VfGH vom 02.10.2013, U2576/2012

VfGH vom 02.10.2013, U2576/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags eines minderjährigen algerischen Staatsangehörigen und Ausweisung nach Rumänien; Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen (objektiver) Willkür nach einem die Dublin-II-VO auslegenden Urteil des EuGH und Klärung der Rechtsfrage der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen bei Antragstellung in mehreren Mitgliedstaaten

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerde führer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Oktober 1995 geborener algerischer Staatsangehöriger, der eigenen Angaben zufolge im Mai 2012 über die Türkei, Griechenland, Albanien, Mazedonien und Serbien nach Rumänien gereist sei, wo er – nachdem er von den rumänischen Behörden aufgegriffen worden sei – einen Asylantrag gestellt habe und in ein Lager in Timisoara überstellt worden sei. Da er in diesem Lager nicht versorgt worden sei, sei der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder nach Österreich weitergereist, wo er am einen Asylantrag stellte.

2. Nachdem der unbegleitet nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer am (in Abwesenheit eines gesetzlichen Vertreters und ohne Beiziehung eines Rechtsberaters) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen worden war, leiteten die österreichischen Behörden am ein Konsulationsverfahren mit Rumänien ein. Mit Schreiben vom akzeptierte Rumänien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 litc der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. 2003 L 50, 1 (im Folgenden: Dublin-II-VO). In der Folge wurde der in Österreich gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Rumänien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers (der seit unbekannten Aufenthaltes ist) Beschwerde an den Asylgerichtshof in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass keine ordnungsgemäße Einvernahme in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden habe und dass die Behörde daher zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der maßgebliche Sachverhalt geklärt sei. Die Behörde hätte daher das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einstellen müssen und nicht in Anwendung des § 24 Abs 3 AsylG 2005 zurückweisen dürfen.

3. Mit Entscheidung vom wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt der Asylgerichtshof unter Verweis auf die §§19 Abs 5 und 24 Abs 3 AsylG 2005 aus, der für die Zulässigkeitsentscheidung relevante Sachverhalt sei bereits nach der Erstbefragung festgestanden. Das Bundesasylamt sei zu Recht von der Zuständigkeit Rumäniens ausgegangen, weil der Beschwerdeführer vor der Antragstellung in Österreich bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt und Rumänien nach – mängelfreiem – Konsultationsverfahren der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 litc Dublin-II-VO zugestimmt habe; Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Rumäniens seien nicht ersichtlich. Auf Grund der Berichtslage zu Rumänien sei auch nicht vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 3 Abs 2 der Dublin-II-VO Gebrauch zu machen gewesen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art 144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah aber von der Erstattung einer inhaltlichen Gegenschrift ab und verwies zur Begründung seines Antrages, der Verfassungsgerichtshof möge die Beschwerde abweisen, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ABl. 2003 L 50, 1, lauten wie folgt:

"Artikel 1

Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

[…]

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[…]

[…]

Kapitel III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

[…]

Artikel 13

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

[…]

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

3. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs 1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zBVfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor:

4.1. Im vorliegenden Fall hatten das Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdebehandlung der Asylgerichtshof zu klären, welcher von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für die Prüfung der von einem minderjährigen Drittstaatsangehörigen in diesen Staaten jeweils gestellten Asylanträge zuständig war. Gemäß Art 1 Abs 1 Dublin-II-VO sind die für diese Klärung maßgeblichen Kriterien und Verfahren durch die Dublin-II-VO vorgegeben und finden gemäß Art 5 Abs 1 Dublin-II-VO in einer bestimmten Rangfolge Anwendung. Abweichend von diesen in den Art 5 bis 14 Dublin-II-VO geregelten Kriterien kann gemäß Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen eingereichten Asylantrag selbst prüfen.

4.2. Der Asylgerichtshof ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass Rumänien zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was insbesondere damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer zuerst – dh. insbesondere bevor er unbegleitet nach Österreich eingereist und hier einen weiteren Asylantrag gestellt hat – in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

4.3. Dieses Auslegungsergebnis ist aber nicht mit der Dublin-II-VO vereinbar, wie der Gerichtshof der Europäischen Union für einen Fall wie den hier vorliegenden in seinem Urteil vom , Rs. C-648/11, festgestellt hat.

4.3.1. Art 6 der Dublin-II-VO bestimmt als erstes Kriterium bei der Prüfung der Zuständigkeit, dass für Anträge durch einen unbegleiteten Minderjährigen jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält. Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist gemäß Art 6 der Dublin II VO jener Mitgliedstaat zuständig, "in dem der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat".

4.3.2. Der Inhalt dieser Regel ist in den Fällen, in denen der unbegleitete Minderjährige einen (einzigen) Asylantrag stellt, unzweifelhaft: Nur dann, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältige Familienangehörige gibt, ist dieser andere Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig, ansonsten hingegen ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wurde (und in dem sich der Minderjährige demnach auch befindet). Unklar war noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes, was aus dieser Regel abzuleiten ist, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – zwar kein Familienangehöriger des Minderjährigen in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der Minderjährige aber nicht nur im Staat seines gegenwärtigen Aufenthalts, sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.

4.3.3. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im obzitierten Urteil nunmehr entschieden hat, ist der Ausdruck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem etwa in Art 13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. , Rz 53). Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil nämlich zu berücksichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art 6 leg.cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrücklich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit Art 24 Abs 2 GRC (vgl. ebenso ArtI zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011), wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. , Rz 56 und 57). Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, ist Art 6 der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige – solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde – nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. , Rz 66).

4.4. Der Asylgerichtshof hat, indem er eine Zuständigkeit Rumäniens angenommen hat, diese Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit (objektiv) Willkür geübt.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Klärung der unionsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union den nun offenkundig gewordenen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes aufzugreifen. Er hat nämlich die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die korrekte Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde (VfSlg 15.448/1999, , , U2465/2012).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.