VfGH vom 02.05.2011, U317/11
19370
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Unterlassung der Durchführung eines Familienverfahrens gestützt auf eine nicht anzuwendende Bestimmung des Asylgesetzes 2005 ohne diesbezügliche Begründung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies diesen mit Bescheid vom gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 in den Iran aus. Mit Entscheidung vom gab der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Das BAA wies daraufhin mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. ab und gleichzeitig den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. in den Iran aus. Gegen den Bescheid des BAA erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
2. Mit der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung des AsylGH wurde der Bescheid des BAA vom vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte der AsylGH aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr - auch im Hinblick auf die Entscheidung - keiner lebensbedrohlichen Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt; die notdürftigste Lebensgrundlage sei vorhanden. Ebensowenig drohe dem Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ der Verletzung des 6. bzw. 13. ZPEMRK. Es bestehe im Iran auch keine reale Gefahr, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Zu Art 8 EMRK führte der AsylGH u.a. aus:
"Der siebenundvierzigjährige Beschwerdeführer ist seit Dezember 1999 in Österreich aufhältig. Zur privaten Situation des BF ergibt sich Folgendes: In Österreich befinden sich die Ex-Gattin, ein minderjähriger Sohn und eine bereits volljährige Tochter, weshalb der BF in der Person seines Sohnes im Bundesgebiet zumindest über einen Familienangehörigen iSd Art 8 EMRK verfügt. In Bezug auf die bereits erwachsene Tochter ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass der BF zwar für beide Kinder € 450 an Unterhalt leistet, der Beschwerdeführer aber auf Grund der Trennung/Scheidung bereits seit Februar 2006 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter wohnt. Der BF gab auch zu Protokoll, dass sich seine Tochter nur wenig bei ihm aufhalte. Trotz allfälliger Besuche am Arbeitsplatz des BF bzw. häufigem telefonischen Kontakt fehlt es daher an der bei erwachsenen Personen geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung", um von einem Familienleben sprechen zu können. Selbiges gilt zweifel[s]frei in Bezug auf die Ex-Gattin des Beschwerdeführers.
Sonstige familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen.
... Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 1999, also
seit nunmehr ca. elf Jahren in Österreich auf. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen."
Mit näherer Begründung: legte der AsylGH dar, warum dennoch die öffentlichen Interessen das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art 144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt.
4. Der AsylGH hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Verwaltungsakten des BAA sowie die Gerichtsakten vorgelegt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005, im Folgenden: AsylG 2005), BGBl. I 100 idF BGBl. I 135/2009, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. - 12. ...
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
17. - 21. ...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
23. - 25. ...
(2) - (3) ...
...
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§2 Abs 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§2 Abs 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§2 Abs 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
...
Übergangsbestimmungen
§75. (1) - (8) ...
(9) Die §§12 Abs 2, 12a, 22 Abs 12, 25 Abs 1 Z 1, 31 Abs 4, 34 Abs 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§12 Abs 2, 25 Abs 1 Z 1 und 35 sind in der am gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
(10) - (14)"
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der AsylGH dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH unterlaufen:
Der AsylGH hat hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Familienverfahren gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 geführt. Dies begründet er, gestützt auf § 34 Abs 6 leg.cit., wie folgt:
"Abschließend wird noch angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassen hat, dass die Asylverfahren der geschiedenen Gattin, der volljährigen Tochter wie auch des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gegenwärtig noch beim Asylgerichtshof anhängig sind und dass grundsätzlich Familienverfahren unter einem zu führen sind. Jedoch ist nun aber hinsichtlich der geschiedenen Ehegattin kein Familienverfahren mehr gegeben und hat diese nunmehr ein Flucht- bzw. Beschwerdevorbringen erstattet, welches eine Gefährdung des Beschwerdeführers jedenfalls ausschließt (aus Gründen der Vertraulichkeit wird diesbzgl. auf den
Akt der geschiedenen Gattin GZ: ... verwiesen). Was die beiden Kinder
des Beschwerdeführers betrifft, so würde sich aus deren Verfahren, selbst wenn den Kindern der Flüchtlingsstatus im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Mutter zuerkannt werden sollte, für den Beschwerdeführer in Hinblick auf § 34 Absatz 6 AsylG nichts gewinnen lassen, weswegen es der Asylgerichtshof in diesem speziellen Fall für erforderlich erachtete, die Verfahren sämtlicher (ehemaliger) Familienangehöriger nicht gemeinsam zu führen."
Das gegenständliche Verfahren war jedenfalls vor dem beim BAA (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP) anhängig (s. oben Punkt I.1.). Gemäß § 75 Abs 9 AsylG 2005 war § 34 Abs 6 leg.cit. auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Der AsylGH stützt das Unterlassen der Durchführung eines Familienverfahrens dennoch ohne diesbezügliche Begründung auf § 34 Abs 6 AsylG 2005.
Da der AsylGH somit ohne jegliche Begründung den klaren Gesetzeswortlaut, der zu einem anderen als dem vom AsylGH angenommenen Ergebnis führt, außer Acht gelassen hat, belastet er seine Entscheidung mit Willkür. Eine solche Entscheidung entspricht auch nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
Bereits aus diesem Grund widerspricht die Entscheidung des AsylGH dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
Die angefochtene Entscheidung ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 220,-- enthalten.