verfassungsgerichtshof, konzentriert werden soll, der auch als einzige Instanz über solche Verletzungen durch generelle Normen, nämlich Gesetze und Verordnungen, absprechen soll und als einzige Instanz die Befugnis zur Aufhebung solcher Normen hat.

Die Grundrechte-Charta enthält, wie es ihr Art 51 ausdrückt, "Rechte" und "Grundsätze", wobei noch nicht im Einzelnen geklärt ist, welche ihrer Bestimmungen wie zu qualifizieren sind und welche Bedeutung dem Unterschied zukommt. Wie vorhin dargelegt, erfüllt die Grundrechte-Charta für den Anwendungsbereich des Unionsrechts aber jedenfalls in vielen ihrer Bestimmungen - den "Rechten" - die gleiche Aufgabe, wie sie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte für den (autonomen) österreichischen Rechtsbereich leisten. Angesichts der Intention weitgehender inhaltlicher Identität und formulierungsmäßiger Anlehnung der Grundrechte-Charta an die EMRK, deren Rechte in Österreich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind, ergeben sich Schutzbereiche mit weitestgehenden Überschneidungen. Es würde dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung einer zentralisierten Verfassungsgerichtsbarkeit widersprechen, wenn der Verfassungsgerichtshof über vielfach inhaltsgleiche Rechte der Grundrechte-Charta nicht absprechen könnte.

Der Verfassungsgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage der Äquivalenzgrundsatz zur Folge hat, dass auch die von der Grundrechte-Charta garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art 144 bzw. Art 144a B-VG geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art 139 und Art 140 B-VG bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Garantie der Grundrechte-Charta in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht.

Die einzelnen in der Grundrechte-Charta enthaltenen Verbürgungen weisen nämlich zum Teil eine völlig unterschiedliche normative Struktur auf und manche von ihnen gleichen nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern "Grundsätzen" wie etwa Art 22 oder Art 37 GRC. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Rechte der Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bilden.

5.6. Mit dem Ergebnis, dass die Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab des verfassungsgerichtlichen Verfahrens bildet, steht nicht in Widerspruch, dass bereits vor dem Inkrafttreten der Grundrechte-Charta nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Grundrechte, welche sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten oder auch aus völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte ergeben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, als allgemeine Rechtsgrundsätze für die Vollziehung des Unionsrechts gegolten haben (und gemäß Art 6 Abs 3 EUV weitergelten), sodass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die mit den von den Verfassungen der Mitgliedstaaten geschützten Grundrechten unvereinbar sind (vgl. 4/73, Nold, Slg. 1974, 491; , Rs. 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609;

, Rs. C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, I-2737;

, Rs. C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi, Slg. 2008, I-6351).

Insofern waren die Grundrechte schon vor dem Inkrafttreten der Grundrechte-Charta für alle Organe, die Entscheidungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts trafen, im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtlich (siehe zB ). Die Geltung eines detaillierten Katalogs von Rechten und Pflichten, wie ihn die Grundrechte-Charta enthält, ist aber nicht mit der Herleitung von Rechtspositionen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen vergleichbar. Die von der Grundrechte-Charta garantierten Rechte sind daher als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

5.7. Dabei ist für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta (Art51 Abs 1 GRC) die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgebend, wobei dieser wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenso berücksichtigt, wie es der Verfassungsgerichtshof tut.

Dies bedeutet, dass der Verfassungsgerichtshof - wie schon bisher (vgl. VfSlg. 15.450/1999, 16.050/2000, 16.100/2001) - dann eine Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegt, wenn Zweifel an der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift bestehen, also auch im Falle der Grundrechte-Charta. Entstehen solche Zweifel insbesondere vor dem Hintergrund der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR und anderer Höchstgerichte nicht, entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne Einholung einer Vorabentscheidung. Der Verfassungsgerichtshof ist in Fragen der Grundrechte-Charta vorlageverpflichtetes Gericht im Sinne des Art 267 Abs 3 AEUV, sodass der Asylgerichtshof insoweit nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 14.390/1995, 14.889/1997, 15.139/1998, 15.657/1999, 15.810/2000, 16.391/2001, 16.757/2002) gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstößt, wenn er in einer konkreten Rechtssache die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unterlässt.

Dies ändert freilich nichts an der Befugnis aller Gerichte, Fragen der Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Weder die Teilung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden und Entscheidungen des Asylgerichtshofs noch die Konzentration der Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof (oben Pkt. 5.5.) steht damit in Widerspruch.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union - im Zusammenhang mit der verfassungsgerichtlichen Prüfung eines eine Richtlinie umsetzenden Gesetzes - festgestellt hat, steht Art 267 AEUV einem Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nicht entgegen, soweit es den anderen Gerichten des Verfahrens freisteht, in jedem Moment des Verfahrens (auch nach Abschluss des Zwischenverfahrens) jede für erforderlich gehaltene Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, jede erforderliche Maßnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu treffen und nach Abschluss des Zwischenverfahrens eine allenfalls als unionsrechtswidrig angesehene Maßnahme unangewendet zu lassen (, C-189/10, Melki/Abdeli, Slg. 2010, I-5665, Rz 57). Dabei ist maßgeblich, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht die Möglichkeit genommen wird, seinerseits die Kontrolle von Sekundärrecht am Maßstab des Primärrechts und der mit den Verträgen gleichrangigen Charta auszuüben (Rz 56).

5.8. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Verfassungsgerichtshof - gegebenenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV - die Grundrechte-Charta in ihrem Anwendungsbereich (Art51 Abs 1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heranzieht und entgegenstehende generelle Normen gemäß Art 139 bzw. Art 140 B-VG aufhebt. Damit kommt der Verfassungsgerichtshof für diesen Bereich auch der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierten Bereinigungspflicht nach (vgl. , Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285; , Rs. 104/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799; , Rs. C-162/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-541; s. auch , Wells, Slg. 2004, I-723; , Rs. C-231/06 - C-233/06, Jonkman, Slg. 2007, I-5149).

5.9. Zu betonen bleibt, dass dann keine

Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht, wenn eine Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. 283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415; , Rs. C-495/03, Intermodal, Slg. 2005, I-8151), das heißt, wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtstreits haben kann. Dies ist im Bereich der Grundrechte-Charta dann der Fall, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, insbesondere ein Recht der EMRK, den gleichen Anwendungsbereich wie ein Recht der Grundrechte-Charta hat. In diesem Fall erfolgt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs daher auf Grund der österreichischen Verfassungslage, ohne dass eine Vorabentscheidung im Sinne des Art 267 AEUV einzuholen wäre.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf

hinzuweisen (für die Beschwerdefälle konkret näher unter Pkt. 7.), dass nach Art 52 Abs 4 GRC Grundrechte, die in der Charta anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, im Einklang mit diesen Überlieferungen auszulegen sind. Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie gemäß Art 52 Abs 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weitergehenden Schutz gewährt. Art 53 GRC garantiert darüber hinaus, dass das Schutzniveau bestehender Grundrechtsverbürgungen durch die Charta nicht verringert wird.

Der Verfassungsgerichtshof schließt daraus, dass die sich aus den nationalen Verfassungen, völkerrechtlichen Verträgen und der Grundrechte-Charta ergebenden Grundrechte möglichst kohärent auszulegen sind.

6. Die Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta auf Akte der Organe der Mitgliedstaaten setzt freilich voraus, dass diese in "Durchführung des Rechts der Europäischen Union" handeln (Art51 Abs 1 GRC), also die Beschwerdesache, in der ein Recht der Grundrechte-Charta geltend gemacht wird, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. VfSlg. 15.139/1998, 15.456/1999, 17.225/2004, 18.541/2008). Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. In den Anwendungsbereich fällt neben der Vollziehung unmittelbar wirksamen Unionsrechts durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten (, Graff, Slg. 1994, I-3361 [Rz 17]) auch die Vollziehung von mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften ( 222/84, Johnston, Slg. 1986, I-1651 [Rz 18 f.]).

Die Auslegung des Art 51 Abs 1 GRC hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta ist zwar im Einzelnen umstritten, in den Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidungen hat der Asylgerichtshof aber jedenfalls in "Durchführung des Unionsrechts" gehandelt: Die Beschwerdeführer begehren internationalen Schutz im Sinne des AsylG 2005. Ihre Rechtsstellung ist während ihrer Verfahren durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304, S 12-23 (Statusrichtlinie), unionsrechtlich garantiert. Als weiterer Rechtsakt der Europäischen Union regelt insbesondere die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13-34 (Verfahrensrichtlinie), das Verfahren von Asylwerbern. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hält die Grundrechte-Charta allgemein für auf ein Verfahren von Asylwerbern anwendbar (, Brahim Samba, Slg. 2011 [Rz 48 und 49]).

Das Asylverfahren allgemein und die beiden Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Entscheidungen fallen daher in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta.

7. Art 47 GRC lautet:

"Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und

ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union

garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel

verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."

Die Erläuterungen zu Art 47 GRC (ABl. 2007 C 303, S 29 f.) führen Folgendes aus:

"Absatz 1 stützt sich auf Artikel 13 EMRK:

[...]

Im Unionsrecht wird jedoch ein umfassenderer Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird. Der Gerichtshof hat dieses Recht in seinem Urteil vom als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts festgeschrieben (Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651); siehe auch die Urteile vom (Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097) und vom (Rechtssache C-97/91, Borelli, Slg. 1992, I-6313). Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts auch für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht anwenden. Die Übernahme dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Charta zielte nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere nicht die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu ändern. Der Europäische Konvent hat sich mit dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Union, einschließlich der Zulässigkeitsvorschriften, befasst und hat es mit einigen Änderungen, die in die Artikel 251 bis 281 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere in Artikel 263 Absatz 4 eingeflossen sind, bestätigt. Artikel 47 gilt gegenüber den Organen der Union und den Mitgliedstaaten, wenn diese das Unionsrecht anwenden, und zwar für sämtliche durch das Unionsrecht garantierte Rechte.

Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 1 EMRK, [...]:

[...]

Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 294/83, 'Les Verts' gegen Europäisches Parlament (Urteil vom , Slg. 1986, 1339) festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend.

[...]"

Art 52 Abs 3 GRC normiert, dass "[s]oweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, [...] sie die gleiche Bedeutung und Tragweite [haben], wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt."

7.1. Nach Art 53 GRC ist "[k]eine Bestimmung dieser Charta [...] als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden".

Art 52 Abs 1 GRC enthält einen Gesetzesvorbehalt, der nach Maßgabe insbesondere der Art 52 Abs 3 und Art 53 GRC grundsätzlich für alle Rechte nach der Charta und damit auch für Art 47 Abs 2 GRC gilt.

7.2. Im Anwendungsbereich von Art 6 EMRK hat Art 47

Abs2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art 47 Abs 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art 52 Abs 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR , Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z 60).

7.3.2. Art 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR , Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR , Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR , Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR [GK], Fall Eskelinen u.a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (zB EGMR , Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art 47 Abs 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art 47 Abs 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art 47 Abs 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR , Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

9. Die beschwerdeführenden Parteien sind daher nicht in ihrem Recht nach Art 47 Abs 2 GRC verletzt worden.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

2. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesachen - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den bekämpften Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die beschwerdeführenden Parteien wurden mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

3. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.