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VfGH vom 27.04.2010, U3428/09 ua

VfGH vom 27.04.2010, U3428/09 ua

19048

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander; willkürliche Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung hinsichtlich Staatsangehöriger von Kamerun; keine Auseinandersetzung mit der Gefahr drohender willkürlicher Verhaftung und Misshandlung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun - Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidungen - und der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun - Spruchpunkt III. - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von

Kamerun, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer, ihr am in Österreich geborener Sohn, stellte am durch seine gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies die Anträge mit Bescheiden vom gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 4/2008 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am abgewiesen.

2.1. Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis betreffend die Erstbeschwerdeführerin lauten im Wesentlichen wie folgt:

"Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. ; , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (; , 2001/20/[0011]). Für eine 'wohlbegründete Furcht vor Verfolgung' ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (; , 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl ; vgl. auch ), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu ). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (; , 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (; , 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. ; , 98/20/0233).

... Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein

Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005. Daraus resultiert, dass die Behörde gemäß § 34 Abs 4 leg.cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerker erhält einen eigenen Bescheid.

... Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden der Status des

subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (; , 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann ().

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom , Zl. 97/21/0804, E vom , Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

... Gemäß §l0 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem

Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.

... Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt I:

Der Asylgerichtshof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt.

Die Beschwerdeführerin hatte während des gesamten Verfahrens - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - übereinstimmend behauptet, aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration, die im Sommer 2007 von der SDF organisiert worden sei, festgenommen worden zu sein und zu Beginn des Jahres 2008 neuerlich - zumindest mittelbar durch Unterstützung ihres gewerkschaftlich tätigen Ehemannes - gegen die Regierung (konkret im Zusammenhang mit der Preiserhöhung von Lebensmitteln und von Treibstoff) opponiert zu haben und deshalb neuerlich verhaftet worden zu sein. Sie berichtete von sexuellen Misshandlungen durch mehrere Gendarmen und geht der Asylgerichtshof im Ergebnis davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte tatsächlich in dieser Form erlebt hat. Ihren an die Haft anschließenden Krankenhausaufenthalt vermochte die Genannte zudem auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang hegt der Asylgerichtshof aufgrund der detailreichen und schlüssigen Schilderungen der Beschwerdeführerin keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben, zumal auch die Länderberichte zu Kamerun durchaus zeigen, dass es im Herkunftsland der Beschwerdeführerin immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und willkürlichen Verhaftungen durch Sicherheitskräfte kommt.

Bei der entscheidungsrelevanten (und im Ergebnis verneinten) Frage, ob nun aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin anzunehmen ist, dass diese in den Fokus staatlicher Behörden geraten und aufgrund ihrer politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, die von Art und Intensität geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten, geht der Asylgerichtshof von folgenden Erwägungen aus:

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann waren jemals Parteimitglieder der SDF oder einer anderen Oppositionspartei, d.h. sie gelten nicht als deklarierte Regierungsgegner.

Die Beschwerdeführerin hat zudem selbst eingeräumt, damals 'so wie die meisten jungen Leute' Veränderungen gewünscht zu haben, wobei sich ihre Aktivitäten offensichtlich auf die einmalige Teilnahme an einer Demonstration im August 2007 beschränkten, die aus Protest gegen die zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Wahlergebnisse spontan organisiert worden war. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wurden quasi sämtliche Händler und Händlerinnen des Marktes, darunter auch die Beschwerdeführerin, aufgefordert, ihr Geschäft an diesem Tag zu schließen und auf der Straße mit zu protestieren.

Dass die Beschwerdeführerin oder ihr Mann konkret bei dieser Demonstration eine wesentliche Rolle in der Organisation und Durchführung innehatten, wurde nicht einmal von der Genannten selbst behauptet. An dieser Demonstration haben sich vielmehr nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin unzählige Menschen beteiligt und hätten sich auch die danach erfolgten Verhaftungen nahezu auf sämtliche Bewohner des Stadtviertels bezogen.

Es kann vor diesem Hintergrund somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin konkret als solche gesucht und verhaftet worden ist. Zu beachten ist weiters, dass gegen ein gesteigertes staatliches (behördliches) Interesse gerade an der Person der Beschwerdeführerin der Umstand ihrer Freilassung nach zwei Tagen, ebenfalls gemeinsam mit allen anderen Festgenommenen, spricht und die Genannte zudem ihren eigenen Angaben zufolge danach völlig unbehelligt leben und sogar ohne Einschränkungen ihre Geschäftstätigkeit wiederaufnehmen und weiterführen konnte.

Die Beschwerdeführerin hat selbst keinen Zusammenhang zwischen ihrer ersten Verhaftung (Proteste wegen des Wahlergebnisses) und den späteren Geschehnissen im Februar 2008 (Proteste wegen erhöhter Lebensmittel- und Treibstoffpreise) hergestellt. Vielmehr bestätigte sie über Nachfrage, dass sie selbst nicht öffentlich gegen die Preissteigerungen aufgetreten sei, sondern ihren Ehemann nur im Hintergrund - durch Zubereitung von Essen - unterstützt habe. Hätte nun die Polizei an ihrer Person tatsächlich Interesse - im Sinne staatlicher, gezielter Verfolgung - gehabt ..., so ist nicht verständlich, warum die Genannte dann nach der Vergewaltigung angeblich auf die Straße gelegt worden ist (und nicht in Polizeigewahrsam verblieben ist) bzw. man sie ins Krankenhaus gebracht hat, wo sie ihren eigenen Angaben zufolge vier Wochen lang unbewacht und unbehelligt zugebracht hat.

Dass man sie aufgrund der eingetretenen Ohnmacht seitens der Polizei für tot gehalten hat, ist reine Spekulation der Beschwerdeführerin und objektiv nicht nachvollziehbar.

Gegen eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass sie immerhin zwei weitere Monate, abermals völlig unbehelligt, in Douala geblieben ist, wenn auch an einer anderen Adresse. Die Genannte vermochte nicht schlüssig aufzuklären, auf welche Weise es der Polizei gelungen sein könnte, ihren neuen Aufenthaltsort bei ihrer Freundin ausfindig zu machen, obwohl sie selbst mit niemandem darüber gesprochen haben will. Dass es sich eben, 'wie in Afrika üblich, herumgesprochen' habe, scheint keine plausible und objektiv nachvollziehbare Erklärung zu sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin ihre beiden Kleinkinder ohne Weiteres bei ihrer Freundin an besagtem Ort einfach zurückgelassen hat, obwohl sie die Wohnung ihrer Freundin aufgrund der behaupteten Nachschau durch die Polizei nicht mehr für ausreichend sicher erachtete. Ihre Kinder leben im Übrigen noch bis heute bei dieser Freundin in Douala. Davon, dass etwa die Freundin oder die Kinder behördlichen Schwierigkeiten aufgrund der Absenz der Beschwerdeführerin ausgesetzt wäre[n], konnte nicht festgestellt werden. Aus einem Schreiben der besagten Freundin, das diese an die bereits in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin gerichtet hat, ergibt sich vielmehr, dass es dieser erst kürzlich auch ungehindert möglich war, sich um ihre schwerkranke Mutter in einem anderen Landesteil zu kümmern.

Wenn die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglich in Bezug auf ihre beiden Kinder schwer verständliche Vorgehensweise damit zu begründen versucht, dass sie zunächst ihr eigenes Leben und das ihres ungeborenen Kindes retten hätte müssen und sie schließlich auch nicht gewusst habe, wohin es sie verschlagen würde, ist ihr zu entgegnen, dass der Asylgerichtshof nicht von einer völlig überstürzten Flucht ausgeht. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin angegeben hat, das Geld für ihre Ausreise von der Gemeinschaft der Marktfrauen zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. In diesem Zusammenhang näher befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, es hätte ca. einmal im Monat ein Treffen der Marktfrauen gegeben und sei dort beschlossen worden, der Genannten das Geld zu geben. Hätte die Beschwerdeführerin somit - wie ursprünglich skizziert - völlig überstürzt die Wohnung ihrer Freundin verlassen und wäre sie mehr oder minder von einem Tag auf den anderen ungeplant aus Kamerun ausgereist, weil die Polizei nach ihr gesucht hätte, ist nicht erklärlich, wie es gleichzeitig zur beschriebenen, zeitlich wie organisatorisch mit großem Aufwand verbundenen Geldbeschaffungsaktion gekommen ist.

Zusammengefasst schließt der Asylgerichtshof somit nicht aus, dass die Beschwerdeführerin - wie viele andere ihrer Landsleute - (ein Mal) demonstriert hat und von den Sicherheitskräften (wahllos) aufgegriffen, misshandelt und wieder freigelassen worden ist. Daher ist auch den (allgemeinen) Berichten, die seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, nichts entgegen zu setzen.

Von einer konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten, systematischen staatlichen Verfolgung kann aber aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten nicht ausgegangen werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin durch Verlegung ihres Wohnortes innerhalb Kameruns möglich gewesen wäre, allfälligen weiteren Repressionen in dem krisengeschüttelten Stadtviertel zu entgehen. Eine solche Ortsveränderung wäre ihr auch im Lichte ihrer Händlertätigkeit zumutbar gewesen, zumal sie auch in anderen Städten des Landes 'Second Hand' - Kleidung verkaufen hätte können.

Zu Spruchpunkt II:

Der belangten Behörde ist in ihrer Beurteilung in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz inhaltlich wie rechtlich zu folgen. Auch der Asylgerichtshof vermochte keine Anhaltspunkte erkennen, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin hindeuten.

Wie bereits zu Spruchpunkt I näher ausgeführt, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun ihre frühere Tätigkeit als Händlerin von Second Hand-Bekleidung wieder aufnehmen kann, wobei sie in diesem Zusammenhang auch an keinen bestimmten Ort gebunden scheint. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin somit in der Lage ist, eine eigene Existenz aufzubauen und für sich und ihre Kinder, wenn auch lediglich auf bescheidenem Niveau, zu sorgen. Es spricht aus Sicht des Asylgerichtshofes auch nichts gegen eine - zumindest vorübergehende - Aufnahme der Beschwerdeführerin durch jene Freundin, bei der die beiden erstgeborenen Kinder der Genannten seit deren Ausreise leben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin quasi unversorgt auf der Straße landet.

Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Gesundheitliche Probleme wurden während des gesamten bisherigen Verfahrens nicht geltend gemacht. Aus einem, wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof eingelangten, von einer Bekannten der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben ergeben sich nicht näher spezifizierte Andeutungen einer psychischen Beeinträchtigung der Genannten aufgrund der Geschehnisse in ihrer Heimat. Dass die Beschwerdeführerin durch die als glaubwürdig eingestuften Erlebnisse in Kamerun sowie auch durch das Zurücklassen ihrer beiden erstgeborenen Kinder tatsächlich einer psychischen Belastung unterliegt, wird seitens des Asylgerichtshofes nicht bestritten. Dass sie aber im Fall ihrer Rückkehr dadurch der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat auch keine medizinischen Gutachten vorgelegt, die eine krankheitswertige Belastungsstörung belegen würden.

Zu Spruchpunkt III:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung liegen im gegenständlichen Fall vor und wurden von der Beschwerdeführerin selbst auch keine Gründe geltend gemacht, die gegen diese Annahme sprechen würden. Die Genannte hält sich seit etwas mehr als einem Jahr im österreichischen Bundesgebiet auf und hat bis dato keine besonderen Integrations- und Verfestigungstatbestände verwirklicht. Zu beachten ist weiters, dass sich ihre beiden erstgeborenen Kinder nach wie vor in Kamerun aufhalten und von einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat auszugehen ist."

2.2. Da der in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführer keine eigenständigen Fluchtgründe hat, gibt der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung die Begründung hinsichtlich dessen Mutter wieder.

3. In der gegen diese Entscheidungen gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art 3 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand und beantragt die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Entscheidungen richtet, begründet:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen \bereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie ).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Gemäß § 8 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis Länderberichte, die belegen, dass Sicherheitskräfte in Kamerun willkürlich und unverhältnismäßig Gewalt anwenden, sowie dass Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen häufig sind. Auf Grund dieser Länderberichte hält der Asylgerichtshof auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Anschluss an eine Demonstration von staatlichen Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt (vergewaltigt) worden zu sein ("zumal auch die Länderberichte zu Kamerun durchaus zeigen, dass es im Herkunftsland der Beschwerdeführerin immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und willkürlichen Verhaftungen durch Sicherheitskräfte kommt") für glaubwürdig.

Trotz dieser Feststellungen und der Glaubwürdigkeit der Misshandlungen unterlässt es der Asylgerichtshof jedoch, sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer "realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK" bzw. einer "ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Erstbeschwerdeführerin eine solche willkürliche Verhaftung sowie Misshandlung und in weiterer Folge eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens infolge willkürlicher Gewalt droht. Dies vor allem angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin - wie sie dies schon zweimal getan hat - offensichtlich bereit ist, gegen Missstände in Kamerun zu demonstrieren.

2.2. Da die Begründung zu Spruchpunkt II. im Erkenntnis des Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen die Begründung im Erkenntnis der Erstbeschwerdeführerin wiedergibt und von der jederzeitigen Rückkehrmöglichkeit der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen wird, gilt für diesen das unter 2.1. Gesagte.

3. Die Beschwerdeführer sind somit durch den Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet u.a. eine Abweisung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt, sind die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art 144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs 2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit damit die Abweisung der Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die Abweisung des Asylantrages bekämpft wird, abzusehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. ). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG sowie § 19 Abs 4 erster Satz leg.cit. ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.