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VfGH vom 06.06.2014, U2631/2013

VfGH vom 06.06.2014, U2631/2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels näherer Auseinandersetzung mit den Konsequenzen einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der mj. Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu – im Wesentlichen – aus, dass seine Familie, die in Kabul wohnhaft sei, auf Grund der Berufstätigkeit seines Vaters als Bauingenieur mehrfach von den Taliban bedroht worden sei. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei aus demselben Grund vor ca. vier Monaten entführt und ermordet worden. Mit finanzieller Unterstützung durch seinen Vater habe der Beschwerdeführer daraufhin Afghanistan schlepperunterstützt verlassen.

2. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§3 und 8 AsylG 2005 ab und jenen gemäß § 10 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Zusammengefasst begründete die Erstinstanz ihre Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Im Übrigen sei im Fall der Rückkehr keine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK gegeben. Der Ausweisung des Beschwerdeführers stünden ebenfalls keine Gründe entgegen.

3. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung führte der Asylgerichtshof ergänzende Erhebungen in Afghanistan durch. Dabei wurde die berufliche Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers ebenso bestätigt wie die Ermordung seines älteren Bruders.

4. Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer an, dass er seit vier Wochen keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr habe. Sein Vater habe ihm in ihrem letzten Telefongespräch mitgeteilt, dass die Familie Afghanistan verlassen werde. Weiters führte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf vorgelegte Bestätigungen – aus, dass er bereits einen besonders hohen Integrationsgrad in Österreich erreicht habe; er spreche ausgezeichnet Deutsch, habe die Hauptschule abgeschlossen, an Theater- und Integrationsprojekten teilgenommen und trete im September 2013 eine Lehrstelle bei der "Linz AG" an.

5. Mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung ging der Asylgerichtshof – zusammengefasst – davon aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht Opfer eines gezielten Angriffes geworden sei und der Beschwerdeführer selbst daher keiner Bedrohungssituation auf Grund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters ausgesetzt sei. Da die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul wohnhaft sei, könne selbiger im Rückkehrfall auf deren Unterstützung zurückgreifen. Dem widerspreche auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern im Herkunftsstaat mehr habe, da dieser in der Vergangenheit, wenngleich zwischenzeitlich abgebrochen, später wieder aufgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer könne sohin zur Vorbereitung seiner Rückkehr nach Kabul in Kontakt mit seinen Eltern treten (vgl. S 16 f. der angefochtenen Entscheidung). Eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK läge nicht vor, ebenso wenig eine Verletzung des Art 8 leg.cit. Zwar bemühe sich der Beschwerdeführer um seine soziale Integration, doch würde sein privates Interesse am Verbleib in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen treten.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten gemäß Art 3 und 8 EMRK sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

Begründend wird – im Wesentlichen – ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan im Juli 2013 verlassen hätten und sich nunmehr in Pakistan aufhalten würden. In Afghanistan befände sich nur mehr ein Bruder; dieser lebe allerdings nicht in Kabul, sondern in der Provinz "Ghazni", die für den Beschwerdeführer nicht (gefahrlos) erreichbar sei. In seiner Heimat habe er daher "keinerlei Schutz durch nahe Familienangehörige oder ein sonstiges Netzwerk an Freunden und Bekannten" zu erwarten. Der Asylgerichtshof habe sich mit seinem Vorbringen, dass seit Längerem kein Kontakt zu seinen Eltern bestanden habe, nicht hinreichend auseinandergesetzt und habe keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt, sodass eine willkürliche Vorgangsweise vorliege.

7. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl I 100, stellen sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung wie folgt dar:

"Status des Asylberechtigten

§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

(4), (5) […]

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) – (7) […]

Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) – (8) […]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan richtet, ist sie begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof im konkreten Fall unterlaufen:

2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Der Asylgerichtshof stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul familiäre Unterstützung zuteil werden würde. Seine Familie besäße dort eine Unterkunft und ihre finanzielle Situation sei – auf Grund der Berufstätigkeit des Vaters in einem Bauunternehmen – gut. Eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK sei sohin nicht anzunehmen.

2.3. Dabei geht der Asylgerichtshof allerdings nicht hinreichend auf das bereits im August 2013 erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers ein, dass er den Kontakt zu seinen Eltern in Kabul verloren habe und diese anlässlich eines letzten Telefonats angekündigt hätten, Afghanistan zu verlassen. Insbesondere vor dem Hintergrund des – im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen – Länderberichtes, wonach zurückkehrende Flüchtlinge außerhalb eines Familienverbandes in Afghanistan auf große Schwierigkeiten stoßen (vgl. hiezu auch ; , U2185/12; , U2666/2012; , U2436/2012 u.a.), wäre eine nähere Auseinandersetzung mit jenen Konsequenzen unumgänglich gewesen, die hieraus für den Beschwerdeführer resultieren. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass sich sein Bruder in der Provinz Ghanzi aufhalte, die von Kabul aus nicht gefahrlos erreichbar sei, hätte der Asylgerichtshof die aktuelle Sicherheitslage zu ermitteln gehabt.

2.4. Der Asylgerichtshof hat, indem er die Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen und das Parteienvorbringen ignoriert hat, seine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes willkürlich begründet und den Beschwerdeführer dadurch – sowie durch die damit zusammenhängende Ausweisung – im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt.

B. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B VG in der mit in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

3. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, nicht anzustellen.

4. Art 18 GRC räumt keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz bzw. § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 VfGG in der mit in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:U2631.2013