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VfGH vom 11.06.2014, U443/2013

VfGH vom 11.06.2014, U443/2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels hinreichender Ermittlungen zu den behaupteten Folterungen

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Iran bereits im Jahr 2002 einmal festgenommen worden, da man ihn verdächtigt habe, mit den Mujaheddin zusammen zu arbeiten. Anfang des Jahres 2012 habe er von einem Freund eine Bibel geschenkt bekommen und begonnen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe jahrelang geraucht und mithilfe einer Nichtraucherorganisation im Rahmen eines Zwölf-Schritte-Programms aufgehört zu rauchen. Er habe dabei bemerkt, dass sämtliche Fragen und Antworten des Zwölf-Schritte-Programms in der Bibel angedeutet würden. Im Rahmen einer Kontrolle durch Basiji sei die Bibel im Auto des Beschwerdeführers gefunden worden. Er sei daraufhin festgenommen und gefoltert worden und erst auf Grund von Beziehungen und der Hinterlegung einer Grundbuchsrolle durch seinen Vater wieder frei gekommen, woraufhin er seine Ausreise aus dem Iran organisiert habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und gemäß § 10 Abs 1 leg.cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

3. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Konversion zum Christentum nicht glaubhaft gemacht habe.

3.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sei "davon auszugehen, dass diese Hinwendung zu einer neuen Religion im gegenständlichen Fall von keiner nachhaltigen, inneren Überzeugung getragen" sei, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, elementare Kenntnisse des Glaubens darzulegen, den er offensichtlich beabsichtige anzunehmen. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, an einem Taufvorbereitungskurs teilzunehmen, könne dies nichts darüber aussagen, ob sich der Beschwerdeführer mit Ernsthaftigkeit und tiefer innerer Überzeugung mit dem Christentum auseinandersetze. Jedenfalls habe er eine solche Auseinandersetzung schon in Anbetracht des fehlenden Wissens über das Christentum vermissen lassen. Überdies habe er im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet, dass er eine Taufe überhaupt beabsichtige, weshalb der Asylgerichtshof, wie auch schon zuvor das Bundesasylamt, zu dem Schluss komme, dass eine (innere) Konversion des Beschwerdeführers und eine darauf beruhende Verfolgung durch iranische Behörden nicht glaubhaft seien.

3.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Folterungen hält der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Beweiswürdigung Folgendes fest:

"Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese Anhaltung glaubhaft zu schildern. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren sehr allgemein gehalten und ließen jede Detailgenauigkeit vermissen welche im Allgemeinen die Schilderung von derart dramatischen Ereignissen auszeichnet, welche tatsächlich selbst erlebt wurden. Es war ihm letztlich auch nicht möglich die angeblichen Ereignisse ausführlich und lebensnah zu schildern, was für eine konstruierte Geschichte spricht.

Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er sei während der Anhaltung beschimpft und als Mortad bezeichnet worden, was sehr angsteinflößend gewesen sei.

In der niederschriftlichen Einvernahme gab er auf die Frage, was man ihn während der Anhaltung gefragt habe, an, er sei zusammengeschlagen worden. Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe konkret zu schildern bzw. auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde, gab er auf einmal an, vom ersten Tag der Anhaltung an gefoltert worden zu sein. Er sei täglich ausgepeitscht und geschlagen worden.

Es ist nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer nicht von sich aus angegeben hat, dass er gefoltert worden sein soll, zumal es sich bei erlittener Folter um einen Umstand handelt, welcher bei der Beurteilung der Asylrelevanz eines bestimmten Vorbringens von maßgeblicher Bedeutung ist. Überdies entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber keine ihm sich bietende Gelegenheit ungenutzt verstreichen lässt, ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten und kein glaubwürdiger Eindruck entsteht, wenn der Beschwerdeführer zunächst lediglich angibt, die Situation während der 10 tägigen Anhaltung sei sehr angsteinflößend gewesen, um kurz darauf sein Vorbringen dahingehend abzuändern, dass er täglich gefoltert worden sei.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer, wenn die Folterungen bzw. Schläge tatsächlich stattgefunden hätten, diese auch in einer freien Erzählung und nicht erst nach mehrmaligem Nachfragen durch das Bundesasylamt geschildert hätte.

Überdies hat der Beschwerdeführer massive Folterhandlungen an seinem Körper beschrieben (Durchziehen eines Stockes durch die am Rücken geschlossenen Arme und Beine sowie Hochziehen des Stockes, wobei das gesamte Körpergewicht auf den Armen und Beinen lastet, und stundenlanges Hängen in diesem Zustand), die jedenfalls lang andauernde Verletzungsfolgen nach sich ziehen würden. Der Beschwerdeführer hatte aber abgesehen von einer Narbe an der Nase und Schmerzen in der Dauer von ca. 20 Tagen danach keine weiteren Verletzungen beschrieben. Insofern stellt sich die Folterbehauptung auch aus diesem Grund als nicht den Tatsachen entsprechend dar.

Aufgrund obiger Ausführungen geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungshandlungen wegen unterstellter Konversion gesetzt wurden."

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Anhaltung im Jahr 2002 führt der Asylgerichtshof aus wie folgt:

"Sofern der Beschwerdeführer außerdem vorgebracht hat, er sei bereits einmal vor 10 Jahren angehalten worden, da man ihm vorgeworfen habe, mit den Mujaheddin zusammenzuarbeiten und sei daraufhin seine Firma konfisziert worden, ist dieser Vorfall, bei Wahrunterstellung, mangels zeitlichem Konnex zur Ausreise nicht geeignet, etwas an der Entscheidung zu ändern. Überdies wurden bis zu der, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaften Anhaltung aus diesem Jahr, vom Beschwerdeführer keinerlei Vorfälle geschildert, die auf ein Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers schließen lassen würden, weshalb dieses Vorbringen auch nicht geeignet ist, etwas an der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu ändern. Es kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, wieso die Behörden nach 10 Jahren plötzlich wieder Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten."

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 47 Abs 2 GRC und Art 3 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten und habe vermeintliche Ungereimtheiten in seinem Vorbringen in der Beschwerde aufklären können. Dem Asylgerichtshof sei bekannt gewesen, dass der Glaube des Beschwerdeführers in seiner Intensität zugenommen habe, zudem basiere die Beurteilung der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum auf lediglich fünf Wissensfragen zum Christentum, sodass weitere Ermittlungen, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erforderlich gewesen wären. Der Asylgerichtshof habe es weiter unterlassen festzustellen, ob der Beschwerdeführer den Iran rechtmäßig oder unrechtmäßig verlassen habe, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise mehrfach ins Visier der Behörden geraten sei, für die Beurteilung einer Verletzung in Rechten nach Art 3 EMRK wesentlich sei. Der Asylgerichtshof hätte im Übrigen einem Beweisantrag des Beschwerdeführers, ein fachärztliches Gutachten zu seinem psychischen Zustand und den erlittenen Folterspuren einzuholen, stattgeben müssen. Der Asylgerichtshof sei ohne Heranziehung einer sachverständigen Expertise weder in der Lage, zu beurteilen, welche Verletzungen die vom Beschwerdeführer beschriebenen Folterhandlungen hervorrufen mussten, noch, was ein adäquater emotionaler Ausdruck eines Folteropfers, das von Misshandlungen berichtet, sei.

5. Der belangte Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Solche – in die Verfassungssphäre reichende – Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

3.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei im Iran zehn Tage lang angehalten und während dieser Zeit wiederholt gefoltert worden. Der Asylgerichtshof meint dazu, die Ausführungen seien sehr allgemein gehalten gewesen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche im Allgemeinen die Schilderung von derart dramatischen Ereignissen auszeichne. Der Beschwerdeführer habe die angeblichen Ereignisse auch nicht "lebensnah" schildern können. Überdies habe der Beschwerdeführer massive Folterhandlungen beschrieben, die nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls lang andauernde Verletzungsfolgen nach sich ziehen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch außer einer Narbe und Schmerzen in der Dauer von ca. 20 Tagen keine weiteren Verletzungen beschrieben, weshalb sich die Folterbehauptung auch aus diesem Grund als nicht den Tatsachen entsprechend darstelle.

Damit hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem entscheidungswesentlichen Punkt einer Wertung zugeführt, für die ihm jedoch die notwendige medizinische bzw. psychologische Fachkompetenz fehlt. Die Beurteilung möglicher psychischer Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf Grund der behaupteten Folterungen, die zu einer Abweichung von "im Allgemeinen" zu erwartenden Verhaltensmustern und Ausdrucksweisen führen, bzw. die Beurteilung möglicher physischer Folgen, die die behaupteten Folterhandlungen langfristig nach sich ziehen können, erfordern ein besonderes Fachwissen, über das die Mitglieder des entscheidenden Senates nicht verfügen dürften, weshalb entsprechende Gutachten durch Sachverständige der jeweiligen medizinischen Fachgebiete zur physischen bzw. psychischen Verfassung des Beschwerdeführers einzuholen gewesen wären. Der Asylgerichtshof hat es damit unterlassen, hinreichende Ermittlungen zu der im Asylverfahren maßgeblichen Frage, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gefoltert wurde, anzustellen.

Die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes ist daher schon aus diesem Grund mit Willkür belastet.

3.2. Im Übrigen verabsäumt es der Asylgerichtshof festzustellen, ob der Beschwerdeführer den Iran rechtmäßig oder unrechtmäßig verlassen hat. Vor diesem Hintergrund hat er sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme im Jahr 2002 nicht hinreichend auseinander gesetzt. Hält es der Asylgerichtshof nämlich nicht für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden bereits aktenkundig wurde, ist seine Annahme, dieser Vorfall sei mangels zeitlichem Konnex zur Ausreise nicht geeignet, etwas an der Entscheidung zu ändern, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom , Fall R.C. , Appl. 41.827/07, Rz 56, vgl. dazu VfSlg 19.140/2010; Urteil vom , Fall S.F. , Appl. 52.077/10) nicht haltbar.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:U443.2013