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VfGH vom 20.09.2012, U423/12 ua

VfGH vom 20.09.2012, U423/12 ua

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten; willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes

Spruch

I.1. Die Drittbeschwerdeführerin ist durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die Entscheidung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wird insoweit aufgehoben.

3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Drittbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe; Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind Ehepartner, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen deren minderjährige Kinder.

Am stellten die Beschwerdeführer nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, [AsylG] idgF) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG) mit Bescheid vom ab und wies die Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus (§10 Abs 1 Z 2 AsylG).

2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zufolge des gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers eine fluchtauslösende, gezielte und individuelle Verfolgung wenige Monate vor der Ausreise ebenso wenig wie eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien plausibel sei. Die Beschwerden der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wurden abgewiesen, weil eigene Asylgründe nicht vorgebracht worden seien. Es bestünde keine reale Gefahr einer Verletzung in Rechten gemäß Art 3 EMRK, weil keiner der Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerinnen an einer lebensbedrohenden Krankheit leide und ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat vorhanden sei. Der dreijährige Aufenthalt in Österreich habe zu keiner ausgeprägten Integration geführt, weshalb die öffentlichen Interessen im Sinne einer Abwägung gemäß Art 8 EMRK überwiegen würden.

Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde als Familienverfahren gemäß Art 34 AsylG geführt.

3. In Bezug auf die Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin führt der Asylgerichtshof wörtlich aus:

"I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrem Vater (Beschwerdeführer zu D11 408749-1/2009), ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu D11 408750-1/2009) und ihren Geschwistern (Beschwerdeführerinnen zu D11 408746-1/2009 und D11 408748-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

[...]"

"II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:

[...]

Die minderjährige Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Eltern und Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das des minderjährigen Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingriffen wird. Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2007 fortlaufend in Österreich. Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in sein Privatleben ist zu berücksichtigen, dass er (sowie seine Eltern und seine Geschwister) lediglich aufgrund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt war. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der minderjährige Beschwerdeführer bereits viereinhalb Jahre in Österreich verbracht hat, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad beherrscht und in Österreich die Vorschulstufe besucht, doch beherrscht dieser auch die russische Sprache, sodass seine Resozialisierung in Dagestan an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheint. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR , 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch ; , 2008/21/0081; , 2006/01/0216).

Aufgrund seiner altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Herkunftsstaat - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sich der minderjährige Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern und Geschwister in Dagestan niederlassen, wodurch ihm die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Er befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in Dagestan nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.

Der minderjährige Beschwerdeführer benötigt aufgrund seines Alters die Unterstützung seiner Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen (siehe dazu ausführlich die Begründung der Erkenntnisse in den Verfahren D11 308984-2/2008 und D11 315947-1/2008). Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich

geminderten - Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien ).

[...]"

4. In ihren gegen diese Entscheidungen gerichteten, auf Art 144 (gemeint wohl: Art 144a) B-VG gestützten Beschwerden behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung Fremder untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Weiters werden Verstöße gegen Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention sowie gegen das Refoulementverbot geltend gemacht und wird gemäß Art 140 B-VG angeregt, § 22 Abs 1 AsylG als verfassungswidrig aufzuheben.

5. Der belangte Asylgerichtshof übermittelte die Gerichts- und Verwaltungsakten, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Erwägungen

A. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin erwogen:

Diese ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung

wendet, begründet.

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden,

nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit.

gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992, 15.743/2000, ).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre

reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin unterlaufen:

2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei. Sie sei gemeinsam mit ihren ebenfalls der tschetschenischen Volksgruppe zuzuzählenden Eltern und Geschwistern am nach Österreich eingereist und habe durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Demgegenüber bezieht sich der Asylgerichtshof in der rechtlichen Beurteilung der in Rede stehenden Ausweisungsentscheidung unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK durchwegs auf einen (männlichen) minderjährigen Beschwerdeführer (S 41 ff.), indem er ausführt, dass sich "[d]er minderjährige Beschwerdeführer" seit "Juni 2007 fortlaufend" und somit "bereits viereinhalb Jahre" in Österreich aufhalte, wo er "die Vorschulstufe" besuche. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zur Anpassungsfähigkeit von Kindern "im Alter von 7 und 11 Jahren" zieht der Asylgerichtshof den Schluss, dass "de[m] minderjährigen Beschwerdeführer" auf Grund des "noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters" der Übergang zum Leben bzw. die Eingliederung im (wiederholt angeführten) Herkunftsstaat "Dagestan" in Begleitung "seiner Eltern und Geschwister" zumutbar sei. Daran anknüpfend wird auf den Inhalt der (angeblich) die Eltern "des minderjährigen Beschwerdeführers" betreffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes unter Zitierung verfahrensfremder Aktenzahlen verwiesen.

2.2. Mit dieser Begründung der Ausweisungsentscheidung ignoriert der Asylgerichtshof aber nicht nur das Parteivorbringen, sondern geht darüber hinaus leichtfertig vom Inhalt der Akten ab und lässt den konkreten Sachverhalt außer Acht, indem er offenkundig Textbausteine aus einer Entscheidung betreffend einen männlichen Beschwerdeführer im Alter von unter elf Jahren aus der russischen Republik Dagestan übernimmt und dabei übersieht, dass die zum Entscheidungszeitpunkt bereits zwölfjährige Drittbeschwerdeführerin aus Tschetschenien stammt und nicht im Juni 2007, sondern im April 2009 nach Österreich einreiste; die Beschwerdeführerin besucht auch nicht die Vorschule, sondern hat (wie sich aus dem Akt ergibt) bereits die

4. Volksschulklasse abgeschlossen.

Der vorgenommenen Interessenabwägung fehlt es somit an jeglichem Begründungswert (vgl. ).

3. Die Drittbeschwerdeführerin ist daher durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

B. Zu den sonstigen Beschwerdepunkten der Drittbeschwerdeführerin sowie zu den weiteren Beschwerden:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die insoweit gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Auch soweit die Beschwerden insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 1 dritter Satz AsylG (wonach Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes - nur - hinsichtlich Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine dem Asylwerber verständliche Sprache aufzuweisen haben) behauptet wird, lässt ihr - wenig substantiiertes - Vorbringen vor dem Hintergrund des Falles und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.120/1995) sowie angesichts des (jedenfalls für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestehenden) Instituts des Rechtsberaters die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Demgemäß wurde beschlossen, von der Behandlung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen jeweils zur Gänze sowie von der Behandlung der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wendet, abzusehen (§19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).

Auf Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wird mit Blick auf § 34 AsylG und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die vorliegenden Fälle hingewiesen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Drittbeschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen ihre vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die auf die Drittbeschwerdeführerin bezogene angefochtene Entscheidung war daher insoweit aufzuheben.

2. Im Übrigen war die Behandlung der Beschwerden abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88a iVm § 88

VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.