TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 25.06.2014, U433/2013

VfGH vom 25.06.2014, U433/2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Asylantrags und Ausweisung des in der Türkei strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführers mangels Anfertigung einer verständlichen Übersetzung des ergangenen Strafurteils

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) sowie im Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Art47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte er an, dass während der Ableistung seines Militärdienstes in den Jahren 2001 bis 2002 gegen ihn ein Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation namens DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi; revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) eingeleitet worden sei. Das Verfahren habe bis 2010 oder 2011 gedauert und mit einer Verurteilung geendet. Er sei aber nie Mitglied dieser Organisation gewesen, er habe lediglich an Demonstrationen teilgenommen und habe Veranstaltungen legaler Vereine mit demokratischem Hintergrund besucht. Sein Anwalt habe ihm zur Flucht geraten, nachdem das Urteil vermutlich rechtskräftig geworden sei. Weil er umgezogen sei, habe ihn das Gericht nicht mehr finden können. Er flüchte, um einer Haftstrafe zu entgehen. Weiters sei sein Bruder, der bereits 1993 zu einer zwölfjährigen Haftstrafe wegen Mitgliedschaft bei der PKK verurteilt worden sei, 2002 im Gefängnis ums Leben gekommen.

2. Das vom Bundesasylamt (in der Folge: BAA) durchgeführte Ermittlungsverfahren hat – insbesondere auf Grund des vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urteils, das nach einer Überprüfung durch den Polizeiattaché an der Österreichischen Botschaft in Ankara für echt befunden wurde – ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung grundsätzlich zutreffen. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des 13. Schwurgerichtes Istanbul vom wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Sachbeschädigung und Besitzes von explosivem Material zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sämtliche Tatvorwürfe betreffen lange zurückliegende Zeiten (maximal bis Mai 2002). Zur Strafhöhe hielt das BAA fest, der Beschwerdeführer habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht, er habe von zehn Jahren gesprochen tatsächlich seien es jedoch nur sechs Jahre und drei Monte gewesen.

3. Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung sowohl von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei ungerechtfertigte Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht. Dasselbe gelte für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK. Der Beschwerdeführer weise auch keine persönlichen Merkmale auf, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließen. Bei der Verurteilung handle es sich um keine widerrechtliche Verfolgungshandlung, sondern vielmehr um eine im Sinne der Strafgerichtsbarkeit nachvollziehbare Handlung. Es sei das Recht und die Pflicht eines jeden Rechtsstaates, Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu ahnden. Im Hinblick auf die Ausweisung ging das BAA davon aus, dass der Beschwerdeführer über kein nach Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge. Der Eingriff in das Privatlaben sei nach Art 8 Abs 2 EMRK auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse, des nicht vorhandenen sozialen Umfelds sowie der nicht vorhanden persönlichen Beziehung zu Österreich gerechtfertigt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Dieser behob mit seiner Entscheidung vom den Bescheid des BAA gemäß § 66 Abs 2 AVG und verwies die Angelegenheit an das BAA zurück. Diesen Ausspruch begründete der Asylgerichtshof folgendermaßen:

"Unklar, weil weder den vom BF vorgelegten Beweismitteln noch seinem persönlichen Vorbringen zu entnehmen, blieb […], was zur auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Verfahrensdauer von 2001 bis 2010 führte, zumal der BF [Anm.: Beschwerdeführer] behauptete, im März (hier jedoch nur wegen einer geplanten Demonstration) sowie im Mai 2001 jeweils kurz polizeilich angehalten worden zu sein und nur einmal, nämlich ca. im Herbst 2001 während des Wehrdienstes in Zypern, einvernommen worden zu sein, und auch dem vorgelegten Urteil zu entnehmen war, dass er am nur für einen Tag angehalten wurde, das betreffende Urteil des 13. Schwurgerichts in Istanbul den Erhebungen des Verbindungsbeamten zufolge aber erst vom datiere.

Aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Übersetzung dieses Urteils wurde für den AsylGH auch nicht hinreichend klar, welcher Vorwürfe der BF im Genauen beschuldigt und welcher er letztlich für schuldig befunden wurde, ebenso wie schon für die belangte Behörde selbst offenbar nicht erkennbar wurde, für welche festgestellten Sachverhalte der BF welches Strafmaß erhielt, folgt man den Darstellungen dazu in der Beschwerdeschrift.

Beide Unzulänglichkeiten sind zum einen durch eine nachvollziehbare Übersetzung der den BF betreffenden Teile dieses Urteils sowie zum anderen durch Nachfrage bei jenem Rechtsanwalt, der den BF im gg. Verfahren vertreten hat, behebbar. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der BF - der Urteilsschrift zufolge (vgl. AS 249) - offenbar nicht von jenem Anwalt (RA A[…]) vertreten war, der in der Beschwerdevorlage genannt (RA M[…]) wird.

Der auf AS 389 befindliche Brief dieses Anwalts ist daher nicht nur einer amtswegigen Übersetzung zuzuführen, sondern auch dessen Echtheit vor Ort zu überprüfen.

Darüber hinaus ist zu klären, ob das Strafverfahren des BF tatsächlich, wie von ihm in der Beschwerde behauptet, seit 2010 im Berufungsverfahren anhängig ist, schon bestätigt oder behoben/abgeändert wurde. Sofern das Strafverfahren des BF jedoch allenfalls bereits rechtskräftig abgeschlossen war, ist zu ermitteln, wie der BF zwischen der Urteilsausfertigung im Oktober 2010 und seiner Ausreise im Mai 2011 einem Strafantritt entgehen konnte. Gerade dies stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar, und ist der Verbindungsbeamte zu entsprechend sorgfältigen Erhebungen bei der türkischen Justiz bzw. beim anwaltlichen Vertreter des BF anzuleiten.

Letzterer stellt zudem eine Erkenntnisquelle dafür dar, inwieweit, wie wiederum der BF selbst als auch sein Vertreter hierorts in seiner Beschwerde behauptete, sein Strafverfahren nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen haben soll."

Das BAA veranlasste daraufhin eine Übersetzung eines vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde an den Asylgerichtshof vorgelegten Schreibens von Rechtsanwalt M vom . Weiters ersuchte es seine Staatendokumentation um Länderfeststellungen zu den Haftbedingungen für wegen Terrorismus verurteilte Personen und den Polizeiattaché an der Österreichischen Botschaft in Ankara um zahlreiche Informationen, ob gegen den Beschwerdeführer (und seinen Cousin, der ebenfalls im Hinblick auf eine im selben Verfahren erfolgte Verurteilung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat) ein Haftbefehl bestehe, ob eine den Beschwerdeführer betreffende Amnestie wirksam geworden sei, ob die Verurteilung in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, ob Berufung gegen das Urteil vom eingebracht und dadurch der Strafantritt aufgeschoben worden sei, ob der Beschwerdeführer als flüchtige Person gelte und er bei einer allfälligen Rückkehr mit einem Haftantritt zu rechnen habe. Außerdem führte das BAA eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch.

5. Mit Bescheid vom wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers neuerlich ab und wies ihn in die Türkei aus. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen gleich wie im Bescheid vom . Im Hinblick auf die Dauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe ging das BAA nunmehr von insgesamt elf Jahren und neun Monaten aus und hielt fest, dass sich diese Feststellung auf die Übersetzung des Schreibens von Rechtsanwalt M sowie "die bereits erfolgte und im Akt befindliche Übersetzung des Gerichtsurteils" stütze. Weiters wurde auf Grundlage der vom Polizeiattaché durchgeführten Recherche festgestellt, dass sich das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Berufungsstadium befinde und vom Kassationsgericht noch nicht entschieden sei. Die überlange Verfahrensdauer sei ein großes Problem im türkischen Justizsystem, von dem jedoch nicht allein der Beschwerdeführer betroffen sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin verwies er auf einen angeschlossenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2010, in dem unfaire Gerichtsverfahren in der Türkei, insbesondere solche, die nach der Anti-Terrorismusgesetzgebung verhandelt werden, als "gravierendes Problem" dargestellt werden. Zusätzlich verwies er auf einen Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates (unrichtig als "UN-Berichterstatter" bezeichnet) vom April 2011.

7. Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Im ergänzenden zweiten Verfahrensgang habe der Sachverhalt nachvollziehbar festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise seit der Anklageerhebung im Jahr 2001 dem Strafverfahren unterworfen gewesen, das mit dem Urteil vom mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten Haft sowie einer Geldstrafe von 1.000,– türkischen Lira geendet habe, davon sechs Jahre und drei Monate wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation, ein Jahr und acht Monate wegen schwerer Sachbeschädigung und drei Jahre und neun Monate sowie die Geldstrafe wegen des Besitzes und des Transportes von Sprengmitteln. Derzeit sei das Berufungsverfahren anhängig, gegen den Beschwerdeführer bestehe jedoch weder ein Haftbefehl noch eine andere behördliche Maßnahme. Abgesehen von kurzfristigen Inhaftierungen, während derer er behauptetermaßen grob behandelt worden sei, habe der Beschwerdeführer immer auf freiem Fuß gelebt und sei seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Die Verfahrensdauer laufe allenfalls Art 6 EMRK zuwider, nicht aber Art 3 EMRK.

Die ausgesprochene Verurteilung sei nicht schon per se unverhältnismäßig oder rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechend. Das gelte sowohl für die Verurteilung zu einer Haftstrafe von etwas mehr als sechs Jahren wegen Zugehörigkeit zur DHKP-C, die auch in der Europäischen Union als terroristische Organisation bezeichnet werde, als auch für die anderen geringeren Verurteilungen, einerseits wegen Sachbeschädigung, die sich auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an zwei Brandanschlägen auf öffentliche Busse mit Molotowcocktails bezog, sowie wegen Besitzes und Transportes von Sprengmitteln. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorwürfe allesamt unzutreffend gewesen seien und die Anklage konstruiert gewesen sei, seien im Lichte der Anklageschrift und des Urteils nicht nachvollziehbar, zumal dort die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Erwägungen des Gerichts bei der Urteilsfindung im Großen und Ganzen nachvollziehbar dargestellt würden. Andere Hinweise auf die behauptete fehlende Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens seien nicht hervorgekommen. Weder aus der Strafverfolgung des Bruders und dessen Tod im Gefängnis noch aus in den vom Beschwerdeführer genannten Länderberichten enthaltenen Einzelverweisen auf angebliche nicht rechtsstaatlich verlaufene Strafverfahren oder die unrechtmäßige Anwendung von Anti-Terror-Bestimmungen auf friedliche Aktivisten sei mangels inhaltlicher Verbindung zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eine solche Schlussfolgerung zu ziehen.

Aus den vom BAA im Wege der Staatendokumentation durchgeführten Ermittlungen zur Situation in türkischen Gefängnissen ergebe sich keine systematisch menschenrechtswidrige Behandlung von Gefangenen. Dies gelte insbesondere für Typ-F-Gefängnisse, in denen wegen Straftaten gegen die Sicherheit des Staates oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verurteilte Personen inhaftiert werden.

Daher würden weder Gründe für die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz vorliegen. Ein nach Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers, der mit seiner Cousine im gemeinsamen Haushalt lebe, bestehe nicht. Im Hinblick auf die erst relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich habe sich noch keine Integration entwickelt, aus der sich ein Anspruch auf ein nach Art 8 zu schützendes Privatleben ergeben könnte. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Integrationsbemühungen geltend gemacht. Daher sei auch die vom BAA ausgesprochene Ausweisung rechtmäßig. Zur mündlichen Verhandlung wird in der angefochtenen Entscheidung lediglich in einem Satz festgehalten, dass diese gemäß § 41 Abs 7 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 67/2012, habe unterbleiben können.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973), sowie weiters – ohne nähere Begründung – in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und im Recht auf Eheschließung (Art12 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

9. Der Asylgerichtshof legte die Akten des Asylverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt.

10. Der Beschwerdeführer legte am ergänzend einen Beschluss des türkischen Justizministeriums, Direktion des Entschädigungsausschusses für Menschenrechte, vom vor, mit dem ihm als Ersatz für die gegen Art 6 EMRK verstoßende überlange Dauer des Strafverfahrens (im Entscheidungszeitpunkt der Direktion zwölf Jahre und zwei Monate) ein Betrag von 9.700 TL (etwa 3.300 €) zuerkannt wurde.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. 1. Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang vom die Aufhebung des Bescheides des BAA u.a. darauf gestützt, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene erstinstanzliche strafgerichtliche Urteil vom "kaum nachvollziehbar" übersetzt worden sei. Daher sei nicht hinreichend klar, welcher Vorwürfe der Beschwerdeführer konkret beschuldigt und welcher er letztlich für schuldig befunden wurde.

Weder das BAA noch der Asylgerichtshof haben aber im fortgesetzten Verfahren eine nachvollziehbare Übersetzung des Urteils anfertigen lassen. Damit hat der Asylgerichtshof nicht nur die (ihn selbst, das BAA und auch den Verfassungsgerichtshof treffende) Bindungswirkung der tragenden Gründe einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten aufhebenden Entscheidung (vgl. Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 397 zu § 66 AVG) missachtet. Er hat auch eine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen: Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz ist im Rahmen der Prüfung nach den §§3 und 8 AsylG 2005 zu klären, ob rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung ("prosecution") vorliegt oder es sich um eine Verfolgung handelt, die ihre Motivation in den in § 3 AsylG 2005 genannten Gründen findet oder eine Verletzung in den Rechten nach Art 2 oder 3 EMRK bedeutet ("persecution"). Dabei kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung sowie die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an. Eine verständliche Übersetzung eines bereits ergangenen Strafurteils bildet somit eine wesentliche Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der zentralen Fragen des Asylverfahrens (Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen, drohende Verletzung in den Rechten nach Art 2 und 3 EMRK).

3.2. Darüber hinaus hat der Asylgerichtshof aber auch jede Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, warum er die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG 2005 für das Absehen von einer (vom Beschwerdeführer beantragten) mündlichen Verhandlung als gegeben erachtete, obwohl der Sachverhalt offenkundig – insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der (zweiten) Beschwerde an den Asylgerichtshof angebotenen Länderberichte zur Situation der Strafrechtspflege in der Türkei, die von den Feststellungen des BAA abweichen – nicht als geklärt angesehen werden kann. In weiterer Folge ist der Asylgerichtshof auch nicht darauf eingegangen, inwieweit dadurch ein Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz geltend gemacht worden ist. Dadurch hat er den Beschwerdeführer außerdem im Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Art 47 Abs 2 GRC verletzt.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:U433.2013